Agreement between the federal State and the regions relating to common quality standards promoting the sanitation of buildings to reduce the emission of greenhouse gases
Made 2006-01-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Country
- Austria · Salzburg; Niederösterreich; Oberösterreich; Burgenland; Tirol; Steiermark; Vorarlberg; Wien; Kärnten
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- sub-national agreement, pollution control, air quality/air pollution, emissions, environmental standards, standards, protection of environment
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
1 von 5 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 20. Jänner 2006 Teil II 19. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen 19. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemein same Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnge bäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind in Erwägung nachstehender Gründe – Bund und Länder haben sich 2002 auf eine gemeinsame „Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels“ (Klimastrategie 2008/2012) geeinigt. Diese wurde am 18. Juni 2002 durch den Mi nisterrat und am 16. Oktober 2002 durch die Landeshauptmännerkonferenz angenommen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde durch Vortrag an den Ministerrat vom 7. September 2000 beauftragt, Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderung mit den Bundesländern zu verhandeln. Die Länder und der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verständigen sich daher auf gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Verringerung von Treibhausgasemissionen aus dem Bereich der Raumwärme. Die Wohnbauförderung hat unter Wahrung der sozialpolitischen Funktion insbesondere auch energetischen und ökologischen Erfordernissen im Einklang mit dem sich laufend verbessernden Stand der Bau- und Sanierungstechnik gerecht zu werden. Besondere Beachtung ist der Notwen digkeit einer Reduzierung von klimaschädigenden Treibhausgasemissionen durch den Energiebe darf in Gebäuden sowie durch die verwendeten Baumaterialien beizumessen. Die Gewährung ei ner Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden setzt daher die Erfüllung von Qualitätsstandards hinsichtlich der Energiekennzahl, der verwendeten Baumaterialien und der Haustechnik voraus. Die Vertragsparteien betonen, dass weitere Maßnahmensetzungen im Sinne der Klimastrategie in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der Gebietskörperschaften notwendig sind, um das Kyo to-Ziel Österreichs zu erreichen. Dies erfordert nicht zuletzt auf Seiten des Bundes die Bereitstel lung ausreichender finanzieller Mittel im Wege des Budgets und des Finanzausgleichs. In diesem Zusammenhang wird auf die Zusage der Bundesregierung verwiesen, ab 2004 zusätzlich gegen über der Vergleichsbasis 2002 bis zu 90 Millionen Euro pro Jahr für den Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie zur Verfügung stellen zu wollen. BGBl. II – Ausgegeben am 20. Jänner 2006 – Nr. 19 2 von 5 www.ris.bka.gv.at Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Wohnbauförderungsmittel im Rahmen des Fi nanzausgleichs auch in Zukunft zumindest im jetzigen Ausmaß zur Verfügung stehen werden, um entsprechende klimarelevante Maßnahmen im Sinne der vorliegenden Vereinbarung durchführen zu können – übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen. Artikel 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhaus gasemissionen im Bereich von Wohngebäuden, welche über ordnungsrechtliche Mindeststandards hinaus gehen. Die Vertragsparteien schaffen daher Förderungsmodelle, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung von Wärmeschutzmaßnahmen sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und Kohlendioxid-emissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen. (2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor herbeizu führen, verfolgen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs das Ziel, den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben, und insbe sondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen. Artikel 2 Begriffe und Abgrenzungen (1) Für den Zweck dieser Vereinbarung ist unter dem Begriff „Wohnbauförderung“ jede Art der För derung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energeti schen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen För derstelle, zu verstehen. Von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Ein kommen), unberührt, sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden. (2) Soweit in dieser Vereinbarung auf den Heizwärmebedarf bezogen auf die Bruttogeschoßfläche (HWBBGF) Bezug genommen wird, ist darunter derjenige Wert zu verstehen, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode des Sachverständigenbeirats des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) oder von gleichwertigen Verfahren bei Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a ergibt. Als gleichwertige Verfah ren gelten auch solche, deren Kennwerte äquivalent zum Kennwert „Heizwärmebedarf“ umgerechnet werden können (zB LEK-Wert gem. ÖNORM B 8110-1). (3) Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988 in der Fassung jenes Bundesgesetzes, mit dem die Vereinbarung über den Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 umgesetzt wird, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Artikel 3 Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau (1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden von den Vertrags parteien Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt. Die Vertragsparteien können objektbezogen zwischen folgenden Varianten wählen: 1. Nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis differenziert zu erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter Form nachzuweisen sind, wobei zwischen den Werten linear zu interpo lieren ist (Variante 1): A/V-Verhältnis > 0,8 A/V-Verhältnis < 0,2 HWBBGF in kWh/m 2.a 65 35 HWBBGF in kWh/m 2.a ab 2010 (Zielwert) 45 (55) 25 (30) 2. Zu erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter Form nachzuweisen sind (Va riante 2): 1-2-Familienhaus (Eigenheim mit max. 2 Wohneinheiten) Wohngebäude in ge koppelter Bauweise (Reihenhausanlage bzw. „verdichteter Flach bau“): Mehrgeschoßiger Wohnbau HWBBGF in kWh/m 2.a 60 50 40 BGBl. II – Ausgegeben am 20. Jänner 2006 – Nr. 19 3 von 5 www.ris.bka.gv.at HWBBGF in kWh/m 2.a ab 2010 (Zielwert) 40 (50) 35 (45) 30 (35) (2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 in Klammer gesetzten Zielwerte können von den Vertragsparteien nur un ter der Voraussetzung gewählt werden, dass 1. für die Beheizung des neu errichteten Wohngebäudes ausschließlich erneuerbare Energieträger eingesetzt werden oder 2. eine Versorgung des Gebäudes durch Abwärme oder Fernwärme erfolgt, die zu mindestens 50% aus erneuerbaren Energieträgern stammt oder 3. eine solare Unterstützung der Raumheizung im Ausmaß von mindestens 25% bezogen auf den Jahresheizenergiebedarf erfolgt. (3) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus, ihre Förderungsmodelle in einer Weise zu gestalten, dass eine optimierte aktive und passive Nutzung von Solarenergie begünstigt wird. Artikel 4 Anreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 kommen die Vertragsparteien unter grundsätzli cher Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft über ein, weitere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungs neubau zu schaffen: 1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3; 2. Einsatz klimaschonender Haustechnik, wobei die Nutzung vorhandener Fernwärme sowie erneu erbarer Energieträger bevorzugt zu unterstützen ist; generell soll bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und technologien erfolgen, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differen zierte Förderungshöhen); für die solare Unterstützung der Raumheizung sind besondere Anreize zu setzen; 3. Einsatz von Niedertemperatur-Verteilsystemen und Wärmerückgewinnungssystemen; 4. Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe; 5. Zusätzliche ökologische Maßnahmen (zB verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebau ung). Artikel 5 Wohnhaussanierungen Zum Zweck bestmöglicher thermisch-energetischer Wohnhaussanierungen werden Förderungsmodel le mit Anreizsystemen nach den folgenden Kriterien geschaffen: 1. Einbeziehung möglichst der gesamten Gebäudehülle (Fassade, Fenster, Außentüren, oberste Ge schoßdecke, Kellerdecke); 2. abgestufte Förderungssätze oder Darlehensbeträge nach Energieeinsparung, wobei optional ein standardisiert ermittelter maximaler Heizwärmebedarf (HWBBGF) nach Sanierung oder der Grad der Verbesserung gegenüber der Ausgangssituation als Bewertungsbasis herangezogen werden kann; 3. Zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsan lagen) entsprechend ihrem Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen (insbesondere Fernwärmeanschluss und Nutzung erneuerbarer Energien); 4. Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe. Artikel 6 Vermeidung klimaschädigender Gase (1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 5 setzt voraus, dass aus schließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädi genden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen. (2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbin dung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden. BGBl. II – Ausgegeben am 20. Jänner 2006 – Nr. 19 4 von 5 www.ris.bka.gv.at Artikel 7 Bewertungsmodell Die in den Art. 3 bis 5 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares, Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle, gleitende Beurteilung von Maßnahmen). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte Organisationen über Funktions weise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnah men. Artikel 8 Einzelbauteilsanierungen, andere Maßnahmen (1) Art. 5 betrifft nicht Förderungen für 1. die Erneuerung oder Verbesserung einzelner Bauteile (zB Fenster), 2. Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, ein schließlich Maßnahmen außerhalb von Gebäuden im Zusammenhang mit Blocksanierungen. (2) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäu dehülle sind energetische Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach Art. 7 sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 5 bieten. Artikel 9 Sanierung von Heizungsanlagen Förderungsprogramme, welche den Austausch oder die Sanierung von Heizungsanlagen oder kesseln vorsehen, müssen eine signifikante Verringerung von treibhauswirksamen Emissionen bewirken. Daher sind Heizungsanlagen- und Kesseltauschprogramme so zu gestalten, dass bei Verfügbarkeit ver schiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und technologien erfolgt, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förde rungshöhen), wobei auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissions schutzgesetz-Luft Bedacht zu nehmen ist. Artikel 10 Berichtslegung (1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen gegenseitig die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden. Die Wirkungen der Maßnahmen werden in regelmäßigen Abstän den von zwei Jahren von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht werden. Dabei wird insbesondere darzulegen sein, 1. in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf im geförderten Wohnungsneu bau verringert hat; 2. in welcher Form dem Ziel nach Art. 1 Abs. 2 entsprochen wird; 3. in welchem Ausmaß durch die Sanierungsförderung der Heizwärmebedarf im Wohngebäudebe stand verringert werden konnte; 4. welchen Einfluss das Förderungssystem auf die Wahl der Heizungssysteme und der dabei einge setzten Energieträger hat (Neubau und Sanierung). Eine Standardisierung der Berichtsanforderungen erfolgt im Wege des als Bund-Länder Koordinationsgremium eingerichteten „Kyoto-Forums“. (2) Der Bund berichtet in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren über die Verwendung der zusätz lichen Mittel für den Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie. (3) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berück sichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umset zung der Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 S. 65. BGBl. II – Ausgegeben am 20. Jänner 2006 – Nr. 19 5 von 5 www.ris.bka.gv.at (4) Berichte nach diesem Artikel sind an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Um welt und Wasserwirtschaft zu richten, das seinerseits die Weiterleitung an alle Vertragsparteien im Wege des Kyoto-Forums vornimmt. Artikel 11 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer (1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung der Länder darüber vorliegen sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. (2) Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des In-Kraft Tretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes. (3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Artikel 12 Durchführung Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden, sofern sie nicht ohne hin bereits in Rechtskraft stehen, längstens binnen 12 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung (hinsichtlich der HWB-Zielwerte für 2010 nach Art. 3 Abs. 1 hingegen längstens bis 31. Dezember 2009) erlassen. Artikel 13 Mitteilungen Mit Ausnahme der Berichte nach Artikel 10 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat. Artikel 14 Urkunden Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11 Abs. 1 mit 22. Jänner 2006 in Kraft. Schüssel