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قوانين ليختنشتاين

Ordinance amending the Agricultural Terms and Recognition Ordinance

صدر في 2016-10-04 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung vom 4. Oktober 2016 über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Agricultural and rural development
الكلمات المفتاحية
agricultural development, farming, institution, governance

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  1. 910.020 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 319 ausgegeben am 7. Oktober 2016 Verordnung vom 4. Oktober 2016 über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung Aufgrund von Art. 6 Abs. 6, Art. 40 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Be griffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirt schaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 3 Abs. 2 2) Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden bei der Berechnung des Arbeitszeitbedarfs und der Standardarbeitskräfte nicht berücksichtigt. 2 Art. 20a Weiterführung anerkannter Landwirtschaftsbetriebe bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters 1) Bei der Weiterführung eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b des Gesetzes hat der neue Bewirtschafter dem Amt für Umwelt am Ende eines jeden Jahres unaufgefordert den Fort schritt der Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nachzuweisen. 2) Bis zum Nachweis der erforderlichen Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 werden ausschliesslich Förderungsleistungen ausgerichtet nach: a) der Verordnung über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft; b) der Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaf tungsarten in der Landwirtschaft; c) der Verordnung über die Förderung von Programmen der tiergerech ten Betriebsführung; d) der Verordnung über die Förderung der Landschaftspflege von Berg gebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten. 3) Von den Förderungsleistungen nach Abs. 2 sind jährlich zurück zubehalten: a) bei Vollerwerbsbetrieben nach Art. 4 Bst. a: 20 000 Franken; b) bei Haupterwerbs- bzw. Nebenerwerbsbetrieben nach Art. 4 Bst. b oder c: 10 000 Franken. 4) Massgebend für die Einstufung eines Landwirtschaftsbetriebes als Voll-, Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt der Betriebsübernahme. 5) Hat der neue Bewirtschafter die Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen, werden die zurückbehaltenen Förderungsleis tungen nach Abs. 3 nachträglich ausbezahlt. 6) Wird die Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nicht abgeschlossen, so sind bereits ausbezahlte Förderungsleistungen vollständig zurückzuer statten. Art. 24 Abs. 3 3) Das Amt für Umwelt legt den Zeitpunkt der Anerkennung in der Verfügung nach Abs. 2 fest; die Anerkennung gilt jedenfalls ab Rechts kraft der Verfügung und kann vom Amt für Umwelt zugunsten des Ge suchstellers höchstens 60 Tage beginnend auf den ersten eines Monats 3 rückwirkend festgelegt werden. Wurde für eine überbetriebliche Ge meinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt die An erkennung ab dem Datum des Vertragsbeginns. Art. 34 Abs. 3 3) Wird ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb innerhalb der ersten neun Monate eines Kalenderjahres eingestellt, so kann das Amt für Um welt auf Antrag des Bewirtschafters für dieses Betriebsjahr von der Buchhaltungspflicht absehen. Anhang 1 Der bisherige Anhang 1 wird durch folgenden Anhang ersetzt: 4 Anhang 1 (Art. 3 Bst. d) Faktoren für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs Die Standardarbeitskräfte (SAK) werden nach folgenden Faktoren be rechnet: a) Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN): 1. LN ohne Spezialkulturen: 0.022 SAK pro ha; 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen: 0.323 SAK pro ha; 3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen: 1.077 SAK pro ha; b) Nutztiere: 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen: 0.039 SAK pro Gross vieheinheit (GVE); 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel: 0.008 SAK pro GVE; 3. Zuchtschweine: 0.032 SAK pro GVE; 4. andere Nutztiere: 0.027 SAK pro GVE; c) Zuschläge: 1. für Hanglagen im Berggebiet und in den übrigen Gemeinden: 0.0063 SAK pro Erschwernispunkt nach Massgabe der Bergge biet- und Hanglagengesetzgebung; 2. für den biologischen Landbau: Faktoren nach Bst. a zuzüglich 20 %; 3. für Hochstamm-Feldobstbäume: 0.001 SAK pro Baum. 5 Anhang 2 Ziff. 2.1.1, 2.1.10, 6.1.2, 6.2.4 und 6.3.4 2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssi ger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzie rung gilt die Methode "Suisse-Bilanz" nach der Wegleitung Suisse-Bilanz1 des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Be rechnung der Nährstoffbilanz zuständig. 2.1.10 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz2 gelten als Maximalwerte für die aus geglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend ge macht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Das Amt für Umwelt kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller muss die Plausibilität der Er tragsschätzungen auf Verlangen des Amtes für Umwelt zu sei nen Lasten belegen. 6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen. 6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematizi den, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Son derbewilligung nach Ziff. 6.3: 1 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse Bilanz (in der jeweils aktuellen Auflage). 2 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse Bilanz (in der jeweils aktuellen Auflage). 6 Produktkategorie Schaderreger / Kultur im ÖLN frei einsetzbare Produkte Nur mit Sonder bewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar a) Nematizide keine sämtliche Pflanzen schutzmittel b) Molluskizide Pflanzenschutz mittel auf der Basis von Metal dehyd und Eisen III-Phosphat sämtliche andere bewilligten Pflan zenschutzmittel c) Insektizide Getreidehähnchen bei Getreide Pflanzenschutz mittel auf der Basis von Difluben zuron, Tefluben zuron und Spino sad sämtliche andere bewilligten Pflan zenschutzmittel Kartoffelkäfer bei Kartoffeln Pflanzenschutz mittel auf der Basis von Teflu benzuron, Noval uron, Azadirachtin und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thurin giensis sämtliche andere bewilligten Pflan zenschutzmittel Blattläuse bei Speisekartoffeln, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Pflanzenschutz mittel auf der Basis von Pirimi carb, Pymetrozin und Flonicamid sämtliche andere bewilligten Pflan zenschutzmittel Maiszünsler bei Körnermais Pflanzenschutz mittel auf der Basis von Tricho gramme spp. sämtliche andere bewilligten Pflan zenschutzmittel 7 6.3.4 Gegen Maiszünsler bei Körnermais können Sonderbewilligun gen nur bis zum 31. Dezember des Folgejahres erteilt werden. Anhang 3 Ziff. 1.3 bis 1.5 1.3 Schafe Schafe gemolken 0.25 Andere Schafe über 1-jährig 0.17 Jungschafe unter 1-jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere eingerechnet) 0.00 Weidelämmer (Mast) unter 1/2-jährig, welche nicht den Muttertieren anzurechnen sind (ganzjährige Weidelämmer mast) 0.03 Mittleres Alpschaf 0.0861 1.4 Ziegen Ziegen gemolken 0.20 Andere Ziegen über 1-jährig 0.17 Jungziegen unter 1-jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere eingerechnet) 0.00 Zwergziegen über 1-jährig: Nutztierhaltung (grössere Be stände zu Erwerbszwecken) 0.085 1.5 Andere Raufutter verzehrende Nutztiere Bisons über 3-jährig (erwachsene Zuchttiere) 1.00 Bisons unter 3-jährig (Aufzucht und Mast) 0.40 Damhirsche jeden Alters 0.10 Rothirsche jeden Alters 0.20 Lamas über 2-jährig 0.17 Lamas unter 2-jährig 0.11 Alpakas über 2-jährig 0.11 Alpakas unter 2-jährig 0.07 8 II. Inkrafttreten 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. 2) Art. 3 Abs. 2, Art. 20a, 24 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 treten am 1. November 2016 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Marlies Amann-Marxer Regierungsrätin

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