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Laws of Austria

Animal Disposal Ordinance 2004

Made 2004-07-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7. Juli 2004 betreffend die Ablieferung und Entsorgung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Materialien und Nebenprodukten (Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Salzburg
Subjects
Livestock, Waste and hazardous substances
Keywords
animal by-products, waste disposal, waste non-domestic sources, waste management

Where to read it

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Text

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  1. 115 13. Stück, Jahrgang 2004 Ausgegeben am 15. Juli 2004 Nr 53 Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg – Ablieferung und Entsorgung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Materialien und Nebenprodukten (Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004) Nr 54 Kundmachung der Salzburger Landesregierung – Fortbestand des Öffentlichkeitsrechtes der von der Gemein nützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Krankenanstalten 53. Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7. Juli 2004 betreffend die Ablieferung und Entsorgung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tieri schen Materialien und Nebenprodukten (Tierkörperbe seitigungs-Verordnung 2004) Auf Grund des § 12 des Tiermaterialiengesetzes – TMG, BGBl I Nr 141/2003, sowie der §§ 14 und 61 des Tierseu chengesetzes, RGBl Nr 177/1909, in der geltenden Fassung wird verordnet: Anwendungsbereich § 1 (1) Diese Verordnung regelt die geordnete Ablieferung und sichere Entsorgung von nicht zum menschlichen Ver zehr bestimmten Tieren und tierischen Nebenprodukten, und zwar von: 1. Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben (verendete Tiere oder zum Zweck der Beseitigung getötete Tiere), wenn sich diese nicht in einem Schlachthof befinden; 2. tierischen Nebenprodukten gemäß § 10 Abs 1 TMG, wenn diese in einem Betrieb mit geringer Produktion an fallen. (2) Als Betriebe mit geringer Produktion gelten: 1. Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Groß vieheinheiten oder jährlich höchstens 1.000 Großviehein heiten schlachten und gegebenenfalls weiterverarbeiten; 2. Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlacht betriebes sind und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen beträgt. (3) Die einzelnen Tiere sind wie folgt je nach Tierart in Großvieheinheiten (GVE) zu bewerten: Tierart GVE Rinder über 300 kg Lebendmasse 1,00 sonstige Rinder 0,50 Einhufer 1,00 Schweine über 100 kg Lebendmasse 0,20 sonstige Schweine 0,15 Ferkel unter 15 kg Lebendmasse 0,05 Schafe und Ziegen 0,10 Schaflämmer und Ziegenkitze unter 15 kg Lebendmasse 0,05 Ablieferungspflicht und Entsorgungswege § 2 (1) Jeder Erzeuger oder Besitzer von Tieren gemäß § 1 Abs 1 Z 1, ausgenommen Heimtiere, ist verpflichtet, diese unver züglich in ein gemäß den §§ 4 bis 6 eingerichtetes kommu nales Entsorgungssystem einzubringen (kommunale Entsor gung). (2) Jeder Erzeuger oder Besitzer von tierischen Nebenpro dukten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 oder von Heimtieren ist ver pflichtet: a) diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb abzuliefern (Direktentsorgung) oder b) diese unverzüglich in ein gemäß den §§ 4 bis 6 eingerich tetes kommunales Entsorgungssystem einzubringen (kommunale Entsorgung). Direktentsorgung § 3 Die Erzeuger oder Besitzer von tierischen Nebenproduk ten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 können mit gemäß § 3 TMG zuge lassenen Betrieben über die Ablieferung oder Abholung und die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte eine schriftli che Vereinbarung abschließen. Die Vereinbarung dient auch als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung der tieri schen Nebenprodukte und ist dem Landeshauptmann über dessen Verlangen vorzulegen. Kommunale Entsorgung § 4 (1) Jede Gemeinde hat zur Sammlung der Tiere und tieri schen Nebenprodukte gemäß § 1 eine Sammelstelle einzu richten und zu betreiben (kommunales Entsorgungssystem) und mit einem gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb über die Ablieferung oder Abholung und die Entsorgung eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. (2) Kommunale Entsorgungssysteme können auch von mehreren Gemeinden gemeinsam eingerichtet und betrie ben werden; ebenso ist die gemeinsame Einrichtung und der gemeinsame Betrieb mit einem oder mehreren Verpflichte ten gemäß § 10 Abs 2 TMG möglich. In diesen Fällen ist ei ner der daran Beteiligten zum gemeinsamen Betreiber zu bestimmen, der die anderen Beteiligten vertritt und insbe sondere die Vereinbarung gemäß Abs 1 abzuschließen hat. (3) Die Vereinbarung gemäß Abs 1 hat insbesondere alle näheren Bestimmungen über die Sammlung, Kennzeich nung, Lagerung, Ablieferung oder Abholung, Beförderung Land Salzb·urg· Landes-•· ,esetzblatt 116 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 53 und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung gesondert für die im § 1 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Tiere und tieri schen Nebenprodukte zu enthalten. Die Vereinbarung ist für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten abzuschlie ßen und dem Landeshauptmann über dessen Verlangen vorzulegen. § 5 (1) Der Besitzer von Tieren oder tierischen Nebenproduk ten gemäß § 1 hat dem örtlich zuständigen Bürgermeister unverzüglich auf eigene Kosten anzuzeigen, dass solche Materialien angefallen sind. Die Anzeige hat die Art der Ma terialien und deren Menge zu enthalten. Der Bürgermeister kann im Einzelfall zur Erfüllung der Ablieferungspflicht ver bindliche Anordnungen erteilen. (2) Tiere und tierische Nebenprodukte gemäß § 1 dürfen nur in ausreichend abgedeckten, dichten Behältnissen und auf kürzestem Weg zu einer Sammelstelle transportiert wer den. Die für den Transport verwendeten Fahrzeuge, Behält nisse, Planen und sonstigen Abdeckungen sind in sauberem Zustand zu halten und nach dem Transport zu reinigen und zu desinfizieren. § 6 (1) Die Entgelte, die der Betreiber des kommunalen Ent sorgungssystems an den Betreiber, mit dem die Vereinba rung gemäß § 4 Abs 1 und 3 geschlossen worden ist, für die Einsammlung, Ablieferung oder Abholung, Beseitigung und ordnungsgemäße Entsorgung zu entrichten hat, betragen: 1. für Tiere gemäß § 1 Abs 1 Z 1: Art des Tieres Entgelt Großvieheinheit 191,00 2 Kleinvieheinheit 51,50 2 Hund, Katze, Ferkel, Lamm udgl 11,50 2 2. für tierische Nebenprodukte gemäß § 1 Abs 1 Z 2: Gefäßgröße/ Container-Sam melbehälter (Container) Entgelt Material der Kategorie 3 (Normalmaterial) Material der Kate gorie 1, Material der Kategorie 2 oder mit Materia lien der Kategorien 1 und 2 vermisch tes Material (SRM) Gefäß 140 l 26,00 2/Gefäß 34,00 2/Gefäß Gefäß 240 l 35,00 2/Gefäß 49,00 2/Gefäß Gefäß 770 l 75,00 2/Gefäß 120,00 2/Gefäß Gefäß 1.100 l 101,00 2/Gefäß 165,00 2/Gefäß Container 105,00 2/Tonne 105,00 2/Tonne Sammelgefäß 1.000 l für unge kühltes Blut 220,00 2/Gefäß Sammelgefäß 1.000 l für ge kühltes Blut (bis max 8° Celsius) 160,00 2/Gefäß Für die Einteilung der tierischen Nebenprodukte in die Kategorien 1 bis 3 ist die Verordnung (EG) Nr 1774 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Okto ber 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro dukte maßgeblich. (2) Das Mindestentgelt je anzufahrenden Ort beträgt 52,50 2. (3) Der Betreiber des kommunalen Entsorgungssystems kann das von ihm entrichtete Entgelt verrechnen: 1. bei Tieren gemäß § 1 Abs 1 Z 1 dem ehemaligen Besit zer des Tieres, soweit es sich a) um kein in der Landwirtschaft angefallenes Tier han delt oder b) um ein in der Landwirtschaft angefallenes Tier han delt und vom ehemaligen Besitzer Förderungen, Zu schüsse oder Leistungen von dritter Seite, deren Zweck die ordnungsgemäße Beseitigung dieser Tiere mit umfasst, in Anspruch genommen werden kön nen; 2. bei tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 den Einbringern derselben, und zwar aufgeteilt nach der Zahl der Schlachtungen, bei welchen eine Fleisch untersuchung durchgeführt wurde. Ebenso können die mit der Bereitstellung der Sammelbehälter entstande nen Aufwendungen verrechnet werden. Die Landesre gierung hat dem Betreiber des kommunalen Entsor gungssystems die Daten über die in dessen Sammelbe reich durchgeführten Schlachtungen, bei welchen eine Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, bekannt zu geben. (4) Den Besitzern der Tiere und tierischen Nebenpro dukte gebührt für die Ablieferung kein Entgelt. (5) In den im Abs 1 und 2 festgesetzten Entgelten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Sicherstellung einer lückenlosen Entsorgung § 7 (1) Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat der zuwider handelnden Person die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustan des aufzutragen, wenn 1. der Ablieferungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht auf die gehörige Weise entsprochen wird; 2. Tiere oder tierische Nebenprodukte entgegen den Be stimmungen dieser Verordnung oder entgegen den Anordnungen des Bürgermeisters gelagert oder behan delt werden. (2) Kann ein solcher Auftrag nicht an die zuwiderhan delnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann der Auftrag auch an andere Personen ge richtet werden, die für die zuwider handelnde Person tätig werden. (3) Bei Gefahr im Verzug können die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des zur Ablieferung Verpflichte ten auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren an geordnet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens bin nen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, widrigenfalls die angeordneten Maßnahmen als aufgeho ben gelten. § 6, ausgenommen Abs 3, ist anzuwenden, I I 117LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 53, 54 wenn nicht nachweislich eine andere Entgeltvereinbarung mit einem gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb getrof fen wird. Gebühren § 8 Als Gebühren sind vom Betriebsinhaber zu entrichten: 1. für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG 500 2; 2. für die Durchführung einer behördlichen Kontrolle ge mäß § 5 TMG der sich gemäß der Landes- und Ge meinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002, LGBl Nr 110/2001, ergebende Betrag und der Ersatz not wendiger Barauslagen. In- und Außerkrafttreten § 9 (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundma chung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tier körperbeseitigungs-Verordnung, LGBl Nr 90/1978, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 82/1979, 93/1982, 59/1985, 120/1986, 27/1989, 10/1992, 15/1993, 10/ 1994, 8 und 140/1995, 111/1996, 128/2000, 57/2001 und 17/2003 außer Kraft. (2) Die Vereinbarungen gemäß § 4 Abs 1 sind innerhalb von drei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt abzuschließen. Für die Landeshauptfrau: Eisl 54. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. Juli 2004 über den Fortbestand des Öffentlichkeits rechtes der von der Gemeinnützigen Salzburger Landes kliniken Betriebsgesellschaft mbH betriebenen Kranken anstalten Auf Grund des § 45 des Salzburger Krankenanstalten gesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird kundgemacht, dass das Öffentlichkeitsrecht folgender, von der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Be triebsgesellschaft mbH betriebenen Krankenanstalten ge mäß § 41 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 fortbesteht: 1. St Johanns Spital – Landeskrankenanstalten; 2. Christian-Doppler-Klinik – Landesnervenklinik; 3. Landeskrankenhaus St Veit im Pongau. Für die Landesregierung: Die Landeshauptfrau: Burgstaller Die Landesgesetzblätter sind zu beziehen beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon 0 66 2/80 42-20 47, Fax 0 66 2/80 42-21 61. Bezugspreis im Jahresabonnement 40,–€

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