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قوانين ألمانيا

Waste Disposal Act

صدر في 2007-07-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
transboundary movement of waste, transport/storage, PIC-prior informed consent, international trade, hazardous waste, fees/royalties, offences/penalties, enforcement/compliance, waste management
الفئات
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  1. Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften1)2) Vom 19. Juli 2007 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen3) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung4) (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für: 1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet, 2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, 3. die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprüngli chen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie 4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung. § 2 Grundsatz der Autarkie (1) Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet ver bracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt sind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Be seitigung im Ausland. Sofern eine Beseitigung von Ab fällen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestim mungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Eu ropäischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat. (2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind. § 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen (1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Si cherheitsleistungen oder entsprechende Versicherun gen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Ver ordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder, sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Si cherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherun gen spätestens zusammen mit der vorherigen Mittei lung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 vorgelegt werden. (2) Soweit bei einer Verbringung durch das Bundes gebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die Gemein schaft ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort 1. keine Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen festgelegt wurden, legt das Umwelt bundesamt die Sicherheitsleistungen oder ent sprechenden Versicherungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbeitrag fest, 2. Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versiche rungen festgelegt wurden, kann das Umweltbundes amt den Deckungsbeitrag überprüfen und erforder lichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festlegen. (3) Die zuständigen Behörden können gemäß Arti kel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sonstige In formationen verlangen, die für die Beurteilung einer No tifizierung sachdienlich und erforderlich sind. 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABl. EU Nr. L 102 S. 15). 3) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 4) Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703), geändert durch Beschlüsse vom 22. September 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II S. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. 2005 II S. 1122), in der jeweils geltenden Fassung. 1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 (4) Die zuständige Behörde darf eine Verbringung nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c oder Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 aus Gründen, die sich aus einem rechtskräftigen Urteil ergeben, nicht mehr ablehnen, wenn zum Zeit punkt der behördlichen Entscheidung 1. im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat die Frist zur Tilgung der entsprechenden Eintragung im Bundeszentralregister abgelaufen ist, 2. in sonstigen Fällen seit Rechtskraft des Urteils mehr als fünf Jahre verstrichen sind. § 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (1) Der Notifizierende hat die gemäß Artikel 10 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Arti kel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Arti kel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erfüllen und sicherzustellen, dass der Empfänger und der Be treiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, er füllen und dass der Beförderer die Auflagen für den Transport der Abfälle erfüllt. (2) Bei Verbringungen, die von Artikel 4 bis 17, auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Arti kel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti kel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden, 1. hat der Notifizierende sicherzustellen, dass das Be gleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformu lars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechen den Auflagen enthalten, mitgeführt werden, 2. hat der Beförderer das Begleitformular an den ent sprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verord nung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeich nen, es gegebenenfalls einem weiteren Beförderer oder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu be halten; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die den Transport unmittelbar durchführende Person, und 3. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der An lage ist, die die Abfälle erhält, das Begleitformular an den entsprechenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeich nen, es dem Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu behalten. Für die elektronische Mitführung, Übermittlung, Ausfül lung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 2 Buch stabe c, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 entsprechend. (3) Der Beförderer hat der Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, und Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars bei der Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen. Der Beförderer hat der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, sowie Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b, Artikel 47 und Artikel 48 und der Eingangszollstelle gemäß Artikel 42 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 3 und Artikel 45, sowie Artikel 47 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars vorzu legen, wenn die Abfälle bei der Zollstelle vorgeführt werden. (4) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das Begleitformular zu prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde ge mäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten. (5) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 9 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 und Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 innerhalb der dort ge nannten Frist abzuschließen. (6) Der Notifizierende hat der zuständigen Behörde, falls diese ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizie rung gemäß Artikel 13 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Arti kel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Arti kel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von der späteren Vorlage von zusätzli chen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 abhängig gemacht hat, zu Zeitpunkten, die von der Be hörde festgelegt sind, solche Informationen und Unter lagen zu übermitteln. § 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten (1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Arti kel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti kel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden, 1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument soweit möglich auszufüllen, 2. hat der Beförderer das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument an den ihn betreffenden Stellen auszufüllen, es bei der Über nahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen, es mitzuführen und es gegebenenfalls einem weite ren Beförderer oder dem Empfänger bei der Über gabe der Abfälle auszuhändigen; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die den Transport unmittelbar durchführende Person, 3. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Ver wertungsanlage oder des Labors ist, das in An hang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthal tene Dokument nach Unterzeichnung gemäß Arti 1463Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 kel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dem Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors bei der Übergabe der Abfälle aus zuhändigen, und 4. haben die Person, die die Verbringung veranlasst, und der Empfänger vor Beginn einer Verbringung ei nen Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu schließen und diesen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung aufzubewahren; davon ausgenommen sind Abfälle nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. (2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Doku ment zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde ge mäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten. (3) Der Betreiber eines Labors, das die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Doku ment zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument ent sprechen oder die Menge der Abfälle die Menge über schreitet, die gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erlaubt ist, hat der Betreiber unver züglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten. (4) Für die elektronische Mitführung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bezüglich Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend. § 6 Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung 1. mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er lassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verab schiedet wurden, 2. mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Ver ordnung halten, und 3. ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu er lassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Ab fälle. § 7 Gebühren und Auslagen (1) Die zuständigen Behörden können für die folgen den Amtshandlungen zur Deckung des Verwaltungsauf wands Gebühren und Auslagen erheben: 1. Durchführung des Notifizierungs- und Überwa chungsverfahrens gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, 2. Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ein schließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben, und 3. Anordnungen nach § 13. (2) Die Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, ist 1. für die Entnahme und Untersuchung von Proben ne ben dem Notifizierenden der Beförderer oder die Person, die die Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen, ver anlasst, und 2. für Anordnungen nach § 13 die verpflichtete Person. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Amtshandlungen nach Absatz 1 die gebührenpflich tigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Ausla generstattung in Bezug auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 genannten Bundesbehörden näher zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebühren ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsauf wand zu berücksichtigen, der insbesondere von der Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht werden sollen, abhängt. Die Gebühr beträgt mindes tens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht übersteigen. (4) Die Befugnis der Länder zum Erlass von Rege lungen über gebührenpflichtige Tatbestände, Gebüh rensätze und die Auslagenerstattung bleibt im Übrigen unberührt. § 8 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen (1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Ar tikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Ver ordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Ver pflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wä ren, haben die betroffenen Länder eine zuständige Be hörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Be hörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachge kommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeich nungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Ein richtung übertragen. (2) Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchge führt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war, 1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 und den Erzeuger der Abfälle. Abweichend von Satz 1 trifft diese Verpflichtung nicht 1. den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann, dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte Person im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist, und 2. Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungs körperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, wel che die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, so weit dies auf den Austausch von Adressen veröffent lichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist. Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet. (3) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwer tung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Besei tigung auf andere Weise entstehen, hat die kosten pflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verord nung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu tragen. Es kann bestimmt werden, dass die kosten pflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwer tung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat. (4) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Arti kel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachen den und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Perso nen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rück nahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrich tung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent scheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 9 Datenerhebung und -verwendung (1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbe zogene Daten erhoben werden: 1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, 2. Bekämpfung illegaler Verbringungen, 3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekre tariat des Basler Übereinkommens und der Kommis sion, 4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundes gebiet einbezogen werden. Folgende Behörden dürfen den Namen und die An schrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefax nummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfall verbringungen betreffende Versicherungen von Perso nen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unter nehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist: 1. die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirt schaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffent lich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft be auftragten Träger, die obersten Landesumweltbehör den, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4, 2. die Behörden der Zollverwaltung, 3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter, 4. das Bundesamt für Güterverkehr, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi cherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt. (2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgeset zen des Bundes und der Länder nichts anderes be stimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. Ohne de ren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutz gesetzes oder entsprechende Voraussetzungen nach den Landesdatenschutzgesetzen eingehalten werden. (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Technologie, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Na turschutz und Reaktorsicherheit und an das Umwelt bundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen über mittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und perso nenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genann ten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungs behörden übermittelt werden, ohne dass diese schrift lich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der über mittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfol gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfor derlich ist. (4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirt schaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekre tariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommis sion schriftlich um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie be nötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, so weit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Auf gaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist. 1465Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 (5) Die dritte Person, an die Daten nach den Absät zen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt worden sind. Darüber hinaus ist eine Verwendung nur zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straf taten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen. § 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Stra ßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwar zer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zenti meter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen. Die Warn tafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die den Transport unmittelbar durchführende Person zu sorgen. § 11 Kontrollen (1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Ab fälle (ABl. EU Nr. L 114 S. 9) Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verord nung (EG) Nr. 1013/2006 durch. (2) Die gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig die Verbrin gung von Abfällen und die damit verbundene Verwer tung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken das Bundesmi nisterium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterver kehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zu ständigen Landesbehörden zusammen. (3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Be stimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer ille galen Verbringung, unterrichten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchge führt wurde, sowie 1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zuständige Behörde am Versandort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 oder 3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 4 unverzüglich in schriftlicher Form über den Verdacht und die Gründe dafür. (4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Per son sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung getroffen werden, bis 1. die zuständige Behörde am Versandort im Falle des Artikels 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, 2. die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord nung (EG) Nr. 1013/2006 oder 3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden zusammen im Falle des Artikels 24 Abs. 5 der Ver ordnung (EG) Nr. 1013/2006 anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre Entscheidung schriftlich mitgeteilt hat oder haben. (5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Ent deckung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Arti kel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die in den Ab sätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie de ren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Be hebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherstellen. (6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Arti kel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Arti kel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Arti kel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt. § 12 Maßnahmen zur Überwachung (1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bilateral oder multilateral bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbrin gungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 zusammen. (2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnah men auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehör den zuständig. (3) § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Be 1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 hörde auch Proben der transportierten Abfälle entneh men und untersuchen sowie Einsicht nehmen in 1. das Begleitformular sowie Kopien des Notifizie rungsformulars, die die von den betroffenen Behör den erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, und 2. das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 enthaltene Dokument. (4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständi gen Behörden auszuhändigen: 1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ge nannten Unterlagen, 2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen und 3. der Beförderer, die den Transport unmittelbar durch führende Person, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen. (5) Die zuständigen Behörden können zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informa tionen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betrei ber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zustän digen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln. § 13 Anordnungen im Einzelfall Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor derlichen Anordnungen zur Durchführung der Verord nung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Geset zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflich tung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbin dung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Ver bindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Ver bindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie ge mäß § 11 Abs. 5 treffen. § 14 Zuständige Behörden (1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ver bringung von Abfällen in das Bundesgebiet und der da mit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, ein schließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 gelten, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt wer den sollen oder werden. Für Maßnahmen im Zusam menhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Versandort gemäß Verord nung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem die Verbringung der Abfälle beginnen soll oder beginnt. (2) Zusätzlich zu Absatz 1 sind auch die Behörden des Landes, in dessen Gebiet sich die Abfälle befinden, befugt, Verbringungen von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren. Befugt sind auch die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundes behörden. (3) Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 22 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zustän dig ist, in dem die Verbringung, die nicht abgeschlos sen werden kann, entdeckt wurde. Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 24 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zuständige Be hörde im Staat der Zollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist die Landesbehörde, die für das Ge biet zuständig ist, in dem die illegale Verbringung ent deckt wurde. (4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen, die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfol gen, und die damit verbundene Verwertung oder Besei tigung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Um weltbundesamt zuständig. Das Umweltbundesamt ist auch für weitere Pflichten zuständig, die für die Behör den gelten, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 die für die Durchfuhr zuständigen Behörden sind. § 15 Anlaufstelle (1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Basler Übereinkommens und im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006. (2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 9 über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorge sehen abgeschlossen werden können, sowie über lau fende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland be ziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. (3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Web seite ein. Hiervon unberührt bleibt, dass die zuständi gen Behörden am Versand- und Bestimmungsort ge mäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 In formationen über die Notifizierungen von Verbringun gen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich machen können. 1467Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 (4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission über die Benennungen und die diesbezüglichen Informatio nen gemäß Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. § 16 Berichte und Übermittlung von Informationen (1) Für die Übermittlung von Informationen nach Ar tikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Über einkommens erforderlich sind. Dazu gehören insbeson dere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens, vor al lem die Angaben im Notifizierungsformular. Das Um weltbundesamt übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. (2) Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbun desamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundes amt für Güterverkehr dem Umweltbundesamt rechtzei tig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verord nung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind. § 17 Zollstellen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen. § 18 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort ge nannte Person eine solche Auflage erfüllt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Be gleitformular nicht oder nicht rechtzeitig aushän digt, 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 6. entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseiti gung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt, 7. entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unter lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt, 10. einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwi derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 11. entgegen § 10 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Warntafeln angebracht sind, 12. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 13. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von tech nischen Prüfungen nicht gestattet, 14. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, 15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 16. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zu widerhandelt oder 18. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak ten der Europäischen Gemeinschaft über die Ver bringung von Abfällen zuwiderhandelt, die a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zu ständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist, b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, oder c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht, so weit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß geldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Ab satz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat zes 1 Nr. 18 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahn det werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr bei Transporten von Abfäl 1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 len auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in ei nem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat. (5) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak torsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be zeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 geahndet werden können. § 19 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 began gen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei tung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten ist anzuwenden. § 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Ge setzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah rens kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer den. Artikel 2 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes § 10 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Ab fallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem ber 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt.“ Artikel 3 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Elektro- und Elek tronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,“. Artikel 4 Änderung der Nachweisverordnung § 1 Abs. 4 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) wird wie folgt gefasst: „(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fas sung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Be seitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Be seitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vor läufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Be seitigung im Bundesgebiet verbunden ist.“ Artikel 5 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung § 1 Abs. 3 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verord nung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils gel tenden Fassung.“ Artikel 6 Änderung der Verpackungsverordnung In § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates“ durch die Angabe „Ver ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver bringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Umweltschadensgesetzes Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu Anlage 1 Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 in der Fassung von Artikel 1 des Ge 1469Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007 setzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europä ischen Parlaments und des Rates über die Umwelt haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umwelt schäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzu wenden.“ 2. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 wird wie folgt gefasst: „12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfäl len in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine Zustimmungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver bringung von Abfällen besteht.“ 3. Nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: „13. Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie.“ Artikel 8 Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der An stalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010) wird aufgehoben. Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am dritten Tag nach der Ver kündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichen des bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Abfallverbrin gungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Verord nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft. (2) Artikel 7 Nr. 3 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juli 2007 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l 1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007

Waste Disposal Act · Nelum