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قوانين ليختنشتاين

Ordinance on water protection measures in street works

صدر في 1972-03-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung vom 28. März 1972 über Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, freshwater pollution, groundwater, surface water, public water, water supply, policy/planning

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  1. 814.201.7 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1972 Nr. 23 ausgegeben am 25. April 1972 Verordnung vom 28. März 1972 über Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau Aufgrund von Art. 2, 3 und 14 des Gewässerschutzgesetzes vom 4. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 141, verordnet die Regierung: I. Zweck und Anwendungsbereich Art. 1 Die beim Strassenbau beteiligten Personen und Unternehmen haben gegen die Verunreinigung des für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwassers sowie der Oberflächengewässer beim Bau und Betrieb der Strassen ausreichende Vorsorge zu treffen. Art. 2 1) Diese Vorschriften gelten für alle Strassen, die einen häufigen Ver kehr mit Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen. 2) Bestehende Strassen sind diesen Vorschriften entsprechend nach Massgabe der Gefährdung von Wasserfassungen sinngemäss anzupassen. 1 LR 814.20 814.201.7 Gewässerschutz 2 II. Planungsgrundsätze Art. 31 Mit der Planung von Strassen ist ein Bericht über die für die Trink und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen sowie der Lage der bestehenden und künftigen Grundwasser- und Quellwasser fassungen und ihrer Schutzzonen beim Amt für Umwelt einzureichen. Art. 4 1) Bauinstallationen und Nebenanlagen, wie Werkhöfe, Rastplätze, Tankstellen und dergleichen, sind so anzulegen, dass der Schutz der Ge wässer gewährleistet ist. 2) Das Amt für Bau und Infrastruktur hat frühzeitig mit dem Amt für Umwelt Verbindung aufzunehmen. Dieses und das Amt für Umwelt legen im gegenseitigen Einvernehmen Art und Umfang der zu treffenden baulichen Schutzmassnahmen fest.2 Art. 5 Die baulichen Schutzmassnahmen sind abhängig von den hydrologi schen Verhältnissen sowie der Anlage der Strasse und ihrer Verkehrsbe deutung insbesonders hinsichtlich der Häufigkeit der Transporte wasser gefährdender Flüssigkeiten. III. Schutzwürdige Gebiete Art. 6 Das Amt für Umwelt hat:3 a) die für die Trink- und Brauchwasserversorgung hinsichtlich der Menge und Güte besonders wichtigen Grundwassergebiete;4 1 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127, LGBl. 2012 Nr. 321 und LGBl. 2012 Nr. 330. 3 Art. 6 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 6 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. Gewässerschutz 814.201.7 3 b) den Fassungsbereich und die engeren Schutzzonen für bestehende und künftige Grundwasserfassungen;1 c) die übrigen Gebiete der Grundwasservorkommen; 2 d) das engere Einzugsgebiet von Quellen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind;3 e) die besonders gefährdeten Abschnitte im Bereich von Flüssen und Bächen, die direkt oder indirekt der Wasserversorgung dienen;4 zu bezeichnen.5 Art. 7 Beim Bau von Strassen sind die für die Trink- und Brauchwasserver sorgung besonders wichtigen Grundwassergebiete nach Möglichkeit zu meiden. Art. 8 Sind besonders wichtige Grundwassergebiete hinsichtlich ihrer hydro logischen und qualitativen Eigenschaften nicht genügend erforscht, so sind die Verhältnisse durch Untersuchungen abzuklären. Art. 9 Bei bestehenden Grundwasser- und Quellwasserfassungen sind die Strassen nicht durch deren Fassungsbereich zu führen. Art. 10 Lässt sich die Führung einer Strasse durch die engere Schutzzone ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind diejenigen besonderen Schutz massnahmen vorzukehren, die während des Baues und des Betriebes der Strasse eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 1 Art. 6 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. 2 Art. 6 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. 3 Art. 6 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. 4 Art. 6 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. 5 Art. 6 Bst. Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. 814.201.7 Gewässerschutz 4 Art. 11 Wo die Einhaltung der in den Art. 10 und 11 enthaltenen Bestim mungen mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre, kann ausnahmsweise die vorübergehende oder dauernde Verlegung der Fassung zu Lasten des Strassenbaues in Betracht gezogen werden, sofern dadurch ein vollwertiger Ersatz gewährleistet ist. Art. 12 1) Das Amt für Umwelt legt im Einvernehmen mit dem Amt für Bau und Infrastruktur fest, inwieweit in den übrigen Gebieten der Grund wasservorkommen Schutzmassnahmen vorzukehren sind.1 2) Das Amt für Umwelt entscheidet im Einvernehmen mit dem Amt für Bau und Infrastruktur, ob und wieweit im engeren Einzugsgebiet von Quellen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind, sowie insbe sonders in gefährdeten Abschnitten von oberirdischen Gewässern Schutz massnahmen zu treffen sind.2 IV. Bauliche Schutzmassnahmen bei Grundwasser und Quellen Art. 13 In der engeren Schutzzone von Grund- und Quellwasserfassungen sind je nach Ausbauart der Strasse (Autostrasse, Hauptstrasse, Zubringer strasse) folgende Schutzmassnahmen zur Anwendung zu bringen: a) Allgemeine Schutzmassnahmen: Die Fahrbahnen, Standspuren und Wasserrinnen sind dicht und hinreichend ölbeständig auszuführen. Die Strasse ist in dichten Leitungen zu entwässern. Bei vorhandenen Mittelstreifen sind Leitschranken aufzustellen. b) Zusätzliche Schutzmassnahmen bei Strassen, die auf einem Damm angelegt werden: 1 Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127, LGBl. 2012 Nr. 321 und LGBl. 2012 Nr. 330. 2 Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127, LGBl. 2012 Nr. 321 und LGBl. 2012 Nr. 330. . Gewässerschutz 814.201.7 5 Es sind verstärkte, für Lastwagen dimensionierte Leitschranken von mindestens 75 cm zu erstellen. c) Zusätzliche Schutzmassnahmen bei Strassen, die durch einen Ein schnitt führen: Wird die Strasse durch einen Einschnitt geführt, so sind die zu treffenden Massnahmen den gegebenen örtlichen Verhältnissen anzupassen. d) Strassen bei besonders kritischen Verhältnissen: Bei besonders kritischen Verhältnissen, wie hohen Grundwasser stand, grosser Durchlässigkeit, unmittelbarer Nähe einer Fassung usw., bleiben besondere Massnahmen vorbehalten. Art. 14 In den Grundwassergebieten ausserhalb der engeren Schutzzone ist das Eindringen von grundwassergefährdenden Stoffen in den Unter grund unter Berücksichtigung der hydrologischen und geotechnischen Verhältnisse so zu verzögern, dass innert nützlicher Frist Sanierungs massnahmen eingeleitet werden können. V. Bauliche Schutzmassnahmen für die oberirdischen Gewässer (Ölabscheider) Art. 151 Das Amt für Umwelt bestimmt einvernehmlich mit dem Amt für Bau und Infrastruktur nach Massgabe der Gefährdung, welche Entwässe rungsleitungen mit Ölabscheidern zu versehen sind. Art. 162 Als Ölabscheider sind Rückhaltebecken zu verwenden, deren Bauart und Ausmass zwischen dem Amt für Bau und Infrastruktur und dem Amt für Umwelt festgelegt werden. 1 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127, LGBl. 2012 Nr. 321 und LGBl. 2012 Nr. 330. 2 Art. 16 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127, LGBl. 2012 Nr. 321 und LGBl. 2012 Nr. 330. 814.201.7 Gewässerschutz 6 Art. 17 An dazu geeigneten Stellen sind bei Oberflächengewässern, bei denen keine Ölabscheider vorgeschaltet sind, behelfsmässige Rückhaltevorrich tungen (Tauchwände, Benutzung von Stauwehren usw.) vorzubereiten. Art. 18 1) Die Dimensionierung für Ölabscheider ist von der anfallenden Wassermenge abhängig. Sie ist in jedem Falle den Verhältnissen entspre chend festzulegen. 2) Zu den Becken und Rückhaltevorrichtungen ist eine Zufahrtsmög lichkeit vorzusehen. Art. 24 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef

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