Milk Market Act
صدر في 2004-05-12 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 12. Mai 2004 über die Neuausrichtung der Milchmarktordnung und die Vorwärtsintegration der Milchwirtschaft (Milchmarktordnungsgesetz, MMG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- milk/dairy products, internal trade, processing/handling, subsidy/incentive, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties
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916.353 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 136 ausgegeben am 29. Juni 2004 Gesetz vom 12. Mai 2004 über die Neuausrichtung der Milchmarktordnung und die Vor wärtsintegration der Milchwirtschaft (Milchmarktordnungsgesetz, MMG) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1) Im Interesse einer nachhaltigen Stärkung der liechtensteinischen Milchwirtschaft und zur Sicherung einer grösstmöglichen Selbstversor gung der Bevölkerung mit Milchprodukten fördert der Staat mit der Vor wärtsintegration die Entwicklung und den Ausbau der Verarbeitungs strukturen in der Milchwirtschaft. 2) Ziel der Vorwärtsintegration ist die Erreichung wettbewerbsfähiger Milchverarbeitungsstrukturen in Liechtenstein zur Sicherung der Pro duktionskapazitäten. 3) Mit der gesamten inländischen Verkehrsmilchmenge soll eine grösst mögliche Wertschöpfung erzielt werden, um im internationalen Umfeld bestehen zu können. 2 Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) "Milchprodukte": alle Produkte, welche aus Rohmilch hergestellt oder verarbeitet werden, unabhängig vom Grad ihrer Verarbeitung (Halb fabrikat, Fertigprodukt); b) "Milchproduktion": Herstellung der Rohmilch auf dem land- und alp wirtschaftlichen Betrieb; c) "Milchverarbeitung": Logistik ab Hof oder Sammelstelle, Veredelung und Zufügung von Sach- und Dienstleistungen zur Rohmilch bis hin zum absetzbaren Produkt. Der ausschliessliche Rohmilchhandel ohne Veredelungsschritte gilt nicht als Milchverarbeitung und ist somit nicht förderungsberechtigt; d) "Qualitätsprodukte": Milchprodukte, die eine festgelegte Qualität auf weisen (z.B. Eiweiss- und Fettgehalt, Zell- und Keimzahlen) und nach einem vom Unternehmen selbst festgelegten Qualitätssicherungssystem hergestellt werden; e) "Spezialitäten": Milchprodukte, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften wie Produktionsart, Herkunft, Qualität, Geschmack oder Aussehen von herkömmlichen Milchprodukten unterscheiden und wenn möglich abheben; f) "Förderungsleistungen": staatliche finanzielle Mittel oder Beihilfen, welche für die Durchführung von Massnahmen und Projekten gemäss vorliegendem Gesetz gewährt werden; g) "Halbfabrikate": Milchprodukte, welche nicht direkt konsumiert wer den, sondern noch weiteren Verarbeitungsschritten zugeführt werden, insbesondere Butterungsrahm und Industrierahm; h) "Fertigprodukte": Milchprodukte, welche direkt dem Handel bzw. dem Konsum zugeführt werden können, beispielsweise Joghurt, Kaf feerahm, Konsummilch, Milchdrinks, Käse, Frischkäse, Quark und andere. Art. 3 Bezeichnungen Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- oder Berufsbezeich nungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. 3 II. Förderungen Art. 4 Förderungsbereiche 1) Der Staat fördert nach Massgabe dieses Gesetzes den mit der Vor wärtsintegration beabsichtigten Ausbau von Verarbeitungsstrukturen. 2) Zu diesem Zweck werden Förderungsleistungen insbesondere aus gerichtet für: a) die technologische Entwicklung von wertschöpfungsstarken Quali tätsprodukten aus dem Rohstoff Milch. Dazu werden Projekte der Marktforschung, der Produktinnovation, der Produktentwicklung und der Qualitätssicherung unterstützt; b) den Ausbau einer effizienten und konkurrenzfähigen Verarbeitung von der Rohstoffbeschaffung bis zur Prozessoptimierung. Dazu werden Massnahmen zur Reduktion der Infrastrukturkosten sowie die Reali sierung von Produktionsstätten und -anlagen unterstützt; c) die Ausdehnung der Rohmilchverarbeitung, indem Anreize zur Aus dehnung der im Inland verarbeiteten Rohmilchmenge gesetzt werden; d) die Erschliessung neuer Märkte. Dazu werden Massnahmen zur Ab satzförderung, zur Erschliessung neuer Märkte sowie zum Aufbau von Produkten und Labels mit einer Qualitäts- und Herkunftsbezeich nung unterstützt. Art. 5 Arten von Förderungsleistungen 1) Es wird zwischen folgenden Förderungsleistungen unterschieden: a) Projektfinanzierung, namentlich im Bereich: aa) Marktforschung; bb) Produktinnovation und -entwicklung; cc) Qualitätssicherung; b) Investitionshilfen, namentlich durch: aa) Investitionshilfen für Gebäude und Einrichtungen; bb) Investitionshilfen für Maschinen; 4 c) Infrastrukturbeiträge, namentlich durch: aa) Beiträge an eine effiziente Rohstoffbeschaffung; bb) Beiträge zur Sicherstellung der Rohstoffabnahme abgelegener Ge biete; d) Verarbeitungsprämien, namentlich durch: aa) Rohstoffverbilligung für verarbeitete inländische Rohmilch mit Ausnahme aller durch die schweizerische Verkäsungszulage ge förderten Käsearten; bb) Zulagen für die Herstellung von Spezialitäten aus inländischer Rohmilch mit Ausnahme aller durch die schweizerische Verkä sungszulage geförderten Käsearten; e) Absatzförderung, namentlich für: aa) Projekte zur Erschliessung oder Durchdringung von Märkten; bb) die Entwicklung und den Aufbau von Regionallabels, Qualitäts labels und Produktmarken; cc) den Auf- und Ausbau von Absatz- oder Vertriebskanälen. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 6 Grundsätze Die auszurichtenden Förderungsleistungen: a) erstrecken sich auf alle gängigen Milcharten (Kuhmilch, Schafmilch, Ziegenmilch, etc.); b) ermöglichen alle Arten der Verarbeitung und Veredelung; c) müssen die Absatzchancen von liechtensteinischen Milchprodukten verbessern; d) müssen kompatibel mit internationalen Handelsabkommen sein. 5 Art. 7 Allgemeine Voraussetzungen 1) Die Gewährung von Förderungsleistungen gemäss Art. 5 Abs. 1 ist an folgende allgemeine Voraussetzungen geknüpft: a) Geschäftssitz und Standort des Unternehmens müssen sich in Liech tenstein befinden; b) der Gesuchsteller muss Halbfabrikate oder Fertigprodukte aus in Liechtenstein produzierter Rohmilch herstellen; c) der Gesuchsteller muss eine Mindestmengenabnahme der in Liech tenstein produzierten Rohmilch gewährleisten. Ausnahmen können für die auf Alpen produzierte und verarbeitete Milch gewährt werden. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 8 Gesamtförderungssumme; Höhe der Förderungsleistungen 1) Die Regierung legt die Verteilung der Gesamtförderungssumme auf die einzelnen Förderungsbereiche gemäss Art. 4 fest. Dabei nimmt sie Rücksicht auf die Zielerreichung, den Fortschritt der Vorwärtsintegration und das ökonomische bzw. agrarpolitische Umfeld der Milchbranche. 2) Die Förderungsleistung für ein Projekt bzw. eine Massnahme darf 80 % der Gesamtkosten einer durchgeführten Massnahme nicht über steigen. Ausgenommen davon sind Infrastrukturbeiträge (Art. 5 Abs. 1 Bst. c) und Verarbeitungsprämien (Art. 5 Abs. 1 Bst. d). 3) Für den Fall, dass die eingereichten Gesuche die budgetierten Mittel übersteigen, ist der jeweilige Beitrag im Verhältnis zur durch den Ge suchsteller verarbeiteten inländischen Rohmilchmenge festzulegen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 9 Projektfinanzierung 1) Die Regierung kann auf Gesuch hin Förderungsleistungen in Form einer Projektfinanzierung für Projekte gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a gewäh ren, wenn: 6 a) diese einen Beitrag zur Entwicklung wertschöpfungsstarker Qualitäts produkte leisten; b) der Gesuchsteller alle für die Überprüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Projektbeschreibung, vorlegt; c) die Voraussetzungen gemäss Art. 7 erfüllt sind; d) die Ausführung des Projektes mit der genehmigten Projektbeschrei bung übereinstimmt. 2) Projektänderungen, welche die festgesetzten Projektkosten nicht erhöhen, bedürfen vor deren Durchführung der Genehmigung durch das Landwirtschaftsamt. 3) Projektänderungen, die eine Erhöhung der festgesetzten Projekt kosten zur Folge haben, bedürfen vor deren Durchführung der Geneh migung durch die Regierung. 4) Werden Projektänderungen ohne Genehmigung gemäss Abs. 2 oder 3 vorgenommen, so kann die Ausrichtung von Förderungsleistungen ganz oder teilweise verweigert werden. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 10 Investitionshilfen 1) Die Regierung kann auf Gesuch hin Förderungsleistungen in Form von Investitionshilfen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b gewähren, wenn: a) diese einen Beitrag zum Ausbau einer effizienten und konkurrenz fähigen Rohstoffverarbeitung leisten; b) der Gesuchsteller alle für die Überprüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Beschreibung und Begründung der ge planten Massnahmen, vorlegt; c) die Voraussetzungen gemäss Art. 7 erfüllt sind; d) die Ausführung der Massnahme mit der genehmigten Massnahme über einstimmt. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 7 Art. 11 Infrastrukturbeiträge 1) Die Regierung kann auf Gesuch hin Förderungsleistungen in Form von Infrastrukturbeiträgen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c gewähren, wenn: a) diese die Rohstoffabnahme abgelegener Gebiete sicherstellt oder einen Beitrag zur effizienten Rohstoffbeschaffung leistet; b) der Gesuchsteller alle für die Überprüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Beschreibung und Begründung der ge planten Massnahmen, vorlegt; c) die Voraussetzungen gemäss Art. 7 erfüllt sind; d) die Ausführung der Massnahme mit der genehmigten Massnahme über einstimmt. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 12 Verarbeitungsprämien 1) Die Regierung kann auf Gesuch hin Förderungsleistungen in Form von Verarbeitungsprämien gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. d gewähren, wenn: a) der Gesuchsteller inländische Rohmilch verarbeitet und vermarktet; b) der Gesuchsteller alle für die Überprüfung des Gesuches erforderli chen Unterlagen, insbesondere eine Beschreibung und Begründung der geplanten Massnahmen, vorlegt; c) die Voraussetzungen gemäss Art. 7 erfüllt sind; d) die Ausführung der Massnahme mit der genehmigten Massnahme über einstimmt. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 8 Art. 13 Absatzförderungsmassnahmen 1) Die Regierung kann auf Gesuch hin Förderungsleistungen in Form von Absatzförderungsmassnahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. e gewähren, wenn: a) diese einen Beitrag zur Erschliessung und Durchdringung von Märk ten, zur Entwicklung von Labels und Marken oder zum Auf- und Ausbau von Absatz- oder Vertriebskanälen leisten; b) der Gesuchsteller alle für die Überprüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine Beschreibung und Begründung der ge planten Massnahmen, vorlegt; c) die Voraussetzungen gemäss Art. 7 erfüllt sind; d) die Ausführung der Massnahme mit der genehmigten Massnahme über einstimmt. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 14 Zusätzliche Stützungsmassnahmen 1) Zur Kompensation substantieller Milchpreisdifferenzen zwischen der Region Ostschweiz und Liechtenstein kann die Regierung zusätzliche Stützungsmassnahmen ergreifen. 2) Stützungsmassnahmen nach Abs. 1 können gewährt werden, wenn die in Art. 5 aufgeführten Förderungsleistungen keine Anwendung finden oder ihre gewünschte Wirkung nicht entfalten können. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 9 III. Organisation und Verfahren Art. 15 Regierung 1) Der Regierung obliegen: a) die Festlegung der maximalen Förderungshöhe für die einzelnen För derungsbereiche (Art. 4) und Förderungsleistungen (Art. 5); b) die Entscheidung über die Gewährung von Förderungsleistungen (Art. 9 bis 14); c) die Genehmigung von Projektänderungen (Art. 9 Abs. 3); d) die Einsetzung einer Milchmarktkommission (Art. 17); e) die Entscheidung über die Kürzung oder Verweigerung von Förde rungsleistungen (Art. 20); f) die Entscheidung über die Rückerstattung oder Verrechnung von För derungsleistungen (Art. 21); g) die Entscheidung über den Ausschluss von Förderungsleistungen (Art. 22). 2) Die Regierung kann mit Verordnung Vollzugsaufgaben an das Land wirtschaftsamt übertragen und die Milchmarktkommission oder private Organisationen mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragen. Nicht übertragen werden können die Entscheide gemäss Abs. 1. Diese sind der Regierung vorbehalten. Art. 16 Landwirtschaftsamt Dem Landwirtschaftsamt obliegen: a) der Vollzug dieses Gesetzes, sofern nichts anderes bestimmt ist; b) die Genehmigung von Projektänderungen gemäss Art. 9 Abs. 2; c) die Kontrolle von Mengenangaben hinsichtlich der inländischen Roh milchverarbeitung (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3). Es kann dazu Experten beiziehen. 10 Art. 17 Milchmarktkommission 1) Die Regierung setzt eine Kommission zur Beratung der Regierung und des Landwirtschaftsamtes bei der Umsetzung dieses Gesetzes ein, der je ein Vertreter des Landwirtschaftsamtes, der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen, des Liechtensteiner Milchverbandes sowie mindestens ein weiteres Mitglied angehören. 2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 3) Der Vorsitz und die Geschäftsführung obliegen dem Vertreter des Landwirtschaftsamtes. 4) Der Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung der Regierung bei der Umsetzung dieses Gesetzes sowie in allen Fragen zur Ausgestaltung der Milchmarktordnung; b) Ausarbeitung von Empfehlungen über die Verteilung der Gesamtför derungssumme auf die einzelnen Förderungsbereiche gemäss Art. 4; c) Aufzeigen des Handlungsbedarfs für zusätzliche Stützungsmassnahmen gemäss Art. 14 und Ausarbeitung von Empfehlungen; d) Überwachung der Entwicklung der Vorwärtsintegration und Ausar beitung von Empfehlungen zu Handen der Regierung. 5) Die Kommission erstattet der Regierung jährlich Bericht. Art. 18 Gesuche 1) Gesuche um Förderungsleistungen nach diesem Gesetz sind an das Landwirtschaftsamt zu richten. Das Landwirtschaftsamt stellt die dafür notwendigen Formulare und Unterlagen zur Verfügung. 2) Gesuche haben insbesondere Angaben über das Projekt und über den wirtschaftlichen Nutzen zu enthalten. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 11 Art. 19 Auskunftspflicht Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dem Landwirtschaftsamt, der Milch marktkommission oder einer hierfür beauftragten Organisation bzw. Person die für die Ausrichtung von Förderungsleistungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und allfällig erforderliche Kontrollen zuzulassen. IV. Verwaltungsmassnahmen Art. 20 Kürzung und Verweigerung von Förderungsleistungen 1) Die Förderungsleistungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller dieses Gesetz, seine Durchführungsverordnungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. 2) Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat. 3) Bei einer Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen ist die Schwere des Verstosses und der Grad des Verschuldens entsprechend zu berücksichtigen. Art. 21 Rückerstattung von Förderungsleistungen 1) Sind die Voraussetzungen, unter denen die Förderungsleistung ge währt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden die Förderungsleistungen ganz oder teilweise zurückgefordert. 2) Zu Unrecht bezogene Förderungsleistungen sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder mit ande ren Förderungsleistungen gemäss vorliegendem Gesetz zu verrechnen. 12 Art. 22 Ausschluss von Förderungsleistungen Erfüllt der Gesuchsteller einen Straftatbestand nach Art. 24, so kann er für eine Dauer von höchstens zwei Jahren von Förderungsleistungen ausgeschlossen werden. V. Rechtsmittel Art. 23 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. VI. Strafbestimmungen Art. 24 Widerhandlungen 1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wer: a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Beibringung falscher Unterlagen oder in anderer Weise ungerechtfertigt Förde rungsleistungen nach diesem Gesetz erwirkt; b) der Auskunftspflicht nach Art. 19 nicht nachkommt. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt. 13 Art. 25 Verantwortlichkeit Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per son, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter soli darischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder Ein zelfirma für die Bussen und Kosten. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 26 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen, insbesondere über: a) den Anwendungsbereich der einzelnen Förderungsleistungen (Art. 5); b) die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungs leistungen (Art. 7); c) die Höhe der einzelnen Förderungsleistungen (Art. 8); d) die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Projektfinanzierung (Art. 9); e) die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Investitionshilfen (Art. 10); f) die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Infrastrukturbeiträge (Art. 11); g) die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Verarbeitungsprämien (Art. 12); h) die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Absatzförderungs massnahmen (Art. 13); i) die Kontrolle der Mengenangaben hinsichtlich inländischer Rohmilch verarbeitung (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3); k) den Inhalt und die Fristen für Gesuche (Art. 18); l) die Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Förderungsleis tungen (Art. 21 und 22). 14 Art. 27 Übergangsbestimmung Bis längstens 31. Dezember 2005 können im Falle einer nicht vollstän digen Ausschöpfung der Gesamtförderungssumme gemäss Art. 8 weiter hin Subventionen gemäss Art. 73a der Verordnung vom 23. August 1956 betreffend Reglement über die Ausrichtung von Landessubventionen etc. (Subventions-Reglement), LGBl. 1956 Nr. 14, in der geltenden Fassung, und dem Finanzbeschluss vom 15. Dezember 1982 betreffend die Fest setzung der Preise der Milch und der Butter und die Gewährung von Beiträgen zur Deckung von Verwertungsverlusten bei der Verarbeitung der Milch, LGBl. 1983 Nr. 11, ausgerichtet werden. Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden vorbehaltlich Art. 27 aufgehoben: a) Art. 73a der Verordnung vom 23. August 1956 betreffend Reglement über die Ausrichtung von Landessubventionen etc. (Subventions Reglement), LGBl. 1956 Nr. 14, in der Fassung der Verordnung vom 24. Februar 1976, LGBl. 1976 Nr. 32; b) Finanzbeschluss vom 15. Dezember 1982 betreffend die Festsetzung der Preise der Milch und der Butter und die Gewährung von Beiträgen zur Deckung von Verwertungsverlusten bei der Verarbeitung der Milch, LGBl. 1983 Nr. 11. Art. 29 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef