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قوانين ليختنشتاين

Coexistence Ordinance (KoexV)

صدر في 2011-03-01 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung vom 1. März 2011 über Koexistenzmassnahmen beim Anbau genetisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung; KoexV).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
pollution control, genetically modified organism (GMO), authorization/permit, environmental planning, liability/compensation, enforcement/compliance, offences/penalties, policy/planning

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  1. 816.113 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011Jahrgang 2011 Nr. 89Nr. 89 ausgegeben am 10. März 2011ausgegeben am 10. März 2011 VerordnungVerordnung vom 1. März 2011 über Koexistenzmassnahmen beim Anbau gene-über Koexistenzmassnahmen beim Anbau gene tisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgangtisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenz-mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenz verordnung; KoexV)verordnung; KoexV) Aufgrund von Art. 68 des Gesetzes vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Orga nismen (Organismengesetz; OrgG), LGBl. 2011 Nr. 41, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt den Anbau von Vermehrungsmaterial gene tisch veränderter Pflanzen und den Umgang mit daraus gewonnenem Ern tegut in der Land- oder Forstwirtschaft, im produzierenden Gartenbau und in Hausgärten. 2) Sie gewährleistet die Koexistenz von konventionellem und biologi schem Pflanzenbau mit dem Anbau von genetisch veränderten Pflanzen. Fassung: 01.08.2020 1 Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "genetisch veränderte Pflanzen": Pflanzen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; b) "Vermehrungsmaterial": Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich des in vitro hergestellten Mate rials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorge sehen sind; c) "Anbau": jedes bewusste und gewollte Ausbringen von Vermehrungs material, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Ver edeln; d) "Erntegut": Ernteprodukte und Erntenebenprodukte, welche infolge des Anbaus von pflanzlichem Vermehrungsmaterial bei der Ernte anfallen; e) "Umgang": jede Tätigkeit, insbesondere das Anbauen, Verwenden, Ver arbeiten, Vermehren, Verändern, Inverkehrbringen, Lagern, Transpor tieren und Entsorgen; f) "benachbarte Fläche": eine landwirtschaftlich, gartenbauwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Fläche, die innerhalb des im Anhang für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Isolationsabstandes vom Rand der Anbaufläche mit genetisch veränderten Pflanzen liegt; g) "Nachbar": der Bewirtschafter einer benachbarten Fläche; h) "Isolationsabstand": der Mindestabstand zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit genetisch veränderten Pflanzen und einer benachbarten Fläche, auf der dieselbe, nicht genetisch veränderte Pflanzenart angebaut wird. 2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. 816.113 Koexistenzverordnung (KoexV) 2 Fassung: 01.08.2020 II. Anforderungen an den AnbauII. Anforderungen an den Anbau Art. 3 Anbau und Bewirtschaftung2 1) Der Anbau von genetisch veränderten Pflanzen ist unzulässig, wenn auf benachbarten Flächen verwandte Arten angebaut werden, die nicht genetisch verändert sind.3 2) Bei allen Bewirtschaftungsmassnahmen einschliesslich der Ernte sind Einträge von genetisch veränderten Organismen in fremde Flächen durch Wahl einer geeigneten Technik auf das Mindestmass zu beschränken. Ins besondere sind die pflanzenartspezifischen Anforderungen nach Art. 6 zu erfüllen. Art. 4 Meldepflicht 1) Wer genetisch veränderte Pflanzen anbaut, muss dies spätestens drei Monate vor der Aussaat oder Anpflanzung beim Amt für Umwelt melden.4 2) Die Meldung hat zu enthalten: a) Name und Anschrift des Bewirtschafters; b) die genaue Lage und Grösse der Anbaufläche; c) die zum Anbau bestimmte Pflanzenart, -sorte und -bezeichnung; d) den spezifischen Erkennungsmarker der genetischen Veränderung nach der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erken nungsmarker für genetisch veränderte Organismen; e) die beabsichtigte Aufbereitung und Verwendung des Erntegutes. 3) Änderungen der gemeldeten Angaben nach Abs. 2 sind dem Amt für Umwelt unverzüglich mitzuteilen.5 Art. 5 Informationspflicht 1) Wer genetisch veränderte Pflanzen anbaut, hat den Nachbarn spätes tens drei Monate vor der Aussaat oder der Anpflanzung folgende Informa tionen mitzuteilen: Koexistenzverordnung (KoexV) 816.113 Fassung: 01.08.2020 3 a) die Angaben nach Art. 4 Abs. 2; b) die Isolationsabstände nach dem Anhang. 2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind den Nachbarn unverzüg lich mitzuteilen. 3) Zudem sind die Nachbarn aufzufordern, innerhalb eines Monats mit zuteilen: a) ob benachbarte Flächen mit nicht genetisch veränderten Pflanzen ange baut werden; b) welchen Arten diese Pflanzen angehören; und c) welche Bewirtschaftungsform geplant ist. 4) Liegt nach Ablauf eines Monats keine Mitteilung der Nachbarn nach Abs. 3 vor, so kann der Bewirtschafter davon ausgehen, dass die Nachbarn keine Pflanzen derselben Art oder andere Auskreuzungspartner auf benach barten Flächen anbauen; der Bewirtschafter darf in diesem Fall mit dem vor gesehenen Anbau der genetisch veränderten Pflanzen beginnen. Art. 6 Pflanzenartspezifische Anforderungen Wer genetisch veränderte Pflanzen anbaut oder mit entsprechendem Erntegut umgeht, muss die pflanzenartspezifischen Anforderungen nach dem Anhang einhalten. Art. 7 Durchwuchs 1) Wer genetisch veränderte Pflanzen anbaut, hat nach Abschluss des Anbaus die Anbaufläche nach Massgabe der im Anhang für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen auf Durchwuchs zu überwachen und diesen zu beseitigen, soweit die Anbaufläche in der folgenden Vege tationsperiode nicht erneut mit genetisch veränderten Pflanzen derselben Art bestellt wird. In die Überwachung auf Durchwuchs sind auch landwirt schaftliche Nutzflächen einzubeziehen: a) die bei der Ernte überfahren worden sind; oder b) auf denen vermehrungsfähiges Material verschüttet worden ist. 2) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters geht die Pflicht nach Abs. 1 auf den neuen Bewirtschafter über. 816.113 Koexistenzverordnung (KoexV) 4 Fassung: 01.08.2020 Art. 8 Ausbringen von Düngemitteln und Stoffen Wer Düngemittel oder andere Stoffe ausbringt, die mehr als 0,9 Massen prozent vermehrungsfähiges Material von genetisch veränderten Pflanzen enthalten, muss die entsprechenden Flächen gemäss den pflanzenartspezifi schen Anforderungen nach Art. 6 behandeln. III. WarenflusstrennungIII. Warenflusstrennung Art. 9 Massnahmen zur Trennung des Warenflusses 1) Sofern das Vermehrungsmaterial oder Erntegut von genetisch verän derten Pflanzen nicht für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind Massnahmen zur Trennung des Warenflusses zu treffen, um unerwünschte Vermi schungen mit nicht genetisch verändertem Material zu vermeiden. 2) Insbesondere sind Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die zur Aussaat, zur Ernte, zur Aufbereitung oder zur Beförderung von genetisch verändertem Vermehrungsmaterial oder Erntegut eingesetzt werden, sorg fältig zu reinigen, bevor sie für nicht genetisch verändertes Vermehrungs material oder Erntegut eingesetzt werden. Dies gilt auch, wenn Arbeiten im Auftrag des Bewirtschafters von Dritten durchgeführt werden. Der Bewirt schafter muss diese entsprechend anweisen. 3) Die Anweisungen des Inverkehrbringers sind einzuhalten. Art. 10 Lagerung 1) Zum Schutz gegen Einträge in fremde Flächen, insbesondere durch Witterungseinflüsse oder Verschleppung durch Tiere, ist zu lagern: a) genetisch verändertes Vermehrungsmaterial in geschlossenen Behält nissen oder sorgfältig abgedeckt und getrennt von nicht genetisch verän dertem Vermehrungsmaterial derselben Art; b) Erntegut genetisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abge deckt. Koexistenzverordnung (KoexV) 816.113 Fassung: 01.08.2020 5 2) Die Behältnisse und das gelagerte Erntegut sind zumindest nach den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b zu kennzeichnen. Art. 11 Transport 1) Zum Schutz gegen Einträge in fremde Flächen, insbesondere durch Verwehen, ist zu transportieren: a) genetisch verändertes Vermehrungsmaterial in geschlossenen Behält nissen; b) Erntegut genetisch veränderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in geschlossenen Fahrzeugen oder beim Transport auf Fahrzeugen mit offener Ladefläche sorgfältig abgedeckt. 2) Ist genetisch verändertes Vermehrungsmaterial oder Erntegut bei der Beladung oder beim Transport verschüttet worden, ist es dem gleichen Vermehrungsmaterial oder Erntegut wieder zuzuführen, gesondert zu ver werten oder zu vernichten. Art. 12 Dokumentation 1) Wer mit Vermehrungsmaterial und Erntegut von genetisch verän derten Pflanzen umgeht, muss die Anweisungen des Inverkehrbringers sowie die Massnahmen zur Trennung des Warenflusses (Art. 9) schriftlich dokumentieren. 2) Wer genetisch verändertes Vermehrungsmaterial anbaut, muss Auf zeichnungen führen über: a) die Sorte des genetisch veränderten Vermehrungsmaterials; b) die genaue Lage der Anbauflächen; c) das Ausbringen von Düngemitteln oder Stoffen nach Art. 8; d) die Umsetzung der pflanzenartspezifischen Massnahmen nach Art. 6; e) über die Kulturführung (insbesondere Anbautechnik, Düngung, Bewäs serung, Pflanzenschutz) und die Durchführung von Arbeiten durch Ditte. 3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind während fünf Jahren aufzubewahren und den Vollzugsbehörden auf Verlangen vorzulegen und abzugeben. 816.113 Koexistenzverordnung (KoexV) 6 Fassung: 01.08.2020 4) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters muss der frühere Bewirt schafter dem neuen Bewirtschafter eine Abschrift aller Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 aushändigen. Art. 13 Kennzeichnung beim Inverkehrbringen 1) Erntegüter aus dem Anbau genetisch veränderter Pflanzen sind beim Inverkehrbringen auf dem Lieferschein oder auf einer Etikette mit dem Hinweis "gentechnisch verändert" oder "genetisch verändert" zu kenn zeichnen. 2) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen ist Erntegut, das unbeabsichtigt zugelassene genetisch veränderte Organismen enthält oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt wurde, wenn: a) deren Anteil höchstens 0,9 Massenprozent beträgt; und b) belegt werden kann, dass alle geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden. Art. 14 Informations- und Dokumentationspflicht 1) Wer Erntegut von genetisch veränderten Pflanzen in Verkehr bringt, hat auf dem Lieferschein mindestens folgende Angaben schriftlich festzu halten: a) dass das Produkt aus genetisch veränderten Organismen besteht, solche enthält oder aus solchen hergestellt wurde; b) die Bezeichnung der genetisch veränderten Organismen, die im Erntegut enthalten sind; und c) Name und Adresse des Lieferanten und Abnehmers des Erntegutes. 2) Die Angabe nach Abs. 1 Bst. b hat mit den Erkennungsmarkern nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 oder, wenn ein solcher fehlt, der Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigen schaften und Merkmale zu erfolgen. 3) Die Angaben nach Abs. 1 sind bei jedem weiteren Inverkehrbringen dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben. 4) Wer Erntegut von genetisch veränderten Pflanzen in Verkehr bringt, muss Buch führen über: Koexistenzverordnung (KoexV) 816.113 Fassung: 01.08.2020 7 a) Name und Adresse des Abgebers des Vermehrungsmaterials; b) Name und Adresse jedes Abnehmers von jedem Erntegutposten; und c) Art und Menge des Erntegutpostens. 5) Die Dokumente mit den in Abs. 1 und 3 genannten Angaben sind während fünf Jahren aufzubewahren und den Vollzugsbehörden auf Ver langen vorzulegen und abzugeben. 6) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht beim Vorhandensein von Material nach Art. 13 Abs. 2. IV. SchlussbestimmungIV. Schlussbestimmung Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 816.113 Koexistenzverordnung (KoexV) 8 Fassung: 01.08.2020 AnhangAnhang (Art. 2 Abs. 1 Bst. f, Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Art. 6 und 7) Pflanzenartspezifische Anforderungen für denPflanzenartspezifische Anforderungen für den Anbau genetisch veränderter PflanzenAnbau genetisch veränderter Pflanzen A. Genetisch veränderter Mais (A. Genetisch veränderter Mais (Zea mays) 1. Benachbarte Flächen Beim Anbau von genetisch verändertem Mais sind diejenigen Flächen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolations abstandes von 400 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch verändertem Mais liegen. 2. Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs Die Überprüfung auf Durchwuchs nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in dem auf den Anbau des genetisch veränderten Maises fol genden Jahr zu erfolgen. Sofern Durchwuchsmais festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr. Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu ver nichten. 3. Anbaupause Eine Anbaufläche darf frühestens im zweiten auf die Ernte des gene tisch veränderten Maises folgenden Jahr mit nicht genetisch ver ändertem Mais bestellt werden. Wenn Durchwuchsmais festgestellt wurde, darf die Anbaufläche frühestens im zweiten auf die Feststel lung des Durchwuchsmaises folgenden Jahr mit nicht genetisch ver ändertem Mais bestellt werden. B. Genetisch veränderte Kartoffeln (B. Genetisch veränderte Kartoffeln (Solanum tuberosum) 1. Benachbarte Flächen Beim Anbau von genetisch veränderten Kartoffeln sind diejenigen Flächen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolationsabstandes von 40 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch veränderten Kartoffeln liegen. 2. Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs Koexistenzverordnung (KoexV) 816.113 Fassung: 01.08.2020 9 Die Überprüfung auf Durchwuchs nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in den drei auf den Anbau der genetisch veränderten Kartoffeln folgenden Jahren zu erfolgen. Sofern Durchwuchskartoffeln festge stellt werden, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr. Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu ver nichten. 3. Anbaupause Nach dem Anbau von genetisch veränderten Kartoffeln dürfen auf der gleichen Anbaufläche während drei Jahren keine nicht genetisch veränderten Kartoffeln angebaut werden. Für den Anbau von Saat kartoffeln gilt eine Anbaupause von acht Jahren. Wenn Durchwuchskartoffeln festgestellt werden, verlängern sich diese Fristen jeweils um ein Jahr. C. Genetisch veränderter Raps (C. Genetisch veränderter Raps (Brassica napus) 1. Benachbarte Flächen Beim Anbau von genetisch verändertem Raps sind diejenigen Flä chen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Iso lationsabstandes von 1 000 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch verändertem Raps liegen. 2. Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs Die Überprüfung auf Durchwuchs nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in den drei auf den Anbau des genetisch veränderten Rapses folgenden Jahren zu erfolgen. Sofern Durchwuchsraps festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr. Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu ver nichten. 3. Anbaupause Nach dem Anbau von genetisch verändertem Raps darf auf der glei chen Anbaufläche während fünf Jahren kein nicht genetisch verän derter Raps angebaut werden. Wenn Durchwuchsraps festgestellt wird, verlängert sich diese Frist jeweils um ein Jahr. D. Genetisch veränderte Zuckerrüben und Futterrüben (D. Genetisch veränderte Zuckerrüben und Futterrüben (Beta vulgaris) 1. Benachbarte Flächen 816.113 Koexistenzverordnung (KoexV) 10 Fassung: 01.08.2020 Beim Anbau von genetisch veränderten Zucker- oder Futterrüben sind diejenigen Flächen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolationsabstandes von 100 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch veränderten Zucker- bzw. Futterrüben liegen. 2. Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs und von Schöss lingen Schösslinge sind vor der Blüte zu entfernen. Die Überprüfung auf Durchwuchs und Unkrautrüben nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in den zwei auf den Anbau der genetisch veränderten Zucker- bzw. Futterrüben folgenden Jahren zu erfolgen. Sofern Durchwuchs oder Unkrautrüben festgestellt werden, verlän gert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr. Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu ver nichten. 3. Anbaupause Nach dem Anbau von genetisch veränderten Zucker- bzw. Futter rüben dürfen auf der gleichen Anbaufläche während vier Jahren keine nicht genetisch veränderten Zucker- bzw. Futterrüben angebaut werden. Wenn Unkrautrüben festgestellt werden, verlängert sich diese Frist jeweils um ein Jahr. E. Genetisch veränderter Weizen (E. Genetisch veränderter Weizen (Triticum aestivum) 1. Benachbarte Flächen Beim Anbau von genetisch verändertem Weizen sind diejenigen Flä chen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolati onsabstandes von 100 Metern vom Rand der Anbaufläche mit gene tisch verändertem Weizen liegen. 2. Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs Die Überprüfung auf Durchwuchs nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in den drei auf den Anbau des genetisch veränderten Weizens folgenden Jahren zu erfolgen. Sofern Durchwuchsweizen festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr. Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu ver nichten. 3. Anbaupause Koexistenzverordnung (KoexV) 816.113 Fassung: 01.08.2020 11 Nach dem Anbau von genetisch verändertem Raps darf auf der glei chen Anbaufläche während drei Jahren kein nicht genetisch verän derter Weizen angebaut werden. Wenn Durchwuchsweizen festgestellt wird, verlängert sich diese Frist jeweils um ein Jahr. F. Genetisch veränderte Soja (F. Genetisch veränderte Soja (glycine max) 1. Benachbarte Flächen Beim Anbau von genetisch veränderter Soja sind diejenigen Flächen benachbart nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f, die innerhalb eines Isolations abstandes von 30 Metern vom Rand der Anbaufläche mit genetisch veränderter Soja liegen. 2. Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs Die Überprüfung auf Durchwuchs nach Art. 7 hat nach der Ernte sowie in den drei auf den Anbau der genetisch veränderten Soja fol genden Jahren zu erfolgen. Sofern Durchwuchs festgestellt wird, ver längert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr. Festgestellter Durchwuchs ist unverzüglich zu beseitigen und zu ver nichten. 3. Anbaupause Nach dem Anbau von genetisch veränderter Soja dürfen auf der glei chen Anbaufläche während drei Jahren keine nicht genetisch verän derte Soja angebaut werden. Wenn Durchwuchs festgestellt wird, verlängert sich diese Frist jeweils um ein Jahr. 816.113 Koexistenzverordnung (KoexV) 12 Fassung: 01.08.2020 Übergangs- und InkrafttretensbestimmungenÜbergangs- und Inkrafttretensbestimmungen 816.113 V über Koexistenzmassnahmen beim Anbau genetisch veränderter816.113 V über Koexistenzmassnahmen beim Anbau genetisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexis-Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexis tenzverordnung; KoexV)tenzverordnung; KoexV) Koexistenzverordnung (KoexV) 816.113 Fassung: 01.08.2020 13 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2020 Nr. 44 ausgegeben am 31. Januar 2020Jahrgang 2020 Nr. 44 ausgegeben am 31. Januar 2020 VerordnungVerordnung vom 28. Januar 2020 über die Abänderung der Koexistenzverordnungüber die Abänderung der Koexistenzverordnung ...... II.II. InkrafttretenInkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/ 4126 in Kraft. ...... 816.113 Koexistenzverordnung (KoexV) 14 Fassung: 01.08.2020 1 LR 816.1 2 Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 44. 3 Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 44. 4 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 6 Inkrafttreten: 1. August 2020 (LGBl. 2020 Nr. 232). Koexistenzverordnung (KoexV) 816.113 Fassung: 01.08.2020 15 /chrono/2020044000 /chrono/2020044000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2020232000

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