Emission Trading Ordinance (EHV)
صدر في 2012-11-20 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Emissionshandelsverordnung (EHV)(814.051).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- emissions, fees/royalties, policy/planning, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties, environmental standards, standards, protection of environment, emissions pricing
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814.051 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012Jahrgang 2012 Nr. 379Nr. 379 ausgegeben am 27. November 2012ausgegeben am 27. November 2012 Emissionshandelsverordnung (EHV)Emissionshandelsverordnung (EHV) vom 20. November 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 27 Abs. 4 und Art. 34 des Emissionshandelsgesetzes (EHG) vom 19. September 2012, LGBl. 2012 Nr. 346, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 11 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Emissionshandelsge- setzes das Nähere über: a) den Ausschluss von Kleinemittenten vom Emissionshandel; b) die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten; c) Projektmassnahmen, an denen Liechtenstein beteiligt ist; d) die Erhebung von Gebühren. 2) Sie dient insbesondere der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhaus- gasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft2; b) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Über- gangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG3. Fassung: 05.11.2021 1 3) Die gültige Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR- Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Art. 24 Bezeichnungen Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funk- tionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen. Ia. Ausschluss von Kleinemittenten vom EmissionshandelIa. Ausschluss von Kleinemittenten vom Emissionshandel55 Art. 2a6 Kleinemittenten Das Amt für Umwelt kann auf Antrag des Betreibers Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Emissionshandelsgesetzes vorbehaltlich Art. 2e vom Emissionshandel ausschliessen, wenn: a) dem Amt für Umwelt in jedem der drei vorausgegangenen Jahre Emis- sionen von weniger als 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent (ohne Emis- sionen aus Biomasse) gemeldet wurden; b) solche Anlagen - sollten Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden - eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW aufweisen; c) für solche Anlagen Massnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsverminderung erreicht wird; ein solcher Beitrag besteht insbesondere in der Entrichtung der CO2-Abgabe nach den Bestimmungen des CO2-Gesetzes; und d) die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2b und 2c erfüllt sind. Art. 2b7 Ausschlussverfahren Das Amt für Umwelt hat vor der Entscheidung über den Ausschluss einer Anlage nach Art. 2a: 814.051 EHV 2 Fassung: 05.11.2021 a) der EFTA-Überwachungsbehörde die vom Emissionshandel auszu- schliessende Anlage mitzuteilen. In der Mitteilung sind die Massnahmen anzugeben, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsvermin- derung erreicht wird; b) der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber zu bestätigen, dass: 1. durch Überwachungsmassnahmen geprüft wird, ob die betreffende Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; 2. die betreffende Anlage wieder in den Emissionshandel einbezogen wird, wenn: 2.1 sie in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; oder 2.2 die auf die Anlage anwendbaren Massnahmen, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsverminderung erreicht wird, nicht mehr gelten; c) die Informationen nach den Bst. a und b nach Massgabe von Art. 7 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann. Stellungnahmen sind beim Amt für Umwelt binnen drei Monaten einzubringen; d) der EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Dreimonatsfrist all- fällige Stellungnahmen nach Bst. c mitzuteilen. Art. 2c8 Beginn der Wirksamkeit des Ausschlusses Erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde binnen sechs Monaten nach der Mitteilung gemäss Art. 2b Bst. d keinen Einwand, wird der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel wirksam. Art. 2d9 Verfügung des Ausschlusses und Erlöschen des Anspruchs auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate 1) Unbeschadet von Art. 2c wird der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel mit Verfügung des Amtes für Umwelt festge- stellt. EHV 814.051 Fassung: 05.11.2021 3 2) Für die Dauer des Ausschlusses der betreffenden Anlage vom Emissi- onshandel besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszer- tifikate (Art. 13 EHG). Art. 2e10 Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen 1) Das Amt für Umwelt kann auf Antrag des Betreibers Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Emissionshandelsgesetzes vom Emissi- onshandel ausschliessen, wenn: a) dem Amt für Umwelt in jedem der drei vorausgegangenen Jahre Emis- sionen von weniger als 2 500 Tonnen CO2-Äquivalent (ohne Emis- sionen aus Biomasse) gemeldet wurden; und b) die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. 2) Das Amt für Umwelt hat vor der Entscheidung über den Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1: a) der EFTA-Überwachungsbehörde die vom Emissionshandel auszu- schliessende Anlage mitzuteilen; b) der EFTA-Überwachungsbehörde zu bestätigen, dass: 1. durch vereinfachte Überwachungsmassnahmen geprüft wird, ob die betreffende Anlage in einem Kalenderjahr 2 500 Tonnen CO2-Äqui- valent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; 2. die betreffende Anlage in den Emissionshandel wiedereinbezogen wird, sollte sie in einem Kalenderjahr 2 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittieren; c) die Informationen nach den Bst. a und b nach Massgabe von Art. 7 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen. 3) Ein Ausschluss vom Emissionshandel nach den Abs. 1 und 2 kann auch für Reserve- oder Ersatzeinheiten beantragt werden, die in den drei der Mitteilung nach Abs. 2 Bst. a vorausgegangenen Jahren weniger als 300 Stunden in Betrieb waren. 4) Der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel erfolgt mit Verfügung des Amtes für Umwelt. 5) Für die Dauer des Ausschlusses der betreffenden Anlage vom Emissi- onshandel besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszer- tifikate (Art. 13 EHG). 814.051 EHV 4 Fassung: 05.11.2021 Art. 2f11 Erlöschen des Ausschlusses vom Emissionshandel 1) Der Ausschluss einer Anlage vom Emissionshandel erlischt, wenn die Voraussetzungen nach den Art. 2a oder 2e nicht mehr erfüllt sind. 2) Erlischt der Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1, werden die dem Land Liechtenstein nach Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Emissionszertifikate der betreffenden Anlage mit dem Jahr der Wiederein- beziehung wieder zugeteilt. Die der betreffenden Anlage zugeteilten Emis- sionszertifikate werden von der Menge abgezogen, die nach Art. 12 des Emissionshandelsgesetzes versteigert werden. 3) Erlischt der Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1, verbleibt die betref- fende Anlage für den Rest des Zeitraums nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, in dem sie wieder in den Emissionshandel einbezogen wurde, im Emissionshandel. II. Zuteilung von kostenlosen EmissionszertifikatenII. Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten Art. 3 Antrag 1) Der Antrag auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate an Anla- genbetreiber (Art. 13 EHG) ist beim Amt für Umwelt einzureichen. 2) Der Sachverständige und die von ihm vorzunehmende Überprüfung der Antragsunterlagen (Art. 14 Abs. 1 EHG) haben den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zu entsprechen.12 Art. 413 Zuteilung Die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate durch das Amt für Umwelt (Art. 13 und 14 EHG) erfolgt nach Massgabe der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. EHV 814.051 Fassung: 05.11.2021 5 III. ProjektmassnahmenIII. Projektmassnahmen Art. 5 Zustimmung 1) Das Amt für Umwelt entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der vollständigen und richtigen Antragsunterlagen, ob es einer Pro- jektmassnahme nach Art. 19 des Emissionshandelsgesetzes zustimmt. 2) Das Amt für Umwelt kann die Entscheidungsfrist verlängern, sofern dies aufgrund des Prüfungsumfangs des Antrages als erforderlich erachtet wird. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Entscheidungsfrist innerhalb der Frist nach Abs. 1 in Kenntnis gesetzt. Art. 6 Ernennung eines Bevollmächtigten 1) Setzt sich der Projektbetreiber aus mehreren natürlichen oder juristi- schen Personen zusammen, kann das Amt für Umwelt verlangen, dass der Projektbetreiber eine natürliche Person mit einer Zustelladresse im Inland als gemeinsamen Bevollmächtigten benennt. 2) Hat der Projektbetreiber seinen Sitz im Ausland und verfügt er im Inland über keine Niederlassung, kann das Amt für Umwelt verlangen, dass der Projektbetreiber eine im Inland ansässige Person als Zustellungsbevoll- mächtigten benennt. Art. 7 Gemeinsame Projektumsetzung im Inland 1) Das Amt für Umwelt erteilt nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 und 3 des Emissionshandelsgesetzes die Zustimmung zu Projektmassnahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Inland, wenn aufgrund der Projektdo- kumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme: a) die Kriterien der Additionalität erfüllt; b) keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich zieht; und c) keine Anlage betrifft, die einer Genehmigungspflicht nach Art. 5 des Emissionshandelsgesetzes unterliegt. 814.051 EHV 6 Fassung: 05.11.2021 2) Die Zustimmung wird längstens auf die vom Projektbetreiber bean- tragte Laufzeit der Projektmassnahme befristet. Genehmigungen, die zur Durchführung der Projektmassnahme aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind, bleiben unberührt. Art. 8 Gemeinsame Projektumsetzung im Ausland 1) Das Amt für Umwelt erteilt nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 und 3 des Emissionshandelsgesetzes die Zustimmung zu Projektmassnahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Ausland, wenn aufgrund der Projekt- dokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme: a) die Kriterien der Additionalität erfüllt; b) keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich zieht; und c) im Falle der Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeu- gungskapazität von über 20 MW die einschlägigen internationalen Kri- terien und Leitlinien, einschliesslich der des Abschlussberichtes 2000 "Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungs- findung" der Weltkommission für Staudämme, erfüllt. 2) Die Zustimmung ist zu verweigern für: a) Projektmassnahmen: 1. die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Verringerung von Emis- sionen aus einer Anlage führen, die der Richtlinie 2003/87/EG unter- liegt; und 2. bei denen der Gaststaat die Verhinderung der Doppelzählung einer Emissionsreduktion gemäss der Entscheidung der Kommission 2006/780/EG vom 13. November 2006 zur Vermeidung der dop- pelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshan- delssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmassnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (EWR- Rechtssammlung: Anh. XX - 21ao.01) nicht gewährleistet; b) nukleare Projektmassnahmen; c) Senkenprojekte, die den Einsatz genetisch veränderten oder fremdartigen Pflanzenmaterials vorsehen. 3) Vor der Entscheidung kann das Amt für Umwelt in dem Staat, in dem die Projektmassnahme umgesetzt werden soll, Abklärungen vornehmen. EHV 814.051 Fassung: 05.11.2021 7 Die Kosten dafür trägt der Projektbetreiber. Über die Vornahme von Abklärungen hat das Amt für Umwelt den Projektbetreiber vorher zu unterrichten. 4) Die Zustimmung wird für eine Dauer von höchstens zehn Jahren erteilt. Beträgt die Erstlaufzeit nicht mehr als sieben Jahre, kann für dieselbe Projektmassnahme auf Antrag höchstens zwei Mal einer Verlängerung mit einer Befristung auf jeweils höchstens sieben Jahre zugestimmt werden. Art. 9 Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung 1) Das Amt für Umwelt erteilt die Zustimmung zu Projektmassnahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, wenn aufgrund der Projektdokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme: a) die Kriterien der Additionalität erfüllt; b) keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich zieht; c) im Falle der Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeu- gungskapazität von über 20 MW die einschlägigen internationalen Kri- terien und Leitlinien, einschliesslich der des Abschlussberichtes 2000 "Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungs- findung" der Weltkommission für Staudämme, erfüllt; d) im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Kyoto-Protokolls zu einer nachhaltigen Entwicklung des Gaststaates beiträgt. 2) Für Projektmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 ist die Zustim- mung zu verweigern. 3) Auf das Verfahren sowie auf die Gültigkeitsdauer der Zustimmung zu einer Projektmassnahme findet Art. 8 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwen- dung. 4) Auf Antrag des Projektbetreibers kann das Amt für Umwelt jeder natürlichen oder juristischen Person die Genehmigung erteilen, sich nach Art. 12 Abs. 9 des Kyoto-Protokolls an einer nach Abs. 1 zugestimmten Projektmassnahme zu beteiligen. 814.051 EHV 8 Fassung: 05.11.2021 Art. 10 Widerruf der Zustimmung 1) Die Zustimmung zu einer Projektmassnahme kann vom Amt für Umwelt widerrufen werden, wenn sie auf der Grundlage einer mangel- haften, insbesondere einer irreführenden oder unzutreffenden Projektdoku- mentation erteilt wurde. 2) Die an der Projektmassnahme beteiligten Projektbetreiber sowie die zuständigen Behörden der betroffenen Gast- bzw. Investorstaaten sind vorab über die Prüfung eines Widerrufes durch das Amt für Umwelt in Kenntnis zu setzen. Der Widerruf muss begründet werden. Art. 11 Überprüfungsgesuch Bei Projektmassnahmen nach Art. 9 kann das Amt für Umwelt gege- benenfalls ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat im Sinne von Art. 12 des Kyoto-Protokolls einreichen. Die Voraussetzungen hierfür richten sich nach dem Kyoto-Protokoll und den in dessen Rahmen gefassten Beschlüssen. IV. GebührenIV. Gebühren Art. 12 Gebührenpflicht 1) Das Amt für Umwelt erhebt für Amtshandlungen nach dem Emissi- onshandelsgesetz Gebühren nach Massgabe dieses Kapitels. 2) Keine Gebühren werden erhoben für Transaktionen von Emissions- zertifikaten und Emissionsgutschriften, die über ein Konto des liechtenstei- nischen Emissionshandelsregisters getätigt werden. Art. 13 Fälligkeit und Zahlungsfrist 1) Gebühren werden fällig: a) mit Empfang einer Mitteilung und der zugehörigen Rechnung; oder b) mit Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung oder Verfügung. EHV 814.051 Fassung: 05.11.2021 9 2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Empfang eines Vorgangs nach Abs. 1. 3) Gebühren können in begründeten Fällen (z.B. Sitz oder Wohnsitz im Ausland) im Voraus eingefordert werden. Art. 14 Gebührensätze 1) Die Gebühren betragen: a) für die Eröffnung und Schliessung eines Personenkontos im Emissions- handelsregister nach Art. 16 des Emissionshandelsgesetzes, pro Zutei- lungsperiode: 1 500 Franken;14 abis) für die Führung eines Personenkontos im Emissionshandelsregister nach Art. 16 des Emissionshandelsgesetzes, pro Jahr: 3 000 Franken;15 b) für die periodische Prüfung von Angaben nach Art. 23 Abs. 4 der Ver- ordnung (EU) 1193/2011: 600 Franken; c) für die Erteilung von Emissionsgenehmigungen nach Art. 5 des Emissi- onshandelsgesetzes, einschliesslich der Eröffnung eines Betreiberkontos, für Anlagen mit einer durchschnittlichen jährlichen Zuteilungsmenge von: 1. weniger als 10 000 Emissionszertifikaten: 5 000 Franken; 2. mehr als 10 000 Emissionszertifikaten: 10 000 Franken; cbis) für den Ausschluss von Anlagen vom Emissionshandel nach Art. 2a und 2e dieser Verordnung: 500 Franken;16 d) für die Anpassung von Emissionsgenehmigungen nach Art. 8 Abs. 3 des Emissionshandelsgesetzes: 480 Franken; e) für die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten nach Art. 14 des Emissionshandelsgesetzes, pro Zuteilungsperiode: 1 000 Franken; f) für die Schätzung von Emissionen nach Art. 10 Abs. 6 des Emissionshan- delsgesetzes: 5 000 Franken; g) für die Zustimmung zu Projektmassnahmen nach Art. 19 des Emissions- handelsgesetzes: 3 000 Franken; h) für die Ausarbeitung einer unverbindlichen Stellungnahme zu Gross- projekten (Large Scale) nach Art. 9 dieser Verordnung iVm Art. 12 des Kyoto-Protokolls und der in dessen Rahmen gefassten Beschlüsse: 500 Franken; 814.051 EHV 10 Fassung: 05.11.2021 i) für die Zustimmung zu Grossprojekten (Large Scale) nach Art. 9 dieser Verordnung iVm Art. 12 des Kyoto-Protokolls und der in dessen Rahmen gefassten Beschlüsse: 5 000 Franken; k) für sonstige Amtshandlungen, je nach Aufwand: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 100 Franken. 2) Verursacht die Prüfung von komplexen Projekten nach Art. 7 bis 9 einen erheblichen Mehraufwand, kann auf die Gebühr nach Abs. 1 Bst. g und i ein Zuschlag nach Aufwand erhoben werden. Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen. 3) Auslagen, insbesondere die Kosten für den Beizug Dritter und die Beschaffung von Unterlagen, werden nach den effektiven Kosten gesondert verrechnet. V. SchlussbestimmungenV. Schlussbestimmungen Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 26. Februar 2008 über die Zuteilung von Emissions- zertifikaten (Emissionszertifikate-Zuteilungsverordnung; EZV), LGBl. 2008 Nr. 62; b) Verordnung vom 19. Februar 2008 über die Erhebung von Gebühren nach dem Emissionshandelsgesetz, LGBl. 2008 Nr. 63; c) Verordnung vom 20. April 2010 betreffend die Abänderung der Verord- nung über die Erhebung von Gebühren nach dem Emissionshandelsge- setz, LGBl. 2010 Nr. 100; d) Verordnung vom 12. Juni 2012 betreffend die Abänderung der Verord- nung über die Erhebung von Gebühren nach dem Emissionshandelsge- setz, LGBl. 2012 Nr. 162; e) Verordnung vom 14. Oktober 2008 über das nationale Emissionshandels- register (Emissionshandelsregister-Verordnung; EHRV), LGBl. 2008 Nr. 254; f) Verordnung vom 12. Juni 2012 über die Abänderung der Emissionshandelsregister-Verordnung, LGBl. 2012 Nr. 163. EHV 814.051 Fassung: 05.11.2021 11 Art. 16 Änderung von Amtsbezeichnungen Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Zusammenführung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, des Amtes für Umweltschutz sowie des Landwirtschaftsamtes zu einem Amt für Umwelt17 wird die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung "Amt für Umweltschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Umwelt", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, ersetzt. Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 814.051 EHV 12 Fassung: 05.11.2021 1 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 340. 2 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32) 3 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) 4 Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 340. 5 Überschrift vor Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 340. 6 Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 340. 7 Art. 2b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 340. 8 Art. 2c eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 340. 9 Art. 2d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 340. 10 Art. 2e eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 340. 11 Art. 2f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 340. 12 Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 340. 13 Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 340. 14 Art. 14 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 340. 15 Art. 14 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 340. 16 Art. 14 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 340. 17 LGBl. 2012 Nr. 272, in Kraft getreten mit 1. Januar 2013. EHV 814.051 Fassung: 05.11.2021 13 /chrono/2021340000 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2003.275.01.0032.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2003.275.01.0032.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2019.059.01.0008.01.DEU /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2021340000 /chrono/2012272000