Animal Breeding Ordinance
Made 1997-12-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Landesregierung über die Zucht von tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Vorarlberg
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, animal reproduction, agricultural development, non-governmental entity, genetic resources
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VORARLBERGER 419 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1997 Herausgegeben und versendet am 16. Dezember 1997 34. Stück 92. Verordnung: Tierzuchtverordnung 92. verordnung der Landesregierung über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtverordnung) Auf Grund der§§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 4, 9 Abs. 4, 10 Abs. 9, 11 Abs. 6, 13 Abs. 6, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 8 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995, und nach Notifizierung gemäß Art. 8 der Richtlinie 83/189/EWG, in der geltenden Fas sung, wird verordnet: 1. Abschnitt Zuchttiere § 1 Grundsätze für die Zuchtwertschätzung (1) Der Zuchtwert ist nach wissenschaftlich ge sicherten Methoden festzustellen. Dabei sind ver wandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch be dingt sind, möglichst auszuschalten. (2) Der Zuchtwert ist bei den einzelnen Tieren getrennt nach Leistungsmerkmalen in Zahlen (z.B. Punkten, Noten, Indexziffern) anzugeben. Die Leistungsmerkmale sind nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm der jeweiligen anerkannten Zuchtorganisation ergebenden Bedeutung zu ge wichten. (3) Zur Beurteilung des Zuchtwertes sind die Veröffentlichungen der Landwirtschaftskammer heranzuziehen. Die veröffentlichten Zuchtwertteile sind zu einem Gesamtzuchtwert zusammenzufas sen und auf einen Mittelwert zu standardisieren. (4) Zuchtwertteile der Zuchtwertschätzung sind: a) bei Rindern die Fruchtbarkeit, die Langlebig keit, die Milch- und Fleischleistung; b) bei Schweinen die Wachstumsraten, die Futter verwertung, das Fett-Fleisch-Verhältnis, der Anteil an wertvollen Fleischteilen sowie die Fleischqualität unter Bedachtnahme auf die ge sundheitlichen Auswirkungen für die Tiere. (5) Soweit für Equiden (insbesondere Pferde), Schafe und Ziegen eine Zuchtwertschätzung er folgt, finden hierfür die Zuchtwertteile der jeweili gen anerkannten Zuchtorganisation Anwendung. §2 Grundsätze für die Leistungsprüfung (1) Die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen ergeben sich: a) bei Rindern aus den Bestimmungen der Anla ge 1, b) bei Equiden (insbesondere Pferden) aus den Bestimmungen der Anlage 2, c) bei Schweinen aus den Bestimmungen der An lage 3, d) bei Schafen aus den Bestimmungen der Anla ge 4, e) bei Ziegen aus den Bestimmungen der Anla ge 5. (2) Das äußere Erscheinungsbild der Tiere ist nach einem Notensystem zu beurteilen. (3) Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit die sen Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen ange führt sein. ( 4) Abgesehen von dem Kennzeichen nach Abs. 3 sind die Abstammung, Leistungsmerkmale und allfällige andere Merkmale einschließlich der Gesundheitsmerkmale der Tiere in den Prüfungs unterlagen festzuhalten. §3 Vatertierhaltung (1) Männliche Tiere sind so zu halten, daß ein unbeabsichtigtes Decken vermieden wird. (2) Der Halter eines Vatertieres hat für jedes Decken dem Halter des gedeckten Tieres einen Deckschein auszustellen. 420 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 (3) Der Deckschein hat insbesondere zu enthal ten: a) den Namen und die Adresse des Halters des Vatertieres, b) den Namen und die Adresse des Halters des gedeckten Tieres, c) die Rasse und die Kennzeichnung (Name, Nummer) beider Tiere, d) das Deckdatum, e) Ort und Datum der Ausstellung des Deckschei nes sowie die Unterschrift des Vatertierhalters. ( 4) Die Summe der Durchschläge der ausge stellten Deckscheine bildet das Deckregister. Der Halter des Vatertieres hat bis zum fünften des folgenden Vierteljahres dieses Deckregister dem zuständigen Organ der anerkannten Zuchtorgani sation oder ihres Beauftragten bzw. der Landwirt schaftskammer vorzulegen. Ein Durchschlag der gesammelten Deckscheine verbleibt beim Halter des Vatertieres. Das Deckregister ist nach Ablauf der Deckperiode mindestens ein Jahr lang aufzu bewahren und den Organen der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer über Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (5) Bei Rindern kann die anerkannte Zuchtor ganisation bzw. die Landwirtschaftskammer auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres für Zwecke der Abgabe (Export oder Versteigerung) eine Deckbestätigung ausstellen. (6) Die Deckbestätigung nach Abs. 5 hat insbe sondere zu enthalten: a) das Deckdatum, b) die Kennzeichnung (Name, Nummer) des ge deckten Tieres, c) die Kennzeichnung (Name, Nummer) des Va tertieres und seiner Eltern, d) Ort und Datum der Ausstellung der Bestäti gung des Deckens, e) die Stampiglie der zuständigen Zuchtorganisa tion sowie die Unterschrift des zuständigen Organes der anerkannten Zuchtorganisation oder ihres Beauftragten. (7) § 16 gilt sinngemäß für die zu deckenden Tiere. 2. Abschnitt Zuchtorganisationen §4 Anforderungen an Personal und Einrichtung einer Zuchtorganisation (1) Die Zuchtorganisation muß über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluß a) des Diplomstudiums der Studienrichtung Landwirtschaft an der Universität für Boden kultur Wien oder b) des Diplomstudiums der Studienrichtung Ve terinärmedizin an der veterinärmedizinischen Universität Wien oder c) einer höheren Lehranstalt für Landwirtschaft oder d) der landwirtschaftlichen Meisterprüfung oder e) der landwirtschaftlichen Facharbeiterausbil dung in den Ausbildungszweigen Landwirt schaft, Pferdewirtschaft oder Geflügelwirt schaft nachzuweisen. (2) Die Zuchtorganisation muß über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen in der Ge schäftsstelle verfügen, die insbesondere eine ord nungsgemäße Führung des Zuchtbuches oder Zuchtregisters, Ausstellung von Zuchtbescheini gungen oder Herkunftsbescheinigungen, Kontrolle der Abstammungsaufzeichnungen, Kennzeich nung der Tiere, Auswertung züchterischer Daten sowie Aufbewahrung der Aufzeichnungen, die ins besondere im Zusammenhang mit dem Besa mungswesen und dem Embryotransfer stehen, sicherstellen. §5 Zuchtbuch, Zuchtregister (1) Jede anerkannte Zuchtorganisation hat zur Identifizierung von Tieren und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen bzw. Herkunft ein Zuchtbuch oder Zuchtregister zu füh ren. (2) Das Zuchtbuch und das Zuchtregister ha ben für jedes eingetragene Tier insbesondere fol gende Angaben zu enthalten: a) den Namen und die Adresse des Züchters und des Eigentümers, b) die Rasse, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Kennzeichnung des Tieres und, soweit bekannt, seiner Eltern und Großeltern, c) die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung und der Leistungsprüfungen bzw. eines Stichpro bentests des Tieres und seiner Eltern und Großeltern unter Angabe der Zuchtwertschätz stelle, d) das Datum und, soweit bekannt, die Ursache des Abganges des Tieres (z.B. Schlachtung, Export, Ausscheiden aus dem Zuchtbuch oder Zuchtregister), e) die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen bzw. Herkunftsbescheinigungen. (3) Das Zuchtbuch hat jedenfalls eine Hauptab teilung für reinrassige Zuchttiere zu enthalten. ( 4) In die Hauptabteilung nach Abs. 3 dürfen Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 421 nur Tiere eingetragen werden, die a) von Eltern und Großeltern abstammen, die selbst in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches für die betreffende Rasse eingetragen sind und eine nach den Regeln des Zuchtbuches festge legte Abstammung haben, und b) bei ihrer Geburt entsprechend den Regeln des Zuchtbuches im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes gekennzeichnet worden sind, wobei mindestens der Deckschein vorlie gen muß. (5) Abweichend von Abs. 4 lit. a kann ein Tier in die Hauptabteilung eingetragen werden, um an einem Kreuzungszuchtprogramm teilzunehmen, das von der anerkannten Zuchtorganisation ent sprechend den Regeln des Zuchtbuches genehmigt worden ist. Im Kreuzungszuchtprogramm müssen die Namen der zur Teilnahme zugelassenen Ras sen angegeben werden. (6) Die Hauptabteilung nach Abs. 3 hat die Rasse, das Geburtsdatum, den Namen, das Ge schlecht, die jeweilige Lebensnummer und die Er gebnisse der Zuchtwertschätzung und der Lei stungsprüfungen der Eltern und Großeltern des in das Zuchtbuch eingetragenen Tieres zu enthalten. (7) Die Hauptabteilung nach Abs. 3 kann ent sprechend den besonderen Leistungen der Tiere in mehrere Klassen unterteilt werden. Es dürfen je doch nur Tiere, die den Kriterien der Abs. 4 und 5 genügen, in eine dieser Klassen eingeteilt werden. (8) Enthält die Hauptabteilung mehrere Klas sen, so muß ein Tier, das in einem Zuchtbuch einer anderen anerkannten Zuchtorganisation ein getragen ist, in die Klasse des Zuchtbuches einge tragen werden, deren Kriterien es entspricht. (9) Eine anerkannte Zuchtorganisation kann beschließen, daß ein Tier, das den Kriterien der Abs. 4 und 5 nicht genügt, in einer zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuches eingetragen werden kann. Das Tier muß dabei folgenden Anforderun gen genügen: · a) nach den Regeln des Zuchtbuches im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes gekenn zeichnet sein, b) als den Merkmalen der Rasse entsprechend be urteilt sein, c) entsprechend den Regeln des Zuchtbuches fest gelegte Mindestleistungskriterien erfüllen. Die Zuchtorganisation hat die Voraussetzungen festzulegen, denen zufolge die Nachkommen sol cher Tiere in die Hauptabteilung eingetragen wer den können. (10) Das Zuchtbuch und das Zuchtregister müssen mittels automationsunterstützter Datenver arbeitung geführt werden. §6 Zuchtbescheinigung, Herkunftsbescheinigung (1) Jede anerkannte Zuchtorganisation hat für jedes in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einge tragene Tier auf Grund der darin enthaltenen An gaben auf Verlangen des Tierhalters eine Zuchtbe scheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung über die Abstammung und Leistungen bzw. Her kunft des Tieres auszustellen. (2) Die Zuchtbescheinigung und die Herkunfts bescheinigung haben insbesondere folgende Anga ben zu enthalten: a) den Namen und den Sitz der anerkannten Zuchtorganisation, b) den Namen und die Adresse des Züchters und des Eigentümers, c) die Rasse, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Kennzeichnung (Name, Nummer) des Tieres sowie seiner Eltern und Großeltern, d) soweit bekannt, die für die Beurteilung wesent lichen Ergebnisse der aktuellen Zuchtwert schätzung und der Leistungsprüfungen bzw. eines Stichprobentests des Tieres sowie seiner Eltern und Großeltern, e) den Ort und das Datum der Ausstellung, f) die Stampiglie der zuständigen Zuchtorganisa tion und die Unterschrift sowie den Namen des zuständigen Organes der anerkannten Zucht organisation oder ihres Beauftragten in Druck buchstaben. (3) Die Angaben können zusätzlich in einer Fremdsprache erfolgen. Die für die jeweilige Tier art hinsichtlich der Zuchtwerte, Leistungsprüfun gen und Stichprobentests üblichen Abkürzungen können zusätzlich verwendet werden. §7 Kennzeichnung von Zuchttieren (1) Zuchttiere müssen nach der Tierkennzeich nungsverordnung bzw. entsprechend den Regeln des Zuchtbuches im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes gekennzeichnet sein. (2) Equiden (insbesondere Pferde) sind insbe sondere durch eine möglichst eingehende Be schreibung von Farbe und Abzeichen, durch Ver gabe von Lebensnummern sowie durch Brandzei chen zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ob liegt dem zuständigen Organ der anerkannten Zuchtorganisation oder ihres Beauftragen. §8 Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen von Zuchtorganisationen (1) Die Besamungsstationen haben sich auf 422 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 Verlangen der in ihrem räumlichen Tätigkeits bereich bestehenden anerkannten Zuchtorganisa tionen im Umfang ihres sachlichen Tätigkeitsbe reiches an deren Zuchtprogrammen zu beteiligen, wenn eine Zuchtorganisation insbesondere wegen des Umfanges der Zuchtpopulation, der Gestaltung des Zuchtprogrammes und des Anteiles der Besa mung ihrer Zuchttiere das in § 1 Abs. 2 des Tier zuchtgesetzes festgelegte Ziel nur unter Beteili gung der Besamungsstation erreichen kann. (2) Der Umfang der Beteiligung der Besa mungsstationen an Zuchtprogrammen anerkannter Zuchtorganisationen ist durch die Landwirt schaftskammer unter Bedachtnahme auf die wirt schaftliche Zumutbarkeit und die Gleichbehand lung mit bestehenden Besamungsstationen festzu setzen. 3. Abschnitt Besamungswesen §9 Ausbildungskurse für Besamungstechniker (1) Als Ausbildungskurs für Besamungstechni ker wird ein mindestens vierwöchiger Kurs an einer geeigneten Ausbildungsstätte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt. (2) Eine Ausbildungsstätte gilt dann als geeig net, wenn sie auf Grund ihrer personellen, räumli chen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, zumindest folgende Lehrinhalte theoretisch und praktisch zu vermitteln: a) Anatomie und Physiologie der Geschlechtsor gane sowie der Fruchtbarkeitsstörungen der je weiligen Tierart, b) Behandlung des Samens und Durchführung der künstlichen Besamung, c) Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften, d) Tierzucht, e) Aufzeichnungen und Dokumentation der Tä tigkeit als Besamungstechniker. (3) Auf die praktische Ausbildung ist besonde rer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sach gebieten gemäß Abs. 2 lit. a bis c hat durch einen Tierarzt zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. b ist vorwiegend am lebenden Tier durchzufüh ren. (4) Die Kursbestätigung hat die vermittelten Lehrinhalte anzuführen. (5) Zusätzlich zum Ausbildungskurs gemäß Abs. 1 ist eine Einführung in die für Vorarlberg maßgeblichen tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu besuchen, § 10 Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer (1) Als Ausbildungskurs für Eigenbestandsbe samer wird anerkannt: a) für Rinder ein mindestens viertägiger Kurs an einer im Inland oder in einem anderen Mit gliedstaat zugelassenen Besamungsstation für Rinder, b) für Schafe und Ziegen ein mindestens dreitägi ger Kurs an einer im Inland oder in einem an deren Mitgliedstaat zugelassenen Besamungs station für die jeweilige Tierart, c) für Schweine ein mindestens eintägiger Kurs an einer im Inland oder in einem anderen Mit gliedstaat zugelassenen Besamungsstation für Schweine. (2) Die Lehrinhalte dieser Kurse haben bezo gen auf die jeweilige Tierart zumindest folgende Sachgebiete zu behandeln: a) Anatomie und Physiologie der Geschlechtsor gane der Tiere, b) Behandlung des Samens und Durchführung der künstlichen Besamung, c) rechtliche Voraussetzung der Eigenbestandsbe samung und der künstlichen Besamung, d) Tierhygiene und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften, e) Aufzeichnung und Dokumentation der Tätig keit als Eigenbestandsbesamer. (3) Auf die praktische Ausbildung ist besonde rer Wert zu legen. (4) § 9 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß auch für Eigenbestandsbesamer. § 11 Einrichtung und Betrieb von Besamungsstationen (1) In Besamungsstationen müssen jedenfalls die in der Anlage 6 aufgezählten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sein, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Tech nik entsprechen müssen. (2) Die Bauweise muß gewährleisten, daß a) jeglicher Kontakt mit Tieren außerhalb der Be samungsstation und mit Tieren, die nicht dem gleichen Gesundheitsstatus entsprechen, ausge schlossen ist, b) die gesamte Besamungsstation einschließlich aller Geräte und Einrichtungsgegenstände leicht gereinigt und desinfiziert werden kann. (3) Spendertiere müssen aus Betrieben stam men, die amtlich anerkannt frei von anzeigepflich tigen Tierseuchen sind. Männliche Tiere sind von Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 423 der Verwendung in der künstlichen Besamung auszuschließen, wenn sich bei ihnen klinische An zeichen von oder der Verdacht auf über den Sa men übertragbare Krankheiten oder Erbfehler zei gen, die die Wirtschaftlichkeit der Nachkommen in erheblicher Weise beeinträchtigen und die den Zielen des Tierzuchtgesetzes zuwiderlaufen. Lie gen die Voraussetzungen für einen Ausschluß des männlichen Tieres trotz Vorliegens von Erbfeh lern nicht vor, hat die Besamungsstation, die den Samen abgibt, die Abnehmer des Samens über sol che Erbfehler in geeigneter Weise zu informieren. Die Abnehmer haben diese Informationen an die Tierhalter weiterzuleiten. ( 4) Spendertiere müssen während der Eintritts quarantäne nach den Anforderungen der jeweili gen Seuchensituation des Landes und entspre chend den Bedingungen der in der Anlage 7 ange führten Richtlinien der Europäischen Union über die Zulassung zum Handel von Tiersamen unter sucht werden. (5) Samen dürfen ausschließlich in Sprung räumen nach der Anlage 6 gewonnen werden. (6) Die Absamung hat für jeden Sprungmitei ner gereinigten und sterilen künstlichen Scheide zu erfolgen. (7) Für jede Besamungsstation ist eine Betriebs ordnung zu erlassen, die eine genaue Beschrei bung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat. Das Ansuchen nach § 10 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes hat auch eine Betriebsordnung zu enthalten. Jede Änderung der Betriebsordnung ist gemäß § 10 Abs. 5 des Tier zuchtgesetzes mitzuteilen. § 12 Einrichtung und Betrieb der Samenvertrieb~telle (1) In der Samenvertriebsstelle müssen jeden falls die in der Anlage 8 aufgezählten Räumlich keiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sein. (2) Die Bauweise muß gewährleisten, daß die gesamte Samenvertriebsstelle einschließlich aller Geräte und Einrichtungsgegenstände leicht gerei nigt und desinfiziert werden kann. (3) Die Samenvertriebsstelle hat bei Bedarf ei nen Tierarzt zur Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Aufgaben und zur Sicherstellung der Einhaltung der notwendigen seuchenhygieni schen Anforderungen beizuziehen. (4) Die Samenvertriebsstelle hat bei Vorliegen von Erbfehlern eines Spendertieres, die nicht zu dessen Ausschluß von der Verwendung in der künstlichen Besamung führen, bei der Samenab gabe die Abnehmer des Samens über solche Erb fehler in geeigneter Weise zu informieren. Die Ab nehmer haben diese Informationen an die Tierhal ter weiterzuleiten. (5) Die Samenvertriebsstelle hat alle für die . künstliche Besamung erforderlichen Formulare aufzulegen. § 13 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während der Lagerung und Abgabe des Samens (1) Die Besamungsstation und die Samenver triebsstelle haben für ausgelieferten und abgege benen Samen, getrennt für jedes Spendertier, von dem Samen gewonnen oder erworben wurde, ins besondere folgende Aufzeichnungen zu führen: a) Datum der Samengewinnung oder des Samen erwerbs, b) Art der Aufbereitung und die Kennzeichnung des Samens, c) Anzahl der abgegebenen Samenportionen, d) Name und Adresse der jeweiligen Empfänger des Samens, e) Datum der Samenauslieferung oder Samenab gabe und Umfang der Rücknahme des ausge lieferten und abgegebenen Samens. (2) Alle Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß eine einwandfreie Identifizierung des Samens jederzeit möglich ist. (3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind min destens fünf Jahre nach Gewinnung, Erwerb, Aus lieferung oder Abgabe des Samens aufzubewahren und den Organen der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer über Verlangen zur Ein sicht vorzulegen. (4) Die Besamungsstation hat an andere Besa mungsstationen oder an die Samenvertriebsstelle über jede Abgabe von Samen einen Samenschein auszustellen. (5) Der Samenschein hat insbesondere zu ent halten: a) den Namen und die Zulassungsnummer der Besamungsstation, b) die Kennzeichnung (Name, Nummer, Rasse) und die Bluttypenkarte des Spendertieres, c) den Namen und die Adresse des Halters des Spendertieres, d) Angaben zur Besamungsbewilligung für das Spendertier (Behörde, Datum, Aktenzahl, all fällige Einschränkungen der Bewilligung), e) Angaben zum Samen (Kennzeichnung, Anzahl der Samenportionen, Datum der Samengewin nung), t) Name und Adresse des Abnehmers des Sa mens, g) Ort und Datum der Ausstellung des Samen scheines, die Stampiglie und die Unterschrift 424 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 sowie den Namen des Beauftragten der Besa mungsstation oder der Samenvertriebsstelle in Druckbuchstaben. ( 6) Die Besamungsstation hat bis zum fünf ten des folgenden Vierteljahres die gesammelten Durchschriften der von ihr ausgestellten Samen scheine dem zuständigen Organ der anerkannten Zuchtorganisation oder ihres Beauftragten vorzu legen. Eine Durchschrift des Samenscheines ist dem Abnehmer des Samens auszufolgen. Die Samenscheine sind mindestens ein Jahr aufzube wahren und den Organen der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer über Verlangen zur Einsicht vorzulegen. § 14 Voraussetzungen für die Erteilung einer Besamungsbewilligung (1) Für den Einsatz eines männlichen Zuchttie res in der künstlichen Besamung muß mindestens ein Gesamtzuchtwert von 100 vorliegen. (2) In begründeten Einzelfiillen kann der Ge samtzuchtwert auch unter dem Wert nach Abs. 1 liegen, wenn der Einsatz des männlichen Zuchttie res zur Erreichung des Zieles des Tierzuchtgeset zes (§ 1 Abs. 2) dient. (3) Nach § 11 Abs. 1 lit. b und c des Tier zuchtgesetzes müssen jene Untersuchungen durch geführt werden, die sich nach den neuesten wis senschaftlichen Erkenntnissen und auf Basis der einschlägigen veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften ergeben. Diese sind an einer geeigne ten Untersuchungsanstalt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat vorzunehmen. § 15 Behandlung von Samen, Schutz vor Samenverwechslung (1) Die Behandlung, Verwahrung und Verar beitung des Samens darf nur in sterilen Einmalge fäßen oder leicht zu sterilisierenden Mehrwegbe hältnissen erfolgen. Eine Verunreinigung des Sa mens und eine Beeinträchtigung der Befruch tungsfähigkeit des Samens müssen ausgeschlossen sein. (2) Die Samenbehältnisse sind vor der Füllung oder in einem Arbeitsgang gleichzeitig mit der Befüllung dauerhaft zu kennzeichnen. Jede Sa menportion muß mit dem Namen und der amtli chen Kennzeichnung des Spendertieres, dem Na men und der Zulassungsnummer der Besamungs station oder der Samenvertriebsstelle sowie dem Absamungsdatum beschriftet sein. Daneben kön nen auch besamungsstationsinteme Informationen auf den Samenbehältnissen angegeben werden. (3) Behältnisse für Schweinesamen müssen mit Namen und der amtlichen Kennzeichnung des Spendertieres gekennzeichnet sein. (4) Die Abnehmer von Samen sind dafür ver antwortlich, daß es zu keinen Samenverwechslun gen kommt. § 16 Kennzeichnung der zu besamenden Tiere Die zu besamenden Tiere müssen nach der Tierkennzeichnungsverordnung bzw. entspre chend den Regeln des Zuchtbuches im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes gekenn zeichnet sein. § 17 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen (1) Die Besamer haben dem Halter des besam ten Tieres einen Besamungsschein auszustellen. (2) Der Besamungsschein hat insbesondere zu enthalten: a) den Namen und die Adresse des Halters des besamten Tieres, b) die Tierart, die Rasse und die Kennzeichnung (Name, Nummer, Rasse) des besamten Tieres, c) das Datum der Besamung, d) die Kennzeichnung (Name, Nummer, Rasse) des Spendertieres, e) die Unterschrift sowie bei Tierärzten und Be samungstechnikem die Stampiglie des Besa mers. (3) Die Eigenbestandsbesamer haben bis zum fünften des folgenden Vierteljahres, die Tierärzte und Besamungstechniker bis zum fünften des Fol gemonats, die gesammelten Durchschriften der ausgestellten Besamungsscheine der Samenver triebsstelle oder Besamungsstation, von der der Samen bezogen wurde, vorzulegen. Die Besa mungsscheine sind mindestens ein Jahr lang auf zubewahren und den Organen der Landesregie rung und der Landwirtschaftskammer über Ver langen zur Einsicht vorzulegen. (4) § 3 Abs. 5 und 6 gelten für die Abgabe (Ex port oder Versteigerung) besamter Tiere sinnge mäß. § 18 Ersatz der Bewilligung für das Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen Die nach § 14 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes er forderliche Bewilligung für das Anbieten und Ab geben von Samen, der aus Ländern, die nicht Mit gliedstaaten sind, in einen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder werden soll, wird durch Bewilli Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 425 gungen anderer Bundesländer oder Mitgliedstaa ten, die sich auf den eingeführten Samen beziehen, ersetzt. 4. Abschnitt Embryotransfer § 19 Ge~nnen, Behandeln, Anbieten, Abgeben und Ubertragen von Eizellen und Embryonen (1) Für die Gewinnung und Behandlung von Eizellen und Embryonen sind gereinigte und steri le Instrumente zu verwenden. (2) Die Gewinnung und Behandlung der Eizel len und Embryonen hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und .Technik zu erfolgen. Bei der Gewinnung ist besonders auf eine scho nende Manipulation am Tier zu achten. Ein gene tischer Eingriff in die Keimbahnen ist dabei verbo ten. (3) Bei der Abfüllung in sterile Behältnisse (Pailletten) sind diese sofort unverwechselbar und dauerhaft zu kennzeichllffl, wobei die Kennzeich nung zumindest den Namen der Spender- und Va tertiere und das Datum der Gewinnung der Eizel len und Embryonen zu enthalten hat. (4) Spender- und Empfängertiere von Eizellen und Embryonen müssen aus Betrieben stammen, die amtlich anerkannt frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen sind, und nach der Tierkennzeich nungsverordnung bzw. entsprechend den Regeln des Zuchtbuches im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. d des Tierzuchtgesetzes gekennzeichnet sein. (5) Die Spendertiere müssen am Tag der Ge winnung der Eizellen und Embryonen aus Betrie ben stammen, die amtlich anerkannt frei von an zeigepflichtigen Tierseuchen sind. (6) Spendertiere sind von der Eizellen- und Embryonengewinnung auszuschließen, wenn sich bei ihnen klinische Anzeichen von oder der Ver dacht auf über die Eizellen und Embryonen über tragbare Krankheiten oder Erbfehler zeigen, die die Wirtschaftlichkeit der Nachkommen in erheb licher Weise beeinträchtigen und die den Zielen des Tierzuchtgesetzes zuwiderlaufen. Liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluß der Spen dertiere trotz Vorliegens von Erbfehlern nicht vor, hat die Embryotransfereinrichtung, die die Eizel len und Embryonen abgibt, die Tierhalter über sol che Erbfehler in geeigneter Weise zu informieren. § 20 Einrichtung und Betrieb von Embryotransfereinrichtungen ( 1) Die Embryotransfereinrichtung muß über Personal mit spezifischer Fachausbildung und ge eignete Geräte zur Gewinnung, Behandlung und Lagerung von Eizellen und Embryonen verfügen. (2) Das Personal muß insbesondere folgende Qualifikation aufweisen: a) Tierarzt mit Praxis in der künstlichen Besa mung und speziellen theoretischen und prakti schen Kenntnissen in der Gewinnung, Behand lung und Übertragung von Eizellen und Em bryonen, b) Hilfspersonal, soweit erforderlich, mit speziel len theoretischen und praktischen Kenntnissen zur Assistenz des Tierarztes sowie in der Vor bereitung, Reinigung und Behandlung der In strumente. (3) Die Geräte müssen entweder zur einmali gen Verwendung bestimmt oder so beschaffen sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizie ren sind. Es müssen jedenfalls die in der Anlage 9 enthaltenen Geräte und Instrumente vorhanden sein. ( 4) Stationäre Einrichtungen müssen eine räum liche Trennung von Gewinnungsbereich (Entnah meraum) und Eizellen- bzw. Embryobearbeitungs bereich (Labor) sowie Eizellen- und Embryonen lager aufweisen. Alle Räume müssen leicht zu rei nigen und zu desinfizieren sein. (5) Bei ambulanten Embryotransfereinrichtun gen mu,ß ein von Stall und Gewinnungsbereich abgetrennter, veterinärhygienisch unbedenklicher Bereich für die Behandlung zur weiteren Verwen dung der Eizellen und Embryonen (Tiefgefrie rung) und vorübergehenden Aufbewahrung der Ei zellen und Embryonen vorhanden sein. Die Ge winnung der Eizellen und Embryonen darf nur in Räumen erfolgen, die veterinärhygienisch unbe denklich sind und in denen sich nicht Tiere mit übertragbaren Krankheiten befinden. § 21 ~!11'zeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Uberyrüfung während der Lagerung, Abgabe und Ubertragung der Eizellen und Embryonen (1) Die Embryotransfereinrichtung hat über je de Gewinnung von Eizellen und Embryonen (Ent nahme) ein Entnahmeprotokoll auszustellen. 426 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 (2) Das Entnahmeprotokoll hat insbesondere zu enthalten: a) den Namen und die Zulassungsnummer der Embryotransfereinrichtung, b) die Kennzeichnung (Name, Nummer, Rasse) des Spendertieres, c) das Datum der Entnahme von Eizellen und Embryonen, d) den Namen und die Adresse des Halters des Spendertieres, e) Angaben zum Anpaarungstier (Name, Num mer, Rasse, Besamungsdatum), f) Angaben zu den Eizellen und Embryonen (Kennzeichnung, Anzahl, Qualität, Entwick lungsstadium, Behandlung, Entnahmedatum), g) Angaben über die Art und Methooe der Kon servierung der Eizellen und Embryonen, h) eine Empfehlung für den Auftauvorgang von tiefgefrorenen Eizellen und Embryonen, i) Angaben über die Verwendung von Eizellen und Embryonen (Anzahl von frischübertrage nen, tiefgefrorenen und gelagerten Embryo nen), j) Ort und Datum der Ausstellung des Entnahme protokolles sowie Unterschrift und Stampiglie des Tierarztes. (3) Die Embryotransfereinrichtungen haben bis zum fünften des folgenden Vierteljahres die ge sammelten Durchschriften der von ihnen ausge stellten Entnahmeprotokolle dem zuständigen Organ der anerkannten Zuchtorganisation ooer ihres Beauftragten vorzulegen. Eine Durchschrift des Entnahmeprotokolles ist dem Halter des Spen dertieres auszufolgen. Die Entnahmeprotokolle sind mindestens ein Jahr aufzubewahren und den Organen der Landesregierung und der Landwirt schaftskammer über Verlangen zur Einsicht vor zulegen. (4) Die Embryotransfereinrichtung hat für die Abgabe von Eizellen und Embryonen einen Eizel lenschein auszustellen. (5) Der Eizellenschein hat insbesondere zu ent halten: a) den Namen und die Zulassungsnummer der Embryotransfereinrichtung, b) die Kennzeichnung (Name, Nummer, Rasse) des Spendertieres, c) das Datum der Entnahme der Eizellen und Embryonen, d) den Namen und die Adresse des Halters des Spendertieres, e) Angaben zum Anpaarungstier (Name, Num mer, Rasse, Besamungsdatum), f) Angaben zu den Eizellen und Embryonen (Kennzeichnung, Anzahl, Qualität, Entwick lungsstadium, Behandlung, Entnahmedatum), g) Angaben über die Art und Methooe der Kon servierung der Eizellen und Embryonen, h) eine Empfehlung für den Auftauvorgang von tiefgefrorenen Eizellen und Embryonen, i) den Namen und die Adresse des Abnehmers, j) Ort und Datum der Ausstellung des Eizellen scheines sowie Unterschrift und Stampiglie des Tierarztes. (6) Die Embryotransfereinrichtungen haben bis zum fünften des folgenden Vierteljahres die ge sammelten Durchschriften der von ihnen ausge stellten Eizellenscheine dem zuständigen Organ der anerkannten Zuchtorganisation ooer ihres Beauftragten vorzulegen. Eine Durchschrift des Eizellenscheines ist dem Abnehmer der Eizellen und Embryonen auszufolgen. Die Eizellenscheine sind mindestens ein Jahr aufzubewahren und den Organen der Landesregierung und der Landwirt schaftskammer über Verlangen zur Einsicht vor zulegen. (7) Der die Übertragung von Eizellen und Em bryonen durchführende Tierarzt hat für jede Über tragung einen Eizellenübertragungsschein auszu stellen. (8) Der Eizellenübertragungsschein hat insbe sondere zu enthalten: a) den Namen und die Zulassungsnummer der Embryotransfereinrichtung oder den Namen des Tierarztes, b) die Kennzeichnung (Name, Nummer, Rasse) des Spendertieres, c) die Nummer- des Entnahmeprotokolles für die gewonnenen Eizellen und Embryonen, d) den Namen und die Adresse des Halters des Spendertieres, e) die Kennzeichnung (Name, Nummer, Rasse) des Anpaarungstieres, f) das Datum der Übertragung der Eizellen und Embryonen, g) die Kennzeichnung (Nummer) der Eizellen und Embryonen, h) die Kennzeichnung (Name, Nummer, Rasse) des Empfängertieres, i) den Namen und die Adresse des Halters des Empfängertieres, j) Ort und Datum der Ausstellung des Eizellen übertragungsscheines sowie Unterschrift und Stampiglie des Tierarztes. (9) Die die Übertragung von Eizellen und Em bryonen durchführenden Tierärzte haben bis zum fünften des folgenden Vierteljahres die gesammel ten Durchschriften der von ihnen ausgestellten Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 427 Eizellenübertragungsscheine dem zuständigen Organ der anerkannten Zuchtorganisation oder ihres Beauftragten vorzulegen. Eine Durchschrift des Eizellenübertragungsscheines ist dem Halter des Empfängertieres auszufolgen. Die Eizellen übertragungsscheine sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und den Organen der Landesregie rung und der Landwirtschaftskammer über Ver langen zur Einsicht vorzulegen. 5. Abschnitt Schlußbestimmungen § 22 Gemeinsame Bestimmungen zu den Formularen (1) Die Formulare sind entsprechend den Er fordernissen für die jeweilige Tierart sowie nach Maßgabe der Erfordernisse der automationsunter stützten Datenverarbeitung zu gestalten. (2) Die Formulare dürfen im Durchschreibe verfahren erstellt werden. (3) Die Angaben können zusätzlich auch in Fremdsprachen erfolgen. § 23 Übergangsbestimmungen (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolg reich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besa mungstechniker und Eigenbestandsbesamer an ei ner im Zeitpunkt des Abschlusses anerkannten Aus bildungsstätte gelten als im Sinne der §§ 9 und 10 anerkannt. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannten Zuchtorganisationen, deren Zucht buch bzw. Zuchtregister nicht mittels automations unterstützer Datenverarbeitung geführt wird, müs sen den Bestimmungen des § 5 Abs. 10 erst ab 1. Jänner 2002 entsprechen. § 24 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung des Tierzucht gesetzes, LGBI.Nr. 27/1983, in der Fassung LGBI. Nr. 55/1983 und Nr. 4/1987, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber 428 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 Anlage 1 Grundsätze der Leistungsprüfung bei Rindern I. Milchleistungskontrolle: 1. Die Leistungen werden nach Laktationen erhoben und abgeschlossen (Laktationsmethode). 2. Für Leistungsausweise, Statistiken und Veröffentlichungen wird die 305-Tage-Leistung (Stan dardlaktation) verwendet. Sie umfaßt die Milchmenge, den durchschnittlichen Fettgehalt und die Fettmenge, den Eiweißgehalt und die Eiweißmenge, die für die ersten 305 Tage jeder Laktation ermittelt wurde. Ist die Gesamtlaktation kürzer als 305 Tage, so gilt sie als Standardlaktation, wenn die Kuh normal trockengestellt wurde und die Laktationsdauer mindestens 230 Tage beträgt. 3. Alle Standardlaktationen einer Kuh sind in den Leistungsausweisen ohne Korrektur und Ände rung anzugeben. 4. Als Standardlaktation scheiden Ergebnisse aus: a) wenn die Kuh nicht vom Abkalben an unter Kontrolle steht; b) wenn die Kontrolle während einer Laktation länger als 75 Tage (Zwischenraum zwischen zwei Kontrollen) für einzelne Kühe oder ganze Herden krankheitsbedingt oder aufgrund von Vete rinärvorschriften aussetzt. Im Falle von Veterinärvorschriften, die ein ganzes Gebiet betreffen, kann die Prüfung für maximal 100 Tage unterbrochen werden; c) wenn die Kuh vor dem Trockenstellen abgeht und dieser Zeitpunkt vor dem 305. Tag liegt. Wenn die Laktationsdauer aber mindestens 270 Tage beträgt, kann das Ergebnis als Stan dardlaktation ausgewiesen werden; d) wenn eine beeinträchtigte Leistung vorliegt (Art. IV). 5. Aus zwei Teillaktationen in verschiedenen Betrieben kann eine Standardlaktation errechnet wer den, sofern nicht Z. 4 lit. b zur Anwendung kommt. 6. Verwirft eine Kuh während einer Laktation nach dem 210. Trächtigkeitstag, so beginnt eine neue Laktation; ein Verwerfen am oder vor dem 210. Trächtigkeitstag unterbricht eine laufende Lakta tion nicht. 7. Die ununterbrochene Sömmerung von mehr als 60 Tagen auf einer Fläche, die im Alpkataster eingetragen ist, wird als gealpt vermerkt (A). 8. Im Betriebsabschluß und in den Jahresberichten werden jene Laktationen verwendet und zusam mengefaßt, die in einem Zeitraum von einem Jahr bis zu einem festgelegten Stichtag (Ende des Kontrolljahres) geendigt haben. Das Kontrolljahr entspricht einem Kalenderjahr und beginnt je weils am 1. Jänner. 9. Für Wirtschaftlichkeitsberechnungen können die durchschnittliche Kuhzahl und die Stallsumme in Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge für den Zeitraum je eines Kontrolljahres erhoben werden. II. Kontrollmethode und Bestimmung der Inhaltsstoffe: 1. Die Probemelkung erfolgt nach folgender Methode: Prüfungsintervall: 26 bis 33 Tage Zahl der Kontrollen im Jahr: 12 Bezeichnung: AT Um die Kontrolle überraschend durchzuführen, wird dem Kontrollorgan ein Zeitraum von ± 4 Ta gen um den geplanten Kontrolltag eingeräumt. 2. Das Ergebnis jeder Melkung wird in Zehntelkilogramm genau festgehalten. Die Milchmenge wird mit eichfähigen Geräten mit 100 g Ablesemöglichkeit ermittelt. Zugelassen sind: Gravimetrische Bestimmung; Volumsbestimmung; Durchflußmengenbestim mung: Milkoskop, Tru-Test-Milkmeter, Metatron (provisorisch) und Geräte, die von einer der von der Internationalen Kommission für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (IKLT) festgeleg ten Prüfanstalten positiv geprüft und vom IKLT als zulässig erklärt wurden. Zur Testung der Me thode ist die Gewichtsfeststellung mit Waage zu verwenden. 3. Die Entnahme der Milchprobe für die Ermittlung der Inhaltsstoffe hat von jedem Gemelk anteils mäßig zu erfolgen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 429 4. Milchproben müssen bei Bedarf durch Konservierungsmittel haltbar gemacht werden, wobei Na triumazidtabletten und Bronopol-Microtabs zugelassen sind. 5. Die Bestimmung der Inhaltsstoffe ist in im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelasse nen Untersuchungsanstalten durchzuführen. Es sind geeichte Geräte und standardisierte Chemi kalien zu verwenden. Für die Fettbestimmung sind zugelassen: Methode Gerber, Milkotester, Infrarotbestimmungsmethoden. Zur Testung der Methode ist die Methode Röse-Gottlieb zu verwenden. Für die Eiweißbestimmung sind zugelassen: Farbstoffbindungsmethode, Infrarotbestimmungsmethode. Zur Testung der Methode ist die Kjel dahl-Methode zu verwenden. III. Berechnungsmethode: 1. Die Tagesmilchmenge ist die alternierend bei einem Gemelk gemessene oder ermittelte und an schließend verdoppelte Milchmenge einer Kuh. Die Tagesfettmenge ergibt sich aus Tagesmilch menge mal Fettprozent. Die Summe der Tagesmilchmengen der einzelnen Kühe am Kontrolltag ergibt die Milchmenge der Herde, die Summe der Fettmengen der Kontrollkühe die Fettmenge der Herde. Der durchschnittliche Fettgehalt der Herde am Kontrolltag wird berechnet aus Gesamt fettmenge mal 100 dividiert durch Milchmenge. Der Stalltagesdurchschnitt ergibt sich aus Ge samtmilchmenge dividiert durch die Zahl aller vorhandenen kontrollierten Kühe. 2. Die Leistung einer Laktation oder eines Teiles davon kann nach einer der zwei folgenden Verfah ren ermittelt werden: a) Milchmenge, Fett- und Eiweißertrag werden für jeden Kontrollzeitraum berechnet, indem die am Kontrolltag erzielten Gewichtsresultate an Milch, Fett und Eiweiß mit der Anzahl der Tage des Kontrollzeitraumes multipliziert werden. Der Kontrolltag liegt möglichst in der Mitte des Kontrollzeitraumes. b) Milchmenge, Fett- und Eiweißertrag werden für jeden Kontrollzeitraum berechnet, indem bei Milch-, Fett- und Eiweißmenge das Mittel aus je zwei aufeinanderfolgenden Kontrollen mit der Anzahl der Tage zwischen den beiden Kontrollen multipliziert werden. Die Summierung der Mengen der Kontrollzeiträume ergibt die Leistung der Standardlaktation, der Gesamtlak tation bzw. eines Teiles der Laktation. Der durchschnittliche Fettgehalt eines Z'.eitraumes ergibt sich aus Fettmenge mal 100 dividiert durch die Milchmenge. Die Berechnung der Eiweißlei stungen erfolgt in analoger Weise der Fettleistung. . 3. Der Ertrag der Gesamt- und der Standardlaktation wird in kg ohne Dezimalen ausgewiesen, wobei die bei den Einzelkontrollen und Kontrollzeiträumen erhobenen und in der Laktationssumme auf scheinenden Dezimalen auf- oder abgerundet werden. Der durchschnittliche Fettgehalt wird nach Rundung der Mengenwerte auf drei Dezimalen berechnet und auf zwei Dezimalen auf- oder abge rundet. Der durchschnittliche Eiweißgehalt wird nach Rundung der Mengenwerte auf zwei Dezi malen berechnet. 4. Die Überbrückung einer entfallenen Kontrolle erfolgt, indem das Mittel aus vorhergegangener Kontrolle und nachher stattfindender Kontrolle als Kontrolldaten für die entfallene Kontrolle ver wendet werden. Je Laktation soll grundsätzlich nur eine Überbrückung durchgeführt werden. 5. Beim Saugenlassen der Kälber wird das Ergebnis der ersten Kontrolle nach dem Abkalben für den gesamten Zeitraum nach dem Abkalben verwendet. 6. Die erste Kontrolle darf nicht vor dem vierten Tag nach dem Abkalben erfolgen. 7. Die Laktation gilt als beendet, wenn die Kuh nicht mehr regelmäßig einmal pro Tag gemolken wird (3 kg Mindesttagesmilchmenge). Als Trockenstellung gilt bei Methode AT der 17. Tag nach der letzten Kontrolle in Milch. IV. Beeinträchtigte Leistungen: 1. Die bei den Kontrollen erhobenen Zahlen sind ohne jede Korrektur in die Formulare einzutragen. Die Beeinflussung der Leistung durch Krankheit ist in den Kontrollbüchern zu vermerken. 430 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 2. Das Ergebnis der Standardlaktation darf nur dann von der durchführenden Organisation als beein trächtigt bezeichnet werden, wenn es durch Seuchen, durch Verkalben, durch ein anderes vom Be sitzer oder Halter nicht verschuldetes Ereignis oder durch Embryotransfer so gedrückt wurde, daß es a) bei Erstkalbenden weniger als 60 % des Durchschnittes der Fetterträge der Vereins-, Ge nossenschafts- oder Gemeindeeinheits-Gefährtinnen gleicher Laktation, b) bei Zweit- und Mehrkalbenden weniger als 70 % des Durchschnittes der Fetterträge der bishe rigen Standardlaktationen der Kuh erreicht. 3. Die Beeinträchtigung wird durch den Kontrollverband ausgesprochen. Solche beeinträchtigte Lei stungen werden bei Berechnung der Durchschnittsleistung der Kühe und in die Zuchtwertschät zung unter ausdrücklichem Vermerk der beeinträchtigten Leistung nicht einbezogen. V. Fleischleistungsprüfung: 1. Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles ,,Fleischleistung" sind mindestens die Leistungsmerkmale ,,Gewichtszunahme" und ,,Bemuskelung" heranzuziehen. 2. Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durchgeführt. Sie er folgt entweder als Stationsprüfung an einer im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat aner kannten Prüfanstalt oder Aufzuchtstation oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbe trieben oder bei Veranstaltungen der jeweiligen anerkannten Zuchtorganisation. 3. Die Fleischleistungsprüfung bei Extensivrassen (z.B. Hochlandrinder, Galloway, Luing) be schränkt sich auf eine Bewertung von Rahmen, Bemuskelung und Form nach einem Notensystem. Extensivrassen sind von einer Gewichtsfeststellung ausgenommen. 4. Stationsprüfung: Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Stieren der Zuchtrichtung ,,Fleisch" auf mindestens 120 Tage, bei Stieren der Zuchtrichtung ,,Milch und Fleisch" auf mindestens 200 Tage. Sie be ginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate und wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die Futteraufnahme und die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur Schätzung des Fleischanteiles die Bemuskelung bei Prüfungsende bewertet. 5. Feldprüfung: Die Feldprüfung erstreckt sich vom Tag der Geburt bis mindestens zum Ende des ersten Le bensjahres. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittli~he tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur Schätzung des Fleischanteiles die Bemuskelung bei Prü fungsende bewertet. Zur Feststellung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durch die Anzahl der Lebenstage dividiert. Jst das Geburtsgewicht nicht festgestellt worden, so wird ein rassentypisches Geburtsgewicht zugrunde gelegt. In Mutterkuhherden (Fleischrinder zuchtbetrieben) wird das auf 210 Tage hochgerechnete Absetzgewicht ermittelt; zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden. 6. Geschwister- und Nachkommenprüfung: a) Wird die Prüfung als Stationsprüfung nach Z. 4 durchgeführt, beginnt diese bei der Zucht richtung ,,Fleisch" innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt sich auf mindestens 120 Tage, bei der Zuchtrichtung ,,Milch und Fleisch" sowie bei Kreuzungskälbern beginnt die se nach einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der Regel bis zum 420. Lebenstag. In der Prüfung werden vor der Schlachtung mindestens die durch schnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter und der Verfettungsgrad nach einem Notensystem ermittelt. Nach der Schlachtung werden die Nettogewichtszunahme, der Verfettungsgrad und zur Ermittlung des Fleischanteiles die Handelsklasseneinstufung festgestellt. Die Nettogewichtszunahme er gibt sich aus dem Zweihälftengewicht (warm), dividiert durch die Zahl der Lebenstage. Die Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung nach Z. 4 können zusammengefaßt werden. Zusätzlich können während der Prüfungsperiode die Körpermaße und bei der Zuchtrichtung ,,Milch und Fleisch" die Futteraufnahme sowie nach der Schlachtung das Nierenfettgewicht und das Vierfüßegewicht zur Ermittlung des Fettanteiles und des Knochenanteiles, der Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jam-gang 1997, 34. Stück, Nr. 92 431 Fleischanteil mittels Zerlegung der Fleisch- und Knochendünnung, die Schlachtausbeute, der Pistolenanteil und die Schlachtkörperlänge ermittelt werden. b) Wird die Prüfung als einfache Feldprüfung dofchgeführt, hat eine Pmfungsgruppe aus einer Stichprobe der männlichen Nachkommen des Prüftieres zu bestehen. Die Ergebnisse werden an den Schlachtstätten ermittelt. Dabei snw. mindestens der Mastbetrieb, das Datum der Schlachtung, der Schlachtbetrieb, die LebeDSnwnmer des Schlachttieres, die Kategorie, das Lebendgewicht, das Zweihälftengewicht, die H'aliwilelsklasse und der ~sifizierer festzustellen. Erfolgt die Prüfung als gelenkte Feldprüfung, wird diese nach lit. a durchgeführt. Eine Prü fungsgruppe hat hierbei aus einer Stichprobe da männlichen Nachkommen des Prüftieres zu bestehen. Eine Prüfungsgruppe muß auf mindestens drei Mastgruppen und soll auf mindestens drei Betriebe verteilt sein. Die Ergebnisse der Feldprüfung naci:.b Z. 5 köaen zusammengefaßt werden. Bei der Prüfung auf Kälberabsatzveranstahugen hat eine Prüfimgsgiruppe a.us männlichen Nachkommen des Prüftieres zu bestehen. Es werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und der Preis je kg LebendgewicM mmtte)t Die Bewertung der weiblichen Nachkommen des Stieres nach rassenspezifischen Grundsätzen hat eine Stichprobe von Töchtern des Priiftiaes. :m umfassen, die innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Kalben beurteilt werden. Bei der Prüfung in Mutterkuhhaden werden die a»f 2U) Tage standardisierten Absetzgewichte der Kälber unter Berücksichtiguag des GescWedaes ermittelt; zusätzlich kann das 365-Tage Gewicht ermittelt werden. Anlage2 Grundsätze der Leistungsprüfung bei Pferden 1. Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Pferd werden je nach der Zuchtrichtung mindestens der Zuchtwert teil ,,Reitleistung", ,,Rennleistung", ,,Fahrleistung" oder „Zugleistung" in einer Leistungsprüfung nach den folgenden Bestimmungen festgestellt sowie die äußere Erscheinung unter besonderer Berücksichti gung des Bewegungsablaufes beurteilt. Unter Berücksichtigung der Merkmale „Charakter", ,,Tempera ment", ,,allgemeines Leistungsvermögen" umfassen mindestens, soweit jeweils als Zuchtziel vorgese hen, a) der Zuchtwertteil ,,Reitleistung" die Leistungsmerkmale ,,Rittigkeit", ,,Grundgangarten" und ,,Springveranlagung", b) der Zuchtwertteil ,,Rennleistung" die Leistungsmerkmale „Generalausgleichgewicht", ,,Geschwin digkeit" und „Plazierung", c) der Zuchtwertteil ,,Fahrleistung" die Leistungsmerkmale „Fahrtauglichkeit" und „Arbeitswilligkeit", d) der Zuchtwertteil „Zugleistung" die Leistungsmerkmale ,,Fahrtauglichkeit", ,,Arbeitswilligkeit" und ,,Zugkraft". 2. Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden minde stens aufgrund der Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung festgestellt. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Werden Leistungsmerkmale in ei nem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu tung gewichtet; dabei wird der Index auf einen Mittelwert standardisiert. In der Stationsprüfung wird der Zuchtwert aufgrund des Ergebnisses der ersten abgeschlossenen Prüfung festgestellt. 3. Werden Leistungsprüfungen zur Feststellung des Zuchtwertes von Pferden als pferdesportliche Veran staltungen durchgeführt, dürfen Pferde, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht besser gestellt werden als Pferde aus anderen Mitgliedstaaten. Die zuständige Behörde kann hievon befristete Ausnahmen zulassen für: a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Ver besserung der Rasse, b) regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für die Teilnahme an der Veranstaltung oder c) Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller Bedeutung. 432 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen I. Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen unterschieden: 1. Zuchtrichtung ,,Reiten": Die Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln der jeweiligen Leistunsprüfungsordnung durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung oder als Turniersportprüfung, bei Stuten stattdessen auch als Feldprüfung, durchgeführt werden. a) Stationsprüfung: Die Stationsptiifung bei Hengsten besteht aus mindestens einer Vorprüfung und einem ab schließenden Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt und dau ert bei Reitpferden mindestens 100 Tage, bei Western- und Gangartenpferden mindestens 50 Tage und bei anderen Pferden mindestens 30 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele - mindestens 15 - Hengste miteinander geprüft und verglichen werden können. Es ist sicherzustellen, daß der Einfluß des Reiters auf das Prüfungsergebnis soweit wie möglich aus geschaltet wird. Im Leistungstest wird der Hengst entsprechend dem Zuchtziel in den Grundgangar ten, im Springen, in der Dressureignung und im Gelände geprüft; dabei gelten im Springen und in der Dressureignung die technischen Anforderungen an die Klasse A (Anfänger). Die Stationsprüfung bei Stuten besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungs test und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden kön nen, daß möglichst viele Stuten miteinander geprüft werden können. Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstest werden zu einem Gesamtergebnis zusammen gefaßt. b) Turniersportprüfung: Die Turniersportprüfung wird als Dressur- oder Springprüfung oder als Vielseitigkeitsprüfung durchgeführt. Die Anforderungen werden im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkann ten Zuchtverbände festgelegt. Ergebnisse anderer Prüfungen wie Gangartenprüfung, Westernprü fung und Distanzritte können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die je weilige Rasse anerkannten Zuchtorganisation festgelegt ist. c) Nachkommen- und Geschwisterprüfung: Als Nachkommen- und Geschwisterinformationen können die Ergebnisse auf Turniersportprüfun gen der Kategorien A, Bund C verwendet werden. Weiters gelten die Bestimmungen der Österrei chischen Turnierordnung. d) Feldprüfung: Die Feldprüfung wird als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten und je nach Zuchtziel auch in der Springveranlagung und der Rittigkeit durchgeführt. 2. Zuchtrichtung „Rennen": Für englische Vollblüter wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Ga loppsports durchgeführt. Das Generalausgleichgewicht oder vergleichbare Merkmale wie Plazierung sind festzustellen. Für Traber und Araber wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Trab renn- bzw. Arabersports durchgeführt. Die Rennzeit je 1.000 m und die Plazierung sind festzustellen. 3. Zuchtrichtung „Fahren": Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie umfaßt mindestens das Gespannfahren. Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. Sie dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele - mindestens zehn - Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können. Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammen gefaßt. 4. Zuchtrichtung ,,Ziehen": Die Leistungsprüfung umfaßt mindestens eine Zugleistungsprüfung und das Geschicklichkeitsziehen. Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 433 gebildet werden, daß möglichst viele - mindestens zehn - Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können. Die Ergebnisse der Vorprüfung des Leistungstests werden in einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Bei Noriker und Haflinger wird keine gesonderte Zuchtrichtung „Ziehen" ermittelt, sondern kombiniert mit „Fahren und Ziehen" bzw. ,,Fahren, Ziehen und Reiten" bei Haflinger. 5. Kombination von ,,Reiten", ,,Fahren" und ,,Ziehen": Wird die Stationsprüfung als Kombination von ,,Reiten", ,,Fahren" und ,,Ziehen" durchgeführt, so dau ert sie mindestens 50 Tage, bei Noriker 30 Tage. Anlage3 Grundsätze der Leistungsprüfung bei Schweinen 1. Die Leistungsfeststellung hat als Stationsprüfung an einer anerkannten Prüfstation oder in Form einer Feldprüfung mit anerkannten Methoden zu erfolgen. 2. Bedingungen für die Beschickung: Genaue Daten über Herkunft, Geburt, Abstammung und Rasse der Prüftiere; Kennzeichnung der Tiere; gesundheitliche Unbedenklichkeit; Ergebnis über Halothantest. 3. Durchführung der Prüfung: Standardisierte, tiergerechte Haltung; regelmäßige Gewichtskontrolle, jedoch mindestens zweimal am Anfang und Ende der Prüfung; Selbstfütterungseinrichtungen und Selbsttränken zur freien Entnahme ad libidum. 4. Das Futter ist möglichst in standardisierter Rezeptur zu verabreichen. 5. Ausscheidungsgründe und Störungen sind im Prüfbericht festzuhalten. 6. Erfassung und Auswertung der Daten: a) Daten der Mastleistung: Anfangsgewicht, Alter bei Prüfbeginn, Mastendgewicht, Alter bei Masten de, Prüfdauer, tägliche Zunahme, Futteraufwand, Futteraufwand je kg Zunahme, b) Daten der Schlachtleistung: Schlachtgewicht warm, pH1-Wert im Kotelett und Schinken, LF1-Wert in Kotelett und Schinken, Körperlänge, Rückenspeckdicke, Kaltgewicht der linken Hälfte, Filzge wicht, Schinkengewicht, Schinkenanteil, Karreegewicht, Fleischanteil, Fett-Fleisch-Verhältnis, Karreefläche, Dripverlust, Fleischhelligkeit, intermuskulärer Fettgehalt, pH2 im Kotelett und Schin ken, Bauchbewertung. 1. Exterieurbeurteilung: Anlage4 Grundsätze der Leistungsprüfung bei Schafen Die Bewertung der Tiere erfolgt nach den Rassenstandards der jeweiligen anerkannten Zuchtorganisa tion. Dabei wird das lineare System angewandt. 2. Bewertung der Fruchtbarkeit: In bezog auf die Fruchtbarkeit wird die Mutterleistung herangezogen. In die Bewertung kann auch die Zwischenlammzeit des Muttertieres miteinbezogen werden. 3. Bewertung der Wolleistung: Die Wollbeurteilung erfolgt nach Länge und Feinheit. Über- oder Grannenhaare verschlechtern die W olleistung. 4. Milchleistungskontrolle: Bei allen weiblichen Zuchttieren der Milchrassen ist eine integrale Milchleistungskontrolle nach der Kontrollmethode AT durchzuführen, wobei von den Widdermüttem eine von der jeweiligen anerkann ten Zuchtorganisation festgelegte Mindestleistung erbracht werden muß. Für Leistungsausweise, Stati stiken und Veröffentlichungen wird die 240-Tage-Leistung als Standardlaktation verwendet. 5. Fleischleistungsprüfung: Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles ,,Fleischleistung" sind mindestens die Leistungsmerkmale „Ge wichtszunahme" und ,,Bemuskelung" heranzuziehen. Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst 434 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 (Eigenleistungsprüfung), in einer Prüfungsgruppe an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durchgeführt. Sie erfolgt entweder als Stationsprüfung an einer im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Prüfanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der jeweiligen anerkannten Zuchtor ganisation. a) Stationsprüfung: Die Stationsprüfung erstreckt sich. auf den. Gewichtsabschnitt von 20 bis mindestens 35 kg. Die Prüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futter energieaufwand in Stärkeeinheiten je kg Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prü fungsende mindestens die Bemus-kelung durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach ei nem Notensystem ermittelt. b) Feldprüfung: In der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum Alter von höchstens sieben Monaten oder in einem Zeitraum von Biliadesteas acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und spätestens in der achten Lebeßswde, miwtest.oas die durchschnittliche tägliche Gewichtszu nahme im Prüfungszeitraum ermittelt. Die &mitdung der Bemuskelung erfolgt durch Bewertung von Keule, Rückea. und Schulter ucn ;ciaem Notensystem. Zur Feststellung der durchschnittlichen täglichen Gewi-Ohtszunahme werdea Alt«' a4 Gewicb.t bei Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durctt die Anzahl der Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht festgestellt worden, so wird ein rassentypisches Geburtsgewicht unter Berücksichtigung des Geschlechts und des Geburtstyps zugrwade gelegt. c) Geschwister- und Nachkommenprüfung: Wird die Prüfung als Stationsprüfung nach lit. a durchgeführt, hat eine Prüfungsgruppe aus minde stens sieben Lämmern zu bestehen, wobei von. mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse vorliegen müssen. Die Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt; bei geschlachteten Tieren wird zusätzlich die Rücken länge und Qu.erschnittsfläche der Rückoomvskulatur festgestellt. Zur Ermittlung des Verfettungs grades werden das Oberflächenfett und das Nierenfett beurteilt. Wird die Prüfung als Feldprüfung nach üt. b durchgeführt, hat eine Prüfungsgruppe aus mindestens zehn Lämmern zu bestehen. 6. Ausschlußgründe von der Leistungsprüfung: Sowohl bei männlichen als auch bei weiblicheA Tieren werden keine gröberen Fundamentfehler gedul det, korrekte Fußstellung und Ausbildung der Gliedmaßen werden vorausgesetzt. Die Oberlinie muß straff, Rücken und Schlögel gut bemuskelt sein, der Rumpf muß tief und geschlossen sein. Pigmente, Birkaugen, Sau- oder Fischmaul bildeA Ausschiießungsgründe. Außer bei den Stein- und Waldschafen müssen die Vatertiere hornlos sein, in der Weißen- und Braunen-Bergschafzucht darf nicht einmal ein ansatzweiser Homansatz ausgebildet sein.. l. Exterieurbeurteilung: Anlage 5 Grundsätze der Leistungsprüfung bei Ziegen Die Bewertung der Tiere erfolgt nach dem Exterieur-Bewertungs-Schema. Die Nachzucht der Böcke wird nach dem Exterieur-Bewertungs-Schema bewertet und zusätzlich nach dem linearen System be schrieben. 2. Milchleistungskontrolle: Bei allen weiblichen Zuchttieren der Milchrassen ist eine integrale Milchleistungskontrolle nach der Kontrollmethode AT vorzunehmen. Für Leistungsausweise, Statistiken und Veröffentlichungen wird die 270-Tage-Leistung als Standardlaktation verwendet. 3. Fleischleistungsprüfung: Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles ,,Fleischleistung" sind mindestens die Leistungsmerkmale „Ge wichtszunahme" und ,,Bemuskelung" heranzuziehen. Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung), in einer Prüfungsgruppe an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durchgeführt. Sie erfolgt entweder als Stationsprüfung Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 435 an einer im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Prüfanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der jeweiligen anerkannten Zuchtor ganisation. a) Stationsprüfung: Die Stationsprüfung erstreckt sich auf den Gewichtsabschnitt von 15 bis mindestens 30 kg. Die Prüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futtere nergieaufwand in Stärkeeinheiten je kg Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prüfungs ende mindestens die Bemuskelung durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt. b) Feldprüfung: In der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum Alter von höchstens sieben Monaten oder in einem Zeitraum von mindestens acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und spätestens in der achten Lebenswoche, mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszu nahme im Prüfungszeitraum ermittelt. Die Ermittlung der Bemuskelung erfolgt durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem. Zur Feststellung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durch die Anzahl der Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht festgestellt worden, so wird ein rassentypisches Geburtsgewicht unter Berücksichtigung des Geschlechts und des Geburtstyps zugrunde gelegt. c) Geschwister- und Nachkommenprüfung: Wird die Prüfung als Stationsprüfung nach lit. a durchgeführt, hat eine Prüfungsgruppe aus minde stens sieben Lämmern zu bestehen, wobei von mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse vorliegen müssen. Die Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt; bei geschlachteten Tieren wird zusätzlich die Rücken länge und Querschnittsfläche der Rückenmuskulatur festgestellt. Zur Ermittlung des Verfettungs grades werden das Oberflächenfett und das Nierenfett beurteilt. Wird die Prüfung als Feldprüfung nach lit. b durchgeführt, hat eine Prüfungsgruppe aus mindestens zehn Lämmern zu bestehen. 4. Ausschlußgründe von der Leistungsprüfung: Sowohl bei männlichen als auch bei weiblichen Tieren gelten grobe Fundament-, Gebiß- und Farbfehler als Ausschlußgründe. Der Ausschluß hat bei Ziegen auch aufgrund grober Euterfehler und bei Böcken zusätzlich wegen Kleinhodigkeit, Einhodigkeit und Knotenbildung zu erfolgen. I. Räumlichkeiten: Anlage 6 Mindestausstattung von Besamungsstationen 1. abschließbare Stallungen mit angeschlossenem Bewegungsraum, die vom Sprungraum, dem Labor und den Samenlagerräumen räumlich getrennt sein müssen, 2. getrennte Quarantäneeinrichtungen für Tiere nach der Einstellung in die Besamungsstation bis zum Abschluß der erforderlichen Untersuchungen, 3. zusätzliche Quarantäneeinrichtungen für akut erkrankte Tiere ohne direkte Verbindungen zu den normalen Stallungen, 4. einen Sprungraum für die Spermagewinnung mit ausreichendem Platz für eine artgerechte Anrei zung der Tiere, 5. einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten, 6. ein vom Sprungraum räumlich getrenntes Labor zur Samenaufbereitung, 7. einen eigenen Raum für die Samenlagerung. 436 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 II. Einrichtungen und Geräte: 1. Stallungen: a) tiergerechte Aufstallung (Anbindung oder Einzelboxen) b) ausreichendes Tageslicht: mindestens 15 Lux, bei Neubauten Fensterflächen mindestens 5 % der Bodenflächen c) Anschlüsse für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte d) leicht zu reinigende und desinfizierende Wandbeschichtung (Verfliesung) e) angeschlossener Auslauf mit Abtrennung zum Außenbereich der Besamungsstation 2. Quarantänestallungen für Neueinstellungen: a) räumliche Distanz zum Hauptstall (eigenes Gebäude) b) mehrere kleine, abgeschlossene räumliche Einheiten mit Ausstattung wie Z. 1 c) Fixierstand für Untersuchungen und Probenahmen 3. Quarantänestallungen bei akuter Erkrankung im Hauptstall: eigener Raum für abgesonderte vorübergehende Haltung von Tieren mit tiergerechter Ausstattung und Desinfektionsmöglichkeit 4. Sprungraum: a) verflieste Wände und rutschfeste, leicht zu reinigende Bodenbeläge (Matten) b) artgerechtes Phantom, Fixierstand bei Rind und Pferd c) ausreichend Anschlüsse für Wasser, Desinfektionsmittel in fertiger Mischung und Strom d) gute Beleuchtung, Lüftung und Heizung 5. Reinigungsraum: a) mindestens drei Waschbecken in Serie (Mindestmaße je 100 cm mal 60 cm mal 60 cm) b) Autoklav zur Sterilisierung von künstlichen Scheiden c) W asserdestillationsgerät und Ionenaustauscher d) Wärmeschrank für künstliche Scheiden e) Trockenschrank für Geräte und Instrumente t) Behältnisse für Reinigungs- und Desinfektionsmittel 6. Samenlagerraum: a) leicht zu reinigender und zu desinfizierender Boden b) Zuleitung oder Depot-Container für flüssigen Stickstoff c) Flüssigstickstoff-Container in verschiedenen Größen. in der Anzahl der Lagerkapazität ent sprechend d) Instrumente zur Arbeit mit Tiefgefrier-Samenportionen e) separierter Bereich für die Samenabgabe von der Besamungsstation an die Besamer bzw. Ab nehmer t) ausreichende Be- und Entlüftung 7. Labor: a) verfliester Boden b) ausreichende Anzahl von elektrischen Anschlüssen c) Laborgeräte: Phasenkontrastmikroskop (100-, 200-, 400- und 1.000-fache Vergrößerung) mit Heiztisch Wärmeplatte für Objektträger und Deckgläser Wasserbad mit Einsätzen (20° bis 40°C) Dichtemeßgerät für Nativejakulate (elektronische Geräte, Photometer) Druckmaschine für die Beschriftung der Samenportionen (nur Rind, Schaf und Ziege) in ei ner Einheit mit der Abfüllmaschine (integriertes System) automatische Sameneinfriermaschinen (nur Rind) Container mit Lochplattenniveau für Tiefgefrierung (Pferd, Schaf, Ziege, Schwein) Kühlmöglichkeit(+ 4°C): Kühlschrank oder Vitrine Flüssigstickstoff-Container mit Gasdruck Thermoelement zur Temperaturmessung (bis -200°C) Hitzesterilisationsgerät für Glaswaren. d) Laborinstrumente und Gebrauchsgegenstände: Plastikwannen in verschiedenen Größen Gläser mit eingeschliffenen Stöpseln Pipetten (Glas- und automatische Pipetten) Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 Objektträger, Deckgläser Eprouvetten mit Graduierung hitzebeständige Plastikbecher Zangen, Peans, Pinzetten Samenrampen Pailletten (Samenbehältnisse), Samenfläschchen (Schwein) künstliche Scheiden mit Zubehör Plastikhandschuhe, Schutzkleidung Labormöbel Büromaterial Richtlinien betreffend den Handel von Tiersamen in der Europäischen Union I. Samen von Rindern: 437 Anlage7 Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und dessen Ein fuhr, zuletzt geändert durch Richtlinie 90/425/EWG. II. Samen von Schweinen: Richtlinie 90/429/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr. Anlage8 Mindestausstattung der Samenvertriebsstelle I. Räumlichkeiten: 1. einen Büroraum 2. einen Samenlagerraum II. Einrichtungen und Geräte: Samenlagerraum: 1. leicht zu reinigender und zu desinfizierender Boden 2. gesonderter Bereich zum Reinigen und Desinfizieren 3. mindestens ein Waschbeck.en mit fließend Kalt- und Warmwasser 4. Behältnisse für Reinigungs- und Desinfektionsmittel 5. Zuleitung oder Depot-Container für flüssigen Stickstoff 6. Flüssigstickstoff-Container in verschiedenen Größen, in der Anzahl der Lagerkapazität entspre chend 7. Instrumente zur Arbeit mit Tiefgefrier-Samenportionen 8. separierter Bereich für die Samenabgabe von der Sarrienvertriebsstelle an die Besamer bzw. Abneh mer 9. ausreichende Be- und Entlüftung 438 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 34. Stück, Nr. 92 Mindestausstattung an Geräten von Embryotransfereinrichtungen 1. Stereomikroskop (bis 50-fache Vergrößerung) 2. Heiztisch 3. Einfriervorrichtung für Tiefgefrierembryonen 4. Sterilisationseinrichtung für Instrumente (Gas, Dampfdruck) 5. Wasserbad (20° bis 40°C) 6. sterile Pailletten und Verschlüsse 7. sterile Pipetten und Spritzen 8. Petrischalen (verschiedene Größen) 9. Scheren, Laborwecker, Unopetten, alkoholfeste Stifte 10. Medien (Behältnisse mit steriler Entnahmemöglichkeit) Anlage9