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قوانين ألمانيا

Urban Waste Water Ordinance

صدر في 1997-11-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Rheinland-Pfalz
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, effluent waste water/discharge, freshwater pollution, surface water, waste domestic sources, waste non-domestic sources, enforcement/compliance, offences/penalties, basin/catchment/watershed, inland waters

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  1. Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) Vom 27. November 1997* Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.06.1999 (GVBl. S. 132) Fußnoten *) GVBl. S. 441; geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1999, GVBl. S. 132 Aufgrund des § 123 a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zweck, Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), der Umsetzung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers. (2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung ist 1.kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder das Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist das Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen, 2.industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt, 3.gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind, 4.Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird, 5.ein EW (Einwohnerwert): organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt, 6.Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete Die Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete im Sinne von Artikel 5 Abs. 5 derRichtlinie 91/271/EWG sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Rheinland-Pfalz. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Kanalisation (1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 52 LWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten: 1.bis zum 31. Dezember 1998 Gebiete mit mehr als 10.000 EW, 2.bis zum 31. Dezember 2005 Gebiete mit 2.000 bis 10.000 EW. (2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. (3) Die Kanalisation muss den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere 1.Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer, 2.Verhinderung von Leckagen, 3.Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Einleitung von kommunalem Abwasser (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser den Anforderungen des Anhangs 1 Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) entspricht. (2) Vorhandene Einleitungen von kommunalem Abwasser, die nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechen, sind diesen anzupassen: 1.in gemeindlichen Gebieten bis 10.000 EW in angemessenen Fristen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005 und 2.in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 1998. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 kann unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/271/EWG im Einzelfall begrenzt überschritten werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser aus Betrieben der Milchverarbeitung, Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten, Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung, Kartoffelverarbeitung, Fleisch-warenindustrie, Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken, Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen, Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, Mälzereien und Fischverarbeitungsindustrie, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt werden soll, darf nur erteilt werden, wenn die nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Anforderungen eingehalten werden. (2) Vorhandene Einleitungen, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, sind diesen in angemessenen Fristen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000 anzupassen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6a Einleitungen von industriellem Abwasser in Kanalisationen (1) Industrielles Abwasser darf über Kanalisationen nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation 1.vom Träger der Kanalisation entsprechend den Anforderungen der kommunalen Satzung und 2.von der zuständigen Wasserbehörde entsprechend den Bestimmungen einer aufgrund § 55 LWG erlassenen Rechtsverordnung genehmigt wurde. (2) Die Genehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn 1.die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen tätig ist, nicht gefährdet wird, 2.Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlage und die zugehörige Ausrüstung nicht beschädigt werden, 3.der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms nicht beeinträchtigt werden, 4.Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer EG-Richtlinien entsprechen und 5.sichergestellt ist, dass der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Überwachung, Wiederverwendung (1) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach den §§ 93 und 57 LWG zu überwachen. Bei der Überwachung der Einleitungen und der Auswertung der Ergebnisse ist die Anlage zu dieser Verordnung zu beachten. (2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen nach den §§ 5 bis 6a, so ist durch nachträgliche Anordnungen sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden. (3) Die Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen. Gesetzliche Zulassungsvorbehalte bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Weiter gehende Anforderungen Weiter gehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen, bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Klärschlamm Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer geleitet werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10* In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Umwelt und Forsten Fußnoten *) Verkündet am 12. 12. 1997 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage (zu § 7 Abs. 1) Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse 1Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht. Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden. 2Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG entspricht. Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird. 3Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind: 2000 - 9999 EW: zwölf Proben im ersten Jahr, vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie 91/271/EWG entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen 10000 - 49999 EW: zwölf Proben 50000 EW oder mehr: 24 Proben. 4Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen: a)Für die in Tabelle 1 genannten Parameter ist in Tabelle 3 die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Tabelle 1 nicht erfüllt sein müssen. b)Für die in Tabelle 1 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 v.H. betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150 v.H. zulässig. c)Für die in Tabelle 2 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten. 5Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind. Tabelle 1 (zu Nummer 4 Buchst. a und b der Anlage) Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG unterliegen. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. Parameter Konzentration Prozentuale Mindestverringerung1) Referenzmessverfahren Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation2) 25 mg/l O2 70-90 Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ± 1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 125 mg/l O2 75 Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat. Suspendierte Schwebstoffe insgesamt 35 mg/l3) 903) Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 µm. Trocknen bei 105 °C und Wiegen. Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2 800 bis 3 200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen. Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen. Fußnoten 1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs. 2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5, und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann. 3) Diese Anforderung ist fakultativ. 3) Diese Anforderung ist fakultativ. Tabelle 2 (zu Nummer 4 Buchst. c der Anlage) Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt. Je nach den Gegebenheiten vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. Parameter Konzentration Prozentuale Mindestverringerung1) Referenzmessverfahren Phosphor insgesamt 2 mg/l (10000-100000 EW) 1 mg/l (mehr als 100000 EW) 80 Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie Stickstoff insgesamt2) 15 mg/l (10000-100000 EW)3) 10 mg/l (mehr als 100000 EW)3) 70-80 Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie 3) Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte gemäß Nummer 4 Buchst. c der Anlage. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn gemäß Nummer 1 der Anlage das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12 °C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Fußnoten 1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs. 2) Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat (NO3) Stickstoff und Nitrit (NO2)-Stickstoff. 3) Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte gemäß Nummer 4 Buchst. c der Anlage. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn gemäß Nummer 1 der Anlage das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12 °C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. 3) Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte gemäß Nummer 4 Buchst. c der Anlage. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn gemäß Nummer 1 der Anlage das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12 °C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Tabelle 3 (zu Nummer 4 Buchst. a der Anlage) Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind 4-7 1 8-16 2 17-28 3 29-40 4 41-53 5 54-67 6 68-81 7 82-95 8 96-110 9 111-125 10 126-140 11 141-155 12 156-171 13 172-187 14 188-203 15 204-219 16 220-235 17 236-251 18 252-268 19 269-284 20 285-300 21 301-317 22 318-334 23 335-350 24 351-365 25

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