Waste Cost Ordinance – Mecklenburg-Vorpommern
صدر في 2013-10-08 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Verordnungen (Abfall-Kostenverordnung - AbfKostVO M-V).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- waste disposal, waste management, fees/royalties, enforcement/compliance, offences/penalties
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Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Verordnungen (Abfall-Kostenverordnung - AbfKostVO M-V) Vom 8. Oktober 2013 Fundstelle: GVOBl. M-V 2013, S. 561 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1, Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 544)*) Fußnoten *) Die Übergangsbestimmung gemäß Artikel 3 lautet: Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes bereits vor dem Inkrafttreten gemäß Artikel 3 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung in der Fassung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561) fort. Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium: § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze (1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes. (2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sind mit der Gebühr abgegolten. Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sowie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes unberührt. (3) Die einzelnen Gebührentatbestände der Anlage gelten auch dann, wenn Vorschriften des Abfallrechts die entsprechende Anwendung oder Geltung der in den jeweiligen Gebührentatbeständen aufgeführten Rechtsgrundlagen anordnen. (4) Gebühren für die in der Anlage aufgeführten Amtshandlungen werden nicht nach dieser Verordnung erhoben, soweit die Amtshandlungen in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, einer Planfeststellung oder Plangenehmigung ergehen und von der Konzentrationswirkung erfasst sind. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Gebühren nach den Gebührennummern 214.1 bis 214.3 sowie 214.6 bis 214.12 der Anlage und die Erstattung von Auslagen nach § 10 Absatz 1 des Landesverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2. (5) Gebühren für Anordnungen nach Gebührennummer 222.2., 301.14, 303.5, 304.3, 307.13, 307.29, 307.31, 307.33, 307.38, 307.39, 308.23, 310.6, 311.1, 311.9, 313.1.3, 313.8, 314.5, 314.6, 314.7, 314.9, 314.10 werden erst erhoben, wenn der Pflichtige vor dem Erlass der Anordnung einem informellen Verlangen der Behörde auf Vornahme der jeweiligen Amtshandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. § 2 Übergangsbestimmung Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes bereits vor dem Inkrafttreten gemäß § 3 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist, fort. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfall-Kostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist, außer Kraft. Schwerin, den 8. Oktober 2013 Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus Harry Glawe Anlage Erläuterungen: AbfAEV Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall AbfKlärV Klärschlammverordnung AbfVerbrG Abfallverbringungsgesetz AbfWG M-V Abfallwirtschaftsgesetz AltfahrzeugV Altfahrzeug-Verordnung AltholzV Altholzverordnung AltölV Altölverordnung AVV Abfallverzeichnis-Verordnung BattG Batteriegesetz BefErlV Beförderungserlaubnisverordnung BioAbfV Bioabfallverordnung DepV Deponieverordnung EfbV Entsorgungsfachbetriebeverordnung ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz EMASPrivilegV EMAS-Privilegierungs-Verordnung EUR Euro GewAbfV Gewerbeabfallverordnung GewinnungsAbfV Gewinnungsabfallverordnung i. V. m. in Verbindung mit KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz mind. mindestens NachwV Nachweisverordnung PflanzAbfLVO M-V Pflanzenabfalllandesverordnung SchadRegProtAG Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 T Tausend UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S.1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) aufgehoben worden ist Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2012 (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung VerpackV Verpackungsverordnung VersatzV Versatzverordnung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz Gebührenverzeichnis 1. Teil Allgemeine Regelungen und Gebührentatbestände Gebühren nummer Gegenstand Gebühr in EUR 100 Herstellungswert Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 EUR aufzurunden. 101 Zeitaufwand Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr für den Zweitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde (differenziert nach Personal /Sachkosten) 101.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 40,5 (36,5/4) 101.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 30,5 (26,5/4) 101.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 25 (21/4) 101.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 21 (17/4) 101.5 für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 27 (23/4) 2. Teil Gebühren beim Vollzug der Bundesgesetze und des Abfallrechts der Europäischen Union Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz 200 Feststellung einer Nebenprodukteigenschaft nach § 4 KrWG oder des Endes der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5 500 201 Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung für Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Absatz 5 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand 202 Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG 202.1 Prüfung einer Anzeige nach § 18 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 500 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 202.2 oder 202.3 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung der Anzeige eine Anordnung nach § 18 Absatz 5 oder Absatz 6 KrWG ergeht. 202.2 Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 202.3 Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 203 Prüfung einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 500 204 Freistellung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5 500 205 Anordnung nach § 26 Absatz 5 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200 206 Feststellung nach § 26 Absatz 6 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5 500 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 204 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung eine Freistellung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG ergeht. 207 Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Absatz 2 KrWG 70 bis 3 300 208 Anordnung der Zulassung der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200 209 Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 1 300 210 Verpflichtung zur Übernahme von Abfällen einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200 211 Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 300 212 Duldungsanordnung oder Verpflichtung eines Dritten nach § 29 Absatz 3 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200 213 Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 29 Absatz 3 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 1 000 214 Zulassung und Änderung von Deponien 214.1 Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG 214.1.1 Herstellungswert ≤ 10 000 TEUR 750 bis 40 000 214.1.2 Herstellungswert > 10 000 TEUR 5 ‰ des Herstellungswertes 214.2 Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG 214.2.1 Herstellungswert ≤ 10 000 TEUR 750 bis 30 000 214.2.2 Herstellungswert > 10 000 TEUR 4 ‰ des Herstellungswertes 214.3 Zuschlag für eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c oder § 3e UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 10 % der Gebühren nach Nummer 214.2 214.4 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG 25 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.3 214.5 Verlängerung der Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG 70 bis 2 200 214.6 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens bis 40 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, mindestens 200 214.7 Ermäßigung, wenn von der Behörde im Einvernehmen mit dem Antragsteller ein Sachverständiger zur Beschleunigung des Verfahrens beauftragt wird 10 bis 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen 214.8 Ermäßigung für Anlagen, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens sind 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1, 214.2 und 214.4 214.9 Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Absatz 4 KrWG, 214.9.1 sofern sich die Anzeige auf die Lage oder Beschaffenheit der Anlage bezieht 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4 214.9.2 sofern sich die Änderung auf die Betriebsweise der Anlage bezieht 150 bis 4 000 Die Gebühr nach Gebührennummer 214.9 wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach Gebührennummer 214.1 oder 214.2 angerechnet, wenn für die Änderung eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragt wird. 214.10 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 214.11 Entscheidung unter Vorbehalt nach § 74 Absatz 3 VwVfG i. V. m. § 38 Absatz 1 KrWG 220 bis 2 200 214.12 Aufhebungsbeschluss nach § 77 VwVfG i. V. m. § 38 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 4 000 215 Anordnung nach § 39 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 216 Stilllegung von Deponien 216.1 Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 KrWG 200 bis 7 500 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 214.1, 214.2 oder 216.2 angerechnet, sofern für die angezeigte Stilllegung eine Planfeststellung oder Plangenehmigung beantragt wird oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der Anzeige eine Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG ergeht. 216.2 Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 216.3 Bauüberwachung im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 4 000 216.4 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 DepV 100 bis 6 500 216.5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG i. V. m. § 11 Absatz 2 DepV 100 bis 5 000 217 Erteilung einer schriftlichen Auskunft über geeignete Anlagen nach § 46 Absatz 2 KrWG bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand 30 bis 250 218 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 47 Absatz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Vor- und Nachbereitung, soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 oder 308.26 erfasst auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand 219 Anordnung zur Prüfung des Zustandes oder des Betriebes einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG nach Zeitaufwand 220 Anordnung zur Übermittlung von Daten nach § 47 Absatz 9 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 400 221 Anordnung nach § 51 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200 222 Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG 222.1 Bestätigung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 200 222.2 Anordnung auf Nachweis nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 100 222.3 Anordnung nach § 53 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 500 222.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG einschließlich der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Absatz 2 KrWG und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 5 500 222.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Erlaubnis nach § 54 Absatz 4 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5 500 223 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG Gebühren werden auf der Grundlage der Gebührennummer 309.3 erhoben. 224 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 17 500 225 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und Untersagung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 226 Anordnung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 59 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 200 227 Anordnung im Einzelfall nach § 62 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 228 Verlängerung der Pflichtenübertragung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 500 229 Bestätigung der R1-Energieeffizienz nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG 750 230 Verlängerung der Bestätigung der R1-Energieeffizienz um ein Jahr nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG 200 Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 231 Prüfung der Notifizierung und schriftliche auch mit Auflagen verbundene Zustimmung zur Verbringung von Abfällen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 13, Artikel 15 Buchstabe a und b, Artikel 31, 32 jeweils i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 231.1 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als einem Jahr 231.1.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25 000 Megagramm 60 bis 6 500 231.1.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25 000 Megagramm 60 bis 10 500 231.2 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr 231.2.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25 000 Megagramm 60 bis 9 500 231.2.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25 000 Megagramm 60 bis 12 500 231.3 Vorabzustimmung für spezielle Verwertungsanlagen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 10 500 231.4 Erhebung von Einwänden nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 231.5 Wesentliche Änderungen nach erteilter Zustimmung nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, 14, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 17, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 6 500 231.6 Anordnung im Einzelfall nach § 13, § 14 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und 5 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, Artikel 22 Absatz 2 und 9, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, 3, 7 und 9, Artikel 25, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1 und 6, Artikel 37 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 38 Absatz 1 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 und 5, Artikel 44 Absatz 1 und 5, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 und 2, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 231.7 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung bei der Verbringung von Abfällen nach § 12 Absatz 3, § 14 Absatz 1 und 2, § 11 AbfVerbrG und Artikel 50 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz 232 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 233 Nachträgliche Anordnung einer Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 234 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 10 000 235 Prüfung der Dokumentation nach § 15 Absatz 2 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 600 Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz 236 Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ElektroG nach Zeitaufwand, höchstens 50 Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 237 Prüfung der Information nach § 3 Absatz 1 Satz 1 SchadRegProtAG nach Zeitaufwand, höchstens 500 238 Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 SchadRegProtAG 50 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 239 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3 500 240 Zulassen einer abweichenden Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 500 bis 6 500 241 Genehmigung eines Nachweises nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV i. V. m. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 6 500 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 240 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Genehmigung eine abweichende Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zugelassen wird. 242 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3 500 3. Teil Gebühren beim Vollzug bundesrechtlicher Verordnungen 300 Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 300.1 Anordnung der Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand, höchstens 200 300.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehreren nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 AbfBeauftrV 200 300.3 Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall in einem Konzern nach § 5 AbfBeauftrV 300 300.4 Befreiung von der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 AbfBeauftrV 300 301 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung 301.1 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 3 AbfKlärV i. V. m. § 3 Absatz 11 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 301.2 Anordnung zur Wiederholung der Bodenuntersuchung in kürzeren Abständen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 500 301.3 Anordnung zur Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 3 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 350 301.4 Anordnung zur Verkürzung des Untersuchungsabstandes nach § 3 Absatz 5 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 350 301.5 Anordnung zur Beschränkung der Untersuchung auf einzelne Schwermetalle nach § 3 Absatz 5 Satz 4 AbfKlärV 60 bis 150 301.6 Anordnung nach § 3 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 350 301.6.1 Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 100 301.7 Zustimmung zum Entfall einer Untersuchung nach § 3 Absatz 9 Satz 1 AbfKlärV 100 bis 350 301.8 Anordnung zur Verlängerung eines Untersuchungsabstandes nach § 3 Absatz 9 Satz 2 zweiter Halbsatz AbfKlärV 70 bis 350 301.9 Anordnung zur Verkürzung eines Untersuchungsabstandes oder zur Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 3 Absatz 9 Satz 2 zweiter Halbsatz AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 350 301.10 Anordnung nach § 3 Absatz 10 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 100 301.11 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 12 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 301.12 Genehmigung der Aufbringung von Klärschlamm auf bestimmten Flächen nach § 5 AbfKlärV 250 bis 750 301.13 Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 AbfKlärV 50 bis 250 301.14 Anordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand, höchstens 100 301.15 Verzicht nach § 7 Absatz 5 AbfKlärV 100 bis 350 302 Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung 302.1 Erlaubnis zur Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV 130 bis 1 500 302.2 Zulassung einer Ausnahme nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV 70 bis 650 303 Amtshandlungen nach der Altholzverordnung 303.1 Zustimmung zum Einsatz einfacher Prüfverfahren nach § 6 Absatz 3 Satz 1 AltholzV 350 bis 1 500 303.2 Anordnung der Untersuchung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 650 303.3 Bekanntgabe einer Stelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. § 6 Absatz 7 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 303.4 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 6 Absatz 8 Satz 1 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 303.5 Anordnung nach § 12 Absatz 3 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 100 303.6 Zulassung einer anderen Methode nach Anhang IV Nummer 1.5 AltholzV 60 bis 650 304 Amtshandlungen nach der Altölverordnung 304.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV 70 bis 1 500 304.2 Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand, höchstens 100 304.3 Anordnung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand, höchstens 100 305 Amtshandlungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung 305.1 Anordnung zur Umstellung auf einen Abfallschlüssel oder eine Abfallbezeichnung der AVV nach § 2 Absatz 3 AVV nach Zeitaufwand, höchstens 700 305.2 abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 1 AVV 70 bis 650 305.3 abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 2 AVV nach Zeitaufwand, höchstens 650 306 Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung 306.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 700 306.2 Anordnung der Teilnahme an einem Lehrgang oder einer Fortbildung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 350 306.3 Prüfung einer Änderungsanzeige nach § 10 Absatz 6 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 650 306.4 Freistellung von der Pflicht zum Führen von Warntafeln nach § 13a Satz 1 AbfAEV 150 bis 1 500 306.5 Verlangen einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 13a Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 350 306.6 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines nach BefErlV besuchten Lehrgangs nach § 16 Absatz 4 AbfEAV nach Zeitaufwand, höchstens 700 306.7 Prüfung eines überarbeiteten Lehrgangsprogramms nach § 16 Absatz 5 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307 Amtshandlungen nach der Bioabfallverordnung 307.1 Zulassung einer Ausnahme von Anforderungen an die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 BioAbfV 150 bis 1 500 307.2 Zulassung einer anderweitigen hygienisierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 120 bis 1 500 307.3 Durchführung einer technischen Abnahme einer Pasteurisierungsanlage, einschließlich der Ausstellung einer Abnahmebestätigung, nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV 210 bis 2 500 307.4 Abstimmung zu den Anforderungen an die Prozessführung oder die Prozessprüfung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung nach § 3 Absatz 5 Satz 4 BioAbfV 150 bis 650 307.5 Zustimmung zur Abgabe von Materialien zur Verwertung nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV 130 bis 650 307.6 Zulassung der Ermittlung der Behandlungstemperatur im Abluftstrom nach § 3 Absatz 6 Satz 3 BioAbfV 130 bis 650 307.7 Zulassung der regelmäßigen Messung und Dokumentation der Behandlungstemperatur nach § 3 Absatz 6 Satz 4 BioAbfV 130 bis 650 307.8 Anordnung zum Verbleib von Bioabfällen oder zur Behebung von Mängeln nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 500 307.9 Zulassung der Durchführung einer Prüfung ab einer höheren Menge nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650 307.10 Anordnung einer Prüfung für geringere Mengen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.11 Anordnung zur Mängelbehebung nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.12 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV i. V. m. § 3 Absatz 8a BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 307.13 Anordnung nach § 3 Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.13.1 Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 4 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.14 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 8b Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 307.15 Zulassung einer Ausnahme für die Überschreitung eines einzelnen Schwermetallgehalts nach § 4 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1 500 307.16 Zulassung der Durchführung einer Untersuchung ab einer höheren Menge nach § 4 Absatz 5 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650 307.17 Anordnung einer Untersuchung für geringere Mengen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.18 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.19 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 4 Absatz 9 Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 307.20 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV 70 bis 650 307.21 Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 150 bis 1 500 307.22 Anordnung der Untersuchung auf andere Schadstoffe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700 307.23 Zustimmung zur Aufbringung auf forstwirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350 307.24 Verlängerung des Zeitraums eines Beweidungsverbots nach § 7 Absatz 4 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 200 307.25 Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 650 307.26 Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350 307.27 Zulassung einer Aufbringung bei einer Wertüberschreitung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV 50 bis 350 307.28 Zustimmung zur Abgabe oder Aufbringung von Bioabfällen zur Verwertung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV 30 bis 350 307.29 Anordnung nach § 9a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.30 Zulassung einer Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 70 bis 1 500 307.31 Anordnung des Nachweises der hygienischen Unbedenklichkeit nach § 10 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 400 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 307.30 angerechnet, soweit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung des Nachweises eine Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV ergeht. 307.32 Festlegung einer bestimmten Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.33 Anordnung nach § 11 Absatz 1b Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.34 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.35 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.36 Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 BioAbfV 150 bis 1 500 307.37 Prüfung der Nachweise nach § 11 Absatz 3a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.38 Anordnung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder geeigneter Nachweise oder zur Verkürzung des Zeitraums für die Nachweisvorlage nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 400 307.39 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.39.1 Prüfung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 307.40 Prüfung der Untersuchungsergebnisse über die Hygieneprüfung nach den Vorgaben der Prozessprüfung oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung oder der Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.41 Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1 500 307.42 Prüfung einer Bescheinigung über die technische Abnahme oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der technischen Abnahme nach § 13a Absatz 2 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.43 Prüfung des Nachweises nach § 13b Absatz 1 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 307.44 nachträgliche Befristung einer Ausnahmezulassung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 500 307.45 Abstimmung über die Berechnung der Mindestverweildauer im Fermenter nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.2 Satz 7 BioAbfV 130 bis 650 307.46 Abstimmung über die Anforderungen der Prozessüberwachung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung Anhang 2 Nummer 2.2.4.2 BioAbfV 130 bis 650 307.47 Abstimmung über die Anforderungen zur Temperaturmessung im Abluftstrom nach Anhang 2 Nummer 3.2 Satz 6 BioAbfV 30 bis 150 308 Amtshandlungen nach der Deponieverordnung 308.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 3 DepV 650 bis 3 500 308.2 Zulassung der Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV 650 bis 3 500 308.3 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Nummer 2 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 700 308.4 Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen nach § 5 DepV 308.4.1 vor Inbetriebnahme 650 bis 4 000 308.4.2 bei wesentlicher Änderung der Deponie 650 bis 3 000 308.4.3 bei wesentlicher Änderung eines Deponieabschnittes 650 bis 1 500 308.5 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte nach § 6 Absatz 6 DepV 70 bis 1 500 308.6 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen mit einem höheren Brennwert nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 DepV 70 bis 1 500 308.7 Prüfung eines Nachweises zum Auslaugverhalten oder zur Zusammensetzung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 DepV 150 bis 1 500 308.8 Zustimmung zum Verzicht auf Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 DepV 150 bis 1 500 308.9 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Beprobung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 DepV 150 bis 1 500 308.10 Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 Satz 3 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 1 500 308.11 Zustimmung zur Reduzierung der Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 Satz 7 DepV 130 bis 1 500 308.12 Zulassung von Abweichungen nach § 8 Absatz 6 DepV 500 bis 3 500 308.13 Zulassung von Abweichungen nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV 500 bis 3 500 308.14 Aufhebung von Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 DepV 100 bis 5 000 308.15 Festlegung von Auslöseschwellen oder Grundwassermessstellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 1 200 308.16 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV 130 bis 1 500 308.17 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 3 Satz 3 DepV 130 bis 1 500 308.18 Zustimmung zu einem Maßnahmeplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV 70 bis 650 308.19 Anordnung einer Emissionsermittlung nach § 12 Absatz 5 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 5 000 308.20 Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 12 Absatz 6 Satz 2 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 5 000 308.21 Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV 130 bis 1 500 308.22 Verlängerung der Vorlagefrist eines Jahresberichts nach § 13 Absatz 5 Satz 3 DepV 50 308.23 Anordnung auf Übermittlung von Information nach § 13 Absatz 7 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 400 308.24 nachträgliche Entscheidung über die Festsetzung, Erhöhung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 3 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 308.25 Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Absatz 2 Satz 1 oder § 22a Absatz 3 Satz 2 DepV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 308.26 Durchführung einer Deponieüberwachung nach § 22a Absatz 4 DepV i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 erfasst, einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand 308.27 Anordnung der Überprüfung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 1 200 308.28 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 24 Absatz 2 DepV nach Zeitaufwand 308.29 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 DepV 550 bis 5 000 308.30 Zulassung einer Maßnahme nach § 25 Absatz 4 DepV 1 100 bis 6 500 308.31 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 DepV 120 bis 3 500 308.32 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 10 DepV 120 bis 3 500 308.33 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 11 DepV 120 bis 3 500 308.34 Abstimmung zur fremdprüfenden Stelle oder zum Leistungsumfang der Fremdprüfung nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 18 DepV 70 bis 650 308.35 Zustimmung zum Qualitätsmanagementplan nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 22 DepV 120 bis 1 500 308.36 Zustimmung zur abweichenden Herstellung der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Fußnote 3 DepV 120 bis 6 500 308.37 Zulassung einer Abweichung von der nutzbaren Feldkapazität nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV 120 bis 3 500 308.38 Abstimmung zur Methanoxidationsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.2 Satz 1 DepV 70 bis 650 308.39 Zulassung von Abweichungen von der Mindestdicke, dem Durchlässigkeitsbeiwert oder dem Gefälle der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 4 120 bis 6 500 308.40 Herabsetzung von Anforderungen an Monodeponien nach Anhang 1 Nummer 3 550 bis 3 500 308.41 Zulassung standortbezogen erhöhter Parameter nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 Satz 1 DepV 120 bis 6 500 308.42 Zulassung zur Überschreitung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV 120 bis 6 500 308.43 Zustimmung zur Ablagerung oder zum Einsatz bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV 120 bis 6 500 308.44 Zustimmung zur Ablagerung von Bodenmaterial aus dem Umfeld bei erhöhten Bodengehalten nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV 70 bis 650 308.45 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung von Glühverlust oder TOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 11 DepV 120 bis 6 500 308.46 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung des DOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 12 DepV 120 bis 6 500 308.47 Festlegung weiterer Parameter oder Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 500 308.48 Zustimmung zur Überschreitung des TOC, DOC oder des Glühverlustes nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV 150 bis 6 500 308.49 Zustimmung zur Anwendung eines gleichwertigen Verfahrens zur Bestimmung der Zuordnungswerte nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV 70 bis 650 308.50 Festlegung eines Untersuchungsverfahrens nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 500 308.51 Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung des gefassten Oberflächenwassers nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 4 DepV 150 bis 1 500 308.52 Zustimmung zur Festlegung von Abweichungen vom Mess- und Kontrollprogramm nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV 70 bis 650 308.53 Zustimmung zum Verzicht auf die Fassung von Restgasemissionen nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 4 DepV 120 bis 1 500 309 Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 309.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EfbV nach Zeitaufwand, höchstens 750 309.2 Verpflichtung zum Entzug des Überwachungszertifikats und zum Entzug der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 EfbV nach Zeitaufwand, höchstens 2 500 309.3 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EfbV i. V. m. § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG 309.3.1 im Einzelfall nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz EfbV 350 bis 9 000 309.3.2 in allgemeiner Weise nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EfbV 1 100 bis 17 500 309.4 Gestattung der Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ nach § 16 Satz 2 EfbV 150 bis 2 500 310 Amtshandlungen nach der EMAS-Privilegierungs-Verordnung 310.1 Gestattung der Durchführung einer Messung mit eigenem Personal nach § 4 Satz 2 EMASPrivilegV 60 bis 350 310.2 Gestattung der Durchführung einer wiederkehrenden Messung mit eigenem Personal nach § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV 60 bis 350 310.3 Gestattung der Durchführung einer Funktionsprüfung mit eigenem Personal nach § 5 Absatz 2 EMASPrivilegV 60 bis 350 310.4 Gestattung der Durchführung einer sicherheitstechnischen Prüfung mit eigenem Personal nach § 6 EMASPrivilegV 60 bis 350 310.5 Prüfung einer validierten Umwelterklärung nach § 7 Absatz 1 EMASPrivilegV nach Zeitaufwand, höchstens 400 310.6 Anordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 EMASPrivilegV nach Zeitaufwand, höchstens 100 310.7 Verlängerung der Messintervalle nach § 8 EMASPrivilegV 60 bis 350 311 Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung 311.1 Anordnung zur Darlegung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 oder § 3 Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 6 Satz 3 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 150 311.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 4 Satz 1 GewAbfV 250 bis 1 500 311.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 4 Satz 3 GewAbfV 650 bis 3 000 311.4 Zulassung einer Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 GewAbfV 75 bis 650 311.5 Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. § 9 Absatz 7 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 311.6 Prüfung des Ergebnisses der Fremdkontrollstelle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 311.7 Prüfung des Überwachungsergebnisses nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300 311.8 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 9 Absatz 8 Satz 1 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 311.9 Anordnung auf Vorlage von Teilen des Betriebstagebuchs nach § 10 Absatz 3 GewAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100 312 Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung 312.1 Prüfung einer Anzeige eines Abfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Satz 1 GewinnungsAbfV 400 bis 6 500 312.2 Prüfung einer Anzeige über eine Anpassung eines Abfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Satz 3 GewinnungsAbfV 400 bis 6 500 312.3 Prüfung einer Stilllegungsanzeige nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GewinnungsAbfV 200 bis 7 500 313 Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung 313.1 Zulässigkeit der Entsorgung 313.1.1 Prüfung der Nachweiserklärungen eines Abfallerzeugers oder Abfallentsorgers einschließlich der Erteilung der Eingangsbestätigung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 NachwV i. V. m. § 4 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 5 500 Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 313.1.4 angerechnet, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der Nachweiserklärungen eine Bestätigung nach § 5 Absatz 1 NachwV ergeht. 313.1.2 Prüfung der Nachweiserklärungen eines Abfallerzeugers oder Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 4 NachwV i. V. m. § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 5500 313.1.3 Anordnung zur Vorlage der Vollmachtsurkunde nach § 3 Absatz 4 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 100 313.1.4 Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Absatz 1 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV 75 bis 6 500 313.2 Nachträgliche Änderung oder Ergänzung von bestehenden bestätigten Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen nach § 5 Absatz 1 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV 50 bis 6 500 313.3 Freistellung von der Bestätigungspflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 NachwV i. V. m. § 7 Absatz 3 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV 75 bis 6 500 313.4 Anordnung von Auflagen oder einer kürzeren Geltungsdauer nach § 7 Absatz 4 Satz 4 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 313.5 Anordnung zur Einholung einer Bestätigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 NachwV oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 2 000 313.6 [nicht belegt] 313.7 Zulassung nach § 14 Satz 1 NachwV 75 bis 3 500 313.8 Anordnung auf Vorlage einer Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 100 313.9 Anordnung bei Störung des Kommunikationssystems nach § 22 Absatz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 2 000 313.10 Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 300 313.11 Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen nach § 24 Absatz 4 Satz 5 NachwV 50 bis 250 313.12 Freistellung von Nachweis- oder Registerpflichten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV 75 bis 6 500 313.13 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Absatz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 2 000 313.14 Erteilung einer Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummer nach § 28 Absatz 1 NachwV 25 bis 250 313.15 Erteilung einer Nummer oder mehrerer Nummern zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge oder einer Freistellungsnummer nach § 28 Absatz 2 Satz 1 NachwV 25 bis 250 313.16 Erteilung einer Registriernummer nach § 28 Absatz 2 Satz 2 NachwV 25 bis 250 313.17 Zulassung einer Kennnummererteilung durch Dritte nach § 28 Absatz 2 Satz 3 NachwV 30 bis 1 500 314 Amtshandlungen nach der Verpackungsverordnung 314.1 Prüfung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 VerpackV oder § 6 Absatz 2 Satz 4 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 314.2 Feststellung der flächendeckenden Einrichtung eines Systems nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 35 000 314.3 Anordnung der Leistung einer Sicherheit nach § 6 Absatz 5 Satz 3 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 6 500 314.4 Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 314.5 Anordnung auf Vorlage einer Dokumentation nach § 8 Absatz 3 Satz 2 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 100 314.6 Anordnung auf Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 4 Satz 2 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 100 314.7 Anordnung auf Einsicht in eine hinterlegte Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 5 Satz 5 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 100 314.8 Prüfung einer Bescheinigung nach Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 6 VerpackV oder Anhang I Nummer 4 Satz 10 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 500 314.9 Anordnung auf Vorlage der Nachweise gemäß Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 VerpackV oder auf Vorlage einer Dokumentation nach Anhang I Nummer 4 Satz 10 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 100 314.10 Anordnung auf Vorlage der Unterlagen nach Anhang II Nummer 5 Absatz 2 VerpackV oder auf Vorlage der Messergebnisse und Messmethoden nach Anhang III Nummer 3 Absatz 2 VerpackV nach Zeitaufwand, höchstens 100 315 Amtshandlungen nach der Versatzverordnung 315.1 Prüfung eines Nachweises nach § 4 Absatz 3 Satz 1 VersatzV nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 315.2 Vornahme einer Maßnahme der Überwachung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 VersatzV einschließlich der Vor und Nachbereitung nach Zeitaufwand 315.3 Verpflichtung zur Probenahme und Analyse nach § 4 Absatz 4 Satz 3 VersatzV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100 4. Teil Gebühren beim Vollzug des Abfallwirtschaftsgesetzes und landesrechtlicher Verordnungen 400 Amtshandlungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 400.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 3 AbfWG M-V 150 bis 2 200 400.2 Bauüberwachung und Abnahme nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AbfWG M-V 650 bis 4 000 Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. 400.3 Zustimmung zur Inbetriebnahme vor Abnahme nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AbfWG M-V 650 bis 4 000 400.4 Nachträgliche Anordnung nach § 16a AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.5 Untersagung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.6 Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.7 Verlangen nach Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens nach § 19 Absatz 2 Satz 3 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.8 Anordnung nach § 20 Absatz 2 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.9 Anordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.10 Anordnung nach § 26 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 400.11 Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500 401 Amtshandlungen nach der Pflanzenabfalllandesverordnung 401.1 Prüfung der Anzeige nach § 2 Absatz 3 Satz 2 PflanzAbfLVO M-V 30 bis 150 401.2 Genehmigung nach § 3 PflanzAbfLVO M-V 50 bis 650 ZusatzinformationenSeitenanfang Kontakt | Seite drucken | Sitemap | Impressum | Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut