Ordinance on Shooting Plan for the 2024/2025 Hunting Year (922.013)
صدر في 2024-04-23 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Abschussplan für das Jagdjahr 2024/2025 (922.013)
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Forestry, Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- protection forest, forest management/forest conservation, hunting/capture, seasons, wild fauna, data collection/reporting, enforcement/compliance, offences/penalties, monitoring, legal proceedings/administrative proceedings, zoning
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
922.013 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2024Jahrgang 2024 Nr. 186Nr. 186 ausgegeben am 26. April 2024ausgegeben am 26. April 2024 VerordnungVerordnung vom 23. April 2024 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2024/über den Abschussplan für das Jagdjahr 2024/ 20252025 Aufgrund von Art. 19h, 19m, 33 und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen 1) Diese Verordnung regelt den Abschuss von Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild, Murmeltier und Birkhahn für das Jagdjahr 2024/2025. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeich- nungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. Art. 2 Jagdgrundsätze 1) Wälder, die als Flächen mit direkter Personen- und Objektschutz- funktion ausgewiesen sind, sowie die Perimeter nach Art. 8 und 9 sollen in allen Revieren jagdliche Schwerpunkte bilden. Treten in diesen Gebieten Fassung: 01.05.2024 1 ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit Wildmassierungen auf, die zu nicht vertretbaren Schäden an der Waldverjüngung führen, sind die Jagdpächter in Absprache mit dem zuständigen Förster verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Wildhut unverzüglich jagdlich einzugreifen. 2) Treten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit nicht vertretbare Schäden an Kulturen auf, sind die Jagdpächter verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Wildhut unverzüglich jagdlich einzugreifen. II. AbschussplanII. Abschussplan Art. 3 Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes 1) Der Schalenwildbestand ist unter Koordination der Wildhut zu redu- zieren. 2) Koordinierte Reduktionsjagden finden in folgenden Zeiträumen statt: a) 1. Mai bis 15. Juni 2024; b) 1. November bis 31. Dezember 2024. Art. 4 Mindest- und Höchstabschuss und Erfüllung des Abschussplans 1) Für Reh-, Rot- und Gamswild gelten unter Berücksichtigung des Geschlechts und Alters (erfüllte Lebensjahre) und vorbehaltlich Art. 7 bis 9 die Mindest- und Höchstabschussvorgaben je Revier nach Anhang 1. 2) Die quantitativen Abschussvorgaben gelten als erfüllt, wenn für jedes Revier der Mindestabschuss nach Anhang 1 eingehalten wurde; beim Rot- wild gelten sie als erfüllt, wenn der Mindestabschuss beim Kahlwild erreicht ist. Art. 5 Abschussvorgaben 1) Für die Bejagung des Rotwilds gelten vorbehaltlich Art. 8 und 9 fol- gende Vorgaben: 922.013 Jagd 2 Fassung: 01.05.2024 a) Hirschabschüsse beschränken sich vorbehaltlich Bst. b auf Schmalspiesser und Hirsche der Jugendklasse 2 bis 4 Jahre. b) Jedes Revier hat den Abschuss eines Hirsches 5 Jahre und älter frei, sofern im entsprechenden Revier: 1. mindestens zehn Stück Kahlwild erlegt wurden; und 2. soweit eine höhere Mindestabschussvorgabe beim Kahlwild gilt, diese gesamthaft erfüllt wurde. c) Für Schmalspiesser gelten weder eine Mindest- noch eine Höchstab- schussvorgabe. d) Der Höchstabschuss von Hirschen der Jugendklasse 2 bis 4 Jahre liegt bei 15 % des Mindestabschusses von Kahlwild. e) Es gelten keine Abschusseinschränkungen in Bezug auf Kronen oder andere Geweihformen. 2) Für die Bejagung von Gamswild gelten vorbehaltlich Art. 8 und 9 fol- gende Vorgaben: a) In den Revieren Bargälla, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Steg und Valüna erfolgt der Abschuss gemäss den zahlenmässigen Vorgaben nach Art. 4. Dabei müssen 55 % des Gesamtabschusses auf Geissen und Kitze, 10 % auf Jährlinge und 35 % auf Böcke (2 Jahre und älter) fallen. b) In den Revieren Alpila-Planken, Balzers, Pirschwald, Triesen, Triesen- berg und Vaduz ist ein Geschlechterverhältnis von 1:1 anzustreben. c) In dem in Anhang 2 ausgewiesenen Schutzwaldgebiet soll die Jagd auf das Gamswild schwerpunktmässig erfolgen. 3) Für Murmeltiere gelten weder ein Mindest- noch ein Höchstabschuss. Sie sollen insbesondere in Gebieten erlegt werden, in denen für die Land- und Alpwirtschaft Schäden entstehen. In solchen Gebieten kann das Amt für Umwelt in Absprache mit den Jagdgemeinschaften Sonderabschüsse in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai anordnen. 4) In den Revieren Bargella, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Steg, Triesenberg und Valüna ist je ein Birkhahn zum Abschuss frei. 5) In den Revieren Balzers und Lawena sowie den Revieren Malbun und Valüna ist jeweils ein Steinbock zum Abschuss frei, nachdem jeweils eine nicht säugende Steingeiss erlegt wurde. Von den zwei Böcken hat einer in der Altersklasse 1 bis 3 Jahre und einer in der Altersklasse 2 bis 5 Jahre zu liegen. 6) Werden die Abschussvorgaben nach Abs. 1 Bst. a und d nicht einge- halten bzw. überschritten, so sind die Trophäe und der Erlös des Wildbrets Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2024 3 vom Amt für Umwelt nach Massgabe von Art. 57 des Jagdgesetzes einzu- ziehen. Art. 6 Qualitative Abschusserfüllung und Kompensation 1) Die Vorgaben in Bezug auf das Geschlechterverhältnis und das Alter der erlegten Stücke müssen spätestens bei Beendigung der Jagdzeit erfüllt sein. 2) Fehlende Abschüsse von männlichen Stücken können kompensiert werden durch Abschüsse von: a) weiblichen Stücken oder Kitzen beim Rehwild; b) weiblichen Stücken 2 Jahre und älter oder Kitzen beim Gamswild. 3) Fallwild oder Hegeabschüsse werden nur auf Antrag der Jagdgemein- schaft zur qualitativen Abschusserfüllung (Geschlechterverhältnis, Alter) herangezogen. Art. 7 Quantitative Abschusserfüllung und Kompensation Unabhängig von den Mindestabschussvorgaben nach Art. 4 können zur quantitativen Abschusserfüllung einzelne Stücke einer Wildart durch Stücke einer anderen Wildart kompensiert werden. Kompensiert werden kann nur mit weiblichen Stücken, Kitzen und Kälbern. Dies kann von jedem Revier nur einmalig nach folgendem Verhältnis in Anspruch genommen werden: a) 1 Stück Rotwild (Kahlwild) = 2 Stück Gamswild; b) 1 Stück Rotwild (Kahlwild) = 3 Stück Rehwild; c) 1 Stück Gamswild = 2 Stück Rehwild. III. SonderregelungenIII. Sonderregelungen Art. 8 Gebiete mit nicht vertretbaren Wildschäden 1) Verursachen Einzeltiere oder kleine Gruppen von Tieren kleinflächig nicht vertretbare Wildschäden, so ordnet das Amt für Umwelt die Aufhe- 922.013 Jagd 4 Fassung: 01.05.2024 bung der Abschussvorgaben nach Art. 4 und 5 Abs. 1 und 2 sowie den jeweiligen Abschussperimeter an. Die Anordnung ist zu befristen. 2) Die Abschüsse werden bei der quantitativen Abschusserfüllung ange- rechnet. 3) Erfolgt die Grünvorlage nicht nach Art. 10 bis 12, werden die Trophäe und der Erlös des Wildbrets vom Amt für Umwelt nach Massgabe von Art. 57 des Jagdgesetzes eingezogen und der Abschuss nicht zur quantitativen Abschusserfüllung angerechnet. Art. 9 Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben 1) In den in Anhang 3 ausgewiesenen Gebieten soll die Jagd schwer- punktmässig erfolgen. In diesen Gebieten gelten die Abschussvorgaben nach Art. 4 sowie 5 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 nicht. 2) Für die Anrechnung zur quantitativen Abschusserfüllung, die Tro- phäen und das Wildbret gilt Art. 8. IV. Grünvorlage und Bestätigung der AbschussmeldungIV. Grünvorlage und Bestätigung der Abschussmeldung Grünvorlage Art. 10 a) Vorlagepflicht 1) Der Erleger hat dem zuständigen Kontrollorgan (Art. 12) innerhalb von drei Tagen durch Grünvorlage vorzuzeigen: a) jedes erlegte Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild, wenn der Abschuss erfolgte: 1. in einem Gebiet mit nicht vertretbaren Wildschäden (Art. 8) oder mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben (Art. 9); oder 2. im Rahmen von durch die Wildhut getroffenen Massnahmen; b) in allen übrigen Fällen ausschliesslich die weiblichen Stücke, Kitze, Kälber und Schmalspiesser. 2) Die Grünvorlage umfasst den ganzen Wildkörper. Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2024 5 Art. 11 b) Ort 1) Die Grünvorlage hat bei Abschuss in einem Gebiet mit nicht vertret- baren Wildschäden (Art. 8) oder mit Schwerpunktbejagung ohne Abschuss- vorgaben (Art. 9) am Erlegungsort zu erfolgen. 2) In allen übrigen Fällen kann sie bei der reviereigenen Wildkühlzelle erfolgen. Art. 12 c) zuständiges Kontrollorgan Die Kontrolle der Grünvorlage hat zu erfolgen durch: a) einen sachkundigen Vertreter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei im Rahmen von durch die Wildhut getroffenen Massnahmen erlegtem Wild; b) den zuständigen Förster, einen Wildhüter oder andere sachkundige Ver- treter des Amtes für Umwelt in allen übrigen Fällen. Art. 13 Bestätigung der Abschussmeldung; Kennzeichnung 1) Das zuständige Kontrollorgan prüft und bestätigt die Richtigkeit der Abschussmeldung nach Art. 9 Abs. 2 der Hegeverordnung, soweit das Wild nicht schon gekennzeichnet ist und wenn ausgeschlossen werden kann, dass es gekennzeichnet war. 2) Es hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen. 3) Das Amt für Umwelt prüft und bestätigt Abschussmeldungen von erlegtem Wild, das nicht der Vorzeigepflicht unterliegt, anlässlich der Hege- schau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen. V. MitwirkungspflichtV. Mitwirkungspflicht Art. 14 Grundsatz Die Förster sind verpflichtet: 922.013 Jagd 6 Fassung: 01.05.2024 a) die Entwicklung des Wildbestandes und des Waldes in Zusammenarbeit mit den Jagdgemeinschaften zu überwachen; b) die Abschusserfüllung durch geeignete Massnahmen zu unterstützen; c) in durch Verbiss oder Schälen gefährdeten Waldgebieten auf die Entwick- lung der Schäden zu achten; d) nicht vertretbare Schäden durch Einzeltiere oder kleine Gruppen von Tieren nach Art. 8 Abs. 1 zu dokumentieren; e) die Kontrolle der Grünvorlage nach Art. 12 und die Bestätigung der Abschussmeldung nach Art. 13 vorzunehmen; f) dem Amt für Umwelt laufend über die aktuelle Situation zu berichten. VI. SchlussbestimmungenVI. Schlussbestimmungen Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. April 2023 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2023/2024, LGBl. 2023 Nr. 173, wird aufgehoben. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2024 7 Anhang 1Anhang 1 (Art. 4) Mindest- und HöchstabschussvorgabenMindest- und Höchstabschussvorgaben 1. Mindestabschuss Gamswild1. Mindestabschuss Gamswild Geissen undGeissen und KitzeKitze JährlingeJährlinge BöckeBöcke (2 Jahre und(2 Jahre und älter)älter) GamswildGamswild gesamtgesamt Zone IZone I 77 11 55 6161 Alpila-Planken 0 0 0 21 Bargella 7 1 5 13 Pirschwald 0 0 0 13 Vaduz 0 0 0 14 Zone IIZone II 3232 77 2020 7878 Balzers 0 0 0 8 Guschgfiel 4 1 2 7 Lawena 7 1 4 12 Malbun 8 2 5 15 Sass 6 1 4 11 Steg 4 1 3 8 Triesen 0 0 0 2 Triesenberg 0 0 0 9 Valüna 3 1 2 6 TotalTotal 3939 88 2525 139139 2. Mindest- und Höchstabschuss Rotwild2. Mindest- und Höchstabschuss Rotwild MindestabschussMindestabschuss HöchstabschussHöchstabschuss Tier und Kalb (Kahlwild)Tier und Kalb (Kahlwild) Hirsche (2 bis 4 Jahre)Hirsche (2 bis 4 Jahre) Zone IZone I 5050 66 Alpila-Planken 20 3 Eschner Riet 4 0 922.013 Jagd 8 Fassung: 01.05.2024 Pirschwald 22 3 Schaaner Riet 4 0 Zone IIZone II 129129 2020 Balzers 3 0 Bargella 17 3 Guschgfiel 8 1 Lawena 23 4 Malbun 8 1 Sass 17 3 Steg 17 3 Triesen 6 1 Triesenberg 15 2 Vaduz 6 1 Valüna 9 1 TotalTotal 179179 2626 3. Mindestabschuss Rehwild3. Mindestabschuss Rehwild Geissen und KitzeGeissen und Kitze Böcke (1 Jahr undBöcke (1 Jahr und älter)älter) RehwildRehwild gesamtgesamt Zone IZone I 6767 4545 112112 Eschnerberg 16 11 27 Eschner Riet 13 9 22 Mauren 9 6 15 Ruggell 17 11 28 Schaaner Riet 12 8 20 Zone IIZone II 2222 1515 3737 Alpila-Planken 13 9 22 Pirschwald 9 6 15 Zone IIIZone III 7070 3333 103103 Balzers 14 9 23 Lawena 10 7 17 Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2024 9 Triesen 17 4 21 Triesenberg 15 10 25 Vaduz 14 3 17 Zone IVZone IV 1717 1111 2828 Bargella 3 2 5 Guschgfiel 2 1 3 Malbun 3 2 5 Sass 1 1 2 Steg 4 3 7 Valüna 4 2 6 TotalTotal 176176 104104 280280 922.013 Jagd 10 Fassung: 01.05.2024 Anhang 2Anhang 2 (Art. 5 Abs. 2 Bst. c) Schutzwaldgebiet mit Schwerpunktbejagung von GamswildSchutzwaldgebiet mit Schwerpunktbejagung von Gamswild Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2024 11 Anhang 3Anhang 3 (Art. 9 Abs. 1) Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohneGebiete mit Schwerpunktbejagung ohne AbschussvorgabenAbschussvorgaben 1. Perimeter "Bergleköpf-Rüfana"1. Perimeter "Bergleköpf-Rüfana" 922.013 Jagd 12 Fassung: 01.05.2024 2. Perimeter "Heita"2. Perimeter "Heita" Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2024 13 3. Perimeter "Kirchlespitz"3. Perimeter "Kirchlespitz" 922.013 Jagd 14 Fassung: 01.05.2024 4. Perimeter "Vordr Bärgwald"4. Perimeter "Vordr Bärgwald" Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2024 15 5. Perimeter "Bleika"5. Perimeter "Bleika" 922.013 Jagd 16 Fassung: 01.05.2024 6. Perimeter "Bödele"6. Perimeter "Bödele" Jagd 922.013 Fassung: 01.05.2024 17 922.013 Jagd 18 Fassung: 01.05.2024