Population Protection Ordinance
صدر في 2016-11-29 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Bevölkerungsschutzverordnung (BSchV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- hazards, liability/compensation, public health, financing
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521.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 426 ausgegeben am 6. Dezember 2016 Bevölkerungsschutzverordnung (BSchV) vom 29. November 2016 Aufgrund von Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5, Art. 30 Abs. 3, Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 sowie Art. 48 des Gesetzes vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölke rungsschutzgesetz; BSchG), LGBl. 2007 Nr. 139, in der geltenden Fas sung, sowie Art. 54 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) ver ordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Bevölkerungs schutzgesetzes das Nähere über: a) die Führungsstrukturen im Bereich des Bevölkerungsschutzes; b) die Rettungs- und Hilfsdienste; c) die wirtschaftliche Landesversorgung. 2) Auf die Alarmierung der Bevölkerung sowie der Rettungs- und Hilfsdienste finden die Bestimmungen der Alarmierungsverordnung Anwendung. 2 Art. 2 Bezeichnungen Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funkti onsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen. II. Führungsstrukturen A. Landesführungsstab Art. 3 Zusammensetzung und Organisation 1) Der Landesführungsstab setzt sich zusammen aus: a) dem für den Bevölkerungsschutz zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzenden; b) mindestens je einem Vertreter der Landespolizei, des Amtes für Be völkerungsschutz, des Amtes für Bau und Infrastruktur und des Am tes für Gesundheit sowie ebenso vielen Stellvertretern; c) mindestens einem Vertreter der Gemeinden sowie mindestens einem Stellvertreter. 2) Dem Vorsitzenden obliegt die Organisation und Führung des Landesführungsstabs. Er kann je nach Lage weitere Fachkräfte beiziehen. 3) Die Regierung bestimmt einen Stabschef zur Unterstützung des Vorsitzenden. 4) Der Landesführungsstab unterhält eine Führungsunterstützung und einen Informationsdienst. 3 B. Aus- und Weiterbildung der Führungsorgane Art. 4 Aus- und Weiterbildung 1) Die Aus- und Weiterbildung der Führungsorgane von Land und Gemeinden obliegt den jeweiligen Stabschefs. Diese erarbeiten zusammen mit dem Amt für Bevölkerungsschutz jährlich ein entsprechendes Aus bildungsangebot. 2) Die Führungsorgane haben das Führungsverhalten bei Schaden ereignissen in angemessener Form regelmässig zu üben. Art. 5 Finanzierung 1) Das Land trägt die Kosten für die Aus- und Weiterbildung: a) der Mitglieder des Landesführungsstabs; b) der Führungsorgane der Gemeinden. 2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b werden nur die Kurskosten sowie Kosten für Verpflegung und Übernachtung, nicht jedoch die Entschädi gung der Führungsorgane oder die Reisespesen übernommen. III. Rettungs- und Hilfsdienste A. Lawinendienst Art. 6 Organisation 1) Die Regierung bestellt die Mitglieder des Lawinendienstes für eine Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. 2) Der Lawinendienst besteht aus einem Vertreter des Amtes für Be völkerungsschutz sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern mit ent sprechenden Fachkenntnissen. 4 3) Die Mitglieder des Lawinendienstes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 4) Die Regierung ist für die dauernde personelle und materielle Ein satzbereitschaft des Lawinendienstes verantwortlich. Art. 7 Zuständigkeit Der Lawinendienst ist zuständig für den Schutz der bewohnten Sied lungen, öffentlichen Verkehrswege und gekennzeichneten Winterwan derwege. Die Sicherung des organisierten Skiraumes liegt in der Verant wortung der Anlagenbetreiber. Art. 8 Aufgaben Die Kernaufgaben des Lawinendienstes umfassen die laufende Beur teilung der Lawinengefahr einschliesslich der Aufrechterhaltung eines Mess- und Beobachtungsdienstes, die Information der Bevölkerung und Behörden sowie temporäre Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lawinen. Zur Präzisierung der Kernaufgaben und weiterer Aufgaben erstellt der Lawinendienst ein Pflichtenheft. Art. 9 Befugnisse Der Lawinendienst verfügt über die zur Wahrnehmung seiner Auf gaben erforderliche Entscheidungs- und Weisungsbefugnis sowie die dazu notwendige Finanzkompetenz. Bei Gefahr im Verzug ist jedes Mitglied des Lawinendienstes befugt, auch alleine die notwendigen Ent scheidungen zu treffen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Art. 10 Kosten und Entschädigung 1) Das Land trägt die Kosten für den Lawinendienst. 5 2) Die Mitglieder des Lawinendienstes erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine vom Amt für Bevölkerungsschutz festgelegte Entschädi gung. B. Aus- und Weiterbildung Art. 11 Grundsatz 1) Das Land und die Gemeinden stellen eine angemessene Aus- und Weiterbildung der Rettungs- und Hilfsdienste sicher, um die Erfüllung der gesetzlichen, statutarischen, reglementarischen oder im Rahmen von Leistungsvereinbarungen übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. 2) Das Amt für Bevölkerungsschutz erarbeitet zusammen mit dem jeweiligen Rettungs- und Hilfsdienst jährlich ein entsprechendes Ausbil dungsangebot. Art. 12 Finanzierung 1) Die Kosten für die Teilnahme an Kursen gemäss dem jährlichen Ausbildungsangebot trägt das Land. 2) Für die Teilnahme an Übungen, die nicht Teil des Ausbildungsan gebots sind, wird den Mitgliedern der Rettungs- und Hilfsdienste grund sätzlich keine Entschädigung ausgerichtet. 3) Die Regierung erlässt Weisungen über die Entschädigung von In struktionspersonal und von Personen, die an Kursen nach Abs. 1 teil nehmen. 6 IV. Wirtschaftliche Landesversorgung Art. 13 Anwendbares Recht Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die wirt schaftliche Landesversorgung die aufgrund des Zollvertrags in Liechten stein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung. Art. 14 Vollzugsorgane 1) Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung sind: a) die Regierung; b) die jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmit glieder; c) das Amt für Bevölkerungsschutz sowie andere in der Sache zuständige Amtsstellen; d) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL). 2) Die ständige Bereitschaft der Vollzugsorgane ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Bedarfsfall unverzüglich aufgenommen werden können. Art. 15 Regierung Die Regierung übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesver sorgung aus. Sie: a) stellt im Bedarfsfall dem Amt für Bevölkerungsschutz das erforderli che Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das notwendige Material zur Verfügung; b) kann im Bedarfsfall Personal der Landesverwaltung im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Mitarbeit heranziehen; c) legt die Ausbildung, den Einsatz, die Entschädigung und den Versi cherungsschutz der mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversor gung betrauten Personen fest. 7 Art. 16 Amt für Bevölkerungsschutz 1) Das Amt für Bevölkerungsschutz vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, sofern keine anderen Organe oder Dritte damit beauftragt sind. 2) Ihm obliegen insbesondere: a) die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung von Auf gaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b) die Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane der wirtschaft lichen Landesversorgung; c) die Ausbildung der mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversor gung betrauten Personen, allenfalls unter Beizug von aussenstehen den Ausbildnern; d) die Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftli che Landesversorgung; e) die Zusammenarbeit mit den zuständigen schweizerischen Stellen im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung. Art. 17 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung 1) Jede Gemeinde bezeichnet eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und legt nach Absprache mit dem Amt für Bevölke rungsschutz deren Aufgaben fest. 2) Die Gemeindestelle trifft entsprechende Vorbereitungsmassnah men zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen nach Absprache mit dem Amt für Bevölke rungsschutz. 3) Sie vollzieht nach Massgabe von Art. 13 des Gemeindegesetzes die vom Amt für Bevölkerungsschutz festgelegten Massnahmen. Art. 18 Kosten 1) Das Land trägt die Kosten der Aus- und Weiterbildung von mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen. 8 2) Die Gemeinden tragen die Kosten für die Umsetzung der vom Land angeordneten Massnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Landes versorgung. Art. 19 Strafverfolgung Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung ist das Land gericht zuständig. Art. 20 Mitteilung von Gerichtsentscheidungen Von allen Urteilen, Beschlüssen oder Einstellungsbeschlüssen, die aufgrund der Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung erlassen werden, haben die zuständigen Behörden dem Amt für Bevölke rungsschutz eine Ausfertigung zuzustellen. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgehoben: a) Verordnung vom 13. November 2007 über den Lawinendienst (LawDV), LGBl. 2007 Nr. 287; b) Verordnung vom 27. November 2007 über die wirtschaftliche Lan desversorgung (Landesversorgungsverordnung; LVV), LGBl. 2007 Nr. 314; c) Verordnung vom 15. Juli 2008 über die Führungsstrukturen im Be reich des Bevölkerungsschutzes, LGBl. 2008 Nr. 180; d) Verordnung vom 15. Juli 2008 über Schutzräume (Schutzraumver ordnung), LGBl. 2008 Nr. 182; 9 e) Verordnung vom 15. Juli 2008 über die Aus- und Weiterbildung der im Bereich des Bevölkerungsschutzes tätigen Rettungs- und Hilfs dienste, LGBl. 2008 Nr. 183. Art. 22 Übergangsbestimmung Der nach bisherigem Recht bestellte Landesführungsstab und Lawi nendienst führen ihre Tätigkeit bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiter. Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef