Toxic Contamination Information Ordinance
صدر في 1990-07-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- hazardous substances, data collection/reporting
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1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996 Bekanntmachung der Neufassung der Giftinformationsverordnung Vom 31. Juti 1996 Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Anderung der Giftinfor mationsverordnung vom 8. Juli 1996 (BGBI. I S. 948) wird nachstehend der Wortlaut der Giftinformationsverordnung in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berOcksichtigt: 1 . die am 1 . August 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Juli 1990 (BGBI. I S. 1424), 2. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 9 der Verord nung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. I S. 1782, 2049), 3. den am 1 . Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 17 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416), 4. den am 1 . September 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs ge nannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des§ 16e Abs. 5 Nr. 3, des§ 20 Abs. 6 und des§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Marz 1990 (BGBI. IS. 521), zu 2. des§ 16e Abs. 5 Nr. 3, des§ 20 Abs. 6 und des§ 14 des Chemikalien gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Marz 1990 (BGBI. IS. 521), zu 4. des § 16e Abs. 5 Nr. 3 und des § 20 Abs. 6 Satz 1 des Chemikalien gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. I S. 1703) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. IS. 1416). Bonn, den 31. Juli 1996 Die Bundesministerin fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit In Vertretung Jauck Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996 1199 Verordnung Ober die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftlnfoV) §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung trifft nahere Bestimmungen Ober Art, Umfang, lnhalt und Form von Mitteilungen an das Bun desinstitut fur gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinarmedizin, 1. die derjenige, der bestimmte Zubereitungen in den Verkehr bringt, nach § 16e Abs. 1 des Chemikalien gesetzes abzugeben hat, 2. die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengeset zes bei Vergiftungsfallen abzugeben hat. §2 Mitteilungspflicht beim lnverkehrbringen von Zubereitungen (§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes) (1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikalien gesetzes hat 1. bei erstmaliger Mitteilung vor dem lnverkehrbringen unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 1, 2. bei einer Anderungsmitteilung unverzuglich unter Ver wendung des Formblattes nach Anlage 2 unter Nen nung der vom Bundesinstitut fur gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinarmedizin vergebenen Mitteilungsnummer zu erfolgen. Bei erstmaliger Mitteilung sind zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 8 des Formblattes nach Anlage 1 mitzuteilen. Das Bundesinstitut fur gesundheit lichen Verbraucherschutz und Veterinarmedizin bestatigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung und teilt ihm die entsprechende Mitteilungsnummer mit. (2) Wer eine Zubereitung unverandert oder als Bestand teil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handels namen in den Verkehr bringt, kann die Angaben zu Nummer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine Bezugnahme auf die Mitteilung einschlieBlich einer An derungsmitteilung des Herstellers oder Einfuhrers dieser Zubereitung ersetzen, wenn er Namen und Anschrift des Herstellers oder EinfOhrers, den Handelsnamen der Zube reitung sowie die vom Bundesinstitut fur gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinarmedizin vergebene Mit teilungsnummer angibt. (3) Das Bundesinstitut fur gesundheitlichen Verbrau cherschutz und Veterinarmedizin kann die Obermittlung der Angaben nach den Absatzen 1 und 2 auch auf einem anderen geeigneten Datentrager zulassen. §3 Arztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes) {1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikalien gesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 3 zu erfolgen und muB zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat 1. bei akuten Erkrankungen nach AbschluB der Behand lung, 2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Dia gnose, 3. bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach AbschluB der Beratung, 4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgefuhrt wird, nach deren AbschluB unverz0glich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informa tions- und Behandlungszentrum fur Vergiftungen hinzuge zogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen. (2) Das . Bundesinstitut fur gesundheitlichen Verbrau cherschutz und Veterinarmedizin kann die Obermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen. §4 Vertraulichkeit Alle auf den Formblattern nach den Anlagen 1, 2 und 3 0bermittelten Oaten, einschlieBlich der freiwilligen Anga ben, sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben im Form blatt nach Anlage 3 durfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden. §5 (weggefallen) §6 (lnkrafttreten) 1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. ~ugust 1996 Anlage 1 (zu ยง 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) Bitte mit Schreibmaschine austollen. Andas Bundesinstitut fur gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinarmedizin Dokumentations- und Bewertungsstelle tor Vergiftungen (BgVV) Postfach 33 00 13 14191 Berlin Mitteilung einer Zubereitung (Erstmalige Mitteilung nach ยง 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes) 1 . a) Name der Firma, Anschrift b) Telefonnummer der Firma c) Zustandige Stelle der Firma tor AuskOnfte Ober die Zubereitung Tel.-Nr. Tel.-Nr. nach GeschaftsschluB .. 2. a) Handelsname der Zubereitung b) Die Zubereitung wird von der mitteilenden Firma D hergestellt D eingefOhrt D von einer anderen Firma bezogen und unverandert in den Verkehr gebracht 3. lnhaltsstoffe a) Besondere lnhaltsstoffe Anzugeben sind aa) sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtschadigende, erbgutverandernde oder sensibilisierende Stoffe, ab der Konzentration, mit der sie zur Kennzeichnung einer Zubereitung beitragen, mindestens aber ab0,1%, bb) stark atzende Sauren und Laugen, wie Salpetersaure, Salzsaure, Schwefelsaure, Kalilauge, Natronlauge, sowie quarternare Ammoniumverbindungen und Phenole ab 0, 1 %, soweit diese Stoffe nicht unter aa) fallen, cc) atzende Stoffe bei Raumtemperatur flOssige Halogenkohlenwasserstoffe, Petroldestillate einschlieBlich Mischungen unter Angabe der CAS-Nummern, Glykole, jedoch nicht Polyglykole, ab 1 %, soweit diese Stoffe nicht unter aa) oder bb) fallen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996 1201 Die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung ist auf 10% genau (relativ) anzugeben. Soweit Gehalte von unter 5% anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis der genauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in folgenden Konzentra tionsstufen erfolgen: bis unter 0, 1 %, 0, 1 % bis unter 0,5%, 0,5% bis unter 1,0%, 1,0% bis unter 1,5%, 1,5% bis unter 2,0%, 2,0% bis unter 3,0%, 3,0% bis unter 4,0%, 4,0% bis unter 5,0%. Bei produktionsbedingt 0blichen Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulassig. Konzentration Stoffe CAS-Nummer bzw. R-Satze Konzentrationsstufe b) Sonstige lnhaltsstoffe Anzugeben sind alle anderen lnhaltsstoffe bei einem Gehalt ab 1 ,0 bis 100 Gewichtsprozenten. Sofern zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis des einzelnen Stoffes not wendig ist und vergleichbare physikalische/chemische und toxikologische Eigenschaften vorliegen, kann statt der Bezeichnung des einzelnen Stoffes eine Gruppenbezeichnung verwandt werden, z.B. kationische T enside, anionische Tenside, nicht ionische Tenside, Fettsauren, Pflanzenole. Die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung ist auf 20% genau (relativ) anzugeben. Soweit Gehalte von unter 10% anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis der genauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in folgenden Konzentra tionsstufen erfolgen: 1,0% bis unter 2,0%, 2,0% bis unter 4,0%, 4,0% bis unter 7,0%, 7 ,0% bis unter 10,0%. Bei produktionsbedingt Oblichen Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulassig. Konzentration Stoffe CAS-Nummer bzw. R-Satze Konzentrationsstufe 4. Kennzeichnung der Zubereitung a) Gefahrensymbole b) Gefahrenbezeichnungen c) Hinweise auf besondere Gefahren (R-Satze) d) Sicherheitsratschlage (S-Satze) e) Weitere Kennzeichnungen ... f) Einstufung aufgrund der Pr0fung der Zubereitung aufgrund von Berechnungsverfahren ........ . 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996 5. Verwendungsart,Verwendungszweck 6. Angaben zur Verpackung a) Gebindeformen (z.8. Dose, Spraydose, Flasche mit SchraubverschluB, Tropfflasche, etc.) b) FOllmengen (ml oder g) ....................................................... . c) D Das Gebinde tragt einen kindergesicherten VerschluB d) D Das Gebinde tragt ein fOhlbares Wamzeichen 7. Empfehlungen Ober VorsichtsmaBnahmen bei Vergiftungen und SofortmaBnahmen bei Unfallen 8. pH-Wert einer Mischung Wasser/Zubereitung im Verhaltnis 1 :1, sofem der Wert unter 2,5 oder Ober 10,0 liegt Zusatzliche Angaben (freiwillig) 9. Analytik der wichtigsten lnhaltsstoffe (Methode, Matrix) 10. Konsistenz der Zubereitung (z.B. leichtbewegliche FIOssigkeit, zahflOssig, Pulver, Paste, etc.) 11. Farbe der Zubereitung 12. Gefahrliche Reaktionen mit anderen Zubereitungen, die tor den Verbraucher bestimmt sind 13. Sonstige Angaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996 1203 Bitte mit Schreibmaschine ausfullen. Andas Bundesinstitut fur gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinarmedizin Dokumentations- und Bewertungsstelle fur Vergiftungen (BgVV} Postfach 33 00 13 14191 Berlin Anlage2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) Anderungsmitteilung einer Zubereitung (Anderungsmitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes} A. Name der Firma, Anschrift Handelsname der Zubereitung B. Vom Bundesinstitut fur gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinarmedizin erteilte Zubereitungsnummer I I I I I I I I I I I I I C. D Die Zubereitung wird ab dem D Die Zubereitung wird ab dem Form in den Verkehr gebracht. . . endgOltig nicht mehr in den Verkehr gebracht. erstmalig in der nachfolgend dargestellten D. Angaben zu den Nummern 1 bis 13 des Formblattes zur erstmaligen Mitteilung, die sich gegenOber der letzten Mitteilung geandert haben. Geanderte Konzentrationen sind nur anzugeben, wenn sich die Konzentration bei Staf fen nach 3a} um mehr als 10%, bei Staffen nach 3b} um mehr als 20% des angegebenen Wertes (relativ) geandert hat. 1st eine Angabe in einer der unter 3a) oder 3b) angegebenen Konzentrationsstufen erfolgt, ist eine Anderungs meldung notwendig, wenn diese Konzentrationsstufe verlassen wurde. 1st wegen produktionsbedingt ublicher Schwankungen eine Konzentrationsbereichsangabe erfolgt, ist eine Anderungsmitteilung notwendig, wenn der angegebene Konzentrationsbereich verlassen wurde. E. Merkmale, an denen sich die ursprOngliche und die geanderte Zubereitung eindeutig unterscheiden lassen (z.B. Verpackungscode, Farbe) 1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tei! I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996 Anlage3 (zu § 3 Abs. 1) Bitte deutlich lesbar ausfOllen. Andas Bundesinstitut fur gesundheitlichen Verbraucher schutz und Veterinarmedizin Dokumentations- und Bewertungs stelle tor Vergiftungen (BgVV) Postfach 33 00 13 14191 Berlin Originalstempef, Tel.-Nr. und Unterschrift des Arztes Mitteilung bei Vergiftungen 1. 2. 3. nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes (BgW: Telefon (0 30) 84 12 - 39 04, Fax (0 30) 84 12 - 39 29) Alter Jahre D mannlich D weiblich Schwangerschaft: D Ja Monate (bei Kindern unter 3 Jahren) D Nein Freiwillig auszufUllen D Vergiftung D Verdacht Unbedingt Handelsprodukt (Zubereitung) oder Stoffname, aufgenommene Menge und Hersteller (Vertreiber) angeben; gegebenenfalls vermutete Ursache Exposition: D akut D oral D inhalativ D chronisch D Haut D Auge(n) D Sonstiges welche? Atiologie: Ort: D akzidentell (Unfall) D suizidale Handlung D Arbeitsplatz D Kindergarten Labor-Nachweis: D Ja Behandlung: D keine D gewerblich D Abusus D imHaus D imFreien D Nein D ambulant Verlauf: D nicht bekannt D vollstandige Heilung D Spatschaden (nicht auszuschlieBen) D Verwechslung D Umwelt D Schule D Sonstiges D stationar D Oefektheilung D Sonstiges □ Tod I Freiwillig auszufiillen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996 1205 4. SymptomeNerlauf (stichwortartig) ggf. anon y mi s i er t e Befunde, Epikrise(n)