Alpine Farming Promotion Ordinance (AWFV)
صدر في 2010-06-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung vom 15. Juni 2010 über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung; AWFV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Agricultural and rural development
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive, farming, less favoured areas, mountain area, alternative dispute settlement, court/tribunal, offences/penalties, enforcement/compliance, inspection
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910.025 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010Jahrgang 2010 Nr. 168Nr. 168 ausgegeben am 24. Juni 2010ausgegeben am 24. Juni 2010 VerordnungVerordnung vom 15. Juni 2010 über die Förderung der Alpwirtschaftüber die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung;(Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung; AWFV)AWFV) Aufgrund von Art. 29 Abs. 3, Art. 48 Abs. 3, Art. 49 Abs. 3, Art. 67 Abs. 2, Art. 68 Abs. 5 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 421, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der Bewirtschaf tung von Alpen mit Standort in Liechtenstein oder liechtensteinischen Eigenalpen im Ausland. 2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über: a) die Förderungsvoraussetzungen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Förderungsleistungen; b) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen an die Eigentümer der Alpen. 3) Sie dient: Fassung: 01.08.2024 1 a) der Förderung der Alpwirtschaft als wichtigen Zweig der Landwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen im Alpengebiet; b) der Sicherstellung einer nachhaltigen und flächendeckenden Bewirtschaf tung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen auf den Alpen; c) der Erhaltung und Förderung der Alpwirtschaft als wesentlicher Teil des Kulturgutes und der Identität Liechtensteins. Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeich nungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts. Art. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Besatz": der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Viehbesatz während der für jede Alpe festgesetzten Sömmerungsdauer, umgerechnet in Stösse; b) "Nettoweidefläche": die Gesamtfläche, der mit Futterpflanzen bewach senen eigenen Flächen oder der vor dem 1. Januar 2005 gepachteten oder mit schriftlichem Vertrag zur Nutzung überlassenen Flächen, abzüglich der nicht zu beweidenden und unproduktiven Flächen (Felsen, Geröll halden, Gewässer usw.); c) "Sömmerung": das periodisch wiederkehrende, während der Vegetati onszeit befristete Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Söm merungsweiden (Alpen); d) "Sömmerungstiere": landwirtschaftliche Nutztiere, die zum Zwecke der Bestossung einer Alpe oder im Rahmen des Grenzweideganges den Standort wechseln; e) Aufgehoben2 f) "Umtriebsweide": die Beweidung während der gesamten Sömmerungs dauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich abgegrenzt sind; g) "Standweide": die Beweidung während der gesamten Sömmerungsdauer auf der gleichen Fläche. h) Aufgehoben3 910.025 Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 2 Fassung: 01.08.2024 II. FörderungenII. Förderungen A. FörderungsvoraussetzungenA. Förderungsvoraussetzungen Art. 4 Grundsatz 1) Alpen sind nach Massgabe der Art. 6 bis 12 der Alpinfrastruktur Förderungs-Verordnung, der Verordnung über die Erhaltung und Ent wicklung des Berggebietes sowie der Art. 5 bis 8 sachgerecht, umweltscho nend und nachhaltig zu bewirtschaften. Enthält der für die Alpe bewilligte Bewirtschaftungsplan nach Art. 8 weitergehende Anforderungen und Vor gaben, so sind diese massgebend. 2) Für jede Alpe ist der Besatz so festzulegen, dass eine dem Futteran gebot entsprechende Beweidung der Alpe sichergestellt ist und eine Über oder Unternutzung verhindert wird. 3) Die Regierung kann zur Verhinderung der Ausbreitung von Tier seuchen Massnahmen ergreifen, wenn dies zur Sicherstellung einer sachge rechten, umweltschonenden und nachhaltigen Bewirtschaftung von Alpen notwendig ist. Sie kann insbesondere von der Anpassung des Besatzes nach Art. 10 und der Herabsetzung der Förderungen nach Art. 12 befristet absehen sowie Auflagen und Bedingungen vorsehen.4 Art. 5 Weideflächen 1) Es dürfen nur die Flächen beweidet werden, die im bewilligten Bewirtschaftungsplan nach Art. 8 als Weideflächen ausgeschieden sind. 2) Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden: a) Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden; b) steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert; c) Schutthalden und junge Moränen; d) Flächen, auf denen durch eine Beweidung die Erosionsgefahr verstärkt wird; e) Flächen, die mit einem Weideverbot belegt sind; f) Flächen, deren Beweidung zu einer Erhöhung von Naturgefahren führt. Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 910.025 Fassung: 01.08.2024 3 3) Weideflächen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Eine Zweckentfrem dung ist nur aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig und bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die Landesalpenkommission. Art. 6 Sömmerung von Schafen und Ziegen 1) Ziegen oder Schafe dürfen nur auf Alpen oder Teilgebieten von Alpen gesömmert werden, die von der Landesalpenkommission als geeignet aus geschieden worden sind. 2) Die Ausscheidung nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Eigentümer der Alpe den Bewirtschaftungsplan ergänzt oder einen zusätzlichen Bewirt schaftungsplan mit den Angaben nach Art. 8 Abs. 2 vorlegt. Art. 7 Voraussetzungen für den Zuschlag 1) Für folgende Aufwendungen kann ein Zuschlag nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b gewährt werden: a) Unkrautbekämpfung; b) Weideräumung; c) Unterhalt von Gebäuden und Einrichtungen; d) Düngerwirtschaft; e) Umtriebsweide. 2) Der Zuschlag setzt voraus, dass: a) die Unkrautbekämpfung zur Weidepflege durch Mähen oder mit Pflan zenschutzmittel vor dem Verblühen der Unkräuter erfolgt. Werden die Unkräuter mit der Wurzel ausgegraben, kann dies während der ganzen Vegetationsperiode geschehen. Nach der Beweidung einer Koppel müssen sich darin befindliche Unkräuter gemäht werden; b) die Weideflächen geräumt werden, insbesondere Steine, Holz, Jung wuchs und dergleichen entfernt werden. Jungwuchs ist insoweit zu erhalten, als es notwendig ist, um den Erhalt von Wettertannen und wertvoller Natur- und Landschaftselemente sicherzustellen; c) die notwendigen Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, Wegen, Wasserversor gungen und dergleichen geleistet werden; 910.025 Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 4 Fassung: 01.08.2024 d) der flüssige Hofdünger während der Vegetationsperiode ausgebracht wird. Mist kann auch am Ende der Vegetationsperiode ausgebracht werden. Der anfallende Hofdünger muss möglichst breitflächig verteilt werden. Eine Überdüngung der Koppeln ist zu vermeiden; e) die im Bewirtschaftungsplan festgelegte Umtriebsweide so gut als mög lich eingehalten wird. Art. 8 Bewirtschaftungsplan 1) Für jede Alpe ist ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen. 2) Der Bewirtschaftungsplan muss folgende Angaben enthalten: a) die beweidbaren und die nicht zu beweidenden Flächen; b) die vorhandenen Pflanzengesellschaften und deren Beurteilung; c) die Nettoweidefläche; d) das geschätzte Ertragspotenzial; e) die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierka tegorien; f) den Anteil der im Eigentum stehenden Flächen und allfällig gepachteter Flächen. 3) Der Bewirtschaftungsplan hat festzulegen: a) welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen; b) die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer; c) das Weidesystem; d) die Verteilung der alpeigenen Dünger; e) eine allfällige Ergänzungsdüngung; f) eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter; g) einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problem pflanzen; h) allfällige Massnahmen zur Verhinderung von Verbuschung oder Vergan dung; i) die notwendigen Aufzeichnungen betreffend Bestossung, Düngung, Zufütterung und Bekämpfung von Problempflanzen. Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 910.025 Fassung: 01.08.2024 5 4) Die Erstellung des Bewirtschaftungsplans hat im Auftrag des Amtes für Umwelt durch eine ausgewiesene, vom Bewirtschafter unabhängige Fachperson zu erfolgen. Die Kosten trägt das Land.5 5) Der Bewirtschaftungsplan bedarf der Bewilligung der Landesalpen kommission. Diese hat hinsichtlich Abs. 2 Bst. a und c sowie Abs. 3 Bst. b, c und h das Einvernehmen mit der BGS-Fachgruppe herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die Regierung. 6) Der Eigentümer der Alpe ist vor Entscheidungen nach Abs. 5 anzu hören. 7) Die Landesalpenkommission hat die Bewirtschaftungspläne peri odisch zu überprüfen, mindestens jedoch zehn Jahre nach Erteilung der Bewilligung oder letztmaliger Überprüfung. B. Besatz auf AlpenB. Besatz auf Alpen Art. 9 Festlegung des Besatzes 1) Für jede Alpe wird der Besatz festgelegt für:6 a) Schafe; b) Ziegen; c) Lamas und Alpakas; d) Milchkühe, deren Milch in einer Alpsennerei der Alpe Valüna, Sücka oder Pradamee (Kuhalpen erster Priorität) verarbeitet wird;7 e) übrige RGVE. 2) Für die Umrechnung der Anzahl der Tiere in RGVE gelten die Fak toren nach Anhang 3 der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerken nungsverordnung. 3) Gepachtete Flächen sind bei der Festsetzung des Besatzes zu berück sichtigen, sofern sie bereits vor dem 1. Januar 2005 zugepachtet worden sind. Art. 10 Anpassung des Besatzes 1) Der Besatz der Alpe wird erhöht, wenn: 910.025 Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 6 Fassung: 01.08.2024 a) der Eigentümer einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt; oder b) Flächenmutationen dies erfordern. 2) Der Besatz einer Alpe wird vorbehaltlich Abs. 3 herabgesetzt, wenn: a) die Bestossung auf einer Alpe während drei Jahren in Folge 75 % des nach Art. 9 Abs. 1 festgelegten Besatzes unterschreitet; b) die Bestossung im Rahmen des festgesetzten Besatzes zu ökologischen Schäden geführt hat; c) die von der Landesalpenkommission erteilten Auflagen zur Behebung ökologischer Schäden nicht die erzielte Wirkung brachten; d) sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbu schung, wesentlich reduziert hat; e) Flächenmutationen dies erfordern; oder f) aufgrund von Naturereignissen der Ertrag von Weideflächen geschmälert wird. 3) Der Eigentümer der Alpe ist vor der Neufestsetzung des Besatzes anzuhören. Er kann eine Besichtigung vor Ort durch die Landesalpenkom mission verlangen. C. Art und Höhe der FörderungenC. Art und Höhe der Förderungen Art. 11 Art und Höhe der Förderungen 1) Die Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Alpen werden in Form eines Alpungskostenbeitrages ausgerichtet. Dieser setzt sich zusammen aus: a) einem Grundbeitrag nach Massgabe von Abs. 2; und b) dem Zuschlag für Aufwendungen nach Massgabe von Abs. 3. 2) Für den Grundbeitrag nach Abs. 1 Bst. a gelten folgende Ansätze:8 a) pro Stoss für Schafe, Ziegen, Lamas und Alpakas:9 1. bei ständiger Behirtung: 210 Franken; 2. bei Umtriebsweiden: mit Herdenschutzmassnahmen: 210 Franken; ohne Herdenschutzmassnahmen: 140 Franken; Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 910.025 Fassung: 01.08.2024 7 3. bei übrigen Weiden: 70 Franken; b) pro Stoss für Milchkühe, deren Milch in einer Alpsennerei der Alpe Valüna, Sücka oder Pradamee (Kuhalpen erster Priorität) verarbeitet wird: 262 Franken;10 c) pro Stoss für die übrigen RGVE: 210 Franken.11 3) Der Zuschlag für Aufwendungen nach Abs. 1 Bst. b bemisst sich anhand der tatsächlich getätigten Aufwendungen und kann höchstens bis zur Höhe des Grundbeitrages gewährt werden. 4) Werden zwei oder mehrere Alpen gemeinsam bewirtschaftet, so sind der Grundbeitrag entsprechend der Anzahl Stösse und der Zuschlag für jede Alpe gesondert zu berechnen. Art. 12 Herabsetzung der Förderungen 1) Bei Unterschreitung des Besatzes um mehr als 25 % ist der Alpungs kostenbeitrag nach dem tatsächlichen Besatz zu berechnen. 1a) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn das Amt für Umwelt einer vorzeitigen Abalpung nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über die Ver hütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten zugestimmt hat.12 2) Bei Überschreitung des Besatzes zwischen 10 % und 15 % ist der Alpungskostenbeitrag um 25 % zu kürzen. 3) Bei Überschreitung des Besatzes um mehr als 15 % ist die Ausrich tung eines Alpungskostenbeitrages ausgeschlossen. D. VerfahrenD. Verfahren Art. 13 Einreichung von Gesuchen 1) Gesuche um Ausrichtung von Alpungskostenbeiträgen sind von den Eigentümern der Alpen bis spätestens zum 30. Oktober des Beitragsjahres beim Amt für Umwelt einzureichen. Dieses stellt die notwendigen Formu lare zur Verfügung und leitet die eingereichten Gesuche an die Landesal penkommission weiter.13 2) Das Gesuch hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:14 910.025 Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 8 Fassung: 01.08.2024 a) bei gesömmerten Tieren, die nicht in der Tierverkehrsdatenbank erfasst sind: 1. die Kategorie und Anzahl der Tiere; 2. die Aufenthaltsdauer auf der Alpe; 3. den Tierhalter, welcher das Tier vor der Sömmerung gehalten hat; b) die getätigten Aufwendungen nach Art. 7. 3) Die Landesalpenkommission kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies für die Überprüfung und Erledigung des Gesuches erforderlich ist. Art. 1415 Prüfung der Gesuche und Festsetzung der Höhe des Alpungskostenbei trages 1) Die Landesalpenkommission prüft das Vorliegen der Förderungsvor aussetzungen. Sie berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen bzw. Daten der Tierverkehrsdatenbank insbesondere die Anzahl der gesömmerten Stösse und setzt die Höhe des Alpungskostenbei trages mit Verfügung fest. 2) Ist eine Kürzung des Alpungskostenbeitrages vorzunehmen oder besteht ein Rückforderungsanspruch des Landes, so ist der entsprechende Betrag von dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag in Abzug zu bringen. Art. 1516 Aufgehoben Art. 1617 Auszahlung des Alpungskostenbeitrages Der Alpungskostenbeitrag wird als Einmalbetrag an den Eigentümer der Alpe ausgezahlt. Das Amt für Umwelt veranlasst die Auszahlung durch das Amt für Finanzen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung. Art. 17 Kontrollen 1) Die Landesalpenkommission überprüft periodisch die ordnungsge mässe Bewirtschaftung der Alpen. Der Eigentümer der Alpe ist über die Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 910.025 Fassung: 01.08.2024 9 Begehungen vor Ort zu verständigen und kann einen Vertreter namhaft machen. Nimmt der Eigentümer der Alpe trotz Verständigung an der Bege hung nicht teil, kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.18 2) Erlangt das Amt für Umwelt Kenntnis von Mängeln oder Miss ständen hinsichtlich der Bewirtschaftung der Alpe, so kann es zusätzlich zu den Massnahmen nach Abs. 1 Kontrollen durchführen. Der Prüfbericht ist ohne Verzug an die Landesalpenkommission zu übermitteln.19 3) Werden anlässlich der Kontrollen nach Abs. 2 Mängel festgestellt, so ist der Eigentümer der Alpe ohne Verzug zu verständigen. Dieser kann eine neuerliche Begehung vor Ort durch die Landesalpenkommission verlangen. 4) Die Landesalpenkommission erlässt die erforderlichen Verfügungen zur unverzüglichen Behebung festgestellter Beanstandungen und Mängel. III. OrganisationIII. Organisation Art. 18 Vollzug 1) Der Regierung obliegt:20 a) die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen zwischen der Landesal penkommission und der BGS-Fachgruppe nach Art. 8 Abs. 5; b) das Ergreifen von Massnahmen nach Art. 4 Abs. 3. 2) Dem Amt für Umwelt obliegt:21 a) die Entgegennahme und die Weiterleitung der Gesuche an die Landesal penkommission; b) die Kontrollen nach Art. 17 Abs. 2; c) die Auszahlung von Alpungskostenbeiträgen;22 d) die Besorgung der Sachbearbeitung für die Landesalpenkommission. 3) Der Landesalpenkommission obliegt: a) die Festlegung und Anpassung des Besatzes der Alpen; b) die Bewilligung der Bewirtschaftungspläne; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 5; c) die Ausscheidung der Weideflächen und die Verfügung von Weidever boten; 910.025 Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 10 Fassung: 01.08.2024 d) die Prüfung der Gesuche um Ausrichtung von Alpungskostenbeiträgen und die Festsetzung der Höhe der Alpungskostenbeiträge;23 e) die Verfügung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen; f) die Kürzung und Rückforderung von Alpungskostenbeiträgen;24 g) die Kontrollen der Alpen nach Art. 17 Abs. 1 und 3; h) die Ausscheidung von Alpen und Teilgebieten von Alpen für die Söm merung von Schafen und Ziegen. IV. RechtsmittelIV. Rechtsmittel Art. 19 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen der Landesalpenkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Ver waltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungs angelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. V. Übergangs- und SchlussbestimmungenV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 20 Übergangsbestimmungen 1) Die Landesalpenkommission hat spätestens bis zum 31. August 2010 aufgrund der Faktoren nach Anhang 3 der Landwirtschaftlichen Begriffs und Anerkennungsverordnung für alle Alpen den Besatz der Alpen neu festzulegen. 2) Für jede Alpe, für die bereits ein Bewirtschaftungsplan nach bishe rigen Recht erstellt wurde, ist spätestens bis zum 31. Dezember 2013 ein Bewirtschaftungsplan nach neuem Recht zu erstellen. Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 910.025 Fassung: 01.08.2024 11 Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 17. Dezember 2002 zum Gesetz über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschaftsverordnung; AlpWV), LGBl. 2003 Nr. 15; b) Verordnung vom 30. September 2003 über die Abänderung der Alpwirt schaftsverordnung, LGBl. 2003 Nr. 19. Art. 22 Inkrafttreten und Geltungsdauer25 1) Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 2) Art. 9 Abs. 1 Bst. d und Art. 11 Abs. 2 Bst. b gelten bis zum 31. Dezember 2028.26 Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 910.025 Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 12 Fassung: 01.08.2024 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 910.025 V über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-910.025 V über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts Förderungs-Verordnung; AWFV)Förderungs-Verordnung; AWFV) Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 910.025 Fassung: 01.08.2024 13 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 402 ausgegeben am 7. Dezember 2018Jahrgang 2018 Nr. 402 ausgegeben am 7. Dezember 2018 VerordnungVerordnung vom 4. Dezember 2018 über die Abänderung der Alpwirtschafts-über die Abänderung der Alpwirtschafts Förderungs-VerordnungFörderungs-Verordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung Bis zur Errichtung einer zentralen Alpsennerei, längstens aber bis zum 1. Januar 2024, wird der Grundbeitrag nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b des neuen Rechts pro Stoss für Milchkühe ausgerichtet, deren Milch in einer Alpsen nerei der Alpe Valüna, Sücka oder Pradamee (Kuhalpen erster Priorität) verarbeitet wird. Die Landesalpenkommission legt zu diesem Zweck den Besatz für solche Milchkühe nach Massgabe von Art. 9 fest. ...... 910.025 Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 14 Fassung: 01.08.2024 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2021 Nr. 9 ausgegeben am 15. Januar 2021Jahrgang 2021 Nr. 9 ausgegeben am 15. Januar 2021 VerordnungVerordnung vom 12. Januar 2021 über die Abänderung der Alpwirtschafts-über die Abänderung der Alpwirtschafts Förderungs-VerordnungFörderungs-Verordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens27 dieser Verordnung hängige Gesuche um Ausrichtung von Förderungsleistungen findet das bisherige Recht Anwendung. ...... Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 910.025 Fassung: 01.08.2024 15 1 LR 910.0 2 Art. 3 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 9. 3 Art. 3 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 269. 4 Art. 4 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 137. 5 Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 6 Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 402. 7 Art. 9 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 269. 8 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 402. 9 Art. 11 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 231. 10 Art. 11 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 269. 11 Art. 11 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 231. 12 Art. 12 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 62. 13 Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 62. 14 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 9. 15 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 62. 16 Art. 15 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 62. 17 Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 269. 18 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 62. 19 Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 20 Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 137. 21 Art. 18 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 22 Art. 18 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 62. 23 Art. 18 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 62. 24 Art. 18 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 62. 25 Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 269. 26 Art. 22 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 269. 27 Inkrafttreten: 1. Februar 2021. 910.025 Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung (AWFV) 16 Fassung: 01.08.2024 /chrono/2021009000 /chrono/2024269000 /chrono/2014137000 /chrono/2012321000 /chrono/2018402000 /chrono/2024269000 /chrono/2018402000 /chrono/2019231000 /chrono/2024269000 /chrono/2019231000 /chrono/2024062000 /chrono/2024062000 /chrono/2021009000 /chrono/2024062000 /chrono/2024062000 /chrono/2024269000 /chrono/2024062000 /chrono/2012321000 /chrono/2014137000 /chrono/2012321000 /chrono/2024062000 /chrono/2024062000 /chrono/2024062000 /chrono/2024269000 /chrono/2024269000