Act amending the Organisms Act
صدر في 2015-10-01 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz vom 1. Oktober 2015 über die Abänderung des Organismengesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ليختنشتاين
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, genetically modified organism (GMO), authorization/permit, registration
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816.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 291 ausgegeben am 20. November 2015 Gesetz vom 1. Oktober 2015 über die Abänderung des Organismengesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismen gesetz; OrgG), LGBl. 2011 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 1 Abs. 3 3) Es dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikro organismen in geschlossenen Systemen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 24.01); b) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch verän derter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 25d.01). 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 41/2015 und 88/2015 2 Art. 5 Abs. 1 Bst. d, e und i sowie Abs. 2 1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: d) "gebietsfremde Organismen": Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, wenn: 1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in den EFTA- noch in den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt; und 2. sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder im pro duzierenden Gartenanbau der Länder nach Ziff. 1 derart gezüch tet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur ver mindert ist; e) Aufgehoben i) "Umgang": jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbe sondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Ein führen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen; 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG, ergänzend Anwendung. Art. 11 Abs. 1 1) Für die Tätigkeit mit genetisch veränderten Organismen in ge schlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls zu befristen. Das Verfahren wird nach Massgabe der Richtlinie 2009/41/EG durchge führt. Art. 34 Abs. 3 3) Aushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Abs. 1 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist. 3 Art. 34a Tätigkeiten in geschlossenen Systemen 1) Wer mit gebietsfremden Organismen umgeht, die er weder in der Umwelt verwenden (Art. 34 Abs. 2) noch im Versuch freisetzen (Art. 35) oder in Verkehr bringen darf (Art. 36), muss alle Einschliessungsmass nahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Orga nismen für Umwelt und Mensch notwendig sind. Dazu ist vorgängig eine Risikoermittlung und -bewertung durchzuführen. 2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung: a) die einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen; b) die Einzelheiten der Risikoermittlung und -bewertung, insbesondere: 1. die Gruppierung von einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen nach dem von ihrem Vorkommen ausgehenden Risiko; 2. die Klassen von Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebiets fremden Organismen nach ihrem Risiko für den Menschen und die Umwelt. Art. 34b Anmelde- und Bewilligungspflicht 1) Für die Tätigkeit mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilli gung des Amtes für Umwelt einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen. 2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilli gungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Un ternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 33 selbst. Das Amt für Umwelt legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle fest. 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfrem den Organismen in geschlossenen Systemen mit Verordnung. 4 Art. 34c Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen Auf die Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilli gungen findet Art. 30 sinngemäss Anwendung. Art. 35 Abs. 1 1) Wer gebietsfremde wirbellose Kleintiere im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung der Regierung. Art. 37 Abs. 2 Bst. f Aufgehoben Art. 39 Abs. 2 Bst. a und k 2) Ihm obliegen insbesondere: a) die Erteilung von Bewilligungen und die Entgegennahme von An meldungen sowie deren Überprüfung (Art. 11 Abs. 1, Art. 14, 19, 29, 30, 34b und 34c); k) die Ahndung von Übertretungen (Art. 64). Art. 42 Unterrichtung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der EFTA-Überwachungsbehörde Die Regierung unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG. 5 Art. 63 Abs. 1 Bst. b bis d und l 1) Vom Landgericht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätz lich: b) beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebiets fremden Organismen die erforderlichen Einschliessungsmassnahmen nicht trifft oder verletzt, keine Risikoermittlung und -bewertung durchführt oder keinen Notfallplan erlässt (Art. 10 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 34a Abs. 1); c) ohne Anmeldung oder Bewilligung mit genetisch veränderten, patho genen oder gebietsfremden Organismen umgeht (Art. 11, 16, 29, 31, 34b und 35); d) Änderungen von Angaben, die einer Anmeldung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen zu Grunde liegen, oder im Rahmen von Bewilligungen für die Tätigkeit mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen oder von Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränder ten Organismen neue Erkenntnisse nicht meldet (Art. 14, 19, 30 und Art. 34c); l) unberechtigt mit invasiven gebietsfremden Organismen direkt in der Umwelt umgeht oder mit invasiven gebietsfremden Organismen be lasteten Aushub nicht vorschriftsgemäss verwertet oder entsorgt (Art. 34); Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und h 1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) der Selbstkontrolle nicht nachkommt (Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 34b Abs. 2); h) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt. 6 Art. 64a Strafverfahren 1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vor schriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die all gemeine Landesverwaltungspflege. 2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwer dekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Art. 67 Abs. 2 2) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 64 können vom Amt für Umwelt für verfallen erklärt wer den. Art. 68 Bst. f, g und k Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder lichen Verordnungen, insbesondere über: f) die Risikoermittlung und -bewertung für Tätigkeiten mit pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in ge schlossenen Systemen (Art. 28 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 2); g) die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in ge schlossenen Systemen (Art. 29 Abs. 3 und Art. 34b Abs. 3); k) die Anforderungen an Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wir bellosen Kleintieren (Art. 35 Abs. 2 und 3); Anhang Aufgehoben 7 II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Re ferendumsfrist am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef