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قوانين ليختنشتاين

Ordinance on the Shooting Plan for the Hunting Year 2022/ 2023

صدر في 2022-04-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über den Abschussplan für das Jagdjahr 2022/ 2023.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Forestry, Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
protection forest, forest management/forest conservation, hunting/capture, seasons, wild fauna, data collection/reporting, enforcement/compliance, offences/penalties, monitoring, legal proceedings/administrative proceedings

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  1. 922.013 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2022Jahrgang 2022 Nr. 136Nr. 136 ausgegeben am 29. April 2022ausgegeben am 29. April 2022 VerordnungVerordnung vom 26. April 2022 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2022/über den Abschussplan für das Jagdjahr 2022/ 20232023 Aufgrund von Art. 19h, 19m, 33 und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen 1) Diese Verordnung regelt den Abschuss von Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild, Murmeltier und Birkhahn für das Jagdjahr 2022/2023. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. Art. 2 Jagdgrundsätze 1) Wälder, die als Flächen mit sehr wichtiger Schutzfunktion ausge wiesen sind, sowie die Perimeter nach Art. 8 und 9 sollen in allen Revieren jagdliche Schwerpunkte bilden. Treten in diesen Gebieten ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit Wildmassierungen auf, die zu nicht vertretbaren Fassung: 01.05.2022 1 Schäden an der Waldverjüngung führen, sind die Jagdpächter verpflichtet, in Absprache mit dem Amt für Umwelt und dem zuständigen Gemeinde förster unverzüglich jagdlich einzugreifen. 2) Treten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit nicht vertretbare Schäden an Kulturen auf, sind die Jagdpächter verpflichtet, in Absprache mit dem Amt für Umwelt unverzüg lich jagdlich einzugreifen. 3) Zur Verbesserung der Koordination jagdlicher Massnahmen und zur Förderung der Zusammenarbeit sind revierintern und revierübergreifend Bewegungsjagden durchzuführen. II. AbschussplanII. Abschussplan Art. 3 Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes 1) Der Schalenwildbestand ist unter Koordination der Wildhut zu redu zieren. 2) Koordinierte Reduktionsjagden finden ab dem 1. November 2022 statt. Art. 4 Mindest- und Höchstabschuss und Erfüllung des Abschussplans 1) Für Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild gelten unter Berücksichtigung des Geschlechts und Alters (erfüllte Lebensjahre) und vorbehaltlich Art. 7 bis 9 die Mindest- und Höchstabschussvorgaben je Revier nach Anhang 1. 2) Die quantitativen Abschussvorgaben gelten als erfüllt, wenn für jedes Revier der Mindestabschuss nach Anhang 1 eingehalten wurde; beim Rot wild gelten sie als erfüllt, wenn der Mindestabschuss beim Kahlwild erreicht ist. Art. 5 Abschussvorgaben 1) Für die Bejagung des Rotwilds gelten vorbehaltlich Art. 8 und 9 fol gende Vorgaben: 922.013 Jagd 2 Fassung: 01.05.2022 a) Unabhängig von den Mindestabschussvorgaben nach Art. 4 und den Erfordernissen nach Bst. b und c hat jedes Revier den Abschuss eines Hirsches frei. b) Am Ende des Jagdjahres ist mit Ausnahme des für jedes Revier freige gebenen Hirsches nach Bst. a für jeden Abschuss eines Hirsches (1 Jahr und älter) der Nachweis von zwei Stück Kahlwild zu erbringen. c) Der Höchstabschuss von Hirschen (1 Jahr und älter) liegt bei 50 % des Mindestabschusses von Kahlwild. Im Rahmen des Höchstabschusses haben 30 % der Hirschabschüsse auf Spiesser (1 Jahr), 30 % auf die Jugendklasse (2 bis 4 Jahre) und 40 % auf die Mittel- und Altersklasse (5 Jahre und älter) zu entfallen. d) Es gelten keine Abschusseinschränkungen in Bezug auf Kronen oder andere Geweihformen. 2) Für die Bejagung von Gamswild gelten vorbehaltlich Art. 8 und 9 fol gende Vorgaben: a) In den Revieren Bargälla, Guschgfiel, Malbun, Sass, Steg und Valüna erfolgt der Abschuss gemäss den zahlenmässigen Vorgaben nach Art. 4. Dabei müssen 55 % des Gesamtabschusses auf Geissen und Kitze, 10 % auf Jährlinge und 35 % auf Böcke (2 Jahre und älter) fallen. b) In den Revieren Alpila-Planken, Balzers, Lawena, Pirschwald, Triesen, Triesenberg und Vaduz ist ein Geschlechterverhältnis von 1:1 anzu streben. c) In dem in Anhang 2 ausgewiesenen Schutzwaldgebiet soll die Jagd auf das Gamswild schwerpunktmässig erfolgen. 3) Für Murmeltiere gelten weder ein Mindest- noch ein Höchstabschuss. Sie sollen insbesondere in Gebieten erlegt werden, in denen für die Land und Alpwirtschaft Schäden entstehen. In solchen Gebieten kann das Amt für Umwelt in Absprache mit den Jagdgemeinschaften Sonderabschüsse in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai bewilligen. 4) In den Revieren Bargella, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Steg, Triesenberg und Valüna ist je ein Birkhahn zum Abschuss frei. 5) Der Höchstabschuss von Steinwild wird insgesamt für die Reviere Balzers, Lawena, Malbun und Valüna festgelegt; auf die Erhaltung einer natürlichen Alters- und Geschlechterstruktur der an Liechtenstein angren zenden Steinwildkolonie ist zu achten. Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2022 3 Art. 6 Qualitative Abschusserfüllung und Kompensation 1) Die Vorgaben in Bezug auf das Geschlechterverhältnis und das Alter der erlegten Stücke müssen spätestens bei Beendigung der Jagdzeit erfüllt sein. 2) Fehlende Abschüsse von männlichen Stücken können kompensiert werden durch Abschüsse von: a) weiblichen Stücken oder Kitzen beim Rehwild; b) weiblichen Stücken 2 Jahre und älter oder Kitzen beim Gamswild. 3) Fallwild oder Hegeabschüsse werden nur auf Antrag der Jagdgemein schaft zur qualitativen Abschusserfüllung (Geschlechterverhältnis, Alter) herangezogen. Art. 7 Quantitative Abschusserfüllung und Kompensation Unabhängig von den Mindestabschussvorgaben nach Art. 4 können zur quantitativen Abschusserfüllung einzelne Stücke einer Wildart durch Stücke einer anderen Wildart kompensiert werden. Kompensiert werden kann nur mit weiblichen Stücken, Kitzen und Kälbern. Dies kann von jedem Revier nur einmalig nach folgendem Verhältnis in Anspruch genommen werden: a) 1 Stück Rotwild (Kahlwild) = 2 Stück Gamswild; b) 1 Stück Rotwild (Kahlwild) = 3 Stück Rehwild; c) 1 Stück Gamswild = 2 Stück Rehwild. III. SonderregelungenIII. Sonderregelungen Art. 8 Gebiete mit nicht vertretbaren Wildschäden 1) Verursachen Einzeltiere oder kleine Gruppen von Tieren kleinflächig nicht vertretbare Wildschäden, so ordnet das Amt für Umwelt die Aufhe bung der Abschussvorgaben nach Art. 4 sowie 5 Abs. 1 und 2 und den jeweiligen Abschussperimeter an. Die Anordnung ist zu befristen. 922.013 Jagd 4 Fassung: 01.05.2022 2) Die Abschüsse werden bei der quantitativen Abschusserfüllung ange rechnet. 3) Erfolgt die Grünvorlage nicht nach Art. 10 bis 12, werden die Trophäe und der Erlös des Wildbrets vom Amt für Umwelt eingezogen und der Abschuss nicht zur quantitativen Abschusserfüllung angerechnet. Art. 9 Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben 1) In den in Anhang 3 ausgewiesenen Gebieten soll die Jagd schwer punktmässig erfolgen. Für die darin erlegten Tiere gelten die Abschussvor gaben nach Art. 4 sowie 5 Abs. 1 und 2 nicht. 2) Für die Anrechnung zur quantitativen Abschusserfüllung, die Tro phäen und das Wildbret gilt Art. 8. IV. Grünvorlage und Bestätigung der AbschussmeldungIV. Grünvorlage und Bestätigung der Abschussmeldung Grünvorlage Art. 10 a) Vorlagepflicht 1) Der Erleger hat dem zuständigen Kontrollorgan (Art. 12) innerhalb von drei Tagen durch Grünvorlage vorzuzeigen: a) jedes erlegte Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild, wenn der Abschuss erfolgte: 1. in einem Gebiet mit nicht vertretbaren Wildschäden (Art. 8) oder mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben (Art. 9); oder 2. im Rahmen von durch die Wildhut getroffenen Massnahmen; b) in allen übrigen Fällen ausschliesslich die weiblichen Stücke, Kitze, Kälber und Schmalspiesser. 2) Die Grünvorlage umfasst den ganzen Wildkörper. Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2022 5 Art. 11 b) Ort 1) Die Grünvorlage hat bei Abschuss in einem Gebiet mit nicht vertret baren Wildschäden (Art. 8) oder mit Schwerpunktbejagung ohne Abschuss vorgaben (Art. 9) am Erlegungsort zu erfolgen. 2) In allen übrigen Fällen kann sie bei der reviereigenen Wildkühlzelle erfolgen. Art. 12 c) zuständiges Kontrollorgan Die Kontrolle der Grünvorlage hat zu erfolgen durch: a) einen sachkundigen Vertreter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei im Rahmen von durch die Wildhut getroffenen Massnahmen erlegtem Wild; b) den zuständigen Gemeindeförster, einen Wildhüter oder andere sachkun dige Vertreter des Amtes für Umwelt in allen übrigen Fällen. Art. 13 Bestätigung der Abschussmeldung; Kennzeichnung 1) Das zuständige Kontrollorgan prüft und bestätigt die Richtigkeit der Abschussmeldung nach Art. 9 Abs. 2 der Hegeverordnung, soweit das Wild nicht schon gekennzeichnet ist und wenn ausgeschlossen werden kann, dass es gekennzeichnet war. 2) Es hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen. 3) Das Amt für Umwelt prüft und bestätigt Abschussmeldungen von erlegtem Wild, das nicht der Vorzeigepflicht unterliegt, anlässlich der Hege schau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen. V. MitwirkungspflichtV. Mitwirkungspflicht Art. 14 Grundsatz Die Gemeindeförster sind verpflichtet: 922.013 Jagd 6 Fassung: 01.05.2022 a) die Entwicklung des Wildbestandes und des Waldes in Zusammenarbeit mit den Jagdgemeinschaften zu überwachen; b) die Abschusserfüllung durch geeignete Massnahmen zu unterstützen; c) in durch Verbiss oder Schälen gefährdeten Waldgebieten auf die Entwick lung der Schäden zu achten; d) nicht vertretbare Schäden durch Einzeltiere oder kleine Gruppen von Tieren nach Art. 8 Abs. 1 zu dokumentieren; e) die Kontrolle der Grünvorlage nach Art. 12 und die Bestätigung der Abschussmeldung nach Art. 13 vorzunehmen; f) dem Amt für Umwelt laufend über die aktuelle Situation zu berichten. VI. SchlussbestimmungenVI. Schlussbestimmungen Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. Mai 2021 über den Abschussplan für das Jagd jahr 2021/2022, LGBl. 2021 Nr. 163, wird aufgehoben. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2022 7 Anhang 1Anhang 1 (Art. 4) Mindest- und HöchstabschussvorgabenMindest- und Höchstabschussvorgaben 1. Mindestabschuss Gamswild1. Mindestabschuss Gamswild Geissen undGeissen und KitzeKitze JährlingeJährlinge Böcke (2 JahreBöcke (2 Jahre und älter)und älter) GamswildGamswild gesamtgesamt Zone IZone I 6666 Alpila-Planken 21 Bargella 7 1 5 13 Pirschwald 13 Vaduz 19 Zone IIZone II 7575 Balzers 8 Guschgfiel 4 1 2 7 Lawena 12 Malbun 8 1 5 14 Sass 6 1 4 11 Steg 4 1 3 8 Triesen 2 Triesenberg 7 Valüna 3 1 2 6 TotalTotal 141141 2. Mindest- und Höchstabschuss Rotwild2. Mindest- und Höchstabschuss Rotwild MindestabschussMindestabschuss HöchstabschussHöchstabschuss Tier und KalbTier und Kalb (Kahlwild)(Kahlwild) Spiesser (1 Jahr)Spiesser (1 Jahr) Hirsche (2 bis 4Hirsche (2 bis 4 Jahre)Jahre) Hirsche (5Hirsche (5 Jahre undJahre und älter)älter) 922.013 Jagd 8 Fassung: 01.05.2022 Zone IZone I 4646 99 66 88 Alpila-Planken 20 3 3 4 Eschner Riet 2 1 Pirschwald 22 4 3 4 Schaaner Riet 2 1 Zone IIZone II 133133 2222 2020 2929 Balzers 2 1 Bargella 18 3 3 4 Guschgfiel 8 1 1 2 Lawena 23 4 4 5 Malbun 12 1 2 3 Sass 16 2 2 4 Steg 17 3 2 4 Triesen 6 1 1 1 Triesenberg 19 3 3 4 Vaduz 3 1 1 Valüna 9 2 1 2 TotalTotal 179179 3131 2626 3737 3. Mindestabschuss Rehwild3. Mindestabschuss Rehwild Geissen und KitzeGeissen und Kitze Böcke (1 Jahr undBöcke (1 Jahr und älter)älter) RehwildRehwild gesamtgesamt Zone IZone I 6666 4444 112112 Eschnerberg 16 11 27 Eschner Riet 13 9 22 Mauren 9 6 15 Ruggell 17 11 28 Schaaner Riet 12 8 20 Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2022 9 Zone IIZone II 2222 1515 3737 Alpila-Planken 13 9 22 Pirschwald 9 6 15 Zone IIIZone III 7070 4646 116116 Balzers 14 9 23 Lawena 10 7 17 Triesen 17 11 28 Triesenberg 15 10 25 Vaduz 14 9 23 Zone IVZone IV 1717 1111 2828 Bargella 3 2 5 Guschgfiel 2 1 3 Malbun 3 2 5 Sass 1 1 2 Steg 4 3 7 Valüna 4 2 6 TotalTotal 175175 116116 293293 4. Höchstabschuss Steinwild4. Höchstabschuss Steinwild GeissenGeissen Böcke (1 bis 3 Jahre)Böcke (1 bis 3 Jahre) Böcke (1 bis 4 Jahre)Böcke (1 bis 4 Jahre) Böcke (6 Jahre undBöcke (6 Jahre und älter)älter) 2 1 - 1 922.013 Jagd 10 Fassung: 01.05.2022 Anhang 2Anhang 2 (Art. 5 Abs. 2 Bst. c) Schutzwaldgebiet mit Schwerpunktbejagung von GamswildSchutzwaldgebiet mit Schwerpunktbejagung von Gamswild Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2022 11 Anhang 3Anhang 3 (Art. 9 Abs. 1) Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohneGebiete mit Schwerpunktbejagung ohne AbschussvorgabenAbschussvorgaben 1. Perimeter "Bergleköpf-Rüfana"1. Perimeter "Bergleköpf-Rüfana" 922.013 Jagd 12 Fassung: 01.05.2022 2. Perimeter "Heita"2. Perimeter "Heita" Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2022 13 3. Perimeter "Kirchlespitz"3. Perimeter "Kirchlespitz" 922.013 Jagd 14 Fassung: 01.05.2022 4. Perimeter "Vordr Bärgwald"4. Perimeter "Vordr Bärgwald" Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2022 15 5. Perimeter "Bödele Bleika"5. Perimeter "Bödele Bleika" 922.013 Jagd 16 Fassung: 01.05.2022 Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2022 17

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