Carbon Dioxide Emission Ordinance (814.065.1)
صدر في 2013-10-29 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- emissions, air quality/air pollution, ozone layer, renewable energy, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment
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814.065.1 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013Jahrgang 2013 Nr. 359Nr. 359 ausgegeben am 11. November 2013ausgegeben am 11. November 2013 VerordnungVerordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der COüber die Reduktion der CO22-Emissionen (CO-Emissionen (CO22-- Verordnung)Verordnung) Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 2b Abs. 1 und 3, Art. 2c, 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 5c, 7 Abs. 3 und 4, Art. 7a Abs. 3, Art. 7b Abs. 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 2 und 6, Art. 15, 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, in der geltenden Fassung, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechten- stein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Treibhausgase 1) Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase: a) Kohlendioxid (CO2); b) Methan (CH4); c) Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas); d) Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs); Fassung: 01.05.2025 1 e) perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs); f) Schwefelhexafluorid (SF6); g) Stickstofftrifluorid (NF3). 2) Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 auf- geführt. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:2 a) "Feuerungswärmeleistung": einer Anlage maximal zuführbare Wärmeen- ergie pro Zeiteinheit; b) "Unternehmen": Betreiber von ortsfesten Anlagen an einem Standort; ausgenommen sind Anlagenbetreiber nach dem Emissionshandelsgesetz (EHG); c) "Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projektmass- nahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. n EHG erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen im Ausland verwendet werden können; d) "Partnerstaat": Staat, mit welchem Liechtenstein eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten Liechten- steins in diesem Staat abgeschlossen hat. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeich- nungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.3 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 2 Fassung: 01.05.2025 Art. 2a4 Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften 1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung, ein- schliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA. 2) Die geltende Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR- Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminde- rungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland5 Art. 36 a) Grundsatz Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen durch Projekte und Programme werden in Liechtenstein berücksichtigt, wenn sie mit einer nationalen Bescheinigung oder mit einer internationalen Bescheinigung nach Art. 6 Abs. 2 oder 4 des Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 2015 nachgewiesen sind. Art. 3a7 b) Anforderungen 1) Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland werden nationale beziehungsweise internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausge- stellt, wenn: a) die Anhänge 2 oder 2a dies nicht ausschliessen; b) glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt: 1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen über die Pro- jektdauer nicht wirtschaftlich wäre, 2. mindestens dem Stand der Technik entspricht, 3. Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Art. 3d Abs. 2 Bst. d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminde- rung oder einer Erhöhung der Senkenleistung führen, CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 3 4. die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält, 5. im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde; c) die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen: 1. nachweisbar und quantifizierbar sind sowie entweder mittels Mes- sungen bestätigt werden oder mittels eines wissenschaftlichen Modells, das mittels Messungen plausibilisiert wird, bestätigt werden, 2. nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom Emissionshandels- gesetz erfasst sind, 3. nicht von einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15 Abs. 1 erzielt wurden; davon ausgenommen sind Unter- nehmen mit Verminderungsverpflichtung, soweit die Emissionsver- minderungen aus Projekten oder Programmen vom Treibhausgasef- fizienzziel nach Art. 16 oder vom Massnahmenziel nach Art. 17 nicht erfasst sind, 4. so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechen- baren Emissionsverminderungen oder der anrechenbaren Erhöhung der Senkenleistungen ausgeschlossen sind; d) der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einreichung des Gesuchs nach Art. 3e nicht länger als drei Monate zurückliegt; e) das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist; f) die Umsetzung des Projekts oder des Programms zu keiner Verlagerung der Emissionen führt; und g) die gesuchstellende Person, sofern sie nicht selber durch das Projekt begünstigt wird, nachweisen kann, dass sie die Berechtigung an den Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen hat. 2) Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach Anhang 2b erfüllen, wobei: a) die Permanenz der Kohlenstoffbindung nach Anhang 2b Bst. a unab- hängig von der Projektdauer während mindestens 30 Jahren ab Wir- kungsbeginn sichergestellt sein und nachvollziehbar dargelegt werden muss; und 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 4 Fassung: 01.05.2025 b) eine geologische Speicherung in einer Speicherstätte erfolgen kann, die im Rahmen eines multilateralen Abkommens von den Partnerstaaten aner- kannt wurde. 3) Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuch- stellende Person gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift. Art. 3b8 c) Programme 1) Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn: a) sie nebst der Emissionsverminderung oder der Erhöhung der Senkenleis- tung einen gemeinsamen Zweck verfolgen; b) in der Programmbeschreibung eine Technologie oder eine Gruppe von zusammenhängenden Technologien festgelegt wird und alle Projekte diese Technologie einsetzen; c) sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Projekte die Anforderungen nach Art. 3a erfüllen; d) mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde; und e) sie innerhalb eines Landes umgesetzt wurden. 2) Projekte können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. 3) Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt umfassen, werden als Projekte nach Art. 3a weitergeführt. Art. 3c9 d) Wissenschaftliche Begleitung 1) Bei Projekten oder Programmen, deren Wirkung nach Art. 3a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 nicht ausreichend genau quantifiziert werden kann, führt die gesuchstellende Person auf eigene Kosten projektbegleitende Massnahmen nach wissenschaftlichen Grundsätzen (wissenschaftliche Begleitung) durch. 2) Die gesuchstellende Person reicht dem Amt für Umwelt ein Konzept für die wissenschaftliche Begleitung ein. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über: CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 5 a) das Ziel und die Fragestellung; b) den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden; c) das Vorgehen und die Auswertung; d) die Fachkenntnisse der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen; e) die Unabhängigkeit sowie mögliche Interessenkonflikte der an der wis- senschaftlichen Begleitung beteiligten Personen. 3) Die wissenschaftliche Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das Amt für Umwelt entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung. 4) Die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zu publizieren. Art. 3d10 e) Validierung von Projekten und Programmen 1) Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten vali- dieren lassen. 2) Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über: a) die Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung; b) die eingesetzten Technologien; c) die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instru- menten; d) die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes zur Emis- sionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umge- setzt würden (Referenzentwicklung); e) den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und die zugrundeliegende Berech- nungsmethode; 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 6 Fassung: 01.05.2025 f) die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes; g) die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraus- sichtlichen Erträge; h) die Finanzierung; i) das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhö- hung der Senkenleistungen umschreibt; k) die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms; l) bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie, pro fest- gelegte Technologie, ein Beispiel für ein Projekt; m) bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Bst. i: ein Konzept nach Art. 3c; n) bei Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Bst. i: die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Permanenz nach Art. 3a Abs. 2 sichergestellt ist; o) bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich: 1. den erwarteten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand von Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungs- zielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können, 2. ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditie- rungsperiode aufzeigt, und 3. die Ergebnisse der Konsultation der betroffenen Interessensgruppen sowie über die Möglichkeit, Rückmeldungen zur Umsetzung des Projekts oder Programms zu geben. 3) Bei Projekten und Programmen im Inland im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund und bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Abs. 2 Bst. d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 2c beziehungsweise 2d. 4) Die gesuchstellende Person kann eine Projektskizze durch das Amt für Umwelt vorprüfen lassen. Hat das Amt für Umwelt eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprü- fung einzureichen. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 7 5) Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Abs. 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Art. 3a beziehungsweise ob das Pro- gramm den Anforderungen nach den Art. 3a und 3b entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem Amt für Umwelt rechtzeitig anzukündigen. 6) Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Vali- dierungsbericht zusammen. 7) Das Amt für Umwelt legt die Form der Beschreibung des Projekts oder Programmes und des Validierungsberichts fest. Art. 3e11 f) Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Pro- gramms für das Ausstellen von Bescheinigungen 1) Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dem Amt für Umwelt über die Validierungsstelle ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Bescheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht. 2) Bei Projekten oder Programmen im Ausland umfasst das Gesuch zusätzlich den Entscheid über die Eignung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat. 3) Das Amt für Umwelt kann von der gesuchstellenden Person zusätz- liche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt. Art. 3f12 g) Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen 1) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf das Gesuch und gege- benenfalls auf die zusätzlichen Informationen nach Art. 3e Abs. 3, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheini- gungen geeignet ist. 2) Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilligung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nutzung der Emissionsverminderungen oder der Erhö- 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 8 Fassung: 01.05.2025 hung der Senkenleistungen festlegt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt. 3) Der Entscheid gilt ab dem Beginn der Umsetzung des Projektes bezie- hungsweise des Programmes bis spätestens am 31. Dezember 2030 (Kredi- tierungsperiode). Art. 3g13 h) Anmerkung im Grundbuch 1) Die Nutzungsbeschränkung als biologischer Speicher von Kohlen- stoff ist auf Anmeldung des Amtes für Umwelt im Grundbuch anzumerken. Dies gilt nicht für die Speicherung von Kohlenstoff in Baustoffen. 2) Das Amt für Umwelt meldet die Löschung der Anmerkung im Grundbuch an, wenn: a) das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wirkungsbeginn; oder b) der gespeicherte Kohlenstoff vor diesem Zeitpunkt auf dem betroffenen Grundstück freigesetzt wird. 3) Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks trägt die Kosten für den Eintrag, die Änderung und die Löschung der Anmerkung. 4) Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt unverzüglich, sobald das betroffene Grundstück anderweitig genutzt wird. Art. 3h14 i) Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts 1) Die gesuchstellende Person erhebt die Daten, die gemäss dem Moni- toringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und ihrer Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest. 2) Sie lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Pro- gramm zuletzt validiert hat. 3) Die Verifizierungsstelle prüft, ob die ausgewiesenen Emissionsver- minderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen die Anforderungen nach Art. 3a erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 9 die Aufnahmekriterien nach Art. 3b Abs. 1 Bst. c erfüllen. Sie kann die Prü- fung auf einzelne repräsentative Projekte des Programmes beschränken. 4) Die Verifizierungsstelle führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem Amt für Umwelt rechtzeitig anzukündigen. 5) Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest. 6) Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem Amt für Umwelt einreichen. Die Emissionsver- minderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalender- jahr auszuweisen. 7) Für Projekte und Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind dem Amt für Umwelt die Monitoringberichte, die dazugehörigen Veri- fizierungsberichte sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung jährlich einzureichen. Die Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ist jährlich neu auszuwerten. 8) Für Projekte und Programme, die in Bezug zu einer Verminderungs- verpflichtung nach Art. 5 des Gesetzes stehen, sind dem Amt für Umwelt die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. August des Folgejahres einzureichen. Die Anzahl der beantragten Beschei- nigungen, die Anlagen eines Unternehmens mit Verminderungsverpflich- tung betreffen, ist dem Unternehmen, das diese Verminderungsverpflich- tung eingegangen ist, und dem Amt für Umwelt umgehend zu melden. 9) Für Projekte oder Programme, die Kohlenstoff speichern, sind dem Amt für Umwelt unabhängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Moni- toring- und ein Verifizierungsbericht einzureichen. 10) Das Amt für Umwelt macht Vorgaben für die Form des Monitoring- und des Verifizierungsberichts. Art. 3i15 k) Ausstellung der Bescheinigungen 1) Das Amt für Umwelt prüft den Monitoringbericht und den dazuge- hörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Beschei- nigungen notwendig ist, führt es bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 10 Fassung: 01.05.2025 2) Das Amt für Umwelt prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die Anerkennung der Übertragung der Emis- sionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von internationalen Beschei- nigungen erforderlich ist, führt es beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch. 3) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Abs. 1 und 2 über die Ausstellung von Bescheinigungen. 4) Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden. 5) Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzli- cher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Mass- nahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleis- tung umgesetzt werden müssen. 6) Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich aus- gewiesenen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistung ausgestellt. 7) Von den ausgestellten internationalen Bescheinigungen werden 2 % stillgelegt und nicht an die Erreichung der Reduktionsziele angerechnet. Stilllegungen des Partnerstaats werden dabei berücksichtigt. 8) Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleis- tungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen des Landes oder der Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden der gesuchstellenden Person nur bescheinigt, wenn diese nachweist, dass das zuständige Gemein- wesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. 9) Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 11 Art. 3k16 l) Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms 1) Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungs- periode erfolgen, müssen dem Amt für Umwelt mit dem nächsten Monito- ringbericht gemeldet werden. 2) Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn: a) die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen um mehr als 20 % von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder Erhöhungen der Senkenleistungen abweichen; b) die Investitionskosten, die Betriebskosten oder die Einnahmen um mehr als 20 % von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angege- benen Werten abweichen; c) ein Technologiewechsel stattfindet; oder d) die Systemgrenze eines Projekts oder Programms geändert wird. 3) Soweit notwendig ordnet das Amt für Umwelt eine erneute Validie- rung an. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleis- tungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Art. 3f bescheinigt. 4) Bei Projekten und Programmen im Ausland ist zusätzlich ein erneuter Entscheid des Partnerstaats über die Eignung erforderlich. 5) Das Amt für Umwelt genehmigt die wesentliche Änderung, wenn die Anforderungen nach den Art. 3a und 3b weiterhin erfüllt sind. 6) Nach einer erneuten Validierung dauert die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung bis spätestens zum 31. Dezember 2030. Art. 3l17 m) Internationale Bescheinigungen nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaüberein- kommens 1) Wer internationale Bescheinigungen nach Art. 6 Abs. 4 des Klima- übereinkommens in Liechtenstein anrechnen lassen möchte, benötigt ein Genehmigungsschreiben des Amtes für Umwelt. Das Amt für Umwelt legt die Form des Antrags fest. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 12 Fassung: 01.05.2025 2) Das Amt für Umwelt stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn: a) Anhang 2 die Ausstellung internationaler Bescheinigungen für das Pro- jekt oder Programm nicht ausschliesst; und b) das Projekt oder Programm nach dem 1. Januar 2021 registriert und gemäss dem Mechanismus nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaübereinkom- mens anerkannt wurde. Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz18 Art. 3m19 a) Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten 1) Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem Amt für Umwelt gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshan- delsregister ausgestellt und nach den Art. 15 bis 17 des Emissionshandelsge- setzes verwaltet. 2) Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom Amt für Umwelt geführten Datenbank verwaltet: a) Vornamen, Namen und Kontaktangaben der gesuchstellenden Person, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle; b) die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen; c) die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und d) die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungs-, die Monito- ring- und die Verifizierungsberichte sowie die dazugehörigen Daten. 3) Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Abs. 2 Bst. a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Abs. 2 Bst. c und d kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden. Art. 3n20 b) Veröffentlichung von Informationen 1) Das Amt für Umwelt kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen: a) Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminde- rung oder zur Erhöhung der Senkenleistung; CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 13 b) die Validierungsberichte nach Art. 3d Abs. 6; c) die Monitoringberichte nach Art. 3h Abs. 1; d) die Verifizierungsberichte nach Art. 3h Abs. 5; e) die Entscheide nach den Art. 3f Abs. 1 und Art. 3i Abs. 3. 2) Vor der Veröffentlichung stellt das Amt für Umwelt der gesuchstel- lenden Person die Unterlagen nach Abs. 1 zu. Es fordert die gesuchstel- lende Person auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus ihrer Sicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen. Art. 3o21 Koordination der Anpassungsmassnahmen 1) Das Amt für Umwelt berücksichtigt bei der Koordination der Anpas- sungsmassnahmen nach Art. 2b Abs. 1 des Gesetzes die Massnahmen der Gemeinden. 2) Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt regelmässig über ihre Massnahmen. II. COII. CO22-Abgabe-Abgabe A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen Art. 4 Abgabeobjekt Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Ein- fuhr: a) von Kohle; b) der übrigen Brennstoffe nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz unterliegen. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 14 Fassung: 01.05.2025 Art. 5 Abgabesatz 1) Der Abgabesatz nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes beträgt ab dem 1. Januar 2022 120 Franken je Tonne CO2.22 2) Der Abgabesatz wird nach dem Tarif im Anhang 3 erhoben. Art. 623 Nachweis der Abgabeentrichtung Wer mit Brennstoffen nach Art. 4 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben. B. Rückerstattung der COB. Rückerstattung der CO22-Abgabe-Abgabe Art. 7 Anspruch auf Rückerstattung 1) Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Unter- nehmen und Personen:24 a) die von der CO2-Abgabe befreit sind; b) die Wärme-Kraft-Kopplungs (WKK)-Anlagen betreiben, die weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsver- pflichtung unterliegen (Art. 7a des Gesetzes); oder c) die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes). 2) Von der CO2-Abgabe befreit sind: a) Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des EHG fallen (Art. 6 Bst. c des Gesetzes); b) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 5 und 5a des Gesetzes).25 Art. 7a26 Aufgehoben CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 15 Art. 8 Gesuch um Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unter- nehmen 1) Das Rückerstattungsgesuch ist beim Bundesamt für Zoll und Grenzsi- cherheit (BAZG) in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.27 2) Es muss die Art und Menge des Brennstoffs pro Einkauf enthalten.28 3) Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rech- nungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.29 Art. 9 Periodizität der Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen 1) Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen.30 2) Es ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoff eingekauft wurde, einzurei- chen.31 3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird. Art. 9a32 Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminde- rungsverpflichtung unterliegen 1) Ein Unternehmen, das weder in den Anwendungsbereich des EHG fällt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und das WKK- Anlagen nach Art. 7a Abs. 1 des Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK- Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0,5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet. 2) Das Unternehmen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion ein- gesetzt wurden, wenn es: a) diesen Betrag für Massnahmen nach Art. 7b Abs. 2 des Gesetzes einsetzt; 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 16 Fassung: 01.05.2025 b) die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient; c) die Massnahmen nicht in einem Unternehmen, das einer Verminderungs- verpflichtung unterliegt oder in den Anwendungsbereich des EHG fällt, umsetzt; d) die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und e) die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt. 3) Das BAFU kann die Frist nach Abs. 2 Bst. e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken. Art. 9b33 Gesuch um Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen 1) Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflich- tung unterliegen, müssen bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigen Brennstoffmenge einholen. Sie müssen dabei insbesondere die folgenden Angaben einreichen:34 a) die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnach- weis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des ver- wendeten Energieträgers; b) den Herkunftsnachweis, der die Elektrizität hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraumes, des eingesetzten Energieträgers und die Anlage- daten sowie den Erzeugungsnachweis erfasst; c) Angaben über die Feuerungswärmeleistung; d) den Monitoringbericht; e) Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die auf- grund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind; f) die Bestätigung des Amts für Umwelt, dass die Emissionsgrenzwerte nach der Luftreinhalteverordnung eingehalten sind;35 g) Angaben über geplante Massnahmen; h) Aufgehoben36 i) Aufgehoben37 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 17 k) die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO2-Abgabesatzes.38 2) Aufgehoben39 3) Das Unternehmen kann innert sechs Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.40 3a) Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.41 4) Der Monitoringbericht nach Abs. 1 Bst. d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umge- setzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vor- gaben für die Form des Berichts. Art. 9c42 Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen 1) Das Rückerstattungsgesuch nach Art. 9b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vor- jahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr. 2) Die Rückerstattung erfolgt durch das BAZG und umfasst 100 % der CO2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.43 3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:44 a) die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder b) die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird. Art. 10 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung 1) Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er muss zu diesem Zweck Aufzeich- 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 18 Fassung: 01.05.2025 nungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen. 1a) Das BAZG kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht ener- getisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse beim Gesuchsteller keine Zweifel am nichtenergetischen Verwendungszweck bestehen und der Gesuchsteller die nichtenergetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber dem BAZG verbindlich bestätigt.45 2) Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorge- schriebenen Form einzureichen.46 3) Es muss Angaben enthalten über: a) die Art der nicht energetischen Nutzung; b) Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe; c) Aufgehoben47 4) Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rech- nungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.48 Art. 11 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung 1) Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen. 2) Es ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff verbraucht oder eingekauft wurde, einzureichen.49 3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.50 Art. 1251 Aufbewahrung von Belegen Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 19 Art. 1352 Mindestbetrag für eine Rückerstattung Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt. Art. 1453 Aufschub der Rückerstattung Verletzt ein Unternehmen oder eine Person nach Art. 7 seine Mitwir- kungspflichten nach dieser Verordnung, so kann das BAZG in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben. C. Verpflichtung zur Verminderung der TreibhausgasemissionenC. Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen 1. Voraussetzungen und Inhalt1. Voraussetzungen und Inhalt5454 Art. 1555 Voraussetzungen 1) Unternehmen können eine Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes eingehen, wenn die Treibhausgasemissionen, die durch die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit verursacht werden, mindestens 60 % der gesamten Treibhausgasemissionen des Stand- orts betragen. 2) Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen: a) im Handelsregister eingetragen ist; b) über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ver- fügt; und c) die Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht wird. 3) Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit. 4) Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die vom Gemeinwesen betriebenen Anlagen für eine der folgenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten verwendet werden: a) Betrieb von Bädern; b) Betrieb von Kunsteisbahnen; 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 20 Fassung: 01.05.2025 c) Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen; d) Betrieb von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen; e) Herstellung von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, die in regionale Fern- wärme- und Fernkältenetze eingespeist oder von Unternehmen nach Abs. 1 verwendet wird; ausgenommen davon ist die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude. Art. 15a56 Inhalt der Verminderungsverpflichtung 1) Mit der Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich das Unter- nehmen: a) eine Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz zu erreichen, mit der es sein aus der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizeri- schen Energiegesetzes abgeleitetes Treibhausgaseffizienzziel einhält, die jedoch jährlich mindestens 2,25 % gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung beträgt (Verminderungsverpflichtung mit Treibhaus- gaseffizienzziel); oder b) eine Gesamtwirkung seiner Massnahmen zu erreichen, mit der es sein aus der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweize- rischen Energiegesetzes abgeleitetes Massnahmenziel einhält, mindes- tens aber eine Gesamtwirkung, die einer jährlichen Treibhausgasver- minderung von mindestens 2,25 % gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung entspricht (Verminderungsverpflichtung mit Massnah- menziel). 2) Der Mindestwert von 2,25 % gilt nur für Treibhausgasemissionen aus fossilen Regelbrennstoffen. 3) Die Verminderungsverpflichtung kann auch Massnahmen umfassen, mit denen CO2 abgeschieden und nach den Anforderungen von Anhang 2b dauerhaft gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird. 4) Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnah- menziels werden alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren berücksichtigt. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisati- onsdauer von bis zu zwölf Jahren. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 21 Art. 1657 Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel Unternehmen, deren Anlagen in den vorangehenden zwei Jahren Treib- hausgase im Umfang von mindestens 200 Tonnen CO2eq pro Jahr aus- gestossen haben, können eine Verminderungsverpflichtung mit Treibhaus- gaseffizienzziel eingehen. Art. 1758 Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel Eine Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel können Unter- nehmen eingehen, die in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von maximal 1 500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben. Art. 17a59 Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung 1) Unternehmen können sich für die Verminderungsverpflichtung zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15 für jeden Standort einzeln erfüllt sind. 2) Die Zielvereinbarung der Gemeinschaft nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes muss alle Standorte der beteiligten Unternehmen umfassen. Eine Gemeinschaft darf aus höchstens 50 Stand- orten bestehen. Das BAFU kann auf Gesuch Ausnahmen gewähren, wenn die Standorte zentral verwaltet werden. 3) Im Dekarbonisierungsplan müssen die Massnahmen für jeden Standort aufgezeigt werden. Pro Gemeinschaft können mehrere Dekarbo- nisierungspläne eingereicht werden. 4) Die Gemeinschaft muss eine Vertretung bezeichnen. 2. Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung2. Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung6060 Art. 1861 Grundsatz 1) Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres über das Informations- und 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 22 Fassung: 01.05.2025 Dokumentationssystem nach Art. 40c Abs. 1 des schweizerischen CO2- Gesetzes einzureichen. 2) Das Gesuch muss enthalten: a) Name und Adresse des Unternehmens; b) bei einer Gemeinschaft Name und Adresse aller zusammengeschlossenen Unternehmen; c) Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen; d) Angaben über die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit; e) die ausgestossenen Treibhausgasemissionen der zwei vorangehenden Jahre in Tonnen CO2eq; f) eine Analyse des Potenzials für Verminderungen; g) die Gebäude-Identifikator Nummern (GEID-Nummern) für jeden Standort des Unternehmens; h) die UID-Nummern; i) Angaben über die AHV-Abrechnungsnummern; k) für den Fall, dass ein Unternehmen neben den Anlagen, für die es die Festlegung der Verminderungsverpflichtung beantragt, auch Anlagen betreibt, für die es keine Rückerstattung der CO2-Abgabe erhält oder mit denen es in den Anwendungsbereich des EHG fällt: Angaben über die Abgrenzung dieser Anlagen innerhalb der AHV-Abrechnungsnum- mern des Unternehmens; l) die Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes einschliesslich dem angestrebten Treibhausgaseffizienz- ziel oder Massnahmenziel. 3) Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung not- wendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen. 4) Setzt ein Unternehmen andere als fossile Regelbrennstoffe ein, kann das BAFU verlangen, dass es ein Monitoringkonzept nach Art. 51 der schweizerischen CO2-Verordnung einreicht. 5) Liegen die Angaben nach Abs. 2 Bst. f und l zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vor, kann das BAFU die Frist für die Ein- reichung dieser Angaben auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Art. 1962 Aufgehoben CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 23 3. Monitoringbericht und Dekarbonisierungsplan3. Monitoringbericht und Dekarbonisierungsplan6363 Art. 2064 Monitoringbericht 1) Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem schweizerischen Bundesamt für Energie (BFE) in der vorgeschriebenen Form jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht einreichen. 2) Der Monitoringbericht muss die folgenden Angaben in Bezug auf das vergangene Jahr enthalten: a) Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen; b) Angaben über die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen; c) bei einer Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel: Angaben über die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz; d) Angaben über die Entwicklung der Produktionsindikatoren; e) eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe; f) Angaben über allfällige Abweichungen von der Verminderungsverpflich- tung mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmass- nahmen; g) Angaben über Art und Wirkung der in der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes festgelegten Mass- nahmen, die nach Art. 20d nicht an die Erfüllung der Verminderungs- verpflichtung angerechnet werden können; und h) eine Übersichtstabelle in Form einer Zeitreihe, in der die Daten des Monitoringjahres den Daten der Vorjahre und den Zielwerten gegen- übergestellt sind. 3) Beinhaltet eine Massnahme die Verwendung von erneuerbaren Brenn- stoffen, so muss das Unternehmen nachweisen, dass ihm im Herkunfts- nachweissystem für Brenn- und Treibstoffe die entsprechenden Herkunfts- nachweise nach dem 2a. Abschnitt der schweizerischen Energieverordnung zugewiesen wurden. Kann der Nachweis erbracht werden, so beträgt der Emissionsfaktor für diese Brennstoffe null. Die Menge der erneuerbaren Brennstoffe muss auf den Rechnungen ausgewiesen sein. 4) Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Monitorings benötigt. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 24 Fassung: 01.05.2025 Art. 20a65 Inhalt des Dekarbonisierungsplans 1) Der Dekarbonisierungsplan nach Art. 5 Bst. b des Gesetzes muss min- destens enthalten: a) eine Bilanzierung aller direkten Treibhausgasemissionen (Art. 2 Bst. b des schweizerischen Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit) aus fossilen Brenn- stoffen; b) eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse; c) eine Analyse, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgas- emissionen aus fossilen Brennstoffen vermindert werden können; d) die gestützt auf die Analyse nach Bst. c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen; und e) einen Absenkpfad für die direkten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040; der Absenkpfad muss sich am Netto-Null-Ziel nach Art. 4 Abs. 4 des Emissionshandelsgesetzes orientieren. 2) Zu den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d müssen die folgenden Angaben gemacht werden: a) eine präzise Beschreibung der Massnahmen; b) eine Schätzung der Kosten der Umsetzung; c) eine Berechnung der durch die Massnahmen zu erzielenden Wirkung in Tonnen CO2eq und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Energieverbrauch; d) ein Zeitplan für die Umsetzung. 3) Die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen kann im Rahmen des Dekarbonisierungsplans nicht als Massnahme geltend gemacht werden. Art. 20b66 Prüfung des Dekarbonisierungsplans Der Dekarbonisierungsplan muss von einer Person geprüft werden, die nach Art. 8 der schweizerischen Klimaschutz-Verordnung registriert oder bei einer nach Art. 39 Abs. 2 des schweizerischen CO2-Gesetzes beigezo- genen privaten Organisation tätig ist. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 25 Art. 20c67 Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans 1) Der Dekarbonisierungsplan ist dem BAFU erstmalig bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung einzureichen. 2) Er ist alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BAFU jeweils bis zum 31. Dezember einzureichen. 3) Die Einreichung und die Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans erfolgen über das Informations- und Dokumentationssystem das das BAFU gestützt auf Art. 40c Abs. 1 des schweizerischen CO2-Gesetzes betreibt. 4. Erfüllung der Verminderungsverpflichtung4. Erfüllung der Verminderungsverpflichtung6868 Art. 20d69 Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen Nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden: a) Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen ausgestellt wurden, die nach Art. 3h Abs. 8 ausgestellt wurden; b) Emissionsverminderungen, die auf Massnahmen zurückgehen, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde. Art. 20e70 Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungs- verpflichtung im Jahr 2030 1) Hat ein Unternehmen das in der Verminderungsverpflichtung festge- legte Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel in der Zeitspanne 2025 bis 2030 nicht erreicht, so kann es sich auf Gesuch hin nationale und inter- nationale Bescheinigungen im Umfang von 2,5 % der Treibhausgasemis- sionen der Jahre 2025 bis 2030 an die Erfüllung der Verminderungsver- pflichtung anrechnen lassen. 2) Ist das Unternehmen nur für einen Teil der Zeitspanne 2025 bis 2030 eine Verminderungsverpflichtung eingegangen, so reduziert sich die nach Abs. 1 anrechenbare Menge pro rata temporis. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 26 Fassung: 01.05.2025 Art. 20f71 Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf 1) Stossen die Anlagen eines Unternehmens aus einem der folgenden Gründe mehr Treibhausgasemissionen aus, so werden die zusätzlichen Treibhausgasemissionen auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt: a) Wechsel des Energieträgers aufgrund einer Anordnung der Regierung oder einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirt- schaft, Bildung und Forschung (WBF) und des Eidgenössischen Depar- tements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); b) Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der schweizerischen Winterreserveverordnung. 2) Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Treibhaus- gasemissionen ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. 3) Das Gesuch nach Abs. 2 muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten: a) Art und Menge des im Vorjahr ersetzten und des neu eingesetzten Ener- gieträgers bei einem Wechsel des Energieträgers, beziehungsweise des aufgrund der Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträgers; b) Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen; und c) Zeit, während der im Vorjahr der andere/neue Energieträger eingesetzt wurde beziehungsweise Strom infolge eines Reserveabrufs produziert wurde. 5. Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflich-5. Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflich- tungtung7272 Art. 2173 Meldepflicht bei Änderungen Unternehmen melden dem BAFU unverzüglich: a) Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten; CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 27 b) Änderungen, die sich auf die Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel auswirken könnten; c) der Wechsel des Unternehmens; d) Änderungen der AHV-Abrechnungsnummern; e) Änderungen der Kontaktangaben der zuständigen Personen. Art. 21a74 Entlassung eines Unternehmens aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft 1) Ein Unternehmen kann für einen Standort aus einer Verminderungs- verpflichtung einer Gemeinschaft entlassen werden, wenn: a) die Anlagen verkauft wurden; b) es infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen neu am Emissionshandel teilnehmen muss; c) in den Anlagen für die Tätigkeit im Regelbetrieb keine fossilen Regel- brennstoffe mehr energetisch genutzt werden; d) es die Voraussetzungen nach Art. 15 nicht mehr erfüllt; oder e) nach Art. 5b Abs. 2 des Gesetzes keine Zielvereinbarung mehr besteht oder es keinen Dekarbonisierungsplan einreicht. 2) Für einen Standort, für den ein Unternehmen aus einer Vermin- derungsverpflichtung entlassenen wurde, kann keine Verminderungsver- pflichtung mehr eingegangen werden. Art. 2275 Anpassung der Verminderungsverpflichtung 1) Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung an, wenn eine Anpassung insbesondere aus einem der folgenden Gründe angezeigt ist: a) Die Zielwerte der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes werden angepasst. b) Die Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes wird durch eine neue ersetzt. c) Ein Unternehmen wird aus der Verminderungsverpflichtung entlassen (Art. 21a oder 22a). d) Aufgrund einer Meldung nach Art. 21 ergibt sich, dass die Verminde- rungsverpflichtung angepasst werden muss. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 28 Fassung: 01.05.2025 2) Wird die Verminderungsverpflichtung angepasst, so gilt die ange- passte Verpflichtung rückwirkend ab dem Beginn des Jahres, in dem sich die veränderten Verhältnisse erstmals auswirken. Art. 22a76 Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung 1) Ein Unternehmen, das seine Verminderungsverpflichtung auf den 31. Dezember 2030 vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai 2031 beantragen. 2) Ein Unternehmen, das seine Verminderungsverpflichtung aus einem der folgenden Gründe auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres beantragen: a) Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen; oder b) keine energetische Nutzung von fossilen Regelbrennstoffen mehr für seine Tätigkeiten im Regelbetrieb. Art. 2377 Aufgehoben 6. Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und Sicherstellung der6. Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und Sicherstellung der SanktionSanktion7878 Art. 2479 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung 1) Erfüllt ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht, weil es die Zielwerte im Jahr 2030 oder im Jahr 2040 nicht einhält, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Art. 6 des Gesetzes. 2) Wird die Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt, so wird die Menge der zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq nach Massgabe der feh- lenden Massnahmenwirkung berechnet. 3) Die Frist für die Bezahlung der Sanktion beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt den Zinssatz fest. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 29 Art. 2580 Sicherstellung der Sanktion Ist die Einhaltung der Zielwerte bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU vom BAZG die Sicherstellung der voraussichtlichen Sank- tion nach Art. 6 des Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht. Art. 2681 Aufgehoben 7. Veröffentlichung von Informationen7. Veröffentlichung von Informationen8282 Art. 2783 Grundsatz Das BAFU kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisses Informationen zu den Unternehmen mit einer Verminderungsver- pflichtung veröffentlichen. Dazu gehören insbesondere: a) Namen und Adressen der Unternehmen; b) Treibhausgaseffizienzziele- oder Massnahmenziele und deren Einhal- tung; c) Absenkpfade gemäss den Dekarbonisierungsplänen und deren Einhal- tung; d) die nach Art. 39 Abs. 2 des schweizerischen CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisationen. D. Übererfüllung der VerminderungsverpflichtungD. Übererfüllung der Verminderungsverpflichtung Art. 2884 Aufgehoben Art. 2985 Aufgehoben 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 30 Fassung: 01.05.2025 E. Rückverteilung der Erträge aus der COE. Rückverteilung der Erträge aus der CO22-Abgabe-Abgabe Art. 3086 Aufgehoben Art. 31 Anteil der Wirtschaft 1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) verteilt den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berück- sichtigt. 2) Der zu verteilende Betrag ergibt sich aus dem vom Amt für Umwelt ermittelten Verteilungsfaktor. Die Verteilung erfolgt jeweils bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres (Verteilungsjahr). 3) Die AHV verteilt den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber ver- rechnet oder ihn an die Arbeitgeber auszahlt. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausgezahlt. Bei Mutationen kann die AHV bestimmen, dass Beträge erst ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt werden.87 Art. 31a88 Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils 1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer ver- wenden, sind von der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft nur für die Lohnsumme der Arbeitnehmer ausgeschlossen, die an Standorten tätig sind, für die sie von der CO2-Abgabe befreit sind (Teilausschluss). 2) Um den Ertragsanteil zu erhalten, der einem Unternehmen mit Teil- ausschluss zusteht, muss es die betreffenden Lohnsummen bis zum 15. April des Erhebungsjahres der AHV melden. 3) Unternehmen, deren Verminderungsverpflichtung vorzeitig endet, haben ab dem Folgejahr Anspruch auf den Ertragsanteil der Wirtschaft. Die Verteilung erfolgt durch das Amt für Umwelt. Die dafür verwendeten CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 31 Mittel können aus den Erträgen der CO2-Abgabe eines anderen Jahres stammen. 4) Unternehmen nach Abs. 3 müssen dem Amt für Umwelt innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung insbesondere melden: a) die für die Verteilung betreffende Lohnsumme; b) die Kontoverbindung. Art. 32 Organisation 1) Das Amt für Umwelt teilt der AHV jährlich den Verteilungsfaktor mit. 2) Die AHV informiert die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe. Art. 33 Entschädigung der AHV Die Regierung legt die Entschädigung der AHV fest. Sie orientiert sich dabei am entsprechenden Verfahren in der Schweiz. III. Kompensation der COIII. Kompensation der CO22-Emissionen von Treibstoffen-Emissionen von Treibstoffen Art. 34 Kompensationspflicht 1) Der Kompensationspflicht unterliegt, wer: a) Treibstoffe nach Anhang 5 in den steuerrechtlich freien Verkehr über- führt; oder b) fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 5 zu Treibstoffzwe- cken umwandelt. 2) Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treib- stoffen, die nach Art. 17 des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes ganz von der Mineralölsteuer befreit sind. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 32 Fassung: 01.05.2025 Art. 3589 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen 1) Die Pflicht nach Art. 34 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die in den ver- gangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Ver- kehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden. 2) Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nut- zung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 10 000 Tonnen CO2 betragen. Art. 36 Kompensationsgemeinschaften 1) Kompensationspflichtige Personen können beim Amt für Umwelt jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensati- onsgemeinschaft behandelt zu werden. 2) Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person. 3) Sie hat einen Vertreter zu bezeichnen. 3a) Der Sitz des Vertreters gilt als einziges Zustellungsdomizil.90 4) Die Regierung kann Kompensationsgemeinschaften, welche in der Schweiz vom BAFU anerkannt sind, auch für Liechtenstein anerkennen.91 Art. 3792 Kompensationssatz 1) Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der ener- getischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. 2) Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen (Kompensati- onssatz) im Inland beträgt ab dem Jahr 2025 mindestens 12 %.93 3) Der Kompensationssatz beträgt insgesamt:94 a) für das Jahr 2025: 25 %; b) für das Jahr 2026: 30 %; c) für das Jahr 2027: 35 %; CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 33 d) für das Jahr 2028: 40 %; e) für das Jahr 2029: 45 %; f) für das Jahr 2030: 50 %. 4) Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emis- sionsfaktoren nach Anhang 5. 5) Das BAFU überprüft im Jahr 2027 die Höhe der Kompensationssätze; es berücksichtigt dabei die aktuellen verkehrsbedingten Emissionen und die Preise für internationale Bescheinigungen.95 Art. 38 Zulässige Kompensationsmassnahmen96 1) Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Beschei- nigungen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senken- leistungen zugelassen; nicht zugelassen ist die Abgabe von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas.97 2) Für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland im Jahr 2030 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen angerechnet, die im Jahr 2030 erzielt wurden.98 3) Das Amt für Umwelt orientiert sich bei der Genehmigung von Kom- pensationsmassnahmen am entsprechenden Verfahren in der Schweiz. 4) Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensations- pflicht jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres. 5) Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Durchführung von Kompen- sationsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes. Art. 39 Nichterfüllung der Kompensationspflicht 1) Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensations- pflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das Amt für Umwelt eine angemessene Nachfrist. 2) Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das Amt für Umwelt die Sanktion nach Art. 10 des Gesetzes. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 34 Fassung: 01.05.2025 3) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.99 4) Die Frist für die Abgabe der Bescheinigungen ist der 1. Juni des Fol- gejahres.100 IIIa. Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuer-IIIa. Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuer- baren Brenn- und Treibstoffenbaren Brenn- und Treibstoffen101101 A. GrundsatzA. Grundsatz102102 Art. 39a103 Voraussetzungen 1) Die Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treib- stoffen kann im Rahmen einer Massnahme nach dem Gesetz angerechnet werden, wenn: a) die Brenn- und Treibstoffe die Anforderungen der schweizerischen Ver- ordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissions- armen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) erfüllen; und b) ein Herkunftsnachweis nach dem 2a. Abschnitt der schweizerischen Energieverordnung vorliegt, der der betreffenden Massnahme nach dem Gesetz zugewiesen wurde. 2) Die Zuweisung des Herkunftsnachweises zur betreffenden Mass- nahme erfolgt für Unternehmen durch den Lieferanten des Brenn- oder Treibstoffs. B. Anrechnung der Verminderungsleistung von leitungsgebundenem aus-B. Anrechnung der Verminderungsleistung von leitungsgebundenem aus- ländischem erneuerbarem Gasländischem erneuerbarem Gas104104 Art. 39b105 Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes aus- ländisches erneuerbares Gas 1) Ein Importeur kann für die Verminderungsleistung von leitungsge- bundenem ausländischem erneuerbarem Gas beim Amt für Umwelt inter- nationale Bescheinigungen beantragen. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 35 2) Wer für die Verminderungsleistung internationale Bescheinigungen beantragen möchte, muss das entsprechende Projekt durch eine vom BAFU anerkannte Auditstelle auf eigene Kosten validieren lassen. 3) Das Gesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten: a) Entscheid des Partnerstaates zum konkreten Projekt; b) Prüfbericht einer vom BAFU anerkannten Auditstelle über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes. 4) Das Amt für Umwelt kann von der gesuchstellenden Person zusätz- liche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt. Art. 39c106 Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebun- denes ausländisches erneuerbares Gas 1) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob die Ver- minderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen geeignet ist. 2) Ist die Eignung einer Verminderungsleistung gegeben, so prüft das Amt für Umwelt auf Gesuch hin den Umfang der geltend gemachten Ver- minderungsleistung. Soweit notwendig führt es weitere Abklärungen durch. 3) Das Amt für Umwelt stellt die internationalen Bescheinigungen aus, soweit für die Verminderungsleistung die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen durch den Partnerstaat vorliegt. 4) Der ökologische Mehrwert der Verminderungsleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt. 5) Das Amt für Umwelt informiert die gesuchstellende Person über die Menge der ausgestellten internationalen Bescheinigungen. Art. 39d107 Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung 1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung können sich die Ver- minderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas anrechnen lassen. Sie müssen nachweisen, dass: 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 36 Fassung: 01.05.2025 a) leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas auf den Rechnungen ausgewiesen ist; und b) das Amt für Umwelt in genügendem Umfang internationale Bescheini- gungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem auslän- dischem erneuerbarem Gas ausgestellt hat. 2) Internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas, die angerechnet werden, werden durch das Amt für Umwelt dem Liechtensteiner Klimaziel angerechnet. IV. Massnahmen zur Verminderung der CO2-EmissionenIV. Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugenvon Fahrzeugen108108 A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen109109 Art. 40110 Aufgehoben Art. 40a111 Personenwagen 1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). 2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858112.113 Art. 40b114 Lieferwagen 1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen: a) Lieferwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t; b) Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 37 Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird. 2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858. Art. 40c115 Leichte Sattelschlepper 1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t. 2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.116 Art. 40cbis117 Schweres Fahrzeug 1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahr- zeuge: a) Lastwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS: 1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, oder 2. mit einer Achskonfiguration von 6 x 2; b) Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS: 1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, oder 2. mit einer Achskonfiguration von 6 x 2. 2) Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 8 der Verordnung (EU) 2018/858, so ist der Zustand als Basisfahrzeug massgebend. 3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für: a) Kehrichtabfuhrfahrzeuge; b) Ausnahmefahrzeuge nach Art. 25 VTS; c) Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 verzollt worden sind. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 38 Fassung: 01.05.2025 Art. 40d118 Erstmaliges Inverkehrsetzen 1) Als erstmals in Liechtenstein in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in Liechtenstein zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Ver- wendung durch den Endabnehmer entspricht. 2) Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:119 a) vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder b) vor mehr als sechs Monaten und vor höchstens zwölf Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und zu folgendem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 5 000 km oder mehr auf- weisen: 1. zum Zeitpunkt der Zollanmeldung; 2. zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr, wenn die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist. 3) Aufgehoben120 Art. 40e121 Referenzjahr Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, für das die Erreichung der indi- viduellen Zielvorgabe überprüft wird. Art. 40f122 Aufgehoben B. Importeure und HerstellerB. Importeure und Hersteller Art. 41123 Importeur 1) Als Importeur nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer ein Fahrzeug beim BFE nach Art. 46 Abs. 4 bescheinigen lässt oder wer dem BFE die Daten nach Art. 46a Abs. 1 Bst. b bekanntgibt. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 39 2) Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Art. 89a des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes als solcher erfasst ist. 3) Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist. Art. 42124 Grossimporteur 1) Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst: a) 50 Personenwagen; b) sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper; oder c) zwei schwere Fahrzeuge. 2) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Abs. 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimpor- teur behandelt. 3) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimpor- teur behandelt wird. 4) Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neu- wagenflotte nach Abs. 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenz- jahr als Kleinimporteur. Art. 43125 Kleinimporteur Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als nach Art. 42 Abs. 1. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 40 Fassung: 01.05.2025 Art. 44126 Hersteller Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenz- jahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure gel- tenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar. Art. 45127 Emissionsgemeinschaft 1) Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.128 2) Die Emissionsgemeinschaft hat einen Vertreter zu bezeichnen. Art. 45a129 Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen 1) Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt und damit in Bezug auf diese Fahr- zeuge in sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel eintritt. 2) Er oder der Grossimporteur muss dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden.130 3) Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich.131 C. BemessungsgrundlagenC. Bemessungsgrundlagen132132 Art. 46133 Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern134 1) Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattel- schleppern müssen dem schweizerischen Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekannt- geben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.135 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 41 2) Geben Grossimporteure dem BFE für die folgenden Fahrzeuge bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekannt, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/858 (Certificate of Conformity, COC) basieren, so berücksichtigt das BFE für die Berechnung einer allfälligen Sanktion diese Daten statt der Daten nach Abs. 1: a) Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach Art. 3 und 3a TGV; b) Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typenge- nehmigung nach Art. 3 Ziff. 8 der Verordnung (EU) 2018/858. 3) Das BFE kann zur Kontrolle der nach Abs. 2 bekanntgegebenen Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht. 4) Kleinimporteure müssen ein Fahrzeug vor dem erstmaligen Inver- kehrsetzen beim BFE bescheinigen lassen. Art. 46a136 Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen 1) Importeure von schweren Fahrzeugen müssen der folgenden Behörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekannt- geben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind: a) dem ASTRA: wenn für das Fahrzeug eine Typengengenehmigung oder ein Datenblatt nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a oder ein COC in elektronischer Form vorliegt; b) dem BFE: wenn für das Fahrzeug keines der Dokumente nach Bst. a vor- liegt. 2) Sie müssen dem BFE bis zum 31. März des auf das Referenzjahr fol- genden Jahres die Daten bekanntgeben, die für die Berechnung einer allfäl- ligen Sanktion erforderlich sind. Art. 47137 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durch- schnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte Die für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe und für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 42 Fassung: 01.05.2025 verwendeten Daten müssen einem Dokument entstammen, das vom Fahr- zeughersteller, von einer staatlichen Behörde oder von einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle oder einer ausländischen Prüfstelle ausgestellt worden und dem COC gleichwertig ist. Art. 48138 Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern139 1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder leichten Sattelschleppers werden die Emissionen gemäss dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge nach Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151140 (WLTP) verwendet.141 2) Für Fahrzeuge, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vor- liegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 7 berechnet. 3) Können die CO2-Emissionen nicht nach Anhang 7 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 350 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen. Art. 48a142 Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs 1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs gilt: a) die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Fahrzeuguntergruppe nach Mass- gabe von Anhang I Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2019/1242143; b) der Emissionswert in Gramm pro Tonnenkilometer, der nach der Vor- gabe von Anhang I Ziff. 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 berechnet wird. 2) Können die CO2-Emissionen nicht nach Abs. 1 bestimmt werden, so werden die folgenden Emissionswerte angenommen: a) für Fahrzeuge, die nicht rein elektrisch angetrieben werden: das 1.1-Fache des Ausgangswerts der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe nach Anhang 8 Ziff. 3.3; b) für Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden: 0 Gramm pro Tonnenkilometer. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 43 D. Berücksichtigung von Verminderungen der COD. Berücksichtigung von Verminderungen der CO22-Emissionen sowie-Emissionen sowie ErleichterungenErleichterungen144144 Art. 49145 Verminderung durch Ökoinnovationen Werden bei Personenwagen oder bei Lieferwagen und leichten Sattel- schleppern die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt. Art. 49a146 Verminderung durch Erdgas und Biogas 1) Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, wird der Prozentsatz des anerkannten biogenen Anteils nach Art. 12a Abs. 2 der schweizerischen Energieeffizi- enzverordnung als Verminderung der CO2-Emissionen berücksichtigt. 2) Das Ergebnis wird wie folgt gerundet: a) bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km; b) bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2 pro Ton- nenkilometer. Art. 49b147 Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe 1) Die Verminderung der CO2-Emissionen die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen erzielt und bei den durch- schnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimpor- teurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 7a. 2) Als erneuerbare synthetische Treibstoffe nach Art. 12a des Gesetzes gelten erneuerbare Treibstoffe, die: a) unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden; und 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 44 Fassung: 01.05.2025 b) für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden. 3) Das Gesuch um Berücksichtigung einer Verminderung der CO2- Emissionen ist bis zu folgendem Zeitpunkt beim BFE einzureichen: a) Grossimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sat- telschleppern: bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres; b) Kleinimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattel- schleppern: vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen; c) Importeure von schweren Fahrzeugen: bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres. Art. 49c148 Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen 1) Überschreitet der nach Anhang 7b Ziff. 1.1.3 berechnete Anteil der emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen oder Lieferwagen und Sattelschlepper an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025 bis 2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Abs. 3 gemacht: a) für Personenwagen: 1. im Referenzjahr 2025: 23 %, 2. im Referenzjahr 2026: 24 %, 3. im Referenzjahr 2027: 25 %; b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 1. im Referenzjahr 2025: 8 %, 2. im Referenzjahr 2026: 9 %, 3. im Referenzjahr 2027: 10 %, 4. im Referenzjahr 2030: 30 %. 2) Überschreitet der Anteil der emissionsfreien schweren Fahrzeuge an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025 bis 2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Jahr eine Verminderung in der Höhe nach Abs. 3 gemacht: a) in den Referenzjahren 2025 bis 2027: 6 %; CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 45 b) im Referenzjahr 2030: 10 %. 3) Die Verminderung entspricht der Höhe der Überschreitung, höchs- tens aber: a) für Personenwagen: 1. im Referenzjahr 2025: 7 %, 2. im Referenzjahr 2026: 6 %, 3. im Referenzjahr 2027: 5 %; b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 1. im Referenzjahr 2025: 7 %, 2. im Referenzjahr 2026: 6 %, 3. im Referenzjahr 2027: 5 %, 4. im Referenzjahr 2030: 5 %; c) für schwere Fahrzeuge: 3 %. E. Berechnung der COE. Berechnung der CO22-Emissionen und der individuellen Zielvorgabe-Emissionen und der individuellen Zielvorgabe sowie die Berechnung und Erhebung der Sanktionsowie die Berechnung und Erhebung der Sanktion149149 Art. 50150 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagen- flotte eines Grossimporteurs Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich: a) Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattel- schleppern: nach Anhang 7b Ziff. 1.1; b) Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen: nach Anhang 7b Ziff. 1.2. Art. 50a151 Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs berechnen sich nach Anhang 7b Ziff. 2. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 46 Fassung: 01.05.2025 Art. 51152 Individuelle Zielvorgabe Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagen- flotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinim- porteurs berechnet sich nach Anhang 8. Art. 52153 Sanktionsbeträge Die Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sat- telschlepper sowie schwere Fahrzeuge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 14 des Gesetzes) sind in Anhang 9 aufgeführt. Art. 53154 Sanktion bei Grossimporteuren155 1) Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwa- genflotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.156 2) Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion wie folgt abgerundet:157 a) bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km; b) bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2/tkm. 3) Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins. Das EFD legt den Zinssatz fest.158 4) Aufgehoben159 Art. 54160 Quartalsweise Anzahlungen 1) Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Ziel- vorgabe von dessen Neuwagenflotten. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 47 2) Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrech- nung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbe- sondere wenn:161 a) die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die indi- viduelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km über- schreitet; b) der Grossimporteur Sitz im Ausland hat; c) gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlust- schein vorliegt. 3) Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Abs. 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstel- lung berücksichtigt. 4) Übersteigen die geleisteten Anzahlungen die für das ganze Jahr geschuldete Sanktion für die Neuwagenflotte, so erstattet das BFE die Dif- ferenz zuzüglich eines Rückerstattungszinses zurück.162 Art. 55 und 56163 Aufgehoben Art. 57164 Sicherheiten 1) Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Beglei- chung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird. 2) Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen. Art. 58165 Sanktion bei Kleinimporteuren166 1) Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinim- porteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.167 1a) Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist die Sanktion vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu ent- richten.168 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 48 Fassung: 01.05.2025 2) Art. 53 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss. 3) Aufgehoben169 Art. 59170 Aufgehoben Art. 60171 Aufgehoben V. VollzugV. Vollzug Art. 61 Vollzugsbehörden 1) Das BAZG, das BAFU, das BFE und das ASTRA vollziehen diese Verordnung auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, mit Aus- nahme der Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung der Abgaben- und Sanktionserträge sowie der Bestimmungen über die Kom- pensation bei Treibstoffen.172 2) Das BAZG vollzieht die Bestimmungen über die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe.173 3) Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Festlegung und Überwachung einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 18. Das BFE und die vom Amt für Umwelt beauftragten privaten Organisationen unter- stützen das BAFU beim Vollzug dieser Aufgaben. 4) Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattel- schleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.174 5) Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen über: a) die Verteilung und Verwendung des Abgabenertrages; b) den finanziellen Ausgleich für zusätzlich erbrachte Emissionsverminde- rungen; und c) die Kompensation bei Treibstoffen. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 49 Art. 62 Datenbearbeitung Die im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes und dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt: a) das Amt für Strassenverkehr über das ASTRA dem BFE die Daten, die für die Berechnung und das Inkasso der Sanktion für Grossimporteure erforderlich sind;175 b) das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Gesuche um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung; 2. Monitoringberichte nach Art. 20; c) das BAZG dem Amt für Umwelt und dem BAFU die Daten, die erfor- derlich sind für die Prüfung der:176 1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen; 2. Monitoringberichte nach Art. 20; d) das Amt für Umwelt dem BAFU und dem BAZG die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind.177 VI. Übergangs- und SchlussbestimmungenVI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die CO2-Abgabe (CO2-Verord- nung), LGBl. 2010 Nr. 24; b) Kundmachung vom 7. Februar 2012 über die Berichtigung des Landesge- setzblattes 2010 Nr. 24, LGBl. 2012 Nr. 37; c) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Anrechnung von Emissions- verminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung), LGBl. 2010 Nr. 25; d) Verordnung vom 19. Juni 2012 über die Verminderung der CO2-Emis- sionen von Personenwagen, LGBl. 2012 Nr. 195. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 50 Fassung: 01.05.2025 Art. 64 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 1) Bescheinigungen aus umgewandelten Emissionsrechten nach Art. 138 Abs. 1 Bst. c der schweizerischen CO2-Verordnung von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15 werden auf Antrag bis 31. Dezember 2014 in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nicht- erreichung der Emissions- oder Massnahmenziele dieser Unternehmen umgewandelt. 2) Die Unternehmen können jederzeit beantragen, dass ihre Gut- schriften nach Abs. 1 in Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 umgewandelt werden. Art. 65 Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften aus dem Zeit- raum 2008 bis 2012178 1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15, welche Emissionsgutschriften auf einem Konto im nationalen Emissionshandelsre- gister der Schweiz besitzen, können beim Amt für Umwelt beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsgutschriften aus dem Zeit- raum 2008 bis 2012 in den Zeitraum 2013 bis 2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung abgeben werden können.179 2) Unternehmen, welche eine Übertragung nach Abs. 1 vornehmen möchten, müssen bis zum 31. Dezember 2014 einen Antrag auf Übertra- gung beim Amt für Umwelt stellen. 3) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt ausschliesslich über das liechten- steinische Emissionshandelsregister. 4) Es können nur Emissionsgutschriften übertragen werden, die den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen. 5) Nicht übertragene Emissionsgutschriften können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen.180 6) Nicht übertragene Emissionsgutschriften werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.181 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 51 Art. 66 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Gros- simporteuren wie folgt berücksichtigt: a) 2013: 3,5-fach; b) 2014: 2,5-fach; c) 2015: 1,5-fach. Art. 67 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen 1) Unternehmen nach Art. 15, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe ab dem Jahr 2013 oder 2014 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. März 2014 beim BAFU ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen: a) der Jahre 2010 und 2011 für die Rückerstattung ab 2013; b) der Jahre 2011 und 2012 für die Rückerstattung ab 2014. 2) Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflich- tungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008 bis 2012 gilt das bisherige Recht. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 52 Fassung: 01.05.2025 Art. 68 Rückerstattung der CO2-Abgabe 1) Das BAZG kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rück- erstatten, wenn das Unternehmen:182 a) in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und b) beim BAFU ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflich- tung eingereicht hat. 2) Wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss das Unternehmen die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2021183 Art. 68a184 a) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 1) Das BAZG kann Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Vermin- derungsverpflichtung eingereicht haben, die CO2-Abgabe auf Gesuch vor- läufig rückerstatten.185 2) Unternehmen nach Abs. 1 müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflich- tung nicht zustande kommt. Art. 68b186 b) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminde- rungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes 1) Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamt- menge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2021 ausstossen darf. 2) Der Reduktionspfad nach Art. 16 Abs. 2 und 3 wird bei einer Verlän- gerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a in den Jahren 2018 bis 2020 angepasst, so sind die CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 53 Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend. 3) Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Art. 16 Abs. 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 %. Die Mehrleistungen der Jahre 2008 bis 2012 werden nicht berücksichtigt. 4) Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2021 mit- tels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert. Art. 68c187 c) Bestätigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2020 1) Unternehmen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bestätigungen nach Art. 28 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 % unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bestäti- gungen nach Art. 28. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen das Unter- nehmen nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemis- sionen zurückzuführen ist. 2) Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnah- menziel nach Art. 17 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduk- tionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 54 Fassung: 01.05.2025 Art. 68d188 d) Erstmalige Berichterstattung der vom Emissionshandel ausgeschlos- senen Anlagenbetreiber Der Emissionsbericht nach Art. 20a für das Jahr 2021 ist spätestens bis zum 31. März 2022 zu erstatten. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Mai 2022189 Art. 68e190 a) Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021 Emissionsverminderungen im Ausland sind bis im Jahr 2021 anre- chenbar, wenn: a) sie mit einer Emissionsgutschrift nach dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakon- vention) bescheinigt sind; und b) ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist. Art. 68f191 b) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022 1) Das BAZG kann Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Vermin- derungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO2-Abgabe vor- läufig rückerstatten. 2) Die Unternehmen müssen vorläufig rückerstattete Beträge, ein- schliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt. Art. 68g192 c) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminde- rungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes 1) Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2024 ausstossen darf. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 55 2) Der Reduktionspfad nach Art. 16 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangs- punkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 %. 3) Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert. 4) Für die Erreichung des Massnahmenziels kann das Unternehmen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoringbericht nach Art. 20 aufnehmen. 5) Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Abs. 1 oder 3 ver- längert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Ver- minderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Unternehmen nach Art. 15 Abs. 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 % der gemeinsamen Treibhausgasemissionen ver- ursachen. Art. 68h193 d) Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022 Für Unternehmen, die sich nach Art. 5 Abs. 1c des Gesetzes ver- pflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 zu vermindern, gelten die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt C sinngemäss. Art. 68i194 e) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022 Unternehmen, die nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes ihre Verminde- rungsverpflichtung verlängern oder nach Art. 5 Abs. 1c des Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminde- rungsverpflichtungen sind abweichend von Art. 18 Abs. 2 Bst. b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 56 Fassung: 01.05.2025 Art. 68k195 f) Bestätigung sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021 1) Unternehmen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 % unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bestätigung nach Art. 28 Abs. 3. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen das Unternehmen nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist. 2) Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnah- menziel nach Art. 17 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduk- tionspfads nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an. g) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024196 Art. 68l197 Aufgehoben Art. 68m198 h) Anrechnung von Emissionsrechten Ein Unternehmen, das sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bestätigung nach Art. 28 Abs. 3 ausgestellt wurde, kann sich für die Jahre 2022 bis 2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 bis 2024 an die Erfül- lung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen. Art. 68n199 i) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024 Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmen- ziel nach Art. 17 für die Jahre 2022 bis 2024 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder infolge der Schliessung einer Anlage an. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 57 Art. 68o200 k) Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energie- trägers 1) CO2-Emissionen, die ein von der Regierung nach Massgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts empfohlener oder verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt. 2) Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO2-Emissionen nach Abs. 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere ent- halten: a) Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers; b) Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Ener- gieträgers; c) Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen; d) Dauer des Energieträgerwechsels. 3) Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO2-Emissionen publizieren. Art. 68p201 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2023 Für eingeführte Fahrzeuge, deren Zollanmeldung vor Inkrafttreten der Änderung vom 31. Oktober 2023 eingereicht wurde, gilt Art. 40d Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2024 in der bisherigen Fassung. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. April 2025202 Art. 68q203 a) Inhalt der Verminderungsverpflichtung 1) Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnah- menziels basierend auf einer Zielvereinbarung, die vor dem 1. Januar 2025 eingegangen worden ist, werden in Abweichung von Art. 15a Abs. 3 alle 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 58 Fassung: 01.05.2025 Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu vier Jahren berück- sichtigt. 2) Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Pro- dukte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu acht Jahren. Art. 68r204 b) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025 Unternehmen, die nach Art. 5 des Gesetzes eine Verminderungsver- pflichtung ab 1. Januar 2025 eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 1. September 2025 einreichen. Dabei sind in Abweichung von Art. 18 Abs. 2 Bst. e Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 und 2023 zu machen. Art. 68s205 c) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025 1) Das BAZG kann Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen oder am Emissionshandel teilge- nommen haben und die nach Art. 5 des Gesetzes ein Gesuch für eine Ver- minderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingereicht haben, auf Gesuch hin die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten. 2) Die Unternehmen müssen vorläufig rückerstattete Beträge, ein- schliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2026 nicht zustande kommt. Art. 68t206 d) Frist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche Für Gesuche um Rückerstattung der CO2-Abgabe, die bis zum 30. Juni 2026 eingereicht werden, gelten die Fristen nach Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 2 und 3 in der bisherigen Fassung. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 59 Art. 68u207 e) Verteilung an die Wirtschaft Die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2025 erfolgt im Jahr 2026 in Abweichung von Art. 31 Abs. 2 und 3 gemeinsam mit der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2026 und basiert auf dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer des Jahres 2024. Art. 68v208 f) Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge 1) Für Kleinimporteure von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gelten bis zum 30. April 2025 für die Steigung der Zielwertgeraden (a) nach Anhang 8 die Werte gemäss bisherigem Recht. 2) Für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009209 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Art. 40b Abs. 2. 3) Für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Art. 40c Abs. 2. Art. 69 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem CO2-Gesetz vom 6. Sep- tember 2013 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 60 Fassung: 01.05.2025 Anhang 1Anhang 1210210 (Art. 1 Abs. 2) Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in COErwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO22eqeq Treibhausgas Chemische Formel Wirkung in CO2eq Kohlendioxid CO2 1 Methan CH4 28 Distickstoffmonoxid, Lachgas N2O 265 Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs) - HFC-23 CHF3 12 400 - HFC-32 CH2F2 677 - HFC-41 CH3F 116 - HFC-43-10mee CF3CHFCHFCF2CF3 1 650 - HFC-125 CHF2CF3 3 170 - HFC-134 CHF2 CHF2 1 120 - HFC-134a CHF2 FCF3 1 300 - HFC-143 CH2 FCHF2 328 - HFC-143a CH3 CF3 4 800 - HFC-152 CH2FCH2F 16 - HFC-152a CH3CHF2 138 - HFC-161 CH3CH2F 4 - HFC-227ca CF3CF2CHF2 2 640 - HFC-227ea CF3CHFCF3 3 350 - HFC-236cb CH2FCF2CF3 1 210 - HFC-236ea CHF2CHFCF3 1 330 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 61 - HFC-236fa CF3CH2CF3 8 060 - HFC-245ca CH2FCF2CHF2 716 - HFC-245cb CF3CF2CH3 4 620 - HFC-245ea CHF2CHFCHF2 235 - HFC-245eb CH2FCHFCF3 290 - HFC-245fa CHF2CH2CF3 858 - HFC-263fb CH3CH2CF3 76 - HFC-272ca CH3CF2CH3 144 - HFC-329p CHF2CF2 CF2CF3 2 360 - HFC-365mfc CH3CF2CH2CF3 804 Perfluorierte Kohlenwasserstoffe - Perfluormethan - PFC-14 CF4 6 630 - Perfluorethan - PFC-116 C2F6 11 100 - Perfluorcyclopropan - PFC-c216 c-C3F6 9 200 - Perfluorpropan - PFC-218 C3F8 8 900 - Perfluorbutan - PFC-31-10 C4F10 9 200 - Perfluorcyclobutan - PFC-318 c-C4F8 9 540 - Perfluourpentan - PFC-41-12 n-C5F12 8 550 - Perfluorhexan - PFC-51-14 n-C6F14 7 910 - Perfluorheptan - PFC-61-16 n-C7F16 7 820 - Perfluoroctan - PFC-71-18 C8F18 7 620 - Perfluorodecalin - PFC-91-18 C10F18 7 190 - Perfluorodecalin (cis) Z-C10F18 7 240 - Perfluorodecalin (trans) E-C10F18 6 290 Schwefelhexafluorid SF6 23 500 Stickstofftrifluorid NF3 16 100 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 62 Fassung: 01.05.2025 Anhang 2Anhang 2211211 (Art. 3a Abs. 1 Bst. a) Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen imEmissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werdenAusland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden 1. Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch: a) Investitionen in die Nutzung fossiler Brenn- oder Treibstoffe zur Energiegewinnung oder in die Extraktion fossiler Energieträger; b) den Einsatz von Kernenergie; c) den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produkti- onskapazität von mehr als 20 MW; d) Projekte in industriellen Grossbetrieben, die nicht dem im globalen Markt verfügbaren Stand der Technik entsprechen; e) Aktivitäten im Abfallsektor ohne stoffliche oder energetische Nut- zung oder Reduktion des Abfalls; f) Projekte zur biologischen CO2-Sequestrierung; g) die Reduktion von Entwaldung; h) die Degradierung von Wäldern; i) den Verzicht auf die Extraktion fossiler Energieträger; k) Aktivitäten, die im Widerspruch zu von Liechtenstein ratifizierten Umwelt- und Menschenrechtsübereinkommen stehen; l) Aktivitäten, die erhebliche negative soziale oder ökologische Auswir- kungen haben; m) Aktivitäten, die Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik Liechtensteins widersprechen; n) den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung in Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sowie eine ökologisch verträgliche Behandlung der Bauabfälle sicher- gestellt ist. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 63 2. Bei Aktivitäten im Abfallsektor mit einer verzögerten energetischen Nut- zung des Abfalls werden 55 % der Emissionsverminderungen erst bescheinigt, wenn die energetische Nutzung tatsächlich stattfindet. 3. Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn keine Konsultation der betroffenen Interessensgruppen durchgeführt wird. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 64 Fassung: 01.05.2025 Anhang 2aAnhang 2a212212 (Art. 3a Abs. 1 Bst. a) Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen imEmissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werdenInland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch: a) den Einsatz von Kernenergie; b) Forschung und Technologien in frühen Entwicklungsstadien oder Infor- mation und Beratung; c) den Einsatz erneuerbarer Brenn- und Treibstoffe, für die im Herkunfts- nachweissystem für Brenn- und Treibstoffe kein Herkunftsnachweis zugewiesen wurden; d) den Ersatz fossiler Energieträger durch fossile Energieträger (z.B. in Heizkesseln, Fahrzeugen und Hybridfahrzeugen); e) Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme; ausgenommen ist die Ver- wendung von Strom in Wärmepumpen oder wenn die Herkunft des ver- wendeten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen garantiert wird; f) Nutzungsverzicht oder Unternutzung; g) den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung als: 1. Dünger, wenn die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden schweizerischen Dün- gerverordnung und der darin festgelegten maximalen jährlichen Aus- bringrate entspricht, oder 2. Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sichergestellt ist; h) den Einsatz von Ad- und Absorptionstechniken zur Bereitstellung von Kälte oder Wärme; ausgenommen ist deren Einsatz bei der dezentralen Nutzung von ausreichend verfügbarer Abwärme nach Art. 2 Bst. e der schweizerischen Energieförderungsverordnung. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 65 Anhang 2bAnhang 2b213213 (Art. 3a Abs. 2 und 15a Abs. 3) Speicherung und chemische Bindung von COSpeicherung und chemische Bindung von CO22 Bei der Speicherung oder der chemischen Bindung von CO2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden: a) Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist sicherge- stellt und wird nachvollziehbar dargelegt. b) Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist jährlich zu überprüfen. Leckagen gelten als CO2-Emissionen und sind dem Amt für Umwelt zu melden. c) Leckagen beim Transport von abgeschiedenem CO2 gelten als CO2- Emissionen und sind dem Amt für Umwelt zu melden. d) Die Speicherung muss in einer in Liechtenstein genehmigten und im Grundbuch eingetragenen Speicherstätte oder in einer nach der Richt- linie 2009/31/EG214 genehmigten Speicherstätte im Ausland erfolgen. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 66 Fassung: 01.05.2025 Anhang 2cAnhang 2c215215 (Art. 3d Abs. 3) Anforderungen an die Berechnung der EmissionsverminderungenAnforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusam-und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusam- menhang mit Wärmeverbündenmenhang mit Wärmeverbünden 1. Geltungsbereich1. Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für Projekte und Programme, wenn diese umfassen: a) den Bau eines neuen Wärmeverbunds mit einer oder mehreren CO2- neutralen Wärmequellen; b) die Erweiterung oder die Verdichtung eines bestehenden Wärmever- bunds mit mehrheitlich CO2-neutralen Wärmequellen; c) den Ersatz oder die Ergänzung einer oder mehrerer zentraler fossiler Wärmequellen in einem bestehenden Wärmeverbund durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen. 2. Begriffe2. Begriffe Im Sinne dieses Anhangs bedeuten: a) Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Wär- mequellen und dezentralen Bezügern; b) neue Bezüger: Wärmebezüger, welche nach Beginn der Umsetzung des Projekts (Art. 3a Abs. 3) an einen neuen oder bestehenden Wär- meverbund angeschlossen werden; c) bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung des Projekts an einen bestehenden Wärmeverbund ange- schlossen sind; d) Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind. 3. Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen3. Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen 3.1 Messtechnische Anforderungen3.1 Messtechnische Anforderungen Für die Berechnung der Emissionsverminderungen von Projekten und Programmen ist insbesondere zu messen: a) der Verbrauch aller zentralen fossilen Wärmequellen; CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 67 b) der Elektrizitätsverbrauch der Wärmepumpen; c) die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern, wobei die folgenden Wärmemengen separat ausgewiesen werden müssen: - Wärmemengen, die an Neubauten verteilt werden, - Wärmemengen, die an von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 verteilt werden. 3.2 Systemgrenzen3.2 Systemgrenzen Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen umfassen: a) die zentralen Wärmequellen; b) das Netz zur Verteilung der Wärme; c) die Wärmebezüger; d) die eingehenden Energieflüsse; e) die aus dem Projekt oder Programm resultierenden Emissionen. 3.3 Referenzszenario3.3 Referenzszenario 1. In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt oder Programm darzustellen. 2. Die Szenarien sind auf maximal 20 Jahre auszulegen. 3. Es ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der einzelnen Szenarien darzulegen und zu bestimmen, welches Szenario das wahrschein- lichste ist. Dieses gilt als Referenzszenario. 3.4 Berechnung der Referenzemissionen3.4 Berechnung der Referenzemissionen Die jährlichen Gesamtemissionen im Referenzszenario sind wie folgt zu berechnen: REy = (REneu,y + REbestehend,y + REEHS,y) (1) dabei bedeuten: REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq] REneu,y Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (2) REbestehend,y Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (3) REEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhin- dern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 68 Fassung: 01.05.2025 Bezieht das Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissions- rechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird beim Gesuch um die Beurteilung der Eignung des Projektes festgelegt und während der Kreditierungsperiode nur geändert, wenn sich Änderungen im Emissionshandelssystem ergeben, die eine Anpassung notwendig machen. Die Terme sind wie folgt zu berechnen: REneu,y = ∑i Wneu,i,y * EFWV, y, z (2) dabei bedeuten: Wneu,i,y Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.2 ersetzt. i Alle neuen Bezüger ohne: - Neubauten, - Gebäude, die vor Anschluss an den Wärmeverbund bereits CO2-neutral beheizt wurden, und - Anlagen, bei denen das Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 von der CO2-Abgabe befreit ist. EFWV, y, z Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmever- bundes im Jahr y; wie folgt berechnet: 5 > y - z: 0,198 tCO2eq/MWh; 5 ≤ y - z < 9: 0,154 tCO2eq/MWh; 9 ≤ y - z < 14: 0,116 tCO2eq/MWh; 14 ≤ y - z < 20: 0,081 tCO2eq/MWh; z Kalenderjahr in dem der Umsetzungsbeginn des Projektes nach Art. 3a Abs. 3 stattfand. REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFy*1/(1-WVN) (3) dabei bedeuten: CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 69 Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.2 ersetzt. k Alle bestehenden Bezüger, ohne Anlagen, bei denen die Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 von der CO2-Abgabe befreit sind. RFy Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation der ältesten zentralen fossilen Wärmequelle liegt; in allen anderen Fällen beträgt er 70 %. WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der Wärme; dieser beträgt 10 %. EFbestehend Emissionsfaktor des bestehenden Wärmeverbundes inklu- sive Wirkungsgrad, abhängig von der Art der zu erset- zenden zentralen Wärmequelle oder den zu ersetzenden zentralen Wärmequellen; er wird wie folgt berechnet: - für Projekte, die nur erdgasbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,226 tCO2/MWh - für Projekte, die nur heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,312 tCO2/MWh - für Projekte, die nur erdgas- und heizölbetriebene Wär- mequellen ersetzen: EFbestehend = 0,269 tCO2/MWh - für Projekte, die fossile und erneuerbare Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,113 tCO2/MWh 3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen Die jährlichen Emissionen eines Projektes und die jährlichen Emis- sionen jedes Projektes eines Programmes sind wie folgt zu berechnen: PEy = EFHeizöl * MHeizöl,y / 1 000 + EFGas * MGas,y + EFStrom * MStrom,y + PEEHS,y(4) dabei bedeuten: PEy Erwartete Emissionen des Projektes im Jahr y [tCO2eq] MHeizöl,y Erwartete Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [l]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.4 ersetzt. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 70 Fassung: 01.05.2025 MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zen- tralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [Nm³ oder im MWh]; dieser Parameter wird im Moni- toring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.5 ersetzt. MStrom,y Erwartete Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von zentralen Wärmepumpen im Jahr y [kWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4.6 ersetzt. EFGas Emissionsfaktor Erdgas nach Anhang 5 in tCO2eq/Nm³ oder in tCO2eq/MWh umgerechnet je nachdem, welche Einheit für MGas verwendet wird. Für die Umrechnung der Einheit tCO2/TJ in die Einheit tCO2eq/MWh ist der Faktor 0,0036 TJ/MWh zu verwenden. EFHeizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 2,65 tCO2eq/1 000 l. PEEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhin- dern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen. Bezieht der Wärmeverbund Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zuge- teilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht festgelegt; er entspricht den dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem aus- gestellten Emissionsrechten. EFStrom Emissionsfaktor von Strom; dieser beträgt 29,6 * 10-6 tCO2eq/kWh. 3.6 Berechnung der jährlichen Emissionsverminderungen3.6 Berechnung der jährlichen Emissionsverminderungen Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte wie folgt zu berechnen: ERy = REy - PEy (5) dabei bedeuten: ERy Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO2eq] REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq] CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 71 PEy Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO2eq] 4. Anforderungen an das Monitoringkonzept4. Anforderungen an das Monitoringkonzept 4.1 Wärmebezügerliste mit nachgewiesenen Wärmelieferungen4.1 Wärmebezügerliste mit nachgewiesenen Wärmelieferungen 1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger beizulegen. Diese muss die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Adresse der Bezüger; b) Jahr, in dem die Bezüger an den Wärmeverbund angeschlossen wurden; c) Menge an Wärme in MWh, die den Bezügern in der Monitoring- periode geliefert wurde, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr; die Menge ist nach Ziff. 2.4 zu berechnen. 2. Handelt es sich bei den Bezügern um von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2, so muss die Liste zusätzlich zu den Angaben nach Ziff. 1 die Emissionen des Referenzszenarios in tCO2eq enthalten. Die Emissionen sind nach Ziff. 3.4 zu berechnen. 4.2 Messung der an Wärmebezüger gelieferte Wärmemenge4.2 Messung der an Wärmebezüger gelieferte Wärmemenge Bei der Messung der an neue und bestehende Wärmebezüger gelie- ferten Wärme (Wneu,1,y) (Wbestehend,l,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: a) Es ist die gelieferte Wärme an den Wärmebezüger l im Jahr y zu messen. b) Als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden. c) Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawatt- stunden (MWh) zu erfolgen. d) Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen. e) Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der schweize- rischen Messmittelverordnung und den entsprechenden Ausfüh- rungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar- tements (EJPD) zu erfolgen. f) Als Messort ist die Übergabestelle zum Wärmebezüger zu ver- wenden. 4.3 Alter der zu ersetzenden zentralen fossilen Wärmequelle4.3 Alter der zu ersetzenden zentralen fossilen Wärmequelle Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärme- quelle zu berücksichtigen. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 72 Fassung: 01.05.2025 4.4 Messung der Heizölmenge4.4 Messung der Heizölmenge Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: a) Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen. b) Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden. c) Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen. d) Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinausgeht, pro Kalenderjahr zu erfolgen. e) Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers; ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen. 4.5 Messung der Gasmenge4.5 Messung der Gasmenge Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind die folgenden Anforde- rungen zu erfüllen: a) Es ist die Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen fos- silen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen. b) Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden. c) Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm³) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen. d) Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen. e) Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der schweizerischen Messmittelverordnung und den entsprechenden Ausführungsvor- schriften des EJPD zu erfolgen. 4.6 Messung der Menge an elektrischer Energie4.6 Messung der Menge an elektrischer Energie Bei der Messung der Menge an elektrischer Energie (MStrom,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: a) Es ist die Menge an elektrischer Energie zum Betrieb der zentralen Wärmepumpe oder Wärmepumpen im Jahr y zu messen. b) Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden. c) Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen. d) Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 73 e) Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der schweizerischen Messmittelverordnung und den entsprechenden Ausführungsvor- schriften des EJPD zu erfolgen. 4.74.7 ErwarteteErwartete Projektemissionen:Projektemissionen: VerhinderungVerhinderung vonvon DoppelzählungenDoppelzählungen mitmit dem Emissionshandelssystem (PEdem Emissionshandelssystem (PEEHS,y) 1. Bezieht ein Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, bei der das Unternehmen am Emis- sionshandelssystem teilnimmt, so hat dieser Parameter den Wert für diese Wärmelieferung der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]. 2. Dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht als die dem Unter- nehmen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechte festgelegt. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 74 Fassung: 01.05.2025 Anhang 2dAnhang 2d216216 (Art. 3d Abs. 3) Anforderungen an die Berechnung der EmissionsverminderungenAnforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte und und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte und ‑pro-pro- grammegramme 1. Geltungsbereich1. Geltungsbereich Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn: a) diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen; b) die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfügung vorgeschrieben ist; und c) die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponie- gaszusammensetzung optimiert ist. 2. Begriffe2. Begriffe Im Sinne dieses Anhangs bedeuten: a) Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfacke- lung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbe- handlung oxidiert wird; b) Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben Bedingungen; c) Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaeroben Bedingungen; d) Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden; e) Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien ent- haltenen organischen Substanzen gebildetes Gas; f) Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes; CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 75 g) Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenzschicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird; h) Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Deponiegases; i) Schwachgasbehandlung: Anlage zur Oxidation von Deponiegas mit Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-%. Die Oxidation kann in einer Fackel oder einer anderen technischen Vorrichtung stattfinden; k) bestehende Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und bereits vor Beginn der Umsetzung nach Art. 3a Abs. 2 existierten; l) neue Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für bisher nicht erfasstes Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und nach Beginn der Umsetzung nach Art. 3a Abs. 2 erstellt werden. 3. Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen3. Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen 3.1 Systemgrenzen3.1 Systemgrenzen 1. Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Deponie und die fossilen Emissionen der Schwachgasbehandlung umfassen. 2. Die Zulieferwege des deponierten Guts müssen ausserhalb der Sys- temgrenze liegen. 3.2 Festlegen eines Oxidationsfaktors3.2 Festlegen eines Oxidationsfaktors Für die Festlegung des Werts für den in den Berechnungen der Emis- sionsverminderungen notwendige Paramater Oxidationsfaktor (OX) ist der folgende Entscheidungsbaum zu verwenden: 3.3 Ex-ante-Berechnung der Methanreduktion3.3 Ex-ante-Berechnung der Methanreduktion 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 76 Fassung: 01.05.2025 Die Methanreduktion kann ex-ante aufgrund von Messdaten der vorhergegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfol- gender Formel berechnet werden: ERex-ante,y,Fackel = (AE - OX) * SE * FODCH4,y * GWPCH4 - PEy (1) dabei bedeuten: ERex-ante,y,Fackel Geschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq) GWPCH4 Treibhausgaspotenzial von Methan nach Anhang 1 AE Abfackelungseffizienz OX Oxidationsfaktor SE Saugeffizienz FODCH4,y Die mit einer "First Order Decay"-Formel berechnete Methanmenge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH4), vgl. Gleichung (2) PEy Projektemissionen aus dem Jahr y CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 77 FODCH4,y = (16/12)*F*DOCf * ∑x ∑j Aj,x*DOCj*Exp(-kj(y- x))*(1-Exp(-kj)) (2) dabei bedeuten: y Jahr, für welches die Methanemissionen berechnet werden x Jahr, in dem die Deponie mit einer gewissen Abfallmenge Aj,x der Kategorie j befüllt wurde; läuft von EJ bis y. 16/12 Quotient Molekulargewicht CH4 zu C F= 0.5 Anteil an Methan im Methan/Kohlendioxid-Gemisch im Depo- niegas DOCf Anteil des biologisch abbaubaren Kohlenstoffes, der unter anae- roben Bedingungen abgebaut wird (Massen %) Aj,x Abfallmenge der Abfallkategorie j, die im Jahr x deponiert wurde (t Abfall) EJ Das erste Jahr in dem Abfall eingelagert wurde (Eröffnungsjahr der Deponie) j Abfallkategorie DOCj Anteil des abbaubaren organischen Kohlenstoffes der jeweiligen Abfallkategorie (t C / t Abfall) kj Abbaukonstante der jeweiligen Abfallkategorie j (1/Jahr) 3.4 Ex-post-Berechnung der Methanreduktion3.4 Ex-post-Berechnung der Methanreduktion Für neue und bestehende Entgasungsanlagen ist die Methanreduktion ex-post wie folgt zu berechnen: ERex-post,y,Fackel = (AE - OX) * GWPCH4 * VDG,y * cCH4 * DCH4 - PEy (3) dabei bedeuten: ERex-post,y,Fackel Anrechenbare Emissionsverminderungen, ex-post bestimmt mithilfe der gemessenen Emissionen während der Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq) AE Abfackelungseffizienz OX Oxidationsfaktor GWPCH4 Treibhausgaspotenzial von Methan nach Anhang 1 VDG,y Volumenstrom an Deponiegas, der am Eingang der Schwach- gasbehandlung gemessen wird im Jahr y (Nm³); dieser 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 78 Fassung: 01.05.2025 Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4 ersetzt. cCH4 Methangehalt im Deponiegas (Volumen %); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4 ersetzt. DCH4 Methandichte bei Standardbedingungen (0,0007202 tCH4/Nm³) PEy Projektemissionen im Jahr y 3.5 Berechnung der Projektemissionen3.5 Berechnung der Projektemissionen Die Projektemissionen aus dem Betrieb der Schwachgasbehandlung sind wie folgt aus den eingesetzten Energieträgern zu berechnen: PEy = EFGas * MGas,y (4) dabei bedeuten: EFGas Emissionsfaktor des verwendeten Gases [tCO2eq/Nm³]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den Wert nach Ziff. 4 ersetzt. MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas im Jahr y [Nm³]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziff. 4 ersetzt. 4. Anforderungen an das Monitoringkonzept4. Anforderungen an das Monitoringkonzept 1. Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Moni- toringbericht die in Ziff. 4.1 bis 4.6 aufgeführten Messwerte und Belege beizulegen. 2. Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte belegt werden. 4.1 Abfackelungseffizienz4.1 Abfackelungseffizienz Im Monitoringbericht ist der Wert der Abfackelungseffizienz (AE) wie folgt festzulegen: a) Es ist der Methananteil festzuhalten, der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxi- diert wird. b) Es gilt die folgende Vorgehensweise zu beachten: 1. Als Pauschalwert ist ein Wert von 90 % für die Verbrennungseffi- zienz einer geschlossenen Fackel zu verwenden. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 79 2. Gesuchstellende Personen können auch die Herstellerangaben ver- wenden, falls nachgewiesen werden kann, dass diese eingehalten werden. 3. Gesuchstellende Personen können eigene Messungen vornehmen. c) Die Festlegung der Abfackelungseffizienz muss als Anteil (%) erfolgen. d) Die Festlegung hat jährlich zu erfolgen. 4.2 Volumenstrom des Deponiegases4.2 Volumenstrom des Deponiegases Bei der Bestimmung des Volumenstroms (VDG,y) sind alle der fol- genden Anforderungen zu beachten: a) Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu bestimmen. b) Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumen- stroms verwendet werden. c) Die Bestimmung hat in Normkubikmeter (Nm³) zu erfolgen. d) Die Bestimmung hat kontinuierlich zu erfolgen. e) Die Art und das Intervall der Kalibrierung der Messgeräte müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden. 4.3 Methangehalt des Deponiegases4.3 Methangehalt des Deponiegases Bei der Messung des Methangehalts (cCH4) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: a) Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen. b) Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden. c) Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen. d) Die Messung muss kontinuierlich erfolgen. e) Die Art und die Dauer der Kalibrierung des Messgeräts müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden. 4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Entgasungsanlagen nach Ziff. 2 Bst. l als neue Entga- sungsanlagen gelten. 4.5 Emissionsfaktor Gas4.5 Emissionsfaktor Gas Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EFGas) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 80 Fassung: 01.05.2025 a) Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden. Für Flüssiggas (Butan, Propan) muss Anhang 5 verwendet werden. b) Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Norm- kubikmeter (tCO2eq/Nm³) oder bei Flüssiggas (Butan, Propan) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Tonne (tCO2eq/t) erfolgen. 4.6 Gasmenge4.6 Gasmenge Bei der Bestimmung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: a) Es ist die Menge an für die Schwachgasbehandlung verbranntem Gas im Jahr y zu bestimmen. b) Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumen- stroms oder der Lieferungsbelege von Gasflaschen verwendet werden. c) Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm³) oder durch Angabe der gelieferten Anzahl Gasflaschen sowie deren Inhalt (l) zu erfolgen. d) Die Messung hat kontinuierlich oder bei jeder Lieferung neuer Gas- flaschen zu erfolgen. e) Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 81 Anhang 3Anhang 3217217 (Art. 5 Abs. 2) Tarif der COTarif der CO22-Abgabe auf Brennstoffen: 120 Franken pro Tonne CO-Abgabe auf Brennstoffen: 120 Franken pro Tonne CO22 1. Aufgehoben1. Aufgehoben 2. Abgabesätze2. Abgabesätze Für die folgenden Brennstoffe gelten die folgenden Abgabesätze: Zolltarif nummer Warenbezeichnung Abgabesatz Fr. je 1000 kg 2701. Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle: - Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert: 1100 - Anthrazit 283.20 1200 - bituminöse Steinkohle 283.20 1900 - andere Steinkohle 283.20 2000 - Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 283.20 2702. Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett: 1000 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglome- riert 272.40 2000 - Braunkohle, agglomeriert 272.40 2704. 0000 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle 340.80 je 1000 l bei 15 °C 2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: - Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegrif- fene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 82 Fassung: 01.05.2025 mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle: - Leichtöle und Zubereitungen: - zu andern Zwecken: 1291 - Benzin und seine Fraktionen 278.40 1292 - White Spirit 278.40 1299 - andere 278.40 - andere: - zu andern Zwecken: 1991 - Petroleum 301.20 1992 - Heizöle zu Feuerungszwecken: - extraleicht 318.00 je 1000 kg - mittel und schwer 380.40 1993 - Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, unvermischt 379.40 1999 - andere Destillate und Produkte: je 1000 l bei 15 °C - Gasöl 318.00 je 1000 kg - andere 380.40 je 1000 l bei 15 °C - Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegrif- fene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle: 2090 - zu andern Zwecken (nur fossiler Anteil) 318.00 je 1000 kg 2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: - verflüssigt: - Erdgas: CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 83 1190 - anderes 321.60 je 1000 l bei 15 °C - Propan: 1290 - anderes 182.40 - Butane: 1390 - andere 211.20 - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: 1490 - andere 234.00 - andere: 1990 - andere 234.00 je 1000 kg - in gasförmigem Zustand: - Erdgas: 2190 - anderes 321.60 - andere: 2990 - andere 331.30 2713. Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien: - Petrolkoks: 1100 - nicht calciniert 349.20 1200 - calciniert 349.20 je 1000 l bei 15 °C 2905. Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: - gesättigte einwertige Alkohole: - Methanol (Methylalkohol): 1190 - anderer (nur fossiler Anteil) 130.75 3826. Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %: 0090 - andere (nur fossiler Anteil) 318.00 ... Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen 278.40 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 84 Fassung: 01.05.2025 3.3. HöheHöhe derder COCO2-Abgabe-Abgabe undund AbgabesätzeAbgabesätze fürfür BrennstoffeBrennstoffe fürfür bestimmtebestimmte sta-sta- tionäre Verwendungentionäre Verwendungen 3.1 Höhe der CO3.1 Höhe der CO2-Abgabe-Abgabe Die CO2-Abgabe beträgt 120 Franken pro Tonne CO2, wenn die Brennstoffe verwendet werden: - zum Antrieb von WKK-Anlagen, von Turbinen oder von Motoren stationärer Wärmepumpen für die Erzeugung von Wärme oder von wechselweise Wärme und Kälte; oder - zur Erzeugung von Elektrizität in thermischen Anlagen. 3.2 Abgabesätze3.2 Abgabesätze Die nach Ziff. 3.1 verwendeten Brennstoffe unterliegen den Abgabe- sätzen nach Ziff. 2. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 85 Anhang 4Anhang 4218218 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 86 Fassung: 01.05.2025 Anhang 5Anhang 5219219 (Art. 34 Abs. 1 und 37 Abs. 4) Treibstoffe, deren COTreibstoffe, deren CO22-Emissionen kompensiert werden müssen-Emissionen kompensiert werden müssen Zolltarifnummer Warenbezeichnung Emissions- faktor t CO2 je 1000 kg Emissionsfaktor t CO2 je TJ Emissionsfaktor t CO2 je m3 2710. 1211 Benzin und seine Fraktionen, ohne Flugbenzin 3.14 73.90 bei einem Heiz- wert (Hu) von 42.5 MJ/kg 2.34 bei einer Dichte* von 744 kg/m3 ex 2710. 1211 Flugbenzin 3.17 72.50 bei einem Heiz- wert (Hu) von 43.7 MJ/kg 2. 27 bei einer Dichte* von 715 kg/m3 2710. 1911 Petroleum, inkl. Flugpetrol 3.15 73.20 bei einem Heiz- wert (Hu) von 43.0 MJ/kg 2.52 bei einer Dichte* von 800 kg/m3 2710. 1912 Dieselöl 3.15 73.60 bei einem Heiz- wert (Hu) von 42.8 MJ/kg 2.63 bei einer Dichte* von 835 kg/m3 2711. 1110 Erdgas verflüssigt 2.56 55.0 bei einem Heiz- wert (Hu) von 46.5 MJ/kg 1.15 bei einer Dichte** von 451 kg/m3 2711. 2110 Erdgas in gasför- migem Zustand 2.56 55.0 bei einem Heiz- wert (Hu) von 46.5 MJ/kg 0.002 bei einer Dichte*** von 0.793 kg/m3 ex 2711 LPG (Butan, Propan) 3.01 65.50 bei einem Heiz- wert (Hu) von 46.0 MJ/kg 1.63 bei einer Dichte* von 540 kg/m3 * bei 15 °C ** bei -161.5 °C *** bei 0 °C, 1 bar CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 87 Anhang 6Anhang 6220220 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 88 Fassung: 01.05.2025 Anhang 7Anhang 7221221 (Art. 48 Abs. 2) Berechnung der COBerechnung der CO22-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Art. 48 Abs. 2Art. 48 Abs. 2 1. Legende1. Legende In den nachstehenden Formeln bedeuten: CO2: CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg p: Motorhöchstleistung in kW 2. Berechnung der CO2. Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen-Emissionen von Personenwagen 2.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung: CO2 = 0,050 m + 0,371 p + 37,751 2.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe: CO2 = 0,077 m + 0,226 p + 14,107 2.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb: CO2 = 0,025 m + 0,392 p + 53,679 2.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung: CO2 = 0,086 m + 0,160 p - 19,698 2.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe: CO2 = 0,093 m + 0,089 p - 21,938 2.6 Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb: CO2 = 0,072 m + 0,170 p - 18,692 2.7 Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb: CO2 = - 0,025 m + 0,205 p + 56,308 2.8 Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 89 2.9 Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personen- wagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO2-Emissionswert von 0 g/km. 3.3. BerechnungBerechnung derder COCO2-Emissionen-Emissionen vonvon LieferwagenLieferwagen undund leichtenleichten Sattel-Sattel- schleppernschleppern 3.1 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung: CO2 = 0,133 m + 0,512 p - 113,494 3.2 Dieselmotor und automatisches Getriebe: CO2 = 0,133 m - 61,014 3.3 Benzinmotor: CO2 = 0,017 m + 0,954 p + 61,697 3.4 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschlep- pern, die nicht durch Ziff. 3.1, 3.2 oder 3.3 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziff. 2 berechnet. 4. Rundung der CO4. Rundung der CO2-Emissionen-Emissionen Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet: a) Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abge- rundet. b) Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufge- rundet. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 90 Fassung: 01.05.2025 Anhang 7aAnhang 7a222222 (Art. 49b Abs. 1) Verminderung der COVerminderung der CO22-Emissionen durch die Verwendung von erneu--Emissionen durch die Verwendung von erneu- erbaren synthetischen Treibstoffenerbaren synthetischen Treibstoffen 1.1. BerechnungBerechnung derder VerminderungVerminderung beibei Personenwagen,Personenwagen, LieferwagenLieferwagen undund leichten Sattelschleppernleichten Sattelschleppern RedST = ST * EFref * 1 000 000 / FL g CO2/km RedST: CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Summe in g CO2/km ST: Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Art. 39a, in kWh ent- haltener Energie EFref: Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 5, umgerechnet in t CO2/kWh FL: Durchschnittliche Lebensfahrleistung in km: 175 000 km 2. Berechnung der Verminderung bei schweren Fahrzeugen2. Berechnung der Verminderung bei schweren Fahrzeugen RedST = ST * EFref * 1 000 000 / (avgTL * AnzFzg) g CO2/tkm RedST: CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Flottendurchschnitt in g CO2/tkm ST: Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Art. 39a, in kWh ent- haltener Energie EFref: Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 5, umgerechnet in t CO2/kWh avgTL: Durchschnittliche Lebenstransportleistung der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte. Sie entspricht dem nach den Anteilen der Untergruppen in der Neuwagenflotte gewichteten Durch- schnitt der Werte der Untergruppen. Die Lebenstransportleis- tungen der einzelnen Untergruppen betragen: 4-UD: 1 113 000 tkm 4-RD: 1 736 280 tkm 4-LH: 5 090 120 tkm CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 91 5-RD: 5 600 868 tkm 5-LH: 9 689 400 tkm 9-RD: 3 209 080 tkm 9-LH: 9 380 000 tkm 10-RD: 4 882 808 tkm 10-LH: 9 689 400 tkm AnzFzg: Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 92 Fassung: 01.05.2025 Anhang 7bAnhang 7b223223 (Art. 49c Abs. 1, 50 und 50a) Berechnung der COBerechnung der CO22-Emissionen-Emissionen 1.1. DurchschnittlicheDurchschnittliche COCO2-Emissionen-Emissionen vonvon NeuwagenflottenNeuwagenflotten vonvon Grossim-Grossim- porteurenporteuren 1.11.1 NeuwagenflotteNeuwagenflotte ausaus Personenwagen,Personenwagen, LieferwagenLieferwagen oderoder leichtenleichten Sattel-Sattel- schleppernschleppern 1.1.1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus Per- sonenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: MCO2 = (1 - ZLEV) * [∑fzg CO2fzg / AnzFzg] - RedST / AnzFzg g CO2/km 1.1.2 Dabei gelten folgende Parameter: MCO2: Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Kilometer ZLEV: Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsarmen oder emissionsfreien Personen- wagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in Prozent- punkten (Art. 49c) CO2fzg: CO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge der Neuwagenflotte, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Öko- innovationen (Art. 49) und Erd- und Biogas (Art. 49a) AnzFzg: Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte RedST: CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen als Summe in g CO2/km (Art. 49b) 1.1.3 Für die Berechnung des Anteils der emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeuge werden die Fahrzeuge wie folgt nach ihrem Emissionswert gewichtet: Personenwagen: Gewichtung = 1-CO2fzg*0.7/50 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Gewichtung = 1-CO2fzg/50 Fahrzeuge mit einem negativen Gewichtungswert gelten nicht als emissi- onsarm oder emissionsfrei. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 93 1.2 Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen1.2 Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen 1.2.1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: MCO2 = (1 - ZLEV) * [∑sg (Antsg * MPWsg * MCO2sg)] - RedST g CO2/tkm 1.2.2 Dabei gelten folgende Parameter: MCO2: Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer ZLEV: Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsfreien schweren Fahrzeugen in Prozent- punkten (Art. 49c) Antsg: Untergruppen-Anteile in der Neuwagenflotte MPWsg: Gewichtungsfaktor der Untergruppen für Kilometerleistung und Nutzlast nach Anhang I Ziff. 2.6 der Verordnung (EU) 2019/ 1242 MCO2sg: Durchschnittliche CO2-Emissionen je Untergruppe in der Neu- wagenflotte, berechnet nach der Formel nach Anhang I Ziff. 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten je Fahrzeug nach Art. 48a Abs. 1 Bst. b unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 49a) RedST: CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm (Art. 49b) 2. CO2. CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs-Emissionen eines schweren Fahrzeugs 2.1 Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs werden anhand der fol- genden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: CO2 = MPWsg * CO2fzg - RedST g CO2/tkm 2.2 Dabei gelten folgende Parameter: CO2: CO2-Emissionen des Fahrzeugs in g CO2/tkm MPWsg: Gewichtungsfaktor der entsprechenden Untergruppe für Kilome- terleistung und Nutzlast (Anhang I Ziff. 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242) CO2fzg: CO2-Emissionen des Fahrzeugs, berechnet nach Anhang I Ziff. 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten nach Art. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 94 Fassung: 01.05.2025 48a Abs. 1, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 49a) RedST: CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm nach Anhang 7a CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 95 Anhang 8Anhang 8224224 (Art. 51 und 68v Abs. 1) Berechnung der individuellen ZielvorgabeBerechnung der individuellen Zielvorgabe 1.1. BerechnungBerechnung derder individuellenindividuellen ZielvorgabeZielvorgabe beibei Personenwagen,Personenwagen, LieferwagenLieferwagen und leichten Sattelschleppernund leichten Sattelschleppern 1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2- Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a * (m - Mt-2) g CO2/km; 1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durch- schnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a * (Mi,t - Mt-2) g CO2/km; 1.3 Bei den Formeln der Ziff. 1.1 und 1.2 gelten folgende Parameter: z: Zielwert für CO2-Emissionen nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes: bei Personenwagen: 93.6 g CO2/km in den Jahren 2025 bis 2029; 49.5 g CO2/km ab 2030 bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 153.9 g CO2/km in den Jahren 2025 bis 2029; 90.6 g CO2/km ab 2030 a: Steigung der Zielwertgeraden: bei Personenwagen: -0.0144 in den Jahren 2025 bis 2029; -0.0076 ab 2030 bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: In den Jahren 2025 bis 2029: 0.1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt-2; 0.0848 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt-2 Ab 2030: 0.1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt-2; 0.0499 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt-2 m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 96 Fassung: 01.05.2025 Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Ver- kehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in Liechtenstein im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg 2. Durchschnittliches Leergewicht2. Durchschnittliches Leergewicht 2.1 Personenwagen2.1 Personenwagen Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Per- sonenwagen betrug im Kalenderjahr: a) 2015: 1532 kg; b) 2016: 1563 kg; c) 2017: 1588 kg; d) 2018: 1601 kg; e) 2019: 1636 kg; f) 2020: 1674 kg; g) 2021: 1693 kg; h) 2022: 1727 kg; i) 2023: 1767 kg. 2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lie- ferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr: a) 2018: 2056 kg; b) 2019: 2067 kg; c) 2020: 2089 kg; d) 2021: 2094 kg; e) 2022: 2117 kg; f) 2023: 2110 kg. 3. Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei schweren Fahrzeugen3. Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei schweren Fahrzeugen 3.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2- Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 97 Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs in Gramm CO2 pro Tonnenkilo- meter: MPWsg * (1-rf) * AWCO2sg g CO2/tkm 3.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durch- schnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnen- kilometer: ∑sg Antsg * MPWsg * (1-rf) * AWCO2sg g CO2/tkm 3.3 Bei den Formeln der Ziff. 3.1 und 3.2 gelten folgende Parameter: Antsg: Anteile der Untergruppen in der Neuwagenflotte des Importeurs MPWsg: Gewichtungsfaktor für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziff. 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242) rf: Reduktionsfaktor für die durchschnittlichen CO2-Emissionen: in den Jahren 2025 bis 2029: 15 % ab 2030: 30 % AWCO2sg: 4-UD: 307.23 4-RD: 197.16 4-LH: 105.96 5-RD: 84.00 5-LH: 56.60 9-RD: 110.98 9-LH: 65.16 10-RD: 83.26 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 98 Fassung: 01.05.2025 10-LH: 58.26Anhang 910-LH: 58.26Anhang 9225225 (Art. 52) Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen ZielvorgabeSanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe 1.1. SanktionsbeträgeSanktionsbeträge fürfür Personenwagen,Personenwagen, LieferwagenLieferwagen undund leichteleichte Sattel-Sattel- schlepperschlepper Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Kilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: a) für das Referenzjahr 2024: 95 Franken; b) für das Referenzjahr 2025: 95 Franken. 2. Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge2. Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge Der zu entrichtende Sanktionsbetrag bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe beträgt für das Referenzjahr 2025 für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer (ab 0,01 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe 4 250 Franken. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 99 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 814.065.1 Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen814.065.1 Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)(CO2-Verordnung) 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 100 Fassung: 01.05.2025 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 59 ausgegeben am 23. März 2018Jahrgang 2018 Nr. 59 ausgegeben am 23. März 2018 VerordnungVerordnung vom 20. März 2018 über die Abänderung der COüber die Abänderung der CO22-Verordnung-Verordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung Die Bestimmungen des Kapitels IV, soweit sie Lieferwagen und leichte Sat- telschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar. ...... CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 101 1 Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 2 Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152. 3 Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 4 Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404. 5 Sachüberschrift vor Art. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 6 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 7 Art. 3a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 8 Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 9 Art. 3c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 10 Art. 3d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 11 Art. 3e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 12 Art. 3f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 13 Art. 3g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 14 Art. 3h eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 15 Art. 3i eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 16 Art. 3k eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 17 Art. 3l eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 18 Sachüberschrift vor Art. 3m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 19 Art. 3m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 20 Art. 3n eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 21 Art. 3o eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 22 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404. 23 Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404. 24 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59. 25 Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59. 26 Art. 7a aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 27 Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 28 Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 29 Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 30 Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 102 Fassung: 01.05.2025 31 Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 32 Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59. 33 Art. 9b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59. 34 Art. 9b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 35 Art. 9b Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 36 Art. 9b Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 404. 37 Art. 9b Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 404. 38 Art. 9b Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404. 39 Art. 9b Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 40 Art. 9b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 41 Art. 9b Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 42 Art. 9c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59. 43 Art. 9c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 44 Art. 9c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 45 Art. 10 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 46 Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 47 Art. 10 Abs. 3 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 48 Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 49 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 50 Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 51 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 52 Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404. 53 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 54 Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 55 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 56 Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 57 Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 58 Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 59 Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 60 Überschrift vor Art. 18 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 103 61 Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 62 Art. 19 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 63 Überschrift vor Art. 20 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 64 Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 65 Art. 20a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 66 Art. 20b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 67 Art. 20c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 68 Überschrift vor Art. 20d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 69 Art. 20d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 70 Art. 20e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 71 Art. 20f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 72 Überschrift vor Art. 21 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 73 Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 74 Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 75 Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 76 Art. 22a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 77 Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 78 Überschrift vor Art. 24 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 79 Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 80 Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 81 Art. 26 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 82 Überschrift vor Art. 27 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 83 Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 84 Art. 28 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 85 Art. 29 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 86 Art. 30 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 152. 87 Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314. 88 Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 89 Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 90 Art. 36 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 104 Fassung: 01.05.2025 91 Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 314. 92 Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152. 93 Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 94 Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 95 Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 96 Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314. 97 Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 98 Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 99 Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152. 100 Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 101 Überschrift vor Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 102 Überschrift vor Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 103 Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 104 Überschrift vor Art. 39b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 105 Art. 39b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 106 Art. 39c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 107 Art. 39d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 108 Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 109 Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59. 110 Art. 40 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 111 Art. 40a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152. 112 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) 113 Art. 40a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410. 114 Art. 40b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 115 Art. 40c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152. 116 Art. 40c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 117 Art. 40cbis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 105 118 Art. 40d eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 119 Art. 40d Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410. 120 Art. 40d Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 410. 121 Art. 40e abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410. 122 Art. 40f aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 123 Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 124 Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 125 Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 126 Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59. 127 Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59. 128 Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152. 129 Art. 45a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404. 130 Art. 45a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410. 131 Art. 45a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 132 Überschrift vor Art. 46 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 59. 133 Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410. 134 Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 135 Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 136 Art. 46a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 137 Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404. 138 Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404. 139 Art. 48 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 140 Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Perso- nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/ 46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) 141 Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 142 Art. 48a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 106 Fassung: 01.05.2025 143 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäi- schen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) 144 Überschrift vor Art. 49 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 145 Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 146 Art. 49a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 147 Art. 49b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 148 Art. 49c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 149 Überschrift vor Art. 50 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 150 Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 151 Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 152 Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404. 153 Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 500. 154 Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59. 155 Art. 53 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 156 Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404. 157 Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 158 Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152. 159 Art. 53 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 404. 160 Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59. 161 Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 152. 162 Art. 54 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404. 163 Art. 55 und 56 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 404. 164 Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59. 165 Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404. 166 Art. 58 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 167 Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410. 168 Art. 58 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 169 Art. 58 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 170 Art. 59 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 59. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 107 171 Art. 60 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 152. 172 Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 173 Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 174 Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 59. 175 Art. 62 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. 176 Art. 62 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 177 Art. 62 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 178 Art. 65 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314. 179 Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314. 180 Art. 65 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 314. 181 Art. 65 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 314. 182 Art. 68 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 183 Sachüberschrift vor Art. 68a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404. 184 Art. 68a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404. 185 Art. 68a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439. 186 Art. 68b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404. 187 Art. 68c eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404. 188 Art. 68d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 404. 189 Sachüberschrift vor Art. 68e eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 190 Art. 68e eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 191 Art. 68f eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 192 Art. 68g eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 193 Art. 68h eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 194 Art. 68i eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 195 Art. 68k eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 196 Art. 68l Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 197 Art. 68l aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 356. 198 Art. 68m eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 152. 199 Art. 68n eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 356. 200 Art. 68o eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 356. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 108 Fassung: 01.05.2025 201 Art. 68p eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 410. 202 Sachüberschrift vor Art. 68q eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 203 Art. 68q eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 204 Art. 68r eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 205 Art. 68s eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 206 Art. 68t eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 207 Art. 68u eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 208 Art. 68v eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 209 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/ 1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1) 210 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 410. 211 Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 212 Anhang 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 213 Anhang 2b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 214 Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Ver- ordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) 215 Anhang 2c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 216 Anhang 2d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 217 Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 404 und LGBl. 2022 Nr. 152. 218 Anhang 4 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 219 Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. 220 Anhang 6 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 265. 221 Anhang 7 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 500. 222 Anhang 7a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 223 Anhang 7b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 265. 224 Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 265. CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 814.065.1 Fassung: 01.05.2025 109 225 Anhang 9 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 500. 814.065.1 CO2-Verordnung (CO2-Verordnung) 110 Fassung: 01.05.2025