Organisms Act (OrgG)(816.1)
صدر في 2010-11-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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- العنوان الأصلي
- Gesetz über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Livestock, Environment, Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- genetically modified organism (GMO), pests/diseases, residues, biotechnology, animal health, biosafety, basic legislation, pollution control, authorization/permit, liability/compensation, enforcement/compliance, offences/penalties, data collection/reporting, environmental impact assessment (EIA), inspection, legal proceedings/administrative proceedings, monitoring, risk assessment/management, waste disposal, waste management
- الفئات
- agriculture
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816.1 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011Jahrgang 2011 Nr. 4Nr. 4 ausgegeben am 11. Januar 2011ausgegeben am 11. Januar 2011 GesetzGesetz vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten,über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismenpathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG)(Organismengesetz; OrgG) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1) Dieses Gesetz soll: a) unter Berücksichtigung ethischer Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen, die sich aus dem Umgang mit gene- tisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen, ihren Stoffwechselprodukten oder ihren Abfällen ergeben; b) den Menschen, die Tiere, die Pflanzen und die Umwelt vor Missbräuchen beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebiets- fremden Organismen schützen; Fassung: 01.08.2020 1 c) dem Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen dienen. 2) Es soll dabei insbesondere: a) die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, der Tiere und der Umwelt schützen; b) die natürlichen Lebensgrundlagen, die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft erhalten; c) die Achtung der Würde der Kreatur gewährleisten; d) die Wahlfreiheit der Konsumenten ermöglichen; e) die Täuschung über Erzeugnisse verhindern; f) die Information der Öffentlichkeit fördern; g) der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt Rechnung tragen. 3) Es dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:2 a) Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorga- nismen in geschlossenen Systemen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 24.01); b) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/ EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 25d.01). Art. 2 Vorsorge- und Verursacherprinzip 1) Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen frühzeitig zu begrenzen. 2) Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. 816.1 Organismengesetz (OrgG) 2 Fassung: 01.08.2020 Art. 3 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit genetisch veränderten, patho- genen oder gebietsfremden Tieren, Pflanzen und anderen Organismen sowie mit deren Stoffwechselprodukten und Abfällen. Art. 4 Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften Weitergehende Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Schutz des Menschen, der Tiere und der Umwelt vor unmittelbaren Gefährdungen durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten. Art. 5 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Organismen": biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen. Ihnen gleichgestellt sind Gemi- sche, Gegenstände oder Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten; b) "genetisch veränderte Organismen": Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedin- gungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vor- kommt; c) "pathogene Organismen": Organismen, die Krankheiten verursachen können; d) "gebietsfremde Organismen": Organismen einer Art, Unterart oder tie- feren taxonomischen Einheit, wenn:3 1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in den EFTA- noch in den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt; und 2. sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder im produzie- renden Gartenanbau der Länder nach Ziff. 1 derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist; e) Aufgehoben4 f) "invasive gebietsfremde Organismen": gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich aus- Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 3 breiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beein- trächtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können; g) "wirbellose Kleintiere": Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwürmer; h) "Beeinträchtigungen": durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwir- kungen auf den Menschen, die Tiere, die Pflanzen und die Umwelt; i) "Umgang": jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbe- sondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Ein- führen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen;5 k) "absichtliche Freisetzung": jede Art von absichtlichem Ausbringen gene- tisch veränderter, pathogener oder gebietsfremder Organismen oder eine Kombination solcher Organismen in die Umwelt, bei dem keine spezi- fischen Einschliessungsmassnahmen angewandt werden, um ihren Kon- takt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen; l) "Inverkehrbringen": jede Abgabe von Organismen an Dritte, insbeson- dere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und für Freiset- zungsversuche; m) "Anlagen": Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, ins- besondere der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG, ergänzend Anwendung.6 3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Art. 6 Beurteilungen von Gefährdungen und Beeinträchtigungen Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; dabei sollen auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen und Beeinträchti- 816.1 Organismengesetz (OrgG) 4 Fassung: 01.08.2020 gungen beachtet werden, die nicht von genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen herrühren. II. Umgang mit genetisch veränderten OrganismenII. Umgang mit genetisch veränderten Organismen A. Allgemeine GrundsätzeA. Allgemeine Grundsätze Art. 7 Schutz von Mensch, Tier, Pflanzen, Umwelt und biologischer Vielfalt Mit genetisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle: a) den Menschen, die Tiere, die Pflanzen oder die Umwelt nicht gefährden können; b) die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beinträch- tigen. Art. 8 Schutz der Produktion ohne genetisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit Mit genetisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne genetisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumenten nicht beeinträchtigen. Art. 9 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel 1) Genetisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produk- tionsmittel dürfen nur erzeugt, gezüchtet, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie nament- lich der Landwirtschafts-, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind. 2) Unabhängig von allfällig weiteren Bestimmungen, namentlich der Landwirtschafts-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Regierung unter Berücksichtigung bestehender Staatsverträge für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Produktionsmittel Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 5 mit Verordnung eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen fest- legen. B. Tätigkeiten in geschlossenen SystemenB. Tätigkeiten in geschlossenen Systemen Art. 10 Einschliessungsmassnahmen 1) Wer mit genetisch veränderten Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 15) noch in Verkehr bringen darf (Art. 20 und 21), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt notwendig sind. Dazu sind vorgängig eine Risikoermittlung und -bewer- tung durchzuführen sowie ein Notfallplan zu erstellen. 2) Die Regierung legt mit Verordnung die Einzelheiten fest über die Risikoermittlung und -bewertung nach Massgabe der aufgrund des Zollver- trages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften, insbe- sondere: a) die Gruppierung von genetisch veränderten Organismen nach dem von ihrem Vorkommen ausgehenden Risiko; b) die Klassen von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen nach ihrem Risiko für den Menschen und die Umwelt. 3) Sie erlässt die notwendigen Richtlinien und Weisungen über die Erstellung von Notfallplänen und das Vorgehen bei Unfällen. Art. 11 Anmelde- und Bewilligungspflicht 1) Für die Tätigkeit mit genetisch veränderten Organismen in geschlos- senen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls zu befristen. Das Ver- fahren wird nach Massgabe der Richtlinie 2009/41/EG durchgeführt.7 2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilli- gungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unter- nehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 7 und 8 selbst. Das Amt für Umwelt legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbst- kontrolle fest.8 816.1 Organismengesetz (OrgG) 6 Fassung: 01.08.2020 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen mit Verordnung. Art. 12 Anhörung der Öffentlichkeit 1) Vor Erteilung einer Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch ver- änderten Organismen in geschlossenen Systemen kann die Öffentlichkeit angehört werden. 2) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anhörung der Öffent- lichkeit mit Verordnung. Art. 13 Information der Öffentlichkeit 1) Das Amt für Umwelt informiert unter Beachtung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses die Öffentlichkeit über die Anmeldung sowie die Erteilung, Änderung und den Entzug einer Bewilligung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen.9 2) Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich: a) Name der für die Tätigkeit und für die Überwachung der biologischen Sicherheit verantwortlichen Personen; b) Adresse des Betriebs und der Anlage (Ort der Tätigkeit); c) Art der Anlage, Sicherheitsmassnahmen und Abfallentsorgung; d) allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften; e) allgemeine Beschreibung der Tätigkeit, insbesondere des Zwecks und der ungefähren Grössenordnung (z.B. Kulturvolumen); f) Zusammenfassung der Risikobewertung; g) Klasse der Tätigkeit; h) Information über Notfallpläne. Art. 14 Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen 1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer Anmel- dung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten Organismen in geschlos- Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 7 senen Systemen zu Grunde liegen, sind dem Amt für Umwelt bekannt zu geben.10 2) Bewilligungen sind vom Amt für Umwelt regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.11 3) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, dem Amt für Umwelt von sich aus bekannt geben, sobald er davon Kenntnis hat.12 4) Erhält das Amt für Umwelt nach Erteilung einer Bewilligung Infor- mationen, die sich erheblich auf die mit der Ausübung der bewilligten Tätigkeit verbundenen Risiken auswirken könnten, so kann es den Bewilli- gungsinhaber auffordern, die Bedingungen für die Tätigkeit zu ändern oder die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einzustellen.13 C. FreisetzungsversucheC. Freisetzungsversuche Art. 15 Voraussetzungen 1) Genetisch veränderte Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn: a) die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche in geschlossenen Systemen gewonnen werden können; b) sie keine genetisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten; und c) nach dem Stand der Wissenschaft eine Verbreitung dieser Organismen und ihrer neuen Eigenschaften ausgeschlossen werden kann und die Grundsätze von Art. 7 nicht in anderer Weise verletzt werden können. 2) Die Freisetzung im Versuch setzt zudem voraus, dass Massnahmen, mit denen allfällige Gefährdungen und Beeinträchtigungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden, finanziell sichergestellt sind. Art. 16 Bewilligungspflicht 1) Wer genetisch veränderte Organismen im Versuch freisetzen will, bedarf vorbehaltlich Abs. 2 einer Bewilligung der Regierung. 816.1 Organismengesetz (OrgG) 8 Fassung: 01.08.2020 2) Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit genetisch verän- derten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden. Art. 17 Bewilligungsverfahren 1) Das Bewilligungsverfahren wird nach Massgabe der Richtlinie 2001/ 18/EG durchgeführt. Die Bewilligung ist zu befristen. 2) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind Fachleute und die Öffentlichkeit anzuhören. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Ver- ordnung. Art. 18 Information der Öffentlichkeit 1) Das Amt für Umwelt unterrichtet unter Beachtung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses die Öffentlichkeit über die Erteilung, Änderung und den Entzug von Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch ver- änderten Organismen.14 2) Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich: a) Name und Adresse der für den Freisetzungsversuch verantwortlichen Personen; b) allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften; c) Ziel und Zweck des Freisetzungsversuchs; d) Angabe des Orts des Freisetzungsversuchs; e) die Informationen aus der nach Massgabe der Richtlinie 2001/18/EG durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung; f) die Urteile von Fachleuten über die Auswirkungen von Freisetzungsver- suchen; g) Methoden und Pläne für die Überwachung der genetisch veränderten Organismen in der Umwelt und für Notfallmassnahmen. 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Information der Öffentlichkeit mit Verordnung. Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 9 Art. 19 Änderung und Überprüfung von Bewilligungen 1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer Bewilli- gung für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen zu Grunde liegen, sind der Regierung bekannt zu geben. 2) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, der Regierung von sich aus bekannt geben, sobald er davon Kenntnis hat. 3) Das Amt für Umwelt überprüft regelmässig, ob die Bewilligungsvor- aussetzungen und die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen weiterhin erfüllt sind; sie teilt der Regierung die Ergebnisse ihrer Überprüfung mit.15 4) Erhält die Regierung nach Erteilung einer Bewilligung Informationen, die sich erheblich auf die mit dem Freisetzungsversuch verbundenen Risiken auswirken könnten, so kann sie den Bewilligungsinhaber zu zusätz- lichen Massnahmen oder zur Einstellung des Freisetzungsversuches ver- pflichten. D. InverkehrbringenD. Inverkehrbringen Art. 20 Voraussetzungen Genetisch veränderte Organismen dürfen vorbehaltlich Art. 21 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen zugelassen sind. Dabei sind die in der Zulassungsent- scheidung festgelegten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Art. 21 Einschränkungen und Verbote 1) Genetisch veränderte Organismen dürfen keine gentechnisch einge- brachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin einge- setzte Antibiotika enthalten. 2) Hat die Regierung Grund zur Annahme, dass genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die nach Art. 20 für das Inverkehrbringen 816.1 Organismengesetz (OrgG) 10 Fassung: 01.08.2020 zugelassen worden sind, eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen oder in schwerwiegender Weise die Würde der Kreatur oder andere ethische Prinzipien missachten, kann sie das Inverkehrbringen dieser Organismen oder Produkte einschränken oder verbieten. 3) Genetisch veränderte Organismen oder Produkte stellen insbesondere dann eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar, wenn sie: a) die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen beeinträchtigen; b) zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen; c) den Stoffhaushalt der Umwelt schwerwiegend oder dauerhaft beeinträch- tigen; d) wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträch- tigen; e) sich oder ihre Eigenschaften in unerwünschter Weise verbreiten; oder f) in anderer Weise die Grundsätze von Art. 7 verletzen. 4) Bei der Entscheidung darüber, ob eine Verletzung der Würde der Kreatur oder anderer ethischer Prinzipien vorliegt, ist eine Interessensab- wägung vorzunehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Gesundheit von Mensch und Tier; b) die Sicherung einer ausreichenden Ernährung; c) die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen; d) die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen; e) ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Ebene; f) die Wissensvermehrung. 5) Die Regierung ergreift die erforderlichen Massnahmen und unter- richtet die Öffentlichkeit. 6) Liegt eine Zulassung für das Inverkehrbringen nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften vor, hat die Regierung unter Angabe von Gründen unverzüglich die anderen EWR-Vertragspar- teien über Massnahmen nach Abs. 5 zu unterrichten. Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 11 Art. 22 Kennzeichnung 1) Wer genetisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie für die Abnehmer als solche kennzeichnen, um die Wahlfreiheit der Konsu- menten nach Art. 8 zu gewährleisten und um Täuschungen über Erzeug- nisse zu verhindern. 2) Die Regierung bestimmt nach Massgabe der aufgrund des Zollver- trages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften mit Verordnung die Einzelheiten über die Kennzeichnung; insbesondere legt sie fest: a) die Art und Weise der Kennzeichnung; b) für Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die unbeabsichtigt Spuren von genetisch veränderten Organismen enthalten, Schwellenwerte, unterhalb derer keine Kennzeichnung erforderlich ist. 3) Spuren genetisch veränderter Organismen gelten als unbeabsichtigt, wenn die Kennzeichnungspflichtigen nachweisen, dass sie die Warenflüsse sorgfältig kontrolliert und erfasst haben. Art. 23 Pflichten der Abnehmer 1) Abnehmer müssen Anweisungen von Herstellern und Importeuren einhalten. 2) Die Abgabe von kennzeichnungspflichtigen, genetisch veränderten Organismen an land- oder forstwirtschaftliche Betriebe bedarf der schriftli- chen Zustimmung der Betriebsinhaber. Art. 24 Trennung des Warenflusses 1) Wer mit genetisch veränderten Organismen umgeht, muss die ange- messene Sorgfalt walten lassen, um unerwünschte Vermischungen mit gene- tisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden und den Schutz der Pro- duktion ohne genetisch veränderte Organismen und die Wahlfreiheit der Konsumenten zu gewährleisten. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Einzelheiten über die Tren- nung des Warenflusses und die Vorkehrungen zur Vermeidung von Ver- unreinigungen. Insbesondere legt sie die Anforderungen zum Schutz der 816.1 Organismengesetz (OrgG) 12 Fassung: 01.08.2020 landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und forstwirtschaftlichen Produktion ohne genetisch veränderte Organismen fest. Art. 25 Meldepflicht für den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen Organismen Die Regierung kann mit Verordnung eine Meldepflicht für den Umgang mit genetisch veränderten Organismen vorschreiben, welche für das Inver- kehrbringen zugelassen sind. Jedenfalls meldepflichtig ist der Anbau gene- tisch veränderter Pflanzen und der Umgang mit daraus gewonnenem Ern- tegut. E. VerwendungE. Verwendung1616 Art. 25a17 Voraussetzungen Genetisch veränderte Pflanzen dürfen zu Anbauzwecken nur verwendet werden, wenn: a) sie nach den aufgrund des Zollvertrages oder des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen zugelassen sind (Art. 20); b) die Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses, die Meldepflicht und die Koexistenzmassnahmen eingehalten werden (Art. 24, 25 und 26); und c) keine Anbaueinschränkungen oder -verbote vorliegen (Art. 25b). Art. 25b18 Einschränkungen oder Verbote 1) Die Regierung schränkt den Anbau von genetisch veränderten Pflanzen oder nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegte Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen, die nach der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen sind, mit Verordnung ein oder verbietet ihn, sofern dies: a) nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvor- schriften zulässig, begründet, verhältnismässig und nicht diskriminie- rend ist; und Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 13 b) auf zwingenden Gründen nach Abs. 2 beruht, die nicht im Widerspruch zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/18/EG stehen. 2) Als zwingende Gründe gelten insbesondere: a) umweltpolitische Ziele; b) Stadt- und Raumplanung; c) Bodennutzung; d) sozioökonomische Auswirkungen; e) Verhinderung des Vorhandenseins von genetisch veränderten Orga- nismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 24; f) agrarpolitische Ziele; g) öffentliche Ordnung, wobei dieser Grund nicht einzeln, sondern nur in Zusammenhang mit einem anderen zwingenden Grund herangezogen werden kann. 3) Die Einschränkung oder das Verbot ist auf die Geltungsdauer der nach der Richtlinie 2001/18/EG erteilten Zulassung zu befristen. Art. 25c19 Verfahren 1) Die Regierung ist verpflichtet: a) der EFTA-Überwachungsbehörde Verordnungsentwürfe nach Art. 25b Abs. 1 samt Begründung für die Einschränkungen oder Verbote zu übermitteln und diese am Tag der Übermittlung im Amtsblatt zu veröf- fentlichen; b) während 75 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Verordnungs- entwürfe von deren Erlass abzusehen. 2) Während der Frist nach Abs. 1 Bst. b ist der Anbau von genetisch ver- änderten Pflanzen oder Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen unter- sagt, welche Gegenstand des übermittelten Verordnungsentwurfs sind. 3) Einschränkungen oder Verbote sind in der ursprünglichen Fassung zu erlassen, es sei denn, den Bemerkungen der EFTA-Überwachungsbehörde wird Rechnung getragen. 4) Die Regierung hat die EFTA-Überwachungsbehörde, die anderen EWR-Vertragsparteien und den Inhaber der nach der Richtlinie 2001/18/ 816.1 Organismengesetz (OrgG) 14 Fassung: 01.08.2020 EG erteilten Zulassung unverzüglich über den Erlass von Einschränkungen oder Verboten zu unterrichten. Art. 26 Koexistenzmassnahmen Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen und für den Umgang mit daraus gewon- nenem Erntegut fest und überprüft regelmässig deren Wirksamkeit. III. Umgang mit pathogenen OrganismenIII. Umgang mit pathogenen Organismen Art. 27 Grundsätze Mit pathogenen Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle: a) die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können; b) die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträch- tigen. Art. 28 Tätigkeiten in geschlossenen Systemen 1) Wer mit pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 31) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen darf (Art. 32), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind. Dazu ist vorgängig eine Risikoermittlung und - bewertung durchzuführen. 2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Risiko- ermittlung und -bewertung, insbesondere: a) die Gruppierung von pathogenen Organismen nach dem von ihrem Vor- kommen ausgehenden Risiko; b) die Klassen von Tätigkeiten mit pathogenen Organismen nach ihrem Risiko für den Menschen und die Umwelt. Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 15 Art. 29 Anmelde- und Bewilligungspflicht 1) Für die Tätigkeit mit pathogenen Organismen in geschlossenen Sys- temen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen.20 2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilli- gungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unter- nehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 27 selbst. Das Amt für Umwelt legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkon- trolle fest.21 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit pathogenen Organismen in geschlossenen Systemen mit Verordnung. 4) Für bestimmte pathogene Organismen und Tätigkeiten kann das Amt für Umwelt im Einzelfall Vereinfachungen der Anmelde- oder Bewilli- gungspflicht oder Ausnahmen davon gewähren, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Art. 27 ausgeschlossen ist.22 Art. 30 Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen 1) Änderungen von Angaben oder Voraussetzungen, die einer Anmel- dung von Tätigkeiten mit pathogenen Organismen in geschlossenen Sys- temen zu Grunde liegen, sind dem Amt für Umwelt bekannt zu geben.23 2) Bewilligungen sind vom Amt für Umwelt regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.24 3) Der Inhaber einer Bewilligung muss neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, dem Amt für Umwelt von sich aus bekannt geben, sobald er davon Kenntnis hat.25 816.1 Organismengesetz (OrgG) 16 Fassung: 01.08.2020 Art. 31 Freisetzungsversuche 1) Wer pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 32), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung der Regierung. 2) Die Regierung legt die Anforderungen und das Verfahren mit Verord- nung fest. Sie regelt insbesondere: a) die Anhörung von Fachleuten; b) die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige schäd- liche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden; c) die Information der Öffentlichkeit. 3) Für bestimmte pathogene Organismen kann sie mit Verordnung Ver- einfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Ver- letzung der Grundsätze von Art. 27 ausgeschlossen ist. Art. 32 Inverkehrbringen Pathogene Organismen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn gemäss den aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften: a) sie für das Inverkehrbringen zugelassen sind; und b) die Informations- und Anweisungspflichten gegenüber den Abnehmern eingehalten werden. IV. Umgang mit gebietsfremden OrganismenIV. Umgang mit gebietsfremden Organismen Art. 33 Grundsätze 1) Mit gebietsfremden Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle: a) die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können; Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 17 b) die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträch- tigen. 2) Vorschriften in anderen Gesetzen, insbesondere dem Fischereigesetz, dem Jagdgesetz und dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft, welche gebietsfremde Organismen betreffen, bleiben vorbehalten. Art. 34 Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen 1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die invasiven gebiets- fremden Organismen, mit denen in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden darf. Massnahmen, die der Bekämpfung von invasiven gebiets- fremden Organismen dienen, sind zulässig. 2) Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Abs. 1 erteilen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze von Art. 33 ergriffen hat.26 3) Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Abs. 1 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.27 Art. 34a28 Tätigkeiten in geschlossenen Systemen 1) Wer mit gebietsfremden Organismen umgeht, die er weder in der Umwelt verwenden (Art. 34 Abs. 2) noch im Versuch freisetzen (Art. 35) oder in Verkehr bringen darf (Art. 36), muss alle Einschliessungsmass- nahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind. Dazu ist vorgängig eine Risikoer- mittlung und -bewertung durchzuführen. 2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung: a) die einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen; b) die Einzelheiten der Risikoermittlung und -bewertung, insbesondere: 1. die Gruppierung von einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen nach dem von ihrem Vorkommen ausgehenden Risiko; 816.1 Organismengesetz (OrgG) 18 Fassung: 01.08.2020 2. die Klassen von Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebiets- fremden Organismen nach ihrem Risiko für den Menschen und die Umwelt. Art. 34b29 Anmelde- und Bewilligungspflicht 1) Für die Tätigkeit mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Orga- nismen in geschlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen. 2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilli- gungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unter- nehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 33 selbst. Das Amt für Umwelt legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkon- trolle fest. 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen mit Verordnung. Art. 34c30 Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen Auf die Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilli- gungen findet Art. 30 sinngemäss Anwendung. Art. 35 Freisetzungsversuche 1) Wer gebietsfremde wirbellose Kleintiere im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung der Regierung.31 2) Die Regierung legt die Anforderungen und das Verfahren mit Verord- nung fest. 3) Sie kann für bestimmte gebietsfremde wirbellose Kleintiere mit Ver- ordnung Vereinfachungen der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Art. 33 ausgeschlossen ist. Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 19 Art. 36 Inverkehrbringen Gebietsfremde Organismen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn gemäss den aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften: a) sie für das Inverkehrbringen zugelassen sind; und b) die Informations- und Anweisungspflichten gegenüber den Abnehmern eingehalten werden. V. Organisation und VollzugV. Organisation und Vollzug Art. 37 Regierung 1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. 2) Ihr obliegen insbesondere: a) die Unterrichtung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der EFTA- Überwachungsbehörde (Art. 21 Abs. 6 und Art. 42); b) die Bewilligung von Freisetzungsversuchen (Art. 16, Art. 31 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1); c) das Einschränken oder Verbieten des Inverkehrbringens zugelassener genetisch veränderter Organismen und der Erlass dazu erforderlicher Massnahmen (Art. 21 Abs. 2 und 5); cbis) das Einschränken oder Verbieten des Anbaus von nach der Richtlinie 2001/18/EG zugelassenen genetisch veränderten Pflanzen oder Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen (Art. 25b);32 d) die Vereinbarung von Massnahmen mit Behörden und Institutionen umliegender Staaten (Art. 51 Abs. 2); e) die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Grundstückseigentümer und Umweltschutzorganisationen bei Freisetzungsversuchen (Art. 56); f) Aufgehoben33 g) die Anordnung des Verfalls unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile (Art. 67 Abs. 2). 816.1 Organismengesetz (OrgG) 20 Fassung: 01.08.2020 Art. 38 Erlass weiterer Vorschriften 1) Die Regierung kann weitere Vorschriften über den Umgang mit gene- tisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen erlassen, wenn wegen deren Eigen- schaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grund- sätze von Art. 7, 8, 27 und 33 verletzt werden können. 2) Sie kann insbesondere: a) den Transport regeln; b) den Umgang mit bestimmten Organismen einer speziellen Bewilligung unterstellen, einschränken oder verbieten; c) zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres Auf- tretens Massnahmen vorschreiben; d) zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben; e) für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben; f) im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vorsehen. Art. 39 Amt für Umwelt34 1) Dem Amt für Umwelt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.35 2) Ihm obliegen insbesondere: a) die Erteilung von Bewilligungen und die Entgegennahme von Anmel- dungen sowie deren Überprüfung (Art. 11 Abs. 1, Art. 14, 19, 29, 30, 34b und 34c);36 b) die Information der Öffentlichkeit über Anmeldungen und die Erteilung, die Änderung oder den Entzug von Bewilligungen (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1); c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den direkten Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen in der Umwelt (Art. 34 Abs. 2); cbis) die Übermittlung von Aufforderungen (Art. 42a);37 d) das Führen der Verzeichnisse (Art. 43); Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 21 e) das Einfordern eines Befähigungsnachweises für Biosicherheitsbeauf- tragte (Art. 44 Abs. 2); f) die Vorschreibung des Führens von Verzeichnissen (Art. 45 Abs. 2); g) die Überwachung der Umweltbelastung und die Durchführung von Erhebungen (Art. 46); h) die Organisation von Aus- und Weiterbildungen (Art. 52 Abs. 2); i) die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 53); k) die Ahndung von Übertretungen (Art. 64).38 Art. 40 Auslagerung von Vollzugsaufgaben Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben, insbesondere mit der Erstellung von Fachgutachten, Stellungnahmen sowie der Kontrolle und Überwachung, betrauen. Art. 41 Aktenzugang und Information der Öffentlichkeit 1) Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der zuständigen Voll- zugsbehörde Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Vollzug dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder völkerrechtlicher Vereinbarungen über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Orga- nismen oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. 2) Die Vollzugsbehörden können nach Anhören der Betroffenen Aus- künfte aus dem Vollzug (Art. 45) sowie Ergebnisse von Erhebungen oder Kontrollen veröffentlichen, sofern dies von allgemeinem Interesse ist. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bleiben gewahrt. 816.1 Organismengesetz (OrgG) 22 Fassung: 01.08.2020 Art. 4239 Unterrichtung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der EFTA- Überwachungsbehörde Die Regierung unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG. Art. 42a bleibt vorbehalten. Art. 42a40 Aufforderung 1) Das Amt für Umwelt fordert während des Zulassungsverfahrens zum Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus nach der Richt- linie 2001/18/EG oder während des Erneuerungsverfahrens den Antrag- steller auf, den geografischen Geltungsbereich der Zulassung so zu ändern, dass Liechtenstein vollständig vom Anbau ausgeschlossen ist. 2) Das Amt für Umwelt unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 26b Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG. Art. 43 Verzeichnisse Das Amt für Umwelt führt öffentlich zugängliche Verzeichnisse über:41 a) die Standorte aller bewilligten Freisetzungsversuche; und b) die Standorte von Feldern, auf denen genetisch veränderte Pflanzen ange- baut werden. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die Führung weiterer öffentlich zugänglicher Verzeichnisse über genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen vorschreiben. Art. 44 Beauftragter für Biosicherheit 1) In Anlagen, in denen mit genetisch veränderten oder pathogenen Organismen umgegangen wird, ist ein Beauftragter für Biosicherheit zu bestellen. Dieser ist dem Amt für Umwelt bekannt zu geben.42 2) Das Amt für Umwelt kann einen Nachweis verlangen, aus dem her- vorgeht, dass der Beauftragte für Biosicherheit befähigt ist, die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen.43 Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 23 Art. 45 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht 1) Jede Person ist verpflichtet, den Vollzugsbehörden die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderli- chen Auskünfte zu erteilen und Abklärungen durchzuführen, durchführen zu lassen oder zu dulden. 2) Das Amt für Umwelt kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über die Art, Menge und Beurteilung von genetisch veränderten, patho- genen oder gebietsfremden Organismen geführt, aufbewahrt und auf Ver- langen zur Verfügung gestellt werden.44 3) Es kann vorschreiben, dass die nach diesem Gesetz bereitzustellenden Daten unter Verwendung amtlicher Formulare oder in elektronischer Form zu übermitteln sind. Art. 46 Erhebungen über die Umweltbelastung 1) Das Amt für Umwelt überwacht den Stand und die Entwicklung der Umweltbelastung in Zusammenhang mit genetisch veränderten, patho- genen oder gebietsfremden Organismen.45 2) Es führt Erhebungen über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen durch und prüft den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes. Art. 47 Amtsgeheimnis Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ver- ordnungen beauftragten Personen sowie beigezogene Fachleute unterstehen dem Amtsgeheimnis. Art. 48 Datenbearbeitung 1) Die Vollzugsbehörden können alle Personendaten bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 816.1 Organismengesetz (OrgG) 24 Fassung: 01.08.2020 2) Sie können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Verzeichnissen und Datensammlungen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Art. 49 Gebühren 1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Ertei- lung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen und die Erbrin- gung besonderer Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben. 2) Die Regierung legt die Gebührenhöhe mit Verordnung fest. Art. 50 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln. Art. 51 Internationale Zusammenarbeit 1) Beim Vollzug dieses Gesetzes arbeiten die zuständigen Organe bei Bedarf mit den Behörden und Institutionen der umliegenden Staaten zusammen. 2) Die Regierung kann mit diesen insbesondere Massnahmen mit dem Ziel vereinbaren, den Schutz der Produktion ohne genetisch veränderte Organismen zu gewährleisten. Art. 52 Aus- und Weiterbildung 1) Die Regierung unterstützt die Aus- und Weiterbildung der mit Voll- zugsaufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen. 2) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass periodisch Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Dritten durchgeführt werden, denen Ver- pflichtungen aus diesem Gesetz erwachsen.46 Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 25 VI. Verfahren und RechtsmittelVI. Verfahren und Rechtsmittel A. VerfahrenA. Verfahren Art. 53 Herstellung des rechtmässigen Zustandes 1) Werden Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen sowie gegen Bewilligungsauflagen festge- stellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, ordnet die zuständige Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands an. 2) Wird trotz der Anordnung nach Abs. 1 keine Abhilfe geschaffen, hat die zuständige Vollzugsbehörde deren Durchsetzung anstelle und auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten zu veranlassen. 3) In schwerwiegenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbeson- dere bei Verstössen gegen Bewilligungsauflagen, ordnet die zuständige Voll- zugsbehörde die notwendigen Sofortmassnahmen an. Art. 54 Verfahren Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal- tungspflege. B. RechtsmittelB. Rechtsmittel Art. 55 Beschwerde 1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsan- gelegenheiten erhoben werden.47 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungs- angelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 816.1 Organismengesetz (OrgG) 26 Fassung: 01.08.2020 3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsan- gelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechts- widriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. 4) Einer Beschwerde gegen Sofortmassnahmen nach Art. 53 Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Art. 56 Beschwerdelegitimation bei Freisetzungsversuchen Zur Beschwerde gegen Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen sind berechtigt: a) die Eigentümer von Grundstücken, die von einem Freisetzungsversuch betroffen sein können; die Regierung bestimmt die beschwerdeberech- tigten Grundstückseigentümer im Einzelfall; b) Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen und von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden. Art. 57 Gemeindebeschwerde Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der Vollzugsbe- hörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung haben. VII. HaftpflichtVII. Haftpflicht Art. 58 Grundsätze 1) Die bewilligungs- oder anmeldepflichtige Person, die mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen im geschlos- senen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang ent- stehen. Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 27 2) Für den Schaden, der land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen: a) in land- oder forstwirtschaftlichen Produktionsmitteln enthalten sind; oder b) aus solchen Produktionsmitteln stammen. 3) Bei der Haftung nach Abs. 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonst wie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten. 4) Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten genetisch veränderten oder pathogenen Organismen verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte. 5) Genetisch veränderte oder pathogene Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Insbesondere sind zu berücksichtigen: a) die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden; b) der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; c) der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden. 6) Ein Produkt aus genetisch veränderten oder pathogenen Organismen ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. 7) Die Haftpflicht setzt voraus, dass der Schaden entstanden ist: a) beim Umgang mit genetisch veränderten Organismen wegen: 1. der neuen Eigenschaften der Organismen; 2. der Vermehrung oder Veränderung der Organismen; oder 3. der Weitergabe des veränderten Erbmaterials der Organismen; b) beim Umgang mit pathogenen Organismen wegen der Pathogenität der Organismen. 8) Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist. 816.1 Organismengesetz (OrgG) 28 Fassung: 01.08.2020 9) Die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches finden ergänzend Anwendung. 10) Das Land und die Gemeinden haften ebenfalls nach den Abs. 1 bis 9. Art. 59 Schädigung der Umwelt 1) Die Person, die für den Umgang mit genetisch veränderten, patho- genen oder gebietsfremden Organismen haftet, muss auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen werden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen. 2) Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem Land zu. Art. 60 Verjährung 1) Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre, nachdem: a) das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder b) die genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in Verkehr gebracht worden sind. 2) Das Rückgriffsrecht verjährt ebenfalls nach Abs. 1. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist. Art. 61 Beweiserleichterung 1) Der Beweis des Ursachenzusammenhangs (Art. 58 Abs. 7) obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht. Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 29 2) Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Art. 62 Sicherstellung 1) Bewilligungs- oder anmeldepflichtige Personen, die mit genetisch ver- änderten oder pathogenen Organismen umgehen, haben ihre Haftpflicht durch hinreichende finanzielle Mittel zur Feststellung, Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen sicherzustellen. 2) Diejenige Person, welche die Haftpflicht sicherstellt, ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde das Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstel- lung zu melden. Die Sicherstellung darf erst 60 Tage nach Eingang der Mel- dung aussetzen oder aufhören. 3) Die Regierung kann den Umfang und die Dauer der Sicherstellung mit Verordnung festlegen. VIII. StrafbestimmungenVIII. Strafbestimmungen Art. 63 Vergehen 1) Vom Landgericht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: a) mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Art. 7, 8, 27 und 33 verletzt werden; b) beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebiets- fremden Organismen die erforderlichen Einschliessungsmassnahmen nicht trifft oder verletzt, keine Risikoermittlung und -bewertung durch- führt oder keinen Notfallplan erlässt (Art. 10 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 34a Abs. 1);48 c) ohne Anmeldung oder Bewilligung mit genetisch veränderten, patho- genen oder gebietsfremden Organismen umgeht (Art. 11, 16, 29, 31, 34b und 35);49 d) Änderungen von Angaben, die einer Anmeldung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in 816.1 Organismengesetz (OrgG) 30 Fassung: 01.08.2020 geschlossenen Systemen zu Grunde liegen, oder im Rahmen von Bewil- ligungen für die Tätigkeit mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen oder von Bewil- ligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Orga- nismen neue Erkenntnisse nicht meldet (Art. 14, 19, 30 und Art. 34c);50 e) genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen ohne Zulassung in Verkehr bringt oder dabei die zu beachtenden Bedin- gungen und Auflagen nicht erfüllt (Art. 20, 32 und 36); f) genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Art. 7, 8, 27 und 33 verletzt werden, in Verkehr bringt; g) die Vorschriften über die Kennzeichnung verletzt (Art. 22); h) pathogene oder gebietsfremde Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 32 und 36); i) Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkeh- rungen zur Vermeidung von Verunreinigungen verletzt (Art. 24);51 k) die Meldepflicht für den Umgang mit genetisch veränderten Organismen verletzt (Art. 25);52 kbis) unberechtigt genetisch veränderte Pflanzen zu Anbauzwecken ver- wendet (Art. 25a);53 l) unberechtigt mit invasiven gebietsfremden Organismen direkt in der Umwelt umgeht oder mit invasiven gebietsfremden Organismen belas- teten abgetragenen Boden nicht vorschriftsgemäss verwertet oder ent- sorgt (Art. 34);54 m) besondere Vorschriften über den Umgang mit Organismen verletzt (Art. 38). 2) Wer durch Widerhandlungen nach Abs. 1 Menschen, Tiere, Pflanzen oder die Umwelt in schwerer Weise schädigt oder eine grössere Anzahl von Menschen in ihrer Gesundheit oder die Umwelt in schwerer Weise gefährdet, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte her- abgesetzt. Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 31 Art. 64 Übertretungen 1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:55 a) der Selbstkontrolle nicht nachkommt (Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 34b Abs. 2);56 b) mit genetisch veränderten Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 23 Abs. 1); c) genetisch veränderte Organismen an land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ohne die schriftliche Zustimmung der Betriebsinhaber abgibt (Art. 23 Abs. 2); d) keinen oder keinen befähigten Beauftragten für Biosicherheit bestellt (Art. 44); e) seinen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 45); f) trotz erfolgter Mahnung und Fristsetzung den rechtmässigen Zustand nicht herstellt (Art. 53 Abs. 1); g) Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 62); h) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.57 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte her- abgesetzt. Art. 64a58 Strafverfahren 1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vor- schriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die allge- meine Landesverwaltungspflege. 2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwer- dekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. 816.1 Organismengesetz (OrgG) 32 Fassung: 01.08.2020 Art. 65 Verantwortlichkeit Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidari- scher Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzel- firma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten. Art. 66 Einziehung 1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können eingezogen werden: a) Gegenstände, auf die sich die Widerhandlung bezieht; b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet oder bestimmt worden sind. 2) § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung. 3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung. Art. 67 Verfall59 1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 63 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches vom Landgericht für verfallen erklärt werden.60 2) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 64 können vom Amt für Umwelt für verfallen erklärt werden.61 3) Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung, das Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungs- pflege. Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 33 IX. Übergangs- und SchlussbestimmungenIX. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 68 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderli- chen Verordnungen, insbesondere über: a) die Produktion und den Absatz genetisch veränderter landwirtschaftli- cher Erzeugnisse oder Produktionsmittel (Art. 9 Abs. 2); b) die Einschliessungsmassnahmen sowie die Anmeldung, die Bewilligung und die Anhörung der Öffentlichkeit bei Tätigkeiten mit genetisch ver- änderten Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2); c) die Anhörung von Fachleuten und der Öffentlichkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bei Freisetzungsversuchen mit genetisch verän- derten Organismen (Art. 17 Abs. 2); d) die Information der Öffentlichkeit über die Erteilung, Änderung und den Entzug von Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch ver- änderten Organismen (Art. 18 Abs. 3); e) die Kennzeichnung, die Trennung des Warenflusses, die Meldepflicht und die Koexistenzmassnahmen beim Umgang mit genetisch verän- derten Organismen (Art. 22 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 und 26); ebis) die Anbaueinschränkungen und -verbote nach Art. 25b;62 f) die Risikoermittlung und -bewertung für Tätigkeiten mit pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlos- senen Systemen (Art. 28 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 2);63 g) die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 29 Abs. 3 und Art. 34b Abs. 3);64 h) die Anforderungen an Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen (Art. 31 Abs. 2 und 3); i) invasive gebietsfremde Organismen, mit denen in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden darf (Art. 34 Abs. 1); k) die Anforderungen an Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbel- losen Kleintieren (Art. 35 Abs. 2 und 3);65 l) weitere Vorschriften über den Umgang mit genetisch veränderten, patho- genen oder gebietsfremden Organismen (Art. 38); 816.1 Organismengesetz (OrgG) 34 Fassung: 01.08.2020 m) die Führung weiterer öffentlich zugänglicher Verzeichnisse (Art. 43 Abs. 2); n) die Höhe von Gebühren (Art. 49 Abs. 2); o) die Sicherstellung der Haftpflicht (Art. 62 Abs. 3). Art. 69 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 17. Dezember 1998 über den Umgang mit gentechnisch ver- änderten oder pathogenen Organismen, LGBl. 1999 Nr. 42; b) Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Orga- nismen, LGBl. 2000 Nr. 266. Art. 70 Übergangsbestimmungen Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln. Art. 71 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 35 AnhangAnhang6666 (Art. 1 Abs. 3) 816.1 Organismengesetz (OrgG) 36 Fassung: 01.08.2020 Übergangs- und InkrafttretensbestimmungenÜbergangs- und Inkrafttretensbestimmungen 816.1 Organismengesetz (OrgG)816.1 Organismengesetz (OrgG) Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 37 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 44 ausgegeben am 1. Februar 2017Jahrgang 2017 Nr. 44 ausgegeben am 1. Februar 2017 GesetzGesetz vom 1. Dezember 2016 über die Abänderung des Organismengesetzesüber die Abänderung des Organismengesetzes ...... II.II. ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fordert das Amt für Umwelt den Antragsteller auf, den geografischen Gel- tungsbereich aller beantragten oder bereits erteilten Zulassungen nach der Richtlinie 2001/18/EG so zu ändern, dass Liechtenstein vollständig vom Anbau ausgeschlossen ist. Art. 42a Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung. ...... IV.IV. InkrafttretenInkrafttreten 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richt- linie (EU) 2015/41267 in Kraft. 2) Art. 34 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 Bst. l treten am 1. März 2017 in Kraft. 816.1 Organismengesetz (OrgG) 38 Fassung: 01.08.2020 ...... Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 39 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 67/2010 und 116/2010 2 Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 3 Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 4 Art. 5 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 291. 5 Art. 5 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 6 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 7 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 8 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 9 Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 10 Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 11 Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 12 Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 13 Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 14 Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 15 Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 16 Überschrift vor Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 44. 17 Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 44. 18 Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 44. 19 Art. 25c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 44. 20 Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 21 Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 22 Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 23 Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 24 Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 25 Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 26 Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 27 Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 44. 28 Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 291. 29 Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 291. 816.1 Organismengesetz (OrgG) 40 Fassung: 01.08.2020 https://bua.regierung.li/BuA/dynamic bridge.jsp?buanr=67&buajahr=2010 https://bua.regierung.li/BuA/dynamic bridge.jsp?buanr= 116&buajahr=2010 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2017044000 /chrono/2017044000 /chrono/2017044000 /chrono/2017044000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2017044000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 30 Art. 34c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 291. 31 Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 32 Art. 37 Abs. 2 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 44. 33 Art. 37 Abs. 2 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 291. 34 Art. 39 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 35 Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 36 Art. 39 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 37 Art. 39 Abs. 2 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 44. 38 Art. 39 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 291. 39 Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 44. 40 Art. 42a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 44. 41 Art. 43 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 42 Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 43 Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 44 Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 45 Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 46 Art. 52 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 47 Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 48 Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 49 Art. 63 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 50 Art. 63 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 51 Art. 63 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 44. 52 Art. 63 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 44. 53 Art. 63 Abs. 1 Bst. kbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 44. 54 Art. 63 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 44. 55 Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 56 Art. 64 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 57 Art. 64 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 58 Art. 64a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 291. Organismengesetz (OrgG) 816.1 Fassung: 01.08.2020 41 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2017044000 /chrono/2015291000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2015291000 /chrono/2017044000 /chrono/2015291000 /chrono/2017044000 /chrono/2017044000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2012272000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2017044000 /chrono/2017044000 /chrono/2017044000 /chrono/2017044000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 59 Art. 67 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 174. 60 Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 174. 61 Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 62 Art. 68 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 44. 63 Art. 68 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 64 Art. 68 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 65 Art. 68 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 291. 66 Anhang aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 291. 67 Inkrafttreten: 1. August 2020 (LGBl. 2020 Nr. 232). 816.1 Organismengesetz (OrgG) 42 Fassung: 01.08.2020 /chrono/2016174000 /chrono/2016174000 /chrono/2015291000 /chrono/2017044000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2015291000 /chrono/2020232000