Wine Fund Ordinance
صدر في 2008-05-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds-Verordnung – WeinfondsV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- viticulture/oenological practices, special fund, institution, fees/royalties, governance
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds-Verordnung – WeinfondsV) Vom 30. Mai 2008 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund – des § 44 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), § 44 Abs. 2 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), sowie – des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist: § 1 Erhebung der Abgabe (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Weingesetzes (Ab gabe) entsteht vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die abgefüllten Erzeugnisse erstmals an andere oder die nicht abgefüll ten Erzeugnisse erstmals ins Ausland an andere abge geben werden. Das Datum der vom Abgabeschuldner ausgestellten Rechnung gilt als Zeitpunkt der erstmali gen Abgabe des Erzeugnisses. Bei der Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferungen in einem Kalendervierteljahr auszugehen. (2) Der Abgabeschuldner hat dem Deutschen Wein fonds vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres die für die Berechnung der Abgabeschuld maßgebli chen Mengen zu melden. Die Meldung hat nach einem Muster zu erfolgen, das der Deutsche Weinfonds im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. (3) Der Deutsche Weinfonds erteilt auf der Grund lage der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 einen Abgabe bescheid. Er kann die für die Abgabeschuld maßgeb lichen Mengen ermitteln oder schätzen, soweit die Mel dung nach Absatz 2 Satz 1 unrichtig oder unvollständig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht einge gangen ist, und auf Grundlage der Ermittlung oder Schätzung einen Abgabebescheid erteilen. (4) Die Abgabe wird zwei Wochen nach Zugang des Abgabebescheides fällig. (5) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Deutsche Weinfonds dem Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung gestat ten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der Schätzung zuvor angegeben hat. (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entsteht die Abgabeschuld erst mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn die Abgabeschuld im ersten Kalendervierteljahr nicht mehr als 80 Euro beträgt. In diesem Fall hat der Abgabeschuldner dem Deutschen Weinfonds innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres die für die Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Men gen zu melden, sofern die Höhe der geschuldeten Ab gabe für dieses Kalenderjahr mehr als 80 Euro beträgt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. (7) Der Abzug von der Abgabeschuld nach § 43 Abs. 3 des Weingesetzes erfolgt bei der Erteilung des ersten Abgabebescheides eines Kalenderjahres nach Absatz 3 oder des Abgabebescheides nach Absatz 6. (8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fäl ligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Abgabebetrag auf volle 50 Euro nach unten gerundet. (9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fäl lig geworden ist. § 2 Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes) Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist. § 3 Mitteilungspflicht (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes) Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deut schen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wein gesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Ein sicht vorzulegen. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2. entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 3. entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäfts papiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vor legt. § 5 Zuständigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über tragen. § 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften Die Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird aufgehoben. Auf Abgabeschulden, die bis zum 30. März 2008 ent standen sind, ist die in Satz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 30. Mai 2008 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 963Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de