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قوانين ليختنشتاين

Ordinance relating to the Hazardous Incidents Act

صدر في 1998-04-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung vom 14. April 1998 zum Störfallgesestz (Störfallverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Environment, Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, soil pollution/quality, legal proceedings/administrative proceedings, freshwater pollution

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  1. 522.1 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1998 Nr. 79 ausgegeben am 26. Mai 1998 Verordnung vom 14. April 1998 zum Störfallgesetz (Störfallverordnung) Aufgrund von Art. 2, 5, 9, 12, 13, 16 und 17 des Störfallgesetzes vom 25. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 471, verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1) Diese Verordnung bezweckt die Verhütung von Störfällen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt. 2) Bei Auftreten eines Störfalles sollen die Gefahren und Unfallfolgen für Mensch, Tier und Umwelt auf ein Mindestmass begrenzt werden. 3) Zur Verwirklichung ihres Schutzzweckes regelt diese Verordnung insbesondere: a) die Erstellung von Verhütungskonzepten; b) das Treffen von Sicherheitsmassnahmen; c) die Risikoeinschätzung aufgrund von Berichten; d) die Risikoermittlung bei vorhandenen Risiken; e) die Bewältigung von Störfällen; f) die Unterrichtung der Öffentlichkeit. 1 LR 522 522.1 Störfallverordnung 2 Art. 2 Geltungsbereich1 1) Diese Verordnung gilt für: a) Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle gemäss Anhang 1 Bst. A dieser Verordnung über schritten werden; b) Betriebe, die Organismen der Gruppe 3 oder 4 der Einschliessungs verordnung vom 25. August 1999 (ESV), SR 814.912, verwenden oder eine Tätigkeit mit Organismen durchführen, die nach der ESV der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist; c) Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden.2 2) Das Amt für Umwelt kann in Einzelfällen weitere Betriebe, in de nen die Mengenschwellen nach Abs. 1 Bst. a nicht überschritten werden oder die Organismen nach Abs. 1 Bst. b verwenden, die nach der ESV der Klasse 2 zuzuordnen sind, dieser Verordnung unterstellen, wenn sie auf grund ihres Gefahrenpotentials Menschen, Tiere oder die Umwelt schwer schädigen könnten.3 Art. 3 Begriffsbestimmungen 1) Im Sinne dieser Verordnung sind: a) "Verkehrswege": Strassen, Schienen und Flugwege; b) "Inhaber von Verkehrswegen": insbesondere die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Land, Gemeinden); c) "Inhaber": Inhaber von Betrieben und Verkehrswegen; als Inhaber gelten auch die Personen, die die Verfügungsgewalt über einen Be trieb oder Verkehrsweg innehaben (Betreiber); d) "Transportunternehmer": Unternehmer, die auf Verkehrswegen ge fährliche Güter befördern; e) "Betriebsanlagen": technische Einheiten innerhalb eines Betriebes (Betriebsareals), in denen gefährliche Güter hergestellt, verwendet oder gelagert werden oder sonstwie vorhanden sind. Betriebsanlagen 1 Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 2 Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 3 Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188 und LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 3 im Sinne dieses Buchstabens umfassen alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Lager oder ähnliche Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erfor derlich sind; f) "Eisenbahnanlagen": Eisenbahnanlagen im Sinne des Gesetzes vom 29. November 1967 über das Eisenbahnwesen, LGBl. 1968 Nr. 3; g) "Stoffe": Stoffe im Sinne des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Che mikaliengesetz, ChemG), SR 813.1;1 h) "Zubereitungen": Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes;2 i) "Sonderabfälle": Sonderabfälle im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1988 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz), LGBl. 1988 Nr. 15, und der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), SR 814.610;3 k) "Organismen": die in Anhang 1 Bst. B Ziff. 1 genannten Organismen; l) "gefährliche Güter": gefährliche Güter im Sinne des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), LGBl. 1996 Nr. 36, und der Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), LGBl. 1998 Nr. 57; m) "Gefahrenpotential": die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Organismen oder gefährlichen Güter entstehen können.4 2) Unter den in dieser Verordung verwendeten männlichen Berufs und Personenbezeichnungen werden Personen männlichen und weibli chen Geschlechts verstanden. Art. 4 Verursacherprinzip Wer einen Störfall verursacht, ist für die Beseitigung aller schädlichen Einwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt, einschliesslich der mittel und langfristigen Folgewirkungen, verantwortlich. 1 Art. 3 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 2 Art. 3 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 3 Art. 3 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 4 Art. 3 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 188. 522.1 Störfallverordnung 4 Art. 5 Anhänge Die Anhänge 1 bis 6 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. II. Vorsorge vor Störfällen A. Verhütungskonzept Art. 6 Inhalt; Vorlagepflicht 1) Der Inhaber hat ein schriftliches Konzept zur Verhütung von Stör fällen auszuarbeiten und auf Anfrage dem Amt für Umwelt vorzulegen.1 1a) Das Konzept ist vor Inbetriebnahme des Betriebes zu erstellen sowie vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu ergänzen. Bei Betrie ben, die später in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ist das Konzept unverzüglich auszuarbeiten, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung gemäss Art. 2 für den betreffenden Betrieb gilt. In Ausnahmefällen, wenn der Inhaber aus triftigen Gründen an der fristgerechten Erstellung des Kon zepts gehindert ist, kann das Amt für Umwelt auf begründeten Antrag eine angemessene Fristverlängerung gewähren.2 2) Dieses Konzept umfasst, unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss Anhang 2, die zur Begrenzung der Risiken vorgesehenen Sicher heitsmassnahmen, allfällige sonstige vorsorgliche Massnahmen sowie die allgemeinen Grundsätze des Vorgehens zur Erreichung der grösstmögli chen Sicherheit im Betrieb oder auf dem Verkehrsweg. 1 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 6 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 188 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 3) Es sind auch Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der ge troffenen Massnahmen, zur Untersuchung der Gründe für die Nichter reichung der Ziele und zur Korrektur des Vorgehens im Konzept festzu legen und anzuwenden. Insbesondere sind bei Versagen von Alarmsys temen oder anderen Schutzmassnahmen die entsprechenden Untersu chungen anzustellen und Folgemassnahmen zu treffen. Art. 7 Überprüfung und Ergänzung Der Inhaber hat regelmässig zu überprüfen, ob die im Verhütungs konzept dargelegten Massnahmen wirksam und ausreichend sind. Die Ergebnisse der Überprüfungen sind zu analysieren und zu dokumentie ren. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder Vorhandensein wesentlicher neuer Erkenntnisse ist das Verhütungskonzept zu ergänzen. B. Sicherheitsmassnahmen Art. 8 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen Der Inhaber sorgt für die ordnungsgemässe Umsetzung des Verhü tungskonzeptes und trifft unter Beachtung der Anforderungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 des Störfallgesetzes und der im Anhang 2 genannten Grundsätze die zur Vorsorge geeigneten allgemeinen Sicherheitsmass nahmen. Art. 9 Besondere Sicherheitsmassnahmen für Betriebe Muss der Inhaber eines Betriebes aufgrund der Art des Betriebes so wie dessen Gefahrenpotentials und Umgebung erwarten, dass er eine Risikoermittlung durchführen muss, oder steht dies nach Art. 19 fest, so hat er neben den allgemeinen Sicherheitsmassnahmen auch die gemäss Anhang 3 festgelegten besonderen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. 5 522.1 Störfallverordnung 6 Art. 10 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen 1) Ergibt die Risikoermittlung gemäss Art. 20, dass das Risiko nicht tragbar ist, ordnet das Amt für Umwelt die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote.1 2) Fällt die Anordnung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen in die Zuständigkeit einer Gemeinde, stellt das Amt für Umwelt die entspre chenden Anträge bei der zuständigen Gemeinde.2 C. Notfallpläne Art. 11 Interner Notfallplan 1) Der Inhaber eines Betriebes hat einen internen Notfallplan mit dem Ziel zu erstellen, Schadensfälle in seinem Betrieb einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, alle schädlichen Folgen für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen, auch die mittel- und langfristigen, so gering wie möglich zu halten, Massnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt einzuleiten, notwendige Informationen an die Öffentlichkeit weiterzugeben, entstandene Schäden so rasch wie möglich zu beseitigen und Aufräumarbeiten sowie Massnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt einzuleiten. 2) Der interne Notfallplan ist vor Inbetriebnahme des Betriebes zu erstellen sowie vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage unter Beteiligung der Beschäftigten des Betriebes, einschliesslich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, zu ergänzen. Bei Betrie ben, die später in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ist der interne Notfallplan unverzüglich auszuarbeiten, auf jeden Fall aber in nerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung ge mäss Art. 2 für den betreffenden Betrieb gilt. In Ausnahmefällen, wenn der Inhaber aus triftigen Gründen an der fristgerechten Erstellung des internen Notfallplanes gehindert ist, kann das Amt für Umwelt auf be gründeten Antrag eine angemessene Fristverlängerung gewähren.3 1 Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188 und LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 7 3) Der interne Notfallplan hat insbesondere die in Anhang 5 genann ten Informationen zu enthalten. Der Inhaber hat zusammen mit den Beschäftigten des Betriebes, einschliesslich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, und den Ereignisdiensten, insbesondere mit den betroffenen Gemeindefeuerwehren, eine Einsatz planung für Störfälle zu erarbeiten und diese mit der Einsatzplanung im Rahmen der externen Notfallpläne zu koordinieren.1 4) Der Inhaber hat den internen Notfallplan regelmässig, jedoch spä testens alle drei Jahre, zu überprüfen, zu erproben und gegebenenfalls zu überarbeiten. Die betroffenen Gemeindefeuerwehren nehmen jedenfalls an den Erprobungen teil. Der interne Notfallplan ist unter Berücksichti gung von technischen Neuerungen im Betrieb und neuen Erkenntnissen bei der Behandlung von Störfällen immer auf den neuesten Stand zu bringen und den Beschäftigten des Betriebes, einschliesslich des relevan ten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, sowie den Ereignisdiensten, insbesondere den betroffenen Gemeindefeuerwehren, zur Kenntnis zu bringen.2 Art. 12 Externer Notfallplan 1) Ergänzend zu den internen Notfallplänen sorgt das Amt für Um welt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Bevölkerungsschutz und den betroffenen Gemeindefeuerwehren sowie nach Anhörung der Öffent lichkeit für die Ausarbeitung eines Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für die Umgebung des Betriebes (externer Notfallplan). Dieser enthält insbesondere die in Anhang 5 genannten Informationen.3 1a) Der Inhaber des Betriebes übermittelt dem Amt für Umwelt die erforderlichen Informationen vor Inbetriebnahme des Betriebes. Bei Betrieben, die später in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die erforderlichen Informationen unverzüglich nachzureichen, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung gemäss Art. 2 für den betreffenden Betrieb gilt.4 1 Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 2 Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 3 Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188, LGBl. 2007 Nr. 139 und LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 12 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 188 und LGBl. 2012 Nr. 321. 522.1 Störfallverordnung 8 2) Das Amt für Umwelt hat die externen Notfallpläne regelmässig, jedoch spätestens alle drei Jahre, gemeinsam mit dem Amt für Bevölke rungsschutz und den betroffenen Gemeindefeuerwehren zu überprüfen, zu erproben und gegebenenfalls nach Anhörung der Öffentlichkeit zu überarbeiten. Die externen Notfallpläne sind unter Berücksichtigung von technischen Neuerungen und neuen Erkenntnissen bei der Behandlung von Störfällen immer auf den neuesten Stand zu bringen.1 3) Wenn möglich sind die externen Notfallpläne gemeinsam mit den internen Notfallplänen zu erproben. 4) Aufgrund der Informationen gemäss Art. 14 Bst. l kann das Amt für Umwelt entscheiden, dass die Erstellung eines externen Notfallplanes nicht notwendig ist. Diese Entscheidung ist zu begründen und der Regie rung, der betroffenen Gemeinde und den von den grenzüberschreitenden Wirkungen möglicherweise betroffenen Staaten zur Kenntnis zu brin gen.2 Art. 13 Notfallplan für Verkehrswege Der Inhaber eines Verkehrsweges hat einen Notfallplan in sinngemässer Anwendung des Art. 11 zu erstellen, zu ergänzen und zu erproben. D. Kurzbericht Art. 14 Kurzbericht des Betriebsinhabers 1) Der Inhaber eines Betriebes muss dem Amt für Umwelt einen Kurz bericht einreichen. Dieser umfasst zusätzlich zu den Angaben von Art. 7 Abs. 1 des Störfallgesetzes:3 a) eine knappe Beschreibung des Betriebes mit Übersichtsplan und An gaben zur Umgebung, insbesondere: den Namen oder die Firma, den eingetragenen Firmensitz und die vollständige Anschrift des Inhabers; die vollständige Anschrift des Betriebes; 1 Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188, LGBl. 2007 Nr. 139 und LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 9 den Namen und die Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, wenn es sich um eine vom Inhaber verschiedene Person handelt; b) eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, die gemäss Anhang 1 Bst. A die Mengenschwellen überschreiten, wobei die Höchstmengen den fest gelegten Mengenschwellen gegenüberzustellen sind, sowie Angaben zur Identifizierung und zur physikalischen Form der Stoffe, Zuberei tungen oder Sonderabfälle;1 c) eine Beschreibung von Art und Umfang der Verwendung von Orga nismen, Angaben zur Identifizierung und zur Klassierung der Orga nismen sowie die Risikobewertung nach Art. 8 ESV;2 d) die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversiche rungsverträge; e) Angaben über Tätigkeiten oder beabsichtigte Tätigkeiten in der Be triebsanlage oder dem Lager sowie das Stadium der Tätigkeit, in dem Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle oder Organismen eingesetzt wer den oder anfallen;3 f) eine allgemeine Beschreibung der technologischen Prozesse und der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile; g) Angaben über getroffene Sicherheitsmassnahmen und Massnahmen zur Bewältigung von Störfällen sowie das Vorhandensein ausreichen der technischer Mittel zur Errichtung, zum Betrieb und zur Wartung einer Betriebsanlage oder eines Lagers und zur Mängelbehebung; h) eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit und des Ausmasses mög licher Schädigungen für Mensch, Tier und Umwelt infolge von Stör fällen, einschliesslich Karten und Bilder, aus denen die Bereiche er sichtlich sind, die von derartigen Störfällen in dem Betrieb betroffen sein können;4 i) die Höchstzahl der auf dem Betriebsgelände beschäftigten, insbeson dere der gefährdeten Personen; k) Informationen über den gemäss Art. 11 erstellten internen Notfall plan, einschliesslich des Alarmsystems, der Sicherheitsausstattung und des Einsatzplanes für die betroffenen Gemeindefeuerwehren so wie die Angabe des Namens des Sicherheitsbeauftragten und dessen Stellvertreters; 1 Art. 14 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 2 Art. 14 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 3 Art. 14 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 4 Art. 14 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 522.1 Störfallverordnung 10 l) Informationen, die zur Erstellung eines externen Notfallplanes ge mäss Art. 12 benötigt werden; m) Informationen, die zur Beurteilung der Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Änderungen der Tätigkeiten bestehender Betriebe in der Nach barschaft benötigt werden. Diese Informationen werden vom Amt für Umwelt an die zuständigen Bau- und Planungsbehörden weiter geleitet;1 n) die Namen der an der Erstellung des Kurzberichtes beteiligten Orga nisationen.2 2) Der Kurzbericht ist vor Inbetriebnahme des Betriebes zu erstellen sowie vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu ergänzen. Bei Betrie ben, die später in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ist der Kurzbericht unverzüglich nachzureichen, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung gemäss Art. 2 für den betreffenden Betrieb gilt. In Ausnahmefällen, wenn der Inhaber aus triftigen Gründen an der fristgerechten Erstellung des Kurzberichtes gehindert ist, kann das Amt für Umwelt auf begründeten Antrag eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Vorhandene gleichwertige Unterlagen können anstelle des Kurzberichtes eingereicht werden.3 Art. 15 Kurzbericht des Inhabers eines Verkehrsweges 1) Der Inhaber eines Verkehrsweges muss dem Amt für Umwelt ei nen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst zusätzlich zu den Angaben von Art. 7 Abs. 2 des Störfallgesetzes:4 a) eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung des Verkehrsweges mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung, insbesondere zu Faktoren, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern könnten; b) Angaben über das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen auf dem Verkehrsweg; c) Angaben über die Sicherheitsmassnahmen und Massnahmen zur Bewältigung eines Störfalles; 1 Art. 14 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 14 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 188. 3 Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188 und LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 11 d) eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfal les mit schweren Schädigungen für Mensch, Tier und Umwelt; e) Informationen über den gemäss Art. 13 erstellten Notfallplan, ein schliesslich des Einsatzplanes für die betroffenen Gemeindefeuerweh ren sowie die Angabe des Namens des Sicherheitsbeauftragten und dessen Stellvertreters. 2) Der Kurzbericht ist vor Inbetriebnahme des Verkehrsweges zu er stellen. In Ausnahmefällen, wenn der Inhaber aus triftigen Gründen an der fristgerechten Erstellung des Kurzberichtes gehindert ist, kann das Amt für Umwelt auf begründeten Antrag eine angemessene Fristverlän gerung gewähren.1 Art. 16 Prüfung und Beurteilung des Kurzberichtes 1) Das Amt für Umwelt prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist. Es prüft insbesondere:2 a) bei Betrieben, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit und des Ausmasses der möglichen Schädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. h nachvollziehbar ist; b) bei Verkehrswegen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. d nachvollziehbar ist. 2) Das Amt für Umwelt beurteilt aufgrund des Kurzberichtes und ei ner allfälligen Besichtigung vor Ort, ob:3 a) bei Betrieben schwere Schädigungen für Mensch, Tier und Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind; b) bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, dass ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, sehr gering ist. 3) Das Amt für Umwelt prüft und beurteilt räumlich benachbarte Ri siken gesamthaft und informiert bei Feststellung einer erhöhten Wahr scheinlichkeit alle betroffenen Inhaber. Die Inhaber haben diesen Um stand im Rahmen der Vorsorge vor Störfällen zu berücksichtigen.4 1 Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 522.1 Störfallverordnung 12 4) Das Amt für Umwelt kann externe Berater beiziehen. Die anfal lenden Kosten, die aufgrund eines besonderen Aufwandes entstehen, werden dem Inhaber in Rechnung gestellt.1 Art. 17 Änderungen 1) Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder Vorliegen we sentlicher neuer Erkenntnisse, aus denen sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahr eines Störfalles ergeben können, muss der Inhaber den Kurzbericht ergänzen und dem Amt für Umwelt mitteilen.2 2) Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt auch die Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Art. 183 Regelmässige Ergänzung Der Inhaber hat den Kurzbericht nach Aufforderung des Amtes für Umwelt, jedenfalls mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und gege benenfalls zu ergänzen. E. Risikoermittlung Art. 19 Auftrag zur Risikoermittlung 1) Wird die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Störfalles auf grund der Prüfung und Beurteilung des Kurzberichtes als sehr hoch angesehen, so verfügt das Amt für Umwelt, dass der Inhaber eine Risiko ermittlung gemäss Anhang 4 erstellen muss.4 2) Die Risikoermittlung ist binnen einem Jahr nach der Verfügung gemäss Abs. 1 zu erstellen. In Ausnahmefällen, wenn der Inhaber aus triftigen Gründen an der fristgerechten Erstellung der Risikoermittlung gehindert ist, kann das Amt für Umwelt auf begründeten Antrag eine angemessene Fristverlängerung gewähren.5 1 Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 13 Art. 20 Beurteilung der Risikoermittlung 1) Das Amt für Umwelt prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung in einem Kontrollbericht fest.1 2) Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt das Amt für Umwelt die umgebungsbedingten Risiken und beachtet insbe sondere, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, um so geringer sein muss, je:2 a) schwerer die Schutzbedürfnisse von Mensch, Tier und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den priva ten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb oder einem Ver kehrsweg wiegen; b) grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt ist. 3) Das Amt für Umwelt kann externe Berater beiziehen. Die anfal lenden Kosten, die aufgrund eines besonderen Aufwandes entstehen, werden dem Inhaber in Rechnung gestellt.3 III. Bewältigung von Störfällen Art. 21 Massnahmen zur Bewältigung Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen. Er muss insbesondere: a) Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Landespolizei melden; b) unverzüglich den Ort des Störfalles sichern und Einwirkungen auf die Umgebung des Störfallortes verhindern; c) entstandene Einwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt baldmög lichst beseitigen; 1 Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 522.1 Störfallverordnung 14 d) alle mittel- und langfristigen schädlichen Folgewirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt beseitigen. Art. 22 Störfallbericht 1) Der Inhaber muss dem Amt für Umwelt nach Kenntnis der rele vanten Informationen, spätestens jedoch innert dreier Monate nach dem Störfall, einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:1 a) die Umstände des Störfalles; b) eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewälti gung des Störfalls; c) die eingesetzten oder angefallenen gefährlichen Stoffe; d) die Beurteilung der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt; e) die eingeleiteten Sofortmassnahmen sowie die Massnahmen zur Mil derung von mittel- und langfristigen schädlichen Folgen und zur Verhinderung eines wiederholten Störfalles; f) Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen; g) eine Auswertung des Störfalls. 2) Der Störfallbericht ist vom Inhaber zu ergänzen, wenn sich auf grund späterer eingehenderer Untersuchungen zusätzliche Fakten oder Schlussfolgerungen ergeben. 3) Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so hat er beim Amt für Umwelt einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung zu stellen sowie einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einzureichen.2 1 Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 15 IV. Auskunfts- und Meldepflichten Art. 23 Auskunftspflicht und Zutrittsrecht 1) Der Inhaber eines Betriebes hat dem Amt für Umwelt sowie den von ihm beauftragten externen Beratern Zutritt zum Betrieb zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.1 2) Der Inhaber eines Verkehrsweges hat dem Amt für Umwelt alle er forderlichen Auskünfte zu erteilen.2 Art. 243 Neue Betriebe Die Eröffnung eines neuen Betriebes, der voraussichtlich in den Gel tungsbereich dieser Verordnung fällt, ist dem Amt für Umwelt vor Inbe triebnahme mitzuteilen. Die Mitteilung hat unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Inhabers gemäss Art. 14 so früh wie möglich zu erfol gen. Art. 254 Betriebsschliessung Die endgültige Schliessung einer Betriebsanlage oder eines Betriebes muss der Inhaber dem Amt für Umwelt ohne Verzug mitteilen. Art. 26 Angaben zum Transport gefährlicher Güter 1) Der Inhaber einer Eisenbahnanlage, auf der gefährliche Güter transportiert werden, hat zu den durchgeführten Transporten alle zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort 1 Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 522.1 Störfallverordnung 16 in regelmässigen Abständen, jedoch zumindest alle zwei Jahre zu erheben und dem Amt für Umwelt mitzuteilen.1 2) Der Transportunternehmer, der gefährliche Güter auf der Strasse transportiert, hat dem Amt für Umwelt neben den Auskünften gemäss Art. 6 des Störfallgesetzes mitzuteilen:2 a) seinen Namen und seine Adresse; b) auf Ersuchen alle weiteren zur Ermittlung und Beurteilung des Risi kos erforderlichen Angaben zu den durchgeführten Transporten wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse, Abstell- und Umschlagplätze so wie Abgangs- und Bestimmungsorte. 3) Das Amt für Umwelt verarbeitet die ihm vom Transportunter nehmer zugekommenen Angaben zum Transport gefährlicher Güter und leitet diese an die Inhaber der Verkehrswege weiter.3 Art. 274 Zweckbindung der Auskünfte Die vom Amt für Umwelt erlangten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden. V. Organisation Art. 28 Vollzugs- und Aufsichtsbehörde 1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt.5 2) Die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung obliegt der Re gierung. 1 Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 26 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 17 Art. 29 Meldestelle Als Meldestelle für Störfälle wird die Landespolizei bezeichnet. VI. Durchführung A. Vollzugsbestimmungen Art. 30 Sicherstellung des Vollzugs 1) Das Amt für Umwelt hat für den Vollzug dieser Verordnung zu sorgen, insbesondere indem es:1 a) die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwacht; b) bei Bedarf zusätzliche Auskünfte beim Inhaber, beim Transport unternehmer oder der Gemeinde einholt; c) bei Bedarf Kontrollen und Inspektionen vor Ort durchführt; d) Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmassnahmen gegenüber dem Inhaber abgibt; e) prüft, ob die Öffentlichkeit entsprechend dieser Verordnung unter richtet wurde. 2) Beim Vollzug dieser Verordnung hat sich das Amt für Umwelt mit den von der Regierung bestimmten Ämtern abzusprechen, damit ein koordiniertes Vorgehen gewährleistet ist.2 Art. 31 Inspektionen 1) Inspektionen sind insbesondere durchzuführen: a) zur Prüfung der betriebstechnischen und organisatorischen Sicher heitssysteme eines Betriebes oder Verkehrsweges; 1 Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 522.1 Störfallverordnung 18 b) zur Prüfung der Übereinstimmung der Gegebenheiten des Betriebes oder des Verkehrweges mit den Angaben des Kurzberichtes, der Ri sikoermittlung und der Notfallpläne; c) um nach einem Störfall die zur Analyse des Störfalles erforderlichen Informationen einzuholen. 2) Das Amt für Umwelt hat für alle Betriebe, die dieser Verordnung unterstehen, ein Inspektionsprogramm zu erstellen. Jeder Betrieb wird zumindest alle zwölf Monate einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen, es sei denn, das Amt für Umwelt hat ein Inspektionsprogramm aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen des jeweili gen Betriebes erstellt.1 3) Nach jeder Inspektion hat das Amt für Umwelt einen Bericht zu erstellen.2 4) Die aufgrund einer Inspektion eingeleiteten Folgemassnahmen werden binnen angemessener Frist nach der Inspektion vom Amt für Umwelt zusammen mit dem Inhaber überprüft.3 B. Zwangsmassnahmen Art. 32 Verschaffung des Zutritts Verweigert der Inhaber den Zutritt, kann die Vollzugsbehörde sich mit Hilfe der Landespolizei Zutritt verschaffen. Art. 33 Ungehorsamsstrafe Wer seinen Verpflichtungen gemäss dieser Verordnung nicht nach kommt, wird nach vorheriger befristeter Androhung mit einer Geldstrafe bis 5000 Franken bestraft. 1 Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 19 Art. 341 Ersatzvornahme Wenn der Verpflichtete die Leistungen gemäss dieser Verordnung nicht erbringt, insbesondere wenn der Inhaber den Kurzbericht, den internen Notfallplan oder die Risikoermittlung nicht rechtzeitig erstellt oder die notwendigen Sicherheitsmassnahmen und Massnahmen zur Bewältigung von Störfällen nicht rechtzeitig trifft, so beauftragt das Amt für Umwelt nach Androhung und Nachfristsetzung, bei Gefahr im Ver zug jedoch sofort, externe Berater, die mangelhafte Leistung anstelle des Verpflichteten auf dessen Gefahr und Kosten ersatzweise auszuführen. Art. 35 Ergänzende- und Verfahrensbestimmungen Im übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen des Landesverwal tungspflegegesetzes, insbesondere richtet sich das Verfahren nach diesen Bestimmungen. C. Unterrichtung der Öffentlichkeit Art. 36 Verhütung und Bewältigung von Störfällen 1) Wird bei einem Betrieb oder einem Verkehrsweg aufgrund des Kurzberichtes festgestellt, dass die Gefahr eines Störfalles besteht, hat der Inhaber allen Personen und allen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die von dem Störfall betroffen sein könnten, die in Anhang 6 genannten Einzelheiten mitzuteilen. Eingeschlossen sind auch Personen, die von grenzüberschreitenden Einwirkungen betroffen sein könnten.2 2) Der Inhaber hat die Informationen gemäss Abs. 1 regelmässig, je doch spätestens alle drei Jahre, zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen. Die jeweils neuesten Informationen müssen für die betroffe ne Öffentlichkeit ständig zugänglich sein. 1 Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 522.1 Störfallverordnung 20 3) Wie die betroffene Öffentlichkeit zu informieren ist, hat der Inha ber in Rücksprache mit dem Amt für Umwelt festzulegen.1 Art. 372 Einsichtnahme in den Kurzbericht Der Kurzbericht ist der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu ma chen. Der Inhaber kann beim Amt für Umwelt beantragen, bestimmte Teile des Kurzberichtes aus Gründen des Industrie- und Geschäftsge heimnisses, des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offenzulegen. Nach Einwilligung des Amtes für Umwelt legt der Inhaber einen geänderten Bericht vor, in dem diese Teile ausgeklammert sind, und unterbreitet ihn der Öffentlichkeit. Art. 38 Information über die Kontrollergebnisse Die Vollzugsbehörde gibt der betroffenen Öffentlichkeit auf Antrag die Zusammenfassung der Risikoermittlung gemäss Anhang 4 und den Kontrollbericht bekannt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheim haltungspflichten. VII. Rechtsmittel Art. 39 Beschwerden 1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung er hoben werden.3 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erho ben werden.4 1 Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33. Störfallverordnung 522.1 VIII. Schlussbestimmungen Art. 40 Übergangsbestimmung Die Inhaber von bestehenden Betrieben und Verkehrswegen haben den internen Notfallplan nach den Art. 11 und 13 unter Beteiligung der Beschäftigten des Betriebes sowie den Kurzbericht nach den Art. 14 und 15 binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen. Art. 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef 21 522.1 Störfallverordnung 22 Anhang 11 Geltungsbereich und Kurzbericht (Art. 2, 5, 14) A. Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle 1. Begriffe 11 Aufgehoben 12 Aufgehoben 2. Ermittlung der Mengenschwelle 21 Stoffe oder Zubereitungen 211 Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziff. 3 aufge führt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen. 212 Für die übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziff. 4 festgelegten Kriterien. 213 Die Kriterien sind in drei Bereiche zusammengefasst (Ziff. 41: Gif tigkeit; Ziff. 42: Brand- und Explosionseigenschaften; Ziff. 43: Öko toxizität). Innerhalb eines Bereichs darf nur eine Mengenschwelle ermittelt werden, wobei in der Reihenfolge der Kriterien (Buchsta ben) vorgegangen werden muss. Ist in einem Bereich die Mengen schwelle bestimmt, so muss zum nächsten Bereich übergegangen werden. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengen schwellen. 214 Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können. 22 Sonderabfälle 1 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188 und LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 221 Für Sonderabfälle gelten die in Anhang 3 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfäl len, SR 814.610.1, festgelegten Mengenschwellen. Dabei wird insbe sondere berücksichtigt: a) Giftigkeit; b) Brand- und Explosionseigenschaften; c) Ökotoxizität. 222 Aufgehoben 3. Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen (Ausnahmeliste) Nr. Stoffbezeichnung CAS Nr.1 MS (kg)2 1 Acetylen 74-86-2 5 000 2 4-Aminodiphenyl und seine Salze 1 3 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze 100 4 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 000 5 Benzidin und seine Salze 1 6 Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) 200 000 7 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1 1 8 Chlor 7782-50-5 200 9 Chlormethyl-methylether 107-30-2 1 10 Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7 1 11 Dimethylnitrosamin 62-75-9 1 12 Heizöl, Dieselöl 500 000 13 Hexamethylphosphortriamid 680-31-9 1 14 Kerosin 200 000 15 4,4’’-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, pulverförmig 10 16 2-Naphthylamin und seine Salze 1 17 Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen (Nickel monoxid, Nickeldioxide, Nickelsulfide, Trinickelsulfid, Dinickeltrioxid) 1 000 18 4-Nitrodiphenyl 92-93-3 1 19 Methylisocyanat 624-83-9 150 20 Polychlordibenzofurane, in TCDD-Äquivalenten be rechnet 1 23 522.1 Störfallverordnung 24 Nr. Stoffbezeichnung CAS Nr.1 MS (kg)2 21 Polychlordibenzodioxine (einschliesslich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet 1 22 1,3-Propansulton 1120-71-4 1 23 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000 24 Wasserstoff 1333-74-0 5 000 25 Benzotrichlorid 98-07-7 1 26 1,2-Dibromethan 106-93-4 1 27 Diethylsulfat 64-67-5 1 28 Dimethylsulfat 77-78-1 1 29 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 96-12-8 1 30 1,2 Dimethylhydrazin 540-73-8 1 31 Hydrazin 302-01-2 1 32 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, nicht spezifikations gerechte und solche die den Detonationstest nicht beste hen3 2 000 33 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die nicht unter Pos. Nr. 32 fallen 20 000 1 Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstract System 2 MS(kg) = Mengenschwelle in kg 3 Detonationstest gemäss Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vom 13. Oktober 2003 4. Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen 41 Giftigkeit Kriterien Werte für Kriterien MS1) = 200 kg MS1) = 2 000 kg MS1) = 20 000 kg MS1) = 200 000 kg a) EU-Klassierung T+ T, C Xn Xi b) akute Toxizität oral(mg/kg) < 25 25 bis  200 200 bis  2000 dermal (mg/kg) < 50 50 bis  400 400 bis  2000 inhalativ (mg/l 4h) < 0,5 0,5 bis  2 2 bis  20 c) ADR /RID2) Klassierung Kl. 8 VG3) I, II VG3) III Kl. 6.1 VG3) I VG3) II VG3) III 1 MS = Mengenschwelle 2 LR 741.621 3 Verpackungsgruppe Störfallverordnung 522.1 42 Brand- und Explosionseigenschaften Kriterien Werte für Kriterien MS1) = 200 kg MS1) = 2 000 kg MS1) = 20 000 kg MS1) = 200 000 kg a) Brandgefährlich keitsgrad nach SI2) E1 E2, AF, HF, F1, F2, O1, O2 F3, F4, O3 b) EU-Klassierung E F+, F, O, R10 c) Flammpunkt (oC)  55 >55 d) ADR /RID3) Klassierung Kl. 3 VG4 I, II VG4 III 1 MS = Mengenschwelle 2 Sicherheitsinstitut 3 LR 741.621 4 Verpackungsgruppe 43 Ökotoxizität Kriterien Werte für Kriterien MS1) = 200 kg MS1) = 2 000 kg MS1) = 20 000 kg MS1) = 200 000 kg a) akute Toxizität für Daphnien: EC502) (mg/l) nach einem Tag  10 b) akute Toxizität für Fische3): LC504) (mg/l) nach zwei bis vier Ta gen  10 1 MS = Mengenschwelle 2 Mittlere effektive Konzentration der Schwimmunfähigkeit für 50 % der Daphnien 3 Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung sind zu beachten 4 Mittlere letale Konzentration 5. Mengenschwellen für Sonderabfälle Aufgehoben 25 522.1 Störfallverordnung B. Organismen 1. Begriffe 11 Organismen sind zelluläre oder nichtzelluläre biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu über tragen, insbesondere Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen; ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten; 12 Mikroorganismen sind mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozen, Viren und Viroide; ihnen gleich gestellt sind Zellkulturen, Parasiten, Prionen und biologisch aktives genetisches Material; 13 Genetisch verändert sind Organismen, wenn ihr genetisches Materi al so verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht möglich ist. 2. Ermittlung des Geltungsbereichs Die Verordnung gilt für Betriebe, die: a) Organismen verwenden, die gemäss Art. 6 ESV der Gruppe 3 oder 4 zugeordnet wurden. Das Amt für Umwelt führt eine öffentlich zu gängliche Liste, in der Organismen nach den Kriterien von Anhang 2.1 der ESV einer der 4 Gruppen zugeordnet sind; b) Organismen verwenden, die nicht in der Liste gemäss Bst. a aufge führt sind, jedoch aufgrund einer Risikobewertung nach Anhang 2 der ESV der Gruppe 3 oder 4 zugeordnet werden können; c) Tätigkeiten durchführen, die aufgrund der Risikobewertung gemäss Anhang 2.3 der ESV den Klassen 3 oder 4 zuzuordnen sind. 26 Störfallverordnung 522.1 27 Anhang 21 Grundsätze beim Treffen allgemeiner Sicherheitsmassnahmen (Art. 6 und 8) A. Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebes mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderab fällen muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbe sondere die folgenden Grundsätze berücksichtigen; er muss: a) einen geeigneten Standort auswählen und die erforderlichen Sicher heitsabstände einhalten; b) gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken; c) gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden; d) tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen; e) Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem Verzeichnis erfassen; f) die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrich tungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; g) die Anlagen mit zuverlässigen Mess-, Steuer- oder Regeleinrichtun gen ausstatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, je weils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unab hängig sind; h) die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen aus rüsten; i) die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeut samen Anlageteile überwachen und regelmässig warten; 1 Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. 522.1 Störfallverordnung k) die innerbetrieblichen Zuständigkeiten für das Treffen und die Kon trolle der Sicherheitsmassnahmen festlegen; l) die verfügbaren Informationen über risikoreiche Verfahren und Pro zesse im Betrieb sammeln, auswerten und an das betroffene Personal, einschliesslich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, weitergeben; m) genügend und geeignetes Personal einsetzen und es im Hinblick auf die Verhütung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbil den; n) den Zutritt zum Betrieb regeln; o) die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel (Ein satzpläne für die betroffenen Gemeindefeuerwehren usw.) bereitstel len und sich mit den Ereignisdiensten absprechen; p) ein Verfahren zur systematischen Ermittlung der Störfallrisiken bei bestimmungsmässigem und gestörtem Betrieb sowie zur Bewertung der Risiken durch Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere entwickeln und anwenden; q) ein Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Einrichtun gen und Verfahren sowie zur Errichtung einer neuen Betriebsanlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagers entwickeln und an wenden; r) die Vorschriften über die Brandverhütung sowie die Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen gemäss Art. 1 Bst. b der Verordnung vom 23. November 2004 zum Brandschutzgesetz, LGBl. 2004 Nr. 249, einhalten. B. Betriebe mit Organismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch ver änderten oder pathogenen Organismen durchgeführt wird, muss: a) einen geeigneten Standort auswählen und die erforderlichen Sicher heitsabstände einhalten; b) gefährliche Organismen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen; c) die Sicherheitsmassnahmen nach Anhang 4 der ESV ergreifen; d) die Grundsätze der guten mikrobiologischen Technik einhalten; e) Aufgehoben f) technische Überwachungsmassnahmen an der Quelle durchführen; 28 Störfallverordnung 522.1 g) Aufgehoben h) Aufgehoben i) betriebsinterne Verhaltensregeln zur Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen aufstellen und das Personal, einschliesslich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunterneh men, in deren Anwendung ausbilden; k) die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel be reitstellen (Einsatzpläne für die betroffenen Gemeindefeuerwehren usw.) und sich mit den Ereignisdiensten absprechen; l) Aufgehoben m) die verfügbaren Informationen über risikoreiche Verfahren und Pro zesse im Betrieb sammeln, auswerten und an das betroffene Personal, einschliesslich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, weiterleiten; n) ein Verfahren zur systematischen Ermittlung der Störfallrisiken bei bestimmungsmässigem und gestörtem Betrieb sowie zur Bewertung der Risiken durch Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere entwickeln und anwenden; o) ein Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Einrichtun gen und Verfahren sowie zur Errichtung einer neuen Betriebsanlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagers entwickeln und an wenden. C. Verkehrswege Der Inhaber eines Verkehrswegs muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden Grundsätze berück sichtigen; er muss: a) die erforderlichen verkehrslenkenden oder verkehrsbeschränkenden Massnahmen für den Transport gefährlicher Güter treffen; b) eine geeignete Linienführung und einen angemessenen Ausbaustan dard wählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; c) den Verkehrsweg baulich so gestalten, dass durch die bei einem Stör fall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegen den Einwirkungen entstehen; d) den Verkehrsweg mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Ein richtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; 29 522.1 Störfallverordnung e) den Verkehrsweg mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten; f) die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeut samen Teile des Verkehrsweges überwachen und regelmässig warten; g) die verfügbaren Informationen über den Transport gefährlicher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal, einschliesslich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, weitergeben; h) die zur Bewältigung von Störfällen erforderlichen Einsatzmittel be reitstellen (Einsatzpläne für die betroffenen Gemeindefeuerwehren usw.) und sich mit den Ereignisdiensten absprechen. 30 Störfallverordnung 522.1 31 Anhang 31 Besondere Sicherheitsmassnahmen (Art. 9) A. Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen Der Inhaber eines Betriebes mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderab fällen muss: a) die Menge und die Standorte der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1 Bst. A die Mengenschwellen überschreiten, in einem Verzeichnis erfassen, das bei wesentlichen Änderungen sofort und im Übrigen wöchentlich fortzuschreiben ist; b) die sicherheitstechnisch relevanten Eigenschaften der Stoffe oder Zu bereitungen nach Bst. a schriftlich festhalten; c) die bei der regelmässigen Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen fest gehaltenen Kontrollnachweise fünf Jahre aufbewahren; vorbehalten bleiben besondere Vorschriften; d) bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffe nen Massnahmen dokumentieren; die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre; e) die Daten und Dokumente gemäss Bst. a bis d sicher aufbewahren und über deren aktuellen Stand dem Amt für Umwelt auf Anfrage Auskunft geben; f) das Personal, einschliesslich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, regelmässig über die Einsatzplanung für Störfälle und die Ergebnisse der Risikoermittlung informieren. 1 Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188 und LGBl. 2012 Nr. 321. 522.1 Störfallverordnung B. Betriebe mit Organismen Der Inhaber eines Betriebs, in dem eine Tätigkeit mit gentechnisch ver änderten oder pathogenen Organismen durchgeführt wird, muss: a) eine Liste der im Betrieb verwendeten Organismen mit Angabe der Arbeits- und Aufbewahrungsorte führen; b) die bei der regelmässigen Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen fest gehaltenen Kontrollnachweise fünf Jahre aufbewahren; vorbehalten bleiben besondere Vorschriften; c) bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen sowie die getroffe nen Massnahmen dokumentieren; die Dokumente sind während der Betriebsdauer aufzubewahren, höchstens aber zehn Jahre; d) die Daten und Dokumente gemäss Bst. a bis c sicher aufbewahren und über deren aktuellen Stand dem Amt für Umwelt auf Anfrage Auskunft geben; e) das Personal, einschliesslich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, regelmässig über die Einsatzplanung für Störfälle und die Ergebnisse der Risikoermittlung informieren; f) die Bevölkerung, die von einem Störfall betroffen sein könnte, perio disch in geeigneter Weise über die Einsatzplanung und das Verhalten bei einem Störfall informieren. 32 Störfallverordnung 522.1 33 Anhang 41 Risikoermittlung (Art. 19 und 38) A. Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen 1. Grundsätze 11 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche das Amt für Umwelt benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt gemäss Art. 20 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in Ziff. 2 bis 5 aufgeführt sind. 12 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden. 13 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Be triebs, dessen Gefahrenpotential und Umgebung sowie die Sicher heitsmassnahmen zu berücksichtigen. 14 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchser gebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berech nungen und Detailanalysen sind für das Amt für Umwelt bereitzu halten. 2. Grunddaten 21 Betrieb und Umgebung 211 Bezeichnung des Betriebes mit Situationsplan, einschliesslich vor handener Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen 212 Charakterisierung des Betriebes (Hauptaktivitäten, Organisations struktur, Personalbestand usw.) 213 Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan 1 Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188 und LGBl. 2012 Nr. 321. 522.1 Störfallverordnung 214 Einteilung des Betriebes in Untersuchungseinheiten und deren Begründung 215 Namen der verantwortlichen Personen und ihrer Stellvertreter 22 Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit 221 Bezeichnung (chemischer Name, CAS-Nummer, Handelsname, empirische Formel, Zusammensetzung des Stoffes, Reinheitsgrad, wichtigste Verunreinigungen und Prozentsätze usw.) 222 Maximale Menge 223 Ortsangabe 224 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zu dem physikalisch-chemischen Verhalten bei bestimmungsgemässem Be trieb und zu den Formen, die bei möglichen abschätzbaren Fehl entwicklungen entstehen können 225 Weitere, in dieser Verordnung nicht genannte gefährliche Stoffe, die die Gefahr erhöhen können 23 Beschreibung der Anlagen pro Untersuchungseinheit 231 Baustruktur 232 Verfahren und Prozesse 233 Lagerhaltung 234 Ablieferung und Abtransport 235 Ver- und Entsorgung 236 Anlagenspezifische Störfälle 25 Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit 251 Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung 253 Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials 254 Massnahmen zur Verhinderung von Störfallen 255 Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen 256 Möglichkeiten des Betreibers zur Unschädlichmachung der Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle 34 Störfallverordnung 522.1 3. Analyse pro Untersuchungseinheit 31 Methoden 311 Beschreibung der verwendeten Methoden 32 Gefahrenpotentiale 321 Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung 33 Wesentliche Störfallszenarien 331 Freisetzungsvorgänge 3311 Mögliche Ursachen 3312 Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge 3313 Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichti gung der Sicherheitsmassnahmen 332 Wirkung der Freisetzung 3321 Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen 3322 Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichti gung der Sicherheitsmassnahmen 333 Folgen für Mensch, Tier und Umwelt 3331 Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen von Mensch, Tier oder Umwelt 3332 Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichti gung der Sicherheitsmassnahmen 4. Schlussfolgerungen 41 Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksich tigung der Sicherheitsmassnahmen 42 Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos 35 522.1 Störfallverordnung 5. Zusammenfassung der Risikoermittlung 51 Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpo tentiale 52 Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen 53 Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien 54 Einschätzung des vom gesamten Betriebes ausgehenden Risikos B. Betriebe mit Organismen 1. Grundsätze 11 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche das Amt für Umwelt benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für Menschen, Tiere und die Umwelt gemäss Art. 20 prüfen und beur teilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in Ziff. 2 bis 5 aufgeführt sind. 12 In begründeten Fälle können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden. 13 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Be triebes, dessen Gefahrenpotential und Umgebung sowie die Sicher heitsmassnahmen zu berücksichtigen. Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen. 14 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchser gebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berech nung und Detailanalysen sind für das Amt für Umwelt bereitzuhal ten. 2. Grunddaten 21 Betrieb und Umgebung 211 Bezeichnung des Betriebes mit Situationsplan, einschliesslich vor handener Bewilligungen oder Plangenehmigungen 212 Charakterisierung des Betriebes 213 Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan 215 Namen der verantwortlichen Personen und ihrer Stellvertreter 36 Störfallverordnung 522.1 22 Tätigkeiten mit Organismen 221 Risikobewertung nach Art. 8 ESV, insbesondere Identität und Eigen schaften der Organismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit 222 Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen 223 Kulturvolumina 224* Art des angestrebten Produkts sowie der Nebenprodukte, die bei der Tätigkeit erzeugt werden oder werden können 23 Anlagen 231 Beschreibung der Teile der Anlagen 232 Aufgehoben 233 Aufgehoben 234* Höchstzahl der Personen, die in der Anlage arbeiten, und der Per sonen, die unmittelbar mit den Organismen arbeiten 24 Abfälle, Abwasser und Abluft 241 Aufgehoben 242 Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Organismen ergeben 243 Endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle 25 Sicherheitsmassnahmen 251 Klasse der Tätigkeit nach der ESV 252 Aufgehoben 253 Massnahmen nach der ESV 254 Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen 255 Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen 256 Möglichkeiten des Inhabers zur Unschädlichmachung von Orga nismen 37 522.1 Störfallverordnung 3. Analyse 31 Methoden 311 Beschreibung der verwendeten Methoden 32 Gefahrenpotentiale 321 Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung 33 Wesentliche Störfallszenarien 3311 Mögliche Ursachen für Störfälle 3312 Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen 3313 Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichti gung der Sicherheitsmassnahmen 3331 Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen von Men schen, Tieren oder der Umwelt 4. Schlussfolgerung 41 Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmass nahmen 42 Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos 5. Zusammenfassung der Risikoermittlung 51 Charakterisierung des Betriebes und der wesentlichen Gefahrenpo tentiale 52 Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen 53 Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien 54 Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos 38 Störfallverordnung 522.1 C. Verkehrswege 1. Grundsätze 11 Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche das Amt für Umwelt benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt gemäss Art. 20 prüfen und beurtei len zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in Ziff. 2 bis 5 aufgeführt sind. 12 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden. 13 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonder heiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrsweges, das Ver kehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. 14 Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchser gebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berech nungen und Detailanalysen sind für das Amt für Umwelt bereitzu halten. 2. Grunddaten 21 Verkehrsweg und Umgebung 211 Bezeichnung des Verkehrsweges mit Situationsplan 212 Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestal tung des Verkehrsweges 214 Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan 215 Namen der verantwortlichen Personen und ihrer Stellvertreter 216 Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen 22 Verkehrsaufkommen, Verkehrsstruktur und Unfallgeschehen 221 Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güterschwerverkehr 222 Angaben über den Anteil des Transportes gefährlicher Güter am gesamten Güterschwerverkehr 39 522.1 Störfallverordnung 223 Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Un fallgeschehen 25 Sicherheitsmassnahmen 251 berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung 253 Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials 254 Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen 255 Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen 256 Möglichkeiten des Inhabers zur Unschädlichmachung von gefährli chen Gütern 3. Analyse 31 Methoden 311 Beschreibung der verwendeten Methoden 312 Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Trans portanteiles gefährlicher Güter 32 Gefahrenpotentiale 321 Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung 33 Wesentliche Störfallszenarien 3311 Mögliche Ursachen 3312 Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen 3313 Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichti gung der Sicherheitsmassnahmen 3331 Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen von Men schen, Tieren oder der Umwelt 40 Störfallverordnung 522.1 4. Schlussfolgerungen 41 Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksich tigung der Sicherheitsmassnahmen 42 Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos 5. Zusammenfassung der Risikoermittlung 51 Charakterisierung des Betriebes und der wesentlichen Gefahrenpo tentiale 52 Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen 53 Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien 54 Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos 41 522.1 Störfallverordnung 42 Anhang 51 In die Notfallpläne aufzunehmende minimale Angaben und Informationen (Art. 11, 12 und 13) A. Interne Notfallpläne Es sind folgende Angaben und Informationen aufzunehmen: a) Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmassnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemassnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich sind;(*) b) Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu den für den externen Notfallplan zuständigen Behörden verant wortlich ist;(*) c) für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines Störfalles ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Be schreibung der Massnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, so wie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsaus rüstungen und Einsatzmittel;(*) d) Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsareal, einschliesslich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten;(*) e) Frühwarnvorkehrungen der für die Einleitung der im externen Not fallplan vorgesehenen Massnahmen zuständigen Behörden, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind; f) Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals, einschliesslich des rele vanten Personals von Subunternehmen, in den Aufgaben, die von ihm erwartet werden, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Aus bildung mit den Ereignisdiensten (betroffene Gemeindefeuerwehren, Notfall- und Rettungsdienste usw.); g) Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemassnahmen ausser halb des Betriebsgeländes.(*) 1 Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188. Störfallverordnung 522.1 B. Externe Notfallpläne Es sind folgende Angaben und Informationen aufzunehmen: a) Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofort massnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Mass nahmen ausserhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind; b) Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Ereignisdienste; c) Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel; d) Vorkehrungen betreffend Abhilfemassnahmen ausserhalb des Be triebsgeländes; f) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Störfall sowie über das richtige Verhalten;(*) g) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Ereignisdienste anderer Staaten im Fall eines Störfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Fol gen.(*) Die mit einem Stern (*) versehenen Angaben gelten sinngemäss für den Inhaber eines Verkehrsweges. 43 522.1 Störfallverordnung 44 Anhang 61 Einzelheiten, die der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit unaufgefordert mitzuteilen sind (Art. 36) Es sind folgende Einzelheiten mitzuteilen: a) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes;(*) b) Name und innerbetriebliche Stellung der Person, die für die Infor mierung der betroffenen Öffentlichkeit zuständig ist;(*) c) Bestätigung, dass für den Standort die Rechts- und/oder Verwal tungsvorschriften zur Umsetzung der entsprechenden EG-Richt linien gelten und dass dem Amt für Umwelt der Kurzbericht sowie erforderlichenfalls eine Risikoermittlung vorgelegt wurde;(*) d) verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten des Betriebes; e) gebräuchliche Bezeichnung oder generische Bezeichnung oder allge meine Gefährlichkeitsstufe der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zube reitungen, Sonderabfälle oder Organismen, die einen Störfall verursa chen könnten, sowie Angabe ihrer wesentlichen gefährlichen Eigen schaften; f) allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr von Störfällen, einschliesslich ihrer möglichen Einwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt;(*) g) hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und über den Verlauf eines Störfalles fortlaufend unterrichtet werden soll;(*) h) hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines Störfalles handeln und sich verhalten soll;(*) i) Bestätigung, dass der Inhaber verpflichtet ist, die geeigneten Sicher heitsmassnahmen und Massnahmen zur Bewältigung von Störfällen zu treffen und mit den Ereignisdiensten zusammenzuarbeiten; k) getroffene Sicherheitsmassnahmen und Massnahmen zur Bewältigung von Störfällen; l) Verweis auf den externen Notfallplan, der für die Umgebung des Betriebes ausgearbeitet wurde, und Aufforderung, allen Anweisungen 1 Anhang 6 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 188 und LGBl. 2012 Nr. 321. Störfallverordnung 522.1 45 der Ereignisdienste, insbesondere der betroffenen Gemeindefeuer wehren, bei einem Störfall Folge zu leisten; m) Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Geheimhal tungspflichten weitere Informationen eingeholt werden können. Die mit einem Stern (*) versehenen Angaben gelten sinngemäss für den Inhaber eines Verkehrsweges.

Ordinance relating to the Hazardous Incidents Act · Nelum