Agreement between the Federal State and the Regions of Vorarlberg, Vienna, Burgenland, Lower and Upper Austria, Salzburg, Tyrol and Styria on the protection of animals in agriculture
Made 1995-08-31 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Vorarlberg; Wien; Niederösterreich; Oberösterreich; Salzburg; Tirol; Steiermark
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal welfare, cattle, swine, poultry, sub-national agreement, authorization/permit, birds
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VORARLBERGER 119 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1995 Herausgegeben und versendet am 31. August 1995 14. Stück 34. Kundmachung: Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft 34. Kundmachung des Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungs gesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, wird kundgemacht: § 1 (1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirt schaft in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Änderung der Vereinba rung über den Schutz von Nutztieren in der Land wirtschaft wird in der Anlage kundgemacht. (2) Der Landtag hat den Abschluß der Verein barung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft mit Beschluß vom 2. Februar 1994 und den Abschluß der Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft mit Beschluß vom 17. Mai 1995 genehmigt. § 2 Das Land Salzburg ist der Vereinbarung ge mäß ihrem Art. IX beigetreten. § 3 (1) Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. V am 5. September 1995 in Kraft. (2) Der Beitritt des Landes Salzburg zur Ver einbarung wird gemäß ihrem Art. IX am 19. Sep tember 1995 wirksam. Der Landeshauptmann: D r . M a r t i n P u r t s c h e r 120 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 Anlage Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederöster reich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarl berg und Wien, jeweils vertreten durch den Lan deshauptmann – im folgenden kurz Vertragspar teien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Artikel I Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Bereich der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft einschließ lich der Pelztierhaltung Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren zu erlassen. Artikel II (1) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß die Haltung von Rin dern und Schweinen den in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungs intensität zu entsprechen hat. (2) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß die Haltung von Haus geflügel den in der Anlage 2 enthaltenen Mindest anforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entsprechen hat. (3) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß 1. die Haltung von Pelztieren einer Bewilligung bedarf, 2. die Bewilligung nach Z. 1 nur zu erteilen ist, wenn gewährleistet ist, a) daß eine angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung gegeben sind und b) daß das artgemäße Bewegungsbedürfnis nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt wird, wenn dem Tier damit Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in Angst versetzt wird, und 3. für die Haltung der Pelztiere die Standards der Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der Tiere in landwirtschaftlicher Tierhaltung für das Halten von Pelztieren vom 19. Oktober 1990 umgesetzt werden. Artikel III Die Vertragsparteien kommen überein, 1. nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren jedenfalls Betriebe, die sich von Käfighaltung auf Volierenhaltung im Sinne der Anlage 3 umstellen und sich als Probebetriebe zur Verfügung stellen, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel so zu för dern, daß ihnen aus dieser Haltung kein Wett bewerbsnachteil erwächst, um die Vorausset zungen dafür zu schaffen, daß die noch offenen betriebswirtschaftlichen und markttechnischen Fragen, insbesondere in bezug auf ein Verbot der Käfighaltung, sobald wie möglich gelöst werden können, 2. nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkraft treten dieser Vereinbarung aufgrund der dann vorliegenden Ergebnisse der Probebetriebe (Z. 1) jene Rahmenbedingungen in einer weite ren Vereinbarung nach Art. 15a B-VG festzu legen, die geschaffen werden müssen, damit nach Ablauf des Probebetriebes und einer Übergangsfrist von zehn Jahren die Käfighal tung für Hausgeflügel verboten werden kann und 3. mit dem Bund in Verhandlungen darüber ein zutreten, daß auch er der Vereinbarung nach Z. 2 beitritt und sich verpflichtet, auch in sei nem Kompetenzbereich die entsprechenden er forderlichen Rahmenbedingungen herzustellen. Artikel IV (1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Rechtsvorschriften gemäß Art. I Über gangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 121 Anlagen an die neue Rechtslage zulässig sind. (2) Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen nach Art. II Abs. 1 können bis zu 15 Jahren betragen. (3) Übergangsfristen für Anpassungen bereits bestehender Anlagen nach Art. II Abs. 2 können für Maßnahmen im Sinne der Anlage 2, Tabelle 1, bis zu zwei Jahren, ansonsten bis zu zehn Jahren betragen. (4) Die Neuerrichtung von Anlagen und Ände rungen bestehender Anlagen dürfen nur nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 erfolgen. (5) Bei Anpassungsmaßnahmen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Rücksicht zu neh men. Artikel V Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 9. November 1994 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erfor derlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Verein barung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft erfüllt sind. Artikel VI Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Ver einbarung in Kraft zu setzen. Artikel VII Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann durch schriftliche Mittei lung gekündigt werden. Diese wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbin dungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Verein barung jedoch weiterhin in Kraft. Artikel VIII Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften einander unverzüglich mitzu teilen. Artikel IX Diese Vereinbarung steht dem Land Salzburg zum Beitritt offen. Vorbehalte sind ausgeschlos sen. Ein solcher Beitritt wird zwei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem bei der Ver bindungsstelle der Bundesländer die Mitteilung eingelangt ist, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttre ten der Vereinbarung erfüllt sind. Artikel X Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstel le der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspar tei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Ver einbarung. 122 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 Anlage 1 (der Vereinbarung) Rinder- und Schweinehaltung I. Bewegungsmöglichkeit Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen kön nen. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinde rung gleichzeitig artgemäß liegen können. 1. Rinderhaltung: a) Kälber bis zu einem Lebensalter von drei Wochen und Mastkälber dürfen nicht in dauernder Anbinde- oder Einzelstandhal tung gehalten werden. b) In der Anbindehaltung im Kurzstand muß die Standlänge 0,9 x die diagonale Körper länge + 30 cm betragen. Beim Mittellang stand muß die Standlänge 0,9 x die dia gonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muß mindestens 0,9 x die Wi derristhöhe betragen; bei Kälbern muß die Standbreite gleich der Widerristhöhe sein. c) Anbindevorrichtungen müssen so beschaf fen und eingestellt sein, daß sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarren mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beide Richtungen, freien Bewegungs spielraum ermöglichen. d) Die Futterkrippensohle muß mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähn lichem dürfen 42 cm hoch sein. e) Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen. f) Bezüglich Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in Tabelle 1 angeführten Mindestmaße. Tabelle 1: Tierart Einraumbuchten Mehrraumbuchten ohne Boxen Trog- bzw. Freß Bodenfläche je Tier (m²) platzlänge je Tier (m) Liegefläche Lauf-, Mist- oder je Tier (m²) Freßgangbreite (m) Kälber bis 180 kg 1,7 1,0 1,4 0,42 Kälber bis 220 kg 2,0 1,3 1,5 0,45 Jung- und Mastvieh bis 350 kg 3,0 1,5 1,8 0,54 Jung- und Mastvieh 350 - 600 kg 5,0 2,5 2,0 0,70 Milchkühe 5,0 3,0 2,2 0,75 Boxenlaufställe für Milchkühe Liegeboxen Breite: 1,20 m Länge: 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen) Laufgangbreite: 2,20 m Abkalbebox muß vorhanden sein Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 123 2. Schweinehaltung: a) Die Halsanbindung von Schweinen ist ver boten. b) Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden. c) Das Mindestplatzangebot für Schweine wird laut Tabelle 2 festgelegt. Tabelle 2: Ferkel Schweine Schweine Sauen bis 30 kg 30 - 60 kg 60 - 110 kg Freßplatz Freßplatzbreite pro Tier bei Gruppen haltung 18 cm 27 cm 33 cm 40 cm Zahl der Freßplätze bei Vorrats-Fütterung 1 pro 4 Tiere 1 pro 4 Tiere 1 pro 4 Tiere Bodenflächen Einzelstände/ Anbindestandplätze – – – 65 x 190 cm Liegefläche pro Tier in Buchten mit sepa ratem Kotplatz 0,25 m² 0,40 m² 0,60 m² 1,10 m² Gesamtbuchtenfläche 0,40 m² 0,70 m² 1,00 m² 2,50 m² Abferkelbuchten – – – 5 m² (mit Ferkel) Buchten mit Voll spaltenböden (ÖNORM L 5290) 0,30 m² 0,50 m² 0,70 m² II. Sozialkontakte In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Art genossen gegeben werden. III. Bodenbeschaffenheit Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlos sene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit 124 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich struk turiertem Material einzustreuen. Es muß über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streu schicht vorhanden sein. 1. Rinderhaltung: a) Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden. Mastrinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Bö den sind im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten. b) Die Liegefläche von Milchkühen muß in der Anbindehaltung und in der Laufstall haltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muß eben und gratfrei, die Kan ten müssen abgerundet sein. 2. Schweinehaltung: a) Die Haltung von Ferkeln in allseits ge schlossenen, mit Gitterboden versehenen mehrstöckigen Käfigen ist verboten. b) Schweine dürfen nur dann auf Vollspalten böden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten. c) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhaltungstechnik gleichwertiges Liege nest anzubieten. IV. Stallklima 1. Lüftung: Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlos senen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entspre chend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist. Eine Alarmanlage und ein geeignetes Ersatz system sind vorzusehen. In geschlossenen Ställen müssen durch bau liche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 125 60 m³/ Stunde (Winter) bzw. 250 m³/ Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewähr leistet sein. Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nut zungsrichtung mit folgenden Faktoren zu mul tiplizieren: Jungvieh und Kühe: 1,0 Mastkälber und Mastrinder: 1,25 Ferkel bis 30 kg: 2,5 Mastschweine bis 50 kg: 2,0 Mastschweine bis 110 kg: 1,25 Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: 1,25 leere und trächtige Sauen und Eber: 0,75 Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m² Fenster- und Toröffnungen pro Groß vieheinheit vorhanden sein. 2. Licht: Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Licht phase muß mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen minde stens 5 Prozent der Fußbodenfläche betragen. 3. Lärm: Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschi nen im Betrieb müssen so installiert bzw. abge schirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbe reich unter 60 dB (A) liegt. V. Betreuungsintensität 1. Die für die Betreuung der Tiere verantwort lichen Personen müssen die hiefür notwendi gen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 2. Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und mit Trink wasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiolo gischen Bedürfnissen und den den Tieren ab verlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsauf nahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. 3. Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingun gen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhal tens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege ver pflichtet. 4. Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche An 126 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 bindevorrichtungen sind genügend oft zu kon trollieren und den Körpermaßen der Tiere an zupassen. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unter bringung, Pflege und Behandlung zuzuführen. 5. Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. 6. Technische Defekte an Einrichtungen sind so fort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch ver letzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung). 7. Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 127 Anlage 2 (der Vereinbarung) Geflügelhaltung I. Bewegungsmöglichkeit Für Geflügel sind die in nachstehender Tabel le 1 festgelegten Mindestanforderungen einzuhal ten: Tabelle 1: Bodenfläche je Tie r Legehennen M asttiere Kücken und Junghennen Zuchttiere von Legerassen in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen in Bodenhaltung: bis 3 W ochen alt: (="Käfighaltung"): 0 ,014 m² je Tier M asthühner 1 m² je 30 kg Legehennen bis kg 450 cm² je Tie r Truthühner 1 m² je 40 kg Legehennen über kg 550 cm² je Tie r M astelterntiere : 1440 cm² je Hahn bis 6 W ochen alt: 550 cm² je Henne in Bodenhaltung mit Auslauf: 0 ,05 m² je Tier Legeelterntiere in Stallfäche: Familienhaltung: 550 cm² je Tier M asthühner 1 m² je 25 kg bis 12 W ochen alt: Truthühner 1 m² je 25 kg 0,07 m² je Tier in Ställen mit Volierenhaltung: Enten 1 m² je 25 kg Gänse 1 m² je 15 kg 1 m² begehbare Fläche je 9 Tiere und 1 m² Stallbodenfläche je 25 Tiere Auslauffläche: bis 18 W ochen alt: M asthühner 2 m² je Tier 0 ,10 m² je Tier bei Truthühner 10 m² je Tier Rassen bis 2 kg in Ställen mit Bodenhaltung (mit Enten 2 m² je Tier Kotgrube und mindestens 1/3 e inge- Gänse 10 m² je Tier streute r Scharraum): 0 ,115 m² je Tier bei Rassen über 2 kg 1 m² je 7 Tiere in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf: Stall: 1 m² je 7 Tiere Auslauf: 10 m² je Tie r II. Sozialkontakte In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Art genossen gegeben werden. 128 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 III. Boden- und Käfigbeschaffenheit Es sind folgende Mindestanforderungen einzu halten: 1. Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 129 2. Bei der Bodenhaltung von Legehennen muß mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf, bedeckt sein, ein ausreichender Teil der Stallfläche muß zur Aufnahme der Ausschei dungen der Hühner geeignet sein. 3. Auslaufflächen müssen zum größten Teil be wachsen sein. 4. Mindestens 65 Prozent der Käfigbodenfläche muß eine lichte Höhe von mindestens 40 cm aufweisen; eine lichte Höhe von 35 cm darf im übrigen an keiner Stelle unterschritten werden. 5. Der Käfigboden muß so beschaffen sein, daß die Hennen, ohne Schäden an den Ständern zu erleiden, stehen und auftreten können. Besteht der Käfigboden aus Gitterstäben oder Ma schendraht, so muß jede Henne mit mindestens drei Zehen jedes Ständers sicher fußen können. 6. Soferne der Boden aus Drahtgeflecht mit recht eckigen Maschen besteht, darf die Bodennei gung nicht über acht Grad liegen. 7. Die Beschaffenheit des für die Käfige verwen deten Materials und die Konstruktion sowie der Zustand der Käfige müssen Verletzungen der Tiere so sicher ausschließen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. 8. Art und Größe der Käfigöffnung müssen si cherstellen, daß erwachsene Hennen ohne Lei den oder Verletzungen entnommen werden können. 9. Die Käfige müssen so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen können. 10. Im übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der nach stehenden Tabelle 2 entsprechen. Tabelle 2: Volieren- oder Bodenhaltung Käfighaltung Stalleinrichtungen Legehennen Masttiere Kücken von Legehennen Zuchttiere Legerassen bis 10 Wochen alt Freßplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung 16 cm/Tier 3 cm/Tier Freßplatzlänge am Trog oder Band 10 cm bzw. bei mechanischer Fütterung 8 cm/Tier 3 cm/Tier 3 cm/Tier 12 cm bei schweren Legerassen/Tier Futterrinne und Rundautomaten 3 cm/Tier 2 cm/Tier 2 cm/Tier Trinknippel 1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit Tränkrinnenseite 2,5 cm/Tier 2,5 cm/Tier 1 cm/Tier durchgehend Tränkrinne an der Rundtränke 1,5 cm/Tier 1,5 cm/Tier 1 cm/Tier Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden) Sitzstangenlänge 20 cm/Tier horizontaler Sitzstangenabstand 30 cm Eiablageplatz Einzelnester 1 je 5 Tiere Gemeinschaftsnester Tunnelnester 1 m² je 100 Tiere 130 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 IV. Stallklima 1. Lüftung: Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlos senen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entspre chend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen müssen durch bau liche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m³/ Stunde (Winter) bzw. 250 m³/Stun de (Sommer) und pro Großvieheinheit gewähr leistet sein. Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nut zungsrichtung mit folgenden Faktoren zu mul tiplizieren: Masthühner: 4,5 Junghennen und Legehennen: 3,0 Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung aus reichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m² pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großviehein heit gelten die o.a. tierspezifischen Faktoren. In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muß ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muß ei ne Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen. 2. Licht: Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehal ten werden. Bei Haltung unter künstlicher Be leuchtung müssen die Tiere täglich eine Min destruhezeit von sechs Stunden haben, wäh rend welcher die Lichtstärke so zu verringern ist, daß die Tiere tatsächlich ruhen können. 3. Lärm: Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschi nen im Betrieb müssen so installiert bzw. abge schirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbe reich unter 60 dB (A) liegt. V. Betreuungsintensität 1. Die für die Betreuung der Tiere verantwort lichen Personen müssen die hiefür notwen digen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 2. Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit Futter und Trinkwasser zu versor gen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwas serqualität müssen den physiologischen Be dürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. 3. Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursache ermittelt und entsprechende Maßnahmen ge troffen werden, d.h. die Tiere sind zu behan deln, zu isolieren oder zu schlachten; die Hal tungsbedingungen sind zu ändern. 4. Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. 5. Mehr als drei Käfig-Etagen sind nur dann er laubt, wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Inspektion auf allen Etagen jederzeit sichergestellt ist. 6. Sämtliche automatischen oder sonstigen me chanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte über prüft werden. Werden solche festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vor kehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der De fekt behoben werden kann. 7. Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täg lich zu inspizieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muß, daß jedes Tier deutlich erkannt und un tersucht werden kann. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1995, 14. Stück, Nr. 34 131 Anlage 3 (der Vereinbarung) Geflügelhaltung in Probebetrieben 1. Geflügel darf nicht in Batteriekäfigen oder Einzelkäfigen gehalten werden. 2. Im übrigen gelten alle Mindestanforderungen der Anlage 2 über die Volierenhaltung.