Forest Ordinance (WaldV)
صدر في 1995-02-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Waldverordnung (WaldV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Forestry
- الكلمات المفتاحية
- forest management/forest conservation, forest service, public forest, pests/diseases, policy/planning, subsidy/incentive, data collection/reporting, access-to-information, liability/compensation, enforcement/compliance, offences/penalties
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921.012 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995Jahrgang 1995 Nr. 62Nr. 62 ausgegeben am 13. April 1995ausgegeben am 13. April 1995 Waldverordnung (WaldV)Waldverordnung (WaldV)11 vom 21. Februar 1995 Aufgrund von Art. 52 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 422, verordnet die Regierung: I. SicherungsmassnahmenI. Sicherungsmassnahmen Art. 1 Grundlagen 1) Die Regierung erarbeitet die Grundlagen für den Schutz vor Natur ereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten. Diese sind den Gemeinden für die Übernahme und Kennzeichnung in ihren Zonen plänen als Gefahrenzonen zu übergeben. 2) Die Regierung berücksichtigt ihrerseits die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungspla nung. Art. 2 Sicherung von Gefahrengebieten 1) Die Sicherung von Gefahrengebieten umfasst innerhalb und ausser halb des Waldes: a) die Aufforstung, Pflege und Sicherung von Wald mit besonderer Schutz funktion; b) Schutzbauten und Anlagen zur Verhinderung von Lawinenschäden; Fassung: 01.08.2015 1 c) den Rutschhangverbau, entsprechende Entwässerungen und den Erosi onsschutz; d) Steinschlagverbauungen inkl. Auffangwerke; e) die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte. 2) Sicherungsmassnahmen haben im Rahmen einer integralen Planung zu erfolgen, welche insbesondere forstliche, natur- und landschaftsschüt zerische, wasserbauliche, alp- und landwirtschaftliche und raumplanerische Interessen berücksichtigt. 3) Soweit möglich sind Sicherungsmassnahmen mit ingenieurbiologi schen und waldbaulichen Massnahmen auszuführen. 4) Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. a werden vom Amt für Umwelt, Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis e vom Amt für Bevölkerungsschutz ausgeführt.3 Art. 3 Umfang und Abgeltung 1) Ausserhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen werden Siche rungsmassnahmen zum Schutz vor Naturereignissen abgegolten, wenn:45 a) der Wald auf Hängen stockt, von denen bei fehlendem Wald oder schlechtem Waldzustand eine direkte Lawinen-, Rutsch-, Erosions-, Verrüfungs- oder Steinschlaggefährdung für Menschen oder erhebliche Sachwerte ausgeht (Wald mit Personen- und Objektschutzfunktion); und b) aus einem Gefahrenkataster, einer Gefahrenkarte oder einem Gefah renzonenplan hervorgeht, dass im betreffenden Gebiet Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind. 2) Von den waldbaulichen Massnahmen wird nur die Schaffung von Wald und die entsprechende Jungwaldpflege abgegolten. 3) In der Regel keine Abgeltung wird geleistet an Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt werden, ohne zwingend an diesen Standort gebunden zu sein. 4) Die Regierung kann Ausnahmen vom Abs. 3 beschliessen und dabei einen verringerten Abgeltungssatz anwenden. In diesen Fällen sind die 921.012 Waldverordnung (WaldV) 2 Fassung: 01.08.2015 Nutzniesser der Massnahmen angemessen an der Kostentragung zu betei ligen. II. BewirtschaftungII. Bewirtschaftung Art. 4 Nachhaltigkeit 1) Das Erfordernis der nachhaltigen Bewirtschaftung umfasst gemäss den Festlegungen der Waldfunktionenplanung die Schutzfunktion gegen über Naturgefahren, die Rohstoff- und Holzproduktionsfunktion, die Wohlfahrtsfunktion, die Erholungsfunktion sowie die Natur- und Land schaftsschutzfunktion. 2) Wo eine Pflege und Nutzung des Waldes erfolgt, hat diese, unab hängig der einer Waldfläche zugewiesenen Vorrangfunktion, gleichzeitig die Stabilität und Qualität der Waldbestände zu fördern sowie die Kon tinuität und die langfristige Erfüllung der vorrangigen Waldfunktionen ununterbrochen zu gewährleisten. Art. 5 Waldfunktionenplanung 1) Die in der Waldfunktionenplanung ausgewiesene Vorrangfunktion bestimmt das Hauptziel der waldpflegerischen Massnahmen. Diese umfassen insbesondere: a) in Wäldern mit vorrangiger Schutzfunktion die Verjüngung der Bestände, die Förderung standortsgerechter, naturnaher Waldgesellschaften mit hohem Selbstregulierungsvermögen, die Pflege instabiler und labiler Bestände, Bestandesbegründungen auf lawinen-, steinschlag- und erosi onsgefährdeten Standorten in Kombination mit biologischen oder tech nischen Verbauungsmassnahmen und die integrale Beseitigung oder Verminderung der den Schutzwald und dessen Entwicklung negativ beeinflussender Faktoren; b) in Wäldern mit vorrangiger Rohstoff- und Holzproduktionsfunktion die intensive Pflege im Hinblick auf die maximale Qualität und Wertleis tung der Bestände und die Optimierung der Nutzungsverfahren unter Berücksichtigung der standörtlichen Gegebenheiten; Waldverordnung (WaldV) 921.012 Fassung: 01.08.2015 3 c) in Wäldern mit vorrangiger Wohlfahrtsfunktion die Sicherung einer dau ernd reichhaltigen Strauch- und Baumbestockung, die Förderung des Anteils standortstauglicher wintergrüner und fruchttragender Baum arten und die Erhaltung abwechslungsreicher Bestandesstrukturen, soweit für einzelne Waldbestände nicht besondere Massnahmen erfor derlich sind; d) in Wäldern mit vorrangiger Erholungsfunktion die Schaffung und För derung abwechslungsreicher und reich strukturierter Bestände, die Begünstigung von alten Bäumen und die Anlage von Erholungseinrich tungen; e) in Wäldern mit vorrangiger Natur- und Landschaftsschutzfunktion die Durchführung der Massnahmen gemäss spezieller Planung sowie in Wäldern mit besonderer Bedeutung für jagdbare Tierarten den Verzicht auf die Erstellung von dauernden Erschliessungsanlagen, die Verbesse rung der Biotopqualität und die Schaffung und Erhaltung von Biotop verbundsystemen und Rückzugsinseln. 2) Sofern in der Waldfunktionenplanung einem Waldbestand hinsicht lich der Erhaltung und Förderung der Schutzfunktion eine hohe Bedeutung beigemessen ist, kommt deren Nachachtung unabhängig anderer Primär oder Nebenfunktionen vorrangige Bedeutung zu. Art. 6 Naturnaher Waldbau 1) Die Entwicklung des Waldes ist mittels naturnahen Waldbauver fahren auf das in der Waldfunktionenplanung festgelegte Ziel zu lenken. Der naturnahe Waldbau berücksichtigt die standörtlichen Gegebenheiten und natürlichen Lebensvorgänge im Wald. Insbesondere hält er sich an die standortsgemässe Baumartenzusammensetzung mit einheimischen Baum und Straucharten, unterstützt die standortgerechten Waldgesellschaften, bevorzugt die natürliche Verjüngung und bewahrt die Interessen des Arten und Biotopschutzes. 2) Die vegetationskundliche Standortskartierung bildet bei der Verjün gung und nachfolgenden Jungbestandespflege die verbindliche Grundlage bei der Baumartenwahl. 3) Wo es die Schutzfunktion erfordert, sind instabile Waldbestände mit standortswidriger Baumartenzusammensetzung vordringlich in standorts gerechte Bestockungen zu überführen. 921.012 Waldverordnung (WaldV) 4 Fassung: 01.08.2015 4) Für Waldbestände mit vorrangiger Rohstoff- und Holzproduktions funktion gilt eine Umtriebszeit von 80 bis 120 Jahren in Tieflagen und von 120 bis 150 Jahren in höher gelegenen Lagen. 5) In Waldbeständen mit vorrangiger Schutzfunktion sind die Verjün gungsverfahren so zu wählen, dass die Flächengrösse 15 a nicht über schreitet. In Waldbeständen mit vorranghoher Rohstoff- und Holzproduk tionsfunktion gilt eine diesbezügliche Flächengrösse von bis zu 40 a. Die Schaffung freilandähnlicher ökologischer Bedingungen oder die Entstehung anderer nachteiliger Folgewirkungen sind zu vermeiden. Art. 7 Altholz und Totholz 1) Unabhängig der einem Bestand zugewiesenen Waldfunktion und der waldbaulichen Massnahmen sind pro Hektar (ha) mindestens drei, mög lichst standortstypische Bäume einzeln oder als Gruppe ihrem natürlichen Alters- und Zerfallsprozess zu überlassen. 2) Die Ortslage dieser Bäume ist so zu wählen, dass für die Benutzung von Waldstrassen und Waldwegen keine Gefährdung entsteht. 3) Ein Anspruch für die Entschädigung des Nutzungsentganges oder all fälliger Bewirtschaftungserschwernisse besteht nicht. Art. 8 Waldränder 1) Wo Wald und offenes Land aneinanderstossen und langfristig eine angemessene ökologische Wechselbeziehung ermöglichen, sind die Wald ränder unabhängig der zugewiesenen Waldfunktion im Hinblick auf die Förderung der ökologischen Vielfalt zu pflegen. 2) Als waldseitiger Waldrand gilt dabei ein Streifen von bis zu 40 m, auf welchem zur Förderung eines strauch- und baumartenreichen, gestuften und ungleichförmigen Waldgürtels mit der zugehörenden Bodenvegetation besondere Pflegemassnahmen notwendig sind. 3) Mehraufwendungen für diese Waldrandgestaltung und Waldrand pflege werden vom Land getragen.6 Waldverordnung (WaldV) 921.012 Fassung: 01.08.2015 5 Art. 9 Ehemalige Auenwälder Sofern für einzelne Bestände nicht besondere Pflege- und Erhaltungs ziele im Sinne der Natur- und Landschaftsschutzfunktion festgelegt sind, sind die ehemaligen Auenwälder im Mittelwaldbetrieb zu bewirtschaften. Art. 10 Minimale Pflege 1) Massnahmen der minimalen Pflege sind: a) zur Erhaltung des Waldes soweit als möglich die Naturverjüngung mit standortsgerechten Baumarten; b) zur Sicherstellung der Schutzfunktion Pflegeeingriffe, die sich auf die nachhaltige Sicherung der Stabilität des Bestandes beschränken; anfal lendes Holz wird dabei an Ort und Stelle verbaut oder bleibt im Bestand liegen, sofern davon keine Gefährdung ausgeht; c) zur Erhaltung der Wohlfahrtsfunktion die Gewährleistung stufiger Bestandesstrukturen mit standortsgerechten und möglichst artenreichen Bestockungen. 2) Soweit die gemäss spezieller Planung festgelegten Schutzziele dies gestatten, ist in Wäldern mit vorrangiger Natur- und Landschaftsschutz funktion auf jegliche Pflege zu verzichten. 3) Ordnet das Amt für Umwelt zur Gewährleistung der Schutzfunktion Massnahmen der minimalen Pflege an, werden innerhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen die entsprechenden Kosten vom Land getragen.7 4) Aufgehoben8 Art. 11 Pflege der Alpwaldungen 1) Innerhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen werden an die waldbaulichen Pflege-, Durchforstungs- und Verjüngungsmassnahmen im Wald mit Personen- und Objektschutzfunktion Abgeltungen von 100 %, im Wald mit Standortschutzfunktion Abgeltungen von 85 % geleistet, wenn:9 921.012 Waldverordnung (WaldV) 6 Fassung: 01.08.2015 a) die Massnahmen für eine Dauer von zehn Jahren mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis zusammengefasst und umgrenzt sind; und b) ein marktgerechter Holzpreis sowie Leistungen Dritter die Gesamt kosten der Massnahmen nicht decken.10 2) Ausgewiesener Mehraufwand im Sinne einer umfassenden und dau erhaften Sanierung, die möglichst alle bestehenden Nutzungsformen (Alp wirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Erholung und Jagd) umfasst, ist in die Abgeltung gemäss Abs. 1 einzubeziehen. Art. 12 Waldbau im Privatwald Finanzhilfe von 50 % des nicht gedeckten Aufwandes leistet der Staat an befristete waldbauliche Massnahmen im Privatwald, wenn a) die Massnahmen zur Erbringung der in der Waldfunktionenplanung angestrebten Leistungen, ausgenommen die Holzproduktionsfunktion, notwendig sind, und b) die Massnahmen im Rahmen eines Betriebsgutachtens erfolgen. Art. 1311 Aufgehoben Art. 14 Forstliches Vermehrungsgut 1) Durch den Betrieb des Forstpflanzgartens Unterau stellt die Regie rung die Versorgung mit gesundem und einheimischem forstlichen Vermeh rungsgut sicher. 2) Zwecks Bereitstellung geeigneter Pflanzenherkünfte für die künst liche Waldverjüngung oder Erstaufforstungen sind Samenerntebestände auszuweisen und nach Bedarf gesondert zu bewirtschaften. Soweit erforder lich, können Stecklingsgärten oder Samenplantagen eingerichtet werden. 3) Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt können einzelne Waldbestände als Genreservate besonders bewirtschaftet werden. 4) Die Erstellung von Gebäuden sowie die Anschaffung technischer Ein richtungen, Maschinen und Geräte, die der Gewinnung und Verarbeitung von Saatgut sowie der Nachzucht im Forstpflanzgarten dienen, werden wie Waldverordnung (WaldV) 921.012 Fassung: 01.08.2015 7 die Aufwendungen für die Einrichtung von Samenerntebeständen, Steck lingsgärten, Samenplantagen und Genreservaten vom Land getragen. III. Verwendung umweltgefährdender StoffeIII. Verwendung umweltgefährdender Stoffe1212 A. PflanzenschutzmittelA. Pflanzenschutzmittel1313 Art. 1514 Verbote Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden: a) im Wald; b) in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Waldbestockung; c) in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen. Art. 1615 Ausnahmen 1) Von den Verboten nach Art. 15 Bst. b und c ausgenommen sind Ein zelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 2) Vom Verbot nach Art. 15 Bst. a abweichend kann das Amt für Umwelt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Einzelstockbe handlungen von Problempflanzen bewilligen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 3) Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt das Amt für Umwelt in Abweichung vom Verbot nach Art. 15 Bst. a und b eine Bewilli gung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln: a) zur Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Natur ereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; b) zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden, die gestützt auf die schweizerische Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) für die Kultur "Liegendes Rundholz im Wald und auf Lagerplätzen" zuge 921.012 Waldverordnung (WaldV) 8 Fassung: 01.08.2015 lassen sind, auf dazu geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht recht zeitig abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in den Grundwasser schutzzonen S 1 und S 2 liegen und wirksame Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden; c) in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb von Grundwasserschutzzonen; d) zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. 4) Die Bewilligung nach Abs. 3 wird nicht erteilt: a) in der Zone S 1 von Grundwasserschutzzonen; b) in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; c) in Naturschutzgebieten, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen; d) in Riedgebieten und Mooren. B. DüngerB. Dünger1616 Art. 1717 Verbote Dünger dürfen nicht verwendet werden: a) im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung; b) in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen. Art. 1818 Ausnahmen 1) In Abweichung vom Verbot nach Art. 17 Bst. a kann das Amt für Umwelt eine Bewilligung für die Anwendung von Düngern im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ausserhalb von Grundwasserschutzzonen erteilen für: a) die Verwendung von Kompost, festem Gärgut und Mineraldüngern: 1. in forstlichen Pflanzgärten; 2. bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten; Waldverordnung (WaldV) 921.012 Fassung: 01.08.2015 9 3. zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im Lebendverbau; 4. auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche; b) das Ausbringen von Hofdüngern, Kompost, festem Gärgut und nicht stickstoffhaltigen Mineraldüngern auf bestockten Weiden. 2) Vorbehalten bleiben Art. 17 Bst. b dieser Verordnung sowie Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. a, b, d, e und Abs. 2 bis 4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81). IV. Flurgehölze, Hecken, WindschutzstreifenIV. Flurgehölze, Hecken, Windschutzstreifen Art. 19 Anlage und Pflege 1) Flurgehölze und Windschutzstreifen sind nach Massgabe der Wald funktionenplanung im Hinblick auf eine optimale Erbringung der Bodenschutz-, der Natur- und Landschaftsschutz-, der Wohlfahrts- und Erholungsfunktion anzulegen und zu pflegen. 2) Anlage und Pflege der Windschutzstreifen erfolgen durch das Land. Erträgnisse aus der Pflege und Nutzung fallen als Deckungsbeitrag an die für die Anlage und Pflege notwendigen Aufwendungen dem Land zu. 3) Hecken, welche im Sinne des ökologischen Ausgleichs auf den der Landwirtschaftszone zugehörenden Flächen für eine begrenzte Zeit ange legt werden, sind von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen. V. Waldschäden, Krankheiten und SchädlingeV. Waldschäden, Krankheiten und Schädlinge Art. 20 Waldschäden Waldschäden liegen vor, wenn Waldbäume oder Waldsträucher flächen haft: a) von schädlichen Organismen befallen sind; b) von Naturerreignissen geworfen oder gebrochen wurden; c) in schlechtem Gesundheitszustand sind (neuartige Waldschäden); 921.012 Waldverordnung (WaldV) 10 Fassung: 01.08.2015 d) durch Feuereinwirkung in ihrer Entwicklung erheblich beeinträchtigt wurden. Art. 21 Verhütung 1) Die Waldbesitzer können die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen von Waldschäden ergreifen, insbesondere: a) gegen schädliche Organismen durch Anschaffung, Betrieb und Unterhalt von Geräten und Einrichtungen zu ihrer Überwachung und Bekämp fung sowie durch Schlagräumung einschliesslich die Vernichtung des geräumten Materials in normalen Holzschlägen, wenn eine besondere Gefährdung durch Waldschädlinge oder Krankheiten gegeben ist; b) Massnahmen gegen mechanisch-physikalische Einwirkungen auf den Boden sowie gegen andere schädliche Einwirkungen. 2) Unter den Voraussetzungen von Art. 25 leistet der Staat Abgeltung von 50 % an Massnahmen zur Verhütung von Waldschäden. Art. 22 Behebung Die Waldbesitzer können die Auswirkungen von Waldschäden bekämpfen durch: a) das Aufrüsten und wenn nötig die Bringung geschädigter Bäume; b) das Entrinden oder das Behandeln von Holz, von dem eine besondere Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen oder Krankheiten ausgeht, mit Pflanzenschutzmitteln am Schlagort, wenn es ausnahmsweise nicht auf geeignete Plätze geführt werden kann; c) die Schlagräumung sowie die Nutzung und Vernichtung von Rinde und Astmaterial, wenn eine Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten besteht; d) das Räumen in geschädigten Jungwaldbeständen. Art. 23 Abgeltung 1) Die Abgeltung von 50 % an die vom Waldbesitzer jährlich aus gewiesenen Aufwendungen für Massnahmen zur Behebung von ausser Waldverordnung (WaldV) 921.012 Fassung: 01.08.2015 11 ordentlichen Waldschäden und die damit verbundenen Zwangsnutzungen beschränkt sich auf die Wälder mit Standortschutzfunktion.19 2) Auf begründetes Gesuch hin kann die Regierung die Leistung einer Abgeltung auch auf Bestände erstrecken, welche einer anderen Waldfunk tion zugeordnet sind. Ausgeschlossen davon bleiben Waldbestände mit vor rangiger Holzproduktionsfunktion. 3) Die Abgeltung beschränkt sich auf die nicht gedeckten Kosten von Massnahmen. 4) Keine Abgeltung an die Nutzung kranker oder befallener Bäume erfolgt, wenn: a) die Schutzfunktion nicht entgegensteht, die Regulierung des Waldöko systems der Natur zu überlassen; b) Bäume mit verlichteten Kronen oder anderen Symptomen neuartiger Waldkrankheiten genutzt werden, welche nicht von ansteckenden Krankheiten oder Insekten befallen sind. Art. 24 Umfang 1) Beitragsberechtigte Massnahmen sind: a) Fällen bzw. Entzerren geschädigter Bäume; b) Aufrüstung geschädigter Bäume; c) Entrinden sowie Vernichten von Schädlingen und Krankheitserregern, sofern eine Gefahr der Ausbreitung besteht; d) Schlagräumung sowie die Vernichtung von Schädlingen und Krankheits erregern, sofern eine Gefahr der Ausbreitung besteht; e) Holzbringung an den nächsten Lagerplatz, sofern das Holz aus schutz technischen Gründen nicht im Wald liegengelassen werden kann; f) Holzbringung, wenn dies finanziell günstiger ist als das Liegenlassen im Bestand; g) Räumung in Jungwaldbeständen ungeachtet der phytosanitären Notwen digkeit. 2) Nicht beitragsberechtigt sind alle Massnahmen, welche zur Walder haltung oder der Sicherung der Vorrangfunktionen gemäss der Waldfunk tionenplanung nicht zwingend sind. 921.012 Waldverordnung (WaldV) 12 Fassung: 01.08.2015 Art. 25 Koordination, Information, Beratung20 1) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Massnahmen zur Verhü tung und Behebung von Waldschäden.21 2) Das Amt für Umwelt organisiert mit den Gemeindeförstern die Erhe bung von Daten, die für den Forstschutz von Bedeutung sind, informiert über das Auftreten von Organismen und anderen Einflüssen, die den Wald schädigen können, und berät die Waldbesitzer in Forstschutzfragen.22 VI. WildschädenVI. Wildschäden Art. 26 Verhütung 1) Treten trotz Regulierung der Wildbestände im Rahmen der Abschuss planung Wildschäden auf, welche die Walderhaltung, insbesondere die Ver jüngung mit standortsgerechten Baumarten, oder die Sicherung der Vor rangfunktionen gemäss der Waldfunktionenplanung in Frage stellen, ist vom Amt für Umwelt in Abstimmung mit den einschlägigen jagd- sowie natur- und landschaftsschutzgesetzlichen Bestimmungen ein Konzept zu ihrer Verhütung zu erstellen.23 2) Das Konzept umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Lebens räume (Biotop-Hege), den Schutz des Wildes vor Störung, die Ausschei dung von Intensiv- und Schwerpunktbejagungsgebieten, den Abschuss ein zelner schadenstiftender Tiere sowie eine Erfolgskontrolle wie die Einrich tung von Verbiss-Kontrollzäunen. 3) Das Konzept ist Bestandteil der forstlichen Planung. 4) Die im Konzept festgelegten Massnahmen werden gemäss den diesbe züglichen jagdgesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung des Jagd pachterträgnisses und der Jagdabgabe abgegolten. VII. PlanungVII. Planung Art. 2724 Waldverordnung (WaldV) 921.012 Fassung: 01.08.2015 13 Aufgehoben Art. 2825 Aufgehoben VIII. Grundlagenbeschaffung und InformationVIII. Grundlagenbeschaffung und Information2626 Art. 2927 Aufgehoben Art. 30 Forschungsarbeiten 1) Die Regierung kann für folgende Zwecke Arbeiten in Auftrag geben: a) Erforschung des Waldes; b) Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz des Waldes vor schädlichen Einwirkungen; c) Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zum Schutz von Men schen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen; d) Erforschung und Entwicklung von Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung. 2) Die Regierung kann an Forschungsarbeiten, die sie nicht selbst in Auftrag gibt, Finanzhilfen von höchstens 50 % der Projektkosten leisten, sofern ihr ein angemessenes Mitspracherecht im Rahmen der Projektaus führung eingeräumt wird. Art. 31 Erhebungen Die Regierung führt insbesondere folgende Erhebungen durch: a) periodische Erhebung der Standortsverhältnisse; b) Waldinventare und Planung von Waldreservaten; c) Waldschadenerhebungen hinsichtlich biotischer und abiotischer Schädi gungen; d) faunistische und floristische Erhebungen; 921.012 Waldverordnung (WaldV) 14 Fassung: 01.08.2015 e) Wildschadensituation; f) Holzbedarf, Holzproduktion und Holzverwertung; g) forstliche Strukturverbesserungen. Art. 32 Information 1) Aufwendungen, welche im Rahmen der Information der Öffentlich keit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald und Holzwirtschaft anfallen, werden vom Land getragen. 2) An die anerkannten Kosten von Aufgaben, welche Vereinigungen zur Förderung der Anliegen der Walderhaltung wahrnehmen, kann die Regie rung Beiträge leisten. VIIIa. VollzugVIIIa. Vollzug2828 Art. 32a29 Delegation von Geschäften Die nach Art. 43 Abs. 1 Bst. b, c, e, g bis l, n bis q und s bis u des Waldge setzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden dem Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen. IX. SchlussbestimmungIX. Schlussbestimmung Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef Waldverordnung (WaldV) 921.012 Fassung: 01.08.2015 15 1 Titel abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 199. 2 LR 921.0 3 Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 408. 4 Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 121. 5 Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 408. 6 Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 121. 7 Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 199. 8 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 121. 9 Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 408. 10 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 121. 11 Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 121. 12 Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 199. 13 Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 199. 14 Art. 15 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 199. 15 Art. 16 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 199. 16 Überschrift vor Art. 17 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 199. 17 Art. 17 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 199. 18 Art. 18 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 199. 19 Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 121. 20 Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127. 21 Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 22 Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 23 Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 24 Art. 27 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 121. 25 Art. 28 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 121. 26 Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 408. 921.012 Waldverordnung (WaldV) 16 Fassung: 01.08.2015 /chrono/2015199000 /chrono/2012408000 /chrono/2007121000 /chrono/2012408000 /chrono/2007121000 /chrono/2015199000 /chrono/2007121000 /chrono/2012408000 /chrono/2007121000 /chrono/2007121000 /chrono/2015199000 /chrono/2015199000 /chrono/2015199000 /chrono/2015199000 /chrono/2015199000 /chrono/2015199000 /chrono/2015199000 /chrono/2007121000 /chrono/1996127000 /chrono/1996127000 /chrono/2012321000 /chrono/1996127000 /chrono/2012321000 /chrono/1996127000 /chrono/2012321000 /chrono/2007121000 /chrono/2007121000 /chrono/2012408000 27 Art. 29 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 408. 28 Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 199. 29 Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 199. Waldverordnung (WaldV) 921.012 Fassung: 01.08.2015 17 /chrono/2012408000 /chrono/2015199000 /chrono/2015199000