Ordinance on the Summering of Farm Animals in the year 2022
صدر في 2022-04-12 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2022 (Sömmerungsverord- nung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Livestock, Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, ecological production/organic production, environmental standards, farming, inspection, monitoring, offences/penalties, standards, agricultural development, protection of environment, grazing, animal feed/feedstuffs, animal health, animal welfare, animal production, pastoralism, milk/dairy products, food safety and quality, transport/storage, traceability, drugs
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916.421.6 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2022Jahrgang 2022 Nr. 97Nr. 97 ausgegeben am 19. April 2022ausgegeben am 19. April 2022 VerordnungVerordnung vom 12. April 2022 über die Sömmerung von landwirtschaftlichenüber die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2022 (Sömmerungsverord-Nutztieren im Jahr 2022 (Sömmerungsverord nung)nung) Aufgrund von Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Orga nisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. Sep tember 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, Art. 72 Abs. 3 des Landwirtschaftsge setzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchs gegenstände (Lebensmittelgesetz; LMG) und Art. 59 Abs. 1 des schweizeri schen Tierseuchengesetzes (TSG), verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1) Diese Verordnung regelt insbesondere: a) die Anforderungen an den Tierverkehr, dessen Kontrolle und Dokumen tation im Zusammenhang mit der Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Alpen im Inland und beim Grenzweidegang; Fassung: 01.05.2022 1 b) die Anforderungen an die Gesundheit der Sömmerungstiere, einschliess lich der zur Wahrung der Tiergesundheit notwendigen veterinärpolizei lichen Vorschriften; c) die Vorschriften im Zusammenhang mit der milchwirtschaftlichen Nut zung von Kühen; d) die Anforderungen an die Ausbildung der mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung befassten Personen; e) die Vorschriften zur Betreuung und Überwachung des Tierbestandes auf Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden; f) die Vorkehrungen zum Schutz vor und der gesömmerten Tiere; g) die besonderen Anforderungen an den Tiertransport, die Verwendung von Tierarzneimitteln sowie die Kadaverbeseitigung. 2) Sie findet Anwendung auf die Viehsömmerung auf liechtensteinischen Sömmerungsweiden und auf den Grenzweidegang. 3) Sie lässt die bei der Viehsömmerung auf benachbartem Staatsgebiet anwendbaren ausländischen Rechtsvorschriften unberührt. Art. 2 Bezeichnungen Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. Art. 3 Begriffsbestimmungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "zuständige Behörde": 1. im Inland: das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW); 2. im angrenzenden Ausland: jene Behörde, welcher der Vollzug der örtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Viehsömmerung obliegt; b) "landwirtschaftliche Nutztiere": Haustiere der Rinder-, Schweine-, Schaf-, und Ziegengattung, Equiden sowie Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas); 916.421.6 Sömmerungsverordnung 2 Fassung: 01.05.2022 c) "Klauentiere": Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas); d) "Equiden": Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere; e) "Sömmerungsweide (Alpe)": eine saisonal genutzte Weidefläche für land wirtschaftliche Nutztiere, die in einem für diesen Zweck ausgewiesenen, zumeist höher gelegenen Gebiet liegt. Dazu gehören auch Weiden in tiefen Lagen Vorarlbergs, die an das liechtensteinische Staatsgebiet angrenzen oder in dessen Nähe sind; f) "Sömmerungsbetrieb": eine saisonale landwirtschaftliche Tierhaltung auf ausgewiesenen Sömmmerungsweiden mit oder ohne angeschlossener Alpsennerei, bei der der Viehbestand: 1. sich aus Tieren eines oder mehrerer Herkunftsbetriebe zusammen setzt; und 2. vorübergehend eine epidemiologische Einheit bildet, einschliesslich der zu ihrer Haltung, Bewirtschaftung und Betreuung notwendigen Infrastruktur; g) "Viehsömmerung (Sömmerung)": das periodisch wiederkehrende, im Zeitraum zwischen 1. Mai und 30. November befristete Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Sömmerungsweiden; h) "Grenzweidegang": das Verbringen von landwirtschaftlichen Nutztieren auf in Vorarlberg gelegene Sömmerungsweiden oder -betriebe; i) "Sömmerungstiere": landwirtschaftliche Nutztiere, die zum Zweck der Bestossung einer Sömmerungsweide oder im Rahmen des Grenzweide ganges den Standort wechseln; k) "Alpsennerei": saisonal betriebener Milch verarbeitender Lebensmittel betrieb im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der schweizerischen Lebens mittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02), der zwecks Verarbeitung der anfallenden Rohmilch einem Sömmerungsbetrieb unmittelbar angeschlossen ist; l) "Alpvogt": eine fachkundige Person, die für sämtliche Belange der Bewirtschaftung eines Sömmerungsbetriebes verantwortlich ist; m) "Alpsenn": eine fachkundige Person, die in einer Alpsennerei für die vorschriftsgemässe, insbesondere hygienische Gewinnung, Verarbei tung, Herstellung, Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung und Abgabe von Milch und Milchprodukten zuständig ist; n) "Hirte": eine fachkundige Person, die auf einem Sömmerungsbetrieb für die Betreuung, Überwachung und Pflege des Tierbestandes zuständig ist; Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 3 o) "Mutterkuh": eine Kuh, die nur ihr Kalb aufzieht. Sie wird weder gemolken noch wird ihre Milch vermarktet. Die Mutterkuhhaltung ist eine Form der Fleischproduktion; p) "Identifikationsnummer": 1. im Inland und in der Schweiz die nach Art. 7 Abs. 2 der schweize rischen Tierseuchenverordnung (SR 916.401) dem Betrieb zugeteilte Nummer (TVD-Nummer); 2. in Österreich die der TVD-Nummer entsprechende nationale Betriebskennzeichnung (Weidebetriebs-Nummer); q) "Bewilligungsnummer": die einem Lebensmittelbetrieb nach Art. 21 der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung erteilte Bewilligungsnummer; die Bewilligungsnummer ist Bestandteil des Identitätskennzeichens; r) "thermisierte Milch": Milch, die während mindestens 15 Sekunden auf eine Temperatur von über 40°C und weniger als 72°C erwärmt wurde und einen positiven Phosphatasetest aufweist; s) "pasteurisierte Milch": Milch, die zu einem Zeitpunkt des Herstellungs prozesses eine Erhitzung auf mindestens 72°C während 15 Sekunden oder eine Erhitzung mit gleichwertigem Temperatur-Zeitverhältnis erfahren hat, sodass ein negativer Phosphatase- und ein positiver Peroxi dasetest resultiert. 2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen von Art. 6 der schwei zerischen Tierseuchenverordnung. II. Sömmerung von landwirtschaftlichen NutztierenII. Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren Art. 4 Anforderungen an Herkunftsbestände und Sömmerungstiere 1) Herkunftsbestände von Sömmerungstieren müssen als Tierhaltungen bei der zuständigen Behörde gemeldet und in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfasst sein. 2) Herkunftsbestände und deren Sömmerungstiere dürfen keinen veteri närpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen sein. 3) Die zur Sömmerung bestimmten Tiere müssen gesund und körperlich belastbar sein. 916.421.6 Sömmerungsverordnung 4 Fassung: 01.05.2022 4) Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen, die zur Milchproduktion auf Sömmerungsbetrieben mit angeschlossener Alpsennerei bestimmt sind, müssen eutergesund sein. 5) Milchkühe gelten als eutergesund, wenn: a) das Zellzahlergebnis der 4/4 Tagesgemelkprobe der längstens eine Woche zurückliegenden Einzelkuhuntersuchung nicht höher als 150 000 Zellen/ ml liegt; oder b) die Milch von keinem Euterviertel im längstens eine Woche zurücklie genden Schalmtest als fehlerhaft zu werten ist (++, +++). 6) Herkunftsbestände von Milchkühen haben die Eutergesundheit ihrer Tiere frühestens eine Woche vor der Alpauffahrt zu prüfen und unter Ver wendung des in Anhang 1 beigefügten Eutergesundheitszeugnisses bei der Alpauffahrt gegenüber dem Alpvogt zu bestätigen. 7) Milchschafe gelten als eutergesund, wenn deren Viertelgemelksproben im Schalmtest eindeutig negativ reagieren oder der individuelle Zellzahlwert der längstens zwei Wochen zurückliegenden Milchleistungsprüfung weniger oder gleich 500 000 Zellen/ml aufweist. 8) Milchziegen gelten als eutergesund, wenn sie neben einer guten Allge meingesundheit über ein durchtastbares, knotenfreies Euterparenchym ver fügen und das Milchsekret im Vorgemelk keine offensichtliche Abweichung vom Milchcharakter erkennen lässt. 9) Für Rinder bis zu einem Alter von drei Jahren wird die staatlich geförderte Rauschbrandschutzimpfung empfohlen. Geimpfte Rinder, die an Rauschbrand verenden, werden gegen Vorlage einer tierärztlichen Beschei nigung mit Angabe des Kennzeichens des Tieres und des Datums der durch geführten Impfung entschädigt. Art. 5 Pflichten der Tierhalter der Herkunftsbestände 1) Die Tierhalter der Herkunftsbestände haben bei allen Massnahmen, die der veterinärpolizeilichen Diagnostik und Prophylaxe von Erkran kungen des Tierbestandes sowie weiteren tierseuchenrechtlichen und epi demiologischen Abklärungen dienen, mit dem ALKVW zusammenzuar beiten, tierseuchenpolizeilich begründete Untersuchungen zu dulden und auf Verlangen Einsicht in die vorhandenen Aufzeichnungen und Doku mente zu gewähren. Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 5 2) Treten in den letzten 30 Tagen vor der Alpauffahrt Erkrankungen der Atemwege, der äusseren Geschlechtsorgane, der Haut oder der Schleim häute auf, werden Aborte oder Anzeichen des Verwerfens festgestellt oder werden andere verdächtige Krankheitserscheinungen im Bestand auffällig, so hat der Tierhalter unverzüglich die Behörde zu informieren und eine tierärztliche Abklärung zu veranlassen. Bis zur endgültigen Klärung der Krankheitsursache ist der Bestand von der Viehsömmerung ausgeschlossen. 3) Die Tierhalter stellen sicher, dass kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sowie Tiere mit augenscheinlichen körperlichen Beeinträchtigungen nicht auf Alpen verbracht werden. Sie treiben nur Tiere auf Sömmerungs betriebe auf, die voraussichtlich dort nicht gebären. Im Falle von Söm merungsbetrieben mit angeschlossener Alpsennerei sind sie zudem dafür besorgt, dass Milchtiere mit mangelhafter Eutergesundheit von der Verbrin gung ausgeschlossen werden. 4) Die Tierhalter stellen sicher, dass ausschliesslich zahme Tiere mit ein wandfreiem Charakter auf Alpen aufgetrieben werden. Tiere, die in der Vergangenheit aggressives Verhalten gegenüber Menschen gezeigt haben, dürfen nicht gesömmert werden. 5) Die Tierhalter der Herkunftsbestände sind darum besorgt, dass sämt liche im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen und Behandlungen fristgerecht durchgeführt und, soweit erforderlich, die für die Viehsömmerung notwendigen Zeugnisse, Begleitdokumente, Bestä tigungen und Gesundheitsbescheinigungen rechtzeitig vor der geplanten Verbringung der Tiere beigebracht werden. Art. 6 Anforderungen an Sömmerungsbetriebe 1) Sömmerungsbetriebe müssen nach Massgabe der tierseuchenrechtli chen Bestimmungen beim ALKVW gemeldet sein; sie müssen zudem in der TVD erfasst sein. 2) Für jeden Sömmerungsbetrieb sind ein für die administrative und per sonelle Leitung des Betriebs verantwortlicher Alpvogt sowie ein Stellver treter zu bestellen. 3) Sömmerungsbetriebe müssen nach Massgabe der tierschutzrechtli chen Bestimmungen über die zur Haltung, Fütterung und Pflege der Tiere notwendigen personellen und infrastrukturellen Ressourcen verfügen. Geeignete Einrichtungen zum gefahrlosen Fangen, Fixieren, Untersuchen 916.421.6 Sömmerungsverordnung 6 Fassung: 01.05.2022 und Behandeln von Tieren müssen zumindest im Bereich des Alpstalles vor handen sein. Art. 7 Anforderungen an Alpsennereien 1) Sömmerungsbetriebe mit angeschlossener Alpsennerei müssen nach Massgabe der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen vom ALKVW regis triert und erforderlichenfalls nach Art. 21 der schweizerischen Lebens mittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung bewilligt sein. Die Führung der Bewilligungsnummer ist an die Einhaltung der für die Tätigkeit massge benden lebensmittelrechtlichen Anforderungen gebunden. 2) Alpsennereien müssen über einen geeigneten Alpsenn nach Art. 11 Abs. 3 sowie über die zur Milchgewinnung, -lagerung und -verarbeitung notwendigen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen verfügen. 3) Die Melkanlage ist jährlich vor Inbetriebnahme zu überprüfen, zu rei nigen und notwendigenfalls Instand zu setzen. Mindestens einmal in zwei Jahren ist die Melkanlage von einer Fachperson einem Service nach interna tional anerkannten Normen unterziehen zu lassen. Diese Arbeiten sind vor der Inbetriebnahme abzuschliessen und zu dokumentieren. 4) Vor Beginn der Milchverarbeitung sind sämtliche Räume, Einrich tungsgegenstände und Geräte, die der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von alpwirtschaftlichen Milchprodukten dienen, gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Schäden an der Bausub stanz sind fachmännisch zu reparieren. 5) Vor Produktionsbeginn ist das Trinkwasser, sofern die Versorgung nicht über das öffentliche Trinkwassernetz erfolgt, in einem akkreditierten Labor auf die mikrobiologische Qualität untersuchen zu lassen. Zu bean standende Befunde sind dem ALKVW ohne Verzug mitzuteilen. 6) Der Zutritt von unbefugten Fremdpersonen sowie der Eintrag von Schmutz in die Verarbeitungs- und Lagerräume der Alpsennerei sind durch das Anbringen von Hinweisschildern, das Tragen von Hygienekleidung sowie durch die Einrichtung von geeigneten Schmutzschleusen zu verhin dern. Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 7 Art. 8 Anforderungen an die Qualitätskontrolle bei der Milchgewinnung 1) Spätestens sieben Tage nach Produktionsbeginn sind alle Milchkühe durch einen beigezogenen externen Fachmann mittels Schalmtest auf die Eutergesundheit überprüfen zu lassen. Zudem sind längstens alle vier Wochen sämtliche Milchkühe des Sömmerungsbetriebes mittels Schalmtest oder individueller Zellzahlbestimmung auf die Eutergesundheit zu kontrol lieren. Ist die Zellzahl der Milch einer Kuh höher als 150 000 Zellen/ml, so ist der Schalmtest durchzuführen und die Eutergesundheit zu überprüfen. Sämtliche Kontrollen sind zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren. 2) Tiere, die den Anforderungen an die Eutergesundheit im Sinne von Art. 4 Abs. 5 nicht genügen oder für deren Milch ein Abgabeverbot im Sinne der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP; SR 916.351.021.1) besteht, sind von der Milchproduktion auszu schliessen, separat zu stellen, getrennt zu melken sowie tierärztlich abklären und allenfalls behandeln zu lassen. 3) Milchtiere mit beeinträchtigter Eutergesundheit dürfen erst wieder zur Milchgewinnung herangezogen werden, wenn ein dokumentierter Schalmtestbefund bzw. die individuelle Einzelzellzahlbestimmung die Eutergesundheit neuerlich bestätigt. 4) Spätestens sieben Tage nach Produktionsbeginn und nachfolgend längstens alle vier Wochen ist die Sammelmilch des Sömmerungsbetriebes auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen an die Milch nach den Bestimmungen der VHyMP untersuchen zu lassen. Art. 9 Anforderungen an die Qualitätskontrolle bei der Milchverarbeitung 1) Die Herstellung sämtlicher Milchprodukte ist in einem fachlich aner kannten Fabrikationsprotokoll zu dokumentieren. Die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses sind systematisch zu überwachen und deren Messwerte zu dokumentieren. Bei Abweichungen von den Sollwerten hat die verantwortliche Person geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Gesundheit von Konsumenten nicht gefährdet wird. 2) Weichkäse darf nur aus pasteurisierter Milch, Mutschli-Käse nur aus thermisierter oder pasteurisierter Milch hergestellt werden. Butter und Joghurt dürfen ausschliesslich aus pasteurisierten Rohstoffen hergestellt 916.421.6 Sömmerungsverordnung 8 Fassung: 01.05.2022 https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified compilation&classifiedBy=916.351.021.1 werden. Ausgenommen von dieser Thermisations- bzw. Pasteurisations pflicht ist die Magermilch bei der traditionellen Sauerkäseherstellung. 3) Nach Produktionsbeginn sind die Erzeugnisse gemäss den lebensmit telrechtlichen Vorgaben auf Einhaltung der produktspezifischen Prozess hygienekriterien nach Anhang 2 untersuchen zu lassen. Jede Überschrei tung der dort definierten Höchstwerte ist dem ALKVW unverzüglich zu melden. Zudem sind geeignete Korrekturmassnahmen zu treffen. Zur Prü fung von deren Wirksamkeit ist die in Anhang 2 angegebene minimale Pro benhäufigkeit angemessen zu erhöhen. 4) Die zur Abgabe an die Konsumenten bereit gehaltenen und im Handel befindlichen Alpmilchprodukte müssen den mikrobiologischen Parametern nach Anhang 3 genügen. 5) Sämtliche Milchprodukte und deren Rohstoffe müssen rückver folgbar sein. Zur Identifikation der Produktionschargen müssen sämtliche Erzeugnisse mit einer eindeutigen Warenloskennzeichnung versehen werden. Für die Warenloskennzeichnung ist zu verwenden: a) bei Halbhart- und Hartkäse eine Kaseinmarke, welche den Alpnamen oder die Alpnummer sowie das Produktionsdatum enthält; b) bei allen anderen Milchprodukten eine alternative Form der sicheren Warenloskennzeichnung (Etiketten, Käsebrettkennzeichnung etc.). 6) Warenbegleitpapiere (Lieferschein, Rechnung) an Wiederverkäufer und Laboruntersuchungsanträge für Produktanalysen müssen zusätzlich zur Bezeichnung des Produktes das Warenlos (Chargennummer) sowie die Menge enthalten. Art. 10 Pflichten des Alpvogtes 1) Der Alpvogt sorgt in dem unter seiner Leitung stehenden Sömme rungsbetrieb dafür, dass sämtliche Aufgaben einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung vollumfänglich erfüllt werden. 2) Er hat bei allen Massnahmen, die zur Vermeidung einer drohenden Gefahr für Menschen, den Tierbestand oder die Lebensmittelproduktion notwendig sind, mit dem ALKVW zusammenzuarbeiten. 3) Er hat alle Dokumente, Zeugnisse und Aufzeichnungen, die im Rahmen einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu erstellen oder einzufordern sind, drei Jahre aufzubewahren und dem ALKVW auf Verlangen zur Einsicht Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 9 nahme vorzulegen. Im Falle seiner Abberufung hat er für die Weitergabe der Unterlagen an den Rechtsnachfolger Sorge zu tragen. 4) Er hat bis spätestens 30. September dem ALKVW den Besatz unter Angabe von Art, Zahl und Herkunft der Tiere schriftlich unter Verwen dung des in Anhang 4 beigefügten Meldeformulars bekannt zu geben; vor behalten bleibt die Meldung nach Art. 25 Abs. 4. 5) Er hat dem ALKVW das Personal des unter seiner Leitung stehenden Sömmerungsbetriebes innerhalb von zehn Tagen nach Alpauffahrt schrift lich mitzuteilen. 6) Er stellt auf Sömmerungsbetrieben mit angeschlossener Alpsennerei jederzeit sicher, dass nur Tiere mit einwandfreier Eutergesundheit und guter Allgemeingesundheit zur Milchproduktion herangezogen werden. 7) Er informiert das ALKVW bei Überschreitung eines Höchstwertes bei der Qualitätskontrolle nach Art. 9. Art. 11 Anforderungen an den Alpvogt und das übrige Personal 1) Das Personal des Sömmerungsbetriebes muss entsprechend der ihm übertragenen Aufgaben über eine angemessene Ausbildung, Fachkompe tenz und Erfahrung verfügen. 2) Als Alpvogt kann nur eine Person bestellt werden, die: a) über eine vom ALKVW anerkannte Fachausbildung oder eine von diesem als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügt; und b) praktische Erfahrung in der Führung eines nutztierhaltenden Landwirt schaftsbetriebes oder eines Sömmerungsbetriebes nachweisen kann. 3) Als Alpsenn kann nur eine Person bestellt werden, die: a) über einen abgeschlossenen Alpsennereikurs oder eine vergleichbare vom ALKVW anerkannte Ausbildung verfügt; b) praktische Erfahrung von mindestens zwei Jahren in der Milchgewin nung oder -verarbeitung nachweisen kann; und c) nachweislich über Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Herstellung von Milchprodukten verfügt. 4) Als Hirte kann nur eine Person bestellt werden, die über eine land wirtschaftliche Ausbildung nach Art. 194 der Tierschutzverordnung ver fügt. Abweichend davon kann auch eine Person, die nicht über eine solche Ausbildung verfügt, als Hirte bestellt werden, sofern der Alpvogt sicher 916.421.6 Sömmerungsverordnung 10 Fassung: 01.05.2022 stellt, dass diese von einer Person mit einer Ausbildung nach Art. 194 der Tierschutzverordnung regelmässig kontrolliert und überwacht wird. Der Hirte muss über praktische Erfahrungen in der Betreuung landwirtschaft licher Nutztiere von mindestens einem Jahr gegenüber dem Alpvogt nach weisen können. 5) Als Melker eines Sömmerungsbetriebes kann nur eine Person bestellt werden, die eine praktische Erfahrung von mindestens sechs Monaten in der Melkarbeit nachweisen kann und mit der Melktechnik vertraut ist. Der Nachweis ist gegenüber dem Alpvogt zu erbringen. Art. 12 Tierverkehr, Tierverzeichnis und TVD 1) Landwirtschaftliche Nutztiere müssen in Übereinstimmung mit den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen eindeutig gekennzeichnet oder iden tifizierbar sein und bei ihrer Verbringung zu und von Sömmerungsbe trieben bzw. Sömmerungsweiden mit den vorschriftsgemässen Begleitpa pieren (Begleitdokument, Tierliste, Equidenpass oder -passkopie) versehen werden. 2) Treffen bei einer Gruppe gleichartiger Klauentiere desselben Her kunftsbestands die Angaben eines Begleitdokumentes auf mehrere Einzel tiere dieser Gruppe zu, so kann anstelle der Ausfertigung individueller Begleitdokumente ein einziges Begleitdokument für diese Tiere erstellt werden. Diesem kann zur Identifikation der davon erfassten Einzeltiere eine Tierliste beigefügt werden. 3) Der Wechsel von Tieren der Rinder-, Pferde-, Ziegen-, Schaf- und Schweinegattung zwischen Herkunftsbestand und Sömmerungsbetrieb bzw. zwischen verschiedenen Sömmerungsbetrieben ist der TVD zu melden. Die Meldung hat nach Massgabe des vom Betreiber der TVD publi zierten Meldeverfahrens und unter Beachtung der tierseuchenrechtlichen Fristen zu erfolgen. 4) Der Alpvogt stellt sicher, dass: a) beim Eintreffen der Tiere auf dem Sömmerungsbetrieb die Begleitdo kumente, Tierlisten, Equidenpässe oder -passkopien und Zeugnisse von den Tierhaltern der Herkunftsbestände eingezogen und evident gehalten werden; und b) auf der Grundlage der Angaben nach Bst. a ein Tierverzeichnis nach Massgabe der tierseuchenrechtlichen Vorschriften erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 11 5) Der Alpvogt hat dafür zu sorgen, dass Klauentiere und Equiden, die auf Sömmerungsbetrieben geboren werden, nach Massgabe der tierseuchen rechtlichen Bestimmungen fristgerecht gekennzeichnet werden. Neugebo rene Tiere sind ins Tierverzeichnis des Sömmerungsbetriebes einzutragen. Zur Kennzeichnung von Klauentieren ist eine vom Tierhalter beigebrachte und auf den Sömmerungsbetrieb umgemeldete Ohrmarke zu verwenden. 6) Haben während der Sömmerungsperiode keine meldepflichtigen Ereignisse (Handänderung, Tierarzneimitteleinsatz, Krankheit, Verletzung etc.) stattgefunden, so gibt der Alpvogt am Ende der Sömmerung die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitpapiere (Begleitdokumente, Tierlisten, Equi denpässe oder -passkopien) dem Tierhalter des Herkunftsbestands wieder zurück. 7) Vor der Rückgabe der Begleitpapiere an den Tierhalter des Her kunftsbestands bestätigt der Alpvogt an entsprechender Stelle mit seiner Unterschrift unter Angabe von Datum und TVD-Nummer des Sömme rungsbetriebes die Seuchenfreiheit des Betriebes, die Tiergesundheit sowie den nicht erfolgten Arzneimitteleinsatz. 8) Treffen die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht zu, so hat der Alpvogt bei Klauentieren ein neues Begleitdokument unter Angabe der relevanten Mutationsdaten auszustellen. Bei Equiden sind die meldepflichtigen Ereig nisse an entsprechender Stelle im Equidenpass oder in der Equidenpass kopie zu dokumentieren. 9) Werden Hunde für die Dauer der Sömmerung auf die Alpe verbracht, so ist die neue Standortadresse vom Halter in der Hundedatenbank "Amicus" an der dafür vorgesehenen Stelle (Ferienadresse) zu registrieren. Art. 13 Kontrolle, Betreuung und Überwachung des Tierbestandes 1) Auf den Sömmerungsbetrieb bzw. die Sömmerungsweide dürfen nur Tiere der Rindergattung verbracht werden, die keiner Sperre aufgrund von Bovine Virus Diarrhoe (BVD) unterliegen. Der Alpvogt hat vor der Auf fahrt den BVD-Status der Tiere in der TVD zu kontrollieren. 2) Mit dem Eintreffen der Tiere auf dem Sömmerungsbetrieb bzw. der Sömmerungsweide gehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verant wortung und Entscheidungsbefugnis in Belangen der Tierhaltung, des Tier schutzes und der Tiergesundheit auf den Alpvogt über. 916.421.6 Sömmerungsverordnung 12 Fassung: 01.05.2022 3) Der Alpvogt hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Tiere beim Eintreffen auf dem Sömmerungsbetrieb einer Eingangskontrolle unterzogen werden, in deren Rahmen die ordnungsgemässe Kennzeichnung und das Allgemein befinden sämtlicher Tiere kontrolliert werden. Zudem sorgt er dafür, dass die notwendigen Gesundheitsbescheinigungen, Zeugnisse und Begleitpa piere (Begleitdokument, Tierliste, Equidenpass oder -passkopie) überprüft werden. 4) Der Alpvogt hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Kennzeichnung fehlt oder mangelhaft ist oder deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, von den übrigen Tieren abgesondert und bis zur Klärung der Umstände getrennt gehalten werden. Ist eine eigenverantwortliche Klä rung und Mängelbehebung vor Ort nicht möglich, so hat der Alpvogt das ALKVW zu informieren, das über das weitere Vorgehen entscheidet. 5) Der Alpvogt hat dafür Sorge zu tragen, dass Tiere mit augenschein licher körperlicher Beeinträchtigung, kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sowie Tiere, die Anzeichen des Verwerfens zeigen oder deren Gesundheitsbescheinigungen fehlen von der Übernahme in den Sömme rungsbetrieb abgewiesen und von den übrigen Tieren getrennt gehalten werden. Er hat darüber das ALKVW zu informieren, das über das weitere Vorgehen entscheidet. 6) Der Alpvogt hat sicherzustellen, dass die Tiere auf dem Sömmerungs betrieb mit keinen ausländischen Tieren in Kontakt kommen; davon ausge nommen sind Tiere aus der Schweiz und Österreich. 7) Der Alpvogt trägt dafür Sorge, dass sämtliche Tiere des Sömme rungsbetriebes während der gesamten Weideperiode gewissenhaft beob achtet werden. Beim geringsten Krankheitsverdacht hat er folgende Mass nahmen einzuleiten: a) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sowie Tiere, die geboren oder verworfen haben oder Anzeichen des Verwerfens zeigen, sind unver züglich von der Herde abzusondern und ansteckungssicher getrennt von den anderen Tieren zu halten oder unterzubringen; dies gilt auch für eine abgegangene Frucht, Nachgeburt oder Teile davon. Lebend geborene Kälber sind unverzüglich auf BVD zu testen. Tote (abortierte) Kälber bzw. Abortmaterial und Blut des Muttertieres sind durch den beizuzie henden Tierarzt zusätzlich auf Brucella abortus, Coxiella burnetii sowie Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)/Infektiöse pustulöse Vulvova ginitis (IPV) untersuchen zu lassen. b) Bei unklarer Krankheits- oder Todesursache, insbesondere bei Seuchen verdacht und fieberhaften Allgemeininfektionen, ist unverzüglich ein Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 13 Tierarzt beizuziehen, der für die Einleitung weiterer Massnahmen in Übereinstimmung mit den tierseuchenrechtlichen Vorschriften verant wortlich ist. c) Das ALKVW sowie der Tierhalter des Herkunftsbestands sind unverzüg lich über den Sachverhalt zu informieren. 8) Der Alpvogt hat durch Weide-Hygienemassnahmen, insbesondere die geeignete Platzierung von Brunnentrögen, Salzlecken und Futtervor lagen, einer wechselseitigen Krankheitsübertragung von Tuberkulose zwi schen Weidevieh und Wild vorzubeugen. Er hat in Absprache mit dem zuständigen Jagdaufseher den Zutritt des Weideviehs zu Wildfütterungs einrichtungen und den Zugang zu Wild-Salzlecken zu verhindern. Salzle cken für Weidevieh sind nach einem Weidewechsel zu entfernen oder aus reichend vor dem Wild zu schützen. Art. 14 Herdenschutz 1) Der Alpvogt veranlasst vor dem Alpauftrieb eine Herdenschutzbe ratung zur Ermittlung der möglichen Schutzvorkehrungen gegen Risse, Verletzungen oder Verluste von Sömmerungstieren durch den Wolf oder Luchs. 2) Er organisiert gemäss dem Protokoll der Herdenschutzberatung die erforderlichen Vorkehrungen zur: a) alpspezifischen Vorbeugung gegen Wolf- und Luchsrisse; sowie b) umgehenden Ergreifung von Schutzmassnahmen im Bedarfsfall. Art. 15 Alpung von Mutterkühen 1) Mutterkuhweiden, die über Strassen und Wanderwege betreten werden können, sind vom Alpvogt deutlich und an gut sichtbarer Stelle mit der offiziellen Warntafel der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) zu kennzeichnen. Bei einem mitlaufenden Stier ist in gleicher Weise mit dem Schild "Achtung Stier" zu warnen. Der Alpvogt kann sich bezüglich der Platzierung der Warntafel von der Landesalpen kommission beraten lassen. Dies entbindet ihn nicht von seiner Verantwor tung. Das ALKVW stellt die Warntafeln unentgeltlich zur Verfügung. 916.421.6 Sömmerungsverordnung 14 Fassung: 01.05.2022 2) Der Alpvogt erstellt ein Reglement mit den wichtigsten Vorgaben zur Sömmerung von Mutterkühen, das insbesondere die Abkalbungen während der Alpzeit regelt. 3) Der Alpvogt erhebt bei den auftreibenden Haltern von Mutterkühen schriftlich die Besamungs- oder Belegungsdaten sämtlicher Mutterkühe. Können diese nicht angegeben werden, so muss der Tierhalter die Trächtig keitsdauer durch tierärztliche Untersuchung vor dem Alpauftrieb feststellen lassen. 4) Der Alpvogt sorgt dafür, dass abkalbende Mutterkühe, Mutterkühe mit jungen Kälbern und Mutterkühe nach Abort bei fortgeschrittener Trächtigkeit auf einer Koppel geweidet werden, durch welche keine Wan derwege führen. 5) Das Alppersonal hat das Verhalten der Mutterkühe intensiv zu beob achten. Gegenüber Menschen aggressiv reagierende Tiere sind an den Alp vogt zu melden und erste Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 6) Der Alpvogt stellt sicher, dass Tiere mit aggressivem Verhalten gegen über Menschen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden in den Heimbetrieb zurückgestellt werden. Bis zum Abtransport dieser Tiere sind die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 7) Die Weideeinteilung ist so zu wählen, dass die Tiere während der Hauptferienzeit nicht an stark frequentierten Wegen und Plätzen weiden. 8) Für Mutterkuhalpen muss eine Haftpflichtversicherung, in der Tier unfälle eingeschlossen sind, vorliegen. Art. 16 Transportvorschriften, Viehtrieb 1) Strassenfahrzeuge müssen für den Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren geprüft und zugelassen sein. Sie müssen namentlich einen Lade raum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können. 2) Sömmerungstiere, die mit Fahrzeugen zu oder von den Sömmerungs betrieben gebracht werden, dürfen nicht zusammen mit Schlacht- oder Handelsvieh befördert werden. 3) Strassenfahrzeuge dürfen nur in gereinigtem und desinfiziertem Zustand für den Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren verwendet Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 15 werden. Die Reinigung und Desinfektion haben soweit möglich nach dem Entladen, jedenfalls aber vor dem neuerlichen Beladen zu erfolgen. 4) Verletzte oder kranke Tiere dürfen mit einem Helikopter nur abtrans portiert werden, wenn vorgängig ein Tierarzt konsultiert wurde. Dieser ent scheidet, ob und unter welchen Bedingungen ein Lebendtransport in Frage kommt. 5) Am Viehtrieb zur Alpauf- und -abfahrt dürfen nur gesunde und solche Tiere teilnehmen, die der damit verbundenen Belastung gewachsen sind. Unnötiges Überanstrengen von Tieren ist verboten. Bei länger dau erndem Viehtrieb ist für ausreichende Tränke zu sorgen. Die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung bleiben vorbehalten. 6) Im Übrigen gelten für den Transport von landwirtschaftlichen Nutz tieren die Bestimmungen der Art. 150 bis 174 der Tierschutzverordnung. Art. 17 Tierarzneimittel 1) Der Alpvogt ist für alle Belange im Zusammenhang mit der Anwen dung, Aufbewahrung und Dokumentation von Tierarzneimitteln verant wortlich, soweit die Verantwortung nicht beim behandelnden Tierarzt liegt. 2) Die Verwendung von Tierarzneimitteln auf Sömmerungsbetrieben richtet sich nach den Bestimmungen der schweizerischen Tierarzneimittel verordnung (SR 812.212.27). 3) Werden auf Sömmerungsbetrieben Tierarzneimittel vorrätig gehalten, so hat der verantwortliche Alpvogt mit einem Tierarzt eine Tierarzneimit telvereinbarung nach Art. 10 Abs. 2 der schweizerischen Tierarzneimittel verordnung abzuschliessen. 4) Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung nach Abs. 3 abgeschlossen, so hat der Vertragstierarzt während der Sömmerungsperiode zumindest einen Betriebsbesuch durchzuführen, in dessen Rahmen der korrekte Umgang mit Tierarzneimitteln zu prüfen ist. Das Ergebnis der Kontrolle ist zu doku mentieren und dem ALKVW bekannt zu geben. 5) Die Fernapplikation von Tierarzneimitteln über Blasrohre, Narkose waffen oder Impfstäbe ist verboten. In tierärztlich begründeten Fällen kann das ALKVW Ausnahmen bewilligen. 916.421.6 Sömmerungsverordnung 16 Fassung: 01.05.2022 Art. 18 Beseitigung von Tierkadavern 1) Führt eine Krankheit oder ein Unfall zum Tod eines oder mehrerer Sömmerungstiere, so hat der Alpvogt das ALKVW hierüber unverzüglich zu informieren. 2) Die auf Sömmerungsbetrieben anfallenden Tierkadaver sind in Über einstimmung mit den tierseuchenrechtlichen Vorschriften und den Bestim mungen der schweizerischen Verordnung über die Entsorgung von tieri schen Nebenprodukten (SR 916.441.22) zu beseitigen. Das ALKVW kann die Entsorgung im Einzelfall abweichend von diesen Bestimmungen regeln. 3) Bestehen keine besonderen Bestimmungen zur Beseitigung von Tier kadavern im Sinne von Abs. 2, so sind Tierkadaver bis zu einem Gewicht von 200 kg über die Regionale Tierkörpersammelstelle Buchs zu entsorgen. Bei schwereren Tieren erfolgt die Entsorgung über die Tierkörper-Direkt abholung der TMF Extraktionswerk AG. III. Zusätzliche Vorschriften für den GrenzweidegangIII. Zusätzliche Vorschriften für den Grenzweidegang Art. 19 Anwendbares Recht Die Bestimmungen nach dem II. Kapitel finden auch auf den Grenzwei degang Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Art. 20 Anforderungen an Herkunftsbestände und Sömmerungstiere 1) Tierhalter von Herkunftsbeständen, deren Tiere nach Vorarlberg ver bracht werden sollen, haben dem ALKVW spätestens acht Tage vor der geplanten Verbringung eine schriftliche Erklärung nach Anhang 5 abzu geben. 2) Landwirtschaftliche Nutztiere, die nach Vorarlberg verbracht werden sollen, müssen mindestens 30 Tage in ihren Herkunftsbeständen gehalten worden sein und dürfen während dieser Zeit mit keinen Tieren, die aus dem Ausland stammen, in Kontakt gekommen sein. Equiden müssen überdies aus Herkunftsbeständen stammen, in denen die letzten sechs Monate vor Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 17 der Sömmerung keine auf Einhufer übertragbaren, meldepflichtigen Seu chen geherrscht haben. 3) Herkunftsbestände, deren Tiere nach Vorarlberg verbracht werden sollen, müssen amtlich anerkannt frei von Erkrankungen nach Anhang 6 sein. 4) Sämtliche Tiere der Rindergattung müssen vor der Alpauffahrt negativ auf BVD getestet sein. 5) Für sämtliche Tiere der Rindergattung ist dem ALKVW zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung des "Amtstierärztlichen Zeugnisses für den Alpenweideviehverkehr" das Belegdatum anzugeben bzw. der Status "nicht trächtig" zu bestätigen. 6) Spätestens 60 Tage vor der geplanten Verbringung nach Vorarlberg sind Rinder und Neuweltkameliden mit einem vom ALKVW vorgeschrie benen Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen. 7) Verlangt die aktuelle Seuchenlage zusätzliche Massnahmen und Untersuchungen, so kann das ALKVW die Bewilligung zur Alpauffahrt von deren Durchführung bzw. vom Vorliegen günstiger Untersuchungsbe funde abhängig machen. 8) Von der Sömmerung in Vorarlberg sind Schafe und Ziegen ausge schlossen. Art. 21 Pflichten der Tierhalter der Herkunftsbestände 1) Tierhalter, deren Tiere von und zu Sömmerungsbetrieben in Vor arlberg verbracht werden, haben zu gewährleisten, dass die zuständigen Grenzwachtstellen sowie die für die veterinärpolizeiliche Überwachung des Tierverkehrs örtlich zuständigen Behörden sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückreise rechtzeitig vor der geplanten Verbringung informiert werden. 2) Tiere, die nach Vorarlberg verbracht werden, stehen während des gesamten Grenzweidegangs unter zolltechnischer Kontrolle. Die Tierhalter der Herkunftsbestände haben sich beim Zoll über die entsprechenden Vor schriften und Abläufe zu informieren. 916.421.6 Sömmerungsverordnung 18 Fassung: 01.05.2022 Art. 22 Anforderungen an liechtensteinische Sömmerungsbetriebe in Vorarlberg 1) Sömmerungsbetriebe in Vorarlberg, die in liechtensteinischem Eigentum sind, müssen gemäss den örtlich geltenden Rechtsvorschriften als Tierhaltungseinrichtungen bei der für die Registrierung der Betriebe örtlich zuständigen Behörde gemeldet und in die zentrale Tierverkehrsdatenbank Österreichs aufgenommen werden. 2) Alpsennereien haben sicherzustellen, dass sie gemäss den örtlich gel tenden Rechtsvorschriften als Lebensmittelbetriebe von der in Österreich für die Registrierung der Betriebe zuständigen Behörde registriert und zugelassen werden. Art. 23 Veterinärpolizeiliche Massnahmen 1) Der Tierhalter hat innerhalb von 48 Stunden vor der Hin- bzw. Rück reise das für den Grenzübertritt erforderliche "Amtstierärztliche Zeugnis für den Alpenweideviehverkehr" bei der zuständigen Behörde bzw. Stelle einzuholen. Dieses Zeugnis ist beim Transport der Tiere mitzuführen. Für die rechtzeitige Information des jeweils örtlich zuständigen Amtstierarztes sind die Tierhalter der Herkunftsbestände bzw. der Alpvogt verantwortlich. 2) Der Tierhalter meldet die Verbringung von Rindern von einer öster reichischen Alpe nach Liechtenstein spätestens 24 Stunden vor deren Ein treffen dem ALKVW. Die trächtigen Rinder sind von dem durch das ALKVW beauftragten Tierarzt mittels Blutprobe auf BVD-Antikörper untersuchen zu lassen. Zugleich sind sämtliche Rinder mittels Blutprobe auf IBR untersuchen zu lassen. Diese Rinder stehen bis zum Vorliegen eines negativen Befundes unter Verbringungssperre. 3) Für Tiere, die im Tagesweidegang nach Vorarlberg getrieben werden, gelten die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 sinngemäss. 4) Das ALKVW trifft weitergehende Untersuchungs- und Sperrmass nahmen, wenn dies die Seuchensituation erfordert. Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 19 Art. 24 Besondere Bestimmungen zur Verhinderung der Tuberkulose-Ausbrei tung 1) Rinder, die auf Sömmerungsbetrieben in Vorarlberg gealpt wurden, werden nach der Alpabfahrt in den Beständen, in die sie verbracht werden, einer Verbringungssperre unterstellt. 2) Rinder, die unter Verbringungssperre stehen, dürfen bis zu deren Aufhebung weder mit anderen Rindern der Tierhaltung in direkten Kontakt kommen noch in andere Tierhaltungen verbracht werden. Erlaubt ist aus schliesslich die direkte Verbringung zur Schlachtung, sofern das vom ALKVW ausgestellte rote Begleitdokument beiliegt. 3) Rinder, die auf Sömmerungsbetrieben in Vorarlberg gealpt wurden, werden vom ALKVW oder einem von ihm beauftragten Tierarzt frühestens ab dem 15. November auf Tuberkulose untersucht. 4) Die Verbringungssperre wird vom ALKVW aufgehoben, wenn kein Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Tuberku lose besteht. 5) Beim Nachweis der Tuberkulose-Infektion durch die labortechnische Untersuchung wird das betreffende Tier geschlachtet. Das ALKVW kann beim Vorliegen von Tuberkulose-Verdacht die Schlachtung anordnen, wenn dies aus tierseuchenpolizeilicher Sicht erforderlich ist. 6) Beim Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Gefährdung anderer Tiere der Rindergattung des Tierhaltungsbetriebes wird dieser unter die ein fache Sperre 1. Grades gestellt und die erforderlichen weitergehenden tier seuchenpolizeilichen Massnahmen angeordnet. 7) Im Übrigen finden auf die Sperrmassnahmen, insbesondere deren Anordnung und Aufhebung, die Bestimmungen der schweizerischen Tier seuchengesetzgebung Anwendung. Art. 25 Besondere Bestimmungen im Tierverkehr 1) Das "Amtstierärztliche Zeugnis für den Alpenweideviehverkehr" ersetzt bei Klauentieren das Begleitdokument (Formular) nach der schwei zerischen Tierseuchenverordnung und ist vom Tierhalter des Herkunftsbe stands rechtzeitig vor der geplanten Verbringung beim ALKVW anzufor 916.421.6 Sömmerungsverordnung 20 Fassung: 01.05.2022 dern. Equiden müssen zusätzlich von einem gültigen Equidenpass oder passkopie begleitet und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. 2) Die durch die wechselseitige Verbringung von Tieren zwischen liech tensteinischen Herkunftsbeständen und Sömmerungsbetrieben in Vorarl berg bedingten Änderungen im Tierbestand sind vom jeweils betriebsver antwortlichen Tierhalter fristgerecht zu melden. Die Meldung hat innert drei Arbeitstagen an die für den Herkunftsbestand bzw. innert sieben Tagen an die für den Sömmerungsbetrieb in Österreich zuständige zentrale Tier verkehrsdatenbank unter Beachtung der geltenden Vorschriften zu erfolgen. 3) Jede Änderung des im Rahmen des Grenzweidegangs nach Vorarlberg verbrachten Tierbestandes, die durch Geburt, Tod oder Schlachtung wäh rend der Weideperiode begründet ist, muss entsprechend den jeweils gel tenden Meldevorschriften den Betreibern der Tierverkehrsdatenbanken in Österreich und der Schweiz gemeldet werden. 4) Der Alpvogt hat bis spätestens 30. September dem Amt für Umwelt den Besatz liechtensteinischer Alpen in Vorarlberg unter Verwendung des in Anhang 7 beigefügten Meldeformulars bekannt zu geben. Art. 26 Grenzüberschreitende Tiertransporte 1) Transportunternehmen, die gewerbsmässig Sömmerungstiere grenz überschreitend in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verbringen, müssen über eine Bewilligung des ALKVW nach Art. 170 der Tierschutz verordnung oder über eine gleichwertige ausländische Bewilligung ver fügen. 2) Bei Tiertransporten im EWR sind sämtliche im Einzelfall anwend baren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einzuhalten. Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 21 IV. Kostentragung und GebührenIV. Kostentragung und Gebühren Kostentragung Art. 27 a) Grundsatz 1) Ist vom Alpvogt aufgrund der Umstände des Art. 13 Abs. 7 eine tier ärztliche Abklärung zu veranlassen, so gehen die Kosten der tierärztlichen Behandlung und Untersuchung vorbehaltlich derjenigen nach Art. 23 Abs. 2 bis 4 und Art. 24 Abs. 3 und 5 zu Lasten des Landes, sofern der beigezo gene Tierarzt schriftlich bestätigt, dass: a) Seuchenverdacht bestand und zwar auch dann, wenn die nachfolgende tierärztliche Untersuchung den Verdacht nicht bestätigt hat; b) eine fieberhafte Allgemeininfektion ohne augenscheinlich erkennbare Ursache vorgelegen hat und die Ansteckung weiterer Tiere zu befürchten gewesen ist; c) ein Tier verworfen hat oder Anzeichen des Verwerfens gezeigt hat; d) die Krankheitssymptome auch von einem erfahrenen Tierhalter keiner alltäglichen und augenscheinlichen Ursache hätten zugeordnet werden können. 2) In allen anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen gehen die Kosten der tierärztlichen Hilfeleistung zu Lasten des Tierhalters. 3) Tierarzthonorare für Leistungen nach Abs. 1, die durch den Tierhalter vom Land zurückgefordert werden, müssen dem ALKVW binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Rechnungseingang zur Prüfung vorgelegt werden; die tierärztliche Bestätigung nach Abs. 1 ist beizulegen. 4) Leistet das Land für Tiere aus der Schweiz Kostenbeiträge nach Abs. 1 oder Entschädigungen aus den Mitteln der Spezialfinanzierung zur Bekämpfung von Tierseuchen, so kann das Land auf den zuständigen Kanton des Tierhalters Rückgriff in der Höhe der Hälfte der geleisteten Kostenbeiträge oder Entschädigungen nehmen. Art. 28 b) bei Sömmerung in Vorarlberg 1) Werden Rinder in Vorarlberg gesömmert, so trägt der Tierhalter sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit vorbeugenden und dia 916.421.6 Sömmerungsverordnung 22 Fassung: 01.05.2022 gnostischen Massnahmen sowie Bekämpfungsmassnahmen zur Verhinde rung einer Seuchenausbreitung anfallen. 2) Für diagnostische Tötungen oder Schlachtungen besteht kein Anspruch auf Tierentschädigung aus der Spezialfinanzierung zur Bekämp fung von Tierseuchen. 3) Der Tierhalter trägt die Kosten für die erforderlichen weitergehenden tierseuchenpolizeilichen Massnahmen im Tierhaltungsbetrieb nach Art. 24 Abs. 6. Art. 29 Kadaverbeseitigung Die Kosten für die Kadaverbeseitigung trägt der Tierhalter, sofern keine Entschädigung aus Mitteln der Spezialfinanzierung zur Bekämpfung von Tierseuchen erfolgt. Art. 30 Behördenaufwand Die Kosten für Aufwendungen des ALKVW, die auf Begehren des Tier halters entstanden sind oder durch rechtswidriges Verhalten oder Missach tung von Bestimmungen dieser Verordnung verursacht wurden, trägt nach Massgabe der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung der Verursacher. Art. 31 Haftung Für Schäden, die durch Missachtung von Bestimmungen dieser Verord nung entstehen, haftet der Verursacher. Art. 32 Gebühren für Vieh aus der Schweiz 1) Wer Tiere aus der Schweiz zur Sömmerung annimmt, hat folgende Beträge als Kontrollgebühr und Versicherungsbeitrag je Tiergattung und Stück an die Spezialfinanzierung zur Bekämpfung von Tierseuchen zu ent richten: a) je Stück Schaf, Ziege oder Schwein: 0.50 Franken; Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 23 b) je Stück Rind oder Pferd: 5 Franken. 2) Die Berechnung des zu entrichtenden Betrages erfolgt anhand der Anzahl gesömmerter Tiere zum Stichtag 15. Juli. 3) Der Betrag wird vom ALKVW auf Basis der Besatzmeldung bis spä testens 30. September in Rechnung gestellt. 4) Im Fall von fehlenden oder mangelhaften Besatzmeldungen ver rechnet das ALKVW seinen Aufwand dem Alpvogt. Art. 33 Amtstierärztliche Gebühren Gebühren, die zur Deckung des erforderlichen amtstierärztlichen Kon trollaufwandes im Grenzverkehr von den Veterinärbehörden der Nachbar staaten erhoben werden, gehen zu Lasten des Tierhalters. V. Organisation und DurchführungV. Organisation und Durchführung Art. 34 Vollzugsbehörde 1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem ALKVW. 2) Das ALKVW kann den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort und Anordnung der notwendigen Massnahmen sicher stellen. 3) Es kann Weisungen fachtechnischer Natur erlassen. Art. 35 Verwaltungsmassnahmen 1) Bei Übertretung von Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen können gekürzt oder verweigert werden: a) staatliche Förderungsleistungen nach Art. 72 Abs. 1 des Landwirtschafts gesetzes; b) Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen. 916.421.6 Sömmerungsverordnung 24 Fassung: 01.05.2022 2) Die Schwere des Verstosses und der Grad des Verschuldens sind bei einer Kürzung oder Verweigerung von Förderungs- oder Entschädigungs leistungen entsprechend zu berücksichtigen. VI. RechtsmittelVI. Rechtsmittel Art. 36 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des ALKVW kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. VII. StrafbestimmungenVII. Strafbestimmungen Art. 37 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den entsprechenden Strafbestimmungen der Veterinär-, Landwirtschafts-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzge bung geahndet. Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 25 VIII. SchlussbestimmungVIII. Schlussbestimmung Art. 38 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. November 2022. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef 916.421.6 Sömmerungsverordnung 26 Fassung: 01.05.2022 Anhang 1Anhang 1 (Art. 4 Abs. 6) Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 27 Anhang 2Anhang 2 (Art. 9 Abs. 3) 916.421.6 Sömmerungsverordnung 28 Fassung: 01.05.2022 Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 29 Anhang 3Anhang 3 (Art. 9 Abs. 4) 916.421.6 Sömmerungsverordnung 30 Fassung: 01.05.2022 Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 31 Anhang 4Anhang 4 (Art. 10 Abs. 4) 916.421.6 Sömmerungsverordnung 32 Fassung: 01.05.2022 Anhang 5Anhang 5 (Art. 20 Abs. 1) Erklärung des Tierhalters im Zusammenhang mit dem Grenzweide-Erklärung des Tierhalters im Zusammenhang mit dem Grenzweide ganggang HerkunftsbestandHerkunftsbestand SömmerungsbetriebSömmerungsbetrieb TVD-Nr.TVD-Nr. AlpbezeichnungAlpbezeichnung Name Name Vorname Vorname Strasse Strasse Tier-Tier halterhalter Ort/PLZ Alp-Alp vogtvogt Ort/PLZ Der unterzeichnete Tierhalter erklärt sein Einverständnis: mit all den vorgesehenen Massnahmen sowie allen anderen auf lokaler Ebene des Bestimmungslandes eingeführten Massnahmen; zur Übernahme aller anfallenden Kontrollkosten in Vorarlberg; allen Informationspflichten auch gegenüber ausländischen Behörden nachzukommen, insbesondere die Ankunft auf der Alpe und die geplante Rückkehr der Sömmerungstiere in den Herkunftsbestand rechtzeitig zu melden; zur Übernahme sämtlicher Kosten nach Art. 23 Abs. 2 bis 4, Art. 24 Abs. 3, 5 und 6 sowie Art. 28 Abs. 1 und 3 der Sömmerungsverordnung. (Ort, Datum) (Unterschrift des Tierhalters) Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 33 Anhang 6Anhang 6 (Art. 20 Abs. 3) Erkrankungen, bezüglich derer Sömmerungstiere frei und unver-Erkrankungen, bezüglich derer Sömmerungstiere frei und unver dächtig sein müssendächtig sein müssen RindRind SchweinSchwein PferdPferd Tuberkulose Ansteckende Lungenentzün dung Räude Brucellose BSE IBR/IPV Leukose BVD Blauzungenkrankheit 916.421.6 Sömmerungsverordnung 34 Fassung: 01.05.2022 Anhang 7Anhang 7 (Art. 25 Abs. 4) Sömmerungsverordnung 916.421.6 Fassung: 01.05.2022 35