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قوانين ليختنشتاين

Ordinance on the shooting plan for the hunting year 2014/2015

صدر في 2014-04-15 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über den Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
hunting/capture, seasons, wild fauna, data collection/reporting, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 922.013 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 94 ausgegeben am 17. April 2014 Verordnung vom 15. April 2014 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015 Aufgrund von Art. 32, 33, 46 und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regie rung: Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Abschuss von Reh, Rothirsch, Gämse, Steinwild, Wildschwein, Bisam, Murmeltier und Birkhahn für das Jagd jahr 2014/2015. Art. 2 Jagdgrundsätze 1) Um eine qualitative Förderung der Wildbestände sicherzustellen, sollen bei allen Wildarten in der Regel die schwachen Wildstücke bejagt werden. 2) Wälder, die als Flächen mit sehr wichtiger Schutzfunktion ausge wiesen sind, sollen in allen Revieren jagdliche Schwerpunkte bilden. Treten in diesen Gebieten ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit Wildmas sierungen auf, die zu Schäden an der Waldverjüngung führen können, sind die Jagdaufseher verpflichtet, in Absprache mit dem Amt für Um welt und dem zuständigen Gemeindeförster unverzüglich jagdlich ein zugreifen. 2 Art. 3 Abschussplan 1) Der Mindestabschuss für Reh, Rothirsch und Gämse wird wie folgt festgelegt: Reh Rothirsch Gämse Talreviere 78 Eschner Riet 15 Mauren 11 Ruggell 21 Schaaner Riet 12 Eschner Berg 19 Rheintalseite Nord 33 44 24 Alpila 15 2 9 Pirschwald 10 28 7 Planken 8 14 8 Rheintalseite Süd 114 65 54 Balzers 22 1 10 Lawena 17 28 20 Triesen 28 6 2 Triesenberg 23 22 8 Vaduz 24 8 14 3 Reh Rothirsch Gämse Bergreviere 28 120 90 Bargella 5 26 20 Guschgfiel 4 16 8 Malbun 5 17 25 Sass 4 39 22 Valüna 10 22 15 Total 253 229 168 2) Das Geschlechterverhältnis (männlich/weiblich) beim Abschuss beträgt bei: a) Reh: 40 % / 60 %; b) Rothirsch: 35 % / 65 %; c) Gämse: 45 % / 55 %, wobei zwei Drittel des Abschusses die Jugend klasse bis zum vollendeten 3. Lebensjahr betreffen muss. 3) Hirsche mit beidseitiger Krone sind für die ersten drei Jahre der neuen Jagdpachtperiode gesperrt. 4) Für Murmeltiere wird weder ein Mindest- noch ein Höchstab schuss festgelegt. Sie sollen insbesondere in Gebieten erlegt werden, in denen für die Land- und Alpwirtschaft Schäden entstehen. In solchen Gebieten kann das Amt für Umwelt in Absprache mit den Jagdgesell schaften Sonderabschüsse in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai bewilli gen. 5) In den Revieren Bargella, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Triesen berg und Valüna wird je ein Birkhahn zum Abschuss frei gegeben. 6) In den Revieren Lawena, Valüna, Malbun und Balzers sind insge samt ein Steinbock bis drei Jahre und ein Steinbock ab sechs Jahre sowie zwei Steingeissen zum Abschuss frei. 4 Art. 4 Jagd- und Jagdruhezeiten 1) Die Jagdzeit und die Jagdruhezeiten für Rothirsch, Gämse, Reh und Steinbock werden nach Art. 2 Abs. 3 der Hegeverordnung auf den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 15. Dezember festgelegt. In diesem Zeit raum gelten für Rothirsch, Gämse, Reh und Steinbock folgende Jagdzei ten: a) Rothirsch, Gämse und Reh: 1. Mai bis 30. Juni; b) Rothirsch, Gämse, Reh und Steinbock: 21. Juli bis 10. August; c) Rothirsch, Gämse, Reh und Steinbock: 1. September bis 15. Dezember. 2) Auf Antrag der Jagdgesellschaften kann das Amt für Umwelt in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni zur Vermeidung von ausserordentlichen Waldschäden Sonderabschüsse von Gämsen bewilligen. 3) In den Talrevieren, für die kein Rothirschabschuss festgelegt wurde, ist der Rothirsch abweichend von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Hegeverord nung vom 1. Mai bis zum 15. Dezember zum Abschuss frei. In diesem Zeitraum gelten die unter Abs. 1 aufgeführten Jagdzeiten. 4) Beim Rothirsch sind nicht führende Stücke und Schmalspiesser möglichst bereits im Mai und Juni zu bejagen. 5) Beim Rothirsch wird die Abschusszeit von Geweihträgern wie folgt geregelt: a) Spiesser sind ab Beginn der Jagdzeit frei. b) In Revieren, in welchen der Abschussplan mehr als acht Stück be trägt, ist vor der Freigabe eines Hirschabschusses jeweils der Ab schuss von drei Stück Kahlwild nachzuweisen. Als Kahlwild werden weibliche Tiere und Kälber ungeachtet des Geschlechts sowie die in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni erlegten Schmalspiesser angerechnet. 6) Die Jagdzeit für das Wildschwein dauert abweichend von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Hegeverordnung vom 1. Mai bis 28. Februar. Um eine ausreichende Bestandesregulation sicherzustellen, sind nicht führende Überläufer und Frischlinge ganzjährig zu bejagen. 7) Um einer weiteren Ausbreitung des Bisams entgegenzuwirken, ist diese invasive Tierart abweichend von Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Hegever ordnung ganzjährig zu bejagen. 5 Art. 5 Sonderjagd Ab Anfang November ist die Verteilung der Rothirsche laufend zu beobachten. Werden in dieser Zeit Ansammlungen von Rothirschen festgestellt, welche insbesondere in Wäldern mit sehr wichtiger Schutz funktion einstehen, oder wenn es zur Erfüllung des Abschussplans not wendig erscheint, kann das Amt für Umwelt nach Anhörung des Jagd beirates und in Absprache mit den Jagdgesellschaften in den einzelnen Abschussplanregionen Sonderjagden anordnen. Art. 6 Massnahmen 1) Bei Bedarf kann das Amt für Umwelt nach Anhörung des Jagdbei rates und der entsprechenden Jagdgesellschaft bei der Regierung die Durchführung der Ersatzvornahme beantragen. 2) In Revieren, in denen der Abschussplan beim Rothirsch über die ersten drei Jahre der neuen Jagdpachtperiode nicht erfüllt wurde, ent scheidet der Jagdbeirat über ein Abschussverbot bei beidseitigen Kro nenhirschen auch im nachfolgenden Jagdjahr. Art. 7 Einziehung Gegen die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 Bst. b erlegte Rothirsche werden vom Amt für Umwelt eingezogen. Die einge zogenen Tiere werden in die Naturkundliche Sammlung des Amtes auf genommen. Art. 8 Meldung Jeder Abschuss von Schalenwild, das dem Abschussplan unterliegt, ist vom Erleger oder dem zuständigen Jagdaufseher beim Amt für Umwelt oder beim zuständigen Gemeindeförster gemäss gesonderter Liste inner halb von drei Tagen durch Grünvorlage des Hauptes nachzuweisen. 6 Art. 9 Mitwirkungspflichten Die Gemeindeförster sind verpflichtet: a) die Entwicklung des Wildbestandes und des Waldes in Zusammenar beit mit den Jagdgemeinschaften verstärkt zu überwachen; b) die Abschusserfüllung durch geeignete Massnahmen zu unterstützen; c) in durch Verbiss oder Schälen gefährdeten Waldgebieten auf den unverzüglichen Abschuss Schaden stiftender Tiere zu achten; d) dem Amt für Umwelt laufend über die aktuelle Situation zu berichten. Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. April 2013 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2013/2014, LGBl. 2013 Nr. 181, wird aufgehoben. Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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