Transport Authorization Ordinance
صدر في 1996-09-10 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- waste management, waste disposal, hazardous waste, polluter pays principle, recycling/reuse, authorization/permit, transport/storage, offences/penalties, enforcement/compliance
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 4 7, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1411 Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) *) Vom 10. September 1996 Auf Grund des § 49 Abs. 3 und des§ 50 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. Septem ber 1994 (BGBI. I S. 2705) auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhorung der beteiligten Kreise: I nh altsi.i bersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beforderers § 3 Fachkunde der fur die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen § 4 Anforderungen an das sonstige Personal § 5 Anforderungen an beauftragte Dritte § 6 Anforderungen an die Fortbildung Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung § 7 Antrag und Unterlagen § 8 Transportgenehmigung § 9 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit Vierter Abschnitt SchluBvorschriften § 10 Obergangsvorschrift § 11 Gebuhren und Auslagen § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 lnkrafttreten ") Diese Verordnung dient der Umsetzung der Aichtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 Ober AbnUle (ABI. EG Nr. L 194 S. 47) in der durch die Anderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. Marz 1991 (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) geanderten Fassung. Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich (1) Ober die in § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Genehmigungspflichten hinaus dOrfen die in der Verordnung zur Bestimmung besonders OberwachungsbedOrftiger Abfalle bestimmten besonders OberwachungsbedOrftigen Abfalle zur Verwertung gewerbs maBig nur mit einer Transportgenehmigung der zustan digen Behorde eingesammelt oder befordert werden. Dies gilt nicht in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes genannten Fallen. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht tor die Einsammlung und Beforderung von besonders Ober wachungsbedOrftigen Abfallen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurOckgenommen werden. § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt hin sichtlich der freiwilligen ~Ocknahme von Abfallen zur Beseitigung unberOhrt. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch fOr die grenzOberschreitende Verbringung von Abfallen. (4) Die zustandige Behorde kann bei auslandischen Beforderern von einzelnen Anforderungen dieser Verord nung oder einzelnen Nachweisen Ausnahmen zulassen, soweit die nach § 49 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Sach- und Fachkunde und Zuverlassigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird. Hier bei sind insbesondere gleichwertige Diplome, PrOfungs zeugnisse und sonstige Befahigungsnachweise sowie gleichwertige Zulassungen oder Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum zu berOcksichtigen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natOrlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfahigen Personenvereinigungen, die den Einsammlungs- oder Beforderungsbetrieb betreiben. 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 (2) FOr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natOrlichen Personen, die vom Betriebs inhaber mit der fachlichen Leitung, Oberwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgetohrten Einsammlungs oder Beforderungstatigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfOr geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind. (3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschaftigte Personen, die bei der AusfOhrung der Einsammlungs- und Beforderungstatigkeit mitwirken. Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beforderers §3 Fachkunde der fur die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (1) Die tor die Leitung und Beaufsichtigung eines Be triebes zur Einsammlung und Beforderung von Abfallen zur Beseitigung oder besonders OberwachungsbedOrf tigen Abfallen zur Verwertung verantwortlichen Personen mOssen die fur ihren Tatigkeitsbereich erforderliche Fach kunde besitzen. Die Fachkunde erfordert 1. wahrend einer zweijahrigen praktischen Tatigkeit erworbene Kenntnisse Ober die Einsammlung oder Beforderung von Abfallen und 2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zu standigen Behorde anerkannten Lehrgangen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Ver ordnung vermittelt worden sind. (2) Als Voraussetzung tor die Fachkunde nach Absatz 1 Nr. 1 sind auch anzuerkennen 1 . der AbschluB eines Studiu111s auf den Gebieten des lngenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fach schulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine abgeschlossene kaufmannische Berufsausbildung auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgange zuzuordnen ist, und 2. wahrend einer einjahrigen praktischen Tatigkeit erwor bene Kenntnisse Ober die Einsammlung und Beforde rung von Abfallen. Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberuhrt. (3) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfah rung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tatigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tatigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstel lung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind. (4) Von der ErfOllung der in den Absatzen 1 bis 3 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die fOr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person 1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens drei Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer tor die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie bes verantwortlichen Person vergleichbar sind und 2. die ordnungsgemaBe ErfOllung dieser Aufgaben ge wahrleistet ist. Die Anforderungen an die Fortbildung nach § 6 bleiben unberuhrt; die tor die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person hat spatestens bis zum 6. Oktober 1998 an Lehrgangen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen. §4 Anforderungen an das sonstige Personal Das sonstige Personal muB die tor die jeweils wahr genommene Einsammlungs- oder Beforderungstatigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde er fordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes. §5 Anforderungen an beauftragte Dritte Mit der Austohrung einer Sammlungs- oder Beforde rungstatigkeit dart der Einsammler und Beforderer einen Dritten, der hierfOr keiner Transportgenehmigung bedarf, nur beauftragen, wenn dieser Dritte die tor die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beforderungs tatigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Der Einsammler und Beforderer hat die zur Sicherstellung einer fach- und sachgerechten Austohrung erforderlichen lnformationen und Weisungen zu erteilen. §6 Anforderungen an die Fortbildung Die fOr die Leitung und Beaufsichtigung des Einsamm lungs- oder Beforderungsbetriebes verantwortlichen Per sonen sowie das sonstige Personal mOssen durch geeig nete Fortbildung Ober den tor die Tatigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfOgen. Die fur die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regel maBig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgangen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen. Die Fortbildungs maBnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Person~ls hat der Betriebsinhaber den Fort bildungsbedarf zu ermitteln. Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung §7 Antrag und Unterlagen (1) Der Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmi gung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 bei der zustandigen Behorde zu stellen. (2) Dern Antrag sind die Unterlagen beizufOgen, die zur PrOfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zahlen insbesondere Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1413 1. fur den Antragsteller (Betriebsinhaber) a) die Gewerbeanmeldung, b) der Handelsregisterauszug, c) das FOhrungszeugnis, d) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, e) der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtver sicherung einschlieBlich einer auf den Einsammlungs und Beforderungsvorgang bezogenen Umwelthaft pflichtversicherung, f) soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges geho rende Tatigkeit vorgenommen werden soil, zusatz lich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversiche rung und einer auf diese Tatigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, 2. fur den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfahigen Per sonenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschafts fuhrung Berechtigten, a) das FOhrungszeugnis, b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, 3. fur die fur die Leitung und Beaufsichtigung des Be triebes verantwortlichen Personen a) das FOhrungszeugnis, b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, c) Nachweise Ober die Fachkunde. (3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzu reichen. §8 Transportgenehmigung (1) Die Transportgenehmigung berechtigt den Ein sammler und Beforderer, Abfalle im Bundesgebiet einzu sammeln und zu befordern. Sie ist nicht Obertragbar. (2) Die Transportgenehmigung kann mit Auflagen ver bunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Ge nehmigungsvoraussetzungen ertorderlich ist. Der Ein sammler und Beforderer muB den Auflagen nachkommen. Die zustandige Behorde hat den Antragsteller insbeson dere zu verpflichten, ihr die Veranderung von Umstanden mitzuteilen, die fur die Ertullung der Genehmigungsvor aussetzungen erheblich sind. (3) Die Transportgenehmigung wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt. §9 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit Alle Eintragungen in den in den Anlagen 1 und 2 auf gefuhrten Vordrucken mussen leserlich in deutscher Spra che mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerat mit dauerhafter Schrift vor genommen werden. Der ursprungliche lnhalt dart nicht unleserlich gemacht werden, ohne daB gleichzeitig kennt lich gemacht wird, ob dies bei der ursprunglichen Ein tragung oder erst spater ertolgt ist. Vierter Abschnitt SchluBvorschriften §10 Obergangsvorschrift (1) Eine vor lnkrafttreten dieser Verordnung nach § 12 des Abfallgesetzes erteilte Genehmigung gilt bis zum Ablauf ihrer Wirksamkeit als Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fort. (2) Bereits begonnene Vertahren auf. Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieser Verordnung zu Ende zu fuhren. Die Vertahren konnen ohne Verwendung der in den An lagen 1 und 2 enthaltenen Vordrucke durchgefuhrt werden. Die zustandige Behorde kann bestimmen, daB die Vertah ren unter entsprechender Verwendung der tor die Erteilung der Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes geltenden Vordrucke durchgefuhrt werden. (3) Antrage auf Erteilung einer Transportgenehmigung dart die zustandige Behorde nicht deshalb ablehnen, weil die fur die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ertorderlichen Lehrgangen teilgenommen haben. Sie hat in diesem Fall durch Auflage zu bestimmen, daB die T eilnahme an den entsprechenden Lehrgangen bis zum 6. Oktober 1998 ertolgt sein muB. (4) Fur Vertahren auf Erteilung einer Transportgeneh migung, die nach lnkrafttreten dieser Verordnung bis zum 6. Oktober 1997 beantragt werden, gelten die Absatze 2 und 3 entsprechend. § 11 Gebuhren und Auslagen (1) Fur Amtshandlungen der fur die Ausfuhrung dieser Verordnung zustandigen Behorden werden Gebuhren und Auslagen nach den Vorschriften des Verwaltungskosten gesetzes erhoben. Fur die Gebuhren gelten folgende Rah mensatze: 1. Entscheidung Ober die Erteilung einer Transportgeneh migung (§ 8): a) Freistellung von der Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes 100 bis 500 OM, b) erstmalige Entscheidung nach dieser Verordnung 500 bis 10 000 DM, c) Entscheid1.,mg nach einer wesentlichen Anderung der fur die Ertullung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstande 100 bis 1 O 000 DM, d) Entscheidung Ober eine auf Antrag inhaltlich beschrankte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere fur bestimmte grenzuberschreitende Verbringungen) 100 bis 10 000 OM; 2. Entscheidung Ober die Anerkennung eines Lehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): a) Anerkennung auf Antrag des Veranstalters 100 bis 1 000 DM, 1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 b) nachtragliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgange fur einen einzelnen Teilnehmer 20 bis 200 DM. (2) Fur den Widerruf oder die ROcknahme einer Amts handlung, soweit der Betroffene dazu AnlaB gegeben hat, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amts handlung sowie in den Fallen der ROcknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden GebOhren nach MaBgabe des § 15 des Verwaltungs kostengesetzes erhoben. (3) Fur die vollstandige oder teilweise Zuruckweisung eines nicht ausschlieBlich gegen eine Kostenentschei dung gerichteten Widerspruchs wird eine GebOhr bis zur Hohe der fur die angegriffene Amtshandlung vorgesehe nen GebOhr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungs verfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurOckgenommen, betragt die GebOhr hochstens 75 vom Hundert der Widerspruchs gebOhr. (4) Fur die Erhebung von Auslagen gilt § 1 O des Ver waltungskostengesetzes. §12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor satzlich oder fahrlassig 1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besonders OberwachungsbedOrftige Abfalle zur Verwertung ge werbsmaBig einsammelt oder befordert oder 2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt. §13 lnkrafttreten § 1 Abs. 1 tritt am 1 . Januar 1999 in Kraft, die Ver ordnung tritt im Obrigen am 7. Oktober 1996 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. September 1996 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1415 Anhang zur Transportgenehm igungsverordnung Fachkunde der fur die Leitung und Beaufsichtigung eines Einsammlungs- oder Beforderungsbetriebes verantwortlichen Personen Die Kenntnisse mussen sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1. sach- und fachgerechte Einsammlung und Beforderung van Abfallen unter besonderer Berucksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behaltern; 2. schadliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belastigungen, die von Abfallen ausgehen konnen, und MaB nahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung; 3. Art und Beschaffenheit von besonders OberwachungsbedOrftigen Abfallen; 4. Vorschriften des Abfallrechts und des fur die Einsammlungs- und Beforde rungstatigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts; 5. Bezuge zum GOterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht; 6. Vorschriften der betrieblichen Haftung. 1416 Bundesge'setzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 Anlage1 zur Transportgenehmigungsverordnung Diese Anlage enthalt den Vordruck*) eines Antrags auf Erteilung einer Transport genehmigung (§ 7 Abs. 1 ). ") Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks 1. Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser GroBe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemMen Verwendung ist der Vordruck auf das Format DIN A4 im Verhaltnis 84: 100 zu vergr68ern. 2. S~mtliche Feldbegrenzungen und Rasterfl~chen sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflachen durfen 60 % vom Volltonwert nicht Dberschreiten. Sti.mtliche Schriften, Nummem und der Passer sind schwarz zu drucken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1417 ,-----------------------------7 : ·1 .0 ·e J:. c)l : ... '6 ... iii I C ... ! i ... ~ Ill a: a D. 0 z :Ii , :iii:: , ::c CJ I.I. w 0 0 m c( E E lO , ~ r,,.;, C Qj tti C 0 (.) ex: ~ CSI a, co ,... co II> 'It (') N N ► )( 3,: > ::, I II) D Passer fur EDV Seite CD von Q) Formblatt Antrag Transportgenehmigung (AT) Antrag auf Erteilung' einer Transpo~nehmigung gemiB § 49 ~ 1, 5 50 Abs. 2 Nr.. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 7 Transportgenehmigungsverordnung I Zu~bitle-~ .... ~. t • 1 1.1 Amrag$teffer {Betrieb$inhaber) ~pt$itz des Ein~ und Arma I I I 12 StraBe 1.3 PlZ Ort l I I I I 1.4 Telefon 1 I I I I I I I I I I I Telefax I I I I I I 1 I I Folgende Unterlagen iiber den Antragstelter sind als Anl• beigefugt oder liegGn der Behorde bereits vor:. 1.5 Gewemeanmeldung 1.6 Handelsreg!sterauszug 1.7 Auskunft aus dem GewerbeZentralreglster 1.8 Nachweis einer Kfz•Haftpftiehtversicherung einschlieBfich einer Umwelthaftpfllchtver$lcherun9 1.9 Nachweis einer Betriebshaftpflichtverslcherungi> 1.1 O Nachwei$ einer Umwelthaftpflichtverslcherung21 I I I I I Ausstellungsdatum Tag, Monat, Jahr . . I I 8efarderemummer Hausnr. l..L...L....w I I liegt der BehOrde vor Anlage1> 0 GJ □ GJ 0 L.i. J ,.. □ L.i. J 0 L.i. J D GJ 2 Betriebsinhaber, gesetzliche Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Geseftschafter, GeschiftsfOhrer 2.1 Name ''' I I I I I I I I I I I I I 2.2 FOhru~zeugnis 2.3 Au$kunft aus dem Gew~ster ' • 2.4 Name I I I I I I I I I I I I 2.5 FOhrungszeugnl8 2.6 ~ aus dam Gewerbezentra1reg1Ster ., ~ ~ 2.1 0 FottsetzunQ wetter-er ~atff fo~ Einlegeblatt Geburtsdatum Tag, Monat, Jahr Geburtsort LLL..L..J Ausstellungsdatum 1,,,,,,,,,,, , , , , , , I I I·' GeburtSpatum Tag, Monat, Jahr liegt der B&Mrde. vor 0 .,, Geburtsort Antage1> l.w ',.., f' < I I I I I I I I I I I I I I I/ Ausstellungsdatum ., liegt der 8ehOrde vor Anlage1> 0 l Li.J ; ~-,, ~-''''"' iN- "'"' '.\ ~ .\ ♦ f :'.> ii -~ □· .;' :s ~.•,:~:-, ,, Anlagen durchnumeneren und betreffende Nummer e,ntragen. ,, Sowe,t eine Zw,schenlagerung oder e,ne andere. nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs geh6rende Tat1gkeIt vorgenommen werden soil. vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 f) TgV. L----------------------------------------~ 1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 ,-----------------------------7 I : 1 i .c ~ ! ;I I C ~ ' . E ID Q 0 ID c( E E lO ,. ~ a Qj tti 8 (.) ex: ~ > :::, t rn D Passer fur EDV Seite@ von@ Formblatt Antrag Transportgenehmigung (ATI Fur die.~ unc:t ~~g des.8etriebe6 verantwortliche ~ der ~~ L..J genannte 8e~nhaber 3.3 Name I I I I 3.4 Nachweise der Fachkunde 3.5 FOhrungszeugnis 3.6 A~l(unft llus c1em Gewemezentralregister 4 4.1 Name I I I I I I It 'r N~derFachkunde Fuhrungazeup Auskunft aus dem Gewert>ezenttaffe9ister ~ und Unterschdft '' '1 Geburtsdatum Tag, Mpnat, Jahr Aussteltungsdatum I I ~um Tag,~Jahr • , , , , , , , , 1 • I, I, I, I Au-~~ ~ ~ Geburtsort liegt der 8ehorde vor D 0 □ I I I I I I I I I I I Anlage11 L..J L..J • Lu llegtd$-~vot' n .''Lw D iQ L..J s.1 • ·wir ~~- die lm Antraggemachten Angaben tjcbtfg~ WJr.~. ·beln) Elnsammefn unct•~··alle • , e~Vorschtiften des.~ufwlrt~fts-Uf'id.~.uhd. ~ erla$Sell80 Recfltsvet,·•····· '· ··•·· ..•.. · zu beachten un<,t• dle.fQ~dl$~ng ~tztlch geltenden Vofschrlften, in~ die ~rschrtften Ober dte .. :..... derung gefihrticher GOter ~-Wir wlssen, •~ der Betrtebsmhaber dafOr .Sofge zu tr.agen !,at. da8 die filr die Leitung und ····.•. • ung des Einsammlung!,?:;. und 8ef6rderungsbettlebs verantwortlichetl Personen $OVlle da,$.sonsuge .Personal d~ ~ Fortbifdung Ober , ~ ftlt' ~J~keit ~ aktuelleh Wissensstand verfOgen (S, § &TgV;) , , I , .... .... ~ ,. ,c.;, * ,, 5.2 Ort Datum Rechtsv&fbindtiche Unterschrift Tag, Monat, Jahr .. ' ~·. ~- ·•···::.: '' Aniagen durchnumeneren und betrettende Nummer e•ntragen. ~ Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 Anlage2 zur Transportgenehmigungsverordnung Diese Anlage enthalt den Vordruck*) zur Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 8 Abs. 3). *) Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks 1. Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser GroBe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgem/i8en Verwendung ist der Vordruck auf das Format DIN A4 im VerMltnis 84: 100 zu vergroBem. 2. Samtliche Feldbegrenzungen und Rasterflachen sind im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Raster flachen durfen 60 % vom Volltonwert nicht uberschreiten. Samtliche Schriften, Nummem und der Passer sind schwarz zu drucken. 1419 1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 ,----------------------------------------7 j e ~ : .!! ,, . iii .g C . ! i . ~ m ..I ~ , ::c CJ LL w 0 0 co et E E LO ,. ~ ,..... Q uj tti 8 (.) er: ~ ,t C") N N ► )( :t > ::::, I V, D Passer fur EDV Formblatt Transportgenehmigung (TG) Tran$portgenehmigung Zutreffende$ bitte ai$f0lten. , Zustindige Genehmigungsbehorde: Aktenzeichen Bt»oroeremummer ~'-.. .. ..· .:• .•. <. . . ··, .... · . A~ lhr• Antrages vom 1. 1 I , I , I Witt1 ftinen ~ f 49 Abs. t, § SO: Abs. 2 Nr.1 l{rW:/AbfQ ii'1 ~ng mit def' Transportge~gsverordnung eine Transportgenehmigung erteilt. Qle im ~ gemaehten Angaben $Ind ~eit dieser G.enehmigunfi. Soweit im folgencten abweichende ~en gewffen. werdetl, gehert diese den Angaben fm Antrag \for. Oles& Genehmigung gilt ab Ausstellungsdatum, sie 1st nicht ot)ertragbar. Oie Tmnsport(lerl$hmigung berechtigt lhren lnhaber, Abfatle im Bt.indesgebiet einzusammeln und to befordem. Aufla ,.,. ❖ ;~ .·•. gen .. ,· . . ' . ❖ .• ' •• •. . •. · •.. · .. • Pie TranspOrtgenehmigung wird mit folgenden .Auffaaen verbunden~ • ,, , • ' - , • • - - " - • ,· " , In dem zum·e1nsamme1n oder Befflrdem benut:zten Bef6rderungsmtttel sind, soweit die SefOrderung nieht mittefS schienengebundener FahFZeu~ erfolgt, . . . . . . . • . . , . - . . • , eine t<opie der Tra,isportgeoehmigung und. des Antrags, . • : . , • * , •• • , eine t<opie deS ~achweises • de$ vereinfachten Entsorgungsnachwe~ oder der NachW~ngen, • ' die Ausfertigunge,"t 2 t»s 6 der Begleitscileine oder die Ausfertigungen 2 der Ubemahmescheine fOr die ~ten oder beforcterten Abfall& mitzufOl'lren und den zur Oµerwa<:hung und KQntrotle Befugten auf Verfangen vorz:uzeigen und auSZUhindigef"I. •• ' • • • , Veranderungen des fur die Genehmigung ent::icheidungserheblicilen Sachverhattes (z.8. der Angaben zum Einsammler und 8ef0rdarer oder der vorgelegten Antra9sunterlagen) sind der Genehmigungsbehorde unverzuglich mttzuteilen . Die Genehmigung wird mit folgenden weiteren Auflagen verbunden: Hinweise Seim Einsamn'leln und Bef6rdem der Abfafle sind alle einschlagigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der dazu erlassanen Verordnungen in der jeweils gOltigen Fassung und die daraus sich ergebenden Nebenpflichten zu beachten. Oas mit .dem Einsammeln und Befordern betraute Personal muB die filr die jeweils wahrgenommene Tatigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Es muB insbesondefl' mit den Gefahren im Umgang mit Abfallen vertraut und in cler Lage sein, bei UnfAllen mit den Abfallen auf diese abgestimmte MaBhahmen zu ergreifen, insbesonclere die zustandigen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Wasserbeh0rde, Umwettschutzbehorde) zu benachrichtigen. Die Sachkunde erfqrdert eine betriebliche Einarbeitung .auf der Grundlage eines Einarbettungsplans (§ 4 TgV}. Ein Wechsel der fOr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person bedarf cler Genehmigung. Oiese Geneh,migung schJieBt nach anderen VQJschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen (insbesondere nach Vorschriften Ober den Guterkraftverkehr und • die Beforderung gefahrlicher GOter) nicht ein. Die Genehmigung laBt auch die Anforqerungen unberuhrt, w81che die Gf:tfahrgotvorschriften - insbesondere in bezug auf die beforderten Stoffe, die Beforderungsmittel, da$ Trans~nal und das MitfOhren von Begleitpapieren - stellen. Dieser 8escheid ist geb0hrenpflichti9. Es ergeht ein gesonderter Gebuhrenbescheid. ~,W,.1ehrung < ,. (. ' Die ~.ftechtsbeheifsbetehrung 1st Bestandteil dieses Bescheides. Patum Tag, Monat, Jahr . Unt~t~ der Genehmigungsbehotde L-----------------------------~