Waste Disposal Act
صدر في 1988-04-06 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 6. April 1988 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, waste management, waste disposal, recycling/reuse, legal proceedings/administrative proceedings, court/tribunal, alternative dispute settlement, offences/penalties
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814.60 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1988 Nr. 15 ausgegeben am 18. Mai 1988 Gesetz vom 6. April 1988 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Art. 1 Grundsätze 1) Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. 2) Die Regierung kann mit Verordnung vorschreiben, dass bestimmte Abfälle verwertet werden, wenn durch die Verwertung die Ökobilanz verbessert oder die Umwelt weniger belastet wird als durch eine andere Form der Behandlung oder die Ablagerung dieser Abfälle. 3) Abfälle sind gesondert nach Abfallarten zu entsorgen, d.h. zu be wirtschaften und zu verwerten, unschädlich zu machen oder zu beseiti gen. 4) Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind vor sorglich zu begrenzen. 814.60 (Original) 2 Art. 2 Abfälle 1) Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. 2) Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, nicht motorbetriebene Fahrzeu ge, wie Fahrräder und Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, die im Freien auf öffentlichem wie privatem Grund abgestellt sind, gelten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie noch bestim mungsgemäss genutzt werden. Art. 3 Leitbild 1) Die Regierung erlässt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Leitbild zur Abfallentsorgung. Dieses enthält Grundsätze zur Abfallver wertung, ermittelt Art und Bedarf an Entsorgungsanlagen und bezeich net mögliche Standorte für Entsorgungsanlagen von Sonderabfällen. Es ist periodisch den Verhältnissen und dem Stand der Abfalltechnik anzu passen. 2) Das Leitbild dient als Entscheidungsgrundlage für Massnahmen nach diesem Gesetz. Art. 4 Zuständigkeiten Die Gemeinden sorgen für die vorschriftsgemässe Entsorgung der Abfälle, soweit das Gesetz bestimmte Aufgaben nicht den Besitzern der Abfälle, Dritten oder dem Staat überträgt. Art. 5 Zusammenarbeit Betreiber von öffentlichen und öffentlichen Zwecken dienenden pri vaten Entsorgungsanlagen sind verpflichtet, zur Sicherstellung einer umwelt-, energie- und rohstoffgerechten Abfallbewirtschaftung zusam menzuarbeiten. (Original) 814.60 3 Art. 6 Private Anlagen Öffentlichen Zwecken dienende private Entsorgungsanlagen unter stehen hinsichtlich ihrer Aufgabenerfüllung den gleichen Vorschriften wie öffentliche Anlagen. Art. 7 Verbote 1) Feste, flüssige oder gefasste gasförmige Abfälle dürfen nicht an Ab fallentsorgungsanlagen abgegeben werden, wenn a) sie für den Bestand, den Betrieb oder die Leistungsfähigkeit oder die Umwelt-Auswirkungen dieser Anlagen schädlich sind, b) sie in der betreffenden Anlage nicht angenommen werden dürfen. 2) Die Entsorgung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Abfall entsorgungsanlagen ist verboten. Ausgenommen ist die private Verwer tung kompostierbarer Abfälle. 3) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen informieren die Öf fentlichkeit in geeigneter Form über die in ihrer Anlage zur Entsorgung zugelassenen und nichtzugelassenen Abfälle. Art. 8 Verursacherprinzip Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Art. 9 Betriebsbeauftragte für Abfall 1) Betreiber ortsfester Abfallentsorgungsanlagen haben einen Be triebsbeauftragten für Abfall zu bestellen. Das gleiche gilt für Betriebe, in denen regelmässig grössere Mengen Abfälle anfallen. 2) Die Regierung bezeichnet die Anlagen und Betriebe, für welche Betriebsbeauftragte zu bestellen sind. 814.60 (Original) 4 3) Die Betriebsbeauftragten sind der Regierung und der Gemeinde, in der sich die Anlage oder der Betrieb befindet, bekanntzugeben. Art. 10 Vorbehalt der übrigen Gesetzgebung 1) Soweit dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen keine besonderen Vorschriften enthalten, gilt für die Abfälle zusätzlich die übrige öffentlich-rechtliche Gesetzgebung, namentlich diejenige über die Luftreinhaltung, die Tierseuchenpolizei, den Gewässerschutz und die nichtgefassten gasförmigen Stoffe. 2) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechten stein anwendbaren Vorschriften. II. Abfallentsorgung 1. Siedlungsabfälle Art. 11 Begriff, Grundsatz 1) Als Siedlungsabfälle gelten: a) Abfälle aus Haushalten, die im Interesse der Sauberkeit und Ordnung regelmässig entfernt werden (Hauskehricht), b) sperrige Abfälle (Haushaltssperrgut), c) dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben, d) Gartenabfälle sowie organische Abfälle aus Land- und Forstwirt schaft. 2) Die Entsorgung der Siedlungsabfälle ist Aufgabe der Gemeinde. 3) Die Regierung kann die Verwendung von Stoffen, die in Siedlungs abfälle gelangen, verbieten, wenn sie die Entsorgung erheblich beein trächtigen oder bei der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Verwertung eine übermässige Belastung der Böden, der Gewässer oder der Luft verursachen können. (Original) 814.60 5 Art. 12 Sammlung 1) Die Gemeinden organisieren den Sammeldienst und den Transport zu den Entsorgungsanlagen. Sie besorgen ihn selbst oder beauftragen Dritte, die Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung bieten. 2) Sie können vorschreiben, dass bestimmte Abfälle, wie Glas, Altpa pier, Altöle, Altmetall oder Küchen- und Gartenabfälle, gesondert zur Entsorgung zu übergeben sind. Art. 13 Verwertung und Beseitigung 1) Die Gemeinden sorgen für die erforderlichen Anlagen zur Verwer tung oder Beseitigung der Siedlungsabfälle. 2) Sie können die Verwertung kompostierbarer Siedlungsabfälle vor schreiben und finanziell unterstützen. 3) Sie können vorschreiben, dass sämtliche Siedlungsabfälle aus In dustrie, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben in den öffentlichen Anla gen zu entsorgen sind. Art. 14 Errichtung und Betrieb 1) Die Errichtung und der Betrieb von Entsorgungsanlagen für Sied lungsabfälle bedürfen einer Bewilligung der Regierung. 2) Entsorgungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass a) ein umweltschonender Betrieb gewährleistet ist, b) die produzierte Energie für die gewonnenen Stoffe voraussichtlich abgesetzt werden kann. 814.60 (Original) 6 2. Sonderabfälle Art. 15 Begriff 1) Als Sonderabfälle gelten Abfälle, a) die Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Le bensräume gefährden können, b) die wegen ihrer Zusammensetzung oder Menge einer bestimmten Behandlung bedürfen. 2) Die Regierung kann mit Verordnung vorschreiben, welche über Abs. 1 hinausgehenden Abfälle als Sonderabfälle zu gelten haben. Entsorgung Art. 16 a) Pflichten der Besitzer 1) Die Entsorgung der Sonderabfälle obliegt den Besitzern. 2) Sonderabfälle dürfen im Land nur an Unternehmungen abgegeben werden, die über eine Bewilligung der Regierung zur Entsorgung der Sonderabfälle nach den Art. 18 und 19 verfügen. Art. 17 b) Mitwirkung der Gemeinden und des Staates 1) Die Gemeinden organisieren für Kleinmengen an Sonderabfällen einen Sammeldienst nach Anordnung des Amtes für Gewässerschutz in sinngemässer Anwendung von Art. 12. 2) Der Staat kann sich an Entsorgungsanlagen beteiligen oder über deren Mitbenützung Verträge abschliessen. Nötigenfalls kann er eigene Anlagen errichten. (Original) 814.60 7 Bewilligungen Art. 18 a) Sammlung 1) Wer gewerbsmässig Sonderabfälle sammelt, bedarf einer Bewilli gung der Regierung. 2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für eine vorschriftsge mässe Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablieferung von Sonderabfällen an Entsorgungsanlagen besteht. 3) Im übrigen gilt Art. 14 sinngemäss. Art. 19 b) Errichtung und Betrieb 1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Sonderabfällen bedürfen einer Bewilligung der Regierung. 2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein Bedürfnis für die Errich tung und den Betrieb der Anlage nachgewiesen wird und Gewähr für eine vorschriftsgemässe Entsorgung der Sonderabfälle besteht. 3) Im übrigen gilt Art. 14 sinngemäss. 3. Andere Abfälle und Materialien Art. 20 Entsorgung Andere Abfälle und Materialien, insbesondere Abbruch- und Aus hubmaterialien, Klärschlämme, ausgediente Fahrzeuge und Kranken hausabfälle sind vom Besitzer vorschriftsgemäss zu entsorgen. Art. 21 Entsorgungsanlagen 1) Die Errichtung und der Betrieb von Entsorgungsanlagen für ande re Abfälle und Materialien bedürfen einer Bewilligung der Regierung. 814.60 (Original) 8 2) Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn öffentliche Interessen, insbesondere des Gewässerschutzes, der Luftreinhaltung und des Natur und Landschaftsschutzes, entgegenstehen. Art. 22 Anlagen für ausgediente Fahrzeuge Für Anlagen, die der Entsorgung von ausgedienten Fahrzeugen die nen, gilt Art. 14 sinngemäss. Art. 23 Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Verwendung Abfälle aus Tierhaltung, kompostierbare Siedlungs- und Gewerbeab fälle sowie Klärschlamm dürfen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch verwendet werden, sofern dadurch nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Fruchtbarkeit der Böden und die Qualität der Gewässer und des Trinkwassers auch langfristig nicht beein trächtigt werden und mit der Verwendung keine schädlichen oder lästi gen Luftverunreinigungen verbunden sind. III. Finanzierung Art. 24 Grundsatz Wer Abfälle besitzt, trägt die Kosten für ihre Sammlung, Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung. Art. 25 Kosten der Gemeinden 1) Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben in der Regel mit Ge bühren. 2) Die Gebührentarife sollen unter Berücksichtigung des Bezugsauf wands die umweltschonende Verwertung der Abfälle unterstützen. (Original) 814.60 9 Staatsleistungen Art. 26 a) Bau von Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle 1) Für Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle zahlt der Staat 40 % an die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen. 2) Der Staat kann sich an der Finanzierung von Pilotanlagen zur Er probung neuer Verfahren der Abfalltechnik beteiligen. Art. 27 b) Bau von Anlagen zur Entsorgung von Sonderabfällen 1) Für Anlagen zur Entsorgung von Sonderabfällen kann der Staat Beiträge leisten, sich kapitalmässig beteiligen oder zinslose Darlehen gewähren. 2) Der Ersteller hat eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. 3) Der Staat kann bei Beiträgen beschliessen, dass die Gemeinden Beiträge bis zur Höhe des Staatsbeitrages leisten müssen. Art. 28 c) Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Sonderabfällen Der Staat kann für Anlagen, Einrichtungen oder Verfahren der Son derabfallentsorgung, die trotz angemessener Benützungsgebühren nicht kostendeckend betrieben werden können, Betriebsbeiträge leisten oder Erleichterungen für die Rückzahlung von Darlehen gewähren, sofern sie von übergemeindlicher Bedeutung und für die vorschriftsgemässe Ent sorgung der Sonderabfälle unentbehrlich sind. IV. Organisation Art. 29 Regierung 1) Der Regierung obliegen insbesondere: 814.60 (Original) 10 a) die Überwachung des Vollzugs dieses Gesetzes und der dazu erlasse nen Verordnungen, b) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Entsorgungsan lagen für Siedlungsabfälle (Art. 14), c) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Entsorgungsan lagen für Sonderabfälle (Art. 19), d) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Entsorgungsan lagen für andere Abfälle und Materialien (Art. 21), e) die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung (Art. 35), f) die Mitbeteiligung an der Entsorgung von Sonderabfällen und deren Kosten sowie die Vornahme entsprechender Massnahmen bei Säum nis der Gemeinde (Art. 36 Abs. 2 und 3). 2) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 1 an Amtsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen. Art. 30 Gemeinden 1) Den Gemeinden obliegen insbesondere: a) der Vollzug des Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Staat obliegt, b) die Aufsicht über die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet (Art. 4), c) die vorschriftsgemässe Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle, soweit dieses Gesetz bestimmte Aufgaben nicht den Besit zern der Abfälle, Dritten oder dem Staat überträgt (Art. 4), d) die Entsorgung der Siedlungsabfälle (Art. 11), e) die Sammlung und der Transport von Kleinmengen an Sonderabfäl len (Art. 17), f) die Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt wer den kann oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann (Art. 36). 2) Die Gemeinden bezeichnen die Verwaltungsorgane, welche sich mit der Entsorgung von Abfällen befassen, und melden sie der Regie rung. (Original) 814.60 11 3) Sie informieren die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich ü ber die Verminderung und Wiederverwertung der Abfälle sowie über den Sammeldienst. Art. 31 Amt für Gewässerschutz Dem Amt für Gewässerschutz obliegen insbesondere: a) die Kontrolle von Entsorgungsanlagen, b) die Überwachung der Sammlung von Kleinmengen an Sonderabfäl len, c) die Information und Beratung der Gemeinden, der Industrie- und Gewerbebetriebe sowie der Privaten bei der Durchführung dieses Gesetzes. Art. 32 Auskunfts- und Duldungspflicht 1) Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes er forderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzu führen oder zu dulden. 2) Die Regierung kann nähere Angaben über Stoffe verlangen, die erstmals in Verkehr gebracht werden oder eine übermässige Belastung der Böden, der Gewässer oder der Luft erwarten lassen. Art. 33 Aufzeichnungs- und Meldepflicht Betreiber von Anlagen zur Entsorgung von Sonderabfällen haben für jedes Kalenderjahr fortlaufend die Aufzeichnung über Art, Menge, Her kunft und Verbleib der Sonderabfälle zu führen und darüber der Regie rung Meldung zu erstatten. 814.60 (Original) 12 Art. 34 Information, Schweigepflicht 1) Die Regierung informiert die Öffentlichkeit über die Aufgaben, Ziele und Massnahmen im Bereiche der Abfallentsorgung. 2) Die Regierung veröffentlicht Ergebnisse von Kontrollen von Ab fallentsorgungsanlagen sowie Auskünfte und Angaben nach Art. 32, wenn sie von allgemeinem Interesse sind. Die Betroffenen sind über die beabsichtigten Veröffentlichungen anzuhören. Das Fabrikationsgeheim nis und das Geschäftsgeheimnis müssen gewahrt bleiben. 3) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen un terstehen dem Amtsgeheimnis. Art. 35 Aus- und Weiterbildung, Forschung 1) Die Regierung unterstützt die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen. 2) Sie kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben, unterstützen oder sich an solchen beteiligen. Art. 36 Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes 1) Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der da zu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die zuständige Gemeinde die entsprechende Verfügung. 2) Die Gemeinden entsorgen Abfälle, deren Verursacher nicht ermit telt werden kann oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonder abfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und deren Kosten. Vorbehalten bleibt den Gemeinden der Rückgriff auf den Pflichtigen. 3) Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach und werden da durch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle die Regie rung dieerforderlichen Massnahmen verfügen. Für die Kosten haftet die Gemeinde, soweit nicht eine Mitbeteiligung des Staates bei Sonderabfäl (Original) 814.60 13 len in Betracht kommt. Vorbehalten bleibt der Gemeinde der Rückgriff auf den Pflichtigen. Art. 37 Gebühren 1) Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen wird eine Gebühr erhoben. 2) Die Gebühr richtet sich nach der von der Regierung festgelegten Gebührenordnung. V. Verfahren und Rechtsmittel Art. 38 Rechtsmittel 1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und der von der Regierung beauftragten Amtsstellen, welchen bestimmte Geschäfte nach diesem Gesetz zur selbständigen Erledigung übertragen worden sind, kann bin nen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben wer den. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden. Art. 39 Zwangsmassnahmen Die Regierung und die Gemeinden haben die zwangsweise Durchset zung der von ihnen erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen und nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten anzuordnen. 814.60 (Original) 14 Art. 40 Standorte der Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle 1) Die Regierung legt nach Anhören der Gemeinden die Standorte der Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle fest. Die Entscheidung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages. Der Beschluss des Landtages ist unanfechtbar. 2) Keine Gemeinde kann gezwungen werden, auf ihrem Gebiet die Abfälle der übrigen Gemeinden länger als 10 Jahre aufzunehmen. Art. 41 Expropriation Den Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen kann der Landtag das Recht der Expropriation für die Errichtung und den Betrieb von Abfall entsorgungsanlagen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen gewähren. VI. Strafbestimmungen Zuständigkeit Art. 42 a) Landgericht 1) Wer feste, flüssige oder gefasste gasförmige Abfälle an keine oder an eine nicht bewilligte Abfallentsorgungsanlage abgibt oder dort ent sorgt oder wer eine nicht bewilligte Abfallentsorgungsanlage errichtet und betreibt, so dass dadurch eine körperliche Beschädigung oder der Tod eines Menschen erfolgt, ist vom Landgericht wegen Vergehens mit Arrest bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1 000 000 Franken zu bestrafen. 2) Wer feste, flüssige oder gefasste gasförmige Abfälle an keine oder an eine nicht bewilligte Abfallentsorgungsanlage abgibt oder dort ent sorgt oder wer eine nicht bewilligte Abfallentsorgungsanlage errichtet und betreibt, so dass dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines Menschen oder in grossem Ausmass eine Gefahr für Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebens (Original) 814.60 15 räume, den Boden, die Gewässer und die Luft sowie Bauwerke herbeige führt oder vergrössert wird, ist vom Landgericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 500 000 Franken zu bestrafen. 3) Wer feste, flüssige oder gefasste gasförmige Abfälle an keine oder an eine nicht bewilligte Abfallentsorgungsanlage abgibt oder dort ent sorgt oder wer eine nicht bewilligte Abfallentsorgungsanlage errichtet und betreibt, so dass dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines Menschen oder in grossem Ausmass eine Gefahr für Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebens räume, den Boden, die Gewässer und die Luft sowie Bauwerke herbeige führt oder vergrössert werden kann, ist vom Landgericht wegen Übertre tung mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 Franken zu bestrafen. 4) Beide Strafen können miteinander verbunden werden. 5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. Art. 43 b) Regierung 1) Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlas senen Verordnungen verstösst, ist von der Regierung wegen Übertretung mit Geldstrafe bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, sofern die Wider handlung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt. Art. 44 Verantwortlichkeit Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per son oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzel firma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwen dung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten. 814.60 (Original) 16 VII. Schlussbestimmungen Art. 45 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen, insbesondere über die a) Sicherheitsmassnahmen bei der Entsorgung von Sonderabfällen (Art. 15 ff), b) Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsor gungs anlagen (Art. 14, 19, 21, 22), c) Erhebung von Gebühren (Art. 37). Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) Gesetz vom 10. Juli 1975 über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und von Schrott, LGBl. 1975 Nr. 42; b) Ziff. II (Abfallbeseitigung) der Verordnung vom 5. Juli 1977 über die Abwasser- und Abfallbeseitigung, LGBl. 1977 Nr. 40. Art. 47 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef