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قوانين ألمانيا

Transparency Act

صدر في 2017-01-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz).
اللغة
English
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Energy, Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
nuclear energy, energy conservation/energy production, hazardous waste, packaging/labelling, institution, legal proceedings/administrative proceedings, waste management, governance

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  1. §1 Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maß- Errichtung, Zweck und Sitz nahmen, die nach den Bestimmungen des Entsor- (1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffent- gungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgeset- lichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finan- zes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atom- zierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) er- gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds richtet. Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses zu erstatten sind. Entsorgungskosten sind auch Gesetzes. Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad Stiftungsgesellschaft mbH. (2) Zweck des Fonds ist es, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen (3) Barmittel sind liquide Mittel. und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur §3 Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern. Aufgaben und Organisation des Fonds (3) Sitz des Fonds ist Berlin. (1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2

  2. §2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungs- Begriffsbestimmungen übergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere (1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehre- Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch ent- rer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung stehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 115 Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität §6 in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel Satzung an. Das Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Satzung (2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der werden die Einzelheiten der Organisation und der Aus- Vorstand. führung der Aufgaben des Fonds geregelt.

  3. §4 §7 Kuratorium Fondsvermögen (1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätz- (1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten lichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungs- zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoauf- zwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des schlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. Hierbei kann Bestimmungen zu. das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Das (2) Der Einzahlende ist verpflichtet, am 1. Juli 2017 Nähere regelt die Satzung. den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezins- ten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grund- (2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des betrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. Der Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesmini- in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017 steriums für Wirtschaft und Energie und des Bundes- mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Entsorgungs- ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und kosten, die einem Einzahlenden zwischen dem 1. Ja- Reaktorsicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen nuar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 Bundestages. entstehen, werden von dem in Anhang 2 genannten Be- (3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bun- trag abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben destages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt der Einzah- zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheits- lende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von verhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusam- Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mensetzung des Plenums widergespiegelt wird. entsprechend. (4) Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundes- (3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt tages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember Bundesregierung. Die Mitglieder des Kuratoriums wer- 2022, den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag den für die Dauer einer Legislaturperiode von den in nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, be- Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungs- rechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der weise von dem Deutschen Bundestag bestellt. Für Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1 jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags, zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung (5) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und ei- des Risikoaufschlags endet die Verpflichtung des Ein- nen Stellvertreter. Es beschließt mit der einfachen zahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in Mehrheit seiner Mitglieder. den Fonds gemäß § 8 Absatz 2. (4) Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den Be-

  4. §5 trägen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bundes- Vorstand ministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh- men mit dem Bundesministerium der Finanzen mit (1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratori- dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die ums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er be- letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 schließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. zu zahlen. Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die Das Nähere regelt die Satzung. Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung (2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicher- über große Erfahrung in der Anlage und dem Manage- heitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten Rate ment bedeutender Vermögen verfügen. Die Mitglieder beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrags. des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglie- Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die der des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kurato- Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind rium angehören. ausgeschlossen. (3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung. §8 (4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche (1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinba- Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entschei- rung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds be- dung vor. Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik min- reits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der destens einmal im Jahr fort. nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch (5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevor- den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu de- haben durch Weisung untersagen. Die Berichtspflichten cken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Aus- des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12 sowie fuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine aus den Vorgaben der Satzung. Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine lageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungs- vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausste- aufsichtsgesetzes. hender Zahlungsraten zu verlangen. Die Ratenzah- (4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaft- lungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflich- steuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapitalerträge des tung vorzusehen. Sollten mehrere Einzahlende eine Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist Ka- Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so pitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Ein- worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die zahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern. Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und (2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitaler- Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt, tragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungs- nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses abkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfü- Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt. gung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den § 10 Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, Verwendung der Mittel so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- (1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des kontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe Nachschusses im erforderlichen Umfang. Der erforder- von § 3 Absatz 1 verwendet werden. liche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Un- terdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen (2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst. Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personal- Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle kosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung Kernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird. Satz 1 nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Raten- des Vorstands. zahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und (3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt die erste Rate eingezahlt hat. Ein Nachschuss gemäß für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung sei- Satz 1 kann frühestens erstmals nach dem in § 7 Ab- ner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem satz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden. Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung (3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zuläs- und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Ver- sig. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn packung radioaktiver Abfälle entstehen. an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr 2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquidi- § 11 tätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurück- Finanz- und Wirtschaftsplanung zuzahlen ist. Weitere Einzahlungen in den Fonds aus (1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig. Finanz- und Wirtschaftsplan. Der Finanz- und Wirt- schaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018

  5. §9 zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig Anlage der Mittel 1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalen- (1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Ein- derjahr, zahlenden ein. Auf den Konten sind jeweils die Einzah- 2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf lungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 Kalenderjahre sowie getrennt zu verbuchen. Bis zur Verwendung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden 3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Mittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen. Kalenderjahre. Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktuali- (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im sieren. Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- schaft und Energie und dem Bundesministerium für (2) Für den gesamten absehbaren Anlage- und Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwal- alle drei Jahre zu aktualisieren sind. tungsvorschrift erlassen. Die Anlagerichtlinien sind im (3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch Bundesanzeiger bekannt zu geben. Über die Anlage- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im richtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrund- zen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- sätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des schutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen. Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage können in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen werden für Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über 1. die Gewichtung der Anlageklassen, die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds. 2. die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidun- (4) Der Bund unterrichtet den Fonds über die ge- gen und planten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungs- maßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine 3. die maximale Höhe von Einzelanlagen. Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der (3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für Fondsmittel gründen kann. Drei Monate vor Beginn den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen An- eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 117 auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Ent- zen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- sorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten schutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist. mit.

  6. § 14

  7. § 12 Auflösung Rechnungslegung (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe- (1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätes- sen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden tens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen. die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen (2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes entsprechende Anwendung. Vermögen fällt dem Bund zu. (2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der

  8. § 15 Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Na- turschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über Verordnungsermächtigungen die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- (3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlich- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung keiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten nach § 10 nachzuweisen. Die Verpflichtungen des Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Diffe- Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des renz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalku- öffentlichen Rechts nach den §§ 108 und 109 der lierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs- (4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des gesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrech- Einzahlenden zu ändern. nungshof. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

  9. § 13 gie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnah- Aufsicht mung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bun- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desministeriums für Wirtschaft und Energie, die im des Bundesrates bedarf. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017

  10. Anhang 1 Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 Kernkraftwerk Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A Kernkraftwerk Obrigheim KWO Kernkraftwerk Würgassen KWW Kernkraftwerk Stade KKS Kernkraftwerk Biblis A KWB A Kernkraftwerk Biblis B KWB B Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1 Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2 Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1 Kernkraftwerk Unterweser KKU Kernkraftwerk Krümmel KKK Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1 Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG Kernkraftwerk Grohnde KWG Kernkraftwerk Brokdorf KBR Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2 Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2 Kernkraftwerk Emsland KKE Kernkraftwerk Lingen KWL Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 119

  11. Anhang 2 Einzahlungsbeträge gemäß § 7 Grundbetrag Risikoaufschlag Gesamtbetrag 35,47 Prozent Kernkraftwerk Mio. EUR Mio. EUR Mio. EUR (1) (2) (1)+(2) Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A 178 63 241 Kernkraftwerk Obrigheim KWO 305 108 413 Kernkraftwerk Würgassen KWW 364 129 492 Kernkraftwerk Stade KKS 405 144 549 Kernkraftwerk Biblis A KWB A 907 322 1 229 Kernkraftwerk Biblis B KWB B 980 348 1 328 Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1 681 241 922 Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2 983 349 1 332 Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB 671 238 909 Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1 612 217 829 Kernkraftwerk Unterweser KKU 1 035 367 1 402 Kernkraftwerk Krümmel KKK 995 353 1 348 Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1 668 237 905 Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK 383 136 519 Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG 1 028 365 1 393 Kernkraftwerk Grohnde KWG 1 063 377 1 441 Kernkraftwerk Brokdorf KBR 1 064 377 1 441 Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B 971 344 1 315 Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C 998 354 1 351 Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2 975 346 1 321 Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2 912 323 1 235 Kernkraftwerk Emsland KKE 1 124 399 1 523 Kernkraftwerk Lingen KWL 46 16 62 Versuchsatomkraftwerk Kahl VAK 32 12 44 Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe MZFR 7 2 9 Summe 17 389 6 167 23 556 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 Artikel 2 (3) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für be- strahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus der Gesetz Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem 1. Ja- zur Regelung des Übergangs nuar 2019 erfolgen. Der Betreiber einer in Anhang 1 des der Finanzierungs- und Handlungs- Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur pflichten für die Entsorgung radioaktiver Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Er- Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken zeugung von Elektrizität hat einen Anspruch auf die Ab- gabe, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des (Entsorgungsübergangsgesetz) Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 §1 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ra- tenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen 1. bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lager- zur Endlagerung radioaktiver Abfälle behältern angedient werden, die den Annahmebe- dingungen des jeweiligen Zwischenlagers entspre- Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betrei- chen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbe- bers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes hörde festgestellt wird; aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstof- fen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen 2. radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern an- wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsor- gedient werden, die den Annahmebedingungen des gungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste jeweiligen von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 be- Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des stimmten Zwischenlagers entsprechen, und dies von Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungs- der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird. vereinbarung erfüllt wurde: Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer An- lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerb- 1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von lichen Erzeugung von Elektrizität sollen an das jeweilige § 21a des Atomgesetzes; am Standort befindliche Standortzwischenlager abge- 2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen geben werden. Radioaktive Abfälle aus der Aufarbei- aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie tung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwi- 3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21 des schenlager abgegeben werden. Standortauswahlgesetzes. (4) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsor- gungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung §2 von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität sowie die RWE AG für die dem Versuchs- Übergang der Handlungspflicht atomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG für die (1) Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeord- Stilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau neten radioaktiven Abfälle haben einen Anspruch auf einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge- die Annahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigba- werblichen Erzeugung von Elektrizität, für die der nach rer Wärmeentwicklung, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgeset- nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgeset- zes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt zes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde, können nach Maßgabe der folgenden Absätze wurde und die radioaktiven Abfälle den Voraussetzun- an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwi- gen des Absatzes 5 entsprechen. Die Annahme erfolgt schenlagerung beauftragten Dritten abgegeben wer- mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1 den. Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organi- Satz 1 am Standort betriebene Lager. Wenn am Stand- sieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der ort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Bund. Zuständig für die Übertragung der Aufgaben Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeit- der Zwischenlagerung auf einen Dritten ist das Bundes- punkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzun- ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- gen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem sicherheit. Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfol- (2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht die gen. Im Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt Verpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, die uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung für für die geordnete Beseitigung der abgegebenen die Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum Trans- radioaktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Ver- port an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebe- pflichtung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an nes Lager bei dem Betreiber des Zwischenlagers. Die eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1 übergangsweise Lagerung bis zum Transport an ein des Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager Ablieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen Ausgleich Absatz 1 Satz 1 über. des Bundes an den Betreiber der Anlage. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 121 (5) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit wenn: zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maß- 1. radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wär- nahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen meentwicklung als Abfallgebinde angedient werden, und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs für die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter gewährleistet. Halbsatz des Atomgesetzes die Voraussetzungen für (3) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nimmt nach die Abgabe an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 Übertragung der Zwischenlager nach Absatz 1 und 2 festgestellt hat, und die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber er- 2. die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt gebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die wahr; er kann den bisherigen Betreiber eines in Anhang Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Über- Tabelle 1 genannten Zwischenlagers, das nach § 6 Ab- wachung nach dem Atomgesetz oder der Strahlen- satz 3 des Atomgesetzes genehmigt worden ist, längs- schutzverordnung oder einer aufgrund des Atomge- tens fünf Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum setzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar Leistungsbetrieb der jeweiligen Anlage zur Spaltung sind. von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 2 sind die aufgrund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter genannten Zwischenlagers längstens bis zum Ablauf Halbsatz der Strahlenschutzverordnung bestehenden des Jahres 2026 mit der Führung des Betriebs beauf- Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachläs- tragen. Satz 1 Halbsatz 2 findet auf die Zwischenlager sigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkraft- nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes an den Standor- tretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderun- ten der Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leis- gen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das End- tungsbetrieb bereits erloschen ist, mit der Maßgabe lager Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die Anwendung, dass die Frist mit dem Inkrafttreten dieses Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier Gesetzes beginnt. Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit kann ein zentrales Bereitstellungslager für radioaktive der Behälterdichtung. Der Betreiber einer in Anhang 1 Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage Eingangslager für das Endlager Konrad errichten. zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität als Antragsteller hat An- (4) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in den spruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der zum den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmigungen des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Ab- auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen nach § 2 gabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, geeigneten Behältnissen, durch die eine Querkontamination aus- (6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablie- geschlossen ist, aufbewahrt werden. Im Fall von Großkomponenten muss eine geeignete, radiologisch ferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten, sichere Konfiguration vorliegen. Für jedes Behältnis die Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus und jede Komponente muss dem Dritten nach § 2 Ab- dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 73 satz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation übergeben Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung zu übergeben. werden. Ein Umgang mit offener Radioaktivität durch den Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfonds- §3 gesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kern- Zwischenlager, brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizi- Verordnungsermächtigung tät darf in den durch den Dritten nach § 2 Absatz 1 (1) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Satz 1 betriebenen Lagern nicht stattfinden. Der Betrei- Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die ber der Anlage trägt dafür Sorge, dass die Verpackung in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager, gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter Berücksich- die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgeset- tigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne wesent- zes verfügen. Nach der Übertragung gelten die in Be- liche negative Rückwirkungen auf die Maßnahmen zug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigun- zum Betrieb und zum Abbau und mit dem Ziel erfolgt, gen, Erlaubnisse, solche Entscheidungen ergänzende das in der Endlagervorausleistungsverordnung vorge- Anordnungen nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes gebene Endlagervolumen einzuhalten. Erfüllt der Be- und Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2 treiber der Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt für kerntechnische nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemes- Entsorgungssicherheit hat in angemessener Zeit zu senen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Frist- prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnah- ablauf die Verpackung auf Kosten des Betreibers der men und durch die Bereitstellung von sachlichen und Anlage selbst oder durch einen Dritten vornehmen las- personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs ge- sen. Der Betreiber der Anlage haftet dem Dritten nach währleistet. § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen (2) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 nach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden, Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich die die er bei der Betätigung im Lager verursacht. in dem Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenlager. Es gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber er- (5) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet dem teilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt für Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 aufgeführ- und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; die ten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betreiber den Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfonds- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil gesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung ein- der notwendigen Kosten für den Bau von Zwischen- gezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfonds- lagern und für Nachrüstungen an den Einzahlungs- gesetzes den notwendigen Aufwand für den Betrieb beträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz festzu- des Lagers; der notwendige Aufwand umfasst auch setzen. Errichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach In- krafttreten dieses Gesetzes aufgrund geänderter Anfor- §4 derungen an den Betrieb erforderlich werden, solange Erstattung der Aufwendungen der Betreiber noch die Genehmigung innehat. Für die des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 im Anhang Tabelle 1 und 2 aufgeführten Zwischenlager endet die Erstattung des notwendigen Aufwands je- (1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz weils mit der Übertragung des Zwischenlagers nach erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsor- Absatz 1 oder 2; die Erstattung des notwendigen Auf- gung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz. wands für die in dem Anhang Tabelle 3 aufgeführten (2) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Lager mit Ausnahme des Lagers Mitterteich endet mit Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über Ablauf des Jahres 2026. die Einnahmen und Ausgaben. Er lässt die Jahresrech- (6) Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwi- nung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt- schenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttre- schaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Er übermittelt die ten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betrei- Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeit- ber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1 nah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für Zahlungen erstattet. Das Bundesministerium für Wirt- Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit prüft schaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu er- mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem stattenden Betrag durch Bescheid fest. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 123 Anhang Tabelle 1 Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes (AtG), deren Genehmigungen am 1. Januar 2019 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden Zwischenlager Biblis Brokdorf Brunsbüttel* Grafenrheinfeld Grohnde Gundremmingen Isar Krümmel Emsland Neckarwestheim Obrigheim** Philippsburg Unterweser Ahaus*** Gorleben*** * Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei. ** Soweit die vorgesehene Verbringung der bestrahlten Brennelemente in das Standortzwischenlager Neckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei. *** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung. Tabelle 2 Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zum Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei Standort Zwischenlager Genehmigung Biblis* LAW-Lager § 7 Absatz 1 AtG LAW 2 § 7 StrlSchV Brunsbüttel LasmA § 7 StrlSchV Grafenrheinfeld BeHa § 7 StrlSchV Krümmel LasmA a.Z. § 7 StrlSchV Neckarwestheim SAL GKN § 7 StrlSchV Obrigheim** Bau 39/52 § 7 Absatz 3 AtG Philippsburg SAL KKP § 7 StrlSchV Unterweser LUW (Lager Unterweser) § 7 StrlSchV LUnA § 7 StrlSchV Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 Standort Zwischenlager Genehmigung Stade** LarA (Lager für radioaktive Abfälle) § 7 Absatz 3 AtG Würgassen Transportbereitstellungshalle § 7 StrlSchV Ahaus*** Lagerbereich I § 7 StrlSchV Gorleben*** ALG Abfalllager Gorleben § 7 StrlSchV * Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich ausschließlich auf die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle. ** Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle bestehenden Genehmigungen nach § 7 Absatz 3 AtG wird ein Genehmigungsverfahren nach § 7 StrlSchV durch den Betreiber eingeleitet. *** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung. Tabelle 3 Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds finanziert wird Standort Zwischenlager Genehmigung Brunsbüttel Transportbereitstellungshalle I § 7 StrlSchV Transportbereitstellungshalle II § 7 StrlSchV Neckarwestheim Lagergebäude UKT § 7 Absatz 1 AtG Philippsburg Transportbereitstellunghalle § 7 Absatz 1 AtG Mitterteich EVU-Lagerhalle § 7 StrlSchV Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 125 Artikel 3 S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz an- gefügt: Änderung des Atomgesetzes „Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endla- gerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungs- Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- übergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsge- S. 1843, 2930) geändert worden ist, wird wie folgt ge- setzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlage- ändert: pflichtig.“ 1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „werden“ Artikel 5 die Wörter „nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungs- Änderung der fondsgesetzes“ eingefügt. Endlagervorausleistungsverordnung 2. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- Die Endlagervorausleistungsverordnung vom gefügt: 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 „Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) ge- zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist ändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist 1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 „Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Ent- unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zu- sorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach ständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes über- vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, gegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmi- soweit und solange dies aus Gründen des Strahlen- gungsinhabers vorausleistungspflichtig.“ schutzes erforderlich ist.“ 2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: 3. § 9a wird wie folgt geändert: „(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsor- a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch gungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb- die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungs- satz angefügt: pflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes „die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand voraus- einen vom Bund mit der Wahrnehmung der leistungspflichtig.“ Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge- setzes übergehen.“ Artikel 6 b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz einge- Änderung der fügt: Strahlenschutzverordnung „Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Ab- (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Ar- fälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der tikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge- 1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abfallverur- setzes abgegeben worden sind.“ sacher“ durch die Wörter „dem nach § 9a Absatz 1 c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Ab- satz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt Entsorgung Verpflichteten“ ersetzt. unberührt.“ 2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt: d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt un- „Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Ab- berührt.“ fälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge- setzes bleibt unberührt.“ Gesetz 4. Dem § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung „§ 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt un- und des Rückbaus der Kernkraftwerke berührt.“ sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle Artikel 4 (Transparenzgesetz) Änderung des Standortauswahlgesetzes §1 Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes Auskunftspflicht vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch (1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, des Haftungskreises gebildet werden oder nach den dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anwendbaren Rechnungslegungsbestimmungen gebil- einmal jährlich, und zwar bis zum letzten Werktag des det werden müssten, ist dies entsprechend in der Auf- sechsten auf den Abschlussstichtag des Betreibers stellung nach § 2 Absatz 1 abzubilden. folgenden Monats die Informationen gemäß § 2 (3) Die Unternehmen des Haftungskreises sind ver- Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3 pflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die vorzulegen. Aufstellung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- zu erteilen. trolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch selbst einen Stichtag bestimmen, zu dem diese zu er- §4 stellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesonderter Bericht im oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist. Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen (3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirt- Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten schaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Aus- Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre künfte zu verlangen. bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnis- §2 sen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen Aufstellung der entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat (1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf Grundlage des eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und Jahresabschlusses jährlich eine detaillierte Aufstellung der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entspre- der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen für die Still- chende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten legung und den Abbau ihrer Anlagen nach § 7 Absatz 3 Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der des Atomgesetzes sowie für die in § 2 Absatz 3 und 5 Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu des Entsorgungsübergangsgesetzes vorgesehene Ver- der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen packung radioaktiver Abfälle (Rückbauverpflichtungen) zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website vorzunehmen. des Betreibers zu veröffentlichen. (2) In der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahres- §5 abschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge nach den einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtun- Mitteilungspflicht des gen mit den entsprechenden dafür angesetzten Auf- Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzuneh- Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- men. Die in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen trolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese Rückstellungsbeträge sind den künftigen Geschäfts- dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des be- jahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liqui- treffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzu- ditätswirksam werden. Ferner sind die dann liquiden teilen. Mittel darzustellen. (3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jeweiligen §6 Aufstellung zugrunde liegenden Schätzungen und Be- Datennutzung und -übermittlung rechnungsgrundlagen vorzuhalten und auf Verlangen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich vorzulegen. ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung (4) Der Betreiber hat die Aufstellung durch einen zu nutzen und zu diesem Zweck unter Berücksichti- Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell- gung der Rechte der Betreiber an das Bundesministe- schaft daraufhin prüfen zu lassen, ob die Aufstellung rium für Wirtschaft und Energie und das Bundesminis- den im Jahresabschluss des Betreibers ausgewiesenen terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi- Rückstellungsbeträgen entspricht. Das Ergebnis der cherheit zu übermitteln. Das Bundesministerium für Prüfung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann kontrolle zuzuleiten. Der Prüfungsbericht muss inner- die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziel- halb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag erstellt und len Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingereicht werden. und an sonstige sachverständige Dritte übermitteln. Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom Bundes- §3 amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung, Darstellung des Haftungskreises Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung (1) Der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 ist eine Liste auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die zuständige Finanzamt zu übermitteln. Eine Übermitt- nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung lung an andere Dritte ist ausgeschlossen. der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rück- bauverpflichtungen haften (Haftungskreis). §7 (2) Soweit die Rückstellungen für diese Rückbau- Bericht der Bundesregierung verpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich beim Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes- Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen tag zum 30. November eines jeden Jahres einen Bericht Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 127 vor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamen- gesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverord- tarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit nung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber seine den Rechten der Betreiber eine zusammenfassende Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungshandlung Bewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten nicht, so kann die Behörde die aus dieser Handlung Informationen. Der Bericht ist erstmalig zum 30. Novem- entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen ber 2018 zu erstellen. neben dem Betreiber auferlegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich §8 1. der Pflichten der Betreiber zum Abbau nach § 7 Ab- Bußgeldvorschrift satz 3 des Atomgesetzes sowie (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 2. der Entsorgungspflichten des Betreibers, die nach fahrlässig den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsge- 1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder setzes nicht übergegangen sind. nicht rechtzeitig vorlegt oder Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Be- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 treiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten zuwiderhandelt. der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1 Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Betreiber. bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (3) Können Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 §9 nicht mehr entstehen oder dem Betreiber nicht mehr auferlegt werden, weil der Betreiber als Rechtsträger Verordnungsermächtigung erloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte Be- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver- Unternehmen in dem Umfang auferlegen, in dem sie nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden schutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundes- können, wenn er noch fortbestehen würde. Nimmt eine ministerium der Finanzen Vorschriften über die Um- Behörde anstelle eines erloschenen Betreibers eine setzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Ausgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4 Handlung vornehmen, zu der der erloschene Betreiber zu erlassen. zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des zwei- ten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf be- Artikel 8 ruhenden Rechtsverordnung verpflichtet gewesen wäre Gesetz oder hätte verpflichtet werden können, wenn er noch fortbestehen würde, so kann die Behörde die aus die- zur Nachhaftung für Abbau- ser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich Unternehmen auferlegen. (Nachhaftungsgesetz) (4) Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes Un- §1 ternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet das herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf die Nachhaftung Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Eine Inan- (1) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige öf- spruchnahme eines herrschenden Unternehmens setzt fentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen eines Be- eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung treibers von im Inland gelegenen Anlagen zur Spaltung eines Betreibers, dessen Zahlungseinstellung, dro- von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von hende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Elektrizität (Betreiber), die für die Stilllegung, den siche- Überschuldung, oder sonstige besondere Umstände ren Einschluss und den Abbau dieser Anlagen nach § 7 voraus, die die Inanspruchnahme eines herrschenden Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die geordnete Unternehmens rechtfertigen. Beseitigung der radioaktiven Abfälle nach § 9a Absatz 1 (5) Mehrere herrschende Unternehmen eines Betrei- Satz 1 des Atomgesetzes entstehen, insbesondere für bers haften gemeinsam als Gesamtschuldner. die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des Atomgesetzes, der Endlagervorausleistungsverord- §2 nung, aus Kapitel 4 des Standortauswahlgesetzes sowie aus § 7 Absatz 2 und § 8 des Entsorgungsfonds- Beherrschung eines Betreibers gesetzes, haften herrschende Unternehmen der jeweils (1) Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Ge- anspruchsberechtigten Körperschaft neben dem Be- setzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder treiber, wenn dieser diese Zahlungsverpflichtungen bei mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem Fälligkeit nicht erfüllt. Satz 1 gilt auch für Entgelte, die Betreiber gehört oder denen mindestens die Hälfte der anstelle dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflich- Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zu- tungen erhoben werden, sowie für den Fall der Raten- steht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen zahlung gemäß § 7 Absatz 4 des Entsorgungsfonds- allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss gesetzes. auf einen Betreiber ausüben können. Für die Berech- (2) Nimmt eine Behörde im Wege der Verwaltungs- nung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gilt vollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie durch § 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend. einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend Betreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des Atom- § 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 (2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines Artikel 9 Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unter- nehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsge- Ermächtigung zum Abschluss sellschaft gilt als herrschendes Unternehmen. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung (3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen §1 im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass der Betreiber als Rechtsträger erlischt. Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags §3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Nachhaftung in besonderen Fällen kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einverneh- (1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass men mit dem Bundesministerium der Finanzen und die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau dem 1. Juni 2016 endet. und Reaktorsicherheit mit den Betreibern von im Inland belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (2) Der Übergang der Haftung nach § 1 auf einen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren Dritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befreiende Konzernobergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen Wirkung. Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und (3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungs- Handlungsverantwortung nach den §§ 1 und 2 des Ent- verpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungs- sorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungs- fondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 des Entsorgungs- Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger, auf den fondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkraft- das Vermögen eines herrschenden Unternehmens im tretens, über die Übertragung von im Bereich der Sinne des § 2 oder Teile hiervon nach dem 1. Juni 2016 Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften im Wege einer Maßnahme nach § 1 des Umwandlungs- und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die gesetzes übergegangen sind. Die Vorschriften des Um- Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit wandlungsgesetzes bleiben unberührt. der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten (4) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungs- Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Über- verpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungs- nahme der Zwischenlager durch den Bund, über die fondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger (Erwer- von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten ber), dem Teile des Vermögens eines herrschenden schließen. Unternehmens auf sonstige Weise übertragen worden sind, ohne dass dem übertragenden herrschenden §2 Unternehmen im Gegenzug eine angemessene Gegen- Evaluierung leistung zugeflossen ist. Eine Gegenleistung gilt ins- Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum besondere als angemessen, wenn der Übertragung 30. Juni 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwal- auf sonstige Weise nach Satz 1 vom Bundesamt für tungsvollzugs evaluiert. Dabei wird die Bundesregie- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorab zugestimmt rung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für wurde. Die Haftung des Erwerbers ist der Höhe nach die Verwaltung entwickelt hat, und ob die Entwicklung auf den Wert des übertragenen Vermögensteils im in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestell- Zeitpunkt der Übertragung beschränkt. ten Regelungswirkungen steht. §4 Artikel 10 Zeitliche Beschränkung der Haftung Die Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlö- Inkrafttreten schen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die abliefe- Europäische Kommission die beihilferechtliche Geneh- rungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an migung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesminis- Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlos- terium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des sen ist. Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 129 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Januar 2017 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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