Agricultural Authorities Law 1948
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About this law
- Original title
- Gesetz vom 27. Juli 1948, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden (Agrarbehördengesetz 1948).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Tirol
- Subjects
- Agricultural and rural development
- Keywords
- institution, agricultural development, governance
Where to read it
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Text
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Gesetz vom 27. Juli 1948, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden (Agrarbehördengesetz 1948) StF: LGBl. Nr. 32/1948 Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 179 (Agrarbehördennovelle 1947), beschlossen: § 1 Von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden wird abgesehen; die Entscheidungen in erster Instanz stehen dem Amt der Landesregierung zu und die sonstigen Zuständigkeiten der Agrarbezirksbehörden werden mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt. § 2 (1) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der dem Amt der Landesregierung gemäß § 1 zugewiesenen Aufgaben außerhalb ihres Amtssitzes Außendienststellen (Exposituren) errichten. (2) Im übrigen wird die innere Einrichtung des dem Amte der Landesregierung obliegenden erstinstanzlichen Dienstes durch eine von der Landesregierung zu erlassende Dienstinstruktion geregelt. § 3 (1) Die rechtskundigen Beamten müssen den für die rechtskundigen Beamten der politischen Verwaltung vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. (2) Die technischen Beamten und Angestellten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. (3) Die technischen Leiter, auch jene der Außendienststellen (Exposituren), müssen Absolventen der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen Dienste ausweisen. (4) Die Bundesbeamten des höheren technischen Dienstes haben nach Ablauf einer eineinhalbjährigen Verwendung im technischen Dienste die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzulegen. In gleicher Weise haben sich die Bundesbeamten des mittleren und des niederen agrartechnischen Dienstes (mittlerer technischer Dienst bei den Agrarbehörden und technischer Hilfsdienst höherer Art) einer Fachprüfung zu unterziehen. Landesbeamte können mit Zustimmung der Landesregierung die Fachprüfung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ablegen. § 4 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung im Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verliert das Landesgesetz vom 11. März 1932, LGBl. Nr. 14, seine Geltung. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich