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قوانين ليختنشتاين

Ordinance amending the Ordinance on scope and performance of financial aid and compensation under the Forest Act

صدر في 2015-07-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung vom 7. Juli 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung über Umfang und Leistung von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
forest management/forest conservation, forest service, enforcement/compliance

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  1. 921.012 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 199 ausgegeben am 30. Juli 2015 Verordnung vom 7. Juli 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung über Umfang und Leistung von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes Aufgrund von Art. 20, 43 Abs. 2 und Art. 52 des Waldgesetzes (WaldG) vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, in der geltenden Fas sung, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 21. Februar 1995 über Umfang und Leistung von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes, LGBl. 1995 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Titel Waldverordnung (WaldV) Art. 10 Abs. 3 3) Ordnet das Amt für Umwelt zur Gewährleistung der Schutzfunk tion Massnahmen der minimalen Pflege an, werden innerhalb des Peri meters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen die entsprechenden Kosten vom Land getragen. 2 Überschriften vor Art. 15 III. Verwendung umweltgefährdender Stoffe A. Pflanzenschutzmittel Art. 15 Verbote Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden: a) im Wald; b) in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Waldbestockung; c) in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen. Art. 16 Ausnahmen 1) Von den Verboten nach Art. 15 Bst. b und c ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 2) Vom Verbot nach Art. 15 Bst. a abweichend kann das Amt für Umwelt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Einzelstock behandlungen von Problempflanzen bewilligen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 3) Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt das Amt für Umwelt in Abweichung vom Verbot nach Art. 15 Bst. a und b eine Be willigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: a) zur Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Na turereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes un erlässlich ist; b) zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden, die ge stützt auf die schweizerische Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) für die Kultur "Liegendes Rundholz im Wald und auf La gerplätzen" zugelassen sind, auf dazu geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht rechtzeitig abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in den Grundwasserschutzzonen S 1 und S 2 liegen und wirksame Mass 3 nahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel ge troffen werden; c) in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb von Grundwasserschutzzonen; d) zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. 4) Die Bewilligung nach Abs. 3 wird nicht erteilt: a) in der Zone S 1 von Grundwasserschutzzonen; b) in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; c) in Naturschutzgebieten, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen; d) in Riedgebieten und Mooren. Überschrift vor Art. 17 B. Dünger Art. 17 Verbote Dünger dürfen nicht verwendet werden: a) im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung; b) in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen. Art. 18 Ausnahmen 1) In Abweichung vom Verbot nach Art. 17 Bst. a kann das Amt für Umwelt eine Bewilligung für die Anwendung von Düngern im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung aus serhalb von Grundwasserschutzzonen erteilen für: 4 a) die Verwendung von Kompost, festem Gärgut und Mineraldüngern: 1. in forstlichen Pflanzgärten; 2. bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten; 3. zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im Lebendverbau; 4. auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche; b) das Ausbringen von Hofdüngern, Kompost, festem Gärgut und nicht stickstoffhaltigen Mineraldüngern auf bestockten Weiden. 2) Vorbehalten bleiben Art. 17 Bst. b dieser Verordnung sowie An hang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. a, b, d, e und Abs. 2 bis 4 der schweizeri schen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81). Überschrift vor Art. 32a VIIIa. Vollzug Art. 32a Delegation von Geschäften Die nach Art. 43 Abs. 1 Bst. b, c, e, g bis l, n bis q und s bis u des Waldgesetzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden dem Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen. II. Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Juni 2013 über die Delegation von Geschäf ten nach dem Waldgesetz, LGBl. 2013 Nr. 226, wird aufgehoben. 5 III. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über die Abänderung des Waldgesetzes in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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