Waste Disposal Competence Ordinance
صدر في 2012-06-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Zuständigkeit der Abfallbehörden (Abfall-Zuständigkeitsverordnung - AbfZustVO M-V).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- waste disposal, waste management, legal proceedings/administrative proceedings, institution, enforcement/compliance, offences/penalties, governance
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Verordnung über die Zuständigkeit der Abfallbehörden (Abfall-Zuständigkeitsverordnung - AbfZustVO M-V) Vom 15. Juni 2012 Fundstelle: GVOBl. M-V 2012, S. 240 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 576) Aufgrund des § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, und aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren, vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus: § 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für: 1.die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und zum Widerruf dieses Ausschlusses sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung und des Widerrufs nach § 20 Absatz 2 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 2.die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26 Absatz 3, Anordnungen nach § 26 Absatz 5 Satz 2 und Feststellungen nach § 26 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 3.die Anordnungen nach § 29 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 29 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 4.die Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 5.die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 6.den Entzug des Zertifikats zum Entsorgungsfachbetrieb, den Entzug der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und die Untersagung der Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 7.die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, 8.die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung, 9.die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach § 4 Nummer 2 der Deponieverordnung, 10.die Entgegennahme der Bescheinigungen und der Anzeigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie die Entscheidungen nach § 6 Absatz 5 und 6 der Verpackungsverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 6 Absatz 2 bis 6 der Verpackungsverordnung, 11.die Bekanntgabe einer Untersuchungsstelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 6 Absatz 8 Satz 3 der Altholzverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 6 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 der Altholzverordnung, 12.die Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 9 Absatz 8 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 9 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 der Gewerbeabfallverordnung, 13.die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2 und 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3, Absatz 11 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 3 Absatz 12 Satz 3 der Klärschlammverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3, Absatz 11 und 12 der Klärschlammverordnung, 14.die Bestimmung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung, 15.die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1, Absatz 8a, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 und die Entgegennahme von Nachweisen nach § 3 Absatz 8b Satz 3 der Bioabfallverordnung, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 3 Absatz 8 Satz 1, Absatz 8a und 8b, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 der Bioabfallverordnung, 16.die Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 (ABl. L 182 vom 12.7.2011, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2011 der Kommission vom 8. Juli 2011 (ABl. L 181 vom 9.7.2011, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Abfallverbringungsbußgeldverordnung, 17.die Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten nach Nummer 5d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen, 18.die Entgegennahme und Auswertung der Abfallbilanzen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 19.die Koordinierung des Datenaustausches zwischen Nachweispflichtigen und den Behörden sowie des länderübergreifenden Datenaustausches sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Koordinierung nach § 20 der Nachweisverordnung, 20.die Bekanntgabe von Sachverständigen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 22 Absatz 2 der Nachweisverordnung, 21.die Genehmigung und Überwachung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 und die Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation nach § 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der §§ 7 und 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes. § 2 Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für: 1.die Durchführung des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 2.die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Informationen nach § 3 Absatz 1 und die Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 sowie die Aufgaben nach § 5 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten nach Nummer 5d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen. § 3 Zuständigkeiten der Landräte und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für: 1.die Überwachung der Abfallbewirtschaftung außerhalb a)bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie b)gewerbsmäßiger Tätigkeit von natürlichen oder juristischen Personen oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die für mindestens eine Abfallart der Nachweispflicht nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt oder einer Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 oder einer Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt, soweit durch die Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, 2.die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige für Sammlungen nach § 18 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 72 Absatz 2, die Durchführung der Anhörung nach § 18 Absatz 4, die Anordnungen nach § 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, §§ 18 und 72 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 3.die Durchführung der Verpackungsverordnung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 4.die Durchführung der Klärschlammverordnung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 5.die Durchführung der Pflanzenabfalllandesverordnung. § 4 Zuständigkeiten der Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden Die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für: 1.das Anbringen der Aufforderung nach § 20 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 2.Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind. § 51) Zuständigkeit der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) Die LMS ist zuständig für die Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung im Bereich von Bioabfällen und Klärschlämmen nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Fußnoten 1) [Red. Anm.: § 5 tritt gemäß § 8 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, an dem die betreffende Änderung des Gesetzes über die Beleihung der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 759) in Kraft tritt. § 6 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Abfallrecht ist die jeweils örtlich und nach den §§ 1 bis 5 sachlich zuständige Behörde. § 7 Übertragener Wirkungskreis Die sich aus den in den §§ 3 und 4 festgelegten kommunalen Behördenzuständigkeiten ergebenden Aufgaben werden von den kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfall-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 823), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, außer Kraft. (2) § 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die betreffende Änderung des Gesetzes über die Beleihung der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 759) in Kraft tritt. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt. (3) § 2 Nummer 3 und 4 sowie § 3 Nummer 6 treten am 1. Juli 2012 außer Kraft. Schwerin, den 15. Juni 2012 Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus Harry Glawe