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قوانين ليختنشتاين

Ordinance on the shooting plan for the hunting year 2017/2018

صدر في 2017-05-09 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung vom 09 Mai 2017 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2017/2018.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
hunting/capture, seasons, wild fauna, data collection/reporting, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 922.013 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 123 ausgegeben am 12. Mai 2017 Verordnung vom 9. Mai 2017 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2017/2018 Aufgrund von Art. 32, 33 und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen 1) Diese Verordnung regelt den Abschuss von Reh, Rothirsch, Gämse, Steinbock, Wildschwein, Bisam, Waschbär, Murmeltier und Birkhahn für das Jagdjahr 2017/2018. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männ lichen Geschlechts zu verstehen. Art. 2 Jagdgrundsätze 1) Wälder, die als Flächen mit sehr wichtiger Schutzfunktion ausge wiesen sind, sowie die Perimeter nach Art. 8 und 9 sollen in allen Revie ren jagdliche Schwerpunkte bilden. Treten in diesen Gebieten ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit Wildmassierungen auf, die zu nicht vertretba ren Schäden an der Waldverjüngung führen, sind die Jagdpächter ver 2 pflichtet, in Absprache mit dem Amt für Umwelt und dem zuständigen Gemeindeförster unverzüglich jagdlich einzugreifen. 2) Treten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausserhalb der or dentlichen Jagdzeit Wildmassierungen auf, die zu nicht vertretbaren Schäden an Kulturen führen, sind die Jagdpächter verpflichtet, in Ab sprache mit dem Amt für Umwelt unverzüglich jagdlich einzugreifen. 3) Zur Verbesserung der Koordination jagdlicher Massnahmen und zur Förderung der Zusammenarbeit sind revierintern und revierübergrei fend Bewegungsjagden durchzuführen. II. Abschussplan Art. 3 Mindestabschuss und Erfüllung des Abschussplans 1) Für Reh, Rothirsch und Gämse gelten unter Berücksichtigung des Geschlechts und Alters (erfüllte Lebensjahre) und vorbehaltlich Art. 6, 8 und 9 die Mindestabschussvorgaben nach Anhang 1. 2) Die quantitativen Abschussvorgaben gelten als erfüllt, wenn der Mindestabschuss nach Abs. 1 erreicht ist. Beim Rotwild ist dabei aus schliesslich die Erfüllung bei der Klasse der Tiere und Kälber ausschlag gebend. Art. 4 Abschussvorgaben 1) Für die Bejagung des Rothirsches gelten vorbehaltlich Art. 8 und 9 folgende Vorgaben: a) Unabhängig von den Mindestabschussvorgaben nach Art. 3 hat jedes Revier den Abschuss eines jungen Hirsches (1 bis 3 Jahre) frei. b) Am Ende des Jagdjahres ist für jeden Abschuss eines Hirsches der Nachweis von zwei erlegten Stücken Kahlwild zu erbringen. Der Ab schuss eines jungen Hirsches nach Bst. a wird nicht berücksichtigt. 3 c) Am Ende des Jagdjahres ist für jeden Abschuss eines alten Hirsches (4 Jahre und älter) der Nachweis von acht erlegten Stücken Kahlwild zu erbringen. In diesem Fall ist der Abschuss von zusätzlich höchs tens drei jungen Hirschen zulässig. d) Es gelten keine Abschusseinschränkungen in Bezug auf Kronen oder andere Geweihformen. 2) Für die Bejagung der Gämse gelten vorbehaltlich Art. 8 und 9 fol gende Vorgaben: a) In den Revieren Bargälla, Sass, Guschgfiel, Malbun und Valüna er folgt der Abschuss gemäss den zahlenmässigen Vorgaben nach Art. 3. Dabei müssen 55 % des Gesamtabschusses auf Geissen und Kitze, 10 % auf Jährlinge und 35 % auf Böcke fallen. b) In den Revieren Alpila, Pirschwald, Planken, Vaduz, Triesen, Triesen berg, Lawena und Balzers ist ein Geschlechterverhältnis von 1:1 an zustreben. 3) Für Murmeltiere gelten weder ein Mindest- noch ein Höchstab schuss. Sie sollen insbesondere in Gebieten erlegt werden, in denen für die Land- und Alpwirtschaft Schäden entstehen. In solchen Gebieten kann das Amt für Umwelt in Absprache mit den Jagdgemeinschaften Sonderabschüsse in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai bewilligen. 4) In den Revieren Bargella, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Triesen berg und Valüna ist je ein Birkhahn zum Abschuss frei. 5) In den Revieren Lawena, Valüna, Malbun und Balzers sind insge samt zwei Steinböcke (einer 1 bis 3 Jahre und einer 4 bis 5 Jahre) sowie zwei Steingeissen zum Abschuss frei. Art. 5 Qualitative Abschusserfüllung und Kompensation 1) Die Vorgaben in Bezug auf das Geschlechterverhältnis und das Alter der erlegten Stücke müssen spätestens bei Beendigung der Jagdzeit erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, wird die Abschussfreigabe von männlichen Tieren im folgenden Jagdjahr entsprechend eingeschränkt. 2) Fehlende Abschüsse von männlichen Stücken können kompensiert werden durch Abschüsse von: a) weiblichen Stücken oder Kitzen beim Reh; b) weiblichen Stücken 2 Jahre und älter oder Kitzen bei der Gämse. 4 3) Fallwild oder Hegeabschüsse werden nur auf Antrag der Jagdge meinschaft zur qualitativen Abschusserfüllung (Geschlechterverhältnis, Alter) herangezogen. Art. 6 Quantitative Abschusserfüllung und Kompensation 1) Unabhängig von den Mindestabschussvorgaben nach Art. 3 können zur quantitativen Abschusserfüllung einzelne Stücke einer Wildart durch Stücke einer anderen Wildart kompensiert werden. Kompensiert werden kann nur mit weiblichen Stücken, Jährlingen (Gämse), Kitzen und Käl bern. Dies kann von jedem Revier nur einmalig nach folgendem Verhält nis in Anspruch genommen werden: a) 1 Rotwild = 2 Gämsen = 3 Rehe; b) 1 Gämse = 2 Rehe. 2) Wird der Reh-, Gämse- oder Rotwildabschuss quantitativ nicht er füllt, so wird die Abschussfreigabe von männlichen Tieren im folgenden Jagdjahr entsprechend eingeschränkt. Art. 7 Jagdzeiten 1) Die Jagdzeiten für Reh, Gämse, Steinbock und Rothirsch werden wie folgt festgelegt: a) Reh: 13. Mai bis 14. Dezember; b) Gämse: 15. Juni bis 14. Dezember; c) Steinbock: 15. Juni bis 14. Dezember; d) Rothirsch: 1. für Bergreviere: 13. Mai bis 14. Dezember; 2. für Tal- und Hangreviere: 13. Mai bis 31. Dezember. 2) Um eine ausreichende Bestandsregulierung sicherzustellen, ist das Wildschwein abweichend von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Hegeverordnung, mit Ausnahme der Schonung führender Bachen, ganzjährig zu bejagen. 3) Um einer weiteren Ausbreitung von Bisam und Waschbär entge genzuwirken, sind diese invasiven Tierarten abweichend von Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Hegeverordnung ganzjährig zu bejagen. 5 III. Sonderregelungen Art. 8 Nicht vertretbare Wildschäden 1) Verursachen Einzeltiere oder kleine Gruppen von Tieren kleinflä chig nicht vertretbare Wildschäden, so ordnet das Amt für Umwelt die Aufhebung der Abschussvorgaben nach Art. 3 sowie 4 Abs. 1 und 2 an. Die Anordnung ist zu befristen. 2) Das Amt für Umwelt legt den Abschussperimeter fest. 3) Für im Abschussperimeter erlegte Tiere hat die Grünvorlage des ganzen Tierkörpers am Erlegungsort zu erfolgen. 4) Der Abschuss wird bei der quantitativen Abschusserfüllung ange rechnet. 5) Erfolgt die Grünvorlage nicht nach Abs. 3, wird die Trophäe vom Amt für Umwelt eingezogen und der Abschuss nicht zur quantitativen Abschusserfüllung angerechnet. 6) Das Wildbret fällt in jedem Fall an die Jagdgemeinschaft. Art. 9 Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben 1) In den in Anhang 2 ausgewiesenen Gebieten soll die Jagd schwer punktmässig erfolgen. Für die darin erlegten Tiere gelten die Abschuss vorgaben nach Art. 3 sowie 4 Abs. 1 und 2 nicht. 2) Für die Grünvorlage, die Anrechnung zur quantitativen Abschuss erfüllung und den Verfall des Wildbrets gilt Art. 8. Art. 10 Sonderjagd Weicht in den einzelnen Revieren am Stichtag 1. November die Er füllung der Mindestabschussvorgabe nach Art. 3 massgeblich vom lang jährigen Mittel zu diesem Zeitpunkt ab, so kann das Amt für Umwelt nach Anhörung des Jagdbeirates und im Einvernehmen mit den Jagdge 6 meinschaften in den einzelnen Jagdrevieren Sonderjagden anordnen. Die Forstorgane sind soweit möglich einzubeziehen. Art. 11 Ersatzvornahmen Wird die Mindestabschussvorgabe bis zum Ende der ordentlichen Jagdzeit nicht erfüllt, kann das Amt für Umwelt nach Anhörung des Jagdbeirates und der entsprechenden Jagdgesellschaft bei der Regierung die Durchführung von Ersatzvornahmen zur Abschusserfüllung über die ordentliche Jagdzeit hinaus beantragen. IV. Melde- und Mitwirkungspflicht Art. 12 Meldepflicht Jeder Abschuss von Schalenwild, das dem Abschussplan unterliegt, ist vom Erleger oder vom zuständigen Jagdaufseher beim Amt für Um welt oder beim zuständigen Gemeindeförster innerhalb von drei Tagen durch Grünvorlage des Hauptes nachzuweisen und innerhalb einer Woche dem Amt für Umwelt schriftlich, allenfalls unter Verwendung eines elektronischen Formulars, zu melden. Beim Rotwild sind die Unterkiefer dem Amt für Umwelt zu übergeben. Art. 13 Mitwirkungspflichten Die Gemeindeförster sind verpflichtet: a) die Entwicklung des Wildbestandes und des Waldes in Zusammen arbeit mit den Jagdgemeinschaften zu überwachen; b) die Abschusserfüllung durch geeignete Massnahmen zu unterstützen; c) in durch Verbiss oder Schälen gefährdeten Waldgebieten auf die Ent wicklung der Schäden zu achten; 7 d) nicht vertretbare Schäden durch Einzeltiere oder kleine Gruppen von Tieren nach Art. 8 Abs. 1 zu dokumentieren; e) dem Amt für Umwelt laufend über die aktuelle Situation zu berichten. V. Schlussbestimmungen Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. Mai 2016 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2016/2017, LGBl. 2016 Nr. 185, wird aufgehoben. Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef 8 Anhang 1 (Art. 3) Mindestabschussvorgaben für Reh, Rothirsch und Gämse Reh Rothirsch Gämse G ei ss en u n d K it ze B ö ck e (1 J ah r u n d ä lt er ) R eh g es am t K ah lw il d ( T ie re u n d K äl b er ) H ir sc h e (1 b is 3 J ah re ) H ir sc h e (4 J ah re u n d ä lt er ) R o th ir sc h g es am t G ei ss en u n d K it ze Jä h rl in ge B ö ck e (2 jä h ri g u n d ä lt er ) G äm se g es am t Talreviere 65 42 107 Eschner Riet 12 8 20 Mauren 9 6 15 Ruggell 17 11 28 Schaaner Riet 11 7 18 Eschner Berg 16 10 26 Rheintal Nord 23 15 38 29 12 2 43 27 Alpila 9 6 15 4 2 0 6 11 Pirschwald 9 6 15 15 6 1 22 10 Planken 5 3 8 10 4 1 15 6 Rheintal Süd 65 40 105 45 18 4 67 48 Balzers 13 9 22 1 1 0 2 8 Lawena 9 6 15 20 8 2 30 15 Triesen 16 9 25 5 2 0 7 3 Triesenberg 14 9 23 17 6 2 25 7 Vaduz 13 7 20 2 1 0 3 15 9 Reh Rothirsch Gämse G ei ss en u n d K it ze B ö ck e (1 J ah r u n d ä lt er ) R eh g es am t K ah lw il d ( T ie re u n d K äl b er ) H ir sc h e (1 b is 3 J ah re ) H ir sc h e (4 J ah re u n d ä lt er ) R o th ir sc h g es am t G ei ss en u n d K it ze Jä h rl in ge B ö ck e (2 jä h ri g u n d ä lt er ) G äm se g es am t Bergreviere 16 10 26 82 33 7 122 50 9 26 85 Bargella 3 2 5 19 7 2 28 9 2 6 17 Guschgfiel 2 1 3 6 3 0 9 7 1 4 12 Malbun 3 2 5 12 5 1 18 16 3 8 27 Sass 2 1 3 30 12 3 45 11 2 4 17 Valüna 6 4 10 15 6 1 22 7 1 4 12 Total 169 107 276 156 63 13 232 160 10 Anhang 2 (Art. 9 Abs. 1) Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben 1. Perimeter "Bergleköpf-Rüfana" 11 2. Perimeter "Heita" 12 3. Perimeter "Kirchlespitz" 13 4. Perimeter "Vordr Bärgwald" 14 5. Perimeter "Bödele Bleika"

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