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قوانين ليختنشتاين

Summer Grazing Ordinance

صدر في 2014-02-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung vom 25. Februar 2014 über die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2014 (Sömmerungsverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
grazing, animal production, cattle, fees/royalties, court/tribunal, alternative dispute settlement, offences/penalties, enforcement/compliance, pastoralism

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  1. 916.421.6 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 56 ausgegeben am 28. Februar 2014 Verordnung vom 25. Februar 2014 über die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2014 (Sömmerungsverordnung) Aufgrund von Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Orga nisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2008, LGBl. 2009 Nr. 5, Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. Sep tember 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, Art. 72 Abs. 3 des Landwirtschaftsge setzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, Art. 39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchs gegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) und Art. 59 Abs. 1 des schwei zerischen Tierseuchengesetzes (TSG) verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1) Diese Verordnung regelt insbesondere: a) die Anforderungen an den Tierverkehr, dessen Kontrolle und Doku mentation im Zusammenhang mit der Sömmerung von landwirtschaft lichen Nutztieren auf Alpen im Inland und beim Grenzweidegang; b) die Anforderungen an die Gesundheit der Sömmerungstiere, ein schliesslich der zur Wahrung der Tiergesundheit notwendigen veteri närpolizeilichen Vorschriften; 2 c) die Vorschriften im Zusammenhang mit der milchwirtschaftlichen Nutzung, Betreuung und Überwachung des Tierbestandes auf Söm merungsbetrieben und Sömmerungsweiden, einschliesslich der zur Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Ausbildungserforder nisse; d) die besonderen Anforderungen an den Tiertransport, die Verwendung von Tierarzneimitteln sowie die Kadaverbeseitigung. 2) Sie findet Anwendung auf die Viehsömmerung auf liechtensteini schen Sömmerungsweiden und auf den Grenzweidegang. 3) Sie lässt die bei der Viehsömmerung auf benachbartem Staatsgebiet anwendbaren ausländischen Rechtsvorschriften unberührt. Art. 2 Bezeichnungen Unter den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Ge schlechts zu verstehen. Art. 3 Begriffsbestimmungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "zuständige Behörde": 1. im Inland: das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW); 2. im angrenzenden Ausland: jene Behörde, welcher der Vollzug der örtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Viehsömmerung obliegt; b) "landwirtschaftliche Nutztiere": Haustiere der Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung (Equiden); c) "Klauentiere": Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengat tung; d) "Equiden": Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere; 3 e) "Sömmerungsweide (Alpe)": eine saisonal genutzte Weidefläche für landwirtschaftliche Nutztiere, die in einem für diesen Zweck ausge wiesenen, zumeist höher gelegenen Gebiet liegt. Dazu gehören auch Weiden in tiefen Lagen Vorarlbergs, die an das liechtensteinische Staatsgebiet angrenzen oder in dessen Nähe sind; f) "Sömmerungsbetrieb": eine saisonale landwirtschaftliche Tierhaltung auf ausgewiesenen Sömmmerungsweiden mit oder ohne angeschlos sener Alpsennerei, bei der der Viehbestand: 1. sich aus Tieren eines oder mehrerer Herkunftsbetriebe zusam mensetzt; und 2. vorübergehend eine epidemiologische Einheit bildet, einschliess lich der zu ihrer Haltung, Bewirtschaftung und Betreuung not wendigen Infrastruktur; g) "Viehsömmerung (Sömmerung)": das periodisch wiederkehrende, im Zeitraum zwischen 1. April und 30. November befristete Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Sömmerungsweiden; h) "Grenzweidegang": das Verbringen von landwirtschaftlichen Nutz tieren auf in Vorarlberg gelegene Sömmerungsweiden oder -betriebe; i) "Sömmerungstiere": landwirtschaftliche Nutztiere, die zum Zweck der Bestossung einer Sömmerungsweide oder im Rahmen des Grenzweide ganges den Standort wechseln; k) "Alpsennerei": saisonal betriebener Milch verarbeitender Lebensmittel betrieb im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der schweizerischen Lebens mittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02), der zwecks Verarbeitung der anfallenden Rohmilch einem Sömmerungs betrieb unmittelbar angeschlossen ist; l) "Alpvogt": eine fachkundige Person, die für sämtliche Belange der Bewirtschaftung eines Sömmerungsbetriebes verantwortlich ist; m) "Alpsenn": eine fachkundige Person, die in einer Alpsennerei für die vorschriftsgemässe, insbesondere hygienische Gewinnung, Verarbei tung, Herstellung, Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung und Ab gabe von Milch und Milchprodukten zuständig ist; n) "Hirte": eine fachkundige Person, die auf einem Sömmerungsbetrieb für die Betreuung, Überwachung und Pflege des Tierbestandes zu ständig ist; o) "Identifikationsnummer": 1. im Inland und in der Schweiz die nach Art. 7 Abs. 2 der schweize rischen Tierseuchenverordnung (SR 916.401) dem Betrieb zuge teilte Nummer (TVD-Nummer); 4 2. in Österreich die der TVD-Nummer entsprechende nationale Be triebskennzeichnung (Weidebetriebs-Nummer); p) "Bewilligungsnummer": die einem Lebensmittelbetrieb nach Art. 13 der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständever ordnung erteilte Bewilligungsnummer; die Bewilligungsnummer ist Bestandteil des Identitätskennzeichens. 2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen von Art. 6 der schwei zerischen Tierseuchenverordnung. II. Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren Art. 4 Anforderungen an Herkunftsbetriebe und Sömmerungstiere 1) Herkunftsbetriebe von Sömmerungstieren müssen als Tierhaltungs einrichtungen bei der zuständigen Behörde gemeldet und in der Tierver kehrsdatenbank (TVD) erfasst sein. 2) Herkunftsbetriebe und deren Sömmerungstiere dürfen vorbehaltlich Abs. 9 keinen veterinärpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen sein. 3) Die zur Sömmerung bestimmten Tiere müssen gesund und körper lich belastbar sein. Sie müssen frei von und unverdächtig der in Anhang 4 aufgelisteten Krankheiten sein. 4) Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen, die zur Milchproduktion auf Sömmerungsbetrieben mit angeschlossener Alpsennerei bestimmt sind, müssen eutergesund sein. 5) Milchkühe gelten als eutergesund, wenn: a) das Zellzahlergebnis der 4/4 Tagesgemelkprobe der längstens eine Woche zurückliegenden Einzelkuhuntersuchung nicht höher als 150 000 Zellen/ml liegt; oder b) der längstens eine Woche zurückliegende Schalmtest aller 4 Viertel ein eindeutig negatives Ergebnis zeigt. 6) Herkunftsbetriebe von Milchkühen haben die Eutergesundheit ihrer Tiere frühestens eine Woche vor der Alpauffahrt zu prüfen und unter Verwendung des im Anhang 1 beigefügten Eutergesundheitszeugnisses bei der Alpauffahrt gegenüber dem Alpvogt zu bestätigen. 7) Milchschafe und Milchziegen gelten als eutergesund, wenn: 5 a) sie einen guten allgemeinen Gesundheitszustand aufweisen; b) das Milchsekret makroskopisch unverändert erscheint; und c) das Euter keine klinischen Anzeichen einer Entzündung zeigt. 8) Für Rinder bis zu einem Alter von drei Jahren wird die staatlich ge förderte Rauschbrandschutzimpfung empfohlen. Geimpfte Rinder, die an Rauschbrand verenden, werden entschädigt. 9) Rinder, die vor dem 1. Januar 2013 geboren wurden, dürfen nur aufgetrieben werden, wenn sie negativ auf BVD getestet sind und keiner Sperre unterliegen. Abweichend davon dürfen unter Verbringungssperre stehende trächtige Rinder aufgetrieben werden, wenn: a) das ALKVW dem Sömmerungsbetrieb auf Ansuchen die Annahme dieser Tiere bewilligt; b) der verantwortliche Alpvogt dafür Sorge trägt, dass die gesperrten trächtigen Tiere spätestens am 260. Trächtigkeitstag den Sömmerungs betrieb verlassen; c) alle Tierhalter vorgängig in geeigneter Weise über das erhöhte Risiko aufgeklärt werden; und d) die gesperrten trächtigen Tiere von einem roten Begleitdokument (Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen) begleitet werden, auf dem die Belegdaten angeführt sind und die Verpflichtung zum Alpabtrieb spätestens am 260. Trächtigkeitstag vom Tierhalter schriftlich bestätigt ist. Art. 5 Pflichten der Tierhalter der Herkunftsbetriebe 1) Die Tierhalter der Herkunftsbetriebe haben bei allen Massnahmen, die der veterinärpolizeilichen Diagnostik und Prophylaxe von Erkran kungen des Tierbestandes sowie weiteren tierseuchenrechtlichen und epidemiologischen Abklärungen dienen, mit dem ALKVW zusammen zuarbeiten, tierseuchenpolizeilich begründete Untersuchungen zu dulden und auf Verlangen Einsicht in die vorhandenen Aufzeichnungen und Dokumente zu gewähren. 6 2) Treten in den letzten 30 Tagen vor der Alpauffahrt Erkrankungen der Atemwege, der äusseren Geschlechtsorgane, der Haut oder der Schleimhäute auf, werden Aborte oder Anzeichen des Verwerfens festge stellt oder werden andere verdächte Krankheitserscheinungen im Bestand auffällig, so hat der Tierhalter unverzüglich die Behörde zu informieren und eine tierärztliche Abklärung zu veranlassen. Bis zur endgültigen Klärung der Krankheitsursache ist der Betrieb von der Viehsömmerung ausgeschlossen. 3) Die Tierhalter stellen sicher, dass kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sowie Tiere mit augenscheinlichen körperlichen Beeinträchtigungen nicht auf Alpen verbracht werden. Sie treiben nur Tiere auf Sömme rungsbetriebe auf, die voraussichtlich dort nicht gebären. Im Falle von Sömmerungsbetrieben mit angeschlossener Alpsennerei sind sie zudem dafür besorgt, dass Milchtiere mit mangelhafter Eutergesundheit von der Verbringung ausgeschlossen werden. 4) Die Tierhalter der Herkunftsbetriebe sind darum besorgt, dass sämtliche im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersu chungen und Behandlungen fristgerecht durchgeführt und, soweit erfor derlich, die für die Viehsömmerung notwendigen Zeugnisse, Begleitdo kumente, Bestätigungen und Gesundheitsbescheinigungen rechtzeitig vor der geplanten Verbringung der Tiere beigebracht werden. Art. 6 Anforderungen an Sömmerungsbetriebe 1) Sömmerungsbetriebe müssen nach Massgabe der tierseuchenrecht lichen Bestimmungen beim ALKVW gemeldet sein; sie müssen zudem in der TVD erfasst sein. 2) Alpsennereien müssen nach Massgabe der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen vom ALKVW registriert und erforderlichenfalls nach Art. 13 der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände verordnung bewilligt sein. Die Führung der Bewilligungsnummer ist an die Einhaltung der für die Tätigkeit massgebenden lebensmittelrechtli chen Anforderungen gebunden. 3) Für jeden Sömmerungsbetrieb sind ein für die administrative und personelle Leitung des Betriebs verantwortlicher Alpvogt sowie ein Stell vertreter zu bestellen. Das ALKVW ist hierüber vor dem 31. Mai 2014 in Kenntnis zu setzen. 4) Sömmerungsbetriebe müssen nach Massgabe der tierschutzrechtli chen Bestimmungen über die zur Haltung, Fütterung und Pflege der Tiere 7 notwendigen personellen und infrastrukturellen Ressourcen verfügen. Geeignete Einrichtungen zum gefahrlosen Fangen, Fixieren, Untersu chen und Behandeln von Tieren müssen zumindest im Bereich des Alp stalles vorhanden sein. 5) Sömmerungsbetriebe mit angeschlossener Alpsennerei müssen über einen geschulten Alpsenn sowie die zur Milchgewinnung, -lagerung und verarbeitung notwendigen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen verfü gen. Art. 7 Pflichten des Alpvogtes 1) Der Alpvogt sorgt in dem unter seiner Leitung stehenden Sömme rungsbetrieb dafür, dass sämtliche Aufgaben einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung vollumfänglich erfüllt werden. 2) Er hat bei allen Massnahmen, die zur Vermeidung einer drohenden Gefahr für den Tierbestand oder die Lebensmittelproduktion notwendig sind, mit dem ALKVW zusammenzuarbeiten. 3) Er hat alle Dokumente, Zeugnisse und Aufzeichnungen, die im Rahmen einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu erstellen oder einzufordern sind, drei Jahre aufzubewahren und dem ALKVW auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Im Falle seiner Abberufung hat er für die Weitergabe der Unterlagen an den Rechtsnachfolger Sorge zu tragen. 4) Er hat innerhalb von 10 Tagen nach der Überstellung der Tiere auf den Sömmerungsbetrieb oder die Sömmerungsweide dem ALKVW den Besatz unter Angabe von Art, Zahl und Herkunft der Tiere schriftlich unter Verwendung des im Anhang 2 beigefügten Meldeformulars be kannt zu geben. 5) Er hat dem ALKVW das Personal des unter seiner Leitung stehen den Sömmerungsbetriebes innerhalb von 10 Tagen nach Alpauffahrt schriftlich mitzuteilen. 8 Art. 8 Anforderungen an den Alpvogt und das übrige Personal 1) Das Personal des Sömmerungsbetriebes muss entsprechend der ihm übertragenen Aufgaben über eine angemessene Ausbildung, Fach kompetenz und Erfahrung verfügen. 2) Als Alpvogt kann nur eine Person bestellt werden, die: a) über eine vom ALKVW anerkannte Fachausbildung oder eine von diesem als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügt; und b) praktische Erfahrung in der Führung eines nutztierhaltenden Land wirtschaftsbetriebes oder eines Sömmerungsbetriebes nachweisen kann. 3) Als Alpsenn kann nur eine Person bestellt werden, die: a) über einen abgeschlossenen Alpsennereikurs oder eine vergleichbare vom ALKVW anerkannte Ausbildung verfügt; und b) praktische Erfahrung von mindestens zwei Jahren in der Milchgewin nung und -verarbeitung nachweisen kann. 4) Als Hirte kann nur eine Person bestellt werden, die über eine land wirtschaftliche Ausbildung nach Art. 194 der Tierschutzverordnung verfügt. Abweichend davon kann auch eine Person, die nicht über eine solche Ausbildung verfügt, als Hirte bestellt werden, sofern der Alpvogt sicher stellt, dass diese von einer Person mit einer Ausbildung nach Art. 194 der Tierschutzverordnung regelmässig kontrolliert und überwacht wird. Der Hirte muss über praktische Erfahrungen in der Betreuung landwirt schaftlicher Nutztiere von mindestens einem Jahr gegenüber dem Alp vogt nachweisen können. 5) Als Melker eines Sömmerungsbetriebes kann nur eine Person be stellt werden, die eine praktische Erfahrung von mindestens sechs Monaten in der Melkarbeit nachweisen kann und mit der Melktechnik vertraut ist. Der Nachweis ist gegenüber dem Alpvogt zu erbringen. Art. 9 Tierverkehr, Tierverzeichnis und TVD 1) Landwirtschaftliche Nutztiere müssen in Übereinstimmung mit den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen eindeutig gekennzeichnet oder identifizierbar sein und bei ihrer Verbringung zu und von Sömmerungs betrieben bzw. Sömmerungsweiden mit den vorschriftsgemässen Begleit papieren (Begleitdokument, Equidenpass) versehen werden. 9 2) Treffen bei einer Gruppe gleichartiger Klauentiere desselben Her kunftsbetriebes die Angaben eines Begleitdokumentes auf mehrere Ein zeltiere dieser Gruppe zu, so kann anstelle der Ausfertigung individueller Begleitdokumente ein einziges Begleitdokument für diese Tiere erstellt werden. Diesem kann zur Identifikation der davon erfassten Einzeltiere eine Tierliste beigefügt werden. 3) Der Wechsel von Tieren der Rinder-, Pferde- und Schweinegattung zwischen Herkunftsbetrieb und Sömmerungsbetrieb bzw. zwischen verschiedenen Sömmerungsbetrieben ist der TVD zu melden. Die Mel dung hat nach Massgabe des von der Betreiberin der TVD publizierten Meldeverfahrens und unter Beachtung der tierseuchenrechtlichen Fristen zu erfolgen. 4) Der Alpvogt stellt sicher, dass: a) beim Eintreffen der Tiere auf dem Sömmerungsbetrieb die Begleitdo kumente, Tierlisten, Equidenpässe und Zeugnisse von den Tierhaltern der Herkunftsbetriebe eingezogen und evident gehalten werden; und b) auf der Grundlage der Angaben nach Bst. a ein Tierverzeichnis nach Massgabe der tierseuchenrechtlichen Vorschriften erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird. 5) Der Alpvogt hat dafür zu sorgen, dass Klauentiere und Equiden, die auf Sömmerungsbetrieben geboren werden, nach Massgabe der tier seuchenrechtlichen Bestimmungen fristgerecht gekennzeichnet und so weit erforderlich der TVD gemeldet werden. Neugeborene Tiere sind ins Tierverzeichnis des Sömmerungsbetriebes einzutragen. Zur Kennzeich nung von Rindern ist eine vom Tierhalter beigebrachte und auf den Sömmerungsbetrieb umgemeldete Ohrmarke zu verwenden. 6) Haben während der Sömmerungsperiode keine meldepflichtigen Ereignisse (Handänderung, Tierarzneimitteleinsatz, Krankheit, Verletzung etc.) stattgefunden, so gibt der Alpvogt am Ende der Sömmerung die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitpapiere (Begleitdokumente, Tierlisten, Equidenpässe) dem Tierhalter des Herkunftsbetriebes wieder zurück. 7) Vor der Rückgabe der Begleitpapiere an den Tierhalter des Her kunftsbetriebes bestätigt der Alpvogt an entsprechender Stelle mit seiner Unterschrift unter Angabe von Datum und TVD-Nummer des Sömme rungsbetriebes die Seuchenfreiheit des Betriebes, die Tiergesundheit so wie den nicht erfolgten Arzneimitteleinsatz. 10 8) Treffen die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht zu, so hat der Alp vogt bei Klauentieren ein neues Begleitdokument unter Angabe der rele vanten Mutationsdaten auszustellen. Bei Equiden sind die meldepflichtigen Ereignisse an entsprechender Stelle im Equidenpass zu dokumentieren. Art. 10 Kontrolle, Betreuung und Überwachung des Tierbestandes 1) Mit dem Eintreffen der Tiere auf dem Sömmerungsbetrieb bzw. der Sömmerungsweide gehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis in Belangen des Tierschutzes und der Tiergesundheit auf den Alpvogt über. 2) Der Alpvogt hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Tiere beim Ein treffen auf dem Sömmerungsbetrieb einer Eingangskontrolle unterzogen werden, in deren Rahmen die ordnungsgemässe Kennzeichnung und das Allgemeinbefinden sämtlicher Tiere kontrolliert werden. Zudem sorgt er dafür, dass die notwendigen Gesundheitsbescheinigungen, Zeugnisse und Begleitpapiere (Begleitdokumente, Equidenpässe) überprüft werden. 3) Der Alpvogt hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Kennzeichnung fehlt oder mangelhaft ist oder deren Identität nicht zweifelsfrei festge stellt werden kann, von den übrigen Tieren abgesondert und bis zur Klärung der Umstände getrennt gehalten werden. Ist eine eigenverant wortliche Klärung und Mängelbehebung vor Ort nicht möglich, so hat der Alpvogt das ALKVW zu informieren, das über das weitere Vorgehen entscheidet. 4) Der Alpvogt hat dafür Sorge zu tragen, dass Tiere mit augenschein licher körperlicher Beeinträchtigung, kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sowie Tiere, die Anzeichen des Verwerfens zeigen oder deren Ge sundheitsbescheinigungen fehlen von der Übernahme in den Sömme rungsbetrieb abgewiesen und von den übrigen Tieren getrennt gehalten werden. Er hat darüber das ALKVW zu informieren, das über das weitere Vorgehen entscheidet. 5) Der Alpvogt hat sicherzustellen, dass die Tiere auf dem Sömme rungsbetrieb mit keinen ausländischen Tieren in Kontakt kommen; da von ausgenommen sind Tiere aus der Schweiz und Österreich. 11 6) Bei Sömmerungsbetrieben mit angeschlossener Alpsennerei hat der Alpvogt zu gewährleisten, dass in Übereinstimmung mit den Bestim mungen über die Milchproduktion und Verarbeitung die Eutergesund heit der Tiere sowie die hygienisch einwandfreie Produktion von Milch und Milchprodukten bei lückenloser Dokumentation der vorgeschriebe nen Kontroll- und Überwachungsverfahren sichergestellt wird. Darüber hinaus stellt der Alpvogt sicher, dass alle Kühe spätestens eine Woche nach Alpauffahrt und anschliessend mindestens alle zwei Wochen routi nemässig dem Schalmtest unterzogen werden. Bei Verdacht einer Euter erkrankung ist diese Untersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Ergebnisse sowie die daraus resultierenden Massnahmen sind in geeigne ter Weise zu dokumentieren. 7) Der Alpvogt trägt dafür Sorge, dass sämtliche Tiere des Sömme rungsbetriebes während der gesamten Weideperiode gewissenhaft be obachtet werden. Beim geringsten Krankheitsverdacht hat er folgende Massnahmen einzuleiten: a) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sowie Tiere, die geboren oder verworfen haben oder Anzeichen des Verwerfens zeigen, sind unverzüglich von der Herde abzusondern und ansteckungssicher ge trennt von den anderen Tieren zu halten oder unterzubringen; dies gilt auch für eine abgegangene Frucht, Nachgeburt oder Teile davon. Lebende und tot geborene (abortierte) Kälber sind unverzüglich auf BVD zu testen. b) Im Falle des Verwerfens sowie bei unklarer Krankheits- oder Todes ursache, insbesondere bei Seuchenverdacht und fieberhaften Allge meininfektionen, ist unverzüglich ein Tierarzt beizuziehen, der für die Einleitung weiterer Massnahmen in Übereinstimmung mit den tierseuchenrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. c) Das ALKVW sowie der Tierhalter des Herkunftsbetriebes sind un verzüglich über den Sachverhalt zu informieren. 8) Sömmerungsweiden mit Mutterkühen, die über Strassen und Wan derwege betreten werden können, sind vom Alpvogt deutlich und an gut sichtbarer Stelle mit der offiziellen Warntafel der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) zu kennzeichnen. Der Alpvogt kann sich bezüglich der Platzierung der Warntafel von der Lan desalpenkommission beraten lassen. Dies entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung. Das ALKVW stellt die Warntafeln unentgeltlich zur Verfügung. 12 9) Der Alpvogt hat durch Weide-Hygienemassnahmen, insbesondere die geeignete Platzierung von Salzlecken und Futtervorlagen, einer wech selseitigen Krankheitsübertragung von Weidevieh und Wild vorzubeugen. Er hat in Absprache mit dem zuständigen Jagdaufseher den Zutritt des Weideviehs zu Wildfütterungseinrichtungen und den Zugang zu Wild Salzlecken zu verhindern. Art. 11 Transportvorschriften 1) Strassenfahrzeuge müssen für den Transport von landwirtschaftli chen Nutztieren geprüft und zugelassen sein. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können. 2) Sömmerungstiere, die mit Fahrzeugen zu oder von den Sömme rungsbetrieben gebracht werden, dürfen nicht zusammen mit Schlacht oder Handelsvieh befördert werden. 3) Strassenfahrzeuge dürfen nur in gereinigtem und desinfiziertem Zustand für den Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren verwen det werden. Die Reinigung und Desinfektion hat soweit möglich nach dem Entladen, jedenfalls aber vor dem neuerlichen Beladen zu erfolgen. 4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 150 bis 174 der Tier schutzverordnung. Art. 12 Tierarzneimittel 1) Der Alpvogt ist für alle Belange im Zusammenhang mit der An wendung, Aufbewahrung und Dokumentation von Tierarzneimitteln verantwortlich, soweit die Verantwortung nicht beim behandelnden Tierarzt liegt. 2) Die Verwendung von Tierarzneimitteln auf Sömmerungsbetrieben richtet sich nach den Bestimmungen der schweizerischen Tierarzneimit telverordnung (SR 812.212.27). 13 3) Werden auf Sömmerungsbetrieben Tierarzneimittel vorrätig gehal ten, so hat der verantwortliche Alpvogt mit einem Tierarzt eine Tierarz neimittelvereinbarung nach Art. 10 Abs. 2 der schweizerischen Tierarz neimittelverordnung abzuschliessen. 4) Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung nach Abs. 3 abgeschlossen, so hat der Vertragstierarzt während der Sömmerungsperiode zumindest einen Betriebsbesuch durchzuführen, in dessen Rahmen der korrekte Umgang mit Tierarzneimitteln zu prüfen ist. Das Ergebnis der Kontrolle ist zu dokumentieren und dem ALKVW bekannt zu geben. 5) Die Fernapplikation von Tierarzneimitteln über Blasrohre, Narkose waffen oder Impfstäbe ist verboten. In tierärztlich begründeten Fällen kann das ALKVW Ausnahmen bewilligen. Art. 13 Beseitigung von Tierkadavern 1) Führt eine Krankheit oder ein Unfall zum Tod eines oder mehrerer Sömmerungstiere, so hat der Alpvogt das ALKVW hierüber unverzüg lich zu informieren. 2) Die auf Sömmerungsbetrieben anfallenden Tierkadaver sind in Übereinstimmung mit den tierseuchenrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der schweizerischen Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22) zu beseitigen. 3) Bestehen keine besonderen Bestimmungen zur Beseitigung von Tierkadavern im Sinne von Abs. 2, so sind Tierkadaver bis zu einem Gewicht von 200 kg über die Regionale Tierkörpersammelstelle Buchs zu entsorgen. Bei schwereren Tieren erfolgt die Entsorgung über die Tier körper-Direktabholung der TMF Extraktionswerk AG. III. Zusätzliche Vorschriften für den Grenzweidegang Art. 14 Anwendbares Recht Die Bestimmungen nach dem II. Kapitel finden auch auf den Grenz weidegang Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 14 Art. 15 Anforderungen an Herkunftsbetriebe und Sömmerungstiere 1) Tierhalter von Herkunftsbetrieben, deren Tiere nach Vorarlberg verbracht werden sollen, haben dem ALKVW spätestens acht Tage vor der geplanten Verbringung eine schriftliche Erklärung nach Anhang 3 abzugeben. 2) Tiere, die nach Vorarlberg verbracht werden sollen, müssen min destens 30 Tage in ihren Herkunftsbetrieben gehalten worden sein und dürfen während dieser Zeit mit keinen Tieren, die aus dem Ausland stam men, in Kontakt gekommen sein. 3) Herkunftsbetriebe, deren Tiere nach Vorarlberg verbracht werden sollen, müssen amtlich anerkannt frei von den in Anhang 4 bezeichneten Erkrankungen sein. 4) Sämtliche Tiere der Rindergattung müssen vor der Alpauffahrt ne gativ auf BVD-Virus getestet sein. 5) Für sämtliche Tiere der Rindergattung ist dem ALKVW zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung des "Sömmerungszeugnis für Öster reich/Begleitdokument" das Belegdatum anzugeben bzw. der Status "nicht trächtig" zu bestätigen. 6) Verlangt die aktuelle Seuchenlage zusätzliche Massnahmen und Untersuchungen, so kann das ALKVW die Bewilligung zur Alpauffahrt von deren Durchführung bzw. vom Vorliegen günstiger Untersuchungs befunde abhängig machen. Art. 16 Pflichten der Tierhalter der Herkunftsbetriebe 1) Tierhalter, deren Tiere von und zu Sömmerungsbetrieben in Vor arlberg verbracht werden, haben zu gewährleisten, dass die zuständigen Grenzwachtstellen sowie die für die veterinärpolizeiliche Überwachung des Tierverkehrs örtlich zuständigen Behörden sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückreise rechtzeitig vor der geplanten Verbringung infor miert werden. 2) Tiere, die nach Vorarlberg verbracht werden, stehen während des gesamten Grenzweidegangs unter zolltechnischer Kontrolle. Die Tierhalter der Herkunftsbetriebe haben sich beim Zoll über die entsprechenden Vorschriften und Abläufe zu informieren. 15 Art. 17 Anforderungen an liechtensteinische Sömmerungsbetriebe in Vorarlberg 1) Sömmerungsbetriebe in Vorarlberg, die in liechtensteinischem Eigen tum sind, müssen gemäss den örtlich geltenden Rechtsvorschriften als Tierhaltungseinrichtungen bei der für die Registrierung der Betriebe örtlich zuständigen Behörde gemeldet und in die zentrale Tierverkehrs datenbank Österreichs aufgenommen werden. 2) Alpsennereien haben sicherzustellen, dass sie gemäss den örtlich geltenden Rechtsvorschriften als Lebensmittelbetriebe von der in Öster reich für die Registrierung der Betriebe zuständigen Behörde registriert und zugelassen werden. Art. 18 Veterinärpolizeiliche Massnahmen 1) Der Tierhalter hat innerhalb von 48 Stunden vor der Hin- bzw. Rückreise das für den Grenzübertritt erforderliche "Sömmerungszeugnis für Österreich/Begleitdokument" bei der zuständigen Behörde bzw. Stelle einzuholen. Das "Sömmerungszeugnis für Österreich/Begleitdokument" ist beim Transport der Tiere mitzuführen. Für die rechtzeitige Informati on des jeweils örtlich zuständigen Amtstierarztes sind die Tierhalter der Herkunftsbetriebe bzw. der Alpvogt verantwortlich. 2) Der Tierhalter meldet die Verbringung von Rindern von einer öster reichischen Alpe nach Liechtenstein spätestens 24 Stunden vor deren Eintreffen dem ALKVW. Die trächtigen Rinder sind von dem durch das ALKVW beauftragten Tierarzt mittels Blutprobe auf BVD-Antikörper untersuchen zu lassen. Diese Rinder stehen bis zum Vorliegen eines nega tiven Befundes unter Verbringungssperre. 3) Für Tiere, die im Tagesweidegang nach Vorarlberg getrieben werden, gelten die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 sinngemäss. 4) Das ALKVW trifft weitergehende Untersuchungs- und Sperrmass nahmen, wenn dies die Seuchensituation erfordert. 16 Art. 19 Besondere Bestimmungen zur Verhinderung der Tuberkulose Ausbreitung 1) Rinder, die auf Sömmerungsbetrieben in Vorarlberg gealpt wurden, werden nach der Alpabfahrt in den Beständen, in die sie verbracht wer den, einer Verbringungssperre unterstellt. 2) Rinder, die unter Verbringungssperre stehen, dürfen bis zu deren Aufhebung weder mit anderen Rindern der Tierhaltung in direkten Kon takt kommen noch in andere Tierhaltungen verbracht werden. Erlaubt ist ausschliesslich die direkte Verbringung zur Schlachtung, sofern das vom ALKVW ausgestellte rote Begleitdokument beiliegt. 3) Rinder, die auf Sömmerungsbetrieben in Vorarlberg gealpt wurden, werden vom ALKVW oder einem von ihm beauftragten Tierarzt frühes tens ab dem 17. November 2014 auf Tuberkulose untersucht. 4) Die Verbringungssperre wird vom ALKVW aufgehoben, wenn kein Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Tuberkulose besteht. 5) Beim Nachweis der Tuberkulose-Infektion durch die labortechni sche Untersuchung wird das betreffende Tier geschlachtet. Das ALKVW kann beim Vorliegen von Tuberkulose-Verdacht die Schlachtung anord nen, wenn dies aus tierseuchenpolizeilicher Sicht erforderlich ist. 6) Beim Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Gefährdung anderer Tiere der Rindergattung des Tierhaltungsbetriebes wird dieser unter die einfache Sperre 1. Grades gestellt und die erforderlichen weitergehenden tierseuchenpolizeilichen Massnahmen angeordnet. 7) Im Übrigen finden auf die Sperrmassnahmen, insbesondere deren Anordnung und Aufhebung, die Bestimmungen der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung Anwendung. Art. 20 Besondere Bestimmungen im Tierverkehr 1) Für Tiere, die von und zu Sömmerungsbetrieben in Vorarlberg verbracht werden, muss beim Grenzübertritt ein besonderes, vom ALKVW bestätigtes "Sömmerungszeugnis für Öster reich/Begleitdokument" mit integrierter Tierliste verwendet werden. Das Sömmerungszeugnis ersetzt bei Klauentieren das Begleitdokument (Formular) nach der schweizerischen Tierseuchenverordnung und ist vom 17 Tierhalter des Herkunftsbetriebes rechtzeitig vor der geplanten Verbrin gung beim ALKVW anzufordern. Equiden müssen zusätzlich von einem gültigen Equidenpass begleitet und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. 2) Die durch die wechselseitige Verbringung von Tieren zwischen liechtensteinischen Herkunftsbetrieben und Sömmerungsbetrieben in Vorarlberg bedingten Änderungen im Tierbestand sind vom jeweils be triebsverantwortlichen Tierhalter fristgerecht zu melden. Die Meldung hat an die für den Herkunftsbetrieb bzw. den Sömmerungsbetrieb in Österreich zuständige zentrale Tierverkehrsdatenbank unter Beachtung der geltenden Meldevorschriften zu erfolgen. 3) Jede Änderung des im Rahmen des Grenzweidegangs nach Vorarl berg verbrachten Tierbestandes, die durch Geburt, Tod oder Schlachtung während der Weideperiode begründet ist, muss entsprechend den jeweils geltenden Meldevorschriften den Betreibern der Tierverkehrsdatenban ken in Österreich und der Schweiz gemeldet werden. 4) Die am Grenzweidegang beteiligten zuständigen Vorarlberger und Liechtensteiner Veterinärbehörden können eine Aussetzung oder Ände rung des nach Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Meldeverfahrens vereinba ren. Über die Aussetzung oder Änderung der Meldeverpflichtung an die jeweiligen Tierverkehrsdatenbanken bzw. Registrierstellen sind die Tier halter und Alpvögte vom ALKVW rechtzeitig zu informieren. Art. 21 Grenzüberschreitende Tiertransporte 1) Transportunternehmen, die gewerbsmässig Sömmerungstiere grenz überschreitend in den EU-Raum verbringen, müssen über eine Bewilli gung vom ALKVW nach Art. 170 der Tierschutzverordnung oder über eine gleichwertige ausländische Bewilligung verfügen. 2) Bei Tiertransporten im EU-Ausland sind sämtliche im Einzelfall anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einzuhal ten. 18 IV. Kostentragung und Gebühren Kostentragung Art. 22 a) Grundsatz 1) Ist vom Alpvogt aufgrund der Umstände des Art. 10 Abs. 7 eine tierärztliche Abklärung zu veranlassen, so gehen die Kosten der tierärzt lichen Behandlung und Untersuchung vorbehaltlich Art. 23 zu Lasten des Landes, sofern der beigezogene Tierarzt schriftlich bestätigt, dass: a) Seuchenverdacht bestand und zwar auch dann, wenn die nachfolgende tierärztliche Untersuchung den Verdacht nicht bestätigt hat; b) eine fieberhafte Allgemeininfektion ohne augenscheinlich erkennbare Ursache vorgelegen hat und die Ansteckung weiterer Tiere zu be fürchten gewesen ist; c) ein Tier verworfen hat oder Anzeichen des Verwerfens gezeigt hat; d) die Krankheitssymptome auch von einem erfahrenen Tierhalter keiner alltäglichen und augenscheinlichen Ursache hätten zugeordnet wer den können. 2) In allen anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen gehen die Kos ten der tierärztlichen Hilfeleistung zu Lasten des Herkunftsbetriebes. 3) Tierarzthonorare, die nach Abs. 1 vom Herkunftsbetrieb vom Land zurückgefordert werden, müssen dem ALKVW binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Rechnungseingang zur Prüfung vorgelegt werden; die tierärztliche Bestätigung nach Abs. 1 ist beizulegen. 4) Leistet das Land für ausländische Tiere Kostenbeiträge nach Abs. 1 oder Entschädigungen aus den Mitteln des Tierseuchenfonds, so kann das Land auf den zuständigen Kanton des Tiereigentümers Rückgriff in der Höhe der Hälfte der geleisteten Kostenbeiträge oder Entschädigungen nehmen. 5) Die Kosten der vom ALKVW im Rahmen dieser Verordnung vor geschriebenen tierärztlichen Behandlungen, Schutzimpfungen und dia gnostischen Abklärungen trägt für inländische Tiere das Land. Für aus ländische Tiere gehen die Kosten zu Lasten des Herkunftsbetriebes. 19 Art. 23 b) bei Sömmerung in Vorarlberg 1) Werden Rinder in Vorarlberg gesömmert, so trägt der Tierhalter sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit vorbeugenden und diagnostischen Massnahmen sowie Bekämpfungsmassnahmen zur Ver hinderung einer Tuberkulose-Ausbreitung anfallen. 2) Für diagnostische Tötungen oder Schlachtungen besteht kein An spruch auf Tierentschädigung aus dem Tierseuchenfonds. 3) Der Tierhalter trägt die Kosten für die erforderlichen weitergehen den tierseuchenpolizeilichen Massnahmen im Tierhaltungsbetrieb nach Art. 19 Abs. 6. Art. 24 Kadaverbeseitigung Die Kosten für die Kadaverbeseitigung trägt der Tierhalter, sofern keine Entschädigung aus Mitteln des Tierseuchenfonds erfolgt. Art. 25 Behördenaufwand Die Kosten für Aufwendungen des ALKVW, die auf Begehren des Tierhalters entstanden sind oder durch rechtswidriges Verhalten oder Missachtung von Bestimmungen dieser Verordnung verursacht wurden, trägt nach Massgabe der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung der Verursacher. Art. 26 Haftung Für Schäden, die durch Missachtung von Bestimmungen dieser Ver ordnung entstehen, haftet der Verursacher. 20 Art. 27 Gebühren für Vieh aus der Schweiz Wer Tiere aus der Schweiz zur Sömmerung annimmt, hat als Kon trollgebühr und Versicherungsbeitrag folgende Beträge je Tiergattung und Stück an den Tierseuchenfonds zu entrichten: a) je Stück Schaf, Ziege oder Schwein: 0.50 Franken; b) je Stück Rind oder Pferd: 5 Franken. Art. 28 Amtstierärztliche Gebühren Gebühren, die zur Deckung des erforderlichen amtstierärztlichen Kontrollaufwandes im Grenzverkehr von den Veterinärbehörden der Nachbarstaaten erhoben werden, gehen zu Lasten der Herkunftsbetriebe der Tiere. V. Organisation und Durchführung Art. 29 Vollzugsbehörde 1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem ALKVW. 2) Das ALKVW kann den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort und Anordnung der notwendigen Massnahmen sicher stellen. 3) Es kann Weisungen fachtechnischer Natur erlassen. Art. 30 Verwaltungsmassnahmen 1) Bei Übertretung von Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen können gekürzt oder verweigert werden: 21 a) staatliche Förderleistungen nach Art. 72 Abs. 1 des Landwirtschafts gesetzes; b) Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen. 2) Die Schwere des Verstosses und der Grad des Verschuldens sind bei einer Kürzung oder Verweigerung von Förderungs- oder Entschädi gungsleistungen entsprechend zu berücksichtigen. VI. Rechtsmittel Art. 31 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des ALKVW kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. VII. Strafbestimmungen Art. 32 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den entsprechenden Strafbestimmungen der Veterinär-, Landwirt schafts-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung ge ahndet. 22 VIII. Schlussbestimmung Art. 33 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und gilt bis zum 30. November 2014. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef A n h an g 1 (A rt . 4 A b s. 6 ) E u te rg es u n d h ei ts ze u g n is H er k u n ft sb et ri eb S ö m m er u n g sb et ri eb T V D N r. A lp b ez ei ch n u n g T ie rh al te r N am e A lp v o g t N am e V o rn am e V o rn am e St ra ss e St ra ss e O rt /P L Z O rt /P L Z D er u n te rz ei ch n et e T ie rh al te r er k lä rt , d as s d ie z u r Sö m m er u n g b es ti m m te n K ü h e eu te rg es u n d s in d u n d d er en d ie s b ez ü gl ic h e Ü b er p rü fu n g zu f o lg en d en E rg eb n is se n g ef ü h rt h at : K u h 4/ 4 T ag es g em el k p ro b e S ch al m te st B em er k u n g en D at u m E rg eb n is D at u m E rg eb n is □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ B es ch re ib un g de s Sc ha lm te st er ge bn is se s: o = e in w an df re ie s bz w . n eg at iv es E rg eb ni s; + = g er in gg ra di g po si ti ve R ea kt io n; + + = p o si ti ve R ea k ti o n ; + + + = s ta rk p o si ti ve R ea k ti o n … … … … … … … … … … … … … … … .. (O rt , D at u m ) … … … … … … … … … … … … … … … . ( U n te rs ch ri ft ) 23 A n h an g 2 (A rt . 7 A b s. 4 ) M el d ef o rm u la r fü r d en B es at z A lp e: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... . A lp vo gt : ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... . D at u m d er A lp au ff ah rt : ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... . D at u m /U n te rs ch ri ft : ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... S ti ch d at u m f ü r d ie A lt er sb es ti m m u n g is t d er 3 0. J u n i T ie rh al te r, A d re ss e, St aa ts an ge h ö ri gk ei t Milchkühe mit Verkä sung Milchkühe ohne Verkä sung Galtkühe Mutter-/Ammen-Kühe Rinder/Ochsen über 730 Tage Rinder/Ochsen 365 - 730 Tage Rinder/Ochsen 160 - 365 Tage Kälber bis 160 Tage Stuten säugend/trächtig Andere Pferde über 30 Monate Fohlen bis 30 Monate Maultiere/Maulesel jeden Alters Esel/Ponys/Kleinpferde jeden Alters Schafe über ein Jahr Ziegen über ein Jahr Schweine Total Tiere je Tierhalter T o ta l T ie re je A rt D as F o rm u la r is t sp ät es te n s 10 T ag e n ac h d em A lp au ft ri eb a u sg ef ü ll t an d as A m t fü r L eb en sm it te lk o n tr o ll e u n d V et er in är w es en , P o st p la tz 2 , P o st fa ch 3 7, 9 49 4 Sc h aa n , E M ai l: in fo .a lk vw @ ll v. li , z u ü b er m it te ln . 24 25 Anhang 3 (Art. 15 Abs. 1) Erklärung des Tierhalters im Zusammenhang mit dem Grenzweidegang Herkunftsbetrieb Sömmerungsbetrieb TVD-Nr. Alpbezeichnung Name Name Vorname Vorname Strasse Strasse T ierh alter Ort/PLZ A lp v o g t Ort/PLZ Der unterzeichnete Tierhalter erklärt sein Einverständnis: mit all den vorgesehenen Massnahmen sowie allen anderen auf lokaler Ebene des Bestimmungslandes eingeführten Massnahmen; zur Übernahme aller anfallenden Kontrollkosten in Vorarlberg; allen Informationspflichten auch gegenüber ausländischen Behörden nachzukommen, insbesondere die Ankunft auf der Alpe und die ge plante Rückkehr der Sömmerungstiere in den Herkunftsbetrieb rechtzeitig zu melden; zur Übernahme sämtlicher Kosten nach Art. 23 der Sömmerungsver ordnung. ........................................................................ (Ort, Datum) ........................................................................ (Unterschrift des Tierhalters) 26 Anhang 4 (Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 3) Erkrankungen, bezüglich derer Sömmerungstiere frei und unverdächtig sein müssen Rind Schaf Ziege Schwein Pferd Tuberkulose Tuberkulose Tuberkulose Ansteckende Lungenent zündung Räude Brucellose Brucellose Brucellose BSE Scrapie Caprine Arthritis Encephalitis IBR/IBV Moderhinke (Klauen fäule) Leukose Räude BVD

Summer Grazing Ordinance · Nelum