Water Transportation and Port Security Law (WVHaSiG M-V)
صدر في 2008-07-10 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz - WVHaSiG M-V).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
- الموضوعات
- Sea, Water
- الكلمات المفتاحية
- inland waters, harbour, offences/penalties, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, water resources management
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Amtliche Abkürzung: WVHaSiG M-V Ausfertigungsdatum: 10.07.2008 Gültig ab: 31.07.2008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, 296 Gliederungs-Nr: 9510-4 Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz - WVHaSiG M-V) * Vom 10. Juli 2008 ** Zum 02.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274) Fußnoten *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Ausführung des Kapitels XI-2 des Internationalen Über einkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74, BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC 123/75 vom 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 1341), und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenan lagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code, BGBl. 2003 II S. 2018) so wie der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) und der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28). **) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der Nutzung der Gewässer für den Verkehr und der Sicherstellung der Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen sowie zur Änderung anderer Gesetze vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz - WVHaSiG M-V) vom 10. Juli 2008 31.07.2008 Eingangsformel 31.07.2008 Inhaltsverzeichnis 31.07.2008 § 1 - Geltungsbereich 11.08.2018 § 2 - Schiffbare Gewässer 11.08.2018 § 3 - Freie Nutzung der Gewässer 31.07.2008 Seite 1 von 15 Titel Gültig ab § 4 - Verkehrsrechtliche Regelungen 11.08.2018 § 5 - Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs 31.07.2008 § 6 - Anzeigen, Genehmigungen 11.08.2018 § 7 - Genehmigungsverfahren 31.07.2008 § 8 - Betriebspflicht, ordnungsgemäßer Betrieb 11.08.2018 § 9 - Hafenabgaben, Beförderungsentgelte 11.08.2018 § 10 - Hafen- und Hafenanlagensicherheit 11.08.2018 § 11 - Zuständigkeiten 11.08.2018 § 12 - Hafenbehörden und Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen 11.08.2018 § 13 - Zuverlässigkeitsüberprüfungen 31.07.2008 § 14 - Datenerhebung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung 31.07.2008 § 15 - Bewertung der Zuverlässigkeit 31.07.2008 § 16 - Benachrichtigungspflichten, Auskunftserteilung und Datenübermittlung 31.07.2008 § 17 - Ordnungswidrigkeiten 11.08.2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Schiffbare Gewässer § 3 Freie Nutzung der Gewässer § 4 Verkehrsrechtliche Regelungen § 5 Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs § 6 Genehmigungen § 7 Genehmigungsverfahren § 8 Betriebspflicht, ordnungsgemäßer Betrieb § 9 Hafenabgaben, Beförderungsentgelte § 10 Hafen- und Hafenanlagensicherheit § 11 Zuständigkeiten § 12 Hafenbehörden und Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen § 13 Zuverlässigkeitsüberprüfungen § 14 Datenerhebung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung § 15 Bewertung der Zuverlässigkeit § 16 Benachrichtigungspflichten, Auskunftserteilung und Datenübermittlung § 17 Ordnungswidrigkeiten § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Seite 2 von 15 1. die Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern, die keine Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sind, 2. Anlege- und Umschlagstellen und für Häfen und deren Zufahrten, soweit diese nicht der Unter haltung nach dem Bundeswasserstraßengesetz unterliegen, 3. Fährverkehre, 4. alle sonstigen Örtlichkeiten, an denen a) Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschli chen Lebens auf See (SOLAS XI-2) und der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) sowie die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Ge fahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (EG-Hafenanlagenverordnung) oder b) die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (EG-Hafenrichtlinie) zur Anwendung kommen, soweit die Zuständigkeit des Landes gegeben ist. § 2 Schiffbare Gewässer (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann Gewässer nach § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung zu schiffbaren Gewässern bestimmen. (2) An schiffbaren Gewässern obliegt dem Gewässereigentümer die Erhaltung der Schiffbarkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltslast. § 3 Freie Nutzung der Gewässer Jedermann darf die in § 1 bezeichneten Gewässer für den Verkehr nutzen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine Einschränkungen enthalten. § 4 Verkehrsrechtliche Regelungen (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Verhütung und Abwehr von Gefahren für die öf fentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver kehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der nach § 2 zu schiffbaren Gewässern bestimmten Gewässer, zur Nutzung der in § 1 genannten Gewässer für den Verkehr auf dem Wasser, zur Ordnung der Nut zung von Häfen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Rechtsverord nung Regelungen treffen über 1. den Verkehr auf den Gewässern und in Häfen, Seite 3 von 15 2. das Verhalten in Häfen sowie an Anlege- oder Umschlagstellen, 3. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, den Einsatz, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen, 4. die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führern von Wasserfahrzeugen, 5. das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 3 und 4. Für den Erlass dieser Rechtsverordnungen ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und, so weit Regelungen zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt getroffen werden, auch mit dem für Um welt zuständigen Ministerium sowie, soweit Regelungen an die Bemannung und den Betrieb von Was serfahrzeugen getroffen werden, das Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium erfor derlich. (2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 andere Behörden ermächtigen, zur Wahrung der in Absatz 1 genannten Belange Anordnungen zu erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder ein Verbot enthalten. (3) Die Dienstkräfte der aufgrund des Absatzes 2 ermächtigten Behörden und die mit wasserschutz polizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sind zur Durchführung der verkehrs und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Überprüfungen vorzunehmen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit ein geschränkt. (4) Der Führer eines Wasserfahrzeuges oder sein Vertreter sowie Personen, unter deren Obhut Fahr zeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten durch die in Absatz 3 genannten Dienstkräfte zu dulden und ihnen über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vor kommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladungspapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundge setzes ) wird insoweit eingeschränkt. (5) Wohnräume dürfen gegen den Willen des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Verhü tung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh nung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt. § 5 Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs Die Anlieger von Gewässern haben das Aufstellen von Schifffahrtszeichen sowie in Notfällen das Anle gen und Festmachen von Wasserfahrzeugen und das Aussetzen der Ladung zu dulden. § 6 Anzeigen, Genehmigungen (1) Folgende Maßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen: Seite 4 von 15 1. die Errichtung, wesentliche Änderung sowie der Betrieb und die wesentliche Änderung des Be triebs von Häfen, Anlege- oder Umschlagstellen, 2. die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern, 3. Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern, 4. das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen. Einer Genehmigung bedürfen die Maßnahmen nach Satz 1, wenn durch sie eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver kehrs oder des ordnungsgemäßen Zustands von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Ufer bereich zu erwarten ist. Die Genehmigung kann zum Schutz dieser Schutzgüter Bedingungen und Auflagen vorsehen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Maßnahme eine Be einträchtigung nach Satz 2 zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen nach Satz 3 weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit darf eine nach Satz 4 an sich zu versagende Genehmigung ausnahmsweise auch dann erteilt werden, wenn ein Aus gleich durch Bedingungen und Auflagen nicht möglich ist. Die Genehmigung des Betriebes und die wesentliche Änderung des Betriebes nach Satz 1 Nummer 1 ist zu befristen. (2) Der Betrieb eines Fährverkehrs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Einer Genehmigung be dürfen Fährverkehre, die zur Sicherstellung einer ganzjährigen, angemessenen Versorgung von In seln erforderlich sind, und für die ein Regelungserfordernis, insbesondere bezüglich Qualität, Regel mäßigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, besteht. Ebenfalls der Genehmigung bedürfen Fährverkeh re, die Verkehre nach Satz 2 beeinträchtigen können. Die Genehmigung kann Auflagen, auch in Form gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, vorsehen, die zur Sicherstellung ausreichender ganzjähriger Verkehrsdienste nach Satz 2 im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Nur ausnahmsweise kann die Zahl der Genehmigungen für Verkehre nach Satz 2 begrenzt werden, wenn die Verkehrsversorgung nicht anders durch geeignete Auflagen nach Satz 4 gesichert werden kann. Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle einer begrenzten Zahl von Genehmigungen nach Satz 5 muss die Befristung einen angemessenen Ausgleich zwischen den öffentlichen Versorgungsinteressen und den Interessen der Fähranbieter am Marktzugang berücksichtigen. (3) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Werke als Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundes wasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, soweit eine Genehmi gung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird. (5) An die Stelle einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 tritt die Zustimmung der nach § 11 Absatz 2 zuständigen Behörde gegenüber der zuständigen Wasserbehörde, wenn eine Erlaubnis nach den §§ 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist. (6) Soweit die Errichtung oder Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur einer Umwelt verträglichkeitsprüfung unterliegt, ist unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 in jedem Seite 5 von 15 Fall ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 2 des Bundeswasser straßengesetzes entsprechend. (7) Ein Planfeststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens, einer Anlegestelle oder einer Umschlagstelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstan des von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Än derung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) Ursache von schweren Unfällen sein kann, das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Falle des Satzes 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfah rensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 ne ben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgeset zes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU . (8) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder einer Anlege- oder Um schlagstelle sowie für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Erfordert eine bauliche Anlage eine Baugenehmigung, so ersetzt diese die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1. Die Bauauf sichtsbehörde stellt zuvor das Einvernehmen mit der nach § 11 zuständigen Behörde her. § 7 Genehmigungsverfahren (1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 6 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen. (2) Die Genehmigung wird grundsätzlich versagt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu befürchten ist, dass das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, beeinträchtigen würde. (3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn der Unternehmer gegen die ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt auferlegten Pflich ten verstößt oder wiederholt oder nachhaltig verstoßen hat. § 8 Betriebspflicht, ordnungsgemäßer Betrieb (1) Der Betreiber eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle oder eines Fährverkehrs im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Hafenbehörde kann bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstel lung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. (2) Die zuständige Behörde kann den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn hiervon befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist. § 9 Hafenabgaben, Beförderungsentgelte Seite 6 von 15 (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium legt durch Rechtsverordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen fest. (2) Beförderungsentgelte des Fährverkehrs nach § 6 Absatz 2 und deren Änderung bedürfen der Ge nehmigung der Landräte oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Die Beförderungsentgel te sind darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, einer ausreichenden Verzinsung und Abschreibung des Anlagenkapitals und der technischen Entwick lung angemessen sind und mit dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den öffentlichen Verkehrs interessen, in Einklang stehen. (3) Die Abgaben- und Entgeltsätze für Hafenabgaben und Beförderungsentgelte können linear, pro gressiv oder degressiv bemessen werden. In nachfrageschwächeren Zeiträumen können zu Lasten nachfragestärkerer Zeiträume niedrigere Sätze festgelegt werden. § 10 Hafen- und Hafenanlagensicherheit (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu der Aus führung von SOLAS XI-2, des ISPS-Codes, der EG-Hafenanlagenverordnung und der EG-Hafenrichtlinie Bestimmungen zu erlassen über 1. den Geltungsbereich, 2. die Definition der Hafenanlagenbetreiber, 3. die Bewertung von Risiken in Häfen und Hafenanlagen, den Inhalt und Umfang der Pläne zur Gefahrenabwehr, deren Fortschreibung bei Feststellung von Schwachstellen und bei Verände rungen des Hafens, die Mindestanforderungen an die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für be stimmte Arten von Hafenanlagen, die Mindestmerkmale der von den Hafenbediensteten und anderen Personen für den Zugang und das Betreten der Häfen und Hafenanlagen zu nutzenden Identitätsnachweise und die Inhalte des von dem Hafenanlagenbetreiber einzurichtenden Sys tems für die Kontrolle des Zugangs zu Häfen und Hafenanlagen, die Modalitäten der Anpassung der Gefahrenabwehrmaßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufen, 4. Beauftragte für die Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen, die Zulassung von Schulungs einrichtungen, die eine Ausbildung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen durchführen, sowie das Muster der Bescheinigung für die Teilnahme an einer solchen Schulung, 5. die Anerkennung von Stellen zur Gefahrenabwehr, 6. Sicherheitserklärungen gemäß dem ISPS-Code zwischen den Sicherheitsbeauftragten der Schif fe und den zur Gefahrenabwehr Beauftragten der Hafenanlagenbetreiber, 7. Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Zuverlässigkeit der in § 13 Abs. 1 genannten Personen, insbesondere die Anforderungen an den Antragsinhalt, sowie die Maßstäbe zur Be wertung der Zuverlässigkeit, 8. Kosten. Seite 7 von 15 (2) Die Mitarbeiter der Hafensicherheitsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 , die von ihr be auftragten Dritten und mit Zustimmung und in Begleitung eines Mitarbeiters der Hafensicherheitsbe hörde sowie die zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf ten als Inspekteure für die Gefahrenabwehr in Häfen oder in Hafenanlagen ausgewiesenen Beauftrag ten der Europäischen Gemeinschaft sind berechtigt, die Hafenanlagen, welche unter die EG-Hafenan lagenverordnung und den ISPS-Code fallen, und die Häfen, welche in den Geltungsbereich der EG-Ha fenrichtlinie fallen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu betreten, zu besichtigen, Einsicht in hafensicher heitsrelevante und ISPS-Code-relevante Unterlagen zu nehmen und die dem Betreiber des Hafens oder der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Polizei darf in den örtlichen Bereichen nach § 1 Nr. 4 zur Verhütung der Gefahr eines terroris tischen Anschlages Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweis papiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge zur Inaugenscheinnahme ins besondere der Kofferräume, Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten. § 11 Zuständigkeiten (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Wasserverkehrsbehörde, oberste Hafenbehör de und Hafensicherheitsbehörde. Es ist zuständig 1. als oberste Wasserverkehrsbehörde für den Verkehr auf den Gewässern gemäß § 1 Nummer 1 , 2. als oberste Hafenbehörde für die Häfen, Anlege- und Umschlagstellen gemäß § 1 Nummer 2 , 3. als oberste Wasserverkehrs- und oberste Hafenbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und Absatz 7 , soweit diese sich auf die Errichtung, die wesentliche Änderung oder den Betrieb eines landeseigenen Hafens oder eines Hafens oder einer Umschlagstelle bezieht, der bezie hungsweise die dem Fähr- oder Kreuzschifffahrtverkehr im internationalen Seeverkehr oder dem Güterumschlag dient, für die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num mer 2 bis 4 sowie die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 , sofern sie landeseigene Häfen betreffen, sowie für die Entgegennahme der Anzeige oder die Genehmigungen nach § 6 Ab satz 2 , 4. als Hafensicherheitsbehörde für die Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen gemäß SOLAS XI-2, ISPS-Code und EG-Hafenanlagenverordnung. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist die zu ständige Behörde für die Gewährleistung der Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen (Designa ted Authority) im Sinne des ISPS-Codes und der EG-Hafenanlagenverordnung, 5. als Hafensicherheitsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 3, Arti kel 4, 6 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 5, Artikel 8 Abs. 3, Artikel 10, 11, 13 Abs. 1 und Artikel 16 der EG Hafenrichtlinie . Seite 8 von 15 Das für Verkehr zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung seine Zuständigkeit ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. (2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten zur Erfül lung nach Weisung übertragen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung be stimmte Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden. Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der kommunalen Körperschaften als untere Wasserverkehrs behörde wahr. Das für Verkehr zuständige Ministerium kann hiervon abweichend die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung regeln. (3) Soweit die Behörden nach Absatz1 und 2 zuständig sind, sind sie befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechts verordnungen abzuwehren. § 12 Hafenbehörden und Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Hafenbehör den und im Sinne von Artikel 5 der EG-Hafenrichtlinie Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfenzu benennen. Es kann auch Behörden der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemein den sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zu Hafenbehörden bestimmen. Das für Verkehr zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, natürliche oder juristische Personen des Pri vatrechts im Wege der Beleihung zu Hafenbehörden zu benennen. (2) Die Mitarbeiter der nach Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Behörden für die Gefahrenabwehr in den Häfen sind berechtigt, in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Hafenanlagen, welche unter die EG-Hafenanlagenverordnung und den ISPS-Code fallen, und die Häfen, welche in den Geltungsbereich der EG-Hafenrichtlinie fallen, und die mit den jeweiligen Häfen zusammenhängenden Bereiche, die ei ner Risikobewertung gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 2, Artikel 6 Abs. 1 der EG-Hafenrichtlinie unterliegen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu betreten, zu besichtigen und Einsicht in hafensicherheitsrelevante und ISPS-Code-relevante Unterlagen zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Arti kel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt. § 13 Zuverlässigkeitsüberprüfungen (1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen hat die Hafensicherheits behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: 1. Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr in einem Hafen oder in einer Hafenanla ge eingesetzt werden oder werden sollen, 2. Personen, die als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne des ISPS Codes eingesetzt werden oder werden sollen, und deren Vertreter, 3. weitere Personen, die a) an der Erstellung einer Risikoanalyse oder eines Planes zur Gefahrenabwehr in dem Ha fen oder in der Hafenanlage mitwirken oder Seite 9 von 15 b) aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu einer Risikobewertung oder zu einem Plan zur Gefah renabwehr haben oder c) in besonderen Sicherheitsbereichen eines Hafens eingesetzt werden oder werden sollen, soweit die Hafensicherheitsbehörde dies im Einzelfall für erforderlich hält. (2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Dieser Antrag ist über das Unternehmen oder die Behörde, bei welchem bzw. welcher der Betroffene eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt oder aus üben soll, an die Hafensicherheitsbehörde zu richten. Der Betroffene ist durch die Hafensicherheitsbe hörde bei Antragstellung über 1. den Zweck und Umfang der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, 2. die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 beteiligten Stellen, 3. die Übermittlungsempfänger nach § 16 Abs. 1 und 2 sowie 4. seine Pflichten nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten und über seine Rechte nach Absatz 3 Satz 2 zu belehren. Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene 1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem ande ren Bundesland oder EU-Mitgliedsstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder 2. innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), oder einer erweiterten Sicher heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde. (3) Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessord nung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswid rigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. (4) Die Hafensicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit die Auskünfte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit be gründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafver folgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Er kenntnisse von einer der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 genannten Stellen, ist das Einverneh men dieser Stellen erforderlich. (5) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässig keit des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit Seite 10 von 15 nicht aufnehmen oder fortsetzen, die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen keinen Zugang zu der Ri sikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr oder zu den besonderen Sicherheitsbereichen er halten. (6) Werden der Hafensicherheitsbehörde nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung, die zu kei nen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen geführt hatte, Tatsachen bekannt, die die Zuver lässigkeit des Betroffenen in Frage stellen können, hat die Hafensicherheitsbehörde die Zuverlässig keit im erforderlichen Umfang von Amts wegen neu zu überprüfen. Unabhängig von Satz 1 ist die Zu verlässigkeitsüberprüfung vier Jahre nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung ge mäß Absatz 2 neu zu beantragen. § 14 Datenerhebung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Hafensicherheitsbehörde 1. die Identität des Betroffenen überprüfen, 2. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen, 3. Anfragen bei dem Landeskriminalamt und der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vor pommern sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungs schutzbehörden der Länder, bei dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizeidirektion, dem Zoll kriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vor handenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, 4. bei ausländischen Betroffenen Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhalts punkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten, 5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, 6. bei den in den anderen Ländern für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne des Artikels 13 der EG-Hafenanlagenverordnung und des Artikels 16 der EG-Hafenrichtlinie zuständigen Behör den nach dort vorliegenden Erkenntnissen zum Betroffenen nachfragen. Die Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern ersucht bei Anfragen der Hafensicherheits behörde zu ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister. (2) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Hafensicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. (3) Werden den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Behörden des Landes Mecklenburg-Vor pommern oder dem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 einbezogenen, in Mecklenburg-Vorpommern ansäs sigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer gemäß § 13 Abs. 1 überprüften Person von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu informieren. Zu die sem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und Seite 11 von 15 Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbe hörde Mecklenburg-Vorpommern darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), speichern. Sie darf die gespei cherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs nach Prüfung im Einzelfall auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder zur Aufklärung von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten. Die in Satz 1 genannten Behörden un terrichten die Hafensicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß Satz 2 und 3 spei chern. (4) Die Hafensicherheitsbehörde darf die nach Absatz 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. (5) Zugriff auf die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erhobenen Daten erhalten nur die mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung betrauten Mitarbeiter der Hafensicherheitsbehörde. Die Da ten sind vom sonstigen Datenbestand der Behörde getrennt aufzubewahren und vor Zugriff beson ders zu schützen. (6) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. (7) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen 1. von der Hafensicherheitsbehörde a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 aufnimmt, b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 aufgenommen, 2. von den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 beteiligten Behörden des Landes Mecklenburg-Vor pommern a) unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung, b) im Falle der nach Absatz 3 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 erfolgten Löschung; hierzu unterrichtet die Hafensicherheitsbehörde die beteiligten Behörden über die Löschung. In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (8) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilli gung des Betroffenen verwendet werden. Seite 12 von 15 (9) Durch diese Bestimmungen wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 15 Bewertung der Zuverlässigkeit (1) Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen grundsätzlich, wenn 1. er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, 2. er in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, 3. er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( § 63 des Strafgesetzbuches ) oder in Sicherheitsverwahrung ( § 66 des Strafgesetzbuches ) untergebracht war, 4. er geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, 5. vom Vormundschaftsgericht von Amts wegen für ihn ein rechtlicher Betreuer im Sinne des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt wurde oder 6. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes verfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre ver folgt oder unterstützt hat. (2) Die Hafensicherheitsbehörde bewertet aufgrund einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfal les die Zuverlässigkeit des Betroffenen in Hinblick auf seinen Einsatz gemäß § 13 Abs. 1 bei einer Ver urteilung wegen anderer als der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Straftaten, bei einer Verurteilung, die länger als zehn Jahre zurückliegt oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse. Als sonstige Erkennt nisse kommen insbesondere in Betracht 1. laufende oder abgeschlossene Strafverfahren, 2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste, 3. tatsächliche Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft in einer Organisation, im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder das Unterhalten von Kontakten zu solchen Organi sationen, 4. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergeben, 5. Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit. (3) In der Regel bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit, wenn 1. der Betroffene in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat a) zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, Seite 13 von 15 b) einer Geldstrafe mit mindestens 90 Tagessätzen oder c) zu mehreren Geldstrafen verurteilt wurde oder d) die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Betroffenen gemäß § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt wurde oder 2. der Betroffene a) Mitglied in einem Verein war oder ist, der nach § 3 des Vereinsgesetzes als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot unter liegt, sofern die Mitgliedschaft nicht vor mehr als zehn Jahren beendet wurde, b) Mitglied in einer Partei war oder ist, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfas sungsgericht gemäß § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, so fern die Mitgliedschaft nicht vor zehn Jahren beendet wurde, c) einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Ge danken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder d) innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Gewahrsam war. § 16 Benachrichtigungspflichten, Auskunftserteilung und Datenübermittlung (1) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet den Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse. (2) Dem Betroffenen ist von der Hafensicherheitsbehörde über die im Rahmen der Zuverlässigkeits überprüfung zu seiner Person gespeicherten Daten auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten. Die Regelungen des § 23 Abs. 2 bis 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.114, 195), zu letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), finden An wendung. (3) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet das Unternehmen oder die Behörde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 über das Ergebnis der Überprüfung des Betroffenen. (4) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet auf Ersuchen die jeweils zuständige Behörde eines ande ren Bundeslandes über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. § 17 Ordnungswidrigkeiten Seite 14 von 15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 6 Abs. 1 und 2 erforderliche Anzeige oder Genehmigung oder den nach § 6 Ab satz 6 und 7 erforderlichen Planfeststellungsbeschluss a) Häfen, Anlege- oder Umschlagstellen errichtet, verändert oder betreibt, b) Anlagen errichtet und verändert, c) baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder Anschüttungen vornimmt, d) Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt, e) Fährverkehre betreibt, 2. ohne die nach § 9 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Beförderungsentgelte erhebt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung, die aufgrund einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 er teilten Ermächtigung erlassen wurde, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 4 Abs. 1 , des § 9 Abs. 1 oder des § 10 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsver ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Be gehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. (5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs widrigkeiten sind 1. das für Verkehr zuständige Ministerium für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, für de ren Vollzug es als Hafensicherheitsbehörde zuständig ist, 2. die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, für deren Vollzug sie als untere Wasserverkehrsbehörden zuständig sind, 3. die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 eingerichteten Hafenbehörden für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, für deren Vollzug sie zuständig sind, 4. die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 eingerichteten Behörden für die Gefahrenabwehr in Häfen für Zuwi derhandlungen gegen die Vorschriften, für deren Vollzug sie zuständig sind. Die in Satz 1 genannten Behörden vereinnahmen die durch sie festgesetzten Geldbußen. Seite 15 von 15