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قوانين ليختنشتاين

Radiation Protection Act

صدر في 2010-10-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Strahlenschutzgesetz (StSG).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
international agreement-implementation, air quality/air pollution, radiation, emissions, fees/royalties, enforcement/compliance, pollution control

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  1. 814.50 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 370 ausgegeben am 1. Dezember 2010 Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 21. Oktober 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1) Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. 2) Es dient zudem der Durchführung der Vereinbarung vom 14. Sep tember 2010 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Be reich des Strahlenschutzes (nachfolgend Vereinbarung).2 Art. 2 Bezeichnungen Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verste hen. 1 Bericht und Antrag der Regierung Nr. 100/2010 2 Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 399. 814.50 Strahlenschutzgesetz (StSG) 2 Art. 3 Vorbehalt völkerrechtlicher Vereinbarungen Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Be stimmungen der aufgrund der Vereinbarung und des Zollvertrags in Liech tenstein anwendbaren schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung ergän zend Anwendung. II. Schutz der strahlenexponierten Personen Art. 4 Medizinische Massnahmen 1) Beruflich strahlenexponierte Arbeitnehmer, die obligatorisch versi chert sind, unterstehen den medizinischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten nach Art. 69 bis 76 des Gesetzes über die obliga torische Unfallversicherung. 2) Die Regierung kann medizinische Massnahmen auch für andere be ruflich strahlenexponierte Personen vorschreiben. 3) Beruflich strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer von der zuständigen Amtsstelle angeordneten medizinischen Kontrolle zu unterziehen. III. Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität Art. 5 Internationale Zusammenarbeit Die Regierung kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen be treffend: a) die gegenseitige Information über die Radioaktivität der Umwelt; b) die sofortige Benachrichtigung bei einer Gefährdung durch Radioak tivität, welche die Grenze überschreiten könnte; c) die Harmonisierung der Massnahmenkonzepte im Falle grenzüber schreitender Verstrahlung. Strahlenschutzgesetz (StSG) 814.50 3 IV. Organisation und Durchführung Art. 6 Zuständigkeiten 1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Zuständigkei ten der liechtensteinischen Behörden im Bereich der Strahlenschutzge setzgebung nach der Vereinbarung. 2) Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen nach der Strahlenschutzgesetzgebung sind - vorbehaltlich der Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr - zuständig: a) für Verbrechen und Vergehen das Landgericht; b) für Verwaltungsübertretungen die jeweils nach Massgabe von Abs. 1 zuständige Amtsstelle. Art. 7 Beseitigung von Gefahrenquellen Das Land übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anla gen, Apparate oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers. Art. 8 Beizug Dritter Die für den Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung zuständigen Amtsstellen können Dritte beiziehen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Art. 9 Gebühren und Kostenersatz Amtshandlungen nach der Strahlenschutzgesetzgebung sind gebüh renpflichtig. Für den Beizug Dritter wird Kostenersatz geltend gemacht. 814.50 Strahlenschutzgesetz (StSG) 4 V. Rechtsschutz und Verfahren Art. 10 Rechtsmittel 1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der für den Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung zuständigen Amtsstellen kann binnen 14 Ta gen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann bin nen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Art. 11 Verfahren Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 Übergangsbestimmung Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen der Ausübung eines Gesundheitsberufes eine medizinische Röntgenanlage betrieben haben, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Amtsstelle eine Bewil ligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung zu beantragen. Der erforderliche Sachverstand im Sinne der Strahlenschutzgesetzgebung ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen; für den Nachweis können Erleichterungen vorgesehen werden, soweit ein sicherer Umgang mit ionisierender Strahlung gewähr leistet ist. Strahlenschutzgesetz (StSG) 814.50 5 Art. 13 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen. Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 17. Juli 1964 über den Strahlenschutz, LGBl. 1964 Nr. 30, wird aufgehoben. Art. 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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