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قوانين ليختنشتاين

Energy Efficiency Act

صدر في 2008-04-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG 730.2).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
basic legislation, energy conservation/energy production, renewable energy, policy/planning, financing, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Dieses Gesetz regelt: a) die Ausrichtung von Förderbeiträgen für Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien; b) die Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen und die Erhebung einer Förderabgabe auf den Elek- trizitätsverbrauch. 1a) Es legt zudem die Rahmenbedingungen für die Führung und Nut- zung von Landes- und Gemeindeenergiekatastern fest.1 2) Es trägt zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwen- dung und -versorgung bei. Fassung: 01.01.2023 1 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) 3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förde- rung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (EWR- Rechtssammlung: Anh. IV - 24.01).

  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "andere Anlagen": Grossanlagen, die in besonderer Weise dem Zweck dieses Gesetzes dienen, wie beispielsweise grosse Hackschnitzelfeue- rungsanlagen; b) "Brauchwasser": Wasser, das Gebrauchszwecken dient. Davon ausge- nommen ist Wasser für Schwimmbecken; c) "Demonstrationsobjekte": Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beur- teilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen; d) "Einzelbauteile": Boden, Wand, Fenster, Aussentür oder -tor und Dach; e) "Energiebezugsfläche": die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, für deren Benutzung ein Beheizen oder Klimatisieren notwendig ist (SIA-Norm 416/1). Die Energiebezugsfläche wird brutto, das heisst aus den äusseren Abmessungen einschliesslich begrenzender Wände und Brüstungen berechnet; f) "Energieeffizienz": das Verhältnis zwischen der in einem Umwandlungs- prozess oder in einem System nutzbaren zur eingesetzten Energiemenge; g) "Erzeugungsnachweis": ein Nachweis, der Auskunft über die Art der Elektrizitätserzeugung und die Herkunft von Elektrizität gibt; h) "Haustechnikanlagen": Anlagen, die der Beheizung von Bauten und der Erwärmung des Brauchwassers dienen; i) "hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte Kraft-Wärme-Kopp- lung": KWK-Anlagen, die durch die kombinierte Produktion von Wärme und Strom zu einer Primärenergieeinsparung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG führen; k) "Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)": die gleichzeitige Erzeugung thermi- scher Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; 2 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 l) "KWK-Anlagen": Gasturbinen mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess), Gegendruckdampfturbinen, Verbrennungsmotoren, Mikro- turbinen, Stirling-Motoren, Brennstoffzellen und Dampfmotoren sowie jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Definition nach Bst. k gilt; m) "marktorientierte Preise": die Durchschnittspreise berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Jahres aus den an mitteleuropäischen Strombörsen gehandelten Grosshandelspreisen für die Erzeugung von herkömmlicher Elektrizität unterschieden nach Stark- und Schwachlast- zeit, abzüglich eines angemessenen Anteils zur Deckung des Aufwands des Netzbetreibers beziehungsweise seines Energiehändlers; n) "Minergie-Bauten": Bauten, die dem freiwilligen, durch die Marke "Minergie" geschützten Qualitätsstandard entsprechen; o) "Minergie-Zertifikat": der Nachweis, dass eine Baute oder eine Kon- struktion nach dem im Zeitpunkt der Zertifizierung gültigen Minergie- Standard errichtet wurde; p) "Nutzwärme": die in einem KWK-Prozess erzeugte Wärme zur Befrie- digung eines Wärme- oder Kühlbedarfs, der sonst durch andere Energie- produktionsprozesse gedeckt werden müsste; q) "Photovoltaikanlagen": Anlagen zur direkten Gewinnung elektrischer Energie aus Sonnenstrahlung; r) "thermische Sonnenkollektoren": Anlagen zur Nutzung der in der Son- nenstrahlung enthaltenen Energie zur Erwärmung von Brauchwasser und zur Heizungsunterstützung; s) "Wärmedämmung": Massnahmen, die Wärmeverluste von Bauten an die Umgebung verringern; t) "andere Massnahmen": Massnahmen, die in besonderer Weise dem Zweck dieses Gesetzes und/oder einer von der Regierung verabschie- deten Energiestrategie dienen, insbesondere Energieberatung, Steige- rung der Stromeffizienz in grossen Gebäuden oder Effizienzpro- gramme;2 u) "Wärmepumpenboiler": Anlagen zur Nutzung der in der Raum-, Umge- bungs- oder Abluft enthaltenen Energie zur Erwärmung von Wasser.3 2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funkti- onsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. Fassung: 01.01.2023 3 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) II. Förderungswürdige Massnahmen und Förderbeiträge A. Im Allgemeinen

  3. Art. 3 Förderungswürdige Massnahmen und Förderungsempfänger 1) Der Staat fördert folgende Massnahmen im Inland: a) Wärmedämmung bestehender Bauten; b) Erstellung von Minergie-Bauten; c) Raumbeheizung und Erwärmung von Brauchwasser durch besonders energieeffiziente und ökologische Haustechnikanlagen; d) Erwärmung von Brauchwasser durch thermische Sonnenkollektoren; e) Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung; f) Energiegewinnung durch Demonstrationsobjekte; g) Energiegewinnung durch andere Anlagen sowie andere Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz.4 2) Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Pri- vatrechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stif- tungen, mit Ausnahme der Gemeinden.5

  4. Art. 4 Förderungsgrundsätze 1) Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist. 1a) Aufgehoben6 2) Massnahmen werden nicht gefördert, wenn sie: a) aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zwingend vorzukehren sind; b) Bestimmungen anderer Gesetze verletzt würden; c) andere schutzwürdige Ziele gefährden würden, wie beispielsweise bei unter Schutz gestellten unbeweglichen Kulturgütern im Sinne des Kul- turgütergesetzes.7 4 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 3) Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich.8 4) Die Höhe der Förderbeiträge kann vom Nachweis eines bestimmten Qualitätsstandards, der tatsächlichen Kosten oder des Wirkungsgrades der Massnahme abhängig gemacht werden.9 5) Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt. Davon ausgenommen sind Förderbeiträge für Minergie-Bauten nach Art. 7 und Ausgleichsbeiträge nach Art. 17.10 6) Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden: a) untereinander und mit Vergütungen nach Art. 17; b) mit staatlichen Beiträgen nach anderen Gesetzen, wenn dadurch Ziel- setzungen oder Bestimmungen der anderen Gesetze nicht nachteilig berührt werden. 7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. B. Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz 1. Wärmedämmung bestehender Bauten

  5. Art. 511 Grundsatz Wärmedämmmassnahmen an beheizten bestehenden Bauten, für die vor dem 30. März 1993 eine Baubewilligung erteilt wurde, werden gefördert, wenn die baurechtlich geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U- Werte) der energierelevanten Einzelbauteile nachgewiesen werden.

  6. Art. 6 Beitragsberechnung 1) Die Förderbeiträge berechnen sich in Abhängigkeit der Einzelbauteile sowie deren Fläche. Sie betragen 2 000 Franken bis 200 000 Franken.12 2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Anforderungen an die Einzelbauteile und die flächenbezogene Förderung, mit Verordnung. Fassung: 01.01.2023 5 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) 2. Minergie-Bauten

  7. Art. 713 Grundsatz Die Erstellung von Minergie-Bauten wird gefördert, wenn: a) ein Minergie-P- oder Minergie-A-Zertifikat vorgelegt wird; und b) das kontrollierte Lüftungssystem über eine Wärmerückgewinnung ver- fügt.

  8. Art. 8 Beitragsberechnung 1) Für die Berechnung der Förderbeiträge ist die Energiebezugsfläche und der jeweilige Minergie-Standard der Bauten massgebend. Sie betragen 5 000 Franken bis 60 000 Franken. 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung der Förderbei- träge mit Verordnung. 3. Haustechnikanlagen

  9. Art. 9 Grundsatz An den Einbau besonders energieeffizienter und ökologischer Haus- technikanlagen in Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten werden Förder- beiträge ausgerichtet, sofern die Kriterien nach Art. 10 erfüllt sind.

  10. Art. 10 Beitragsberechnung 1) Für den Anspruch auf eine Förderung und die Berechnung der För- derbeiträge sind folgende Kriterien massgebend: a) die Art der Haustechnikanlage; b) die Energiebezugsfläche; c) das Ausmass, in welchem die Anlage dem Zweck dieses Gesetzes ent- spricht; dabei sind insbesondere der Grad der Umweltbelastung, der 6 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 Einsatz erneuerbarer Energien, der Grad der Selbstversorgung und die Effizienz der eingesetzten Energien zu berücksichtigen. 2) Die Förderbeiträge betragen 2 000 Franken bis 20 000 Franken. Wird eine bestehende Haustechnikanlage ersetzt, kann der Förderbeitrag herab- gesetzt werden. 3) Die förderberechtigte Energiebezugsfläche beträgt höchstens 1 750 m². 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 4. KWK-Anlagen

  11. Art. 11 Grundsatz 1) An die Errichtung von hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orien- tierten und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Leistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 400 Franken pro Kilowatt elektrischer Leistung ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Leistung können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.14 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbei- trages mit Verordnung. C. Massnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien

  12. Art. 12 Thermische Sonnenkollektoren und Wärmepumpenboiler15 1) An die Errichtung von thermischen Sonnenkollektoren zur Erwär- mung des Brauchwassers, die eine Sonnenkollektorfläche von 1 m² bis höchstens 40 m² aufweisen, wird ein Förderbeitrag von höchstens 350 Franken pro m² Sonnenkollektorfläche ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 40 m² Sonnenkollektorfläche können nach Art. 15 als andere Anlagen geför- dert werden.16 1a) An die Errichtung von Wärmepumpenboilern zur Erwärmung des Wassers wird ein Förderbeitrag von höchstens 1 500 Franken ausgerichtet.17 2) Werden thermische Sonnenkollektoren nachweislich zu einem erheb- lichen Teil zur Heizunterstützung eingesetzt, kann dieser Anteil subsidiär Fassung: 01.01.2023 7 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) im Rahmen der Förderung von Haustechnikanlagen nach Art. 9 und 10 berücksichtigt werden. 3) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbei- trages mit Verordnung.

  13. Art. 13 Photovoltaikanlagen 1) An die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 1 000 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung aus- gerichtet. Anlagen von hohem allgemeinem Interesse oder mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.18 2) Die Regierung regelt das Nähere über die Berechnung des Förderbei- trages mit Verordnung.

  14. Art. 14 Demonstrationsobjekte 1) An die Errichtung von Demonstrationsobjekten, die in besonderer Weise zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwendung und -versorgung beitragen, können Förderbeiträge bis 200 000 Franken aus- gerichtet werden. 2) Für die Berechnung der Förderbeiträge werden dabei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a) der Grad der Umweltbelastung; b) der Einsatz erneuerbarer Energien; c) der Grad der Selbstversorgung; d) die Energieeffizienz; e) die Wirtschaftlichkeit; und f) die Vorbildwirkung des Demonstrationsobjektes. 3) Betreiber von geförderten Demonstrationsobjekten sind verpflichtet, die energierelevanten und für die Beurteilung der Kriterien nach Abs. 2 not- wendigen Angaben jährlich der Energiefachstelle bekannt zu geben. Die Daten können veröffentlicht werden. 8 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 D. Andere Anlagen und andere Massnahmen19

  15. Art. 1520 Grundsatz 1) An die Errichtung anderer Anlagen und die Umsetzung anderer Massnahmen können Förderbeiträge von 500 bis 400 000 Franken ausge- richtet werden. 2) Für die Berechnung der Förderbeiträge werden dabei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a) der Grad der Umweltbelastung; b) der Einsatz erneuerbarer Energien; c) der Grad der Selbstversorgung; d) die Energieeffizienz; e) die Wirtschaftlichkeit; und f) die Vorbildwirkung der Anlage oder der Massnahme. 3) Betreiber und Empfänger von Förderungen für andere Anlagen und andere Massnahmen sind verpflichtet, die energierelevanten und für die Beurteilung der Kriterien nach Abs. 2 notwendigen Angaben jährlich der Energiefachstelle bekannt zu geben. Die Daten können veröffentlicht werden. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. III. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuer- baren Energien und KWK-Anlagen

  16. Art. 16 Abnahmepflicht 1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Elektrizität, welche durch die Nutzung erneuerbarer Energien oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme- Kopplung erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzu- nehmen. Das Recht, diese Elektrizität und ihren ökologischen Mehrwert zu verwerten, geht damit an die Netzbetreiber über.21 2) Die Abnahmepflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn ein Anlagebe- treiber sich entscheidet, seine Elektrizität selbst zu vermarkten. Fassung: 01.01.2023 9 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

  17. Art. 17 Vergütungspflicht 1) Der Netzbetreiber hat dem Anlagebetreiber vorbehaltlich Abs. 2 und 2a für die nach Art. 16 abgenommene Elektrizität auf der Grundlage markt- orientierter Preise eine Vergütung zu entrichten.22 2) Für Elektrizität aus folgenden Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen werden, entrichten die Netzbetreiber anstelle des marktorientierten Preises nach Abs. 1 eine feste Einspeisevergütung pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität:23 a) Photovoltaikanlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleis- tung;24 b) hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Leistung. 2a) Für Elektrizität aus folgenden Anlagen entrichten die Netzbetreiber zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 einen Ausgleichsbei- trag:25 a) Photovoltaikanlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleis- tung, sofern der marktorientierte Preis eine mit Verordnung bestimmte Mindestvergütung von 6 bis 10 Rappen pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität nicht erreicht; b) hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektri- scher Leistung, sofern der marktorientierte Preis eine mit Verordnung bestimmte Mindestvergütung von 4 bis 20 Rappen pro erzeugte Kilo- wattstunde Elektrizität nicht erreicht. 2b) Der Ausgleichsbeitrag nach Abs. 2a errechnet sich aus der Differenz zwischen der jährlichen Mindestvergütung und dem durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preis, der bei einer definierten Referenzpro- duktion im Inland erzielt werden konnte. Zur Ermittlung des durchschnitt- lichen jährlichen marktorientierten Preises ist der marktorientierte Preis mit den entsprechenden Produktionsmengen in identischen Zeitintervallen zu multiplizieren und durch die gesamte Produktionsmenge zu teilen. Ein negativer jährlicher Ausgleichsbeitrag wird mit Null bewertet.26 10 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 3) Die Regierung regelt die Höhe der festen Einspeisevergütung auf Grundlage der angewandten Erzeugungstechnologie, der verwendeten Energiequellen und der Leistung mit Verordnung. 4) Die feste Einspeisevergütung nach Abs. 2 wird während zehn Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage entrichtet. 5) Die Energiekommission kann für Anlagen nach Abs. 2a Bst. a und b mit mehr als 250 Kilowatt elektrischer Leistung zusätzlich zum marktorien- tierten Preis nach Abs. 1 einen Ausgleichsbeitrag pro Kilowattstunde Elek- trizität festlegen, sofern der marktorientierte Preis die von ihr unter Berück- sichtigung des konkreten Projekts festgelegte Mindestvergütung von höchs- tens 20 Rappen pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität nicht erreicht. Abs. 2b gilt sinngemäss.27 6) Die Regierung kann für Elektrizität aus anderen als in Abs. 2 und 2a genannten erneuerbaren Energien zusätzlich zum marktorientierten Preis nach Abs. 1 ebenfalls einen Ausgleichsbeitrag pro Kilowattstunde Elek- trizität festlegen, sofern der marktorientierte Preis eine mit Verordnung bestimmte Mindestvergütung von 4 bis 20 Rappen pro erzeugte Kilowatt- stunde Elektrizität nicht erreicht. Abs. 2b gilt sinngemäss.28

  18. Art. 18 Fonds für Einspeisevergütungen und Förderabgabe auf Elektrizitätsver- brauch 1) Die ausbezahlten Vergütungen nach Art. 17 werden den Netzbetrei- bern samt einer Entschädigung für den mit der Auszahlung verbundenen, zu Selbstkosten berechneten eigenen Aufwand aus den Mitteln des Fonds für Einspeisevergütungen zurückerstattet. 1a) Die ausbezahlten Förderbeiträge für KWK-Anlagen (Art. 11) und Photovoltaikanlagen (Art. 13) werden im Rahmen der zur Verfügung ste- henden Mittel vom Fonds getragen; die Energiefachstelle erstellt jährlich eine Gesamtabrechnung über die ausbezahlten Förderbeiträge zuhanden des Fonds.29 2) Die Mittel des Fonds für Einspeisevergütungen setzen sich zusammen aus: a) dem Erlös, den die Netzbetreiber durch die Vermarktung von Elektrizität nach Art. 16 samt dem ökologischen Mehrwert erzielen; die Netzbe- treiber können bei der Zuweisung des Erlöses an den Fonds den mit der Fassung: 01.01.2023 11 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) Vermarktung verbundenen, zu Selbstkosten berechneten eigenen Auf- wand abziehen; b) den Einnahmen der Netzbetreiber aus der Erhebung einer Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch aller Endverbraucher. Die Förderabgabe wird in Form eines Zuschlags auf den Durchleitungspreis vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2040 erhoben. Sie beträgt höchstens 1.5 Rappen pro verbrauchte Kilowattstunde. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.30 3) Der Fonds für Einspeisevergütungen wird von den Liechtensteini- schen Kraftwerken verwaltet. Der zu Selbstkosten berechnete Aufwand der Liechtensteinischen Kraftwerke wird aus Mitteln des Fonds gedeckt. 4) Die Regierung überwacht die Verwaltung des Fonds für Einspeisver- gütungen durch die Liechtensteinischen Kraftwerke; sie kann diese Aufgabe mit Verordnung an eine Amtsstelle delegieren. 5) Die Liechtensteinischen Kraftwerke sind verpflichtet, der Regierung binnen zwei Monaten nach Jahresabschluss einen Bericht über die finan- zielle Lage des Fonds einzureichen. Die Regierung orientiert den Landtag jährlich im Rahmen des Rechenschaftsberichts über die Entwicklung des Fonds. 6) Besteht Grund zur Annahme, dass die Mittel des Fonds nicht mehr ausreichen werden, um die Kosten für die festen Einspeisevergütungen, die Ausgleichsbeiträge, die Förderbeiträge nach Abs. 1a sowie den Aufwand der Liechtensteinischen Kraftwerke zu decken, haben die Liechtensteini- schen Kraftwerke die Regierung unverzüglich hierüber zu informieren.31 7) Die Regierung schliesst mit den Liechtensteinischen Kraftwerken eine Leistungsvereinbarung über die Verwaltung des Fonds für Einspeisevergü- tungen ab. Der Fonds wird am 31. Dezember 2040 aufgelöst. Ein positiver Endsaldo wird von den Liechtensteinischen Kraftwerken an das Land abge- führt.32

  19. Art. 1933 Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen 1) Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen ist ein Erzeugungsnachweis zu erstellen. Dieser ist Voraussetzung für die Vergütung nach Art. 17. 12 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Anforderungen an die Erzeugungsnachweise sowie die Überwachung der Effizienz von mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen, mit Verordnung. IV. Organisation und Durchführung A. Organisation Energiekommission

  20. Art. 20 a) Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung 1) Die Regierung bestellt für jeweils vier Jahre eine Energiekommission. 2) Die Energiekommission besteht aus dem für den Geschäftsbereich Wirtschaft zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzenden und vier wei- teren Mitgliedern, die über besonderes energiepolitisches Fachwissen ver- fügen.34 3) Die Energiekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mit- glieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehr- heit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor- sitzende. 4) Die Vertreter der mit Energiefragen befassten Amtsstellen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 5) Die näheren Bestimmungen können in einer Geschäftsordnung gere- gelt werden; diese bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

  21. Art. 21 b) Aufgaben Der Energiekommission obliegen insbesondere: a) die Beratung der Regierung in allen energiepolitischen Belangen; b) die Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen für Demonstrati- onsobjekte, andere Anlagen und andere Massnahmen sowie die Zusiche- rung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 für solche Objekte, Anlagen und Massnahmen;35 Fassung: 01.01.2023 13 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) c) die Beobachtung des energiepolitischen Umfeldes, der technologischen Entwicklung im Energiebereich sowie die laufende Überwachung der Massnahmen im Hinblick auf ihre Zielerreichung; d) die Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen, insbesondere hinsichtlich energieeffizienter Beleuchtungsmittel und Haushaltsgeräte.

  22. Art. 22 Energiefachstelle Liechtenstein Der beim Amt für Volkswirtschaft eingerichteten Energiefachstelle obliegen insbesondere: a) die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Energiekom- mission; b) die Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen sowie die Zusi- cherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17, soweit nicht die Energiekommission zuständig ist; bis b ) die Erstellung der jährlichen Gesamtabrechnung über die ausbe- zahlten Förderbeiträge zuhanden des Fonds (Art. 18 Abs. 1a);36 c) die Ausarbeitung und Umsetzung von energiepolitischen Konzepten; d) die Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im Energiebereich; e) die Bearbeitung der EWR-Agenda im Energiebereich; f) die Beratung von Privaten, Gemeinden und Institutionen in allen Fragen der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien; g) die Information der Öffentlichkeit und der Schulen in Fragen der effi- zienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien; h) die Organisation der Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien; i) die Koordination und Kooperation mit Amtsstellen und Institutionen, die mit Energiefragen befasst sind; k) die Zertifizierung von Minergie-Bauten; l) die Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen im Energiebereich; m) die Führung des Landesenergiekatasters (Art. 35d).37 14 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 B. Verfahren

  23. Art. 23 Anträge 1) Bei der Energiefachstelle sind unter Verwendung der amtlichen For- mulare einzureichen: a) Anträge auf Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen; b) Anträge auf Zusicherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17. 2) Die Energiefachstelle kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte verlangen.

  24. Art. 24 Zuständigkeit und Entscheidung 1) Über Anträge nach Art. 23 Abs. 1 entscheidet: a) die Energiekommission bei Demonstrationsobjekten sowie anderen Anlagen und anderen Massnahmen; sie kann diese Kompetenz an die Energiefachstelle delegieren;38 b) die Energiefachstelle in allen übrigen Fällen. 2) Die Entscheidungen nach Abs. 1 können mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. 3) Bei einer baubewilligungspflichtigen Massnahme wird über einen Antrag nach Art. 23 Abs. 1 erst entschieden, wenn die entsprechende Bewil- ligung vorliegt. 4) Die Kontrolle und Abnahme von Massnahmen können an Dritte übertragen werden. Der Energiefachstelle ist ein Kontrollbericht vorzu- legen.

  25. Art. 25 Befristung der Zusicherung von Förderbeiträgen Die Zusicherung der Förderbeiträge wird befristet. Die Massnahmen sind binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von För- derbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen. Die ver- fügende Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Fassung: 01.01.2023 15 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG)

  26. Art. 26 Auszahlung 1) Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt nach Durchführung und Abnahme der geförderten Massnahmen. 2) Die Auszahlung der Vergütungen nach Art. 17 durch den Netzbe- treiber hat periodisch zu erfolgen.

  27. Art. 27 Änderung von Massnahmen und Erlöschen des Anspruchs 1) Der Antragsteller hat der Energiefachstelle Änderungen der Mass- nahmen während des Verfahrens unverzüglich zu melden. 2) Die Höhe der Förderbeiträge kann auf Grundlage der Änderungen der Massnahme neu ermittelt werden. 3) Der Anspruch auf Förderbeiträge sowie auf Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 erlischt, wenn der Antragsteller unrich- tige Angaben macht oder gegen Auflagen und Bedingungen verstösst.

  28. Art. 28 Rückforderung 1) Sind die Voraussetzungen, unter denen Förderbeiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Förderbeiträge unter angemessener Verzinsung ganz oder teilweise zurückgefordert. 2) Zu Unrecht bezogene Förderbeiträge sind unabhängig von der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen zurückzuerstatten oder zu ver- rechnen. 3) Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Auszahlung.

  29. Art. 29 Eigentumswechsel 1) Handänderungen geförderter Bauten sind der Energiefachstelle mit- zuteilen. 16 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 2) Der neue Eigentümer übernimmt mit vollzogener Handänderung sämtliche Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit den Förde- rungen bestehen. 3) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 erlöschen zehn Jahre nach Auszah- lung. C. Weitere Vollzugsbestimmungen

  30. Art. 30 Öffentlichkeitsarbeit Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen können Informa- tions- und Sensibilisierungskampagnen durchführen, um das Verständnis der Bevölkerung in allen Fragen der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien zu erhöhen und die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

  31. Art. 3139 Auskunftspflicht 1) Förderungsempfänger und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen haben den zuständigen Behörden alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu über- mitteln, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. 2) Sie haben den zuständigen Behörden auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten und während den üblichen Arbeitszeiten Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen.

  32. Art. 31a40 Datenschutz41 1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertra- genen Aufgaben erforderlich ist.42 2) Sie dürfen personenbezogene Daten übermitteln:43 a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen; Fassung: 01.01.2023 17 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) b) den zuständigen Organen der Gemeinden, sofern diese die Daten zur Ausrichtung von Förderbeiträgen für Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz benötigen.

  33. Art. 32 Amts- und Geschäftsgeheimnis 1) Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unter- stehen dem Amtsgeheimnis. 2) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jeden Fall gewahrt.

  34. Art. 33 Berichterstattung und Erstellung von Statistiken 1) Das Amt für Volkswirtschaft ist die für die Erstellung von Analysen und die Erstattung von Berichten nach Art. 6 und 10 der Richtlinie 2004/8/ EG zuständige Behörde. 2) Die Aufgaben nach Abs. 1 können an Dritte übertragen werden.

  35. Art. 34 Gebühren 1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen und besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben. 2) Informations- und Beratungstätigkeiten der Energiefachstelle sind gebührenfrei. 3) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung. V. Rechtsmittel

  36. Art. 35 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Energiekommission oder der Energiefachstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde 18 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungs- angelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Va. Führung und Nutzung der Landes- und Gemeindeener- giekataster44

  37. Art. 35a45 Grundsatz 1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Energiestrategie und -planung werden über den Energie- und Wasserverbrauch auf Landes- und Gemein- deebene Energiekataster geführt. 2) Die Energiekataster dienen insbesondere: a) der Dokumentation und Auswertung des Energie- und Wasserver- brauchs; b) der Planung und Umsetzung von Massnahmen zur Steigerung der Ener- gieeffizienz und verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien; c) der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten; d) der Erstellung von Statistiken.

  38. Art. 35b46 Begriffe Im Sinne dieses Kapitels gelten als: a) "Energiekataster": Register der kumulierten Energie- und Wasserver- brauchsdaten der Gemeinden und des Landes; b) "Gemeindeenergiekataster": Energiekataster, die das jeweilige Gemein- degebiet umfassen; c) "Landesenergiekataster": ein Energiekataster, bei dem die Energie- und Wasserverbrauchsdaten sämtlicher Gemeinden auf Landesebene zusam- mengeführt sind; d) "datenliefernde Stellen": Fassung: 01.01.2023 19 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) 1. das Amt für Hochbau und Raumplanung;47 2. das Amt für Umwelt; 3. das Amt für Statistik; 4. die Liechtensteinischen Kraftwerke; 5. die Liechtensteinische Gasversorgung; 6. sonstige Personen, Organisationen oder Unternehmen, die Energie und Wasser an inländische Verbraucher oder Händler liefern.

  39. Art. 35c48 Form und Inhalt 1) Die Energiekataster werden in elektronischer Form geführt. 2) Sie enthalten kumulierte Energie- und Wasserverbrauchsdaten mit Angaben über: a) die räumliche Lage (betroffenes Gebiet oder Lage von Objekten); b) die Objektart; c) den Umfang und die Art der verbrauchten Energie bzw. die verbrauchte Wassermenge. 3) Die Regierung regelt das Nähere über die Form und den Inhalt der Energiekataster mit Verordnung. 20 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2

  40. Art. 35d49 Katasterverantwortliche Stellen 1) Die Führung der Energiekataster obliegt: a) bei den Gemeindeenergiekatastern: den jeweils zuständigen Gemeindeor- ganen; b) beim Landesenergiekataster: der Energiefachstelle (Art. 22). 2) Die Führung der Gemeindeenergiekataster gehört zum übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde (Art. 13 GemG). Bereitstellung von Daten

  41. Art. 35e50 a) bei Gemeindeenergiekatastern 1) Die datenliefernden Stellen haben den zuständigen Gemeindeorganen auf Verlangen folgende für die Zwecke nach Art. 35a erforderlichen Daten bereitzustellen: a) Geodaten im Sinne des Geoinformationsgesetzes; b) Daten zum Gebäude- und Wohnungsbestand; c) Verbrauchs-, Produktions- und technische Daten betreffend Energie und Wasser (Elektrizität, Gas, Öl, Wasser, Fernwärme, Erdwärme, Grund- wasser, Solar- und Windenergie, Biomasse oder andere Energiequellen); d) weitere Daten, soweit diese dem Verständnis der Energiekataster dienen. 2) Die Bereitstellung der Daten nach Abs. 1 hat vorbehaltlich Art. 35g Abs. 1 in kumulierter und anonymisierter Form zu erfolgen. 3) Sind Daten nach Abs. 1 bereits bei den zuständigen Gemeindeorganen vorhanden, dürfen diese die Daten für die Zwecke nach Art. 35a verar- beiten. 4) Die Bereitstellung der Daten hat nach Massgabe der Standards nach

  42. Art. 35h zu erfolgen. Bei der Bereitstellung sind die Integrität, Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten durch angemessene technische und organisa- torische Massnahmen zu gewährleisten. 5) Die Bereitstellung der Daten hat kostenlos zu erfolgen; für einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand kann ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung verlangt werden. Fassung: 01.01.2023 21 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) 6) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten, insbesondere die Erhebung der Entschädigung nach Abs. 5, mit Verord- nung.

  43. Art. 35f51 b) beim Landesenergiekataster 1) Die für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten nach Art. 35e Abs. 1, einschliesslich der Auswertungen nach Art. 35l, werden von den Gemeinden über eine einheitlich definierte Schnittstelle kostenlos bereitgestellt. 2) Die Gemeinden sind zum Zwecke des Abs. 1 verpflichtet: a) regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre die für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten zu erheben; b) der Energiefachstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn: 1. die Datenerhebung nach Bst. a abgeschlossen ist; oder 2. sich wesentliche Änderungen der Daten nach Art. 35e Abs. 1, ein- schliesslich ihrer Auswertungen nach Art. 35l, ergeben. 3) Soweit dies für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlich ist, haben die datenliefernden Stellen ungeachtet von Abs. 1 und 2 der Ener- giefachstelle auf Verlangen Daten nach Massgabe von Art. 35e bereitzu- stellen. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten für den Landesenergiekataster durch die Gemeinden mit Verordnung.

  44. Art. 35g52 Verarbeitung personenbezogener Daten 1) Die katasterverantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit: a) die Daten für die Versorgungssicherheit sowie Planung energiepolitischer und infrastruktureller Massnahmen erforderlich sind; und b) die betroffene Person vorgängig über die Datenverarbeitung informiert wurde. 2) Die datenliefernden Stellen haben den katasterverantwortlichen Stellen die für die Zwecke des Abs. 1 erforderlichen Daten nach Massgabe von Art. 35e bereitzustellen. 22 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2

  45. Art. 35h53 Prüfung und Aufnahme von Daten 1) Die katasterverantwortlichen Stellen überprüfen vor der Aufnahme in die Energiekataster, ob die nach Art. 35e und 35f bereitgestellten Daten die qualitativen und technischen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. 2) Weisen die bereitgestellten Daten Mängel auf, lassen sie diese beheben, bevor sie die Daten in die Energiekataster aufnehmen. 3) Bei der Aufnahme und Änderung von Daten müssen der Stand der Technik und die Vergleichbarkeit gewährleistet sowie Redundanzen ver- mieden werden. 4) Der Zeitpunkt der Aufnahme und der letzten Änderung der Daten muss jederzeit ersichtlich sein. 5) Für die Aufnahme und die weitere Verarbeitung der Daten in den Energiekatastern legen die katasterverantwortlichen Stellen den Ablauf fest.

  46. Art. 35i54 Zusammenarbeit und gemeinsame Nutzung der Energiekataster 1) Die katasterverantwortlichen Stellen arbeiten eng zusammen und gewähren sich vorbehaltlich Art. 35f gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Energiekatastern. 2) Sie schliessen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hin- dernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung der Energiekataster entstehen könnten. 3) Für die gemeinsame Nutzung der Energiekataster kann ein Abruf- verfahren eingerichtet werden. Die Regierung regelt das Nähere über das Abrufverfahren mit Verordnung.

  47. Art. 35k55 Datenverarbeitung durch Dritte Katasterverantwortliche Stellen dürfen die Datenverarbeitung in Zusam- menhang mit der Führung der Energiekataster an Dritte übertragen, wenn gewährleistet ist, dass: a) die Daten vom Dritten nur so verarbeitet werden, wie die katasterverant- wortliche Stelle es selbst tun dürfte; Fassung: 01.01.2023 23 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) b) der Dritte bzw. die von ihm zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; und c) die katasterverantwortliche Stelle über einen uneingeschränkten Zugriff auf die verarbeiteten Daten verfügt.

  48. Art. 35l56 Auswertung und Veröffentlichung von Daten 1) Die in die Energiekataster aufgenommenen Daten sind von den katas- terverantwortlichen Stellen aufzubereiten und für die Zwecke nach Art. 35a auszuwerten. 2) Die Auswertungen der Gemeindeenergiekataster können in einer all- gemein zugänglichen Form veröffentlicht werden. Für die Auswertungen des Landesenergiekatasters besteht eine Verpflichtung hierzu. 3) Die Auswertungen und deren Veröffentlichung dürfen weder Rück- schlüsse auf natürliche Personen ermöglichen noch Geschäftsgeheimnisse verletzen.

  49. Art. 35m57 Zugriffsrechte 1) Soweit dies für Zwecke nach Art. 35a oder zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist, können die katasterverantwortlichen Stellen fol- genden Behörden Zugriff auf die Auswertungen der Energiekataster nach

  50. Art. 35l gewähren: a) dem Amt für Hochbau und Raumplanung;58 b) dem Amt für Umwelt. 2) Dem Amt für Statistik ist Zugriff auf die Daten und Auswertungen nach Art. 35e, 35f und 35l zu gewähren.

  51. Art. 35n59 Aufbewahrung, Verfügbarkeit und Vernichtung von Daten 1) Die Daten nach Art. 35e, 35f und 35l sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen und Ver- lust zu schützen und sicher aufzubewahren. 2) Die langfristige Verfügbarkeit, die Verwertbarkeit, die Archivierung und die Historisierung der Daten nach Art. 35l sind zu gewährleisten. 24 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 3) Die Daten nach Art. 35e und 35f sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Erhebung zu vernichten.

  52. Art. 35o60 Verbot der zweckwidrigen Weiterverwendung von Daten Daten nach Art. 35e und 35f dürfen nicht für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke verwendet werden.

  53. Art. 35p61 Kosten der Energiekataster Die Kosten für die Führung der Energiekataster, namentlich für die Auf- nahme, Änderung und Verwaltung von Daten, einschliesslich deren Siche- rung, Archivierung und Historisierung, sind von der jeweils zuständigen katasterverantwortlichen Stelle zu tragen. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

  54. Art. 36 Durchführungsverordnung Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen- digen Verordnungen.

  55. Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 18. September 1996 über die Förderung des Energiesparens (Energiespargesetz), LGBl. 1996 Nr. 193; b) Art. 19 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144. Fassung: 01.01.2023 25 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG)

  56. Art. 38 Bestehende Anlagen 1) Für Elektrizität aus bestehenden KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juni 2008 vom Durchleitungspreis nach Art. 19 des Elektrizitätsmarktgesetzes befreit waren, wird vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2022 eine feste Einspeisevergütung nach Art. 17 entrichtet.62 2) Für Elektrizität aus bestehenden Photovoltaik-Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren und für die bislang keine staatlichen Förderbeiträge ausgerichtet wurden, wird während längstens zehn Jahren eine Einspeisevergütung nach Art. 17 entrichtet. Die Betreiber dieser Anlagen haben bei der Energiefachstelle einen begründeten Antrag auf Aufnahme in das System der Einspeisevergütung zu stellen. Dieser Antrag muss innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, danach ist jeder Anspruch verwirkt. 3) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Elektrizität aus erneuerbaren Energien bestehender Anlagen in einer für das Netz geeigneten Form abzu- nehmen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

  57. Art. 39 Hängige Verfahren und Revision 1) Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, findet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 das bisherige Recht Anwen- dung. 2) Auf Förderanträge, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Inkraft- treten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, findet das neue Recht Anwendung. 3) Wurden in den Fällen nach Abs. 2 bereits Förderbeiträge nach bis- herigem Recht zugesichert oder ausgerichtet, so kann bei der Energiefach- stelle innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Antrag auf Ausrichtung von Förderbeiträgen nach neuem Recht gestellt werden. Bereits ausgerichtete Förderbeiträge sind zu verrechnen. 26 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2

  58. Art. 40 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Refe- rendumsfrist am 1. Juni 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundma- chung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Fassung: 01.01.2023 27 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) Übergangsbestimmungen 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) 28 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 164 ausgegeben am 11. Juni 2010 Gesetz vom 23. April 2010 über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes ... II. Übergangsbestimmung Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens63 dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung. ... Fassung: 01.01.2023 29 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 10 ausgegeben am 26. Januar 2015 Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes ... II. Übergangsbestimmung 1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens64 dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung. 2) Für Zusicherungen nach Art. 17 Abs. 2 des bisherigen Rechts besteht der Anspruch auf eine feste Einspeisevergütung nur, wenn die Anlage bis spätestens 31. Mai 2013 in Betrieb genommen wurde. ... 30 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2020 Nr. 153 ausgegeben am 28. April 2020 Gesetz vom 5. März 2020 über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes ... II. Übergangsbestimmungen 1) Die Energiefachstelle hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkraft- treten dieses Gesetzes65 den Landesenergiekataster zu erstellen und dessen Auswertungen nach Massgabe von Art. 35l zu veröffentlichen. 2) Die zuständigen Gemeindeorgane haben zu diesem Zweck der Ener- giefachstelle spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten nach Massgabe von Art. 35f bereitzustellen. ... Fassung: 01.01.2023 31 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2022 Nr. 398 ausgegeben am 20. Dezember 2022 Gesetz vom 4. November 2022 über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes ... II. Übergangsbestimmung Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens66 dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung. ... 32 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 1 Art. 1 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 2 Art. 2 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10. 3 Art. 2 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10. 4 Art. 3 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 5 Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 6 Art. 4 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 361. 7 Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 277. 8 Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 9 Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 361. 10 Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 11 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 164. 12 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 13 Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 14 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 15 Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 16 Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 17 Art. 12 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10. 18 Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 19 Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 20 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 21 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 22 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 23 Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 361. 24 Art. 17 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 25 Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 398. 26 Art. 17 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 398. 27 Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 28 Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 398. 29 Art. 18 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 398. Fassung: 01.01.2023 33 730.2 Energieeffizienzgesetz (EEG) 30 Art. 18 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 31 Art. 18 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 32 Art. 18 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 33 Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 398. 34 Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348. 35 Art. 21 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 36 Art. 22 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 398. 37 Art. 22 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 38 Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 39 Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 10. 40 Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 10. 41 Art. 31a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 277. 42 Art. 31a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 277. 43 Art. 31a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 277. 44 Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 45 Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 46 Art. 35b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 47 Art. 35b Bst. d Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56. 48 Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 49 Art. 35d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 50 Art. 35e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 51 Art. 35f eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 52 Art. 35g eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 53 Art. 35h eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 54 Art. 35i eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 55 Art. 35k eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 56 Art. 35l eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 57 Art. 35m eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 58 Art. 35m Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56. 34 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzgesetz (EEG) 730.2 59 Art. 35n eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 60 Art. 35o eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 61 Art. 35p eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 153. 62 Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 361. 63 Inkrafttreten: 11. Juni 2010.. 64 Inkrafttreten: 1. Februar 2015.. 65 Inkrafttreten: 1. August 2020. 66 Inkrafttreten: 1. Januar 2023. Fassung: 01.01.2023 35

Energy Efficiency Act · Nelum