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Laws of Austria

Animal Breeding Organization Ordinance 1997

Made 1997-04-07 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 über Tierzuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationenverordnung 1997).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Steiermark
Subjects
Livestock
Keywords
herd book, animal production, animal reproduction, registration, genetic resources

Where to read it

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Text

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  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 über Tierzuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationenverordnung 1997) Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1997 Text Auf Grund der §§ 6 lit. d und 8 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet: § 1 Anforderungen an das Personal von Zuchtorganisationen (1) In einer Zuchtorganisation muß der für die Zuchtarbeit Verantwortliche eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Abschluß des Studiums an der Universität für Bodenkultur, Fachrichtung Landwirtschaft, oder 2. Abschluß des Studiums an der veterinärmedizinischen Universtität, oder 3. Abschluß einer Höheren Bundeslehranstalt, Fachrichtung Landwirtschaft. (2) Die Landesregierung kann mit Bescheid eine Nachsicht von den Voraussetzungen des Abs. 1 zulassen, wenn der für die Zuchtarbeit Verantwortliche die erforderliche Eignung auf andere Weise (z. B. mehrjährige Praxis in der Zuchtarbeit) nachweist. (3) Den Angehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) darf der Zugang zur beziehungsweise die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie a) ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt der EG Nr. L 19 vom 24. Jäner 1989, S. 16, oder der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25, besitzen, welche in einem anderen Vertragsstaat des EWR für den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung erforderlich sind, oder b) die Voraussetzungen des Artikels 6 lit. b oder lit. c der Richtlinie 92/51/EWG erfüllen. (4) Die von einem EWR-Staatsangehörigen im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Qualifikation im Sinne des Abs. 1 ist von der Landesregierung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen. (5) Besitzt der Antragsteller ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG bzw. der Richtlinie 92/51/EWG oder erfüllt er die Voraussetzungen des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG, sind bei wesentlichen Unterschieden in den theoretischen und/oder praktischen Fachgebieten seiner bisherigen Ausbildung und der in Abs. 1 genannten Ausbildung ein höchstens zweijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers vorzuschreiben. Erfüllt der Antragsteller jedoch die Voraussetzungen des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG, kann sich die Landesregierung die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung vorbehalten. (6) Unter Anpassungslehrgang ist die Ausübung des in Abs. 1 genannten Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen zu verstehen, die gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrganges und seine Bewertung werden von der Landesregierung festgelegt. (7) Die Eignungsprüfung betrifft ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers und muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5 Qualifikation verfügt. Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Beurteilung durch die Prüfungskommission werden im Sinne des Artikels 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG von der Landesregierung festgelegt. (8) Die Anerkennung der beruflichen Qualifikation oder die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen hat binnen vier Monaten ab Vorlage der erforderlichen Nachweise zu erfolgen. § 2 Inhalt der Zuchtbuchordnung (1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln, daß 1. die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkommen innerhalb bestimmter Fristen von der mit der Durchführung der Leistungsprüfung zuständigen Organisation zu kennzeichnen sind, 2. bei den Rindern der für die Durchführung der Leistungsprüfung zuständigen Organisation oder deren Kontrollorganen die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbedaten der Zuchttiere vollständig und wahrheitsgetreu innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind, 3. bei anderen Tieren der Zuchtorganisation die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkel-, Ablamm oder Abfohldaten der Zuchttiere vollständig und wahrheitsgetreu innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind, 4. in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch a) Aufzeichnungen über aa) die Kennzeichen, bb) die Abstammung und cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Ab-fohldaten der Zuchttiere, b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über aa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo, bb) den Zeitpunkt der Besamung, cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und dd) den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung zu führen sind. (2) Weiters ist vorzusehen, 1. daß die Abstammung stichprobenweise auf Kosten des Besitzers mittels Blutgruppenuntersuchung oder eines anderen Verfahrens mit mindestens derselben Genauigkeit überprüft wird und 2. daß ein Verantwortlicher für die Meldungen nach Abs. 1 Z. 2 oder 3 und die Aufzeichnungen nach Abs. 1 Z. 4 genannt wird. § 3 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches (1) Für jedes eingetragene Zuchttier muß das Zuchtbuch mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Züchters und Besitzers, 2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, 3. das Geschlecht des Zuchttieres, 4. die Kennzeichen des Zuchttieres, 5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, 6. bei reinrassigen Zuchttieren die Kennzeichen seiner Großeltern, 7. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blutgruppen, 8. die Abkalbe-, Abfohl-, Abferkel- und Ablammdaten, 9. die Deck- und Besamungsdaten, 10. die morphologische Bewertung des Zuchttieres oder, wenn nicht vorhanden, die morphologische Bewertung der Mutter, so sie von den Zuchtorganisationen vorgesehen ist, 11. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfung und der Zuchtwertfeststellung, 12. den Zeitpunkt und die Ursache des Abganges und 13. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen. • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5 (2) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei, einer elektronischen Datenbank oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben. (3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen gehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein gesondertes Zuchtbuch zu führen. Trifft sie unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere nach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung, so hat sie das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen zu unterteilen. Sieht die Zuchtbuchordnung vor, daß auch Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind, in das Zuchtbuch eingetragen werden, so ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen. § 4 Inhalt der Zuchtregisterordnung In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln, 1. daß die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere, einschließlich der zur Erzeugung von Eltern von Endprodukten bestimmter Tiere, innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden, 2. daß die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel- , Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere nach Z. 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden, 3. daß in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister a) Aufzeichnungen über aa) die Kennzeichen, bb) die Abstammung und cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere, b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über aa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo, bb) den Zeitpunkt der Besamung, cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und dd) den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung vorgenommen werden, 4. daß und wie in den Zuchtprogrammen die Abstammung überprüft wird. § 5 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters (1) Das Zuchtregister muß für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Züchters und des Besitzers, 2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, 3. das Geschlecht des Zuchttieres, 4. das Kennzeichen des Zuchttieres, 5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, 6. bei Zuchttieren, die aus einem Embroytransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blutgruppen, 7. bei den im Zuchtprogramm verwendeten Zuchttieren das Ergebnis der Leistungsprüfungen, bei den zur Erzeugung von Endprodukten bestimmten Tieren den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests, 8. Zeitpunkt und Ursache des Abganges, 9. den Käufer und 10. das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigungen. (2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben. (3) Das Zuchtregister kann bei dem Zuchtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt ein Zuchtunternehmen mehrere Zuchtprogramme durch, so hat es für jedes • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5 Zuchtprogramm ein gesondertes Zuchtregister zu führen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, daß auch Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen. § 6 Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und der Embryonen (1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere und ihre für die Durchführung des Zuchtprogrammes bestimmten Nachkommen sind 1. dauerhaft so zu kennzeichnen oder 2. bei Pferden zu kennzeichnen oder so genau zu beschreiben, daß durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. Bei Pferden gilt bei fehlender Kennzeichnung die Beschreibung als Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung. (2) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, daß ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. (3) Kälber, Ferkel, Lämmer und Kitze sind nach der Geburt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat immer am Zuchtbetrieb zu erfolgen; bei Kälbern, Lämmern und Kitzen innerhalb des maximal zulässigen Kontrollintervalls, bei Ferkeln vor dem Absetzen, spätestens jedoch vier Wochen nach der Geburt; Fohlen sind vor dem Absetzen zu kennzeichnen oder genau zu beschreiben, dabei muß zur Sicherung der Identität des Fohlens seine Mutter anwesend sein, es sei denn, daß sie abgegangen ist. § 7 Anforderungen an die Zuchtbescheinigung Abstammungsnachweis) (1) Der Inhalt einer Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel ergibt sich für 1. eingetragene Pferde, ihren Sperma, Eizellen und Embryonen aus den Mustern der Anlage 1, 2. reinrassige Zuchtrinder und ihren Eizellen aus den Mustern des Anlage 2, 3. reinrassige Zuchtschweine, ihren Sperma, Eizellen und Embryonen aus den Mustern der Anlage 3, 4. reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie ihren Sperma, Eizellen und Embryonen aus den Mustern der Anlage 4. (2) Der Inhalt einer Zuchtbescheinigung für die Einfuhr ergibt sich für 1. reinrassige Zuchtrinder, Zuchtschweine, Zuchtschafe und Zuchtziegen, ihren Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus den Mustern der Anlage 5, 2. reinrassige Zuchtrinder, Zuchtschweine, Zuchtschafe und Zuchtziegen, ihren Sperma, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, aus den Mustern der Anlage 6. (3) Sofern der Inhalt einer Zuchtbescheinigung nicht in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, hat er folgenden Mindestinhalt aufzuweisen: 1. den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung des Zuchtbuches und im Falle des § 3 Abs. 3 dritter und vierter Satz dessen Abteilung, 2. das Geburtsdatum, die Rasse und das Geschlecht des Zuchttieres, 3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein Kennzeichen sowie seine Zuchtbuchnummer, falls sie vom Kennzeichen abweicht, 4. den Namen und die Anschrift des Züchters und des Besitzers, 5. die Abstammung des Zuchttieres mit Angabe der Kennzeichen seiner Eltern, bei einem reinrassigen Tier auch seiner Großeltern, 6. das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung für das Zuchttier und seine Eltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch für seine Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den Zuchtwert festgestellt hat, unter Anfügung der Ursprungsdaten, 7. das Ergebnis der morphologischen Bewertung für das Zuchttier, bei einem Jungtier die morphologische Bewertung der Eltern, so sie von den Zuchtorganisationen vorgesehen ist, 8. bei weiblichen Tieren, sofern möglich, die letzte erfolgreiche Belegung, 9. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen, 10. den Ort und das Datum der Ausstellung und 11. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters. • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5 (4) Die Identifizierung von eingetragenen Pferden hat mindestens durch die im Muster der Anlage 7 gemachten Angaben zu erfolgen. § 8 Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung (1) Der Inhalt einer Herkunftsbescheinigung für hybride Zuchtschweine, ihren Sperma, Eizellen und Embryonen ergibt sich aus den Mustern der Anlage 8. (2) Der Inhalt einer Herkunftsbescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen ergibt sich aus dem Muster der Anlage 9. (3) Werden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder Herkunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind. § 9 Rechte und Auskunftspflichten der Mitglieder einer Zuchtorganisation (1) Die Mitglieder haben das Recht, in alle Daten ihrer Zuchttiere und deren Vorfahren und in die Daten des Betriebes Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu erhalten. (2) Die Mitglieder einer Zuchtorganisation haben alle zuchtrelevanten Vorkommnisse und Daten in ihrem Zuchtbetrieb vollständig und wahrheitsgetreu den Organen der Leistungsprüfungsorganisation und der Zuchtorganisation zu berichten und die schriftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen dazu vorzulegen. Insbesondere sind Mißgeburten und Anomalien bei Tieren zu melden. Zu- und Verkäufe sowie Geburten von Tieren in Zuchtbetrieben sind vom Mitglied schriftlich aufzuzeichnen. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Vom Abdruck der Anlagen 1 bis 10 wurde aus technischen Gründen abgesehen. Die Anlagen sind im Landesgesetzblatt 1997 auf den Seiten 51 bis 92 abgedruckt. • • RIS

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