تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ألمانيا

Water Extraction Charges Ordinance

صدر في 1994-07-10 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz (WEAVO).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Sachsen
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
basin/catchment/watershed, water charges, water abstraction, enforcement/compliance, offences/penalties, inland waters, fees/royalties

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. WEAVO www.recht.sachsen.de 1 von 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz (WEAVO) Vom 10. Juli 1994 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002 Aufgrund von § 23 Abs. 7 und § 119 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird verordnet: I § 1 Verordnungszweck Diese Verordnung regelt die Erklärungs- und Zahlungspflichten der Abgabepflichtigen und die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe. Sie regelt auch die Verfolgung bestimmter Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit. § 2 Allgemeine Vorschriften Veranlagungszeitraum für die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe ist das Kalenderjahr. Liegen Beginn oder Ende der Gewässerbenutzung innerhalb eines Kalenderjahres, so ist der Veranlagungszeitraum der betreffende Abschnitt des Kalenderjahres. § 3 Erklärungspflicht (1) Der Abgabepflichtige hat die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben über das benutzte Gewässer, die Entnahmestelle, die entnommene Menge, den Verwendungszweck sowie die Abgabe an Dritte entsprechend dem Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahme (Anlage 2 zum Sächsischen Wassergesetz ) schriftlich zu erklären und die dazu gehörenden Unterlagen unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung (Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung) und Beifügung der Meßergebnisse vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige ausnahmsweise noch nicht in der Lage, die Wassermengen zu messen, hat er durch ergänzende Unterlagen dafür zu sorgen, daß sich die Wassermengen annähernd genau ermitteln lassen. (2) Die Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe ist bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres vorzulegen. Der Abgabepflichtige hat die Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe mittels Vordrucks „Wasserentnahmeabgabe“ der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. II (3) Soweit der Abgabepflichtige auf die wasserrechtliche Entscheidung und die Gewässerbenutzung verzichtet, ist die Wasserentnahmeabgabe für das laufende Kalenderjahr abweichend von Absatz 2 zusammen mit dem Verzicht zu erklären. § 4 Fälligkeit WEAVO www.recht.sachsen.de 2 von 3 (1) Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig. (2) Ist bis zum 1. Dezember des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres der Festsetzungsbescheid nicht zugestellt worden, kann der Abgabepflichtige eine Vorauszahlung in der sich aus seiner Erklärung nach § 3 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Höhe entrichten. Die Vorauszahlung wird bei der späteren Festsetzung angerechnet, etwaige Überzahlungen werden erstattet. Letzteres gilt entsprechend bei Aufhebung der die Entnahme zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung. (3) Wird eine Ratenzahlung bewilligt, ist diese auf die Dauer eines Jahres ab Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zu beschränken. Über die Bewilligung der Ratenzahlung ist ein schriftlicher Ratenzahlungsbescheid zuzustellen, es sei denn, daß über die Bewilligung der Ratenzahlung bereits im Festsetzungsbescheid entschieden worden ist. III § 4a (außer Kraft) IV § 5 Erhebungsverfahren (1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung – Erhebungsverfahren – sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt: 1. über die Verwirklichung, die Stundung und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 222, § 224 Abs. 2, §§ 225 bis 232; 2. über die Verzinsung §§ 233, 233a, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet; § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist; Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, daß § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet; ferner die §§ 238 und 239. 3. über die Säumniszuschläge § 240. (2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle 1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Wasserbehörde, 2. des Wortes „Steuer“, allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort „Wasserentnahmeabgabe“, 3. des Wortes „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Wasserentnahmeabgaben“, 4. des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht, 5. der Worte „§ 15 Abs. 2 desVerwaltungszustellungsgesetzes“ der § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwZG ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 362). V § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Erklärungspflicht des § 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Entnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann WEAVO www.recht.sachsen.de 3 von 3 nach § 135 Abs. 1 Nr. 22 in Verbindung mit Abs. 2 SächsWG mit einer Geldbuße bis zu 100 000 EUR geahndet werden. VI (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde. § 7 (aufgehoben) VII § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 10. Juli 1994 Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung Arnold Vaatz I Eingangsformel neu durch VO vom 18. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 81) II § 3 Abs. 2 Satz 2 geä. durch VO vom 18. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 81) III § 4 Abs. 3 geä durch VO vom 18. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 81) IV § 4a neu eingefügt durch VO vom 18. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 81), außer Kraft durch § 10 der VO vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16, 19) V § 5 geä. durch VO vom 18. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 81) VI § 6 Abs. 1 geä. durch VO vom 18. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 81) und durch Artikel 2 der vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734) VII § 7 aufgehoben durch VO vom 18. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 81)

Water Extraction Charges Ordinance · Nelum