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Laws of Austria

Animal Breeding Law

Made 2009 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Gesetz über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtgesetz).
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Vorarlberg
Subjects
Livestock
Keywords
basic legislation, animal production, animal reproduction, genetic resources, institution, registration, offences/penalties, governance

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  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 17 Bundesland Vorarlberg Inkrafttretensdatum 01.01.2014 Fundstelle LGBl. Nr. 1/2009*), 12/2010**), 44/2013 Titel Gesetz über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Tierzuchtgesetz) Text 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich und Ziel (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von a) Rindern und Büffeln, b) Schweinen, c) Schafen, d) Ziegen sowie e) Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen). (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, a) die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern, b) die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern, c) zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und d) die genetische Vielfalt zu erhalten. § 2 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes ist a) Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; b) Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter oder Züchterinnen unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben und die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt sowie ein Zuchtprogramm durchführt; c) Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; d) Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinne von Z. 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt hat und das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, sofern sie ihren Sitz in Vorarlberg, in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, als solche anerkannt ist; Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 17 e) Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, die die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß lit. d einhält; f) räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine Zuchtorganisation aufgrund der behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf; g) grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: räumlicher Tätigkeitsbereich, soweit dieser in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten liegt; h) Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Abstammung sowie deren Leistungen; i) Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Herkunft; j) Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtziel, Zuchtpopulation, Zuchtmethode, Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz; k) Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei diese auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfassen; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest); l) Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen; m) Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung; n) Zuchttier: 1. ein Tier, das in einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier), 2. ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder 3. ein Tier, das in einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier); o) Zuchtbescheinigung: 1. für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres; 2. für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen; 3. für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen; 4. für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen; p) Herkunftsbescheinigung: 1. für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht; 2. für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen; 3. für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen; 4. für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen; q) Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung; r) Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung; s) Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen; t) Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört; u) Vertragsstaat: ein Staat, der 1. Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder 2. über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 17 und nicht der Europäischen Union angehört; v) Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist. 2. Abschnitt Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung § 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen (1) Eine Zuchtorganisation ist von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid anzuerkennen, wenn a) sie ihren Sitz in Vorarlberg hat; b) sie im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt; c) ihre Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen; d) die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, soweit es um die Züchtung von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren geht, den Anforderungen der in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union und, soweit es um die Züchtung von Equiden geht, dem Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen; e) bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird. (2) Erfolgt die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt ergänzend zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 lit. d Folgendes: a) gelten dort für Zuchtorganisationen, die in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannt wurden, zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein; b) gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. b Z. 1, müssen diese eingehalten werden; bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine beauftragte fachlich geeignete Stelle gemäß § 9 Abs. 2 lit. b Z. 2 gewährleistet sein; erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen. (3) Eine Zuchtorganisation für Equiden kann entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen gemäß den Abs. 1 und 2 eingehalten werden und überdies a) im Falle der Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation: 1. die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z. 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt hat; 2. ihr Zuchtprogramm den nach Z. 1 von ihr aufgestellten Grundsätzen entspricht; 3. in Vorarlberg, in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat noch keine Zuchtorganisation anerkannt worden ist, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt; 4. keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer anderen Zuchtorganisation vorzubehalten; b) im Falle der Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation: 1. ihr Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z. 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt worden sind; 2. keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 17 (4) Die Anerkennung erfolgt für einen betimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Vorarlbergs oder auch des Gebietes anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem a) die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Abs. 1 bis 3 erfüllt sind und b) die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter und Züchterinnen bzw. Betriebe zu gewährleisten. (5) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Vorarlberg umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss jedenfalls jenes Gebiet umfassen, das die Vorschriften der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten hiezu vorsehen. § 4 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 muss enthalten: a) allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation: 1. Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation; bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers; 2. Rechtsform sowie bei juristischen Personen die Rechtsgrundlage und der Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit; 3. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen; b) Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation: 1. Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen und Angaben über die Aufteilung ihrer sachlichen oder räumlichen Zuständigkeit; 2. Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle; c) die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird; d) Angaben über die Stellen, die die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 9 Abs. 2 durchführen, und 1. im Falle einer Ermächtigung nach § 9 Abs. 2 lit. a Z. 1 oder lit. b Z. 1: Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen; 2. im Falle des § 9 Abs. 2 lit. b Z. 2: Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen; bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation; e) das Zuchtprogramm. (2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich enthalten: a) für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation: das Dokument nach § 3 Abs. 3 lit. a Z. 1; b) für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation: 1. die Rasse, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie den Namen und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden; 2. eine Ausfertigung der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Abs. 1 lit. e diesen festgelegten Grundsätzen entspricht; die Grundsätze und die Stellungnahme sind, falls sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen; die Vorlage kann unterbleiben, wenn die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht vorlegen kann. (3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur jene Zuchtorganisation, die die Anerkennung beantragt hat. (4) Die Landwirtschaftskammer kann vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 25 Abs. 1) einholen. (5) Die Landwirtschaftskammer muss bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich die Antragsunterlagen den dort zuständigen Tierzuchtbehörden übermitteln und diesen Gelegenheit geben, innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen, a) ob der Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Tierzuchtrecht der Europäischen Union enthaltene Umstände entgegenstehen und Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 17 b) welche in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 2 lit. b Z. 1). Die Landwirtschaftskammer muss diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag informieren. (6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation bezieht sich auf: a) die Rasse, b) den räumlichen Tätigkeitsbereich, c) das Zuchtziel und die Zuchtmethode, d) die Leistungsmerkmale, e) die Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung, f) die Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und g) jene Stellen, die die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung durchführen. Bei Equiden bezieht sie sich zusätzlich auf den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die nach § 3 Abs. 3 lit. a Z. 1 festgelegten Grundsätze oder auf den Status als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze. (7) Die Landwirtschaftskammer hat eine Liste über alle nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen zu führen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. § 5 Änderung der Anerkennung (1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung nach § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung nach §§ 3 und 4. Die Landwirtschaftskammer kann dazu ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 25 Abs. 1) einholen. (2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Landwirtschaftskammer unverzüglich anzuzeigen. § 6 Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation a) eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 lit. a bis d, Abs. 2, Abs. 3 lit. a Z. 1 und 2 und lit. b Z. 1, Abs. 4 oder Abs. 5 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder b) wiederholt ihre Pflichten nach § 8 verletzt. (2) Werden die Gründe für einen Widerruf nach Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. (3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen. § 7 Tätigwerden von Zuchtorganisationen, die in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannt sind (1) In anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Vorarlberg nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind. Der räumliche Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung muss das gesamte Gebiet des Landes Vorarlberg umfassen. (2) Eine Zuchtorganisation nach Abs. 1, die in Vorarlberg tätig sein will, muss der Landwirtschaftskammer die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein anzeigen. Der Anzeige sind der Nachweis ihrer Anerkennung und die Angaben nach § 4 Abs. 1 lit. a, jeweils in deutscher Sprache, anzuschließen. (3) Die Landwirtschaftskammer kann einer Züchtervereinigung nach Abs. 1 ihre Tätigkeit in Vorarlberg mit Bescheid untersagen, wenn a) ihrer Tätigkeit im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1 lit. e oder Abs. 3 lit. b Z. 2 entgegenstehen oder b) ihr räumlicher Tätigkeitsbereich nicht das gesamte Gebiet des Landes Vorarlberg umfasst. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 17 (4) Änderungen gegenüber der Anzeige nach Abs. 2, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Vorarlberg sind der Landwirtschaftskammer unverzüglich anzuzeigen. § 8 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen (1) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen sind in Vorarlberg unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie in diesem nach dem dort geltenden Recht zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten. (2) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken bzw. im Zuchtregister registrieren. Sie dürfen nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen und, soweit sie dazu befugt sind, andere zuchtrelevante Dokumente ausstellen. Die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen müssen für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen. Gleiches gilt für nach § 7 in Vorarlberg tätige Zuchtorganisationen hinsichtlich der in Vorarlberg gehaltenen Tiere. (3) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen müssen Züchtern und Züchterinnen bzw. Betrieben auf deren Verlangen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen nach Abs. 2 ausstellen. Gleiches gilt für nach § 7 in Vorarlberg tätige Zuchtorganisationen hinsichtlich der in Vorarlberg gehaltenen Tiere. (4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach § 3 anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn a) sie zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Rahmen des Zuchtprogramms bereit und in der Lage ist und b) nicht ausdrücklich in der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung genannte Ausschließungsgründe vorliegen. (5) Jedes Mitglied einer nach § 3 anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches dieser Züchtervereinigung. (6) Die nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen haben der Landwirtschaftskammer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für nach § 7 in Vorarlberg tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Vorarlberg. (7) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Landwirtschaftskammer in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis d, Abs. 2, Abs. 3 lit. a Z. 1 und 2 und lit. b Z. 1, Abs. 4 und Abs. 5 alle Unterlagen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. b Z. 1 in der geltenden Fassung vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Landwirtschaftskammer die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, so erlischt die Anerkennung. (8) Eine nach § 3 anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation muss mit anerkannten Filialzuchtbuch Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenarbeiten. Dabei muss sie insbesondere a) Vorkehrungen dafür treffen, dass die genannten Zuchtorganisationen mit ihr in Kontakt treten können; b) den genannten Zuchtorganisationen auf deren Verlangen eine Ausfertigung der nach § 3 Abs. 3 lit. a Z. 1 festgelegten Grundsätze übermitteln; c) die genannten Zuchtorganisationen über eine Änderung der Grundsätze nach § 5 Abs. 1 unverzüglich schriftlich informieren; d) auf Verlangen der genannten Zuchtorganisationen oder auf Verlangen der Landwirtschaftskammer, der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, bei der ein Verfahren anhängig ist, das eine der genannten Zuchtorganisationen betrifft, eine Stellungnahme abgeben, ob das Zuchtprogramm den nach § 3 Abs. 3 lit. a Z. 1 festgelegten Grundsätzen entspricht; e) im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den genannten Zuchtorganisationen oder zwischen ihr selbst und einer der genannten Zuchtorganisationen auf Ersuchen angemessene Bemühungen zur gütlichen Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten unternehmen. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 17 (9) Eine nach § 3 anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen muss den ihr von der Ursprungszuchtbuch Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z. 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung tragen. (10) Im Falle der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach § 3 anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, vom Zeitpunkt der Einstellung an gerechnet, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, so muss sie das Zuchtbuch der Landwirtschaftskammer zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum übergeben. Jedem Halter und jeder Halterin eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen. § 9 Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung (1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die bereits im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert sind, dürfen nur dann in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von dieser ausgestellte Zucht oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach den ihrer Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen (§ 4 Abs. 6 lit. f) und von jener Stelle nach Abs. 2 durchgeführt werden, die in ihrer Anerkennung (§ 4 Abs. 6 lit. g) bestimmt ist. Der Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 obliegt: a) für in Vorarlberg gehaltene Tiere: 1. der Zuchtorganisation, wenn sie hiezu fachlich geeignet ist und von der Landwirtschaftskammer ermächtigt ist, ansonsten 2. der Landwirtschaftskammer oder einer von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gegen ein angemessenes Entgelt; b) für im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere: 1. jener Stelle, die nach den dort geltenden Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen vorgesehen ist, oder, 2. sofern dort keine Vorschriften nach Z. 1 bestehen, der Zuchtorganisation, wenn sie hiezu fachlich geeignet ist, oder der von der Zuchtorganisation beauftragten fachlich geeigneten Stelle. (3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Vorarlberg gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von nach § 7 in Vorarlberg tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, obliegt im Rahmen der Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes a) der Zuchtorganisation, wenn sie hiezu fachlich geeignet ist und von der Anerkennungsbehörde ermächtigt ist, ansonsten b) der Landwirtschaftskammer oder einer von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle gegen ein angemessenes Entgelt. (4) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die a) erstmals im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert werden sollen oder b) mit einem im Zuchtbuch oder im Zuchtregister einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation bereits eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttier verwandt sind, dürfen in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von dieser ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalte 2 und 3 jeweils angeführten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt wurden. (5) Die Landwirtschaftskammer muss die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung nach Abs. 2 für das Gebiet des Landes Vorarlberg oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist. § 10 Veröffentlichung von Ergebnissen, Übermittlung von Daten Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 17 (1) Ergebnisse aufgrund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem Umfang, der nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist, zu veröffentlichen bzw. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln. (2) Verfügen andere Stellen als jene nach Abs. 1 über Daten, die zur Führung der Zuchtbücher oder Zuchtregister oder zur Durchführung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung von nach § 3 anerkannten oder nach § 7 in Vorarlberg tätigen Zuchtorganisationen von Bedeutung sind, so haben sie diese Daten den genannten Zuchtorganisationen auf deren begründetes Ersuchen zu übermitteln. (3) Eine nach § 3 anerkannte oder nach § 7 in Vorarlberg tätige Zuchtorganisation kann Daten, die bei ihr oder einer von dieser beauftragten Stelle aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften erfasst sind, an Dritte übermitteln, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des § 8 Abs. 10 sinngemäß. 3. Abschnitt Übereignung und Überlassung von Zuchttieren, Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung § 11 Übereignung und Überlassung von Zuchttieren (1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in Vorarlberg nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn a) es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und b) der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird, auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) übergeben wird; im Falle eines Equiden muss auch der Equidenpass übergeben werden. (2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Abs. 1 lit. b muss folgende Anforderungen erfüllen: a) im Falle eines Zuchttieres aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat: für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere müssen die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union und für einen Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, eingehalten werden; b) im Falle eines Zuchttieres aus einem Drittstaat: für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere müssen die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union eingehalten werden. § 12 Verwendung von Tieren im Natursprung (1) Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin muss dem Halter oder der Halterin der dem Vatertier zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein ausfolgen und über die Belegungen Aufzeichnungen führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhaltung, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter oder der Vatertierhalterin und vom Halter oder der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Belegung an gerechnet, aufbewahrt werden. (2) Der Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen. (3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin auf Verlangen überdies eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung an den Halter oder die Halterin des gedeckten Tieres oder eine benannte Zuchtorganisation auszufolgen. Für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere hat die Abschrift die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 17 (4) Die Gemeinden haben, soweit dies erforderlich ist, dafür zu sorgen, dass für Rinder und Schweine Belegs- oder Besamungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Kosten, die der Gemeinde aus dieser Verpflichtung erwachsen, können von ihr entsprechend der Zahl der belegten Tiere auf die Halter oder Halterinnen der Tiere verumlagt werden. § 13 Abgabe von Samen (1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen – in Vorarlberg nur von Besamungsstationen und Samendepots abgegeben werden, die in Vorarlberg oder in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zum innergemeinschaftlichen oder zum innerösterreichischen Verbringen von Samen zugelassen sind. (2) Besamungsstationen und Samendepots nach Abs. 1 dürfen nur Samen abgeben, wenn er a) von einem Zuchttier stammt, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere 1. einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen, oder 2. zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist, b) so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und c) bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern die abnehmende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. (3) Besamungsstationen nach Abs. 2 mit Standort in Vorarlberg sind befugt, für den von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (4) Die Landwirtschaftskammer ist zum Betrieb einer Besamungsstation und eines Samendepots berechtigt. § 14 Verwendung von Samen (1) Samen darf in Vorarlberg zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 entspricht. (2) Die künstliche Besamung dürfen nur folgende Personen (besamende Personen) durchführen: a) zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen, b) Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen (§ 15) und c) Tierhalter und Tierhalterinnen, einschließlich deren Betriebsangehörigen, zur Besamung im eigenen Bestand (Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin nach § 15). (3) Die besamende Person hat dem Halter oder der Halterin des besamten Tieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszufolgen. Die besamende Person hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. (4) Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine nach Abs. 3 müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift der besamenden Person, b) Identität des Spendertieres und des besamten Tieres, c) Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist, d) Betrieb des Halters oder der Halterin des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und e) Datum der Besamung. (5) Die Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Besamung an gerechnet, aufbewahrt werden. (6) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber oder die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung an den Halter oder die Halterin des Tieres oder eine benannte Zuchtorganisation auszufolgen. Für Samen für die in Anlage 4 Spalte Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 17 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere hat diese Abschrift die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. (7) Abweichend von Abs. 1 darf in Vorarlberg Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 4 lit. c und Abs. 6 nicht anzuwenden. § 15*) Besamungstechniker und Besamungstechnikerin, Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin (1) Als Besamungstechniker und Besamungstechnikerin sowie als Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerin dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind. (2) Als fachlich geeignet gilt eine Person, a) die eine Ausbildung gemäß der Verordnung nach § 20 Abs. 1 lit. l erfolgreich abgeschlossen hat, oder b) deren Ausbildung nach § 16 Abs. 1 anerkannt ist. (3) Als verlässlich gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren a) wegen Tierquälerei verurteilt wurde, oder b) mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes, von tierschutz- oder veterinärrechtlichen Vorschriften bestraft wurde. (4) Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Landwirtschaftskammer angezeigt wurde; die Abs. 8 bis 10 bleiben unberührt. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen. (5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuschließen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise bzw. Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (6) Der Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertrags- und Drittstaaten sowie deren Angehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. (7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Landwirtschaftskammer die Tätigkeit nach Abs. 1 mit Bescheid zu untersagen. (8) Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen, die in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Vorarlberg tätig sein. Falls der Beruf des Besamungstechnikers oder der Besamungstechnikerin am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein. (9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Landwirtschaftskammer im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen: a) Nachweis über die Staatsangehörigkeit; b) Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin; c) Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist. (10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb eines Jahres ab Einlangen der vollständigen Meldung auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. (11) Der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung nach Abs. 10 erneuert haben, sowie die Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeit sind von der Landwirtschaftskammer Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 17 ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie Entscheidungen betreffend die Unterlassung nach Abs. 7 oder § 21 Abs. 2 lit. f bekannt zu geben. *) Fassung LGBl. Nr. 44/2013 § 16 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union (1) Die Landesregierung hat im Einzelfall entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 20 Abs. 1 lit. l anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen nach § 20 Abs. 1 lit. l und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist. (2) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Monaten nach der Vorlage der vollständigen Unterlagen, zu erfolgen. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Vertrags- und Drittstaaten oder für deren Angehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. § 17*) Erbfehler (1) Der Tierhalter und die Tierhalterin sowie die besamenden Personen müssen der Landesregierung sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten u.dgl., unverzüglich berichten. (2) Die Landesregierung kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers in Vorarlberg mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Auswirkungen des Erbfehlers auf die Tiergesundheit; b) die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt; c) die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind; d) die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und e) die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter und Tierhalterinnen über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft. (3) Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbots nach Abs. 2 nachträglich weg, so hat die Landesregierung den Bescheid unverzüglich aufzuheben. (4) Die Landesregierung kann vor der Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 25 Abs. 1) einholen. Sie muss die Landwirtschaftskammer und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung eines Verbots (Abs. 2) sowie dessen Wegfall (Abs. 3) informieren. (5) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. (6) Nach der Erlassung eines Verbots (Abs. 2) hat die Landesregierung unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres in Vorarlberg mit Verordnung zu verbieten. Bei Wegfall des Verbotes ist die Verordnung aufzuheben. (7) Die Landesregierung kann eine Verordnung über ein Verbot im Sinne des Abs. 6 auch erlassen, wenn eine zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes aufgrund von Vorschriften, die mit Abs. 2 vergleichbar sind, mit Bescheid die Abgabe von Samen für dieses Bundesland verboten hat. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 17 *) Fassung LGBl. Nr. 44/2013 § 18 Abgabe von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen – in Vorarlberg nur von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots abgegeben werden, die in Vorarlberg oder in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zum innergemeinschaftlichen oder zum innerösterreichischen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind. (2) Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots nach Abs. 1 dürfen nur Eizellen und Embryonen abgeben, wenn sie a) von Zuchttieren stammen, b) so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, und c) von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt. (3) Embryo-Entnahmeeinheiten nach Abs. 2 mit Standort in Vorarlberg sind befugt, für die von ihnen gewonnenen Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. § 19 Verwendung von Embryonen (1) Embryonen dürfen in Vorarlberg nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 entsprechen. (2) Embryonen dürfen nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten und Tierärztinnen übertragen werden. (3) Der Tierarzt oder die Tierärztin hat dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszufolgen. Der Tierarzt oder die Tierärztin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. (4) Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Tierarztes oder der Tierärztin, b) Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres, c) Betrieb des Halters oder der Halterin des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und d) Datum der Embryoübertragung. (5) Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet, aufbewahrt werden. (6) Dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres ist nach durchgeführter Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszufolgen. Diese muss jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen. 4. Abschnitt Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen § 20 Verordnungen (1) Soweit es zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 17 durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über a) einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen nach § 3; b) Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach § 4 Abs. 1 und 2; c) Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich nach § 4 Abs. 5 und der Liste nach § 4 Abs. 7; d) das Tätigwerden von in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen nach § 7; e) nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 3; f) Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen nach § 8 Abs. 6; g) die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung nach § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse nach § 10 Abs. 1; h) Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung nach § 12 Abs. 1; i) die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation nach § 13 Abs. 2 lit. a Z. 2; j) die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe nach § 13 Abs. 2 lit. b; k) Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung nach § 14 Abs. 4; l) Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Erlangung der fachlichen Eignung für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen sowie Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen nach § 15 Abs. 1; m) die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 16 Abs. 1; n) die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe nach § 18 Abs. 2 lit. b; o) Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen nach § 19 Abs. 4. (2) Wenn sich die in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ändern, kann die Landesregierung durch Verordnung den geänderten Rechtsakt und den Stichtag, ab dem dieser Rechtsakt in der geänderten Fassung anzuwenden ist, kundmachen. (3) Soweit es zur zwingenden Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, kann die Landesregierung in den Verordnungen nach den Abs. 1 und 2 festlegen, dass die nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen zur Anpassung an die geänderten Anforderungen einer ergänzenden Anerkennung im Sinne des § 5 Abs. 1 bedürfen. § 21*) Überwachung (1) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Überwachung der Einhaltung a) der Vorschriften dieses Gesetzes; b) der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen; c) der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen; sowie d) der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht. (2) Die Landwirtschaftskammer muss die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Hiezu kann sie insbesondere a) verbieten, dass 1. Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden; 2. von einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich eine Eintragung in ihr Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt wird; Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 17 b) Dokumente einziehen, wenn sie unter Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können; c) Samen, Eizellen oder Embryonen – auch vorläufig – sicherstellen und deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist; d) anordnen, dass von einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation 1. Eintragungen in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden; 2. die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert wird; 3. Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden; 4. die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird; oder 5. die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt wird; e) einer nach § 3 anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung nach § 8 Abs. 8 auf Antrag einer dort genannten berechtigten Person oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen; f) jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen. (3) Alle vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Landwirtschaftskammer und der Landesregierung auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. (4) Organe der Landwirtschaftskammer und der Landesregierung oder von diesen beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen folgende Orte betreten: a) Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit; sowie b) sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden. (5) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 4 umfasst auch die Befugnis, a) Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und b) in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einzusehen. (6) Von den Maßnahmen nach Abs. 4 und 5 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen nach Abs. 5 lit. b zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen. *) Fassung LGBl. Nr. 44/2013 § 22*) Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden (1) Die Landwirtschaftskammer hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates a) alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen; b) alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen. (2) Die Landwirtschaftskammer ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen nach Abs. 1 an die zuständigen Behörden eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden. (3) Die Landwirtschaftskammer hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates von Amts wegen jene Sachverhalte mitzuteilen, die sie für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet. Derartige Sachverhalte sind auch der Europäischen Kommission mitzuteilen, soweit sie von besonderem Interesse auf Unionsebene sind. (4) Die Landwirtschaftskammer darf Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten sowie der Europäischen Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 17 Kommission übermitteln, soweit es zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht geboten ist. *) Fassung LGBl. Nr. 12/2010 § 23 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach Gemeinschaftsrecht (1) Die Landwirtschaftskammer kann zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten strittigen Fragen a) mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten unmittelbar Kontakt aufnehmen, b) im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten eigene Organe zur Vornahme von Erhebungen an Ort und Stelle in den anderen Staaten entsenden sowie c) den von den zuständigen Behörden der anderen Staaten entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Landwirtschaftskammer, ermöglichen. (2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, erfolgt durch die Landesregierung. § 24*) Behörden, eigener und übertragener Wirkungsbereich (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. (2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen, denen nach den Vorschriften anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Vorarlberg eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden nach § 7 hinzuweisen. (3) Die Unterstützung von Empfängern oder Empfängerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer. (4) Die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung (§ 9 Abs. 2 und 3) sowie der Betrieb einer Besamungsstation und eines Samendepots (§ 13 Abs. 4) obliegen der Landwirtschaftskammer im eigenen Wirkungsbereich. (5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. *) Fassung LGBl. Nr. 12/2010, 44/2013 § 25*) Verfahren (1) Sofern aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen. (2) Soweit es zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden. (3) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Landwirtschaftskammer zu hören. *) Fassung LGBl. Nr. 44/2013 § 26*) Strafbestimmungen Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 17 (1) Eine Übertretung begeht, wer a) anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtswirksamen Anerkennung nach § 3 zu sein oder ohne Anzeige nach § 7 Abs. 2 erstattet zu haben; b) die rechtzeitige Anzeige nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 4 unterlässt; c) entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält; d) entgegen § 8 Abs. 2 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt oder seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 3 nicht nachkommt; e) seiner Berichtspflicht nach § 8 Abs. 6 nicht nachkommt; f) seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach § 8 Abs. 8 oder seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 9 nicht nachkommt; g) Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet; h) der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt; i) Zuchttiere entgegen § 11 abgibt; j) den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt; k) Samen entgegen § 13 Abs. 1 oder 2 abgibt oder entgegen § 14 Abs. 1 verwendet; l) Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3 ausstellt; m) eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach § 14 Abs. 2 berechtigt zu sein; n) den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 4 oder 5 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen nach § 14 Abs. 6 nicht nachkommt; o) entgegen § 15 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird; p) in der Erklärung nach § 15 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht; q) Samen entgegen einem Verbot nach § 17 Abs. 2, 6 oder 7 abgibt bzw. verwendet; r) Eizellen oder Embryonen entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 abgibt oder Embryonen entgegen § 19 Abs. 1 verwendet; s) die Übertragung eines Embryos durchführt, ohne dazu nach § 19 Abs. 2 berechtigt zu sein; t) den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen nach § 19 Abs. 4 oder 5 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen nach § 19 Abs. 6 nicht nachkommt; u) seiner Auskunftsverpflichtung nach § 21 Abs. 3 oder seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung nach § 21 Abs. 6 nicht nachkommt; v) den in Verordnungen oder Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 7.300 Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Landwirtschaftskammer ist vom Ausgang des Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen. *) Fassung LGBl. Nr. 44/2013 § 27 Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes (1) Die Landesregierung kann, soweit es mit den im § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen bewilligen a) für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie für sonstige Versuchszwecke, b) im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation für die Entwicklung von Herkünften oder für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests, sowie c) für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven. Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 17 (2) Wenn der Zweck der bewilligten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, ist die Ausnahme nach Abs. 1 zu widerrufen. § 28*) Übergangsbestimmungen (1) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen mit Ablauf des 31. Jänner 2010. Der Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Eine nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die anerkannte Zuchtorganisation spätestens bis 31. Jänner 2010 bei der zuständigen Behörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation auch für das Gebiet des Landes Vorarlberg als räumlicher Tätigkeitsbereich beantragt. Über einen solchen Antrag ist die Landwirtschaftskammer unverzüglich zu informieren. (3) Die vorläufige Anerkennung nach Abs. 2 erlischt mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Anerkennung für das Gebiet des Landes Vorarlberg als räumlicher Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Vorarlberg nur mehr nach § 7 zulässig. (4) In Verfahren zur Anerkennung nach Abs. 2 ist § 3 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 lit. b Z. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einer Anerkennung als Zuchtorganisation für das Gebiet des Landes Vorarlberg oder für andere Bundesländer als räumlicher Tätigkeitsbereich nicht entgegen steht, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war. (5) Über vollständige Anträge nach Abs. 2 hat die Landwirtschaftskammer spätestens innerhalb eines Jahres zu entscheiden. (6) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilten Bewilligungen von Embryotransfereinrichtungen erlöschen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach den bisher geltenden Bestimmungen für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen. (7) Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen sowie Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen, die nach den bisher geltenden Bestimmungen zur Durchführung der künstlichen Besamung berechtigt waren, sind weiterhin zur Durchführung der künstlichen Besamung im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit berechtigt. (8) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen vorgenommenen Eintragungen in Zuchtbücher und Zuchtregister, die auf deren Grundlage ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie sonstige Dokumente nach den bisher geltenden Bestimmungen, wie beispielsweise Belegscheine oder Besamungsscheine oder geführte Aufzeichnungen, gelten als solche nach diesem Gesetz. (9) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten als solche nach diesem Gesetz. *) Fassung LGBl. Nr. 44/2013 § 29*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998 und Nr. 58/2001, außer Kraft. (3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten. (4) Art. LVIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl. Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. *) Fassung LGBl. Nr. 44/2013 Die Anlagen können aus technischen Gründen nicht dargestellt werden.

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