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قوانين ألمانيا

Wood Marketing Fund Act

صدر في 1990-12-13 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz – HAfG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
special fund, institution, timber, international trade, internal trade, governance
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  1. 3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatz fondsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2003) wird nachstehend der Wort laut des Forstabsatzfondsgesetzes unter seiner neuen Überschrift in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück sichtigt: 1. das am 20. Dezember 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2760), 2. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 114), 3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), 4. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 6. Oktober 1998 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n J o c h e n B o r c h e r t Bekanntmachung der Neufassung des Holzabsatzfondsgesetzes Vom 6. Oktober 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3131 § 1 Rechtsform Es wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. § 2 Aufgaben (1) Der Holzabsatzfonds hat den Absatz und die Verwer tung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirt schaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern. (2) Der Holzabsatzfonds stellt die Leitlinien der Absatz förderung auf. Zur Durchführung der Absatzförderungs maßnahmen bedient er sich Einrichtungen der Wirtschaft. (3) Für Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Papier- und Zellstoffindustrie, die nicht aus zur Bear beitung in Säge-, Furnier- und Sperrholzwerken be stimmtem Rohholz hergestellt sind, kann der Holzabsatz fonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen Erstat tung der Kosten durchführen. (4) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des Holzabsatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Ren tenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes. § 3 Organe (1) Organe des Holzabsatzfonds sind 1. der Vorstand, 2. der Verwaltungsrat. (2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Sat zung des Holzabsatzfonds. (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und die sen besondere Aufgaben übertragen. Er kann sich des Sachverstandes Dritter bedienen und diese mit beraten der Stimme in Ausschüsse berufen. § 4 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds ge richtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwal tungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestel lung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes ministerium). (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt. § 5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesministerium auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen: 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt schaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes), 1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft, 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirt schaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und 1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder Sperrholzwerke). (2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Holz absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundes ministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt schaft. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums. (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vor sitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grund sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Holz absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wett bewerbsneutraler Einsatz der Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundes ministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt schaft. (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes. (7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums. § 6 Mitglieder der Organe (1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungs rates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. Gesetz über den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz – HAfG) 3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. § 7 Aufsicht (1) Der Holzabsatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums. Maßnahmen des Holzabsatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung ver stoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. (2) Der Holzabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes ministerium und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen. (3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Ge hör zu gewähren. (4) Kommt der Holzabsatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftrag ten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen. § 8 Haushalt (1) Das Haushaltsjahr des Holzabsatzfonds ist das Kalenderjahr. (2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Aus gaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haus haltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium zur Genehmi gung vorzulegen ist. (3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundes ministeriums aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeits bericht vorzulegen. § 9 Prüfung Der Holzabsatzfonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. § 10 Finanzierung (1) Dem Holzabsatzfonds fließen zur Durchführung sei ner Aufgaben Abgaben zu. Für die Erhebung der Abgabe ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig. (2) Die Abgaben werden von den Betrieben der Forst wirtschaft und der Holzwirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erhoben. Auf in das Inland verbrachtes oder eingeführtes Rohholz mit Ursprung im Ausland wer den keine Abgaben erhoben, wenn vom Abgabenpflichti gen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird. (3) Die Abgabe beträgt für 1. Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des Warenwertes für Rohholz, das unmittelbar oder über den Handel zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken abgegeben wird, 2. Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Waren wertes für unmittelbar oder über den Handel von Be trieben der Forstwirtschaft aufgenommenes, für die Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken bestimmtes Rohholz. (4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind 1. von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder, 2. wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt, von dem erstaufnehmenden Händler für Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu entrich ten. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fäl ligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun desrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des für die Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu be stimmen. (7) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen des Holzabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben. § 11 Auskunftspflicht (1) Die in § 10 Abs. 2 bis 4 genannten Betriebe haben dem Bundesministerium und der Bundesanstalt auf Ver langen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur Erhebung und Festsetzung der Abgaben nach § 10 erfor derlich sind. (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflich tigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts vertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlang ten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Ab gabenbemessungsgrundlagen oder der Abgaben zu widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1998 3133 2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 13 Steuerfreiheit Der Holzabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkom men, von der Vermögensteuer und von der Gewerbe steuer befreit. § 14 Übergangsvorschrift Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates endet mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatzfonds gesetzes. Bis zur Neubestellung führen die bisherigen Inhaber ihre Ämter im bisherigen Umfange fort. § 15 (Inkrafttreten)

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