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Laws of Austria

Act of 14 December 2006 amending the Tyrolean Land Consolidation Act 1996

Made 2006-12-14 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 14. Dezember 2006, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Tirol
Subjects
Land and soil
Keywords
land consolidation, land tenure, land-use planning, alternative dispute settlement, court/tribunal

Where to read it

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Text

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  1. Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 6 / JAHRGANG 2007 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 22. FEBRUAR 2007 13. Gesetz vom 14. Dezember 2006, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird 14. Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Februar 2007, mit der die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif aufgehoben wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/ 2001, wird wie folgt geändert: 1. Im § 37 wird der bisherige Abs. 8 durch folgende neue Abs. 8 und 9 ersetzt: „(8) Die Agrarbehörde hat über Streitigkeiten zwi schen Agrargemeinschaften, die aus Gemeindegut her vorgegangen sind, und Gemeinden zu entscheiden. In derartigen Verfahren ist vor der Stellung eines Antrages an die Agrarbehörde eine gütliche Einigung vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Schlich tungsstelle anzustreben. Der Antrag an die Agrarbe hörde darf erst dann gestellt werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab der Einleitung des Schlichtungs verfahrens keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Der Schlichtungsstelle haben das nach der Ge schäftsverteilung der Landesregierung für die Angele genheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, je ein auf Vorschlag der Landwirt schaftskammer und des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellendes Mitglied sowie die Vorstände der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregie rung für Gemeindeangelegenheiten bzw. für das Bau und Raumordnungsrecht zuständigen Abteilungen an zugehören. Die Schlichtungsstelle hat Richtlinien über die Grundsätze der Schlichtung und den Ablauf des Schlichtungsverfahrens zu beschließen. (9) In Verfahren nach den Abs. 3, 4 und 6 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach Abs. 7 sind die Agrargemeinschaft und die antragstellenden Mit glieder der Agrargemeinschaft Parteien. In Verfahren nach Abs. 8 sind die Agrargemeinschaft und die Ge meinde Parteien.“ 2. § 69 hat zu lauten: „§ 69 Abänderung von Regulierungsplänen (1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemein schaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann er folgen: a) auf Antrag der Agrargemeinschaft, b) auf Antrag einer Gemeinde als Mitglied einer Agrargemeinschaft, die aus Gemeindegut hervorgegan gen ist, oder c) von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. Im Hinblick auf Anträge nach lit. b ist darüber hinaus § 37 Abs. 8 dritter Satz sinngemäß anzuwenden. (2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem An hang durchzuführen. Den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung des Beschlusses und die Planänderung keine Berufung zu. (3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Berufung erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach 13. Gesetz vom 14. Dezember 2006, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird S T Ü C K 6, NR. 13, 1458 Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beru fung erheben. (4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Re gulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden. (5) Das Stellen eines Antrages nach Abs. 1 lit. b ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Ge meinde.“ Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: van Staa Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener Aufgrund des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif, LGBl. Nr. 105/2001, wird auf gehoben. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 14. Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Februar 2007, mit der die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif aufgehoben wird Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463

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