تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ليختنشتاين

Water Protection Act

صدر في 2003-05-15 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gewässerschutzgesetz (GSchG).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Agricultural and rural development, Cultivated plants, Water
الكلمات المفتاحية
farming, agricultural development, fertilizers/nutrients, plant production, basic legislation, water resources management, pollution control, freshwater pollution, financing, surface water, groundwater, water quality standards, water conservation zone, effluent waste water/discharge, expropriation, legal proceedings/administrative proceedings, hazardous substances, registration, data collection/reporting, court/tribunal, alternative dispute settlement, enforcement/compliance, offences/penalties, basin/catchment/watershed, inland waters, standards
الفئات
agriculture

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 814.20 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003Jahrgang 2003 Nr. 159Nr. 159 ausgegeben am 10. Juli 2003ausgegeben am 10. Juli 2003 Gewässerschutzgesetz (GSchG)Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1) Dieses Gesetz bezweckt: a) die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung sicherzustellen; b) die Bewirtschaftung der Gewässer nach integralen Gesichtspunkten; c) die Koordination der Gewässerbewirtschaftung im internationalen Rahmen.1 2) Dieses Gesetz dient insbesondere: a) dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; b) der Erhaltung des Grund- und Quellwassers in seinem natürlichen Zustand und dessen haushälterischer Nutzung als Trink- und Brauch- wasser; c) der Erhaltung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume im und am Wasser für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt; d) der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente; e) der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung; Fassung: 01.12.2016 1 f) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs. 3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvor- schriften:2 a) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmes für Mass- nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EWR-Rechts- sammlung: Anh. XX-13ca.01); b) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13caa.01); c) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/ 491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/ 60/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13cad.01). Art. 1a3 Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften 1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abände- rungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte. 2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbind- lich. 3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Aus- schusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. 4) Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kund- gemacht. Die Einsichtnahme in die und der Bezug der EWR-Rechtssamm- lung bestimmen sich nach den Bestimmungen von Art. 5 des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften sowie der hierzu erlassenen Verordnungen. 814.20 GSchG 2 Fassung: 01.12.2016 Art. 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer. Art. 3 Sorgfaltspflicht, Vermeidungsprinzip 1) Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. 2) Das Entstehen von Abwässern, die einer Behandlung bedürfen, ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Art. 44 Verursacherprinzip Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Art. 55 Begriffe 1) In diesem Gesetz bedeuten: a) "Gewässer": 1. Oberflächengewässer oder ein Abschnitt davon; oder 2. Grundwasser oder ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter; b) "oberirdisches Gewässer": Wasser und Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung; c) "unterirdisches Gewässer": Grundwasser (einschliesslich Quell- und Hangwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht; d) "künstliches Gewässer": von Menschen geschaffenes oberirdisches Gewässer; e) "erheblich verändertes Gewässer": oberirdisches Gewässer, das durch physikalische Veränderungen durch den Menschen erheblich verändert wurde; f) "nachteilige Einwirkungen": Verunreinigungen und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder Funktion eines Gewässers beeinträchtigen; GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 3 g) "Verunreinigung": nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers; h) "Abwasser": das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirt- schaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser; i) "verschmutztes Abwasser": Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann; k) "Hofdünger": Gülle, Mist, Silosäfte aus der Nutztierhaltung; l) "Betriebe mit Nutztierhaltung": landwirtschaftliche Betriebe sowie übrige Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung; ausgenommen sind Betriebe für die Haltung von einzelnen Zug- und Reittieren; m) "düngbare Fläche": landwirtschaftliche Nutzfläche, auf welche Dünger ausgebracht werden darf; n) "Düngergrossvieheinheit": Recheneinheit, die einem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh ent- spricht;6 o) Aufgehoben7 p) "Wasserschutzgebiet": grossflächiges Gebiet mit Wasservorkommen, das sich für die Trinkwasserversorgung eignet und deshalb besonderen Schutzes bedarf; q) "Schutzzonen": Zonen zum Schutz von Trinkwasserfassungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen; r) "Schutzareal": Areal, welches den Standort einer zukünftigen Trinkwas- serfassungs- oder Grundwasseranreicherungsanlage sichert; s) "Zuströmbereich": Gebiet, aus dem bei einer Grund- oder Quellwasser- fassung das entnommene Wasser stammt; t) "wassergefährdende Stoffe": Stoffe jeglicher Art, welche die Qualität und die Funktionen von Gewässern direkt oder indirekt in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht nachteilig verändern; u) "Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung": Fliessgewässer, die wäh- rend mehr als 347 Tagen des Jahres Wasser führen; v) "Restwassermenge": Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt; w) "Dotierwassermenge": Wassermenge, die zur Sicherung einer bestimmten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird. 814.20 GSchG 4 Fassung: 01.12.2016 x) Aufgehoben8 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, ins- besondere der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13caa.01), ergänzend Anwendung. 3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. II. Verhinderung und Behebung nachteiliger EinwirkungenII. Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen A. Reinhaltung der GewässerA. Reinhaltung der Gewässer 1. Einleiten, Einbringen und Versickern von Stoffen1. Einleiten, Einbringen und Versickern von Stoffen Art. 6 Grundsatz 1) Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können oder was- serbewohnende Tiere und Pflanzen schädigen, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. 2) Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzu- lagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verun- reinigung des Wassers entsteht. Art. 7 Abwasserbeseitigung 1) Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Das Einleiten von behandeltem Abwasser in ein Gewässer und das Versickernlassen von behandeltem Abwasser bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung ist nur für einen begrenzten Zeitraum zu erteilen und kann mit Auflagen verbunden werden. Sie ist mindestens alle vier Jahre zu über- prüfen; sie kann verlängert, abgeändert oder widerrufen werden.9 2) Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen des Amtes für Umwelt versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung des Amtes für Umwelt in ein oberirdi- GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 5 sches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhal- temassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.10 3) Die Gemeinden erstellen Entwässerungspläne auf Landes- und Gemeindeebene. Die Entwässerungspläne bedürfen der Genehmigung der Regierung.11 Art. 8 Ausführungsbestimmungen 1) Die Regierung legt mit Verordnung unter Berücksichtigung der mass- gebenden EWR-Rechtsvorschriften die Anforderungen an die Qualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest.12 2) Sie erlässt Vorschriften insbesondere über: a) die ökologischen Ziele für Gewässer; b) die Einleitung von Abwasser in Gewässer; c) die Versickerung von Abwasser; d) Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. e) Grenzwerte für Schadstoffe.13 3) Eine Überschreitung der Grenzwerte für oberirdische Gewässer gemäss Abs. 2 Bst. e ist zulässig, wenn: a) die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die ausserhalb des Landes liegt; b) es nicht möglich war, wirksame Massnahmen zur Einhaltung der betref- fenden Grenzwerte zu ergreifen; c) die Koordinierungsmechanismen gemäss Art. 50 genutzt wurden; und d) gegebenenfalls Art. 41d oder 41e angewandt wurden.14 814.20 GSchG 6 Fassung: 01.12.2016 2. Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers2. Behandlung des Abwassers und Verwertung des Hofdüngers Art. 9 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen 1) Die Gemeinden sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser. Sie kontrollieren diese regelmässig und sorgen für einen einwandfreien Betrieb und für die Wartung der Anlagen. 2) Das Amt für Umwelt kann ausnahmsweise für standortgebundene Bauten ausserhalb der Bauzone, sofern der Schutz der Gewässer gewähr- leistet und ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation unverhältnismässig ist, die Bewilligung erteilen, dass das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen behandelt wird.15 3) Die Aufsicht über Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, obliegt dem Amt für Umwelt.16 Art. 10 Anschluss- und Abnahmepflicht 1) Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Grundeigentümer haben die privaten Kanalisationsanlagen nach den fachtechnischen Normen zu erstellen, regelmässig zu kontrollieren und für den einwandfreien Betrieb und die Wartung der Anlagen zu sorgen. 2) Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst: a) erschlossene Gebiete innerhalb der Bauzonen; b) bestehende Objekte ausserhalb der Bauzonen, für die der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. 3) Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser abzu- nehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. 4) Die Gemeinden erteilen vorbehaltlich Art. 11 die Bewilligung zur Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit zen- traler Abwasserreinigungsanlage. Sie üben die Aufsicht über die privaten Liegenschaftsentwässerungen aus und ordnen allfällige Sanierungsmass- nahmen an. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 7 Art. 11 Sonderfälle im Bereich öffentlicher Kanalisationen 1) Wer Abwasser einleiten will, das den Anforderungen an die Einlei- tung in die Kanalisation nicht entspricht, muss es vorbehandeln. Das Amt für Umwelt legt die Art und Weise der Abwasservorbehandlung fest. Die Regelungen betreffend die Abwasservorbehandlung sind in regelmässigen Abständen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.17 2) Das Amt für Umwelt entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreini- gungsanlage nicht geeignet ist.18 3) Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen.19 4) In einem Landwirtschaftsbetrieb darf das häusliche Abwasser mit Bewilligung des Amt für Umwelt zusammen mit der Gülle landwirtschaft- lich verwertet werden, wenn:20 a) ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht zumutbar ist; b) die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht; und c) die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sicherge- stellt ist. Art. 12 Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung 1) Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu entsorgen. Das Amt für Umwelt erteilt die entsprechende Bewilligung.21 2) Die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer müssen erfüllt sein. Art. 13 Betriebe mit Nutztierhaltung 1) Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Dün- gerbilanz anzustreben.22 2) Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. 814.20 GSchG 8 Fassung: 01.12.2016 3) Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens vier Monaten vorhanden sein. Die Regierung kann für Betriebe im Berggebiet mit Verordnung eine grössere Lagerkapazität vorschreiben. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann das Amt für Umwelt eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.23 4) Auf eine Hektare Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden.24 5) Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informati- onssystem nach Art. 165f des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) erfassen.25 6) Die Regierung setzt mit Verordnung die pro Hektare zulässigen Dün- gergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.26 Art. 14 Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen 1) Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und techni- schen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasseranlagen und Düngeraufbereitungsanlagen muss in den Wasserschutzgebieten alle fünf Jahre, in den übrigen Gebieten alle zehn Jahre überprüft werden.27 2) Das Amt für Umwelt kontrolliert periodisch die Anlagen und Ein- richtungen und verfügt allfällige Sanierungsmassnahmen.28 Art. 15 Ablagerungs- und Abstellplätze 1) Ablagerungs- und Abstellplätze für Bau- und Landmaschinen sowie für Motorfahrzeuge müssen so gestaltet sein, dass durch deren Nutzung weder ober- noch unterirdische Gewässer gefährdet werden können. 2) Das Amt für Umwelt ordnet bei bestehenden Ablagerungs- und Abstellplätzen, welche den Anforderungen von Abs. 1 nicht entsprechen, mittels Verfügung die Sanierung an.29 GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 9 Art. 16 Ausführungsbestimmungen Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen fest an: a) die Einleitung in Kanalisationen; b) besondere Ableitungen aus Produktionsprozessen; c) die Beschaffenheit, die Verwertung und die Beseitigung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen; d) Betriebe mit Nutztierhaltung; e) die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen. 3. Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilli-3. Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilli- gungengungen Art. 17 Bewilligung nach dem Baugesetz Die formellen Bewilligungen nach dem Baugesetz für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn: a) sämtliche Bewilligungen nach diesem Gesetz erteilt wurden; b) gewährleistet ist, dass Abwasser, das sich für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht eignet, zweckmässig beseitigt wird (Art. 11 Abs. 2); c) gewährleistet ist, dass Ablagerungs- und Abstellplätze so gestaltet sind, dass durch deren Nutzung weder ober- noch unterirdische Gewässer gefährdet werden können. 4. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten4. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Art. 18 Allgemeine Anforderungen 1) Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ins- besondere von Anlagen für die Lagerung, Beförderung und den Umschlag, erstellen die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und appa- rativen Vorrichtungen. Sie kontrollieren diese regelmässig und sorgen für einen einwandfreien Betrieb und für die Wartung der Anlagen. 814.20 GSchG 10 Fassung: 01.12.2016 2) Für die Errichtung, Änderung und Erweiterung einer solchen Anlage ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich. Die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen, sofern der Stand der Technik dies erlaubt und keine Gefährdung der Umwelt zu erwarten ist. Für solche Anlagen legt die Regierung die einzu- haltenden Vorschriften fest. Sie kann eine Meldepflicht anordnen.30 3) Stellen der Inhaber einer solchen Anlage oder die mit dem Betrieb oder der Wartung betrauten Personen einen Flüssigkeitsverlust fest, so melden sie dies unverzüglich der Landespolizei. Sie treffen von sich aus alle Massnahmen, um drohende Gewässerverunreinigungen zu verhindern. 4) Das Amt für Umwelt führt einen Kataster, welcher mindestens die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen beinhaltet.31 Art. 19 Revisions- und Spezialarbeiten 1) Revisionen von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Unternehmungen ausgeführt werden, die eine Bewilligung des Amtes für Umwelt haben. Die Regierung legt mit Verordnung die Bewilligungsvoraussetzungen fest.32 2) Spezialarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Unternehmungen ausgeführt werden, die eine Bestätigung eines vom Amt für Umwelt bezeichneten Sachverständigen haben. Die Regierung regelt mit Verordnung, was Spezialarbeiten sind und legt die Bestätigungsvoraussetzungen fest.33 Art. 20 Stoffe, die zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden können Art. 18 gilt sinngemäss für Stoffe, die vermischt mit Flüssigkeiten zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden. Art. 21 Ausführungsbestimmungen Die Regierung erlässt mit Verordnung Vorschriften über Standort, Kon- struktionsmaterial, technische Ausgestaltung, Kennzeichnung, Befüllung und Revision der Anlagen, die wassergefährdende Stoffe enthalten. Insbe- GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 11 sondere kann sie vorschreiben, dass Anlagen nur befüllt werden dürfen, wenn die Bestimmungen gemäss Art. 18 erfüllt sind. 5. Bodenbewirtschaftung5. Bodenbewirtschaftung Art. 2234 Bodenbewirtschaftung Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehand- lungsmitteln. Art. 23 Gewässerrandstreifen 1) Entlang von oberirdischen Gewässern ist innerhalb eines Streifens von drei Metern Breite das Ausbringen von Düngern sowie die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln verboten. 2) Die Regierung kann, sofern die Anforderungen an die Wasserqualität (Art. 8 Abs. 1) durch Massnahmen gemäss Art. 7 bis 22 nicht erfüllt werden können oder die Erhaltung natürlicher Lebensräume in und an Gewässern dies erfordert, mit Verordnung breitere Gewässerrandstreifen festlegen. B. Planerischer Schutz der GewässerB. Planerischer Schutz der Gewässer3535 Art. 23a Gewässerschutzbereiche36 1) Die Regierung teilt das Landesgebiet nach der Gefährdung der Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Dabei wird zwischen besonders gefährdeten und übrigen Bereichen unterschieden. Das Nähere bestimmt die Regierung mit Verordnung.37 2) In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer Bewilligung des Amtes für Umwelt, wenn sie die Gewässer gefährden können.38 814.20 GSchG 12 Fassung: 01.12.2016 Art. 24 Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Zuströmbereiche 1) Zum Schutz der Wasserversorgung legt die Regierung mit Verord- nung Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Zuströmbe- reiche fest. 2) Die Gemeinden berücksichtigen die festgelegten Wasserschutzge- biete, Schutzareale, Schutzzonen und Zuströmbereiche in ihren Bauord- nungen und kennzeichnen sie in ihren Zonenplänen. 3) Die Regierung legt mit Verordnung die in den Wasserschutzgebieten, Schutzarealen, Schutzzonen und Zuströmbereichen notwendigen Eigen- tumsbeschränkungen, insbesondere Bauverbote, Baubeschränkungen und Einschränkungen der Bodennutzungen fest. Die Eigentümer und Nut- zungsberechtigten von Grundstücken sind zur Duldung entsprechender Massnahmen verpflichtet. 4) Kommt eine Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich, ist dafür eine Entschädigung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen zu leisten. 5) Die Inhaber von Grund- und Quellwasserfassungen müssen: a) die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen und der Schutzareale durchführen; b) die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; c) für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf- kommen. Art. 25 Gewässerraum39 1) Die Regierung legt im Einvernehmen mit den Gemeinden in einem Plan den Raumbedarf der Fliessgewässer (Gewässerraum), der für die Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Gewässers und den Schutz vor Hochwasser erforderlich ist, fest.40 2) Die Landes- und Gemeindebehörden berücksichtigen den Raumbe- darf der Gewässer sowie die Hochwassergefahrengebiete in ihren Bauord- nungen und Zonenplänen sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätig- keit. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 13 C. Sicherung angemessener RestwassermengenC. Sicherung angemessener Restwassermengen Art. 26 Konzession und Voraussetzungen 1) Die Entnahme von Wasser aus einem ober- oder unterirdischen Gewässer über den Gemein- oder Eigentümergebrauch hinaus bedarf einer Konzession gemäss dem Wasserrechtsgesetz. 2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, sofern neben den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes Art. 27 bis 29 dieses Gesetzes eingehalten sind. Art. 27 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern 1) Aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung und einer mittleren Abflussmenge von weniger als 50 Litern pro Sekunde darf über den Gemein- und Eigentümergebrauch nach dem Wasserrechtsgesetz hinaus kein Wasser entnommen werden. 2) Die Regierung kann Ausnahmen von Abs. 1 für zeitlich beschränkte Wasserentnahmen zulassen, wenn: a) die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers dadurch nicht beein- trächtigt wird; b) zusammen mit anderen Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 % der mittleren Abflussmenge entnommen wird; und c) die Wasserentnahme nicht in der Niedrigabflussperiode erfolgt. Art. 28 Mindestrestwassermenge Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss eine ausreichende Restwassermenge (Mindestrestwassermenge) ver- bleiben. Eine Restwassermenge gilt dann als ausreichend, wenn: a) die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten wird; b) Grundwasservorkommen weiterhin so gespiesen werden können, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass 814.20 GSchG 14 Fassung: 01.12.2016 möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird; c) seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, erhalten bleiben oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden; d) die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe gewährleistet ist; e) bei Fliessgewässern, die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, diese Funktionen weiterhin gewährleistet sind. Art. 29 Festlegung der Dotierwassermenge 1) Die Regierung bestimmt im Einzelfall die Dotierwassermenge und die anderen Massnahmen, die zum Schutz der Gewässer unterhalb der Entnah- mestelle notwendig sind. 2) Die Regierung kann die Dotierwassermenge zeitlich unterschiedlich festlegen. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 28 darf nicht unter- schritten werden. 3) Die Regierung hört vor ihrem Entscheid die Standortgemeinde, die Nutzungsberechtigten und die interessierten Fachstellen an. Art. 30 Kontrolle der Dotierwassermenge 1) Wer einem Gewässer Wasser entnimmt, muss der Regierung durch Messungen nachweisen, dass die Dotierwassermenge eingehalten ist. Ist der Aufwand nicht zumutbar, so kann der Nachweis durch Berechnung der Wasserbilanz erbracht werden. 2) Weist er nach, dass die zufliessende Wassermenge zeitweise geringer ist als die festgelegte Dotierwassermenge, so muss er während dieser Zeit nur so viel Dotierwasser abgeben, wie Wasser zufliesst. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 15 D. Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen aufD. Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf GewässerGewässer Art. 31 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern 1) Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn: a) der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert; b) es für eine Nutzung der Wasserkraft nötig ist; oder c) dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinne dieses Gesetzes verbessert werden kann. 2) Wird ein Fliessgewässer verbaut oder korrigiert, so muss der natür- liche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass:41 a) sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; b) die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben; c) eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. 3) In überbauten Gebieten oder wenn der Hochwasserschutz eine Bau- weise erfordert, bei welcher die Kriterien von Abs. 2 nicht erfüllt werden können, kann die Regierung Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen. 4) Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer gilt Abs. 2 sinngemäss. Art. 32 Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern 1) Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden. 2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen für: a) Verkehrsübergänge; b) Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege; c) den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. 3) Die Regierung kann Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 mit der Auflage verbinden, dass Ersatzmassnahmen in Form einer flächengleichen 814.20 GSchG 16 Fassung: 01.12.2016 Öffnung oder einer naturnahen Gestaltung eines Fliessgewässers getroffen werden. Art. 33 Leitungen 1) Leitungen, welche ein Gewässer queren, sind grundsätzlich unterhalb der Gewässersohle zu verlegen. 2) Bei Brücken über ein Gewässer können Leitungen in deren Tragwerk integriert werden, sofern dadurch der freie Durchflussquerschnitt nicht reduziert wird. Art. 34 Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume 1) Land und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um oberirdische Gewässer in einen möglichst naturnahen Zustand überzuführen. Das Land erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden auf der Grund- lage des Fliessgewässerkatasters (Art. 51) einen Massnahmenplan. 2) Im Massnahmenplan werden die einzelnen Massnahmen sowie die Fristen zu deren Durchführung nach der Dringlichkeit des Einzelfalles fest- gelegt. 3) Vor der Durchführung von Massnahmen sind die interessierten Per- sonen und Körperschaften anzuhören. 4) Das Land ist für die Durchführung der Massnahmen beim Rhein, Bin- nenkanal, Spiersbach, Parallelgraben und Grenzgraben sowie bei der Esche und Samina zuständig. Die Gemeinden führen die Massnahmen bei den übrigen in ihrem Gebiet liegenden Gewässern durch.42 5) Land und Gemeinden überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf den Massnahmenplan an. Art. 34a43 Schwall und Sunk 1) Kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, müssen von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 17 oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Regierung anstelle von baulichen Massnahmen betriebliche anordnen. 2) Die Massnahmen richten sich nach: a) dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers; b) dem ökologischen Potenzial des Gewässers; c) der Verhältnismässigkeit des Aufwandes; d) den Interessen des Hochwasserschutzes; e) den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien. 3) Die Regierung legt nach Anhörung der Inhaber der Wasserkraftwerke sowie weiterer interessierter Stellen die Massnahmen und Fristen zu deren Umsetzung fest. 4) Ausgleichbecken, die in Anwendung von Abs. 1 erstellt werden, dürfen zur Pumpspeicherung genutzt werden, ohne dass eine Konzessions- änderung erforderlich ist. Art. 35 Spülung und Entleerung von Stauräumen 1) Der Inhaber einer Stauanlage sorgt dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflan- zenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. 2) Der Inhaber einer Stauanlage darf Spülungen und Entleerungen nur mit Bewilligung des Amtes für Umwelt vornehmen. Das Amt für Umwelt hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Ent- leerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt das Amt für Umwelt lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung fest.44 3) Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich das Amt für Umwelt.45 814.20 GSchG 18 Fassung: 01.12.2016 Art. 36 Treibgut bei Stauanlagen 1) Wer ein Gewässer staut, darf Treibgut, das er aus betrieblichen Gründen dem Gewässer entnommen hat, nicht ins Gewässer zurückgeben. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen.46 2) Der Inhaber der Stauanlage muss das Treibgut nach Anordnungen des Amtes für Umwelt im Bereich seiner Anlage periodisch einsammeln.47 Art. 37 Rückhalteanlagen Rückhalteanlagen, insbesondere Schlammsammler, sind so zu unter- halten, dass deren Absetzfunktion dauernd gewährleistet ist. Art. 38 Einleitung von Wasser oder Abwasser 1) Bei einem Fliessgewässer sind Art und Ort der Einleitung von Wasser oder Abwasser so zu wählen, dass möglichst keine Verbauungen und Kor- rektionen notwendig werden. Sind Verbauungen notwendig, sind naturnahe Bauweisen zu bevorzugen. 2) Wassereinleitungen, die das Abflussregime eines Fliessgewässers massgeblich verändern können, bedürfen der Bewilligung des Amtes für Umwelt.48 Art. 39 Erhaltung von Grundwasservorkommen 1) Bei allen wasserbaulichen Massnahmen wie Flussbau, Drainagen oder Wasserentnahmen sind die Grundwasservorkommen in Bezug auf Menge und Qualität zu schützen. 2) Die Regierung sorgt dafür, dass aus einem Grundwasservorkommen langfristig nicht mehr Wasser entnommen wird, als ihm zufliesst. Kurz- fristig darf mehr Wasser entnommen werden, sofern dadurch die Qualität des Grundwassers, und die Vegetation nicht beeinträchtigt werden. 3) Ist ein Grundwasservorkommen durch übermässige Entnahme oder durch eine verringerte Speisung beeinträchtigt, so sorgt die Regierung für eine möglichst weitgehende Verbesserung des Zustands durch flussbauliche GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 19 Massnahmen, Verminderung der Entnahmewassermenge, künstliche Anrei- cherung oder andere Massnahmen. 4) Grundwasservorkommen dürfen nicht dauernd miteinander ver- bunden werden, wenn dadurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können. 5) Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservor- kommen dürfen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden. 6) Wird der Grundwasserspiegel auf einer Fläche von mehr als 5 000 m² und länger als zwei Jahre verändert, bedarf dies der Bewilligung der Regie- rung. 7) Die Entwässerung eines Gebietes, durch die der Grundwasserspiegel eines Natur- oder Landschaftsschutzgebietes dauernd abgesenkt wird, ist untersagt. Vorbehalten bleiben Entwässerungen zur Sicherung von Hang- rutschungen. Art. 40 Drainagen und Wasserhaltung 1) Bei Wasserhaltungen im Rahmen von Bauvorhaben und bei Drai- nagen ist der Grundwasserstand durch alle erforderlichen Massnahmen so zu regulieren, dass Geländesenkungen möglichst vermieden werden. 2) Die Regierung legt mit Verordnung die erforderlichen Massnahmen fest. Art. 40a49 Geschiebehaushalt 1) Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so ver- ändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebens- räume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen. 2) Die Massnahmen richten sich nach: a) dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers; b) dem ökologischen Potenzial des Gewässers; c) der Verhältnismässigkeit des Aufwandes; 814.20 GSchG 20 Fassung: 01.12.2016 d) den Interessen des Hochwasserschutzes; e) den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien. 3) Die Regierung legt nach Anhörung der Inhaber der Anlagen sowie weiterer interessierter Stellen die Massnahmen und Fristen zu deren Umset- zung fest. Art. 41 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material 1) Wer Kies, Sand und anderes Material ausbeuten will, benötigt eine Bewilligung der Regierung. 2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sachenrechts und die darauf gestützt erlassenen Verordnungen betreffend die Ausbeutung von Gesteinsmaterialien im Rhein und in den Rüfen. 3) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden: a) in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und Schutzarealen; b) in Fliessgewässern, wenn der Geschiebehaushalt nachteilig beeinflusst wird. IIa. Bewirtschaftung der GewässerIIa. Bewirtschaftung der Gewässer5050 Art. 41a51 Umweltziele 1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht gemäss Art. 41c als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird; und b) ein guter ökologischer und chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 2) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und chemi- schen Zustands vermieden wird; und GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 21 b) ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 3) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass: a) eine nachteilige Veränderung seines mengenmässigen und chemischen Zustands vermieden wird; b) alle signifikant und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzen- trationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umge- kehrt werden; c) ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasser- neubildung gewährleistet ist; und d) ein guter mengenmässiger und chemischer Zustand gemäss Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG erhalten oder erreicht wird. 4) Vorbehalten bleiben Umweltziele in anderen Rechtsvorschriften, soweit diese weiterreichen als die Umweltziele nach diesem Artikel. Art. 41b52 Frist zur Erreichung der Umweltziele 1) Die Umweltziele gemäss Art. 41a Abs. 1 Bst. b, Art. 41a Abs. 2 Bst. b und Art. 41a Abs. 3 Bst. d sind vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 1. Mai 2021 zu erreichen. 2) Die Regierung kann die Frist nach Abs. 1 im Einzelfall verlängern, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und: a) die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können; b) die nach Art. 41n vorgesehenen Massnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind; oder c) die Massnahmen bei Einhaltung der Frist unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden. 3) Fristverlängerungen nach Abs. 2 dürfen die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft aus- schliessen oder gefährden und müssen mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein. 4) Die Frist kann höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen. 814.20 GSchG 22 Fassung: 01.12.2016 Art. 41c53 Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verän- dert 1) Oberirdische Gewässer können von der Regierung als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn: a) die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Gewässers signifikante negative Auswirkungen hätten auf: 1. die Umwelt insgesamt; 2. Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert oder entnommen wird, wie Stromerzeugung oder Bewässerung; 3. die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Landent- wässerung; oder 4. andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Men- schen; und b) die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Merk- male des Gewässers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen: 1. technisch durchführbar sein; 2. jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen; und 3. keine unverhältnismässigen Kosten verursachen. 2) Die Einstufung eines Gewässers gemäss Abs. 1 darf die Verwirkli- chung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauer- haft ausschliessen oder gefährden. 3) Die Einstufung gemäss Abs. 1 und die Gründe dafür sind im Bewirt- schaftungsplan (Art. 41q) darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Art. 41d54 Ausnahmen von den Umweltzielen 1) Für bestimmte Gewässer kann die Regierung weniger strenge Ziele als die Umweltziele gemäss Art. 41a festgelegen, wenn: a) die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 41i so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäs- sigen Kosten verbunden wäre; GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 23 b) die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch Massnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten ver- bunden wären; c) weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden; und d) unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu ver- meiden waren: 1. bei oberirdischen Gewässern der bestmögliche ökologische und che- mische Zustand erreicht wird; 2. beim Grundwasser die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands erfolgen. 2) Werden die physikalischen Eigenschaften von oberirdischen Gewäs- sern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökolo- gische Zustand oder das gute ökologische Potenzial nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn: a) die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Inter- esse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 41a genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Men- schen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird; b) die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Massnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar sind und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sind; und c) alle praktisch geeigneten Massnahmen ergriffen werden, um die nachtei- ligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern. 3) Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Bst. a ist unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch eine Ver- schlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der oberirdi- schen Gewässer zulässig. 4) Die Anwendung der Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden und muss mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein. 814.20 GSchG 24 Fassung: 01.12.2016 Art. 41e55 Vorübergehende Verschlechterungen 1) Treten vorübergehende Verschlechterungen des Zustands der Gewässer aufgrund natürlicher Ursachen oder höherer Gewalt, die ausser- gewöhnlich sind oder durch Unfälle, die nicht vorhersehbar sind, ein, so sorgt die Regierung dafür, dass: a) alle praktischen Massnahmen ergriffen werden, um eine weitere Ver- schlechterung des Zustands der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern; b) die zu ergreifenden Massnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Massnahmenprogramm gemäss Art. 41n angeführt werden; und c) die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und die praktisch geeigneten Massnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehaltlich der in Art. 4 Abs. 4 Bst. a der Richtlinie 2000/60/EG genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzu- stellen. 2) Abs. 1 darf die Verwirklichung der in Art. 41a festgelegten Ziele in anderen Gewässern nicht dauerhaft ausschliessen oder gefährden und muss mit sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar sein. Art. 41f56 Prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe in oberirdischen Gewässern 1) Die Regierung ergreift alle notwendigen Massnahmen, um die Ver- schmutzung der oberirdischen Gewässer durch prioritäre Stoffe schritt- weise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prio- ritär gefährlicher Stoffe in diese Gewässer zu beenden oder schrittweise ein- zustellen. 2) Als prioritäre Stoffe oder prioritär gefährliche Stoffe gelten diejenigen Stoffe, welche in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG aufgelistet sind. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 25 Art. 41g57 Prioritäre Stoffe in Sedimenten und Biota 1) Das Amt für Umwelt führt im Rahmen der Gewässerzustandsüber- wachung gemäss Art. 41k eine langfristige Trendermittlung der Konzentra- tionen derjenigen prioritären Stoffe durch, die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) aufgeführt sind. Die Trendermittlung hat für diejenigen Stoffe zu erfolgen, die dazu neigen, sich in Sedimenten und Biota anzusammeln.58 2) Die Überwachungsfrequenz für Sedimente oder Biota richtet sich nach der Richtlinie 2008/105/EG. 3) Die Regierung ergreift alle Massnahmen, damit die Konzentrationen der in Abs. 1 erwähnten Stoffe in Sedimenten und Biota nicht signifikant ansteigen. Art. 41h Schadstoffe im Grundwasser59 1) Das Amt für Umwelt ermittelt im Rahmen der Gewässerzustands- überwachung gemäss Art. 41k jeden signifikant und anhaltend steigenden Trend von einzelnen Schadstoffen, Schadstoffgruppen und Verschmut- zungsindikatoren im Grundwasser, das nach Art. 41m Abs. 2 und 3 als gefährdet eingestuft wurde.60 2) Die Trendermittlung und die Festlegung des Ausgangspunktes für die Trendumkehr ist unter Berücksichtigung von Anhang IV der Richtlinie 2006/118/EG vorzunehmen.61 Art. 41i Bestandsaufnahme62 1) Das Amt für Umwelt führt bis 1. Mai 2014 eine Bestandsaufnahme durch. Diese enthält:63 a) eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer;64 b) eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Gewässer;65 c) ein Verzeichnis der gemäss Art. 24 festgelegten Wasserschutzgebiete, Schutzzonen und Schutzareale, der nährstoffsensiblen Gebiete sowie 814.20 GSchG 26 Fassung: 01.12.2016 der Naturschutzgebiete, bei denen die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor ist; und66 d) eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen.67 2) Die Beschreibung gemäss Abs. 1 Bst. a, die Überprüfung gemäss Abs. 1 Bst. b sowie die wirtschaftliche Analyse gemäss Abs. 1 Bst. d sind entspre- chend den technischen Spezifikationen in Anhang II und III der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen und spätestens bis zum 1. Mai 2022 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.68 3) Das Verzeichnis gemäss Abs. 1 Bst. c ist regelmässig zu überarbeiten und zu aktualisieren.69 4) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung und Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme gemäss Art. 41k, des Massnahmenprogramms gemäss Art. 41n sowie des Bewirtschaftungsplans gemäss Art. 41q.70 Art. 41k Überwachungsprogramme71 1) Das Amt für Umwelt errichtet bis zum 1. Mai 2014 Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer. Sie sind so zu errichten, dass sich daraus ein zusammenhängender und umfassender Überblick gewinnen lässt über:72 a) den ökologischen und chemischen Zustand sowie das ökologische Poten- zial der oberirdischen Gewässer; und73 b) den mengenmässigen und chemischen Zustand des Grundwassers.74 2) Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG. Insbesondere ist auch die Menge und der Wasserzustand oder die Durchflussgeschwindigkeit zu überwa- chen, soweit diese Kriterien für den ökologischen und chemischen Zustand sowie das ökologische Potenzial von Bedeutung sind.75 2a) Das Amt für Umwelt überwacht Stoffe und Stoffgruppen der Beob- achtungsliste nach Art. 8b der Richtlinie 2008/105/EG.76 3) Die technischen Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands sowie von Stoffen oder Stoffgruppen der Beobachtungsliste richten sich nach den massgebenden EWR-Rechtsvorschriften.77 GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 27 Art. 41l Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe und anderer Schadstoffe in oberirdische Gewässer78 1) Das Amt für Umwelt erfasst auf Grundlage der gemäss Art. 41i und 41k sowie der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (EWR-Rechtssamm- lung: Anh. XX - 1h.01) erhobenen Informationen sowie anderer verfüg- baren Informationen die Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prio- ritärer Stoffe und Schadstoffe nach Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG, einschliesslich ihrer Konzentrationen in Sedimenten und Biota.79 2) Die Erfassung gemäss Abs. 1 ist nach Massgabe der in den ent- sprechenden EWR-Rechtsvorschriften vorgegebenen technischen Leitlinien und unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2008/105/EG festgelegten Referenzzeiträume zu erstellen. Sie ist im Rahmen der Überprüfung der Bestandsaufnahme (Art. 41i Abs. 2) zu aktualisieren und im überprüften Bewirtschaftungsplan (Art. 41q Abs. 3) zu veröffentlichen.80 Art. 41m Beurteilung des Zustands der Gewässer81 1) Das Amt für Umwelt beurteilt den Zustand der Gewässer gemäss den Bestimmungen von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG.82 2) Zur Beurteilung des chemischen Zustands der Gewässer sind die gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegten Grenzwerte heranzuziehen.83 3) Das Grundwasser gilt als in einem guten chemischen Zustand, wenn: a) die Überwachung gemäss Art. 41k zeigt, dass die Bedingungen des Anhangs V Abschnitt 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG eingehalten werden; b) die gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegten Grenzwerte an keiner Über- wachungsstelle im Grundwasser überschritten werden; oder c) ein gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegter Grenzwert überschritten wird, eine geeignete Untersuchung jedoch bestätigt, dass die in Art. 4 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2006/118/EG festgehalten Bedingungen erfüllt sind.84 814.20 GSchG 28 Fassung: 01.12.2016 Art. 41n85 Massnahmenprogramm 1) Die Regierung erstellt im Einvernehmen mit den Gemeinden zur Erreichung der Umweltziele gemäss Art. 41a bis zum 1. Mai 2016 ein Mass- nahmenprogramm mit grundlegenden und gegebenenfalls ergänzenden Massnahmen. 2) Als grundlegende Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten alle in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Massnahmen; zudem sind auch Massnahmen unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2006/118/EG festzulegen. Die grundle- genden Massnahmen dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde. 3) Als ergänzende Massnahmen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere die in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Mass- nahmen. Diese sind dann zu ergreifen, wenn sie zur Erreichung der Umweltziele erforderlich sind. 4) Innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung des Bewirtschaf- tungsplans nach Art. 41q sowie nach jeder Aktualisierung erstellt das Amt für Umwelt einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des Massnahmenprogramms erzielt wurden.86 5) Der Zwischenbericht nach Abs. 4 ist der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich zu machen.87 Art. 41o88 Umsetzung und Überprüfung des Massnahmenprogramms 1) Die im Massnahmenprogramm enthaltenen Massnahmen sind vorbe- haltlich Art. 41b Abs. 2 bis zum 1. Mai 2020 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines angepassten Programms geänderte Massnahmen sind inner- halb von drei Jahren umzusetzen. 2) Das Massnahmenprogramm ist spätestens bis zum 1. Mai 2021 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 29 Art. 41p89 Prüfung der Zielerreichung und Zusatzmassnahmen Ergibt sich aus der Überwachung gemäss Art. 41k oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in Art. 41a genannten Umweltziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, so sind: a) die Ursachen hierfür zu untersuchen; b) die Genehmigungen für Gewässernutzungen zu prüfen und gegebenen- falls anzupassen; c) die Überwachungsprogramme zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen; und d) die erforderlichen Zusatzmassnahmen in das Massnahmenprogramm auf- zunehmen. Gegebenfalls sind strengere Grenzwerte nach den Verfahren des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG festzulegen. Art. 41q90 Bewirtschaftungsplan 1) Die Regierung erlässt bis zum 1. Mai 2016 einen Bewirtschaftungsplan und veröffentlicht diesen in geeigneter Weise. 2) Der Bewirtschaftungsplan hat zu enthalten: a) die in Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen; b) eine Zusammenfassung der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers einschliesslich einer Erklärung, wie Überschreitungen der gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegten Grenzwerte bei der Beurtei- lung Rechnung getragen wurde;91 c) die gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e für das Grundwasser festgelegten Grenz- werte einschliesslich einer Zusammenfassung der in Art. 5 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2006/118/EG sowie in Anhang II Teil C dieser Richtlinie genannten Informationen; und92 d) weitere Vorgaben gemäss den massgebenden EWR-Rechtsvorschriften.93 3) Der Bewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 1. Mai 2021 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 4) Die nach Abs. 3 aktualisierten Bewirtschaftungspläne haben insbeson- dere auch die in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2008/105/EG genannten Infor- mationen zu enthalten.94 814.20 GSchG 30 Fassung: 01.12.2016 5) Die aktualisierten Bewirtschaftungspläne sind der Öffentlichkeit elek- tronisch zugänglich zu machen.95 Art. 41r96 Anhörung und Information der Öffentlichkeit 1) Die Regierung fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäss Art. 41a, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungs- plans. 2) Sie sorgt insbesondere für die Veröffentlichung: a) des Zeitplans und Arbeitsprogramms für die Erstellung des Bewirtschaf- tungsplans und die zu treffenden Anhörungsmassnahmen drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht; b) eines vorläufigen Überblicks über die festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht; c) des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans ein Jahr vor Beginn des Zeit- raums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht. 3) Auf Antrag wird Zugang zu Hintergrunddokumentationen und - informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, gewährt. 4) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der in Abs. 2 genannten Informationen können durch die Öffentlichkeit Stellungnahmen eingereicht werden. 5) Die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit sind nach Massgabe der besonderen Merkmale der Informationen zu bestimmen. Der Ort sowie die Art und Weise der öffentlichen Auflage sind so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet ist. 6) Die Abs. 2 bis 5 gelten auch für den gegebenenfalls anzupassenden Bewirtschaftungsplan gemäss Art. 41q. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 31 III. Organisation, Durchführung und FinanzierungIII. Organisation, Durchführung und Finanzierung A. OrganisationA. Organisation Art. 42 Regierung 1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. 2) Der Regierung obliegen insbesondere: a) die Genehmigung der Entwässerungspläne (Art. 7 Abs. 3);97 b) die Festlegung des Raumbedarfs der Fliessgewässer und dessen Berück- sichtigung in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei der übrigen raumwirksamen Tätigkeit (Art. 25); c) die Festlegung von Dotierwassermengen und anderen Massnahmen (Art. 29 Abs. 1 und 2); d) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei der Verbauung und Kor- rektion von Fliessgewässern (Art. 31 Abs. 3); e) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Überdecken oder Ein- dolen von Fliessgewässern (Art. 32 Abs. 2 und 3); f) die Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume (Art. 34); g) die Festlegung von Massnahmen und Fristen zu deren Umsetzung (Art. 34a Abs. 3 und Art. 40a);98 h) die Aufsicht und die Festlegung von Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Grundwasservorkommen sowie die Bewilligung von Grundwasserspiegeländerungen (Art. 39 Abs. 2, 3 und 6);99 i) die Bewilligung zum Abbau von Kies, Sand und anderem Material (Art. 41);100 k) die Verlängerung der Frist zur Erreichung der Umweltziele (Art. 41b Abs. 2);101 l) die Einstufung der oberirdischen Gewässer als künstlich oder erheblich verändert (Art. 41c Abs. 1);102 m) die Festlegung von weniger strengen Umweltzielen (Art. 41d Abs. 1);103 n) die Ergreifung aller praktischen oder notwendigen Massnahmen (Art. 41e Abs. 1 Bst. a, Art. 41f Abs. 1 und Art. 41k Abs. 3);104 814.20 GSchG 32 Fassung: 01.12.2016 o) die Erstellung, Überprüfung und Anpassung des Massnahmenpro- gramms (Art. 41n Abs. 1 und Art. 41o Abs. 2);105 p) der Erlass, die Überprüfung, die Anpassung und Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans (Art. 41q Abs. 1, 3 und 5);106 q) die Förderung der aktiven Beteiligung aller interessierten Stellen hin- sichtlich der Erreichung der Umweltziele (Art. 41r Abs. 1 und 2);107 r) die Prüfung der Auswirkungen der Massnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit (Art. 46 Abs. 1);108 s) die Koordination der Bewirtschaftung der Gewässer im Rahmen des Bearbeitungsgebietes Alpenrhein/Bodensee (Art. 50 Abs. 2);109 t) die Durchführung und Auswertung von Grundlagenerhebungen (Art. 51 Abs. 1 und 3);110 u) die Entscheidung über die finanzielle Beteiligung an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren (Art. 51 Abs. 2).111 3) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 2 Bst. k und m an das Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen.112 Art. 43 Gemeinden 1) Den Gemeinden obliegen insbesondere: a) die Erstellung eines Generellen Entwässerungsplanes (Art. 7 Abs. 3); b) die Erstellung, der Betrieb und die Kontrolle der öffentlichen Kanalisa- tionen und zentralen Abwasserreinigungsanlagen (Art. 9 Abs. 1); c) die Erteilung von Bewilligungen zur Einleitung von häuslichem Abwasser in öffentliche Kanalisationen mit zentralen Abwasserreini- gungsanlagen und die Aufsicht über die privaten Liegenschaftsentwäs- serungen sowie die Anordnung von allfälligen Sanierungsmassnahmen (Art. 10 Abs. 4); d) die Verbesserung der oberirdischen Gewässer als Lebensräume (Art. 34); e) die Ausgestaltung der Gebühren oder anderen Abgaben für die Finanzie- rung der Abwasserentsorgung (Art. 52); f) die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung von Abwasserreinigungsanlagen durch stetig anfallendes nicht ver- schmutztes Abwasser (Art. 63). 2) Die Gemeinden bezeichnen einen Gewässerschutzverantwortlichen und melden diesen der Regierung und dem Amt für Umwelt.113 GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 33 Art. 44 Amt für Umwelt114 Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere:115 a) die Erteilung von Bewilligungen für das Einleiten und Versickernlassen von behandeltem Abwasser sowie für das Einleiten von unver- schmutztem Abwasser in ein Gewässer (Art. 7 Abs. 1 und 2); b) die Erteilung von Bewilligungen zur Behandlung des verschmutzten Abwassers durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreini- gungsanlagen (Art. 9 Abs. 2); c) die Aufsicht über die öffentlichen Abwasseranlagen (Art. 9 Abs. 3); d) die Festlegung der Art und Weise der Abwasservorbehandlung (Art. 11 Abs. 1); e) die Entscheidung über die zweckmässige Entsorgung von Abwasser, wel- ches aufgrund seiner Zusammensetzung für die Einleitung in die öffent- liche Kanalisation nicht geeignet ist (Art. 11 Abs. 2); f) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Einleitung von unver- schmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage (Art. 11 Abs. 3); g) die Bewilligung für Landwirtschaftsbetriebe zur Verwertung des häusli- chen Abwassers (Art. 11 Abs. 4); h) die Erteilung von Bewilligungen zur Entsorgung von Abwasser ausser- halb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen (Art. 12 Abs. 1); i) die Bewilligung von kleineren Lagerkapazitäten (Art. 13 Abs. 3);116 k) die periodische Kontrolle von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen für Hofdünger und Raufuttersilos sowie die Anordnung allfälliger Sanie- rungsmassnahmen (Art. 14 Abs. 2); l) die Verfügung von Sanierungsmassnahmen für bestehende Ablagerungs- und Abstellplätze (Art. 15 Abs. 2); m) die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 18 Abs. 2); n) die Führung eines Katasters für bewilligungs- und meldepflichtige Anlagen (Art. 18 Abs. 4); o) die Erteilung von Bewilligungen an Unternehmungen, die Revisionsar- beiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten durchführen (Art. 19 Abs. 1); 814.20 GSchG 34 Fassung: 01.12.2016 p) die Erteilung von Bewilligungen zur Spülung und Entleerung von Stau- räumen (Art. 35 Abs. 2); q) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Zurückgabe von Treibgut in Gewässer (Art. 36 Abs. 1); r) die Erteilung von Bewilligungen für die Einleitung von Wasser oder Abwasser in Fliessgewässer (Art. 38 Abs. 2); s) die Trendermittlung der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG angeführt sind (Art. 41g Abs. 1);117 t) die Trendermittlung und -umkehr von Schadstoffen im Grundwasser (Art. 41h);118 u) die Durchführung, Überarbeitung und Aktualisierung der Bestandsauf- nahme (Art. 41i Abs. 1 und 3);119 v) die Errichtung von Programmen zur Überwachung des Zustands der Gewässer (Art. 41k Abs. 1 );120 vbis) die Überwachung von Stoffen und Stoffgruppen (Art. 41k Abs. 2a);121 w) die Erfassung der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritärer Stoffe und Schadstoffe nach Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG sowie die Überprüfung und Aktualisierung der Erfassung (Art. 41l);122 x) die Beurteilung des guten Zustands der Gewässer (Art. 41m Abs. 1);123 xbis) die Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenberichten (Art. 41n Abs. 4 und 5);124 y) die Ahndung von Übertretungen (Art. 61).125 Art. 45126 Beizug Dritter Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umwelt können für den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung, Dritte beiziehen. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 35 B. DurchführungB. Durchführung Art. 46 Überprüfung, Information und Beratung 1) Die Regierung prüft die Auswirkungen der Massnahmen dieses Gesetzes und informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. 2) Das Amt für Umwelt berät Behörden und Private.127 3) Das Amt für Umwelt empfiehlt Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer.128 Art. 47 Duldungs- und Schweigepflicht 1) Das Amt für Umwelt kann Erhebungen an privaten und öffentlichen Gewässern durchführen. Es kann die dazu notwendigen Einrichtungen erstellen und Anlagen kontrollieren. Die Grundeigentümer und die Inhaber der Anlagen müssen den damit betrauten Personen Zutritt gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilen.129 2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unter- stehen dem Amtsgeheimnis. 3) Das Amt für Umwelt kann die Ergebnisse dieser Erhebungen und Kontrollen nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen, wenn sie von all- gemeinem Interesse sind. Auf Anfrage sind die Ergebnisse der Kontrolle bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.130 Art. 48 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen Die Kosten von Massnahmen, welche die Landes- und Gemeindebe- hörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. 814.20 GSchG 36 Fassung: 01.12.2016 Art. 49 Gebühren 1) Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. 2) Die Höhe der Gebühren wird von der Regierung mit Verordnung festgelegt. Art. 50 Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten 1) Das Land arbeitet zum Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer, die auf der Landesgrenze liegen oder das Gebiet verschiedener Staaten durchfliessen, mit den Nachbarstaaten zusammen. 2) Die Regierung koordiniert insbesondere die Bewirtschaftung der Gewässer nach den Vorgaben der Art. 41a bis 41q.131 Art. 51 Grundlagenbeschaffung 1) Das Land führt Erhebungen von landesweitem Interesse durch über: a) die hydrologischen Verhältnisse (insbesondere Kataster der Fliessge- wässer und Grundwasservorkommen); b) die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer; c) die Trinkwasserversorgung; d) andere Belange des Gewässerschutzes. 2) Das Land kann sich an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen der Stand der Technik im allgemeinen Interesse des Gewäs- serschutzes, insbesondere durch Massnahmen an der Quelle, erhöht wird, finanziell beteiligen. 3) Die Regierung stellt die Ergebnisse und die Auswertung der Erhe- bungen Interessierten zur Verfügung. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 37 C. FinanzierungC. Finanzierung Art. 52 Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung 1) Die Gemeinden überbinden die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern. Die Gemeinden leisten für die öffentlichen Infrastrukturanlagen Beiträge. Für die Infrastrukturanlagen des Landes im Bereich der öffentlichen Verkehrs- anlagen, der Landstrassen und der öffentlichen Plätze werden keine Abwas- sergebühren oder andere Abgaben erhoben.132 2) Bei der Ausgestaltung der Gebühren und Abgaben werden insbeson- dere berücksichtigt: a) die Menge und die Art des erzeugten Abwassers; b) der geplante Investitionsbedarf für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. 3) Die Gemeinden sind bestrebt, bei gleichartigen Verhältnissen einheit- liche Abgaben zu erheben. 4) Von der Erhebung kostendeckender und verursachergerechter Abgaben kann abgewichen und die Kosten können anderweitig finanziert werden, wenn: a) die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährdet ist; oder b) regional- oder sozialpolitische Gründe dies rechtfertigen. Art. 53133 Landesbeiträge Aufgehoben 814.20 GSchG 38 Fassung: 01.12.2016 IV. Verwaltungsmassnahmen und EnteignungIV. Verwaltungsmassnahmen und Enteignung Art. 54134 Massnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes Werden Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, treffen die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umwelt die notwendigen Entscheidungen und Verfügungen. Art. 55135 Zwangsmassnahmen Die Regierung, die Gemeinden und das Amt für Umwelt können die zwangsweise Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten anordnen. Art. 56 Enteignung Um die für die Erstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Abwas- serbeseitigung sowie um die für die Massnahmen zum Hochwasserschutz erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben, steht dem Staat das Enteig- nungsrecht zu, wenn der Zweck dieses Gesetzes nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen. V. RechtsmittelV. Rechtsmittel Art. 57 Beschwerde136 1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.137 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommis- sion für Verwaltungsangelegenheiten oder der Regierung kann binnen 14 GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 39 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.138 3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsan- gelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechts- widriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.139 VI. HaftpflichtVI. Haftpflicht Art. 58 Haftpflicht 1) Der Inhaber eines Betriebes oder einer ortsfesten oder beweglichen Anlage, mit der besondere Gefahren für die Gewässer verbunden sind, haftet für den Schaden, der durch entsprechende Einwirkungen entsteht. 2) Er wird von der Haftpflicht befreit, wenn er nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschä- digten oder eines Dritten verursacht worden ist. 3) Die Bestimmungen über die Haftpflicht nach dem Allgemeinen bür- gerlichen Gesetzbuch sind anwendbar. Art. 59 Haftpflichtversicherung 1) Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage nach Art. 58 Abs. 1 hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die der Versicherungspflicht unterliegenden Betriebe und Anlagen sowie die Höhe der Mindestversicherungssumme. 814.20 GSchG 40 Fassung: 01.12.2016 VII. StrafbestimmungenVII. Strafbestimmungen Art. 60 Vergehen 1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätz- lich: a) Stoffe, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in die Gewässer einbringt oder widerrecht- lich solche Stoffe ausserhalb der Gewässer ablagert, ausbringt oder ver- sickern lässt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6); b) als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen not- wendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 18); c) behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 29); d) ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 31); e) ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilli- gung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 32); f) ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilli- gung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet (Art. 41). 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte her- abgesetzt. Art. 61 Übertretungen 1) Vom Amt für Umwelt wird mit einer Busse bis zu 20 000, Franken im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wer vorsätzlich:140 a) ohne Bewilligung behandeltes Abwasser in ein Gewässer einleitet oder versickern lässt (Art. 7 Abs. 1); GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 41 b) nicht verschmutztes Abwasser nicht nach den Anordnungen des Amtes für Umwelt versickern lässt oder ohne Bewilligung in ein oberirdisches Gewässer einleitet (Art. 7 Abs. 2);141 c) im Bereich öffentlicher Kanalisationen verschmutztes Abwasser nicht in die öffentliche Kanalisation einleitet (Art. 10 Abs. 1); d) Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, nicht gemäss den Vorgaben des Amt für Umwelt vor- behandelt (Art. 11 Abs. 1);142 e) ohne Bewilligung nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuleitet (Art. 11 Abs. 3); f) ohne Bewilligung in einem Landwirtschaftsbetrieb das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle verwertet (Art. 11 Abs. 4); g) ohne Bewilligung ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen Abwasser entsorgt (Art. 12); h) Lagereinrichtungen für Hofdünger mit nicht ausreichender Kapazität betreibt (Art. 13 Abs. 3); i) Ablagerungs- und Abstellplätze nicht gesetzeskonform erstellt oder saniert (Art. 15 Abs. 1 und 2); k) ohne Bewilligung Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten errichtet, ändert oder erweitert (Art. 18 Abs. 2 ); l) ohne Bewilligung Revisionsarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ausführt (Art. 19); m) in Gewässerrandstreifen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungs- mittel anwendet (Art. 23); n) in Wasserschutzgebieten, Schutzarealen, Schutzzonen oder Zuströmbe- reichen die von der Regierung mit Verordnung festgelegten Eigentums- beschränkungen missachtet (Art. 24 Abs. 3); o) Leitungen, welche Gewässer queren, nicht gesetzeskonform erstellt (Art. 33); p gestautes Wasser in ein Fliessgewässer ableitet, so dass die Tier- und Pflan- zenwelt Schaden nimmt (Art. 35 Abs. 1); q ohne Bewilligung bei einer Stauanlage Spülungen und Entleerungen vor- nimmt (Art. 35 Abs. 2); r) ohne Bewilligung Wasser oder Abwasser, welches das Abflussregime eines Fliessgewässers massgeblich verändert, einleitet (Art. 38 Abs. 2); 814.20 GSchG 42 Fassung: 01.12.2016 s) ohne Bewilligung den Grundwasserspiegel auf einer Fläche von mehr als 5 000 m² länger als zwei Jahre verändert (Art. 39 Abs. 6); t) den Grundwasserspiegel eines Natur- oder Landschaftsschutzgebietes dauernd absenkt (Art. 39 Abs. 7); u) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen verstösst. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte her- abgesetzt. Art. 61a143 Strafverfahren 1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vor- schriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die allge- meine Landesverwaltungspflege. 2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwer- dekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Art. 62 Verantwortlichkeit Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidari- scher Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzel- firma für die Geldstrafen und Kosten. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 43 VIII. Übergangs- und SchlussbestimmungenVIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen A. ÜbergangsbestimmungenA. Übergangsbestimmungen 1. Beseitigung nicht verschmutzten Abwassers sowie Lagereinrichtungen1. Beseitigung nicht verschmutzten Abwassers sowie Lagereinrichtungen für Hofdüngerfür Hofdünger Art. 63 Beseitigung nicht verschmutzten Abwassers Die Gemeinden sorgen dafür, dass spätestens zehn Jahre nach Inkraft- treten dieses Gesetzes die Wirkung einer Abwasserreinigungsanlage nicht mehr durch stetig anfallendes, nicht verschmutztes (Art. 11 Abs. 3) Abwasser beeinträchtigt wird. Art. 64 Lagereinrichtungen für Hofdünger Die Regierung legt mit Verordnung die Frist zur Anpassung der Kapa- zität von Lagereinrichtungen für Hofdünger nach der Dringlichkeit in Bezug auf die Wassergefährdung fest. Jedoch sind innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sämtliche Lagereinrichtungen anzupassen. 2. Bestehende Wasserentnahmen2. Bestehende Wasserentnahmen Art. 65 Wasserentnahmen aus kleinen Fliessgewässern Art. 27 findet auf Wasserentnahmen, für welche eine Konzession vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, keine Anwendung. Art. 66 Sanierung 1) Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beein- flusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernut- zungsrechte möglich ist. 814.20 GSchG 44 Fassung: 01.12.2016 2) Weitergehende Sanierungsmassnahmen sind anzuordnen, wenn es überwiegende öffentliche Interessen erfordern. Das Verfahren für die Fest- stellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Exproriationsfällen. 3) Die Regierung ordnet nach Einholung der Stellungnahmen des Amtes für Umwelt sowie des Amtes für Bevölkerungsschutz die erforderlichen Sanierungsmassnahmen an und legt die Frist zu deren Durchführung nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest.144 3. Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt3. Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt145145 Art. 66a146 Sanierungsmassnahmen Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die Sanierungsmassnahmen nach Art. 34a und 40a durchzu- führen. Wird ein Wasserkraftwerk oder eine andere Anlage an Gewässern umgebaut oder erweitert, so sind die Sanierungsmassnahmen gleichzeitig durchzuführen. B. SchlussbestimmungenB. Schlussbestimmungen Art. 67 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen- digen Verordnungen. Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunrei- nigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1957 Nr. 14; b) Gesetz vom 10. November 1976 betreffend die Ergänzung des Gesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutz- gesetz), LGBl. 1976 Nr. 70;147 GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 45 c) Verordnung vom 5. Juli 1977 über die Abwasser- und Abfallbeseitigung, LGBl. 1977 Nr. 40; d) Verordnung vom 25. Januar 1977 zum Gesetz über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und Schrott, LGBl. 1977 Nr. 16. Art. 69 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 814.20 GSchG 46 Fassung: 01.12.2016 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 814.20 Gewässerschutzgesetz (GSchG)814.20 Gewässerschutzgesetz (GSchG) GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 47 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 22 ausgegeben am 24. Januar 2014Jahrgang 2014 Nr. 22 ausgegeben am 24. Januar 2014 GesetzGesetz vom 5. Dezember 2013 über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzesüber die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes ...... II.II. Hängige FälleHängige Fälle Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeit- punkt des Inkrafttretens148 dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung des Amtes für Umwelt ergangen ist. ...... 814.20 GSchG 48 Fassung: 01.12.2016 1 Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 2 Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 3 Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 358. 4 Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 5 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 6 Art. 5 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 7 Art. 5 Bst. o aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 358. 8 Art. 5 Bst. x aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 358. 9 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 10 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 11 Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 12 Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 13 Art. 8 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 14 Art. 8 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 15 Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 16 Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 17 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 18 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 19 Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 20 Art. 11 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 21 Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 22 Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 23 Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 24 Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 25 Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 26 Art. 13 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 358. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 49 /chrono/2011047000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2011047000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2016358000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 27 Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 28 Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 29 Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 30 Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 31 Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 32 Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 33 Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 34 Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 35 Überschrift vor Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 204. 36 Art. 23a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 204. 37 Art. 23a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 204. 38 Art. 23a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 204 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 39 Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 40 Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 41 Art. 31 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 42 Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 241. 43 Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 44 Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 45 Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 46 Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 47 Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 48 Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 49 Art. 40a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 50 Überschrift vor Art.41a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 51 Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 814.20 GSchG 50 Fassung: 01.12.2016 /chrono/2016358000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2016358000 /chrono/2008204000 /chrono/2008204000 /chrono/2008204000 /chrono/2008204000 /chrono/2012272000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2005241000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 52 Art. 41b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 53 Art. 41c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 54 Art. 41d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 55 Art. 41e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 56 Art. 41f eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 57 Art. 41g eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 58 Art. 41g Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 59 Art. 41h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 60 Art. 41h Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 61 Art. 41h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 62 Art. 41i Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 63 Art. 41i Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 64 Art. 41i Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 65 Art. 41i Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 66 Art. 41i Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 67 Art. 41i Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 68 Art. 41i Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 69 Art. 41i Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 70 Art. 41i Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 71 Art. 41k Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 72 Art. 41k Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47 und abgeän- dert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 73 Art. 41k Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 74 Art. 41k Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 75 Art. 41k Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 51 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 76 Art. 41k Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 358. 77 Art. 41k Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 78 Art. 41l Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 79 Art. 41l Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 80 Art. 41l Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 81 Art. 41m Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 82 Art. 41m Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 83 Art. 41m Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 84 Art. 41m Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 85 Art. 41n eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 86 Art. 41n Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 358. 87 Art. 41n Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 358. 88 Art. 41o eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 89 Art. 41p eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 90 Art. 41q eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 91 Art. 41q Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 92 Art. 41q Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 93 Art. 41q Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 358. 94 Art. 41q Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 358. 95 Art. 41q Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 358. 96 Art. 41r eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 97 Art. 42 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 98 Art. 42 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 99 Art. 42 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 100 Art. 42 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 814.20 GSchG 52 Fassung: 01.12.2016 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2016358000 /chrono/2011047000 /chrono/2016358000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 101 Art. 42 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 102 Art. 42 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 103 Art. 42 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 104 Art. 42 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 105 Art. 42 Abs. 2 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 106 Art. 42 Abs. 2 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 107 Art. 42 Abs. 2 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 108 Art. 42 Abs. 2 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 109 Art. 42 Abs. 2 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 110 Art. 42 Abs. 2 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 111 Art. 42 Abs. 2 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 112 Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 113 Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 114 Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 115 Art. 44 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 116 Art. 44 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 358. 117 Art. 44 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 118 Art. 44 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 119 Art. 44 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 120 Art. 44 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 121 Art. 44 Bst. vbis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 358. 122 Art. 44 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 123 Art. 44 Bst. x eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 124 Art. 44 Bst. xbis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 358. 125 Art. 44 Bst. y eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 126 Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. GSchG 814.20 Fassung: 01.12.2016 53 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2016358000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2016358000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2016358000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2016358000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 127 Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 128 Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 129 Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 130 Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 131 Art. 50 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 132 Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 241. 133 Art. 53 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 241. 134 Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 135 Art. 55 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 136 Art. 57 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 204. 137 Art. 57 Abs. 1abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 204 und LGBl. 2012 Nr. 272. 138 Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47. 139 Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 204. 140 Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 47 und LGBl. 2012 Nr. 272. 141 Art. 61 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 142 Art. 61 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 143 Art. 61a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 22. 144 Art. 66 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 206. 145 Überschrift vor Art. 66a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 146 Art. 66a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 47. 147 Art. 68 Bst. b berichtigt durch LGBl. 2003 Nr. 192. 148 Inkrafttreten: 1. Februar 2014. 814.20 GSchG 54 Fassung: 01.12.2016 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2011047000 /chrono/2005241000 /chrono/2005241000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2008204000 /chrono/2008204000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2011047000 /chrono/2008204000 /chrono/2011047000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2014022000 /chrono/2014206000 /chrono/2011047000 /chrono/2011047000 /chrono/2003192000

Water Protection Act · Nelum