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قوانين ليختنشتاين

Act on national supply of electrical power in the event of scarcity

صدر في 1976-11-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz vom 25. November 1976 über die Versorgung des Landes mit elektrischer Energie im Falle der Knappheit.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ليختنشتاين
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, hydropower generation, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, renewable energy

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النص

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  1. Art. 1 Ermächtigung Im Falle von Knappheit kann die Regierung mit Verordnung vorüberge- hend Vorschriften erlassen, um den Verbrauch elektrischer Energie der ver- fügbaren Menge anzupassen.

  2. Art. 2 Verbrauchseinschränkung Bei Verbrauchseinschränkungen ist die elektrische Energie unter Wah- rung des Gesamtinteresses und in angemessener Abwägung der Einzelbe- dürfnisse zu verteilen.

  3. Art. 31 Strafbestimmungen 1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Regierung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird vom Landgericht wegen wegen Ver- Fassung: 01.01.1989 1 731.2 Wasserkräfte. Elektrische Energie gehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Ein- zelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwen- dung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.

  4. Art. 4 Administrative Massnahmen Unabhängig vom Strafverfahren kann der Zuwiderhandelnde ganz oder teilweise von der Belieferung mit elektrischer Energie ausgeschlossen werden.

  5. Art. 5 Vollzug 1) Die Regierung kann die Liechtensteinischen Kraftwerke mit dem Vollzug der von ihr erlassenen Vorschriften beauftragen. 2) Die Wirtschaftsverbände sind zur Mitarbeit heranzuziehen.

  6. Art. 6 Schlussbestimmung Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef 2 Fassung: 01.01.1989 Wasserkräfte. Elektrische Energie 731.2 1 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38. Fassung: 01.01.1989 3

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