تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ليختنشتاين

Non-Ionising Radiation Ordinance (NISV)

صدر في 2008-12-09 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung vom 9. Dezember 2008 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)(814.011.3).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
pollution control, radiation, air quality/air pollution, emissions, enforcement/compliance, offences/penalties, data collection/reporting, monitoring

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 814.011.3 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008Jahrgang 2008 Nr. 325Nr. 325 ausgegeben am 17. Dezember 2008ausgegeben am 17. Dezember 2008 VerordnungVerordnung vom 9. Dezember 2008 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlungüber den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)(NISV)11 Aufgrund von Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und 3, Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Abs. 5, Art. 71 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 1992, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtio- nisierender Strahlung schützen. Art. 2 Geltungsbereich 1) Diese Verordnung regelt: a) die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Fel- dern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden; b) die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung. Fassung: 01.12.2022 1 2) Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden: a) in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt; b) bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der auf- grund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Medizinprodukteverordnung; c) von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektro- werkzeugen oder Mobiltelefonen. 3) Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herz- schrittmacher. Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "alte Anlagen": Anlagen, bei denen der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Ver- ordnung rechtskräftig war; b) "neue Anlagen": Anlagen: 1. bei denen der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig war; 2. die an einen anderen Standort verlegt werden; oder 3. die am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen und Strassenbahnen; c) "Berührungsstrom": elektrischer Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird; d) "induzierter Körperableitstrom": elektrischer Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird; e) "äquivalente Strahlungsleistung (Equivalent Radiation Power; ERP)": die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Anten- nengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol. 814.011.3 NISV 2 Fassung: 01.12.2022 2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. II. EmissionenII. Emissionen Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung für neue und alte Anlagen 1) Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die im Gesetz oder in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegren- zungen einhalten. 2) Bei Anlagen, für die das Gesetz oder Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet das Amt für Umwelt mittels Verfügung Emissionsbegren- zungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist.3 Art. 54 Aufgehoben Art. 6 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung für neue und alte Anlagen 1) Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissions- grenzwerte nach dem Gesetz oder Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ver- fügt das Amt für Umwelt ergänzende oder verschärfte Emissionsbegren- zungen.5 2) Das Amt für Umwelt ordnet ergänzende oder verschärfte Emissi- onsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.6 3) Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziff. 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet das Amt für Umwelt in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.7 NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 3 Art. 7 Änderung neuer Anlagen Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen. Art. 8 Sanierungspflicht 1) Alte Anlagen, die den Anforderungen der Art. 4 und 6 nicht entspre- chen, müssen vom Inhaber der Anlagen saniert werden. 2) Das Amt für Umwelt erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 9 fest. Notfalls verfügt es für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.8 3) Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber ver- pflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Art. 9 Sanierungsfrist 1) Die Frist für die Durchführung der vorsorglichen Emissionsbegren- zungen richtet sich nach den Vorschriften von Anhang 1. Enthält Anhang 1 keine Vorschriften, so gilt eine Frist von höchstens fünf Jahren. 2) Das Amt für Umwelt kann die Frist auf Gesuch hin um höchstens die Hälfte verlängern, wenn die Durchführung der Emissionsbegrenzungen innerhalb der ordentlichen Frist wirtschaftlich nicht tragbar wäre.9 3) Für die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen beträgt die Sanierungsfrist höchstens drei Jahre. Das Amt für Umwelt legt kürzere Fristen fest, mindestens aber drei Monate, wenn die Massnahmen ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden können.10 Art. 10 Änderung alter Anlagen 1) Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so müssen im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllt sein: 814.011.3 NISV 4 Fassung: 01.12.2022 a) an Orten mit empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert überschritten war, darf die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke nicht zunehmen; b) an den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung darf der Anlagegrenz- wert nicht überschritten werden. 2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen nach Massgabe von Anhang 1.11 Art. 11 Anforderungen an das Standortdatenblatt 1) Das Standortdatenblatt nach Art. 33 des Gesetzes muss enthalten: a) die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; b) den massgebenden Betriebszustand nach dem Gesetz oder Anhang 1; c) Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung: 1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist; 2. an mindestens den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist; und 3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlage- grenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; d) einen Situationsplan, der die Angaben nach Bst. c darstellt. 2) Die Unterlagen und Angaben nach Abs. 1 sind zur Erteilung von Informationen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes zu verwenden. Art. 12 Standortkoordination 1) Betreiber von öffentlichen Mobilfunknetzen sind verpflichtet, Stand- orte untereinander zu koordinieren und gemeinsam zu nutzen, sofern aus- reichend Kapazität zur Verfügung steht und keine anderen Gründe dies ver- unmöglichen. 2) Sie müssen dem Amt für Umwelt gleichzeitig mit dem Standortdaten- blatt nach Art. 33 des Gesetzes den Nachweis zustellen, wie die gemeinsame Nutzung der Standorte erfolgt oder weswegen eine gemeinsame Nutzung nicht möglich ist.12 NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 5 III. ImmissionenIII. Immissionen Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte 1) Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. 2) Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen mensch- lichen Körper einwirkt. Art. 14 Ermittlung der Immissionen 1) Das Amt für Umwelt ermittelt die Immissionen (Art. 64 und 72 des Gesetzes).13 2) Soweit in Anhang 2 eine Mittelungsdauer festgelegt ist, werden die Immissionen während der Mittelungsdauer quadratisch gemittelt; andern- falls ist der höchste Effektivwert massgebend. Art. 1514 Beurteilung der Immissionen Das Amt für Umwelt beurteilt, ob die Immissionen einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach dem Gesetz oder Anhang 2 überschreiten. Art. 1615 Aufgehoben IV. Übergangs- und SchlussbestimmungenIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen1616 Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 21. November 2000 über den Schutz vor nichtionisie- render Strahlung ortsfester Sendeanlagen von Telekommunikationssys- temen, LGBl. 2000 Nr. 231; 814.011.3 NISV 6 Fassung: 01.12.2022 b) Verordnung vom 23. August 2006 betreffend die Abänderung der Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ortsfester Sendeanlagen von Telekommunikationssystemen, LGBl. 2006 Nr. 176. Art. 17a17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2010 Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Januar 2010 rechtskräftig bewilligt waren und den Anforderungen nach Art. 4 und 6 ent- sprachen, müssen die Bestimmungen nach Anhang 1 einhalten, sobald sie ersetzt, an einen anderen Standort verlegt oder im Sinne von Anhang 1 geän- dert werden. Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 7 Anhang 1Anhang 11818 (Art. 4, 7, 9, 10, 11 und 16) Vorsorgliche EmissionsbegrenzungenVorsorgliche Emissionsbegrenzungen 1 Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie1 Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie 11 Geltungsbereich11 Geltungsbereich 1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V: a) Wechselstrom-Freileitungen; b) Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren. 2) Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziff. 5. 12 Begriffe12 Begriffe 1) Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter. 2) Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Strom- kreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter R, S und T, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V. 3) Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter auf einem Tragwerk oder in einer erdverlegten Kabelanlage. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen. 4) Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unab- hängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden. 5) In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Leitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen. 6) Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Lei- tung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert über- schreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziff. 13 und die optimierte Pha- senbelegung. 7) Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdverlegten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Pha- senleiter begrenzt. 814.011.3 NISV 8 Fassung: 01.12.2022 8) Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Anzahl Leitungs- stränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes. 13 Massgebender Betriebszustand13 Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand der Anlage gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss aller Leitungsstränge bei gleichzei- tigem Betrieb. 14 Anlagegrenzwert14 Anlagegrenzwert 1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Fluss- dichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla). 2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens fünf Tage im Jahr um maximal das 1,5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen. 3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig. 15 Nachweis- und Meldepflicht15 Nachweis- und Meldepflicht 1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Fluss- dichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umwelt nachzuweisen. 2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umwelt anzu- zeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen. 16 Neue Anlagen16 Neue Anlagen 1) Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. 2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass: a) die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungs- trassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird; und b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschir- mungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden. 17 Alte Anlagen17 Alte Anlagen NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 9 1) Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im mass- gebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anla- gegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieb- lich möglich ist, so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird. 2) Die Sanierungsfrist nach Art. 9 beträgt höchstens drei Jahre. 18 Änderung alter Anlagen18 Änderung alter Anlagen Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umwelt Aus- nahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Vorausset- zungen nach Ziff. 16 Abs. 2 erfüllt sind. 2 Transformatorenstationen2 Transformatorenstationen 21 Geltungsbereich21 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung. 22 Begriffe22 Begriffe 1) Eine Anlage umfasst alle stromführenden Teile einer Transformato- renstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Nie- derspannungsverteilers. 2) Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung. 23 Massgebender Betriebszustand23 Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss der Transformatoren bei gleichzeitigem Betrieb aller Leitungsstränge. 24 Anlagegrenzwert24 Anlagegrenzwert 1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Fluss- dichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla). 2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens 20 Tage im Jahr um maximal das 1.5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen. 3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig. 25 Nachweis- und Meldepflicht25 Nachweis- und Meldepflicht 1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Fluss- dichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umwelt nachzuweisen. 814.011.3 NISV 10 Fassung: 01.12.2022 2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umwelt anzu- zeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen. 26 Neue und alte Anlagen26 Neue und alte Anlagen 1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. 2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden. 27 Änderung alter Anlagen27 Änderung alter Anlagen Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umwelt Aus- nahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Vorausset- zung nach Ziff. 26 Abs. 2 erfüllt ist. 3 Unterwerke und Schaltanlagen3 Unterwerke und Schaltanlagen 31 Geltungsbereich31 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspan- nungsschaltanlagen. 32 Begriffe32 Begriffe 1) Eine Anlage umfasst alle unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage. 2) Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen. 33 Massgebender Betriebszustand33 Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der betragsmässig über 24 Stunden gemittelte Lastfluss der Transformatoren bei gleichzeitigem Betrieb aller Leitungsstränge. 34 Anlagegrenzwert34 Anlagegrenzwert 1) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Fluss- dichte beträgt 1 μT (Mikro Tesla). NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 11 2) Der Anlagegrenzwert darf höchstens fünf Tage im Jahr um maximal das 1,5-fache überschritten werden. Jede Überschreitung ist zu begründen. 3) Systematische oder periodisch wiederkehrende Überschreitungen des Anlagegrenzwertes sind nicht zulässig. 35 Nachweis- und Meldepflicht35 Nachweis- und Meldepflicht 1) Der Lastfluss einer Anlage sowie die resultierende magnetische Fluss- dichte sind für das gesamte Jahr dem Amt für Umwelt nachzuweisen. 2) Aufgrund besonderer Umstände vorhersehbare Überschreitungen über einen längeren Zeitraum sind vorgängig dem Amt für Umwelt anzu- zeigen und müssen von diesem genehmigt werden. Es kann Auflagen für die Zeit der Überschreitungen festlegen. 36 Neue und alte Anlagen36 Neue und alte Anlagen 1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. 2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden. 37 Änderung alter Anlage37 Änderung alter Anlage Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umwelt Aus- nahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Vorausset- zung nach Ziff. 36 Abs. 2 erfüllt ist. 4 Elektrische Hausinstallationen4 Elektrische Hausinstallationen 41 Geltungsbereich41 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Art. 7 des Elektrizitätsgesetzes, unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen. 42 Neue Anlagen42 Neue Anlagen Neue Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik auszuführen. Insbesondere müssen folgende Massnahmen ergriffen werden: a) Speiseleitungen ab Verteiltafeln sind möglichst sternförmig anzuordnen; b) Schlaufen in Speiseleitungen sind zu vermeiden; c) Hauptverteilsysteme dürfen nicht in der Nähe des Schlafbereichs einge- richtet werden. 814.011.3 NISV 12 Fassung: 01.12.2022 5 Eisenbahnen und Strassenbahnen5 Eisenbahnen und Strassenbahnen 51 Geltungsbereich51 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen und Strassen- bahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden. 52 Begriffe52 Begriffe 1) Eine Anlage umfasst die Fahrleitungsanlage nach der Verordnung über die Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen, sowie die Traktionsstromrückleiter. 2) Als Änderung einer Anlage gilt der Ausbau auf mehr Spuren. 53 Massgebender Betriebszustand53 Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der fahrplanmässige Betrieb mit Personen- und Güterzügen. 54 Anlagegrenzwert54 Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Fluss- dichte beträgt 1 μT, gemessen als Mittelwert während 24 Stunden. 55 Neue Anlagen55 Neue Anlagen 1) Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. 2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass: a) die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht ausge- rüstet ist; und b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden. 56 Alte Anlagen56 Alte Anlagen Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im mass- gebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anla- gegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten. 57 Änderung alter Anlagen57 Änderung alter Anlagen NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 13 Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umwelt Aus- nahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Vorausset- zungen nach Ziff. 55 Abs. 2 erfüllt sind. 6 Sendeanlagen von Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse6 Sendeanlagen von Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse 61 Geltungsbereich61 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten ergänzend zu den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes für Sendeanlagen für zellularen Mobilfunk und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse; ausgenommen sind: a) Richtfunkantennen; b) Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziff. 63 eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von 6 W oder weniger aufweisen, im Inneren eines Gebäudes angebracht sind und ausschliesslich dessen Versorgung dienen; c) Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziff. 63 eine ERP von 6 W oder weniger aufweisen, und: 1. mindestens 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind; oder 2. weniger als 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, sofern sie mit diesen zusammen eine ERP von höchstens 6 W aufweisen. 62 Begriffe62 Begriffe 1) Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind. 2) Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden. 3) Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennen- gruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. 4) Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radius r um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radius r in Metern beträgt: ; dabei bedeutet: a) F den Frequenzfaktor. Dieser beträgt: 814.011.3 NISV 14 Fassung: 01.12.2022 1. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 2.63, 2. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 1.76, 3. für alle anderen Antennengruppen: 2.10; b) ERP90 die kumulierte ERP in W im massgebenden Betriebszustand, die durch die Sendeantennen einer Antennengruppe in einen Azimuts- ektor von 90° emittiert wird; massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP. 5) Als Änderung einer Anlage gilt: a) die Änderung der Lage von Sendeantennen; b) der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennen- diagramm; c) die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen; d) die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder e) die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus. 6) Die Anwendung eines Korrekturfaktors nach Ziff. 63 Abs. 2 bei bestehenden adaptiven Sendeantennen gilt nicht als Änderung einer Anlage. 63 Massgebender Betriebszustand63 Massgebender Betriebszustand 1) Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. 2) Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrek- turfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korri- gierte ERP nicht überschreitet. 3) Es gelten folgende Korrekturfaktoren KAA: Anzahl Sub-ArraysAnzahl Sub-Arrays Korrekturfaktor KKorrekturfaktor KAA 64 und mehr ≥ 0.10 32 bis 63 ≥ 0.13 16 bis 31 ≥ 0.20 NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 15 8 bis 15 ≥ 0.40 4) Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAA angewendet, so reicht der Inhaber der Anlage dem Amt für Umwelt ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein. 6464 AnlagegrenzwertAnlagegrenzwert fürfür SendeanlagenSendeanlagen vonvon FunknetzenFunknetzen fürfür Sicherheits-Sicherheits- undund RettungsorganisationenRettungsorganisationen Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Sendeanlagen von Funknetzen für Sicherheits- und Rettungsorganisa- tionen beträgt: a) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz senden: 4,6 V/m; b) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in einem höheren Frequenzbereich senden: 6,5 V/m; c) für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Bst. a als auch nach Bst. b senden: 5,5 V/m. 6565 Aufgehoben 66 Neue und alte Anlagen66 Neue und alte Anlagen Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. 7 Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen7 Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen 71 Geltungsbereich71 Geltungsbereich 1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rund- funks und übriger Funkanwendungen, die im massgebenden Betriebszu- stand nach Ziff. 73 insgesamt eine ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden. 2) Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziff. 6 und für Richtfunkan- lagen. 72 Begriffe72 Begriffe 1) Eine Anlage umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast ange- bracht sind oder die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden. Die Definition des engen räumlichen Zusammenhangs richtet sich insbe- sondere nach den einschlägigen Vollzugshilfen des schweizerischen Bun- desamtes für Umwelt. 2) Als Änderung einer Anlage gilt: 814.011.3 NISV 16 Fassung: 01.12.2022 a) die Änderung der Lage von Sendeantennen; b) der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Anten- nendiagramm; c) die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen; d) die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder e) die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus. 73 Massgebender Betriebszustand73 Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleistung. 74 Anlagegrenzwert74 Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt: a) für Langwellen- und Mittelwellensender: 8,5 V/m; b) für alle übrigen Sendeanlagen: 3,0 V/m. 75 Neue und alte Anlagen75 Neue und alte Anlagen 1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. 2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass: a) die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden. 76 Änderung alter Anlagen76 Änderung alter Anlagen Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umwelt Aus- nahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Vorausset- zungen nach Ziff. 75 Abs. 2 erfüllt sind. 8 Radaranlagen8 Radaranlagen 81 Geltungsbereich81 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziff. 83 insgesamt eine über den NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 17 Abtastzyklus gemittelte ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden. 82 Begriffe82 Begriffe 1) Eine Anlage umfasst alle Radarsendeantennen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden. Die Definition des engen räumlichen Zusammenhangs richtet sich insbesondere nach den einschlägigen Vollzugs- hilfen des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt. 2) Als Änderung einer Anlage gilt: a) die Änderung der Lage von Sendeantennen; b) der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem anderen Anten- nendiagramm; c) die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen; d) die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; e) die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hinaus; oder f) die Änderung des Abtastzyklus. 83 Massgebender Betriebszustand83 Massgebender Betriebszustand Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgese- henen Luftraumes mit der maximalen Sendeleistung. 84 Anlagegrenzwert84 Anlagegrenzwert Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus. 85 Neue und alte Anlagen85 Neue und alte Anlagen 1) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. 2) Das Amt für Umwelt bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass: a) die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und b) alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen wurden. 86 Änderung alter Anlagen86 Änderung alter Anlagen 814.011.3 NISV 18 Fassung: 01.12.2022 Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt das Amt für Umwelt Aus- nahmen von den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1, wenn die Vorausset- zungen nach Ziff. 85 Abs. 2 erfüllt sind. NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 19 Anhang 2Anhang 2 (Art. 13 bis 15) ImmissionsgrenzwerteImmissionsgrenzwerte 1 Immissionen mit einer einzigen Frequenz1 Immissionen mit einer einzigen Frequenz 11 Immissionsgrenzwerte für Feldgrössen11 Immissionsgrenzwerte für Feldgrössen 1) Die Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der elektrischen Feld- stärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte betragen: Frequenz Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der Mittelungsdauer elektrischen Feldstärke EG,f (V/m) magnetischen Feldstärke HG,f (A/m) magnetischen Flussdichte BG,f (µT) (Minuten) < 1 Hz - 32 000 40 000 - 1-8 Hz 10 000 32 000 / f2 40 000 / f2 - 8-25 Hz 10 000 4000 / f 5000 / f - 0.025-0.8 kHz 250 / f 4 / f 5 / f - 0.8-3 kHz 250 / f 5 6,25 - 3-100 kHz 87 5 6,25 - 100-150 kHz 87 5 6,25 6 0.15-1 MHz 87 0.73 / f 0,92 / f 6 1-10 MHz 87 / 0.73 / f 0,92 / f 6 10-400 MHz 28 0,073 0,092 6 400-2000 MHz 1,375 · 0,0037 · 0,0046 · 6 2-10 GHz 61 0,16 0,20 6 10-300 GHz 61 0,16 0,20 68 / f 1.05 Dabei bedeutet f die Frequenz in der in der ersten Tabellenspalte angegebenen Einheit. 814.011.3 NISV 20 Fassung: 01.12.2022 2) Zusätzlich zu Abs. 1 gelten bei gepulsten Immissionen für den während der Pulsdauer gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte die folgenden Immissionsgrenzwerte: Frequenz Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der Mittelungsdauer elektrischen Feldstärke EP,f (V/m) magnetischen Feldstärke HP,f (A/m) magnetischen Flussdichte BP,f (µT) 10-400 MHz 900 2,3 2,9 Pulsdauer 400-2000 MHz 44 · 0,12 · 0,15 · Pulsdauer 2-300 GHz 1950 5,1 6,4 Pulsdauer Dabei bedeutet f die Frequenz in MHz. 12 Immissionsgrenzwert für den induzierten Körperableitstrom12 Immissionsgrenzwert für den induzierten Körperableitstrom Für Frequenzen zwischen 10 und 110 MHz beträgt der Immissionsgrenz- wert für den Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elek- trischen Stroms 45 mA. Die Mittelungsdauer beträgt 6 Minuten. 13 Immissionsgrenzwert für den Berührungsstrom13 Immissionsgrenzwert für den Berührungsstrom Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms beträgt: Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms IB,Gf (mA) < 2,5 kHz 0,5 2,5-100 kHz 0,2 ·· f 0,1-110 MHz 20 Dabei bedeutet f die Frequenz in kHz. 2 Immissionen mit mehreren Frequenzen2 Immissionen mit mehreren Frequenzen 21 Grundsätze21 Grundsätze 1) Sind verschiedene Frequenzen gleichzeitig vorhanden, so werden die Immissionen für jede Frequenz einzeln ermittelt. 2) Die so ermittelten Immissionen werden nach Ziff. 22 mit einem fre- quenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert. NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 21 3) Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziff. 22 berechneten Summen beträgt 1. 22 Summierungsvorschriften22 Summierungsvorschriften Ziffer Frequenzbe- reich Physikalische Grösse Summierungsvorschrift Mittelungs- dauer 221 1 Hz - 10 MHz elektrische Feld- stärke - magnetische Feldstärke - magnetische Flussdichte - 222 100 kHz - 300 GHz elektrische Feld- stärke 6 Minuten magnetische Feldstärke 6 Minuten magnetische Flussdichte 6 Minuten 223 Zusätzlich bei gepulsten Immissionen 10 MHz - 300 GHz elektrische Feld- stärke Pulsdauer 814.011.3 NISV 22 Fassung: 01.12.2022 magnetische Feldstärke Pulsdauer magnetische Flussdichte Pulsdauer 224 10 MHz - 110 MHz induzierter Kör- perableitstrom 6 Minuten 225 1 Hz - 110 MHz Berührungs- strom - Die Summierung erfolgt jeweils innerhalb des beim Summenzeichen ange- gebenen Frequenzbereichs über alle Frequenzen f, bei denen Immissionen gleichzeitig vorhanden sind. Dabei bedeuten: f Frequenz in MHz Ef Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f EG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziff. 11 Abs. 1 EP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziff. 11 Abs. 2 Hf Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f HG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziff. 11 Abs. 1 HP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziff. 11 Abs. 2 Bf Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 23 BG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziff. 11 Abs. 1 BP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziff. 11 Abs. 2 IK,f Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms in mA bei der Frequenz f IB,f Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f IB,G,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f nach Ziff. 13 814.011.3 NISV 24 Fassung: 01.12.2022 1 Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 784.101.6. 2 LR 814.01 3 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 9. 5 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 6 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 7 Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 8 Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 9 Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 10 Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 11 Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 12 Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 13 Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 14 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 15 Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 9. 16 Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 9. 17 Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 9. 18 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 9, LGBl. 2012 Nr. 321 und LGBl. 2022 Nr. 304. NISV 814.011.3 Fassung: 01.12.2022 25 /chrono/2012321000 /chrono/2010009000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2010009000 /chrono/2010009000 /chrono/2010009000 /chrono/2010009000 /chrono/2012321000 /chrono/2022304000 /chrono/2022304000

Non-Ionising Radiation Ordinance (NISV) · Nelum