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Laws of Austria

Additives Marking Ordinance

Made 1994-06-04 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Food and nutrition
Keywords
food additives, transport/storage, standards, food safety and quality

Where to read it

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Text

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  1. '/. 476. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen für Lebeusmittel und Venehrprodukte (Lu satzstoffkennzeichnun.gsverordnung) Auf Grund des § 19 Ab.~. 1 des Lebensmiw:1 gesetzes 1975, BGBL Nr. S6, zuletzt ~eäoden durch das Bundesgesetz BGBL Nr. 756/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister for wimchafcliche Angelegenheiten verordnet: § 1. (1) Diese Verordnung ist auf 7'.usarzsmffe. die in Verkehr gebracht werden und :zu einer der in der Anlage genannten Klassen gehören, anzu wenden. (') f)jp K.-n,;s,,.;,.hnung~<'l,,.m,,.nt<" (Ang~h„n) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und daucrhah auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbunde nen Etikett anzubringen. S 2. ( 1) Zusatzsroffe, die nicht für Lemver brau-.her bestimmt sind, sind wie folgt zu keonzeichnen: L a) der Name des Zusatzsstoffe~ und soweit vorhanden - die EWG-Num mer; bei Zusatzstoffmischungen gilt dies für jeden einzelnen Zusatzstoff, wobei in diesem Fall die Reihenfolge der Angaben ;n abttcig11nder Rcihcofolg,:, de,· Gewicht5anteile erfolgen muß; b) der (die) Name(n) der sonstigen ZutiHen, die den Zusat1.stoffen beigemengt wur den, um deren Ulgt'rnng, Verkauf, Standardisierung, Verdünnung oder Losung zu erleichtern, in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile; 2. die Angabe ~zur Verwendung in Lebensmit teln" oder ~fur Lebensmittel, begrenzte Verwendung~ oder einen genaueren Hin wei5 auf die beabsichtigte Verwendung in l.t:bermniucln; 3. gr.gebenenfall~ be~()ndere Anwrisungrn für die Lagerung und Verwendung; 4. die Gebrauchsanleitung, wenn der Zumz ~tnff ~nMt nicht 1achgf'm~ß V<"rv.·PndN werden könnte; 5. da, Lüs (Charge); 6. der Name (Firma oder Firmenschlagwert) und die Anschrift der ca.cugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines m einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; 7. die Nettofullmenge; 8. bei Mischungen eine Angnbe, die ea dem Verwender ermöglicht, die für einzelne Zusatz.swffr oder anderen Zutaten gelten den H6chst.rnengrnregelungen fur Lebens mittel und Verzehrprodukte einzuhalten, 9, bei Farbswffen, die Angabe „Lebemmiucl farbstoff"; 10. bei Carrageen (E 407) und Pektinen (E 440), denen zum Zweck der Standardl Jicrun5 Zuck,:;r{~rt,:;n) i:u;c~,:;trt wurd,;n, di,:; Angabe „mit Zucker standardisiert"; bei Sorbitsirup (E 420 ii), der nach Hy<l:o lyse mehr als 1 Prozent Gesamtzucker liefert, eine diesbezügliche Angabe. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Ab.~:1t1. l Z 1 lit. bl, 7 4, 5, 6 und 8 r:dorderten Angaben in den die Waren begleitenden Gesch.'ifts papwren aufacheinen, sofern die Ang:ibe „for Cic Herstellung von Lebensmitteln bernmrnt, nieht fur den Verkauf im Einzelhandel" an gm :,ichcb:uer Stelle auf der Verµad1.uu~ uUi::, e1uem JLm ,!u verbundenen Etikett angebracht ior, § 3. Zusatzstoffe, die für den Letztverbraucher bestimmt ~ind, sind mit den in; 2 Abs. 1 7 1 7, 9 und !U geforderten Angaben suwle mil dem Minde,th:dtbarkeitsdatum gemtiß } + Z 5 der Lebe1Hminelkennzrichnungsverordnung 1993 LMKV, BGB\. :-,J"r. 72 m der gellenden Fasoung, :>n kf'nnu-ichni,n § 4, Regelungen, die fur bestimmte Zusatzsto'.fe über die Vonchriften dic~er \' erordnung hi11.au5 gehende Angaben vorschreiben, bleiben u~berührt. § 5. (1) Zusatzstoffe, drc ntcht den Anforderun• gen dieser Verordnung, aber nach den bisher geltenden lebensminelrecht!ichen Beslimrnungen entsprech.end in Verkehr gebracht wurden, durfen noch bis J 1. Dez„mb,,r J 494 m V .-rkf'hr p;Phrncht werden. (2) Die V crordnung über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen fur Lebensmittel und Verze:1r pwdul-m,, BCBl. l';r, t9S/197S, in J,,, F:lH""fl ,l„r Verordoung BGB!. Nr. 596/1990 uin außrr Kraft. Kramroer Klassen von Zusatzstoffen Farb5toffe Ko11.servicrungsmittel An tioxidalion~rnittel Emulgatoren Stabilisatoren t) V ~rdickungsmim,1 Geliermitt.el Modifizierte Srarken Süßstoffe Schmelzs:dze Geschrn acltsversd.rker Sauerungsmiuel Säurcregulawren ') Trennmittel B,i.chtriebmittel $chaumverhüter lJberzugmiuel ') Mehlbehandlungsmittel festiguogsmtttcl Feuchtbalremittel Bindemittel (Komplexbildner) Enzyme hill~ioffe T rcibga5e und V rrpatkungsgase 'J 7„ .1;"',.,. Kh"~ e,•hn,~" auch S.:haumst:>.bilii1e· rung>mittd, 2) Durd1 dine Regul:>.tottrl wird der $:iuregrad entweder erhöht oder vumiodert, J) Zu d,esen Stoffttl 1.lhlen lucfi die Glcitmtltel.

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