Clean Air Ordinance
صدر في 2008-09-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Luftreinhalteverordnung (LRV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, ozone layer, air quality/air pollution, emissions, clean development mechanism, enforcement/compliance, offences/penalties, environmental standards, standards, protection of environment
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814.301.1 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008Jahrgang 2008 Nr. 245Nr. 245 ausgegeben am 7. Oktober 2008ausgegeben am 7. Oktober 2008 Luftreinhalteverordnung (LRV)Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 30. September 2008 Aufgrund von Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 23, 69 und 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 1991, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1) Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensge meinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder läs tigen Luftverunreinigungen schützen. Sie bezweckt zudem die Reduktion des Ausstosses von Treibhausgasen. 2) Sie regelt: a) die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. t des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen; b) die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe; c) die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte; Ziel werte); d) das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind. 3) Sie dient der Umsetzung der im Anhang 8 aufgeführten EWR-Rechts vorschriften. Fassung: 13.01.2023 1 Art. 1a2 Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften 1) Wird in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Ver weise auf die jeweils gültige Fassung dieser EWR-Rechtsvorschriften, ein schliesslich ihrer Anpassungen und Ergänzungen. 2) Die Regelungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Ver ordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein ver bindlich. 3) Die gültige Fassung der in Anhang 8 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "stationäre Anlagen": 1. Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen; 2. Terrainveränderungen; 3. Geräte und Maschinen; 4. Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben; b) "Fahrzeuge": Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Eisenbahnen; c) "Verkehrsanlagen": Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden; d) "neue Anlagen": auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn: 1. dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder 2. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde; e) "übermässige Immissionen": Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6, einen oder mehrere Zielwerte nach Anhang 7 oder einen oder mehrere kritische Werte nach Anhang 814.301.1 LRV 2 Fassung: 13.01.2023 7b überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenz werte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:3 1. sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden; 2. aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der betroffenen Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören; 3. sie Bauwerke beschädigen; oder 4. sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen. f) "Inverkehrbringen": die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Über tragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Ver trieb oder Gebrauch. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erst malige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.4 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, ins besondere der Richtlinien 2008/50/EG und 2010/75/EU, ergänzend Anwendung.5 3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. II. EmissionenII. Emissionen A. Emissionsbegrenzung bei neuen stationären AnlagenA. Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1 bis 3 1) Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen ein halten. 2) Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforde rungen: a) für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforde rungen; b) für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3; LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 3 c) für Feuerungsanlagen nach Art. 22 und nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor: die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Bestim mungen;6 d) für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme: die aufgrund der Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung anwendbaren Bestim mungen.7 Art. 48 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung fest legt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind vom Amt für Umwelt vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde 1) Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbe grenzungen eingehalten sind, so verfügt das Amt für Umwelt für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.9 2) Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu ver schärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden. Art. 6 Erfassung und Ableitung von Emissionen 1) Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immis sionen entstehen. 2) Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. 3) Für Hochkamine gilt Anhang 5. Kann die erforderliche Kaminbau höhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft das Amt für Umwelt ersatzweise die in den Anhängen 1 bis 3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.10 814.301.1 LRV 4 Fassung: 13.01.2023 B. Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären AnlagenB. Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen Art. 7 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende sta tionäre Anlagen. Art. 8 Sanierungspflicht 1) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.11 2) Es erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanie rungsfrist nach Art. 10 fest. Notfalls verfügt es für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage. 3) Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber ver pflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Art. 9 Verschärfte Emissionsbegrenzungen 1) Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immis sionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt das Amt für Umwelt für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.12 2) Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu ver schärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden. 3) Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit einer Sanierungsfrist bis zu höchstens zwei Jahren angeordnet. Notfalls verfügt das Amt für Umwelt für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.13 4) Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen ver ursacht, ist der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes anzupassen. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 5 Art. 10 Sanierungsfristen 1) Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt zwei Jahre. 2) Kürzere Fristen bis zu höchstens einem Jahr, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn: a) die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann; b) die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt; oder c) die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind. 3) Längere Fristen bis zu höchstens fünf Jahren können festgelegt werden, wenn: a) die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden; und b) weder Bst. a noch Bst. c von Abs. 2 erfüllt ist. Art. 11 Erleichterungen 1) Das Amt für Umwelt gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Art. 8 und 10 unverhält nismässig, insbesondere technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirt schaftlich nicht tragbar wäre.14 2) Als Erleichterung kann das Amt für Umwelt in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt das Amt für Umwelt mildere Emissionsbegrenzungen fest.15 C. Kontrolle von stationären AnlagenC. Kontrolle von stationären Anlagen Art. 12 Emissionserklärung 1) Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreini gungen verursacht, muss dem Amt für Umwelt auf Verlangen Auskunft erteilen, insbesondere über:16 a) die Art und Menge der Emissionen; 814.301.1 LRV 6 Fassung: 13.01.2023 b) den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses; c) weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emis sionen nötig sind. 2) Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbi lanzen der eingesetzten Stoffe stützen. Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen 1) Das Amt für Umwelt überwacht die Einhaltung der Emissionsbegren zungen. Es führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen. Art. 14 Abs. 1 bleibt vorbehalten.17 2) Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbe triebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3. Bei mit Öl oder Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 000 kW und mehr ist die erste Messung innerhalb von vier Monaten nach der Inbetrieb nahme der Anlage vorzunehmen.18 3) Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet das Amt für Umwelt die kontinuierliche Messung und Aufzeich nung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kon trolle der Emissionen ermöglicht.19 4) Das Amt für Umwelt führt bei Bedarf weitere Emissionskontrollen oder die Messung weiterer Parameter als in den Anhängen 1 bis 3 vorge sehen durch oder ordnet solche an.20 5) Für Emissionsmessungen und Kontrollen finden die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, ergänzend Anwendung.21 Art. 14 Überwachung der Feuerungsanlagen 1) Die Feuerungskontrolleure nach Art. 70 des Gesetzes haben jährlich die mit Öl oder Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungs wärmeleistung bis zu 1 000 Kilowatt zu messen oder zu kontrollieren. Zudem unterstützen sie das Amt für Umwelt bei der Kontrolle von Brenn stoffen.22 LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 7 2) Das Amt für Umwelt hat jährlich die mit Öl oder Gas betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 000 Kilowatt sowie die mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen zu messen oder zu kontrollieren. Für die periodische Messung oder Kontrolle von mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen kann das Amt für Umwelt grössere Zeitabstände festlegen.23 3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3. 4) Das Amt für Umwelt und die Feuerungskontrolleure arbeiten bei den ihnen zugeteilten Aufgaben zusammen.24 5) Die Feuerungskontrolleure erstatten dem Amt für Umwelt über ihre Kontrolltätigkeit fortlaufend Bericht. Zudem reichen sie dem Amt für Umwelt jeweils bis Mitte Januar eine Statistik über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse des vorangegangenen Jahres ein.25 Art. 15 Überwachung der besonderen Anlagen 1) Das Amt für Umwelt hat in der Regel alle drei Jahre die besonderen Anlagen nach Anhang 2 zu messen oder zu kontrollieren.26 2) Bei Bedarf ordnet das Amt für Umwelt periodische Kontrollen in kürzeren Zeitabständen an.27 3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 2. 4) Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, finden ergänzend Anwendung.28 Art. 15a29 Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik 1) Lässt das Amt für Umwelt Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 bis 15 durch Dritte durchführen, so muss es periodisch prüfen, ob diese die anerkannten Regeln der Messtechnik ausreichend kennen. 2) Das Amt für Umwelt kann von der periodischen Prüfung nach Abs. 1 absehen, wenn der Dritte nur Messungen und Kontrollen durchführt, für die vereinfachte Messverfahren vorgesehen sind. 814.301.1 LRV 8 Fassung: 13.01.2023 Art. 16 Durchführung der Messungen 1) Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszu stände erfassen. Wenn nötig legt das Amt für Umwelt Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.30 2) Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Mess technik durchzuführen. Es gelten die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) über die Durchführung der Messungen31. Die massge benden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/ 75/EU, finden ergänzend Anwendung. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gelten die schweizerische Messmittelverordnung (SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungs vorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.32 3) Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung des Amtes für Umwelt geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.33 4) Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messver fahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden. Art. 17 Beurteilung der Emissionen 1) Das Amt für Umwelt beurteilt die Emissionen.34 2) Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziff. 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen. 3) Soweit die Anhänge 1 bis 3 nichts anderes bestimmen, sind die nach Abs. 2 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Das Amt für Umwelt kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.35 4) Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegren zungen als eingehalten, wenn keiner der nach Abs. 3 bestimmten Mittel werte den Grenzwert überschreitet. 5) Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissions grenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres: a) keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet; LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 9 b) 97 % aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht über schreiten; und c) keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes über schreitet. 6) Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt. 7) Die massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, finden ergänzend Anwendung.36 Art. 18 Umgehungsleitungen, Betriebsstörungen und fehlende Verfügbarkeit von Chemikalien zur Abgasreinigung37 1) Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung des Amtes für Umwelt verwendet werden.38 2) Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt das Amt für Umwelt fest, welche Massnahmen zu treffen sind.39 3) Das Amt für Umwelt kann für stationäre Anlagen mildere Emissions begrenzungen festlegen, wenn nachgewiesen ist, dass die für den Betrieb der Abgasreinigungsanlagen notwendigen Chemikalien nicht verfügbar sind. Mildere Emissionsbegrenzungen sind ausgeschlossen für hochtoxische oder krebserzeugende Stoffe.40 D. Emissionen von Fahrzeugen und VerkehrsanlagenD. Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen Art. 19 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaft lich tragbar ist. 814.301.1 LRV 10 Fassung: 13.01.2023 Art. 20 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen Bei Verkehrsanlagen ordnet die zuständige Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können. Art. 21 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, ist der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes anzupassen. E. Inverkehrbringen von FeuerungsanlagenE. Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen Art. 22 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 1) Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften zum Konformitätsnachweis eingehalten sind: a) Gebläsebrenner für Heizöl "Extra leicht" oder Gas mit einer Feuerungs wärmeleistung bis 350 kW; b) Heizkessel für Gebläsebrenner nach Bst. a, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt; c) Heizkessel nach Bst. b mit fest zugeordneten Gebläsebrennern (Unit); d) Heizkessel für gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleis tung bis 350 kW, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;41 e) Aufgehoben42 f) direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einem Wasser inhalt von mehr als 30 Litern und einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW; g) Gas-Durchflusswassererwärmer mit einer Feuerungswärmeleistung von 35 kW bis 350 kW; LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 11 h) Heizkessel für feste Brennstoffe nach Anhang 4 mit einer Feuerungswär meleistung bis 350 kW und Pelletbrenner für kleine Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.43 2) Aufgehoben44 3) Das Amt für Umwelt kann die praktische Erprobung von Anlagen ohne Konformitätserklärung in begrenzter Anzahl während einer Dauer von höchstens zwei Jahren zulassen. Anlagen, die nach Ablauf dieser Frist in der vorliegenden Form noch keine Konformitätserklärung haben, müssen wieder ausser Betrieb genommen werden.45 F. Brenn- und TreibstoffeF. Brenn- und Treibstoffe Art. 23 Brenn- und Treibstoffe Für die Anforderungen an und die Deklaration von Brenn- und Treib stoffen gelten die Bestimmungen nach Anhang 4 sowie die aufgrund des Zollvertrages und des EWR-Abkommens in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften. Art. 24 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin 1) Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transport behälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift "Blei frei" deutlich gekennzeichnet sein. 2) Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine über mässigen Bleirückstände enthält. G. Verbrennen von AbfällenG. Verbrennen von Abfällen Art. 25 Verbrennen von Abfällen 1) Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziff. 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziff. 11. 814.301.1 LRV 12 Fassung: 13.01.2023 2) Für das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von Anlagen gilt Art. 45 des Gesetzes. III. ImmissionenIII. Immissionen A. Ermittlung und BeurteilungA. Ermittlung und Beurteilung4646 Art. 26 Ermittlung der Immissionen 1) Das Amt für Umwelt überwacht den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung; es ermittelt insbesondere das Ausmass der Immis sionen.47 2) Es führt dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch und wendet dabei auch die Vorgaben der massgebenden Bestim mungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2008/50/EG, an.48 Art. 27 Immissionsprognose 1) Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erheb liche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann das Amt für Umwelt vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.49 2) Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind. 3) In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben. Art. 2850 Überwachung bei einzelnen Anlagen Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann das Amt für Umwelt verlangen, dass er die Immissionen im betrof fenen Gebiet messtechnisch überwacht. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 13 Art. 2951 Beurteilung der Immissionen Das Amt für Umwelt beurteilt, ob die ermittelten Immissionen über mässig sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. e). Es wendet dabei auch die Kriterien zur Beurteilung von Immissionen nach den massgebenden Bestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2008/50/EG, an. B. Massnahmenplan und InformationB. Massnahmenplan und Information5252 Art. 29a53 Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 1) Der Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes hat für Gebiete, in denen ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6 oder ein oder mehrere Zielwerte nach Anhang 7 überschritten sind, mindestens die im Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG genannten Infor mationen zu enthalten. 2) Der Massnahmenplan muss geeignete Massnahmen enthalten, um den Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten. Er kann zusätzlich gezielte Massnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschliesslich Massnahmen zum Schutz von Kin dern, enthalten. Art. 29b54 Information der Öffentlichkeit 1) Wird die Informationsschwelle nach Anhang 7a oder eine der dort festgelegten Alarmschwellen überschritten, ist die Öffentlichkeit über Radio, Fernsehen, Zeitungen oder Internet zu informieren. 2) Werden die Informationsschwelle oder Alarmschwellen über schritten, sind die zuständigen Behörden der betroffenen Nachbarstaaten so schnell wie möglich zu informieren. 3) Sobald Liechtenstein von einem Nachbarstaat über die Überschrei tung der Informationsschwelle oder Alarmschwellen informiert wird, ist die Öffentlichkeit darüber zu informieren. 4) Das Amt für Umwelt stellt im Rahmen der Information nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes sicher, dass die Öffentlichkeit, insbesondere relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen und Verbraucherver 814.301.1 LRV 14 Fassung: 13.01.2023 bände, Interessensvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betref fenden Wirtschaftsverbände, angemessen und rechtzeitig informiert werden über: a) die Luftqualität nach den Vorgaben in Anhang XVI der Richtlinie 2008/ 50/EG; und b) den Massnahmenplan nach Art. 66 des Gesetzes. 5) Die Informationen nach Abs. 4 sind kostenlos über leicht zugängliche Medien einschliesslich des Internets oder jede andere geeignete Form der elektronischen Kommunikation zu Verfügung zu stellen; sie müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1j.01) entsprechen. 6) Das Amt für Umwelt veröffentlicht Jahresberichte für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10 und PM2,5, Blei, Benzol, Ozon sowie Kohlenmonoxid. Die Jahresberichte haben den Vorgaben von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG zu entsprechen. C. Nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5C. Nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,55555 Art. 29c56 Grundsatz 1) Das Amt für Umwelt setzt ein nationales Ziel zur Reduzierung der PM2,5-Exposition nach Anhang XIV Abschnitt B der Richtlinie 2008/50/ EG fest. Die Höhe dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durch schnittliche PM2,5-Exposition im Referenzjahr 2010 abhängig. 2) Das Amt für Umwelt berechnet den Indikator nach Abs. 1 nach Anhang XIV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG.57 3) Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition darf den Wert von 20 µg/m³ ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr überschreiten. 4) Das nationale Ziel ist ab dem 1. Januar 2020 einzuhalten. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 15 IV. EmissionshöchstmengenIV. Emissionshöchstmengen Art. 30 Versauernde, eutrophierende und photochemische Luftschadstoffe 1) Die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen sind gegenüber 1990 gesamthaft um mindestens folgende Anteile zu vermindern: a) Schwefeldioxid: 27 %; b) Stickstoffoxide: 41 %; c) flüchtige organische Verbindungen: 45 %. 2) Die Emissionsreduktionen sind bis zum Jahre 2010 zu erreichen. V. Übergangs- und SchlussbestimmungenV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 31 Zielwerte Die Zielwerte nach Anhang 7 sind ab 2012 einzuhalten. Art. 32 Sanierungsfristen 1) Für Anlagen, die gemäss der Verordnung vom 15. März 2005 über die Abänderung der Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 2005 Nr. 63, sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissions begrenzungen aufgrund der bis dahin gültigen Bestimmungen erfüllen, gewährt das Amt für Umwelt abweichend von Art. 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c.58 2) Für Anlagen, die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung sanierungspflichtig werden, welche aber bereits die vorsorglichen Emissi onsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt das Amt für Umwelt abweichend von Art. 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c.59 814.301.1 LRV 16 Fassung: 13.01.2023 Art. 32a60 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Dezember 2022 1) Für Feuerungsanlagen, die für den Betrieb mit Gas und Heizöl ausge rüstet sind und die aufgrund einer Empfehlung oder Anordnung der Regie rung nach Massgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts mit Heizöl "Extra leicht" betrieben werden, gelten abweichend von Anhang 3 Ziff. 411 folgende Emissionsgrenzwerte: Kohlenmonoxid (CO) 170 mg/m3 Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid 250 mg/m3 2) Bei Anlagen nach Abs. 1 muss zum Zeitpunkt der Umstellung auf Heizöl "Extra leicht", spätestens jedoch innert 30 Tagen, der Brenner durch eine Fachperson gewartet werden. Dabei ist eine Emissionsmessung durch zuführen, und die Messresultate sind dem Amt für Umwelt zu übermitteln. 3) Die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 sind bis zum 31. März 2023 befristet. Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 24. August 1987 zum Luftreinhaltegesetz (Luftreinhal teverordnung; LRV), LGBl. 1987 Nr. 62; b) Verordnung vom 22. November 1988 über die Abänderung der Verord nung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 1988 Nr. 45; c) Verordnung vom 28. April 1992 über die Abänderung der Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 1992 Nr. 54; d) Verordnung vom 19. Oktober 1999 über die Abänderung der Verord nung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 1999 Nr. 203; e) Verordnung vom 9. Dezember 2003 über die Abänderung der Verord nung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 2003 Nr. 260; f) Verordnung vom 15. März 2005 über die Abänderung der Verordnung zum Luftreinhaltegesetz, LGBl. 2005 Nr. 63; g) Verordnung vom 15. März 2005 über die Delegation von Geschäften nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl. 2005 Nr. 64. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 17 Art. 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 814.301.1 LRV 18 Fassung: 13.01.2023 Anhang 1Anhang 16161 (Art. 3 Abs. 1) Allgemeine vorsorgliche EmissionsbegrenzungenAllgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen 1 Geltungsbereich1 Geltungsbereich 1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begren zung der Emissionen von stationären Anlagen. 2) Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestim mungen: a) für die besonderen Anlagen nach Anhang 2; b) für die Feuerungsanlagen nach Anhang 3; c) für Anlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2010/75/EU. 2 Begriffe2 Begriffe 21 Abgase21 Abgase Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreini gungen werden als Abgase bezeichnet. 22 Emissionen22 Emissionen Das Mass der Emissionen wird angegeben als: a) Konzentration: Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m³]); b) Massenstrom: Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde [g/ h]); c) Emissionsfaktor: Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]); d) Emissionsgrad: Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]); e) Russzahl: LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 19 Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben. 23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen 1) Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugs grössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken). 2) Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist. 3) Wird für eine Anlage in den Anhängen 2 und 3 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissions konzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen. 24 Feuerungswärmeleistung24 Feuerungswärmeleistung Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die Wärmeenergie, die einer Anlage pro Zeiteinheit maximal zugeführt werden kann. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird. 3 Allgemeine Bestimmungen3 Allgemeine Bestimmungen 31 Emissionsbegrenzung31 Emissionsbegrenzung 1) Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen: a) für Staub: Ziff. 4; b) für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziff. 5; c) für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziff. 6; d) für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziff. 7; e) für krebserzeugende Stoffe: Ziff. 8. 2) Die in Ziff. 5 bis 8 nicht aufgeführten Stoffe werden durch das Amt für Umwelt den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen. 32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind 1) Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder 814.301.1 LRV 20 Fassung: 13.01.2023 Massenstrom) ab, so legt das Amt für Umwelt fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten. 2) Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen: a) im Wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten; oder b) mit der gleichen Technik vermindert werden können. 3) Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leis tung anderer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlage grösse nicht berücksichtigt. 4) Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn: a) dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder überschritten wird; oder b) während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht oder überschritten wird. 4 Staub4 Staub 41 Grenzwert für den Gesamtstaub41 Grenzwert für den Gesamtstaub Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m³ nicht überschreiten. 42 Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes42 Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach Ziff. 5, 7 und 8. 4343 MassnahmenMassnahmen beibei Aufbereitungs-,Aufbereitungs-, Lagerungs-,Lagerungs-, Umschlags-Umschlags- undund Transport-Transport vorgängenvorgängen 1) Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erheb liche Staubemissionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden. 2) Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden. 3) Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen ver wendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhin dern. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 21 4) Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemis sionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden. 5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe 51 Grenzwerte51 Grenzwerte 1) Die Emissionskonzentration der in Ziff. 52 aufgeführten Stoffe darf fol gende Werte nicht übersteigen: a) Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr 0,2 mg/m³ b) Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m³ c) Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m³ 2) Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas. 3) Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenz wert für die Summe dieser Stoffe. 52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend staubförmigen Stoffe52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend staubförmigen Stoffe Stoff angegeben als Klasse Antimon1 und seine Verbindungen Sb 3 Arsen1 und seine Verbindungen, ausge nommen Arsenwasserstoff As 2 Blei und seine Verbindungen Pb 3 Chrom1 und seine Verbindungen Cr 3 Cobalt1 und seine Verbindungen Co 2 Cyanide2 CN 3 Fluoride2 soweit staubförmig F 3 Kupfer und seine Verbindungen Cu 3 Mangan und seine Verbindungen Mn 3 Nickel1 und seine Verbindungen Ni 2 Palladium und seine Verbindungen Pd 3 Platin und seine Verbindungen Pt 3 Quarzstaub soweit kristalliner Feinstaub SiO2 3 814.301.1 LRV 22 Fassung: 13.01.2023 Quecksilber und seine Verbindungen Hg 1 Rhodium und seine Verbindungen Rh 3 Selen und seine Verbindungen Se 2 Tellur und seine Verbindungen Te 2 Thallium und seine Verbindungen Tl 1 Vanadium und seine Verbindungen V 3 Zinn und seine Verbindungen Sn 3 1 Soweit nicht als krebserzeugende Verbindung nach Ziff. 8 erfasst. 2 Soweit leicht löslich. 6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe 61 Grenzwerte61 Grenzwerte Die Emissionskonzentration eines der in Ziff. 62 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen: a) bei einem Stoff der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 10 g/h oder mehr 1 mg/m³ b) bei einem Stoff der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 5 mg/m³ c) bei einem Stoff der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 300 g/h oder mehr 30 mg/m³ d) bei einem Stoff der Klasse 4 bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 250 mg/m³ 62 Tabelle der anorganischen gas- oder dampfförmigen Stoffe62 Tabelle der anorganischen gas- oder dampfförmigen Stoffe Stoff Klasse Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak 3 Arsenwasserstoff 1 Brom und seine dampf- und gasförmigen Verbindungen, angegeben als Brom wasserstoff 2 Chlor 2 Chlorcyan 1 Chlorverbindungen, dampf- oder gasförmige anorganische Chlorverbin dungen, ausgenommen Chlorcyan und Phosgen, angegeben als Chlorwasser stoff 3 Cyanwasserstoff 2 LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 23 Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 2 Phosgen 1 Phosphorwasserstoff 1 Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefel dioxid 4 Schwefelwasserstoff 2 Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoff dioxid 4 7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe 71 Grenzwerte71 Grenzwerte 1) Die Emissionskonzentration der in Ziff. 72 aufgeführten Stoffe darf fol gende Werte nicht übersteigen: a) Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr 20 mg/m³ b) Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr 100 mg/m³ c) Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr 150 mg/m³ 2) Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abwei chend von Abs. 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziff. 41. 3) Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenz wert für die Summe dieser Stoffe. 4) Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Mas senstrom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m³ nicht übersteigen. 5) Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung62 besteht und die nicht in der Tabelle Ziff. 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Abs. 1 Bst. a begrenzt werden. 6) Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der schweizerischen Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81, zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziff. 72 als Stoffe der Klasse 1 klas siert sind, müssen die Emissionen nach Abs. 1 Bst. a begrenzt werden. Vorbe halten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 8. 814.301.1 LRV 24 Fassung: 13.01.2023 https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified compilation&classifiedBy=814.81 72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffe72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffe Stoff Summenformel Klasse Acetaldehyd C2H4O 1 Aceton C3H6O 3 Acrolein (s. 2-Propenal) Acrylsäure C3H4O2 1 Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat) Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat) Alkane, ausgenommen Methan 3 Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen 3 Alkylalkohole 3 Alkylbleiverbindungen 1 Ameisensäure CH2O2 1 Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylfor mamid) Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat) Anilin C6H7N 1 Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat) Biphenyl C12H10 1 Brommethan CH3Br 1 2-Butanon C4H8O 3 2-Butoxyethanol C6H14O2 2 Butylacetate C6H12O2 3 Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol) Butyraldehyd C4H8O 2 Chloracetaldehyd C2H3ClO 1 Chlorbenzol C6H5Cl 2 Chloressigsäure C2H3ClO2 1 Chlorethan C2H5Cl 1 Chlormethan CH3Cl 1 LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 25 Chloroform (s. Trichlormethan) 2-Chloropren 2-Chlorpropan C3H7Cl 2 Cumol (s. Isopropylbenzol) Cyclohexanon C6H10O 1 Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon) Dibutylether C8H18O 3 1,2-Dichlorbenzol C6H4Cl2 1 1,1-Dichlorethan C2H4Cl2 2 1,1-Dichlorethen C2H2Cl2 1 1,2-Dichlorethen C2H2Cl2 3 Dichlormethan CH2Cl2 1 Dichlorphenole C6H4Cl2O 1 Diethanolamin (s. 2,2'-Iminodiethanol) Diethylamin C4H11N 1 Diethylether C4H10O 3 Di-(2-ethylhexyl)-phthalat C24H38O4 2 Diisopropylether C6H14O 3 Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon) Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiiso cyanat) Dimethylamin C2H7N 1 Dimethylether C2H6O 3 N,N-Dimethylformamid C3H7NO 2 2,6-Dimethyl-4-heptanon C9H18O 2 Dioctylphthalat (s. Di-(2-ethylhexyl)-phthalat) 1,4-Dioxan C4H8O2 1 Diphenyl (s. Biphenyl) Essigester (s. Ethylacetat) 814.301.1 LRV 26 Fassung: 13.01.2023 Essigsäure C2H4O2 2 Essigsäurebutylester (s. Butylacetat) Essigsäureethylester (s. Ethylacetat) Essigsäuremethylester (s. Methylacetat) Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat) Ethanol (s. Alkylalkohole) Ethen C2H4 1 Ether (s. Diethylether) 2-Ethoxyethanol C4H10O2 2 Ethylacetat C4H8O2 3 Ethylacrylat C5H8O2 1 Ethylamin C2H7N 1 Ethylbenzol C8H10 1 Ethylchlorid (s. Chlorethan) Ethylenglykol C2H6O2 3 Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol) Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol) Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol) Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol) Ethylmethylketon (s. 2-Butanon) FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1 Formaldehyd CH2O 1 2-Furaldehyd C5H4O2 1 Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd) Furfurylalkohol C5H6O2 2 Glykol (s. Ethylenglykol) Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, voll ständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1 HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, teil weise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1 LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 27 HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen 1 Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und Eichenholzstaub) 1 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon C6H12O2 3 2,2'-Iminodiethanol C4H11NO2 1 Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon) Isopropenylbenzol C9H10 2 Isopropylbenzol C9H12 2 Kohlenstoffdisulfid CS2 2 Kresole C7H8O 1 Maleinsäureanhydrid C4H2O3 1 Mercaptane (s. Thioalkohole) Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat) Methanol (s. Alkylalkohole) 2-Methoxyethanol C3H8O2 2 Methylacetat C3H6O2 2 Methylacrylat C4H6O2 1 Methylamin CH5N 1 Methylbenzoat C8H8O2 3 Methylchlorid (s. Chlormethan) Methylchloroform (s. 1,1,1-Trichlorethan) Methylcyclohexanone C7H12O 2 Methylenchlorid (s. Dichlormethan) Methylethylketon (s. 2-Butanon) Methylformiat C2H4O2 2 Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol) Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon) Methylmethacrylat C5H8O2 2 4-Methyl-2-pentanon C6H12O 3 814.301.1 LRV 28 Fassung: 13.01.2023 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat C9H6N2O2 1 N-Methylpyrrolidon C5H9NO 3 Naphthalin C10H8 1 Nitrobenzol C6H5NO2 1 Nitrokresole C7H7NO3 1 Nitrophenole C6H5NO3 1 Nitrotoluole, ausser 2-Nitrotoluol C7H7NO2 1 Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene) 3 Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane) 3 Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen) Phenol C6H6O 1 Phthalsäure-bis-(2-Ethylhexyl)-Ester (s. Di (2-Ethylhexyl)-phthalat) Phthalsäure-Dioctylester (s. Di-(2-Ethylhexyl) phthalat) Pinene C10H16 3 2-Propenal C3H4O 1 Propionaldehyd C3H6O 2 Propionsäure C3H6O2 2 Pyridin C5H5N 1 Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid) Styrol C8H8 2 1,1,2,2-Tetrachlorethan C2H2Cl4 1 Tetrachlorethen C2Cl4 1 Tetrachlorkohlenstoff (s. Tetrachlormethan) Tetrachlormethan CCl4 1 Tetrahydrofuran C4H8O 1 Thioalkohole 1 Thioether 1 Toluol C7H8 2 LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 29 Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendi isocyanat) 1,1,1-Trichlorethan C2H3Cl3 1 1,1,2-Trichlorethan C2H3Cl3 1 Aufgehoben Trichlormethan CHCl3 1 Trichlorphenole C6H3OCl3 1 Triethylamin C6H15N 1 Trimethylbenzole C9H12 2 Vinylacetat C4H6O2 1 Xylenole, ausgenommen 2,4-Xylenol C8H10O 1 2,4-Xylenol C8H10O 2 Xylole C8H10 2 8 Krebserzeugende Stoffe8 Krebserzeugende Stoffe 81 Begriff81 Begriff Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerte63 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (K) bezeichnet sind. 82 Emissionsbegrenzung82 Emissionsbegrenzung 1) Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2) Die Emissionen der in Ziff. 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte nicht übersteigen: a) Stoffe der Klasse 1 bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,1 mg/m³ b) Stoffe der Klasse 2 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m³ c) Stoffe der Klasse 3 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m³ 814.301.1 LRV 30 Fassung: 13.01.2023 3) Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begren zung nach Abs. 2 für die Summe dieser Stoffe. 83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen Stoff Summenformel Klasse Acrylnitril C3H3N 3 Antimontrioxid (in atembarer Form), angegeben als Sb Sb 2 Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form), angegeben als As As 2 Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Antho phyllit, Aktinolith, Tremolit) als Feinstaub 1 Benzo(a)pyren C20H12 1 Benzol C6H6 3 Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form, angegeben als Be Be 1 Bromethan C2H7Br 3 Buchenholzstaub in atembarer Form 3 1,3-Butadien C4H6 3 Cadmium und seine Verbindungen Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid, und andere bioverfügbare Verbindungen (in atembarer Form), angegeben als Cd Cd 1 2-Chlor-1,3-butadien C4H5Cl 3 1-Chlor-2,3-epoxypropan C3H5ClO 3 α-Chlortoluol C7H7Cl 3 α-Chlortoluole: Gemische aus -Chlortoluol, α, α Dichlortoluol, α, α, α-Trichlortoluol und Benzoyl chlorid 3 Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form) soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontium chromat und Zinkchromat, angegeben als Cr Cr 2 Cobalt (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen), angegeben als Co Co 2 Dibenz(a, h)anthracen C22H14 1 LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 31 1,2-Dibromethan C2H4Br2 3 3,3-Dichlorbenzidin C12H10N2Cl2 2 1,4-Dichlorbenzol C6H4Cl2 3 1,2-Dichlorethan C2H4Cl2 3 Dieselruss 3 Diethylsulfat C4H10O4S 2 Dimethylsulfat C2H6O4S 2 Eichenholzstaub in atembarer Form 3 Epichlorhydrin (s. 1-Chlor-2,3-epoxypropan) 1,2-Epoxypropan C3H6O 3 Ethylenimin C2H5N 2 Ethylenoxid C2H4O 3 Hydrazin H4N2 3 2-Naphthylamin C10H9N 1 Nickel (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als Ni Ni 2 2-Nitrotoluol C7H7NO2 3 o-Toluidin C7H9N 3 Trichlorethen C2HCl3 3 Vinylchlorid C2H3Cl 3 N-Vinyl-2-pyrrolidon C6H9NO 3 814.301.1 LRV 32 Fassung: 13.01.2023 Anhang 2Anhang 26464 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondereErgänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere AnlagenAnlagen InhaltsübersichtInhaltsübersicht 1 Steine und Erden1 Steine und Erden 11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen 12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton 13 Anlagen zur Herstellung von Glas 14 Asphaltmischanlagen 2 Chemie2 Chemie 21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure 22 Claus-Anlagen 23 Anlagen zur Herstellung von Chlor 24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid 25 ... 26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln 27 Anlagen zur Herstellung von Russ 28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektro graphit durch Brennen 29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure 3 Mineralölindustrie3 Mineralölindustrie 31 Raffinerien 32 Grosstankanlagen 33 Anlagen zum Umschlag von Benzin 4 Metalle4 Metalle 41 Giessereien 42 Kupolöfen LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 33 43 Aluminiumhütten 44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle 45 Verzinkungsanlagen 46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren 47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen 48 Elektrostahlwerke 5 Landwirtschaft und Lebensmittel5 Landwirtschaft und Lebensmittel 51 Tierhaltung 52 Räucheranlagen 53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung 54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter 55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern 56 Kaffee- und Kakao-Röstereien 6 Beschichten und Bedrucken6 Beschichten und Bedrucken 61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen 7 Abfälle7 Abfälle 71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen 72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen 73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung 74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft 8 Weitere Anlagen8 Weitere Anlagen 81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsab gasen behandelt werden 82 Stationäre Verbrennungsmotoren 83 Gasturbinen 84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten 85 Textilreinigung 86 Krematorien 87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung 88 Baustellen 89 Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotoren 1 Steine und Erden1 Steine und Erden 11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen 814.301.1 LRV 34 Fassung: 13.01.2023 111 Brennstoffe und Abfälle111 Brennstoffe und Abfälle 1) Ziff. 81 gilt nicht für Zementöfen. 2) Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Art. 24 der schweizerischen Abfallverordnung (SR 814.600) dazu geeignet sind. 111a Bezugsgrösse111a Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 % (% vol). 112 Stickoxide und Ammoniak112 Stickoxide und Ammoniak 1) Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdi oxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m³ nicht überschreiten. 2) Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m³ nicht überschreiten. 113 Schwefeloxide113 Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt schaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m³. 114 Gasförmige organische Stoffe114 Gasförmige organische Stoffe 1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 2) Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. 3) Das Amt für Umwelt legt unter Berücksichtigung der Zusammenset zung der natürlichen Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgenden Vorgaben fest: a) die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus der Verwertung von Abfällen nach Ziff. 111 Abs. 2 dürfen 10 mg/m³ betragen; b) der Grenzwert darf insgesamt 50 mg/m³ nicht überschreiten. 4) Es gelten die Empfehlungen des BAFU65 über geeignete Verfahren zur Ermittlung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus natürli chen Rohstoffen. 115 Staub115 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten. 116 Quecksilber und Cadmium116 Quecksilber und Cadmium Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium sowie deren Verbin dungen, angegeben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m³ nicht überschreiten. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 35 117 Blei und Zink117 Blei und Zink Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen als Summe 1 mg/m³ nicht überschreiten. 118 Dioxine und Furane118 Dioxine und Furane Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzofuranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquiva lente nach EN 1948-166, dürfen 0,1 ng/m³ nicht überschreiten. 119 Überwachung119 Überwachung 1) Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von: a) Stickoxiden und Ammoniak; b) Schwefeloxiden; c) gasförmigen organischen Stoffen; d) Staub. 2) Wer Abfälle, die organische Verbindungen enthalten, als Rohmaterial in der Zementherstellung einsetzt, muss zusätzlich zu Abs. 1: a) den Gehalt von Benzol im Abgas kontinuierlich messen und aufzeichnen; b) jährlich kontrollieren, ob insbesondere die Emissionsgrenzwerte für Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen eingehalten sind. 1212 AnlagenAnlagen zumzum BrennenBrennen vonvon keramischenkeramischen ErzeugnissenErzeugnissen unterunter Verwen-Verwen dung von Tondung von Ton 121 Bezugsgrösse121 Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 % (% vol). 122 Fluorverbindungen122 Fluorverbindungen 1) Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 5 und 6 gelten nicht. 2) Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasser stoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten. 123 Stickoxide123 Stickoxide Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m³. 814.301.1 LRV 36 Fassung: 13.01.2023 124 Organische Stoffe124 Organische Stoffe 1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m³ nicht über schreiten. 125 Verhältnis zu Ziff. 81125 Verhältnis zu Ziff. 81 Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar. 13 Anlagen zur Herstellung von Glas13 Anlagen zur Herstellung von Glas 131 Geltungsbereich131 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden. 132 Bezugsgrösse132 Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas: a) bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen 8 % (% vol) b) bei flammenbeheizten Hafenöfen 13 % (% vol) 133 Stickoxide133 Stickoxide 1) Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziff. 6 gilt nicht. 2) Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdi oxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies tech nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten: a) Hohlglas 2,5 kg pro Tonne produziertes Glas b) übriges Glas 6,5 kg pro Tonne produziertes Glas 134 Aufgehoben134 Aufgehoben 135 Schwefeloxide135 Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m³ nicht überschreiten. 136 Verhältnis zu Ziff. 81136 Verhältnis zu Ziff. 81 Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar. 14 Asphaltmischanlagen14 Asphaltmischanlagen 141 Bezugsgrösse141 Bezugsgrösse LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 37 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 17 % (% vol). 142 Bauliche und betriebliche Anforderungen142 Bauliche und betriebliche Anforderungen 1) Die Abgase des Mischers sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsan lage zuzuführen. 2) Beim Befüllen der Bitumenlagertanks ist das Gaspendelverfahren anzu wenden. 143 Staub143 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m³ nicht überschreiten. 144 Gasförmige organische Stoffe144 Gasförmige organische Stoffe 1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 2) Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m³ nicht überschreiten. 145 Stickoxide145 Stickoxide Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 100 mg/m³ nicht überschreiten. 146 Kohlenmonoxid146 Kohlenmonoxid Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 500 mg/m³ nicht über schreiten. 147 Überwachung147 Überwachung 1) Die periodische Messung und Kontrolle nach Art. 15 ist jährlich zu wie derholen. 2) Die Temperaturen der Mineralstoff- und der Asphaltgranulat-Trom meln sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen. 2 Chemie2 Chemie 21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure 211 Geltungsbereich211 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum. 212 Schwefeldioxid212 Schwefeldioxid 1) Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziff. 6 gilt nicht. 814.301.1 LRV 38 Fassung: 13.01.2023 2) Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten. 213 Schwefeltrioxid213 Schwefeltrioxid Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedin gungen 60 mg/m³, in den übrigen Fällen 120 mg/m³, nicht überschreiten. 22 Claus-Anlagen22 Claus-Anlagen 221 Schwefel221 Schwefel Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht über schreiten: Bei Anlagen mit einer Produktionskapazität von Grenzwert in % (% Masse) weniger als 20 t/Tag 3,0 20-50 t/Tag 2,0 mehr als 50 t/Tag 0,5 222 Schwefelwasserstoff222 Schwefelwasserstoff 1) Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen. 2) Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m³ nicht über schreiten. 23 Anlagen zur Herstellung von Chlor23 Anlagen zur Herstellung von Chlor 231 Chlor231 Chlor 1) Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m³ nicht überschreiten. 2) Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m³ nicht überschreiten. 232 Quecksilber232 Quecksilber Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlor kapazität nicht überschreiten. 24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid 1) Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen. 2) Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen. 26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln26 Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmitteln 1) Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies dem Amt für Umwelt melden. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 39 2) Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Art. 4 fest; Anhang 1 Ziff. 41 ist nicht anwendbar. 27 Anlagen zur Herstellung von Russ27 Anlagen zur Herstellung von Russ Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m³ nicht über schreiten. 2828 AnlagenAnlagen zurzur HerstellungHerstellung vonvon KohlenstoffKohlenstoff (Hartbrandkohle)(Hartbrandkohle) oderoder Elektro-Elektro graphit durch Brennengraphit durch Brennen 281 Organische Stoffe281 Organische Stoffe 1) Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlen stoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach Ziff. 282 bis 284 nicht über schreiten. 2) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 282 Mischen und Formen282 Mischen und Formen Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Form gebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m³ nicht überschreiten. 283 Brennen283 Brennen 1) Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkam meröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m³ nicht über schreiten. 2) Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffs teine dürfen 200 mg/m³ nicht überschreiten. 284 Imprägnieren284 Imprägnieren Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten. 285 Verhältnis zu Ziff. 81285 Verhältnis zu Ziff. 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feue rungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81. 29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure29 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure 291 Stickoxide291 Stickoxide 814.301.1 LRV 40 Fassung: 13.01.2023 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 190 mg/m³. 3 Mineralölindustrie3 Mineralölindustrie 31 Raffinerien31 Raffinerien 311 Begriff und Geltungsbereich311 Begriff und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen. 312 Raffineriefeuerungen312 Raffineriefeuerungen 312.1 Bezugsgrössen312.1 Bezugsgrössen 1) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % (% vol). 2) Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeue rungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend. 312.2 Schwefeloxide312.2 Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten: a) bei einer Feuerungswärmeleistung bis 300 MW 350 mg/m³ b) bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW 100 mg/m³ 312.3 Stickoxide312.3 Stickoxide Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m³ nicht überschreiten. 313 Lagerung313 Lagerung 1) Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar auf weisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Fest dachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Mass nahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdich tungen aufweisen. 2) Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfal lenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn: LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 41 a) Flüssigkeiten gelagert werden, die unter Lagerungsbedingungen Stoffe der Klasse 1 nach Anhang 1 Ziff. 7 oder Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 8 emittieren können; und b) die zu erwartenden Emissionen die in Anhang 1 angegebenen Massenströme übersteigen. 314 Andere Emissionsquellen314 Andere Emissionsquellen 1) Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammel system zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für: a) Druckentlastungs- und Entleerungseinrichtungen; b) Prozessanlagen; c) das Regenerieren von Katalysatoren; d) Inspektionen und Reinigungsarbeiten; e) Anfahr- und Abstellvorgänge; sowie f) das Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten, die bei einer Tem peratur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen. 2) Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden. 315 Schwefelwasserstoff315 Schwefelwasserstoff 1) Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Volumengehalt an Schwefelwasserstoff über 0,4 % b) Massenstrom von Schwefelwasserstoff über 2 t/Tag 2) Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterver arbeitet werden, dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten. 316 Prozesswasser und Ballastwasser316 Prozesswasser und Ballastwasser 1) Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden. 2) Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu rei nigen. 32 Grosstankanlagen32 Grosstankanlagen 321 Begriff und Geltungsbereich321 Begriff und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziff. gelten für Grosstankanlagen mit einem Fas sungsvermögen von mehr als 500 m³ pro Tank, die zur Lagerung von Pro 814.301.1 LRV 42 Fassung: 13.01.2023 dukten mit einem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind. 322 Lagerung322 Lagerung Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleich wertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen. 33 Anlagen zum Umschlag von Benzin33 Anlagen zum Umschlag von Benzin 1) Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Trans portbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbe füllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen. 2) Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 und 8 nicht anwendbar. 3) Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass: a) die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten organischen Gase und Dämpfe erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt werden (Gas pendelung); das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen während des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie aufweisen; b) beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen67 höchs tens 10 % der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspen delsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird. 4) Die Bestimmungen von Abs. 3 Bst. b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten. 5) Neue Tankstellen sind mit Gasrückführungssystemen mit automatischer Funktionssicherung auszurüsten. Bestehende Tankstellen sind bis zum 31. Dezember 2017 mit Gasrückführungssystemen mit automatischer Funktions sicherung auszurüsten. 4 Metalle4 Metalle 41 Giessereien41 Giessereien 411 Amine411 Amine Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m³ nicht überschreiten. 412 Verhältnis zu Ziff. 81412 Verhältnis zu Ziff. 81 LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 43 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feue rungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81. 42 Kupolöfen42 Kupolöfen 421 Staub421 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m³ nicht über schreiten. 422 Kohlenmonoxid422 Kohlenmonoxid Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m³ nicht über schreiten. 423 Verhältnis zu Ziff. 81423 Verhältnis zu Ziff. 81 Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar. 43 Aluminiumhütten43 Aluminiumhütten 431 Fluorverbindungen431 Fluorverbindungen 1) Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 5 und 6 gelten nicht. 2) Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasser stoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht über schreiten. 3) Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten. 432 Beurteilung der Emissionen432 Beurteilung der Emissionen Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt. 44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle 441 Organische Stoffe441 Organische Stoffe 1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 2) Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlen stoff, dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten. 442 Verhältnis zu Ziff. 81442 Verhältnis zu Ziff. 81 814.301.1 LRV 44 Fassung: 13.01.2023 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feue rungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81. 45 Verzinkungsanlagen45 Verzinkungsanlagen 451 Staub451 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m³ nicht über schreiten. 452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien 1) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m³ je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde. 2) Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 % zu erfassen. 3) Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauch zeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Ver zinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad. 46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren 461 Blei461 Blei 1) Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen. 2) Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m³ nicht überschreiten. 462 Schwefelsäure-Dämpfe462 Schwefelsäure-Dämpfe 1) Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen. 2) Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/ m³ nicht überschreiten. 463 Verhältnis zu Ziff. 81463 Verhältnis zu Ziff. 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feue rungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81. 47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen 471 Geltungsbereich471 Geltungsbereich LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 45 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehand lungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 4 Bst. a bis c beheizt werden. 472 Bezugsgrösse472 Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 % (% vol). 473 Stickoxide473 Stickoxide Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten. Diagramm:Diagramm: 474 Messungen474 Messungen Die Emissionen sind bei mindestens 80 % Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen. 475 Verhältnis zu Ziff. 81475 Verhältnis zu Ziff. 81 Die Bestimmungen von Ziff. 81 sind anwendbar. 48 Elektrostahlwerke48 Elektrostahlwerke 814.301.1 LRV 46 Fassung: 13.01.2023 481 Geltungsbereich481 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlher stellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2,5 Tonnen Stahl pro Stunde. 482 Staub482 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 5 mg/m³ nicht über schreiten. 483 Dioxine und Furane483 Dioxine und Furane Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-168, dürfen 0,1 ng/m³ nicht überschreiten. 5 Landwirtschaft und Lebensmittel5 Landwirtschaft und Lebensmittel 51 Tierhaltung51 Tierhaltung 511 Geltungsbereich511 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tier haltung und der Intensivtierhaltung. 512 Mindestabstand512 Mindestabstand Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einge halten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik69. 513 Lüftungsanlagen513 Lüftungsanlagen Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweize rischen Stallklima-Norm.70 514 Ammoniak514 Ammoniak Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 Ziff. 62 gilt nicht. Es gelten die Empfehlungen des BAFU71. 52 Räucheranlagen52 Räucheranlagen 521 Geltungsbereich521 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen. 522 Raucherzeugung522 Raucherzeugung LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 47 Ziff. 81 ist nicht anwendbar. 523 Organische Stoffe523 Organische Stoffe 1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 2) Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a) beim Heissräuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr 50 mg/m³ b) beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h 120 mg/m³ c) beim Kalträuchern bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h 50 mg/m³ 53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung 531 Begriff und Geltungsbereich531 Begriff und Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für: a) Tierkörper-Verwertungsanstalten; b) Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tie rischer Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwer tungsanstalten gesammelt und gelagert werden; c) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten; d) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutter produkten; e) Anlagen zur Trocknung von Kot. 532 Bauliche und betriebliche Anforderungen532 Bauliche und betriebliche Anforderungen 1) Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen. 2) Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsan lage zuzuführen. 3) Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern. 533 Verhältnis zu Ziff. 81533 Verhältnis zu Ziff. 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feue rungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81. 54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter 814.301.1 LRV 48 Fassung: 13.01.2023 541 Geltungsbereich541 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Mais pflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrüben schnitzel getrocknet werden. 542 Staub542 Staub Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies tech nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m³. 543 Verhältnis zu Ziff. 81543 Verhältnis zu Ziff. 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feue rungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81. 55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern55 Anlagen zur Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern 551 Lagerung von flüssigen Hofdüngern551 Lagerung von flüssigen Hofdüngern Für Einrichtungen zur Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungspro dukten gelten die Bestimmungen der Hofdüngerverordnung. 552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern 1) Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf den in Anhang 2a dar gestellten Flächen im Talraum und angrenzenden Hanglagen durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen. 2) Als geeignete Verfahren nach Abs. 1 gelten: a) die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhver teilern; b) das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. 3) Das Amt für Umwelt kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall tech nisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren. 4) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, gilt die Vollzughilfe des BAFU über den Umweltschutz in der Landwirtschaft, insbesondere das Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft72. 56 Kaffee- und Kakao-Röstereien56 Kaffee- und Kakao-Röstereien 561 Organische Stoffe561 Organische Stoffe 1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 49 2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten: a) bei Anlagen mit einer Röstleistung bis 750 kg/h 150 mg/m³ b) bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 750 kg/h 50 mg/m³ 562 Verhältnis zu Ziff. 81562 Verhältnis zu Ziff. 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feue rungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81. 6 Beschichten und Bedrucken6 Beschichten und Bedrucken 61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen 611 Geltungsbereich611 Geltungsbereich 1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für: a) Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe; b) Anlagen zum Imprägnieren. 2) Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen. 612 Staub612 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten: a) beim Spritzlackieren 5 mg/m³ b) beim Pulverlackieren 15 mg/m³ 613 Lösemittel-Emissionen613 Lösemittel-Emissionen 1) Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziff. 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 71 nicht. 2) Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m³ nicht überschreiten. 3) Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliess lich Ethanol bis zu 15 % (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m³ nicht über schreiten. 814.301.1 LRV 50 Fassung: 13.01.2023 614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen 1) Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissions begrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 nicht. 2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten: a) für Rollenoffset-Druckanlagen 20 mg/m³ b) für alle übrigen Anlagen 50 mg/m³ 615 Verhältnis zu Ziff. 81615 Verhältnis zu Ziff. 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feue rungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81. 7 Abfälle7 Abfälle 71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen 711 Geltungsbereich und Begriffe711 Geltungsbereich und Begriffe 1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11). 2) Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere: a) Gartenabfälle; b) Marktabfälle; c) Strassenkehricht; d) Büroabfälle, Verpackungen und Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe; e) aufbereitete Siedlungsabfälle; f) Tierkörper und Fleischabfälle; g) Schlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen; h) Abfallgase nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 2; i) Abfälle nach Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. b. 3) Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Art. 2 der schweizerischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), SR 814.610, erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 51 https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified compilation&classifiedBy=814.610 https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified compilation&classifiedBy=814.610 712 Verhältnis zu Anhang 1712 Verhältnis zu Anhang 1 1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 2) Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen. 713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen 1) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas: a) bei Anlagen zum Verbrennen von flüssigen Abfällen 3 % (% vol) b) bei Anlagen zum Verbrennen von Abfallgasen allein oder zusammen mit flüssigen Abfällen 3 % (% vol) c) bei Anlagen zum Verbrennen von festen Abfällen allein oder zusammen mit flüssigen Abfällen oder Abfallgasen 11 % (% vol) 2) Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln. 714 Emissionsgrenzwerte714 Emissionsgrenzwerte 1) Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a) Staub 10 mg/m³ b) Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, als Summe 1 mg/m³ c) Quecksilber und Cadmium sowie deren Verbindungen, ange geben als Metalle, je 0,05 mg/m³ d) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 50 mg/m³ e) Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h und mehr 80 mg/m³ f) Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 20 mg/m³ g) Gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 2 mg/m³ h) Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak 5 mg/m³ i) Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 20 mg/m³ k) Kohlenmonoxid 50 mg/m³ l) Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofu rane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäqui valente nach EN 1948-173 0,1 ng/m³ 814.301.1 LRV 52 Fassung: 13.01.2023 2) Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m³ oder mehr im Rohgas, kann das Amt für Umwelt abweichend von Abs. 1 Bst. h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen. 716 Überwachung716 Überwachung 1) Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen: a) die Temperatur der Abgase im Bereich der Ausbrandzone sowie im Kamin; b) der Sauerstoffgehalt der Abgase nach dem Austritt aus der Ausbrandzone; c) der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase. 2) Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden. 717 Lagerung717 Lagerung Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen. 718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen 1) Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feue rungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden. 2) Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die auf grund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können. 719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle 1) Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emis sionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis dem Amt für Umwelt mitteilen. 2) Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe. 72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen 721 Geltungsbereich721 Geltungsbereich LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 53 1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 verbrannt oder thermisch zersetzt werden: a) Altholz nach Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. a; b) Papier und Karton; c) andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie bei Abfällen nach Bst. a und b. 2) Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziff. 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziff. 71. 3) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11). 722 Bezugsgrösse722 Bezugsgrösse Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 % (% vol). 723 Staub723 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW: 20 mg/m³ b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW: 10 mg/m³ 724 Blei und Zink724 Blei und Zink Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m³ nicht über schreiten. 725 Organische Stoffe725 Organische Stoffe 1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 2) Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten. 726 Kohlenmonoxid und Stickoxide726 Kohlenmonoxid und Stickoxide 1) Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m³ nicht über schreiten. 1a) Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Kohlenmonoxid 150 mg/m³ nicht überschreiten. 2) Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 150 mg/m³ nicht überschreiten. 727 Verbrennungsregelung727 Verbrennungsregelung 814.301.1 LRV 54 Fassung: 13.01.2023 Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsfüh rung betrieben werden. 728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen Abfälle nach Ziff. 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärme leistung von weniger als 350 kW verbrannt werden. 73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung 731 Schwefeloxide731 Schwefeloxide 1) Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziff. 6 gilt nicht. 2) Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten. 732 Beurteilung der Emissionen732 Beurteilung der Emissionen Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt. 7474 AnlagenAnlagen zumzum VerbrennenVerbrennen vonvon biogenenbiogenen AbfällenAbfällen undund ErzeugnissenErzeugnissen derder LandwirtschaftLandwirtschaft 741 Geltungsbereich741 Geltungsbereich 1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste bio gene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden. 2) Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziff. 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziff. 71 oder Ziff. 72. 3) Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brenn stoffen nach Anhang 4 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziff. 82. 4) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11). 742 Emissionsgrenzwerte742 Emissionsgrenzwerte Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Feuerungswärmeleistung bis 1 MW über 1 MW bis 10 MW über 10 MW LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 55 Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von % vol 13 11 11 Feststoffe insgesamt: mg/m³ 20 20 10 Kohlenmonoxid (CO) mg/m³ 500 250 150 Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)1 mg/m³ 250 250 150 1 Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziff. 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden. 8 Weitere Anlagen8 Weitere Anlagen 8181 Anlagen,Anlagen, inin denendenen GüterGüter durchdurch unmittelbareunmittelbare BerührungBerührung mitmit Feuerungsab-Feuerungsab gasen behandelt werdengasen behandelt werden 1) Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 4 verwendet werden. 2) Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziff. 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl "Mittel" oder "Schwer" verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emis sionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 % (% Masse). 3) Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziff. 6. 82 Stationäre Verbrennungsmotoren82 Stationäre Verbrennungsmotoren 821 Bezugsgrösse821 Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 % (% vol). 822 Brenn- und Treibstoffe822 Brenn- und Treibstoffe Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreib stoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treib stoffen nach Anhang 4 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl "Mittel" und "Schwer". 823 Feststoffe823 Feststoffe 814.301.1 LRV 56 Fassung: 13.01.2023 1) Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten. 2) Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziff. 826 Abs. 3. 824 Kohlenmonoxid, Stickoxide und Ammoniak824 Kohlenmonoxid, Stickoxide und Ammoniak 1) Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Feuerungswärmeleistung bis 100 kW über 100 kW über 1 MW Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 650 300 300 beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 Bst. d und e, wenn die Anlage jähr lich mindestens zu 80 % mit diesen Stoffen betrieben wird 650 650 300 beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 650 300 300 Stickoxide (NOx), angegeben als Stick stoffdioxid (NO2) mg/m³ beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 120 80 80 beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 Bst. d und e, wenn die Anlage jähr lich mindestens zu 80 % mit diesen Stoffen betrieben wird 400 250 100 beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 400 250 190 2) Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbin dungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m³ nicht überschreiten. 825 Prüfstände825 Prüfstände LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 57 Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziff. 821 bis 824 gelten nicht. 826 Notstromgruppen826 Notstromgruppen 1) Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchs tens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt das Amt für Umwelt die vor sorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 Ziff. 6, Anhang 2 Ziff. 824 sowie Anhang 5 gelten nicht. 2) Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten. 3) Die periodische Messung und Kontrolle nach Art. 15 Abs. 1 ist alle sechs Jahre zu wiederholen. 83 Gasturbinen83 Gasturbinen 831 Bezugsgrösse831 Bezugsgrösse Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 % (% vol). 832 Brennstoffe832 Brennstoffe Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 4 betrieben werden, mit Ausnahme von Heizöl "Mittel" und "Schwer". 833 Russzahl833 Russzahl Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anhang 1 Ziff. 22) nicht überschreiten. 834 Kohlenmonoxid834 Kohlenmonoxid Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Feuerungswärmeleistung bis 40 MW über 40 MW Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreib stoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 oder flüs sigen Brenn- oder Treibstoffen 100 35 beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreib stoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 Bst. d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 % mit diesen Stoffen betrieben wird 240 35 814.301.1 LRV 58 Fassung: 13.01.2023 835 Schwefeloxide835 Schwefeloxide Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m³ nicht über schreiten. 836 Stickoxide und Ammoniak836 Stickoxide und Ammoniak 1) Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdi oxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht über schreiten: Feuerungswärmeleistung bis 40 MW über 40 MW Stickoxide (NOx) mg/m3 beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreib stoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 40 20 beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treib stoffen 50 40 2) Wird eine Gasturbine mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten. 837 Prüfstände und Notstromgruppen837 Prüfstände und Notstromgruppen 1) Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziff. 831 bis 836 gelten nicht. 2) Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt das Amt für Umwelt die vorsorgli chen Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziff. 833, 834 und 836 gelten nicht. 84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten 841 Geltungsbereich841 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Spanplatten im Trockenprozess hergestellt werden. 842 Staub842 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a) im Abgas von Spänetrocknern 50 mg/m³ b) in Abgasen von Schleifmaschinen 10 mg/m³ LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 59 843 Organische Stoffe843 Organische Stoffe 1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden, gemessen bei einer Temperatur von 150 °C, als Gesamtkohlenstoff angegeben. 3) Diese Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 350 g pro Tonne Holzeinsatz (absolut trocken). 844 Verhältnis zu Ziff. 81844 Verhältnis zu Ziff. 81 Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feue rungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 81. 85 Textilreinigung85 Textilreinigung 1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden. 2) Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine auto matische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m³ unter schreitet. 3) Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Abs. 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtech nisch überwacht werden. 4) Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Tem peratur von mindestens 35 °C aufweisen. 5) Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohle filter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden. 6) Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht. 86 Krematorien86 Krematorien 861 Organische Stoffe861 Organische Stoffe 1) Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 2) Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, ange geben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m³ nicht überschreiten. 862 Kohlenmonoxid862 Kohlenmonoxid 814.301.1 LRV 60 Fassung: 13.01.2023 Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m³ nicht überschreiten. 87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung 1) Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Ober fläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunst stoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 ºC aufweisen. 2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben: a) Die Gegenstände und Erzeugnisse müssen in einem Gehäuse behandelt werden, das mit Ausnahme der Öffnungen, die der Absaugung von Abgasen dienen, geschlossen sind. b) Durch eine automatische Verriegelung ist sicherzustellen, dass die Gegen stände oder Erzeugnisse erst entnommen werden können, wenn die Kon zentration von halogenierten organischen Stoffen von 1 g/m³ im Entnah mebereich erreicht oder unterschritten ist. c) Abgesaugte Abgase müssen in einem Abscheider gereinigt werden. Dabei dürfen die Emissionen von halogenierten organischen Stoffen nach Anhang 1 Ziff. 72 einen Massenstrom von 100 g/h und die Emissionen von halo genierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziff. 83 einen Massenstrom von 25 g/h nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziff. 7 und 8 gelten nicht. d) Werden halogenierte organische Stoffe in die Anlage eingefüllt oder aus der Anlage entnommen, so müssen die Emissionen mit einer Gaspendelung oder durch gleichwertige Massnahmen vermindert werden. 3) Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. a und b nicht eingehalten werden, insbesondere weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 88 Baustellen88 Baustellen 1) Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich mög lich und wirtschaftlich tragbar ist. Insbesondere gelten die Bestimmungen der Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung. 2) Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 61 89 Aufgehoben89 Aufgehoben 814.301.1 LRV 62 Fassung: 13.01.2023 Anhang 2aAnhang 2a7474 (Anhang 2 Ziff. 552) LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 63 Flächen im Talraum und in angrenzenden Hanglagen für die emissions-Flächen im Talraum und in angrenzenden Hanglagen für die emissions arme Ausbringung von flüssigen Hofdüngernarme Ausbringung von flüssigen Hofdüngern 814.301.1 LRV 64 Fassung: 13.01.2023 Anhang 3Anhang 37575 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungs-Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungs anlagenanlagen 1 Geltungsbereich1 Geltungsbereich 1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die fol genden Zwecken dienen: a) Raumheizung; b) Erzeugung von Prozesswärme, einschliesslich Backwärme für gewerbliche Nutzung; c) Erzeugung von Warm- oder Heisswasser; d) Dampferzeugung. 2) Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmit telbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden. 2 Allgemeine Bestimmungen2 Allgemeine Bestimmungen 21 Brennstoffe21 Brennstoffe In Feuerungsanlagen nach Ziff. 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 4 verbrannt werden. 22 Feuerungskontrolle22 Feuerungskontrolle Folgende Feuerungen müssen nicht nach Art. 14 periodisch gemessen werden: a) Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden; b) Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW, die ausschliess lich zur Heizung von Einzelräumen dienen; c) Einzelraumfeuerungen für Kohle; d) Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe, sofern sie ausschliesslich mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a oder b betrieben werden. 23 Messung und Beurteilung der Emissionen23 Messung und Beurteilung der Emissionen 1) Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 65 In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird. 2) Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen. 33 BesondereBesondere VorschriftenVorschriften fürfür FeuerungsanlagenFeuerungsanlagen mitmit mehrerenmehreren Einzelfeue-Einzelfeue rungenrungen 1) Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswär meleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feue rungswärmeleistung) massgebend. 2) Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswär meleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit. 3) Werden mehrere Einzelfeuerungen einer betrieblichen Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wech selnder Konstellation betrieben, so ist für die Festlegung der Emissionsbegren zungen in der Regel von den Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen auszugehen. 4 Ölfeuerungen4 Ölfeuerungen 41 Anforderungen bei der Verbrennung von Heizöl "Extra leicht"41 Anforderungen bei der Verbrennung von Heizöl "Extra leicht" 411 Emissionsgrenzwerte411 Emissionsgrenzwerte 1) Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl "Extra leicht" betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Feuerungen für Heizöl "Extra leicht"Feuerungen für Heizöl "Extra leicht" Bezugsgrösse: Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % vol Russzahl 1 Kohlenmonoxid (CO) 80 mg/m³ Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid a) Hellstrahler und Dunkelstrahler 200 mg/m³ b) Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C 150 mg/m³ c) Übrige Anlagen 120 mg/m³ Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 30 mg/m³ 814.301.1 LRV 66 Fassung: 13.01.2023 Hinweise: 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. 2) Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 4 Ziff. 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 6 für Schwefeloxide gelten nicht. 3) Abweichend von Abs. 1 dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärme leistung über 300 MW die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stick stoffdioxid, 100 mg/m³ nicht überschreiten. 412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen 1) Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m³ nach Ziff. 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m³ nicht überschreiten. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben 413413 Aufgehoben 414 Energetische Anforderungen414 Energetische Anforderungen 1) Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a) bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei Ölverdampfungsbrennern 7 % b) bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb: 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 % 2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 % 2) Die Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 % nicht überschreiten. 3) Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wär meträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Abs. 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen. 415 Verwendung von Heizöl "Extra leicht Euro"415 Verwendung von Heizöl "Extra leicht Euro" LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 67 Heizöl "Extra leicht Euro" darf nicht in Anlagen oder betrieblichen Ein heiten verwendet werden, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleis tung von weniger als 5 MW haben. 42 Anforderungen bei der Verbrennung von anderen flüssigen Brennstoffen42 Anforderungen bei der Verbrennung von anderen flüssigen Brennstoffen Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl "Extra leicht" der Fall ist. 5 Feuerungen für feste Brennstoffe5 Feuerungen für feste Brennstoffe 51 Kohlefeuerungen51 Kohlefeuerungen 511 Emissionsgrenzwerte511 Emissionsgrenzwerte 1) Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Feuerungswärmeleistung bis 70 kW über 70 kW bis 500 kW über 500 kW bis 1 MW über 1 MW bis 10 MW über 10 MW bis 100 MW über 100 MW Kohle, Kohlebriketts, Koks Bezugsgrösse Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von % vol 7 7 7 7 7 6 Feststoffe insgesamt: mg/m³ 100 50 20 20 10 10 Kohlenmonoxid (CO) mg/m³ 2500 1000 1000 150 150 150 Schwefeloxide (SOx), ange geben als Schwefeldioxid (SO2) Wirbelschichtfeuerungen mg/m³ - - - 350 350 200 andere Feuerungen bei Ein satz von Steinkohle mg/m³ - - - 1300 350 150 sonstige Anlagen mg/m³ - - - 1000 350 150 Stickoxide (NOx), ange geben als Stickstoffdioxid (NO2) mg/m³ - - - 500 200 150 814.301.1 LRV 68 Fassung: 13.01.2023 Ammoniak und Ammoni umverbindungen, angegeben als Ammoniak1 mg/m³ 30 30 30 30 30 30 Hinweise: Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist. 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. 2) Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluor verbindungen nach Art. 4 fest; Anhang 1 Ziff. 5 sowie die Emissionsbegren zungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 6 gelten nicht. 3) Abweichend von Abs. 1 gilt für Zentralheizungs- und Einzelherde ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 4000 mg/m³. 512 Messung und Kontrolle512 Messung und Kontrolle Für Einzelraumfeuerungen nach Ziff. 22 Bst. e und für Heizkessel mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Kohlebrennstoffen nach Ziff. 513 betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Ziff. 524 sinngemäss. 513 Verwendung von Kohle513 Verwendung von Kohle In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (% Masse) verwendet werden. 52 Holzfeuerungen52 Holzfeuerungen 521 Anlage- und Brennstoffart521 Anlage- und Brennstoffart 1) In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind. 2) In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur stückiges Holz nach Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a verbrannt werden. 3) In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a oder b verbrannt werden. 522 Emissionsgrenzwerte522 Emissionsgrenzwerte LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 69 1) Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht über schreiten: Feuerungswärmeleistung bis 70 kW über 70 kW bis 500 kW über 500 kW bis 1 MW über 1 MW bis 10 MW über 10 MW Holzbrennstoffe Bezugsgrösse Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von % vol 13 13 13 11 11 Für Holzbrennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a oder b für Zentralheizungs- und Einzel herde sowie gewerblich genutzte Backöfen: Feststoffe insgesamt mg/m³ 100 50 - - Kohlenmonoxid (CO) mg/m³ 4000 4000 - - für Einzelraumfeuerungen1 und Heizkessel handbeschickt Feststoffe insgesamt mg/m³ 100 50 - - Kohlenmonoxid (CO) mg/m³ 2500 500 - - für Heiz- und Dampfkessel automa tisch beschickt: Feststoffe insgesamt mg/m³ 50 50 20 20 10 Kohlenmonoxid (CO) mg/m³ 1000 500 500 250 150 Für Holzbrennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c Feststoffe insgesamt mg/m³ 50 50 20 20 10 Kohlenmonoxid (CO) mg/m³ 1000 500 500 250 150 Stickoxide (NOX), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) mg/m³ 2 2 2 2 150 814.301.1 LRV 70 Fassung: 13.01.2023 Gasförmige organische Stoffe, ange geben als Gesamtkohlenstoff mg/m³ - - - - 50 Ammoniak und Ammoniumverbin dungen, angegeben als Ammoniak³ mg/m³ - - - 30 30 Hinweise: Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist. 1 Bei ortsfest gesetzten Grundöfen nach der SN EN 15544 (Ortsfest gesetzte Kachelgrund öfen/Putzgrundöfen - Auslegung)76 gelten ungeachtet ihrer Feuerungswärmeleistung die Emissionsbegrenzungen für Feststoffe und CO bis 70 kW. 2 Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziff. 6. 3 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. 2) Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 bis 300 MW 200 mg/m³ b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW 150 mg/m³ 3) Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen abweichend von Abs. 1 folgende Werte nicht überschreiten: a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 bis 300 MW 200 mg/m³ b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW 150 mg/m³ 4) Das Amt für Umwelt legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf-, oder partikelförmige Stoffe nach Art. 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziff. 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 7 gelten nicht. 5) Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Feuerungen nach Ziff. 523. 523 Besondere Anforderungen an Heizkessel523 Besondere Anforderungen an Heizkessel 1) Handbeschickte Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum ausgerüstet werden. Das Volumen darf 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung nicht unterschreiten. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 71 2) Automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Davon ausgenommen sind Heiz kessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung. 2a) Bei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung legt das Amt für Umwelt die Speichergrösse fest. Dienen diese Heizkessel der Raumwärme erzeugung oder Wassererwärmung, so müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausge rüstet werden. 3) Das Amt für Umwelt kann in Abweichung von Abs. 1, 2 und 2a kleinere Speichergrössen festlegen, wenn: a) mehrere Einzelfeuerungen als betriebliche Einheit zum Zweck der Abde ckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstel lation betrieben werden; b) dies aus anderen betrieblichen oder aus technischen Gründen angezeigt ist. 4) Aufgehoben 524 Messung und Kontrolle524 Messung und Kontrolle 1) Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziff. 22 Bst. d sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn mittels einer Konfor mitätserklärung nach Art. 7 der schweizerischen Energieeffizienzverordnung (EnEV) (SR 730.02) bestätigt wird, dass die Anlage den in Anhang 1.19 EnEV festgelegten Anforderungen entspricht. 2) Handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziff. 22 Bst. d sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn: a) sie nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des schweizerischen Verbandes feusu isse, gebaut wurden; oder b) sie mit einem Staubabscheidesystem ausgerüstet sind, welches dem Stand der Technik, namentlich den Anforderungen der technischen Regel VDI 3670 (Abgasreinigung - Nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe)77 entspricht. 3) Schützenswerte historische Zimmeröfen bis zu einem Volumen von 0,4 m³ und handwerklich hergestellte Kochherde sind ebenfalls von der Abnah memessung ausgenommen, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Feue rungstechnik gebaut wurden oder mit einem Staubabscheidesystem nach Abs. 2 Bst. b ausgerüstet sind. 814.301.1 LRV 72 Fassung: 13.01.2023 4) Bei Heizkesseln mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a oder b betrieben werden, müssen die Feststoffemissionen im Rahmen der periodischen Feue rungskontrolle nicht gemessen werden. 5) Es gelten die Empfehlungen des BAFU78 für geeignete Mess- und Beur teilungsverfahren. 6) Bei Einzelraumfeuerungen, die nach Ziff. 22 Bst. d nicht periodisch gemessen werden, kontrolliert das Amt für Umwelt insbesondere Verbren nungsrückstände und den Zustand der Anlage. Sie informiert dabei erstmalig auch über die sachgerechte Bedienung der Anlage sowie über die Verwendung und Lagerung von Brennstoffen. 525 Anforderungen an Staubabscheidesysteme525 Anforderungen an Staubabscheidesysteme Bei Staubabscheidesystemen für Anlagen über 70 kW Feuerungswärme leistung muss die Verfügbarkeit in der Regel mindestens 90 % betragen. Die Bestimmung der Verfügbarkeit richtet sich nach der Laufzeit der Feuerungs anlage. 6 Gasfeuerungen6 Gasfeuerungen 61 Emissionsgrenzwerte61 Emissionsgrenzwerte 1) Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Feuerungen für GasbrennstoffeFeuerungen für Gasbrennstoffe Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % vol Kohlenmonoxid (CO) 100 mg/m³ Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) a) Hellstrahler und Dunkelstrahler b) Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C c) Übrige Anlagen 200 mg/m³ 110 mg/m³ 80 mg/m³ Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 30 mg/m³ Hinweise: 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. 2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Emissionen von Feuerungen über 50 MW folgende Werte nicht überschreiten: a) Staub LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 73 1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 Bst. b bis e 10 mg/m³ 2. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 Bst. a 5 mg/m³ b) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 1. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 Bst. a und c bis e 35 mg/m³ 2. beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Abs. 1 Bst. b 5 mg/m³ c) Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m³ 62 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen62 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen 1) Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m³ nach Ziff. 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m³ nicht überschreiten. 2) Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 4 Ziff. 41 Bst. b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziff. 61 die Stickoxid Grenzwerte nach Anhang 3 Ziff. 411. 3) Für Gas-Durchflusswassererwärmer und Gas-Speicherwassererwärmer gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziff. 6 und nach Anhang 3 Ziff. 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 werden nicht angeordnet. 63 Energetische Anforderungen63 Energetische Anforderungen 1) Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten: a) bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern 7 % b) bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb: 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 % 2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 % 2) Die Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden, dürfen 4 % nicht überschreiten. 814.301.1 LRV 74 Fassung: 13.01.2023 3) Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wär meträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Abs. 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann das Amt für Umwelt mildere Grenzwerte festlegen. 7 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 137 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 13 1) Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziff. 41. 2) Brennstoffe nach Anhang 4 Ziff. 13 dürfen in Anlagen mit einer Feue rungswärmeleistung von weniger als 350 kW nur verbrannt werden, wenn: a) sie den Qualitätsanforderungen einer Norm entsprechen; b) mittels eines behördlich begleiteten Messprogramms nachgewiesen wurde, dass die entsprechenden Anforderungen bei der Verbrennung im vorgese henen Feuerungstyp eingehalten sind. 8 Mehrstoff- und Mischfeuerungen8 Mehrstoff- und Mischfeuerungen 81 Mehrstoff-Feuerungen81 Mehrstoff-Feuerungen Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brenn stoff massgebend. 82 Misch-Feuerungen82 Misch-Feuerungen 1) Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten. 2) Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet: E1 E2(21-B1) En(21-B1) GM = G1 × ---- + G2 × ----------- + .... + Gn × Etot Etot(21-B2) Etot(21-Bn) Dabei bedeuten: GM = Mischgrenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt B1 G1, G2 ... Gn = Emissionsgrenzwert für die verschiedenen Brennstoffe79 E1, E2 ... En = Energie, die pro Stunde durch die einzelnen Brennstoffe zuge führt wird Etot = E1, E2 ... En LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 75 B1, B2 ... Bn = Bezugsgrösse (Sauerstoffgehalt, auf den sich der Emissionsgrenz wert für den ersten, den zweiten und die weiteren Brennstoffe bezieht) 3) Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinn gemäss nach Abs. 2 vorzugehen. 814.301.1 LRV 76 Fassung: 13.01.2023 Anhang 4Anhang 48080 (Art. 23) Anforderungen an Brenn- und TreibstoffeAnforderungen an Brenn- und Treibstoffe 1 Heizöle und andere flüssige Brennstoffe1 Heizöle und andere flüssige Brennstoffe 11 Begriffe11 Begriffe 1) Als Heizöl "Extra leicht" gelten Heizöl "Extra leicht Euro" und Heizöl "Extra leicht Öko". 2) Naturbelassenes Pflanzenöl sowie Pflanzenölmethylester, der den Anforderungen der Norm SN EN 14214 (Flüssige Mineralölerzeugnisse Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl - Anforderungen und Prüfverfahren)81 entspricht, sind Heizöl "Extra leicht Öko" gleichgestellt. 11a Schwefelgehalt von Heizölen11a Schwefelgehalt von Heizölen Der Schwefelgehalt von: a) Heizöl "Extra leicht Euro" darf 0,1 % (% m/m) nicht übersteigen; b) Heizöl "Extra leicht Öko" darf 0,005 % (% m/m) nicht übersteigen; c) Heizöl "Mittel" und "Schwer" darf 2,8 % (% m/m) nicht übersteigen. 12 Weitere Anforderungen an Heizöle12 Weitere Anforderungen an Heizöle 1) Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten. 2) Dem Heizöl "Extra leicht" dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen. 3) Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden. 13 Andere flüssige Brennstoffe13 Andere flüssige Brennstoffe 131 Begriff131 Begriff Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl "Extra leicht" verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziff. 132 erfüllen. 132 Anforderungen132 Anforderungen LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 77 1) Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl "Extra leicht" der Fall ist. 2) Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht über schreiten: Asche 50 mg/kg Chlor 50 mg/kg Barium 5 mg/kg Blei 5 mg/kg Nickel 5 mg/kg Vanadium 10 mg/kg Zink 5 mg/kg Phosphor 5 mg/kg Polychlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. PCB) 1 mg/kg 3) Für flüssige biogene Brennstoffe gelten für Asche und Phosphor abwei chend von Abs. 2 folgende Werte: Asche 100 mg/kg Phosphor 20 mg/kg 133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziff. 71133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziff. 71 Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziff. 132 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle. 2 Kohle, Kohlebriketts und Koks2 Kohle, Kohlebriketts und Koks Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 % (% Masse) nicht übersteigen. 3 Holzbrennstoffe3 Holzbrennstoffe 31 Begriffe31 Begriffe 1) Als Holzbrennstoffe gelten: a) naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbeson dere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen sowie unbenutzte, durch ausschliesslich mechanische Bearbeitung entstandene Abschnitte aus Mas sivholz; b) naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hack schnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde; 814.301.1 LRV 78 Fassung: 13.01.2023 c) Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschich tungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält. 2) Nicht als Holzbrennstoffe gelten: a) Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten und alte Holzmöbel, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Abs. 1; b) alle übrigen Stoffe aus Holz, wie: 1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druck verfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorgani schen oder bleihaltigen Verbindungen aufweisen; 2. mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holz abfälle oder Altholz; 3. Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Abs. 1 oder Altholz nach Bst. a. 32 Anforderungen an Holzpellets und -briketts32 Anforderungen an Holzpellets und -briketts Holzpellets und -briketts, die als naturbelassenes Holz im Sinne von Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a und b gelten, dürfen nur gewerbsmässig eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn: a) die Holzpellets den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-2 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Eintei lung von Holzpellets)82 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind; b) die Holzbriketts den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-3 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 3: Eintei lung von Holzbriketts)83 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entspre chen oder von gleichwertiger Qualität sind. 4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe 41 Begriff41 Begriff 1) Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten: a) Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas, das in der öffentlichen Gasversorgung ein gespiesen wird; b) Flüssiggas, bestehend aus Propan und/oder Butan; c) Wasserstoff; d) dem Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas ähnliche Gase wie Biogas, Gas aus der Vergasung von Holzbrennstoffen nach Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a oder b oder Klärgase; LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 79 e) Deponiegase, sofern deren Gehalt an anorganischen und organischen Chlor und Fluorverbindungen, angegeben als Chlor- und Fluorwasserstoff, zusammen 50 mg/m³ nicht überschreitet. 2) Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für Deponiegase, die den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. e nicht entsprechen. 42 Anforderungen42 Anforderungen In Gasen nach Ziff. 41 Bst. a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von 190 mg/kg nicht überschreiten. 5 Benzine5 Benzine 1) Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht: MerkmalMerkmal EinheitEinheit Mindest-Mindest wertwert1 Höchst-Höchst wertwert1 PrüfverfahrenPrüfverfahren2 MotorenbenzinMotorenbenzin Research-OktanzahlResearch-Oktanzahl ROZc 95,095,03 -- EN ISO 5164EN ISO 5164 Motor-OktanzahlMotor-Oktanzahl MOZc 85,085,03 -- EN ISO 5163EN ISO 5163 Dampfdruck (DVPE):Dampfdruck (DVPE): EN 13016-1EN 13016-1 SommerhalbjahrSommerhalbjahr kPakPa -- 60,060,04 Siedeverlauf:Siedeverlauf: EN ISO 3405EN ISO 3405 bei 100 °C verdampftbei 100 °C verdampft % (V/V)% (V/V) 46,046,0 bei 150 °C verdampftbei 150 °C verdampft % (V/V)% (V/V) 75,075,0 Analyse der Kohlenwasserstoffe:Analyse der Kohlenwasserstoffe: ASTM D1319ASTM D1319 OlefineOlefine % (V/V)% (V/V) -- 18,018,0 EN 15553,EN 15553, EN ISO 22854EN ISO 22854 AromatenAromaten % (V/V)% (V/V) -- 35,035,0 EN 15553,EN 15553, EN ISO 22854EN ISO 22854 BenzolBenzol % (V/V)% (V/V) -- 1,01,0 EN 12177,EN 12177, EN 238,EN 238, EN ISO 22854EN ISO 22854 SauerstoffgehaltSauerstoffgehalt % (m/m)% (m/m) -- 3,73,7 EN 1601,EN 1601, EN 13132,EN 13132, EN ISO 22854EN ISO 22854 814.301.1 LRV 80 Fassung: 13.01.2023 Sauerstoffhaltige KomponentenSauerstoffhaltige Komponenten EN 1601,EN 1601, EN 13132,EN 13132, EN ISO 22854EN ISO 22854 MethanolMethanol % (V/V)% (V/V) -- 3,03,0 EthanolEthanol % (V/V)% (V/V) -- 10,010,0 IsopropylalkoholIsopropylalkohol % (V/V)% (V/V) -- 12,012,0 Tertiärer ButylalkoholTertiärer Butylalkohol % (V/V)% (V/V) -- 15,015,0 IsobutylalkoholIsobutylalkohol % (V/V)% (V/V) -- 15,015,0 Ether (5 oder mehrEther (5 oder mehr C-Atome)C-Atome) % (V/V)% (V/V) -- 22,022,0 andere sauerstoffhaltige Verbin-andere sauerstoffhaltige Verbin dungendungen5 % (V/V)% (V/V) -- 15,015,0 SchwefelgehaltSchwefelgehalt mg/kgmg/kg -- 10,010,0 EN ISO 13032,EN ISO 13032, EN ISO 20846,EN ISO 20846, EN ISO 20884EN ISO 20884 BleigehaltBleigehalt mg/lmg/l -- 5,05,0 EN 237EN 237 Hinweise:Hinweise: 1Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 "Petroleum products - determination andDie Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 "Petroleum products - determination and application of precision data in relation to methods of test" zu beurteilen.application of precision data in relation to methods of test" zu beurteilen. 2Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen:Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen: EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CENEN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISOISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Die Normen können kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweize-Die Normen können kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweize rischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;rischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.. 3Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die MOZ min-Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die MOZ min destens 81 betragen.destens 81 betragen. 4Gilt für Benzine, welche vom 1. Mai bis 30. September verbraucht werden.Gilt für Benzine, welche vom 1. Mai bis 30. September verbraucht werden. 5Andere Monoalkohole und Ether mit einem Siedepunkt nicht höher als 210 °C.Andere Monoalkohole und Ether mit einem Siedepunkt nicht höher als 210 °C. 2) Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommer halbjahr bis am 30. September 2025 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Abs. 1 wie folgt abgewichen werden: Bioethanolgehalt % (V/V) 1,0 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0 7,0 8,0 9,0 10,0 Maximal zulässige Dampfdruckab weichung1 kPa 3,7 6,0 7,2 7,8 8,0 8,0 7,9 7,9 7,8 7,8 LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 81 http://www.snv.ch Hinweise: 1 Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt. 3) Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchs tens 1 % (% V/V) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau einge färbt sein. 6 Dieselöl6 Dieselöl Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht: MerkmalMerkmal EinheitEinheit Mindest-Mindest wertwert1 Höchst-Höchst wertwert1 PrüfverfahrenPrüfverfahren2 DieselölDieselöl CetanzahlCetanzahl 51,051,03 -- EN ISO 5165, ENEN ISO 5165, EN 15195,15195, EN 16144,EN 16144, EN 16715EN 16715 Dichte bei 15 °CDichte bei 15 °C kg/m³kg/m³ -- 845,0845,0 EN ISO 3675, ENEN ISO 3675, EN ISO 12185ISO 12185 Siedeverlauf: 95 % (V/V) aufgefangenSiedeverlauf: 95 % (V/V) aufgefangen beibei °C°C -- 360360 EN ISO 3405, ENEN ISO 3405, EN ISO 3924ISO 3924 Polyzyklische aromatische Kohlenwas-Polyzyklische aromatische Kohlenwas serstoffeserstoffe % (m/m)% (m/m) -- 8,08,0 EN 12916EN 12916 SchwefelgehaltSchwefelgehalt mg/kgmg/kg -- 10,010,0 EN ISO 20846, ENEN ISO 20846, EN ISO 20884, EN ISOISO 20884, EN ISO 1303213032 Hinweise:Hinweise: 1Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 "Petroleum products - determination andDie Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 "Petroleum products - determination and application of precision data in realtion to methods of test" zu beurteilen.application of precision data in realtion to methods of test" zu beurteilen. 2Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen:Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen: EN: Norm des Europäischen Komitees für Normen CENEN: Norm des Europäischen Komitees für Normen CEN ?-?-ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISOISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO DieDie NormenNormen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizeri-können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizeri schen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;schen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.. 3 Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforde-Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforde rungen nach SN EN 590 entsprechen.rungen nach SN EN 590 entsprechen. 814.301.1 LRV 82 Fassung: 13.01.2023 http://www.snv.ch Anhang 5Anhang 58484 (Art. 6 Abs. 3) Mindesthöhe von HochkaminenMindesthöhe von Hochkaminen 1 Geltungsbereich1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S den Wert 5 überschreitet. Dabei bedeutet: Q = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Gramm je Stunde; S = Rechenwert nach Ziff. 9. 2 Berechnungsverfahren2 Berechnungsverfahren 1) Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach Ziff. 3 bis 6 berechnet. 2) Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert aufweist. 3 Rechengrösse H3 Rechengrösse H0 31 Bestimmung von H31 Bestimmung von H0 nach Diagramm 1nach Diagramm 1 1) Die Rechengrösse H0 berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Einzelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Diagramm 1 bestimmt. 2) Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig. Für die Berechnung von H0 werden die Werte bei Volllast und die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedin gungen eingesetzt. 3) Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen Kurzzeit-Immissionen auf einen bestimmten Wert (S-Wert) begrenzt. Für die Berechnung von H0 werden die S-Werte nach Ziff. 9 eingesetzt. 32 Bestimmung von H32 Bestimmung von H0 im Einzelfallim Einzelfall 1) Die Rechengrösse H0 wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Berechnung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn: a) die Werte Q/S oder F ausserhalb von Diagramm 1 liegen; oder LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 83 b) die Abgastemperatur weniger als 55 °C beträgt. 2) Bei Abgastemperaturen unter 55 °C darf jedoch die Rechengrösse H0 nicht kleiner sein als der Wert, der sich nach Diagramm 1 für eine Temperatur von 55 °C ergibt. 4 Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse4 Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse 1) Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt: H1 = f × H0 Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisierter Winde. 2) Für f werden Werte zwischen 1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt: f = 1,00 für Standorte ohne vorherrschende Windrichtung; f = 1,25 für eine durchschnittliche Standortsituation; f = 1,50 für Täler mit ausgeprägter Windkanalisierung. 3) Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich. 5 Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs5 Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochka mins werden durch einen Höhenzuschlag I1 berücksichtigt: I1 = g × I Dabei bedeuten: I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches im Einwirkungsgebiet der Anlage. Für I werden Werte zwischen 0 (keine Hindernisse) und 30 m (z. B. Wald) eingesetzt. g = Korrekturfaktor, mit Werten zwischen 0 und 1, nach Diagramm 2. 6 Kaminbauhöhe6 Kaminbauhöhe Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet: H = H1 + I1 7 Weitergehende Anforderungen7 Weitergehende Anforderungen In begründeten Fällen verlangt das Amt für Umwelt höhere Kamine, zum Beispiel bei: a) besonderen Gebäudeformen; b) Standorten mit besonders schlechten meteorologischen Ausbreitungsbedin gungen; 814.301.1 LRV 84 Fassung: 13.01.2023 c) besonderen topographischen Situationen, wie engen Tälern, Hanglagen oder Geländemulden. 8 Formelzeichen8 Formelzeichen H (m) = Kaminbauhöhe H0 (m) = Rechengrösse für die Bestimmung von H1 H1 (m) = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet I (m) = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches I1 (m) = Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs f (-) = Korrekturfaktor für Langzeiteinwirkungen infolge Windkanalisie rung g (-) = Korrekturfaktor für Bebauung und Bewuchs Q (g/h) = Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes; Emis sionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) werden auf Stickstoffdioxid umgerechnet Rn (m3/h) = Volumenstrom des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) t (°C) = Abgastemperatur an der Kaminmündung Δt (°C) = t-10 °C F (m4/s3) = Auftriebsflux; F = 3,18 ×× 10-6×× Rn××Δt S (µg/m3) = S-Wert (vgl. Ziff. 3 und 9) 9 S-Werte9 S-Werte Schadstoff S (µg/m³) Schwebestaub (PM10)1 50 Chlorwasserstoff, angegeben als HCl 100 Chlor 150 Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige Fluorverbindungen, ange geben als HF 1 Kohlenmonoxid 8000 Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 100 Schwefelwasserstoff 5 Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid 100 Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 5: Klasse 1 0,5 Klasse 2 2 LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 85 Klasse 3 5 Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 7: Klasse 1 50 Klasse 2 200 Klasse 3 1000 Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 8: Klasse 1 0,1 Klasse 2 1 Klasse 3 10 1 Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm. 814.301.1 LRV 86 Fassung: 13.01.2023 Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und BewuchsBestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs Diagramm 2 LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 87 I = Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches (Ziff. 5) H1 = Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet (Ziff. 4) 814.301.1 LRV 88 Fassung: 13.01.2023 Anhang 6Anhang 68585 (Art. 2 Abs. 1 Bst. e) ImmissionsgrenzwerteImmissionsgrenzwerte SchadstoffSchadstoff ImmissionsgrenzwertImmissionsgrenzwert Statistische DefinitionStatistische Definition Schwefeldioxid (SO2) 30 µg/m³ Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) 100 µg/m³ 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m³ 100 µg/m³ 24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden Stickstoffdioxid (NO2) 30 µg/m³ Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) 100 µg/m³ 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m³ 80 µg/m³ 24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden Kohlenmonoxid (CO) 8 mg/m³ 24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden Ozon (O3) 100 µg/m³ 98 % der ½-h-Mittelwerte eines Monats ≤ 100 µg/m³ 120 µg/m³ 1-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden Schwebestaub (PM10)1 20 µg/m³ Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) 50 µg/m³ 24-h-Mittelwert; darf höchstens dreimal pro Jahr überschritten werden Schwebestaub (PM2,5)2 10 µg/m³ Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Blei (Pb) im Schwebestaub (PM10) 500 ng/m³ Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 89 Cadmium (Cd) im Schwebe staub (PM10) 1,5 ng/m³ Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Staubniederschlag insgesamt 200 mg/(m² x d) Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Blei (Pb) im Staubniederschlag 100 µg/(m² x d) Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Cadmium (Cd) im Staubnie derschlag 2 µg/(m² x d) Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Zink (ZN) im Staubnieder schlag 400 µg/(m² x d) Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Thallium (TI) im Staubnieder schlag 2 µg/(m² x d) Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Benzol 5 µg/m3 Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Hinweise: mg = Milligramm: 1 mg = 0,001 g µg = Mikrogramm: 1 µg = 0,001 mg ng = Nanogramm: 1 ng = 0,001 µg d = Tag Das Zeichen "≤" bedeutet "kleiner oder gleich". 1 Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm. 2 Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 2,5 µm. 814.301.1 LRV 90 Fassung: 13.01.2023 Anhang 7Anhang 7 (Art. 2 Abs. 1 Bst. e) ZielwerteZielwerte Zielwerte für Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyrenZielwerte für Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren Schadstoff Zielwert1 Arsen 6 ng/m³ Kadmium 1,5 ng/m³ Nickel 20 ng/m³ Benzo(a)pyren 1 ng/m³ 1 Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 91 Anhang 7aAnhang 7a8686 (Art. 29b Abs. 1) Informationsschwellen und AlarmschwellenInformationsschwellen und Alarmschwellen 1 Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid1 Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid Schadstoff Alarmschwellen1 Schwefeldioxid 500 µg/m³ Stickstoffdioxid 400 µg/m³ 1 Die Werte sind drei aufeinander folgende Stunden an Orten zu messen, die für die Luft qualität im Staatsgebiet repräsentativ sind. 2 Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon2 Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon Zweck Mittelungszeitraum Schwellenwert Information 1 Stunde 180 µg/m³ Alarm 1 Stunde1 240 µg/m³ 1 Im Zusammenhang mit der Durchführung von Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinander folgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden. 814.301.1 LRV 92 Fassung: 13.01.2023 Anhang 7bAnhang 7b8787 (Art. 2 Abs. 1 Bst. e) Kritische Werte für den Schutz der VegetationKritische Werte für den Schutz der Vegetation Mittelungszeitraum kritischer Wert Toleranzmarge Schwefeldioxid Kalenderjahr und Winter (1. Oktober bis 31. März) 20 µg/m³ keine Stickstoffoxid Kalenderjahr 30 µg/m³ Nox keine LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 93 Anhang 8Anhang 88888 (Art. 1 Abs. 3 und Art. 1a) EWR-RechtsvorschriftenEWR-Rechtsvorschriften Diese Verordnung dient der Umsetzung: a) der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58); b) der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3); c) der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1); d) der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36); e) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17); f) der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgrossen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1). 814.301.1 LRV 94 Fassung: 13.01.2023 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .1998.350.01.0058.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .1998.350.01.0058.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2005.023.01.0003.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2005.023.01.0003.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2008.152.01.0001.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2008.152.01.0001.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2009.285.01.0036.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2009.285.01.0036.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2010.334.01.0017.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2010.334.01.0017.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2015.313.01.0001.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2015.313.01.0001.01.DEU ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 814.301.1 Luftreinhalteverordnung (LRV)814.301.1 Luftreinhalteverordnung (LRV) LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 95 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2020 Nr. 493 ausgegeben am 23. Dezember 2020Jahrgang 2020 Nr. 493 ausgegeben am 23. Dezember 2020 VerordnungVerordnung vom 15. Dezember 2020 über die Abänderung der Luftreinhalteverordnungüber die Abänderung der Luftreinhalteverordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 1) Für Anlagen, die mit der Abänderung der Verordnung vom 15. Dezember 2020 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach dem bisherigen Recht erfüllen, gewährt das Amt für Umwelt abweichend von Art. 10 Sanierungsfristen von zehn Jahren. Vor behalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c. 2) Heizöl "Extra leicht Euro" darf in Anlagen oder betrieblichen Einheiten, die für diesen Brennstoff eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben, bis zum 31. Mai 2023 eingesetzt werden. 3) Die Emissionsgrenzwerte für Feststoffe nach Anhang 3 Ziff. 511 Abs. 1 und Ziff. 522 Abs. 1 für Feuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung gelten ab dem 1. Januar 2022. ...... 814.301.1 LRV 96 Fassung: 13.01.2023 1 LR 814.01 2 Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 493. 3 Art. 2 Abs. 1 Bst. e Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110. 4 Art. 2 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 360. 5 Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110. 6 Art. 3 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 493. 7 Art. 3 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 493. 8 Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 9 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 10 Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 11 Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 12 Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 13 Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 14 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 15 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 16 Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 17 Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 18 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 493. 19 Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 20 Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 21 Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110. 22 Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 23 Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 24 Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 25 Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 26 Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 27 Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 28 Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110. 29 Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 493. 30 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 97 /chrono/2020493000 /chrono/2013110000 /chrono/2010360000 /chrono/2013110000 /chrono/2020493000 /chrono/2020493000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2020493000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2013110000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2013110000 /chrono/2020493000 /chrono/2012321000 31 Die Empfehlungen können beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen und bezogen oder unter www.bafu.admin.ch abge rufen werden. 32 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 493. 33 Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 34 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 35 Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 36 Art. 17 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 493. 37 Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 12. 38 Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 39 Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 40 Art. 18 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 12. 41 Art. 22 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 493. 42 Art. 22 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 493. 43 Art. 22 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 493. 44 Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 360. 45 Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 46 Überschrift vor Art. 26 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110. 47 Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 48 Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110. 49 Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 50 Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 51 Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 110. 52 Überschrift vor Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110. 53 Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110. 54 Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110. 55 Überschrift vor Art. 29c eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110. 56 Art. 29c eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110. 57 Art. 29c Abs. 2 berichtigt durch LGBl. 2013 Nr. 126. 58 Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 59 Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 814.301.1 LRV 98 Fassung: 13.01.2023 http://www.bafu.admin.ch /chrono/2020493000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2020493000 /chrono/2023012000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2023012000 /chrono/2020493000 /chrono/2020493000 /chrono/2020493000 /chrono/2010360000 /chrono/2012321000 /chrono/2013110000 /chrono/2012321000 /chrono/2013110000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2013110000 /chrono/2013110000 /chrono/2013110000 /chrono/2013110000 /chrono/2013110000 /chrono/2013110000 /chrono/2013126000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 60 Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 367. 61 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321, LGBl. 2013 Nr. 110 und LGBl. 2020 Nr. 493. 62 Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbeson dere die in Abschnitt III (krebserzeugende Arbeitsstoffe) in den Kategorien 3 bis 5 der "MAK- und BAT-Werte-Liste" der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: Wiley-VCH Verlag GmbH, D-69469 Weinheim. 63 Bezugsquelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Postfach, 6002 Luzern. 64 Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360, LGBl. 2012 Nr. 321, LGBl. 2015 Nr. 294, LGBl. 2020 Nr. 493 und LGBl. 2021 Nr. 372. 65 Die Empfehlungen können beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen und bezogen oder unter www.bafu.admin.ch abge rufen werden. 66 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 67 ISO 13331 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 68 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 69 Bezugsquelle: Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, 8355 Tänikon. 70 Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich. 71 Die Empfehlungen können beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen und bezogen oder unter www.bafu.admin.ch 72 Die Vollzugshilfe und das Modul können beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), Wor blentalstrasse 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen und bezogen oder unter www.bafu.admin.ch abgerufen werden. 73 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 74 Anhang 2a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 372. 75 Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360, LGBl. 2012 Nr. 321, LGBl. 2020 Nr. 493 und LGBl. 2021 Nr. 372. 76 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. LRV 814.301.1 Fassung: 13.01.2023 99 /chrono/2022367000 /chrono/2012321000 /chrono/2013110000 /chrono/2020493000 /chrono/2020493000 /chrono/2010360000 /chrono/2012321000 /chrono/2015294000 /chrono/2015294000 /chrono/2020493000 /chrono/2021372000 http://www.bafu.admin.ch http://www.snv.ch http://www.snv.ch http://www.snv.ch http://www.bafu.admin.ch http://www.bafu.admin.ch http://www.snv.ch /chrono/2021372000 /chrono/2010360000 /chrono/2012321000 /chrono/2020493000 /chrono/2020493000 /chrono/2021372000 http://www.snv.ch 77 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 78 Die Empfehlungen können beim Bundesamt für Umwelt (BAFU), Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen und bezogen oder unter www.bafu.admin.ch abge rufen werden. 79 Hinweis: Als Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide sind einzusetzen: a)für Heizöl "Extra leicht": G = 330 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % (% vol); b)für Gas: G = 38 mg/m3, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 % (% vol). 80 Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 360 und LGBl. 2020 Nr. 493. 81 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 82 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 83 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 84 Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 85 Anhang 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 493. 86 Anhang 7a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110. 87 Anhang 7b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 110. 88 Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 493. 814.301.1 LRV 100 Fassung: 13.01.2023 http://www.snv.ch http://www.bafu.admin.ch /chrono/2010360000 /chrono/2020493000 http://www.snv.ch http://www.snv.ch http://www.snv.ch /chrono/2012321000 /chrono/2020493000 /chrono/2013110000 /chrono/2013110000 /chrono/2020493000