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قوانين ليختنشتاين

Animal Breeding Promotion Ordinance (TZV)(910.018)

صدر في 2021-08-17 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Förderung der Tierzucht (Tierzucht- Förderungs-Verordnung; TZV)(910.018).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Livestock, Environment
الكلمات المفتاحية
animal reproduction, sheep/goats, camelids, poultry, processing/handling, subsidy/incentive, animal production, apiculture/sericulture, cattle, swine, special fund, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, birds, protection of habitats, biodiversity

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  1. 910.018 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2021Jahrgang 2021 Nr. 260Nr. 260 ausgegeben am 20. August 2021ausgegeben am 20. August 2021 VerordnungVerordnung vom 17. August 2021 über die Förderung der Tierzucht (Tierzucht-über die Förderung der Tierzucht (Tierzucht Förderungs-Verordnung; TZV)Förderungs-Verordnung; TZV) Aufgrund von Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung tierzüchterischer Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengat tung sowie bei Equiden, Neuweltkameliden, Kaninchen, Geflügel und Honigbienen. 2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über: a) die Förderungsbereiche und -berechtigten; b) die Förderungsvoraussetzungen; c) die Förderungsart, -höhe und -verteilung; d) das Förderungsverfahren; e) die Organisation und Durchführung. 3) Sie dient: Fassung: 21.08.2021 1 a) der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Produktivität der Nutztier haltung; b) der Erhaltung und Steigerung der Qualität der erzeugten tierischen Pro dukte; c) der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung in der Nutztierhaltung; d) der Erhaltung der Vielfalt der regionalen Tiergattungen. Art. 2 Anwendung schweizerischer Rechtsvorschriften Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages und der Vereinba rung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteili gung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schwei zerischen Landwirtschaftspolitik in Liechtenstein anwendbaren schweizeri schen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf: a) die Herdebuchführung; b) die Leistungsprüfungen; c) die Zuchtwertschätzungen und Auswertung züchterischer Daten; d) die Durchführung von Projekten zur Erhaltung der Schweizer Rassen; e) die Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte. Art. 3 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts. II. FörderungenII. Förderungen Art. 4 Förderungsbereiche und -berechtigte 1) Förderungsleistungen können für folgende tierzüchterische Mass nahmen bei Tieren nach Art. 1 Abs. 1 ausgerichtet werden: 910.018 Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 2 Fassung: 21.08.2021 a) direkte Leistungsvergleiche: 1. durch die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein (IG Tier zucht) in Zusammenarbeit mit anerkannten Zuchtorganisationen oder -verbänden; von der Förderung umfasst sind: 1.1 die Organisation und Durchführung von Viehausstellungen oder Prämienmärkten im Inland; 1.2 die Teilnahme an solchen Ausstellungen und Märkten; 2. durch Teilnahme von liechtensteinischen Zuchttieren an sonstigen Viehausstellungen oder Prämienmärkten im In- und Ausland; b) Massnahmen zur Absatzförderung tierischer Produkte, insbesondere solche mit nachstehendem Zweck: 1. Aufbau des Marktes mit regionaler oder überregionaler Bedeutung; 2. Erforschung des Tiermarktes; 3. Basismarketing; 4. Öffentlichkeitsarbeit; 5. Weiterbildung; c) Massnahmen zur Erhaltungszucht von Honigbienen und Vermehrung krankheitsresistenter, ertragsreicher und friedfertiger Bienenvölker, ins besondere solche mit nachstehendem Zweck: 1. Sicherstellung der Überwinterung; 2. Steigerung der Bestäubungsleistung; 3. Stärkung der Jungvolkbildung; 4. Förderung der biologischen Imkerei. 2) Die Viehausstellungen und Prämienmärkte nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dienen der Aufführung, Ausstellung, Beurteilung und Rangierung von Zuchttieren nach Art. 1 Abs. 1, mit Ausnahme von Kaninchen, Geflügel und Honigbienen, insbesondere zum Zweck: a) der Qualitätsförderung der einheimischen Tierzucht; b) einer marktorientierten Beurteilung und Rangierung der Tiere durch Experten der Tierzucht. 3) Förderungsberechtigt sind: a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Unterziff. 1.1: die jeweiligen Zuchtorganisationen oder -verbände; b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. c: die Förderungsberechtigten nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes oder der Liechtensteiner Imkerverein (LIV); Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 910.018 Fassung: 21.08.2021 3 c) in allen übrigen Fällen nach Abs. 1: die Förderungsberechtigten nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a oder b des Gesetzes. Art. 5 Förderungsvoraussetzungen Tierzüchterische Massnahmen werden gefördert, wenn folgende Vor aussetzungen eingehalten werden: a) bei direkten Leistungsvergleichen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a): 1. die gesetzlichen Anforderungen an den Tierschutz und die entspre chenden Dokumentationsvorgaben (insbesondere Herdenbuchein trag); 2. Vergleichbarkeit des züchterischen Fortschrittes und der Qualität sowie fachliche Beurteilung der Massnahme; 3. in den Fällen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 zusätzlich die Anfor derungen der Schauordnung und der Reglemente für die Viehausstel lungen und Prämienmärkte (Art. 15); 4. in den Fällen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 zusätzlich die Anforde rungen der Richtlinien für die Projektanträge (Art. 16); b) bei Massnahmen zur Absatzförderung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) die Anfor derungen der Richtlinien für die Projektanträge (Art. 16); c) bei bienenzüchterischen Massnahmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c) die Vorgaben der guten imkerlichen Praxis des schweizerischen Bienengesundheits dienstes. Art. 6 Förderungsart, -höhe und -verteilung 1) Förderungsleistungen für tierzüchterische Massnahmen nach Art. 4 werden in Form von Beiträgen gewährt. 2) Die Höhe der Beiträge nach Abs. 1 richtet sich: a) bei direkten Leistungsvergleichen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1: nach der Schauordnung und den Reglementen (Art. 15); b) bei direkten Leistungsvergleichen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sowie Massnahmen zur Absatzförderung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b: nach den Richtlinien für die Projektanträge (Art. 16); pro Gesuch werden höchs tens 4 000 Franken ausgerichtet; 910.018 Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 4 Fassung: 21.08.2021 c) bei bienenzüchterischen Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c: nach der Leistungsvereinbarung zwischen dem LIV und dem Amt für Umwelt (Art. 19). 3) Bei direkten Leistungsvergleichen an Viehausstellungen und Prämien märkten im Inland (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1) können die Förderungsleis tungen insbesondere umfassen: a) Beiträge zugunsten von Tierhaltern, namentlich: 1. Prämiengelder und Auffuhrentschädigungen für rangierte Tiere; 2. Pauschalbeträge für Tierauszeichnungen; b) Beiträge zugunsten anerkannter Zuchtorganisationen oder -verbände, namentlich zur Deckung der Kosten für: 1. den Beizug von Viehexperten (Entlohnung, Weiterbildung, Versiche rung und Verpflegung); 2. den Beizug von Viehwärtern (Entschädigung, Versicherung und Ver pflegung); 3. die Beschaffung von Beschallungsanlagen. 4) Bei der jährlichen Verteilung der Förderungsleistungen für direkte Leistungsvergleiche (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) und Massnahmen zur Absatzför derung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) sind folgende Grundsätze zu beachten: a) Zunächst sind die Förderungsleistungen für direkte Leistungsvergleiche an Viehausstellungen und Prämienmärkten im Inland (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1) sicherzustellen. b) Die Förderungsleistungen sind unter ausgewogener Interessenabwägung auf die einzelnen Tiergattungen nach Art. 1 Abs. 1 zu verteilen. Verfahren Art. 7 a) Grundsatz Förderungsleistungen werden ausgerichtet: a) bei direkten Leistungsvergleichen an Viehausstellungen oder Prämien märkten im Inland (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1): von der IG Tierzucht auf der Grundlage: 1. einer mit dem Amt für Umwelt abzuschliessenden Leistungsvereinba rung nach Art. 14; Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 910.018 Fassung: 21.08.2021 5 2. der Schauordnung und der Reglemente nach Art. 15; b) bei direkten Leistungsvergleichen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sowie Massnahmen zur Absatzförderung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b): von der IG Tierzucht auf der Grundlage eines entsprechenden Gesuchs des Tierhal ters nach Art. 8 und unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Pro jektanträge (Art. 16); c) bei bienenzüchterischen Massnahmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c): vom LIV auf der Grundlage einer mit dem Amt für Umwelt abzuschliessenden Leis tungsvereinbarung nach Art. 19. Art. 8 b) Gesuche 1) Gesuche nach Art. 7 Bst. b sind bis zum 15. Juni des Beitragsjahres bei der IG Tierzucht einzureichen; sie stellt die dafür notwendigen Gesuchsfor mulare zur Verfügung. 2) Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendig sind, insbeson dere: a) eine detaillierte Beschreibung der tierzüchterischen Massnahmen nach den Richtlinien für die Projektanträge (Art. 16); b) den wirtschaftlichen Nutzen und die Kosten der tierzüchterischen Mass nahmen. 3) Die IG Tierzucht entscheidet über die Gesuche formlos. Ist der Gesuchsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er vom Amt für Umwelt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Die IG Tierzucht übermittelt dem Amt für Umwelt auf dessen Verlangen den entsprechenden Akt innert angemessener Frist. Art. 9 Auszahlung der Förderungsleistungen Die Auszahlung der Förderungsleistungen wird veranlasst: a) von der IG Tierzucht: 1. an die anerkannten Zuchtorganisationen und -verbände vor Durch führung und an sämtliche förderungsberechtigte Teilnehmer nach Durchführung der direkten Leistungsvergleiche an Viehausstel lungen und Prämienmärkten im Inland (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1); 910.018 Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 6 Fassung: 21.08.2021 2. an den förderungsberechtigten Gesuchsteller nach Abschluss der tier züchterischen Massnahme nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 oder Bst. b sowie nach Vorlage der Schlussrechnung; b) vom LIV an den Förderungsberechtigten nach Abschluss der bienen züchterischen Massnahme (Art. 4 Abs. 1 Bst. c). III. Organisation und DurchführungIII. Organisation und Durchführung A. AllgemeinesA. Allgemeines Art. 10 Vollzugsorgane Mit dem Vollzug dieser Verordnung sind betraut: a) das Amt für Umwelt; b) die Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein (IG Tierzucht); c) der Liechtensteiner Imkerverein (LIV). B. Amt für UmweltB. Amt für Umwelt Art. 11 Aufgaben Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere: a) der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in den Fällen nach Art. 8 Abs. 3; b) der Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der IG Tierzucht und dem LIV nach Art. 14 und 19; c) die Auszahlung der Förderungsleistungen an die IG Tierzucht nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c und d; d) die Genehmigung der jährlichen Schauordnung und Reglemente gemäss Art. 15 Abs. 2 nach Anhörung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen; e) die Genehmigung der Richtlinien für die Projektanträge gemäss Art. 16 Abs. 2 nach Anhörung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Vete rinärwesen; Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 910.018 Fassung: 21.08.2021 7 f) die Auszahlung der Förderungsleistungen an den LIV nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c; g) die Beratung der IG Tierzucht in Belangen der Tierzucht. C. Interessengemeinschaft Tierzucht LiechtensteinC. Interessengemeinschaft Tierzucht Liechtenstein (IG Tierzucht)(IG Tierzucht) Art. 12 Organisation Die IG Tierzucht ist ein Verein nach Art. 246 ff. PGR und eine von der Regierung anerkannte Selbsthilfeorganisation im Sinne einer Branchenorga nisation der liechtensteinischen Tierzucht. Sie vertritt landesweit die Inter essen der Tierzuchtbranche und Tiergattungen nach Art. 1 Abs. 1. Art. 13 Aufgaben 1) Der IG Tierzucht obliegen insbesondere: a) die Organisation und Durchführung von direkten Leistungsvergleichen an Viehausstellungen und Prämienmärkten im Inland in Zusammenar beit mit anerkannten Zuchtorganisationen und -verbänden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1); b) die Verteilung der Förderungsleistungen für direkte Leistungsvergleiche (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) und Massnahmen zur Absatzförderung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) nach Art. 6 Abs. 4; c) die Entscheidung über die Gesuche für die Gewährung von Förderungs leistungen nach Art. 8; d) die Auszahlung der Förderungsleistungen nach Art. 9 Bst. a; e) der Abschluss der Leistungsvereinbarung nach Art. 14 mit dem Amt für Umwelt; f) die Erstellung der Schauordnung und der Reglemente sowie deren Vor lage an das Amt für Umwelt bis zum 31. Mai eines Jahres (Art. 15); g) der Erlass der Richtlinien für die Projektanträge und deren Vorlage an das Amt für Umwelt (Art. 16); h) die Zusammenarbeit mit den anerkannten Zuchtorganisationen im Aus land; 910.018 Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 8 Fassung: 21.08.2021 i) die Buchführung über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihre Vermögenslage (einschliesslich Lohnbuchhaltung); k) die Beauftragung einer zur Ausübung der Funktion einer Revision befä higten Stelle (Art. 191a PGR) mit der Prüfung der Buchführung auf eigene Kosten. 2) Zieht die IG Tierzucht zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte bei, regelt sie die arbeitsrechtlichen, vertragsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Belange in eigener Verantwortung. 3) Die IG Tierzucht erstattet dem Amt für Umwelt bis zum 1. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über ihre Aufgabenerfüllung und ihre Tätigkeiten gemäss Leistungsvereinbarung (Art. 14). Dieser enthält insbe sondere: a) Angaben über die Verwendung der Förderungsleistungen; b) Angaben über die bei der Tierzucht erzielten Ergebnisse und Fort schritte; c) den Bericht der Revisionsstelle (Abs. 1 Bst. k). 4) Die IG Tierzucht ist gegenüber dem Amt für Umwelt zur Auskunfts erteilung verpflichtet. Art. 14 Leistungsvereinbarung 1) Das Amt für Umwelt schliesst mit der IG Tierzucht jährlich eine Leis tungsvereinbarung ab, in der die Zielsetzungen im Zusammenhang mit den tierzüchterischen Massnahmen und die in Art. 13 angeführten Aufgaben konkretisiert werden. 2) Die Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 enthält insbesondere Rege lungen über: a) die Organisation und Durchführung der jährlichen Viehausstellungen und Prämienmärkte im Inland, insbesondere die Veranstaltungsdaten und -standorte, unter Berücksichtigung der Schauordnung und Regle mente; b) das Verfahren in Zusammenhang mit Gesuchen nach Art. 8 unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Projektanträge (Art. 16); c) die Höhe der Förderungsleistungen zur Selbsthilfe, die jährlich an die IG Tierzucht für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausbezahlt werden; Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 910.018 Fassung: 21.08.2021 9 d) die Höhe der Förderungsleistungen für tierzüchterische Massnahmen, die jährlich an die IG Tierzucht ausbezahlt werden; e) die Koordination der Viehausstellungen und Prämienmärkte mit den Gemeinden und - hinsichtlich der Verkehrssicherheit - mit der Landes und Gemeindepolizei; f) die Koordination tierseuchenpolizeilicher Massnahmen und des Tier schutzes mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Art. 15 Schauordnung und Reglemente 1) In der Schauordnung und den Reglementen regelt die IG Tierzucht die Einzelheiten für die Organisation und Durchführung von Viehausstel lungen und Prämienmärkten im Inland, insbesondere: a) die Frist für den Anmeldeschluss zum Prämienmarkt; b) die Bestellung der Ausstellungskommission; c) die Zulassung, Auffuhr und Prämierung der Tiere; d) die Art der Beurteilung, Rangierung und Kommentierung der Tiere; e) die Zusicherung und Höhe der Prämiengelder und Auffuhrentschädi gungen. 2) Die Schauordnung und die Reglemente bedürfen vor ihrer Anwen dung der Genehmigung durch das Amt für Umwelt. Vor der Genehmigung ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anzuhören. 3) Die Schauordnung und die Reglemente werden auf der Internetseite des Amtes für Umwelt veröffentlicht. Art. 16 Richtlinien für die Projektanträge 1) In den Richtlinien für die Projektanträge legt die IG Tierzucht die för derungsfähigen Kosten für die Projekte der jeweiligen Tiergattungen sowie weitere Vorgaben fest. 2) Die Richtlinien für die Projektanträge bedürfen vor ihrer Anwendung der Genehmigung durch das Amt für Umwelt. Vor der Genehmigung ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen anzuhören. 3) Die Richtlinien für die Projektanträge werden auf der Internetseite des Amtes für Umwelt veröffentlicht. 910.018 Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 10 Fassung: 21.08.2021 D. Liechtensteiner Imkerverein (LIV)D. Liechtensteiner Imkerverein (LIV) Art. 17 Organisation Der LIV ist ein Verein nach Art. 246 ff. PGR und ein landesweiter Zusammenschluss der Imker in Liechtenstein. Er ist eine von der Regierung anerkannte Selbsthilfeorganisation zur gemeinsamen Wahrung bienenwirt schaftlicher Interessen und zur Förderung der Bienenzucht in Liechten stein. Art. 18 Aufgaben 1) Dem LIV obliegen insbesondere: a) die Organisation und Durchführung bienenzüchterischer Massnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c; b) die Auszahlung der Förderungsleistungen nach Art. 9 Bst. b; c) der Abschluss der Leistungsvereinbarung nach Art. 19 mit dem Amt für Umwelt. 2) Der LIV erstattet dem Amt für Umwelt bis zum 28. Februar des Fol gejahres einen Jahresbericht über seine Aufgabenerfüllung und seine Tätig keiten gemäss Leistungsvereinbarung (Art. 19). Dieser enthält insbesondere Angaben über: a) die Verwendung der Förderungsleistungen samt Rechnungslegung; b) die bei der Bienenzucht erzielten Ergebnisse und Fortschritte. 3) Der LIV ist gegenüber dem Amt für Umwelt zur Auskunftserteilung verpflichtet. Art. 19 Leistungsvereinbarung 1) Das Amt für Umwelt schliesst mit dem LIV jährlich eine Leistungs vereinbarung ab, in der die Zielsetzungen im Zusammenhang mit den bie nenzüchterischen Massnahmen und die in Art. 18 angeführten Aufgaben konkretisiert werden. 2) Die Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 enthält insbesondere Rege lungen über: Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 910.018 Fassung: 21.08.2021 11 a) die Organisation und Durchführung bienenzüchterischer Massnahmen; b) die Höhe der Förderungsleistungen zur Selbsthilfe, die jährlich an den LIV für die Wahrnehmung seiner Aufgaben ausbezahlt werden; c) die Höhe der Förderungsleistungen für bienenzüchterische Massnahmen, die jährlich an den LIV ausbezahlt werden. IV. Übergangs- und SchlussbestimmungenIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 20 Übergangsbestimmungen Für das Jahr 2021 gilt Folgendes: a) Die nach bisherigem Recht abgeschlossene Leistungsvereinbarung zwi schen der IG Tierzucht und dem Amt für Umwelt ist spätestens bis zum 23. August 2021 an das neue Recht anzupassen. b) Die nach bisherigem Recht abgeschlossene Leistungsvereinbarung zwi schen dem LIV und dem Amt für Umwelt bleibt aufrecht und bildet die Grundlage für die Ausrichtung von Förderungsleistungen. c) Die Gesuche nach Art. 8 sind spätestens bis zum 23. August 2021 bei der IG Tierzucht einzureichen; auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Gesuche findet das neue Recht Anwen dung. d) Die Erstellung der Schauordnung und der Reglemente sowie deren Vor lage an das Amt für Umwelt nach Art. 13 Abs. 1 Bst. f hat spätestens bis zum 31. August 2021 zu erfolgen. e) Der Erlass der Richtlinien für die Projektanträge sowie deren Vorlage an das Amt für Umwelt nach Art. 13 Abs. 1 Bst. g hat spätestens bis zum 23. August 2021 zu erfolgen. Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. August 2009 über die Förderung der Tierzucht (Tierzucht-Förderungs-Verordnung; TZV), LGBl. 2009 Nr. 232, in der gel tenden Fassung, wird aufgehoben. 910.018 Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 12 Fassung: 21.08.2021 Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef Tierzucht-Förderungs-Verordnung (TZV) 910.018 Fassung: 21.08.2021 13

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