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Thuringian Law on the Reorganization of Water Management Law

صدر في 2019-05-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا · Thüringen
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
basin/catchment/watershed, effluent waste water/discharge, enforcement/compliance, flood, freshwater pollution, water resources management, pollution control, inland waters, hazards

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  1. 74 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts Vom 28. Mai 2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt Grundsätze § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Gewässereinteilung § 4 Eigentumsverhältnisse (zu § 4 Abs. 2 und 5 WHG) § 5 Schranken des Grundeigentums (zu § 4 Abs. 4 WHG) Zweiter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer § 6 Uferlinie § 7 Eigentumsgrenzen § 8 Verlandung § 9 Überfl utung § 10 Uferabriss § 11 Bildung eines neuen Gewässerbettes § 12 Entschädigung, Wiederherstellung § 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln § 14 Kreis- und Gemeindegrenzen § 15 Erlaubnis, Bewilligung, Anpassung (zu den §§ 8 und 9 WHG) § 16 Fracking (zu § 13a WHG) § 17 Schutz der Bewilligung § 18 Verzicht § 19 Verpfl ichtungen bei Erlöschen einer wasser rechtlichen Zulassung Dritter Abschnitt Bewirtschaftung von Gewässern § 20 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietsein heiten (zu § 7 Abs. 5 WHG) § 21 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumen tation (zu § 7 Abs. 2, den §§ 73 bis 75, 79, 80 Abs. 2 und §§ 82 und 83 WHG) § 22 Wasserbuch (zu § 87 WHG) § 23 Verzeichnis der Schutzgebiete § 24 Technische Regeln Zweiter Teil Besondere Bestimmungen Erster Abschnitt Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 25 Gemeingebrauch (zu § 25 WHG) § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch (zu § 26 Abs. 1 und 2 WHG) § 27 Wasserkraftnutzung (zu § 35 Abs. 3 WHG) § 28 Genehmigung von Anlagen in, an, über und un ter oberirdischen Gewässern (zu § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG) § 29 Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) § 30 Gewässerunterhaltung (zu den §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 39 sowie 40 Abs. 3 und 4 WHG) § 31 Gewässerunterhaltungspfl ichtige (zu § 40 WHG) § 32 Finanzierung der Gewässerunterhaltung an Ge wässern zweiter Ordnung § 33 Unterhaltung von Talsperren § 34 Übertragung der Unterhaltungslast § 35 Ausbaupfl icht § 36 Schiff- und Floßfahrt § 37 Stauanlagen, unbefugtes Aufstauen und Ablas sen § 38 Anschluss von Stauanlagen an fremde Grund stücke Zweiter Abschnitt Bestimmungen zum Grundwasser § 39 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu den §§ 46 und 47 WHG) § 40 Versickerung von Niederschlagswasser (Abwei chung von § 8 Abs. 1 WHG) § 41 Erdaufschlüsse (zu § 49 WHG) Dritter Teil Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Erster Abschnitt Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 42 Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG) § 43 Fernwasserversorgung § 44 Eigenkontrolle (Abweichung von § 50 Abs. 5 WHG) § 45 Wasserschutzgebiete (zu § 52 Abs. 1 WHG) § 46 Heilquellenschutz (zu § 53 WHG) Zweiter Abschnitt Abwasserbeseitigung § 47 Pfl icht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG) § 48 Abwasserbeseitigungskonzept (zu § 55 WHG) § 49 Genehmigungspfl icht für das Einleiten und Ein bringen von Abwasser in Abwasseranlagen (zu § 58 WHG) § 50 Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwei chung von § 57 WHG) § 51 Genehmigung von Abwasseranlagen (zu § 60 Abs. 3 WHG) § 52 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu § 61 WHG) und War tung von Kleinkläranlagen Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 75 Vierter Teil Hochwasserschutz Erster Abschnitt Hochwasser § 53 Informationspfl icht (zu § 79 Abs. 2 WHG), Warn und Alarmdienst, Steuerung von Stauanlagen, Deichgefährdung § 54 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (zu § 76 WHG) § 55 Gemeindlicher Wasserwehrdienst Zweiter Abschnitt Deiche und Hochwasserschutzanlagen § 56 Unterhaltung der Deiche und Hochwasser schutzanlagen § 57 Unterhaltungslast für Deiche und Hochwasser schutzanlagen § 58 Besondere Pfl ichten zum Schutz und zur Unterhaltung der Deiche und Hochwasser schutzanlagen Fünfter Teil Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Erster Abschnitt Zuständigkeit § 59 Wasserbehörden § 60 Technische Fachbehörde § 61 Zuständige Wasserbehörde Zweiter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 62 Verwaltungsverfahren § 63 Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidun gen § 64 Sicherheitsleistung § 65 Vorläufi ge Anordnungen, Beweissicherung § 66 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Über schwemmungsgebiete Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensbestimmungen § 67 Verfahrensvorschriften (zu § 70 Abs. 1 WHG) § 68 Duldungspfl ichten § 69 Ausgleichsverfahren zwischen konkurrierenden Gewässernutzungen (zu § 22 WHG) § 70 Beschneiungsanlagen Sechster Teil Enteignung, Entschädigung und Ausgleich § 71 Enteignungsrecht § 72 Entschädigung (zu den §§ 96 bis 98 WHG) § 73 Ausgleich (zu § 99 WHG) Siebter Teil Gewässeraufsicht, Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen § 74 Gewässeraufsicht, Gewässerschauen (zu § 100 WHG) § 75 Pfl ichten bei Änderungen der Wasserbeschaf fenheit (zu § 89 WHG) Achter Teil Rechtsverordnungen § 76 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord nungen (Abweichung von § 23 WHG) Neunter Teil Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen § 77 Bußgeldvorschriften § 78 Alte Rechte und Befugnisse § 79 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestset zungen § 80 Einschränkung von Grundrechten § 81 Anhängige Verfahren § 82 Umsetzung des Rechts der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen § 83 Gleichstellungsbestimmung Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt Grundsätze § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung und für das nicht aus Quellen wild abfl ießende Wasser. (2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Was serhaushaltsgesetzes und die Bestimmungen dieses Ge setzes sind, unbeschadet der §§ 89 und 90 WHG, nicht anzuwenden auf: 1. Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, 2. zeitweilig wasserführende Gräben, 3. Be- und Entwässerungsgräben, 4. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Be deutung sind. § 2 Begriffsbestimmungen Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in § 3 WHG sind im Sinne dieses Gesetzes: 1. natürliche Gewässer: 76 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fl ießen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung, 2. Kleinkläranlagen: Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als acht Kubikmeter und nicht mehr als 50 Einwohnerwer ten bemessen sind. § 3 Gewässereinteilung Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfl ießenden Wassers und der Heilquel len werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in 1. Gewässer erster Ordnung: die in Anlage 1 genannten Gewässer, 2. Gewässer zweiter Ordnung: alle übrigen Gewässer. Die Abgrenzung der Gewässer erster von denen der zwei ten Ordnung ist des Weiteren aus den entsprechenden digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, ersichtlich. § 4 Eigentumsverhältnisse (zu § 4 Abs. 2 und 5 WHG) (1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigen tum des Landes. (2) Das Bett eines natürlich fl ießenden Gewässers zweiter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt. (3) Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Aus bau des Gewässers dienen. Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbe fugnis dienen, gelten als Bestandteile dieses Grundstücks. Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis erlischt. (4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewäs sern bleiben unberührt. (5) Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung und zugunsten der Ge meinden ist die Enteignung des Bettes von Gewässern zweiter Ordnung zulässig, wenn es das Wohl der Allge meinheit erfordert. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Ent eignungsgesetzes. (6) Wasser eines stehenden oberirdischen Gewässers ist nicht eigentumsfähig. § 5 Schranken des Grundeigentums (zu § 4 Abs. 4 WHG) § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt nicht für 1. Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken, 2. oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebs grundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören. Zweiter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer § 6 Uferlinie (1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufer grundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittel wasserstandes bestimmt. (2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmit telwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl fünf aufgeht. Fehlen Pegelbeobachtungen für die sen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe ver wendet werden. (3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtun gen vorliegen, durch die zuständige Wasserbehörde fest gesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlan gen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird. § 7 Eigentumsgrenzen (1) Ist das Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt. (2) Bildet das Gewässerbett mit den Ufern ein selbständi ges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegen schaftskataster. (3) Steht das Eigentum an dem Gewässerbett den Ei gentümern der Ufergrundstücke zu, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze im Gewässerbett vorbehaltlich einer ab weichenden privatrechtlichen Regelung wie folgt: 1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft; 2. für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senk recht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Li nie. (4) Ist die Regelung nach Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Ei gentum am Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstü cke nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Uferlinie zu. Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 77 (5) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 8 bis 11 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt. § 8 Verlandung (1) Bei einem fl ießenden Gewässer wächst eine durch all mähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Was sers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufer grundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pfl anzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre ver strichen sind. (2) Wächst die Verlandung nach Absatz 1 an einer Stelle, an der nebeneinanderliegende Grundstücke zusammentref fen, zu, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlan dung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze bis zum Schnitt mit der neu gebildeten Uferlinie. Schneiden sich im Bereich der Verlandung diese Verlängerungen, so verläuft die Grundstücksgrenze von dem Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Gren zen bis zu der Uferlinie. (3) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 7 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle einer Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat den frü heren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisherigen Umfang erforderlich ist. § 9 Überfl utung Werden an einem fl ießenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und da hinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dau ernd überfl utet, so wächst das Eigentum an den überfl u teten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zu stands erloschen ist. § 10 Uferabriss Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgeris sen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist. § 11 Bildung eines neuen Gewässerbettes Hat sich ein fl ießendes Gewässer infolge natürlicher Er eignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentü mer des alten Gewässerbettes über. § 12 Entschädigung, Wiederherstellung (1) In den Fällen der §§ 9 bis 11 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschä digen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, inner halb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf an deren Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisheri ge Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprüng lichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Verände rung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. (2) Der frühere Zustand kann vom Unterhaltungspfl ichtigen nur wiederhergestellt werden, wenn es das Wohl der All gemeinheit erfordert und die zuständige Wasserbehörde dies zulässt. Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfor dert, kann die zuständige Wasserbehörde gegenüber dem Unterhaltungspfl ichtigen die Wiederherstellung des frühe ren Zustandes anordnen. (3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstel lung erlischt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ab lauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln (1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (In sel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstande nen Landfl ächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden. (2) Die §§ 6 bis 12 gelten für Inseln entsprechend. § 14 Kreis- und Gemeindegrenzen Verläuft die Kreis- oder Gemeindegrenze in der Gewässer mitte oder wird sie durch die Uferlinie gebildet, so bewir ken Eigentumsänderungen nach den §§ 8 bis 11 eine ent sprechende Änderung der Kreis- oder Gemeindegrenzen. § 15 Erlaubnis, Bewilligung, Anpassung (zu den §§ 8 und 9 WHG ) (1) Die Erlaubnis, gehobene Erlaubnis und die Bewilligung nach § 8 WHG schließen eine nach wasserrechtlichen oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmi gung oder Zustimmung ein. (2) Soweit behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften eine wasserrechtliche Entscheidung ersetzen oder konzentrieren, gelten die §§ 12, 13 und 100 Abs. 2 WHG entsprechend. 78 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (3) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festset zung von Inhalts- und Nebenbestimmungen gegenseitig teilweise oder ganz ausschließen würden, so ist zunächst die Bedeutung der Benutzung für das Wohl der Allgemein heit und sodann die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sonst entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge. § 16 Fracking (zu § 13a WHG) (1) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 WHG nicht nach § 13a Abs. 1 WHG ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt wer den, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbe schaffenheit nicht zu besorgen ist. Eine Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG darf darüber hin aus nur erteilt werden, wenn auch sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 22c der Allgemeinen Bundes bergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. (2) In oder unter bestimmten, durch die zuständige Behör de in Karten auszuweisenden Gebieten, in denen untertä giger Bergbau betrieben wird oder betrieben worden ist, darf eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG nur erteilt werden, wenn durch Aufl agen sichergestellt wird, dass durch die Gewässerbe nutzung in Verbindung mit der in diesen Gebieten ausge übten Bergbautätigkeit eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. (3) Grundsätzlich soll keine Zustimmung der Landesregie rung zu Erprobungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 2 Satz 1 WHG erfolgen, weil durch den Einsatz der Fracking-Tech nologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen und die hiermit verbundenen Risiken derzeit nicht abschätzbar sind. § 17 Schutz der Bewilligung Für die durch die Bewilligung verliehene Rechtsstellung fi nden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Schutz des Eigentums Anwendung. § 18 Verzicht Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Inhaber schriftlich oder zur Nie derschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten. § 19 Verpfl ichtungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung (1) Ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder eine Bewil ligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die zustän dige Wasserbehörde den bisherigen Inhaber verpfl ichten, 1. die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder 2. auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeig net sind, nachteilige Folgen zu verhüten. Der bisherige Inhaber kann die ihm nach Satz 1 obliegen den Pfl ichten durch eine schriftliche Vereinbarung dem Ausbau- oder Gewässerunterhaltungspfl ichtigen übertra gen, wenn gleichzeitig eine angemessene Zahlung verein bart wird. Mit der Zahlung geht die Unterhaltungspfl icht auf den Ausbau- oder Unterhaltungspfl ichtigen über. (2) Beruht eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Ver waltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), so ist nach Maß gabe des § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG eine Entschädigung zu leisten. (3) Ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder eine Be willigung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungs anlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Der Be troffene ist zu entschädigen. (4) Die zuständige Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im Übrigen gelten für das Enteignungsverfahren die Bestimmungen des Thürin ger Enteignungsgesetzes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend. Dritter Abschnitt Bewirtschaftung von Gewässern § 20 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Abs. 5 WHG) (1) Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Fluss gebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwas ser des Landes werden der Flussgebietseinheit Weser zu geordnet. Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden ober irdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet. (2) Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten nach Absatz 1 sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt. Die konkreten Abgrenzungen ergeben sich aus den digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugäng lich gemacht werden. § 21 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation (Zu § 7 Abs. 2 bis 4, den §§ 73 bis 75, 79, 80 Abs. 2 und den §§ 82 und 83 WHG) (1) Die technische Fachbehörde nach § 60 nimmt die Be wertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG vor und erstellt die Gefah Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 79 ren- und Risikokarten nach § 74 WHG. Für diese Aufga ben obliegt ihr die Veröffentlichung nach § 79 Abs. 1 WHG. (2) Die oberste Wasserbehörde stellt für Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Risikomanagementpläne nach § 75 WHG auf und nimmt die Koordinierung nach § 80 Abs. 2 WHG vor. Sie veröffentlicht die Risikomanagementpläne nach § 79 Abs. 1 WHG. (3) Die oberste Wasserbehörde stellt für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Lan des beziehen, die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG und Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG auf und ko ordiniert diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 4 WHG. Die Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WHG er folgen im Thüringer Staatsanzeiger. (4) Die nach Absatz 3 erstellten Maßnahmenprogram me und Bewirtschaftungspläne werden von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift für verbind lich erklärt und im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. (5) Im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Planungen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grund sätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. (6) Für die Benutzung von Gewässern durch Entnahme von Grundwasser und Oberfl ächenwasser kann die obers te Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festlegen, 1. dass die Gewässerbenutzer auf ihre Kosten a) die entnommene und die abgegebene Wassermenge messen und die Ergebnisse übermitteln sowie b) die zur Wasserentnahme, -aufbereitung und -ver teilung verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen beschreiben und 2. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeit abständen und an welche Stellen die Angaben nach Nummer 1 zu übermitteln sind. § 22 Wasserbuch (zu § 87 WHG) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 Abs. 2 WHG vorgeschriebenen Eintragungen auch Heilquellenschutz gebiete und besondere Verpfl ichtungen zur Unterhaltung von Gewässern einzutragen. § 23 Verzeichnis der Schutzgebiete (1) Die zuständige Wasserbehörde führt ein oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete nach Anlage 3 innerhalb der Flussgebietseinheiten, die nach gemeinschaftsrechtli chen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewäs sern und des Grundwassers oder zur Erhaltung von un mittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt wer den sollen. (2) Ein Verzeichnis nach Absatz 1 enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind. Jedes Verzeichnis nach Absatz 1 ist regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu über arbeiten und zu aktualisieren. § 24 Technische Regeln (1) Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser, außer Abwasseranlagen nach § 60 WHG, sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen, die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Tech nik ergeben, eingehalten werden. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforde rungen des Absatzes 1, hat sie der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzu passen. Zweiter Teil Besondere Bestimmungen Erster Abschnitt Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 25 Gemeingebrauch (zu § 25 WHG) (1) Jedermann darf oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, zum Baden, zum Tauchen mit und ohne Atemge rät, zum Tränken, zum Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht 1. andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer ent gegenstehen oder 2. wasserrechtliche Befugnisse oder der Eigentümer oder Anliegergebrauch anderer dadurch beeinträch tigt werden. Satz 1 gilt auch für das schadlose Einleiten von Nieder schlagswasser, das von nicht gewerblich oder nicht öffent lich genutzten Flächen abgeleitet wird. (2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Be triebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen. (3) Jedermann darf Stoffe zu Zwecken der Fischerei als Gemeingebrauch in oberirdische Gewässer einbringen, soweit dadurch der Wasserabfl uss nicht nachteilig verän dert wird und keine signifi kanten nachteiligen Auswirkun gen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Das Einbringen solcher Stoffe in Gewässer, die der Trinkwas serversorgung dienen, ist nicht erlaubt. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. (4) Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsver ordnung oder im Einzelfall 80 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1. den Gemeingebrauch zum Wohl der Allgemeinheit, vornehmlich zum Schutz des Wasserhaushaltes, be schränken oder ausschließen, 2. das Befahren mit Motorbooten als Gemeingebrauch gestatten, 3. Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Ver kehrs auf den Gewässern treffen; hierzu kann eine Re gistrierung und zahlenmäßige Beschränkung der Was serfahrzeuge festgelegt werden und 4. die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstel lung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen. § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch (zu § 26 Abs. 1 und 2 WHG) Der Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 1 und 2 WHG bedarf einer Erlaubnis oder Bewilligung. § 27 Wasserkraftnutzung (zu § 35 Abs. 3 WHG) Die Aufgabe nach § 35 Abs. 3 WHG wird von der obers ten Wasserbehörde wahrgenommen. § 28 Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG) (1) Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anla gen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern bedürfen der Geneh migung durch die zuständige Wasserbehörde. Das gilt nicht für Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts verordnung bedürfen. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann auch nachträg lich mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen wer den. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit insbesondere den Wasserhaushalt oder die ökologische Funktion des Gewässers wesentlich beeinträchtigt und dies durch In halts- und Nebenbestimmungen nicht verhütet oder aus geglichen werden kann. (4) Andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie im Einverneh men mit der zuständigen Wasserbehörde ergehen; die Anforderungen des Absatzes 3 sind entsprechend zu be achten. Das Einvernehmenserfordernis gilt nicht für Plan feststellungen und Plangenehmigungen. § 29 Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) (1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG beträgt der Gewässerrandstreifen an oberirdischen Gewässern inner halb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile fünf Me ter und im Außenbereich zehn Meter. Im Übrigen gilt § 38 WHG entsprechend, wenn nicht in diesem Gesetz Abwei chendes bestimmt ist. (2) Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Bö schungsoberkante, im Übrigen ab der Linie des Mittel wasserstandes. An Talsperren beginnt der Gewässerrand streifen an der Uferlinie bei Höchststau. Die zuständige Wasserbehörde entscheidet im Streitfall über den Ver lauf der Böschungsoberkante und der Linie des Mittel wasserstandes. (3) An oberirdischen Gewässern ist in Gewässerrandstrei fen die Anwendung von Pfl anzenschutzmitteln und Dün gemitteln verboten. § 38 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. Das Verbot nach Satz 1 reduziert sich auf die ersten fünf Meter des Gewässerrandstreifens, 1. wenn diese vollständig mit Bäumen oder Sträuchern bewachsen sind oder 2. wenn die in den ersten fünf Metern des Gewässerrand streifens liegende landwirtschaftliche Fläche ganzjäh rig begrünt ist und nicht umgebrochen wird. Dem steht unbeschadet des § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht entgegen, wenn nach mehr als vierjähriger Standzeit ein Umbruch zum Zweck einer unverzüglichen Erneu erung der bisherigen Begrünung vorgenommen wird. Der Umbruch ist vorher der zuständigen unteren Was serbehörde anzuzeigen. Die Aussaat zur Begrünung nach Satz 1 darf keine Leguminosen umfassen. (4) Abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG kann die zuständige Wasserbehörde auf Ackerfl ächen, auf de nen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme an gepfl anzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von mindestens fünf Jahren haben (Kurzumtriebsplanta gen), das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträu cher zulassen. § 30 Gewässerunterhaltung (zu den §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 39 sowie 40 Abs. 3 und 4 WHG) (1) Zur Gewässerunterhaltung gehört auch die Bekämp fung von Schädlingen, die die Standsicherheit von Ufer böschungen und Dämmen beeinträchtigen. (2) Wird die Pfl icht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG verletzt, so haftet der Verursacher für die dem Gewässerunterhal tungspfl ichtigen entstehenden Mehraufwendungen. (3) Ist strittig, wem die Unterhaltung einer Anlage in, an, über und unter einem oberirdischen Gewässer obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. (4) Für Unterhaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 gilt § 40 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend. Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 81 § 31 Gewässerunterhaltungspfl ichtige (zu § 40 WHG) (1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ob liegt dem Land. (2) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt ab dem 1. Januar 2020 den durch das Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegründeten Gewässerunterhaltungsverbänden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 obliegt die Unterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung weiterhin den jeweiligen Gemeinden oder den von ihnen gegründeten Verbänden. (3) Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 sind die im jeweiligen Verbandsgebiet lie genden Gemeinden. Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die als Erschwerer nach Absatz 6 herangezogen werden, können auf Antrag Mitglied des Gewässerunter haltungsverbandes werden, in dessen Verbandsgebiet die Grundstücke oder Anlagen gelegen sind. Das Nähere re gelt die Verbandssatzung. (4) Das Land wird im Einvernehmen mit dem jeweils zu ständigen Gewässerunterhaltungsverband Tätigkeiten der Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 oder der Un terhaltung von Deichen oder Hochwasserschutzanlagen nach § 57 Abs. 1 von dem Gewässerunterhaltungsver band vornehmen lassen, auf dessen Verbandsgebiet sich das Gewässer erster Ordnung oder der Deich oder die Hochwasserschutzanlage befi ndet, soweit dem keine was serwirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. In der Verein barung über die Vornahme von Tätigkeiten nach Satz 1 ist auch die Kostenerstattung durch das Land zu regeln. Die Kosten der Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 dürfen die Kosten, die dem Land bei eigener Ausführung dieser Tätigkeiten entstehen würden, nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb überregional bedeutsamer Deiche und Hochwasserschutzanlagen. (5) Der Gewässerunterhaltungspfl ichtige nach Absatz 2 Satz 1 hat Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 WHG und solche Ausbaumaßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten sind, durchzuführen, wenn das Land die Kosten trägt. Über Art und Umfang der Maßnah me ist das Einvernehmen des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz einzuholen. (6) Erhöhen sich die Kosten des Landes für die Gewäs serunterhaltung nach Absatz 1, die Kosten der Gewässe runterhaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 oder der Mitgliedsgemeinden nach Absatz 2 Satz 2, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesi chert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Ge wässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so kann der Eigentümer des Grundstücks oder der Anla ge oder der Verursacher zum Ersatz der Mehrkosten her angezogen werden. Die Regelungen zu Organisation und Struktur der Gewässerunterhaltung und deren Finanzie rung werden nach Ablauf von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluiert. Die oberste Wasserbehörde legt der Landesregierung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Evaluierungsfrist einen schriftlichen Bericht vor. (7) § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WHG fi ndet keine An wendung. (8) Die Gewässerunterhaltungspfl ichtigen nach Absatz 2 Satz 1 erstellen einen Plan zur Unterhaltung der Gewäs ser (Gewässerunterhaltungsplan). Der Gewässerunter haltungsplan muss mindestens die Benennung und Be schreibung der geplanten Maßnahmen, die Art und Weise ihrer Ausführung und die zu erwartenden Kosten enthal ten. Die Gewässerunterhaltungspfl ichtigen setzen sich mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde über den Gewäs serunterhaltungsplan ins Benehmen. Die Gewässerun terhaltungspfl ichtigen holen bei der Aufstellung der Ge wässerunterhaltungspläne die Stellungnahmen der örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fi scherei- und Forstbehörden ein. § 32 Finanzierung der Gewässerunterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung (1) Die Gewässerunterhaltungsverbände nach § 31 Abs. 2 Satz 1 erhalten aus dem Haushalt der obersten Wasser behörde angemessene Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgabe. Die Zuweisungen richten sich an dem für die Er füllung der Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG und § 30) er forderlichen Bedarf aus und werden vom Land vollständig getragen. Die Maßstäbe für diesen Bedarf, die Verteilung auf die Gewässerunterhaltungsverbände sowie die Anfor derungen an das Zuweisungsverfahren und die Verwen dung der Zuweisung werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes festgelegt. (2) Sofern die Unterhaltung an Gewässern zweiter Ord nung von den Gemeinden oder den von ihnen zur Unter haltung gegründeten Verbänden nach § 31 Abs. 2 Satz 2 durchgeführt wird, erhalten die Gemeinden angemesse ne Zuweisungen aus dem Haushalt der obersten Wasser behörde; sie werden vom Land vollständig getragen. Die Maßstäbe für die Zuweisung an die Mitgliedsgemeinden werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasser behörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständi gen Ministerium unter Anhörung des Gemeinde- und Städ tebundes festgelegt. (3) § 42 Abs. 2 WHG fi ndet keine Anwendung. § 33 Unterhaltung von Talsperren (1) Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung der in Anlage 4 genannten Talsperren. Wird eine in Satz 1 genannte Talsperre beseitigt, geht der Abschnitt des Ge wässers, in dem sich die Talsperre befunden hat, auf den für die Unterhaltung dieses Gewässers zuständigen Unterhaltungspfl ichtigen über. Eine ordnungsgemäße Be seitigung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn sich der Gewässerabschnitt, in dem sich die Talsperre befand, in einem Zustand befi ndet, der einer ordnungsgemäßen Ge wässerunterhaltung (§ 39 WHG und § 30) entspricht. Eine 82 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Talsperre nach Satz 1 soll saniert werden, wenn der Be trieb der Talsperre für eine Aufgabenerfüllung des Landes erforderlich ist; darunter fallen auch agrarstrukturelle und landeskulturelle Interessen. (2) Die Unterhaltungslast nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag einem Dritten übertragen werden, wenn der Betrieb der Talsperre technisch und wirtschaftlich gesichert ist; § 40 Abs. 2 WHG gilt entsprechend. Mit der Zustimmung nach § 40 Abs. 2 WHG gilt die Zulassung zur Benutzung des Gewässers insoweit als erteilt, als dies zur Erfüllung der Unterhaltungslast nach Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Beseitigung erforderlich ist. Inhalt und Umfang der Zulas sung kann auf Antrag oder von Amts wegen durch die zu ständige Wasserbehörde festgestellt werden. Der Antrag nach Satz 1 kann nur innerhalb einer Frist von sechs Mo naten ab der öffentlichen Bekanntgabe der Entscheidung der zuständigen Behörde für die Beseitigung der Talsperre erfolgen. Wird die Unterhaltungslast nach Satz 1 übertra gen, fördert das Land die Unterhaltungskosten in pauscha lierter Form und die Instandsetzungskosten nach Maßga be des Haushaltsplanes mit bis zu 75 vom Hundert für die der Übertragung folgenden fünf Jahre. (3) Unbeschadet des Absatzes 4 wird die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 von der Thüringer Fernwasserversorgung wahrgenommen; für die Erfüllung dieser Aufgabe gelten die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Fern wasserversorgung (ThürFWG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 3 ThürFWG entsprechend. Für die Finanzierung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürFWG entsprechend. (4) Für die in Anlage 4 genannten Talsperren, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten bereits mit der Sanierung begonnen wurde, gilt § 67 Abs. 5 Satz 2 bis 5 des Thürin ger Wassergesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) anstelle der Regelung des Absatzes 1 fort. § 34 Übertragung der Unterhaltungslast Die zuständige Wasserbehörde kann 1. abweichend von § 31 Abs. 1 und 2 die Unterhaltungs pfl icht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die aus der Gewäs serunterhaltung Vorteile haben oder die die Gewässer unterhaltung erschweren, 2. die Unterhaltung einer Talsperre nach § 33 Abs. 1 ganz oder teilweise auf denjenigen Inhaber einer wasser rechtlichen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis, Bewilli gung oder eines alten Rechts, der aus der Unterhaltung insoweit Vorteile hat, als er Inhaber eines Staurechts ist, übertragen. § 35 Ausbaupfl icht (1) Die zuständige Wasserbehörde kann Unterhaltungs pfl ichtige zum Ausbau eines Gewässers verpfl ichten, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist; dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen. (2) § 31 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die vom Ausbau eines Gewässers bevorteilte Gemein de hat entsprechend ihres Anteils am Vorteil dem Gewäs serunterhaltungsverband dessen Kosten zu ersetzen. § 36 Schiff- und Floßfahrt Das für Schifffahrt zuständige Ministerium wird ermäch tigt, im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gewässer Rechtsverordnungen insbesondere über 1. die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen, über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er teilung und den Entzug der Zulassung, 2. das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrer laubnisse zum Führen von Wasserfahrzeugen sowie die Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Fahrerlaubnis zu erlassen. § 37 Stauanlagen, unbefugtes Aufstauen und Ablassen (1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsver ordnung Vorschriften über Planung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Steuerung und Unterhaltung von Stauanlagen er lassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ins besondere Regelungen getroffen werden über 1. Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse der für die Überwachung der Stauanlagen zuständigen Behörden gegenüber dem Betreiber der Stauanlage, 2. angemessene Fristen zur Anpassung bestehender Stauanlagen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik, 3. die Pfl ichten des Betreibers der Stauanlage zur Durch führung einer Eigenüberwachung und 4. die Mindestwasserabgabe, die Durchgängigkeit und die ökologische Funktionsfähigkeit. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, wie die allgemein anerkannten Regeln der Tech nik auf kulturhistorisch bedeutsame Stauanlagen, von de nen eine geringe Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, an zuwenden sind. (2) Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen oder das Ge wässer selbst Gefahren oder Nachteile entstehen, die Aus übung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Ge wässers erschwert wird. (3) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe wächst, hat der Betreiber ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Absatzes 2 ab zulassen, bis das Wasser wieder auf die zugelassene Stauhöhe gesunken ist. Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 83 § 38 Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke (1) Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der gegen überliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegen den Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasser behörde verpfl ichtet, den Anschluss zu dulden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebs grundstücke, Gärten und Parkanlagen. (3) § 92 Satz 2 und § 95 WHG gelten entsprechend. Zweiter Abschnitt Bestimmungen zum Grundwasser § 39 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu den §§ 46 und 47 WHG) (1) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vor rang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversor gung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberfl ächen- und Nieder schlagswasser nicht eingesetzt werden kann. (2) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versi ckerung nicht wesentlich eingeschränkt werden; Feucht gebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten. Dies gilt nicht, wenn an dere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen. (3) Bei Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und - soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten - dem Grund wasserleiter wieder zuzuführen. (4) In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist eine Er laubnis für die Entnahme von Grundwasser erforderlich, wenn im Kalenderjahr mehr als 2.000 Kubikmeter entnom men werden. Die Entnahme von Grundwasser für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus in geringen Men gen ist erlaubnisfrei. § 40 Versickerung von Niederschlagswasser (zu § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 3 WHG) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung 1. die Voraussetzungen regeln, unter denen Nieder schlagswasser schadlos versickert werden kann und 2. die zur schadlosen Versickerung von Niederschlags wasser geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anfor derungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen. § 41 Erdaufschlüsse (zu § 49 WHG) (1) Die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG bedarf der Erlaubnis, wenn die Prüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Febru ar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach An lage 1 Nr. 13.4 UVPG durchzuführen ist. Die Erlaubnis kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den An forderungen des Thüringer UVP-Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung ent spricht. Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbe stimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn wasserwirtschaftliche Belange oder Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt werden. (2) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die Ar beiten drei Monate vor Beginn anzuzeigen. Dritter Teil Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Erster Abschnitt Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 42 Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG) (1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölke rung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend und nachhaltig mit Trink- und Betriebswas ser zu versorgen (Träger der öffentlichen Wasserversor gung). Die Versorgungspfl icht besteht nicht für 1. Grundstücke im Außenbereich, 2. gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf, 3. die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Ver braucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken. (2) Die Gemeinden können ihre Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände bilden. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Dritter bedienen. (3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung ha ben Wassergewinnungsanlagen zu überwachen und bei der Überwachung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a festgesetzten Wasserschutzgebietes mitzuwir ken. Sie haben bestehende Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Die zuständi ge Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 Abs. 1 WHG übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a noch nicht festgesetzt ist, 84 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen gilt die Verpfl ichtung nach den Sätzen 1 und 2 für die Ein zugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen. (4) Die zuständige Wasserbehörde kann von dem Trä ger der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlan gen über 1. Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abge gebenen Wassers, 2. Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und -be darfs sowie 3. Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Um gangs mit Wasser im Versorgungsgebiet. (5) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 unterrichten. § 50 Abs. 3 Satz 2 WHG bleibt unberührt. § 43 Fernwasserversorgung Die örtliche Wassergewinnung zum Zwecke der öffentli chen Wasserversorgung kann auch durch den Bezug von Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) ersetzt oder ergänzt werden, wenn 1. ausreichende örtliche Wasservorkommen nicht vor handen sind, 2. eine Nutzung nur mit unverhältnismäßig hohen Kos ten möglich ist, 3. die örtlichen Wasservorkommen aufgrund natürlicher Gegebenheiten für eine Nutzung nicht in Frage kom men oder nicht mehr genutzt werden können, weil sie verunreinigt sind oder ihre Aufbereitung zu Trinkwas ser mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen könnte, oder 4. die Fernwasserversorgung Bestandteil eines gebiets übergreifenden Verbundes ist oder werden soll, der im Interesse einer regionalen sicheren öffentlichen Was serversorgung oder im Interesse einer regionalen öko logischen Ausgeglichenheit sinnvoll ist. § 44 Eigenkontrolle (zu § 50 Abs. 5 WHG) Über § 50 Abs. 5 WHG hinaus kann die oberste Wasserbe hörde durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf ihre Kos ten die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewon nenen Wassers (Rohwasser) zu untersuchen oder unter suchen zu lassen haben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann geregelt werden, 1. dass Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen oder von nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusam menhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Ra tes (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gel tenden Fassung für die durchzuführenden Aufgaben akkreditierten Stellen durchzuführen sind, 2. in welcher Art und Häufi gkeit und in welchem Umfang Proben zu entnehmen und auf welche Parameter zu untersuchen sind, 3. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitab ständen und an welche Stellen die Untersuchungser gebnisse mitzuteilen sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als staatlich an erkannte Stellen sowie das Anerkennungsverfahren ge regelt werden. § 45 Wasserschutzgebiete (zu § 52 Abs. 1 WHG) Für mehrere Wasserschutzgebiete kann die oberste Was serbehörde durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG treffen. § 66 Abs. 1 und 3 fi ndet keine Anwendung. Die Befugnisse der zuständigen Was serbehörde nach § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 WHG blei ben unberührt. § 46 Heilquellenschutz (zu § 53 WHG) (1) Über die Anerkennung einer Heilquelle und deren Wi derruf nach § 53 Abs. 2 WHG entscheidet das für das öf fentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde. (2) Eigentümer und Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpfl ichtet, das Heilwasser in regelmäßi gen, von dem für das öffentliche Gesundheitswesen zu ständigen Ministerium zu bestimmenden Abständen auf eigene Kosten bakteriologisch, chemisch und physika lisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersu chungsergebnis der oberen Gesundheitsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zu ständige Gesundheitsamt und die zuständige Wasserbe hörde zu dulden; ihnen können besondere Betriebs- und Überwachungspfl ichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind. Zweiter Abschnitt Abwasserbeseitigung § 47 Pfl icht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG) (1) Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde, in der das Abwasser anfällt (Abwasserbeseitigungspfl ichtige), so weit die Abwasserbeseitigungspfl icht nach den Absätzen 6 bis 13 nicht einem anderen obliegt. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsar beit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) sowie des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Fe bruar 1991 (BGBl. I S. 405) jeweils in der jeweils gelten den Fassung bleiben unberührt. Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 85 (2) Die Abwasserbeseitigungspfl icht der Gemeinde nach Absatz 1 umfasst auch die Beseitigung des Inhalts ab fl ussloser Gruben. (3) Abwasser aus Siedlungsgebieten (Ortschaften oder Ortsteile) ist durch Abwasseranlagen des Abwasserbesei tigungspfl ichtigen nach Absatz 1 zu entsorgen, wenn das Siedlungsgebiet mehr als 200 Einwohner umfasst. Abwas ser aus Siedlungsgebieten, in denen weniger als 200 Ein wohner erfasst sind, ist durch Abwasseranlagen des Ab wasserbeseitigungspfl ichtigen nach Absatz 1 zu beseitigen, wenn dies aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforder lich ist. Wasserwirtschaftliche Gründe liegen insbesonde re dann vor, wenn die Gewässergüte im Siedlungsgebiet nicht dem gesetzlich geforderten Zustand entspricht oder die Lage des Siedlungsgebietes in einem Einzugsgebiet eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes dies erfor dert. § 53 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung bleibt unberührt. Bei der Bemessung der Einwohnerzahl nach den Sätzen 1 und 2 soll die demographische Entwick lung des Siedlungsgebietes, so wie sie sich voraussicht lich im Jahr 2035 darstellen wird, berücksichtigt werden. Ist für ein Grundstück vom Abwasserbeseitigungspfl ichtigen nach Absatz 1 die Entsorgung des häuslichen Abwassers aus Haushaltungen durch Abwasseranlagen des Grund stückseigentümers, insbesondere Kleinkläranlagen, vorge sehen, kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass ihn der Abwasserbeseitigungspfl ichtige nach Absatz 1 bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der Klein kläranlage umfassend berät. (4) Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten die ses Gesetzes überprüft das Land unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen der Re gelungen des Absatzes 3 auf die Entwicklungen der Ab wasserentsorgung, insbesondere im ländlichen Raum und im Hinblick auf den erreichten Anschlussgrad an die öffent liche Abwasserentsorgung. (5) Angefallenes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläran lagen sowie der Inhalt abfl ussloser Gruben sind dem Ab wasserbeseitigungspfl ichtigen nach Absatz 1 zu überlas sen. Er kann, soweit anderweitig nichts Weitergehendes geregelt ist, bestimmen, wie das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Er kann insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der Überlassung oder Einleitung behan delt werden muss. Die Abwasserbeseitigungspfl ichtigen nach Absatz 1 können zur Wiederverwertung von Abwas ser entsprechende Vorrichtungen einrichten. (6) Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrs fl ächen im Außenbereich abfl ießt, ist vom Träger der Stra ßenbaulast zu beseitigen. (7) Niederschlagswasser, das direkt von dem Grundstück, auf dem es anfällt, im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 2) in oberirdische Gewässer schadlos eingelei tet werden kann oder das erlaubnisfrei in das Grundwasser eingeleitet wird (§ 46 Abs. 2 WHG), ist von demjenigen, bei dem es anfällt, zu beseitigen. Der kommunalrechtliche An schluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt. (8) Abwasser, das bei der Mineralgewinnung, bei der Er richtung und dem Betrieb von Erdwärmepumpen, Erdwär mesonden oder Erdwärmekollektoren anfällt, ist von dem jenigen zu beseitigen, bei dem es anfällt. (9) Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben ist, soweit es in dem Betrieb anfällt, in dem Betrieb zu verwerten, in dem es anfällt. (10) Abwasser, das im Rahmen einer Gewässersanierung anfällt, ist von demjenigen zu beseitigen, bei dem es anfällt. (11) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag Aus nahmen von Absatz 1 zulassen und die Abwasserbesei tigungspfl icht widerrufl ich auf denjenigen übertragen, bei dem das Abwasser anfällt, wenn 1. die öffentliche Abwasserbeseitigung mit einem unver tretbar hohen Aufwand verbunden ist, 2. Gründe des Gewässerschutzes dem nicht entgegen stehen und 3. dies im Hinblick auf die Anforderungen an eine ord nungsgemäße Abwasserentsorgung zweckmäßig ist. Dem Antrag eines Dritten, der nicht Abwasserbeseitigungs pfl ichtiger nach Absatz 1 ist, ist eine Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. Die Entscheidung nach Satz 1 be darf des Einvernehmens mit der Gemeinde. Satz 1 gilt nicht für das Entnehmen und Transportieren des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abfl ussloser Gruben. (12) Solange und soweit ein anderer als die Gemeinde durch Erlaubnis oder fortgeltende wasserrechtliche Ent scheidung zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer befugt ist, obliegt diesem insoweit die Abwasserbeseiti gungspfl icht. Der kommunalrechtliche Anschluss- und Be nutzungszwang bleibt unberührt. (13) Auf Antrag der Gemeinde kann durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde die Beseitigung des Ab wassers, das aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fas sung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) stammt und nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) jeweils in der jeweils geltenden Fassung fällt, widerrufl ich demjenigen aufgege ben werden, bei dem es anfällt, wenn dies wegen der Be schaffenheit oder Menge des Abwassers zweckmäßig ist. Das Gleiche gilt für Abwasser, das aus Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG stammt. (14) Verpfl ichtete nach den Absätzen 6 bis 13 können sich zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungs pfl icht zusammenschließen. (15) Für Bedienstete und die mit einem Berechtigungs ausweis versehenen Beauftragten der Abwasserbeseiti gungspfl ichtigen nach Absatz 1 gilt § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG entsprechend. (16) Das Land fördert Maßnahmen der Abwasserbeseiti gung der Abwasserbeseitigungspfl ichtigen nach Absatz 1 mit den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln. 86 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 48 Abwasserbeseitigungskonzept (zu § 55 WHG) (1) Die Abwasserbeseitigungspfl ichtigen nach § 47 Abs. 1 stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Siedlungsgebiet anfallende Abwasser beseitigt wer den soll (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasser beseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüf fähigen Maßstab mit Angaben 1. über vorhandene und geplante Anlagen der öffentli chen Abwasserbeseitigung, deren Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen, 2. über nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung der Einleitung an diese An forderungen, 3. über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das Abwasser nicht durch Abwasseranlagen der Abwasserbeseitigungs pfl ichtigen abgeleitet werden soll (Direkteinleiter), 4. über Gründe, die eine Übertragung der Abwasserbe seitigungspfl icht nach § 47 Abs. 11 rechtfertigen, sowie 5. dass für alle Entsorgungswege eine Wirtschaftlichkeits prüfung durchgeführt wurde. Die betroffenen Behörden sind bei der Aufstellung des Ab wasserbeseitigungskonzeptes zu beteiligen. Ihre Stellung nahmen sind dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufü gen. Das Abwasserbeseitigungskonzept muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und § 47 WHG ausrichten, darf der Erreichung dieser Ziele nicht ent gegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenpro gramm nach § 82 WHG gestellten Anforderungen entspre chen. Die Abwasserbeseitigungspfl ichtigen nach Absatz 1 informieren die Grundstückseigentümer in Siedlungsgebie ten nach § 47 Abs. 3 Satz 2 frühzeitig in geeigneter Weise darüber, wo und zu welchen Zeiten sie den Entwurf des Ab wasserbeseitigungskonzeptes einsehen können. (2) Die Abwasserbeseitigungspfl ichtigen nach § 47 Abs. 1 machen das Abwasserbeseitigungskonzept in geeigneter Weise bekannt und legen das veröffentlichte Abwasserbe seitigungskonzept den zuständigen Wasserbehörden vor. Eigentümer von Grundstücken, die nach dem Abwasser beseitigungskonzept das auf ihrem Grundstück anfallen de häusliche Abwasser aus Haushaltungen durch eigene Abwasserbehandlungsanlagen, insbesondere Kleinklär anlagen, entsorgen sollen, sind hierüber von den Abwas serbeseitigungspfl ichtigen nach § 47 Abs. 1 in angemes sener Frist gesondert schriftlich zu informieren. (3) Die Abwasserbeseitigungspfl ichtigen nach § 47 Abs. 1 schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 30. Juni 2014, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vor gesehenen Abwasserbeseitigung fort. Ungeachtet des in Satz 1 genannten Termins und der in Satz 1 genannten Zeiträume passen die Abwasserbeseitigungspfl ichtigen ihr Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von achtzehn Mo naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Regelungen des § 47 Abs. 3 an. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Vor Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind die Ab wasserbeseitigungspfl ichtigen nach § 47 Abs. 1 gehin dert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzu schreiben, wenn 1. die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen An ordnung errichtet wurde oder 2. das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht durch Abwasseran lagen der Abwasserbeseitigungspfl ichtigen nach § 47 Abs. 1 abgeleitet werden soll. § 49 Genehmigungspfl icht für das Einleiten und Einbringen von Abwasser in Abwasseranlagen (zu § 58 WHG) (1) Eine Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseran lagen (Indirekteinleitung) nicht erforderlich, wenn die Einlei tung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungs nachweis auch die wasserrechtlichen Anforderungen ein schließt. Satz 1 gilt entsprechend für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. (2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverord nung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Indi rekteinleitung anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG nur einer Anzeige bedarf, sowie für bestimm te, genehmigungsfreie Einleitungen nach Absatz 1 eine An zeigepfl icht vorschreiben. § 50 Einleiten von Abwasser in Gewässer (zu § 57 WHG) Die zuständige Wasserbehörde darf die Erlaubnis zur Ein leitung von Abwasser in Gewässer aus einer Kleinkläran lage (§ 2 Nr. 2), die nach dem Inkrafttreten dieses Geset zes errichtet oder saniert wird, erteilen, wenn die Anlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 der Thüringer Bauordnung verfügt. Einleitungen aus anderen Kleinkläranlagen als nach Absatz 1 dürfen zuge lassen werden, wenn 1. die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 48 nicht länger als fünf Jahre betrieben wer den soll oder 2. der Nachweis erbracht wird, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf einem anderen als dem Ab wasserbeseitigungspfl ichtigen nach § 47 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspfl icht obliegt. Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 87 § 51 Genehmigung von Abwasseranlagen (zu § 60 Abs. 3 WHG) Die Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die zuständige Was serbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde. § 52 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu § 61 WHG) und Wartung von Kleinkläranlagen (1) Die Wartung von Kleinkläranlagen hat deren Betreiber sicherzustellen. Der Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 AbwV einhalten kann, hat die Wartung der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforde rungen der Verordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der Betrei ber nach den Anforderungen dieser Verordnung die War tung selbst durchführen kann (fachkundige Eigenwartung). (2) Bei Kleinkläranlagen, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwasser beseitigungspfl ichtigen nach § 47 Abs. 1; dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspfl icht nach § 47 Abs. 11 übertragen ist. (3) Dem Abwasserbeseitigungspfl ichtigen nach § 47 Abs. 1 sind für seine Tätigkeiten nach Absatz 2 vom Betreiber der Anlage seine Kosten und Auslagen zu erstatten. § 11 Abs. 2 bis 5 ThürKAG gilt entsprechend. (4) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Ge wässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, 1. dass die Betreiber von Abwasseranlagen Untersuchun gen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinfl ussten Gewässers auf ihre Kos ten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu füh ren haben, das eine Zusammenstellung über Art, Men ge und Herkunft des Abwassers enthält, 2. dass die Betreiber von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchun gen zu überwachen haben, 3. dass die Betreiber von Abwasseranlagen die Sicher heit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderun gen zu berücksichtigen sind, 4. dass Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 so wie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen oder nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die durchzuführenden Aufgaben akkreditierten Stellen durchzuführen sind, 5. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Un tersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind, 6. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitab ständen und welchen Stellen die Untersuchungsergeb nisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind, 7. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie durch wen die War tung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und wel che Anforderun-gen an Fachbetriebe zur Wartung von Kleinkläranlagen und für die fachkundige Eigenwartung zu stellen sind; in dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, wie und in welcher Form personenbe zogene Daten zur Erfüllung der Pfl icht nach Absatz 2 erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 hat auch die Vo raussetzungen und das Verfahren der staatlichen Aner kennung zu regeln. Vierter Teil Hochwasserschutz Erster Abschnitt Hochwasser § 53 Informationspfl icht (zu § 79 Abs. 2 WHG), Warn- und Alarmdienst,Steuerung von Stauanlagen, Deichgefährdung (1) Die zuständige Wasserbehörde informiert die zuständi gen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in von Hoch wasser betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln. (2) Die oberste Wasserbehörde richtet für Gewässer durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser gewarnt wird. In dieser Rechtsverordnung können zugleich die Mel destellen und das Meldeverfahren bestimmt werden. (3) Ist die Entstehung eines Hochwassers, von dem Ge fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausge hen können, zu erwarten, so ist die zuständige Behörde befugt, gegenüber den betroffenen Betreibern der in der Anlage 5 aufgeführten Stauanlagen die im Einzelfall erfor derlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Die zuständige Behörde gibt dem betroffenen Betreiber einer Stauanlage nach Anlage 5 den Zeitpunkt bekannt, an dem keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ein Hochwasser mehr drohen. Mit diesem Zeitpunkt endet die Befugnis nach Satz 1. Die Verantwort lichkeit des Betreibers einer Stauanlage nach Anlage 5 für den ordnungsgemäßen Betrieb im Falle eines Hochwas serereignisses bleibt unberührt. (4) Die zuständigen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 unterstützen im Fal le eines Hochwassers im Rahmen ihrer fachlichen Mög lichkeiten die zuständigen Brand- und Katastrophenschutz behörden. Die Bestimmungen des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung blei ben unberührt. (5) § 99a WHG fi ndet bis 31. Dezember 2023 keine An wendung. Ab dem 1. Januar 2024 wird das Vorkaufsrecht 88 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen nach § 99a WHG für Maßnahmen an Gewässern erster Ordnung vom Land und an Gewässern zweiter Ordnung von den Gemeinden für sich als eigene Angelegenheit ausgeübt. Vorkaufsrechte nach Satz 2 gehen rechtsge schäftlich begründeten oder anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten vor. § 54 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (zu § 76 WHG) (1) Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 WHG sind durch Rechtsverordnung festzusetzen. Überschwem mungsgebiete nach § 76 Abs. 1 WHG können auch au ßerhalb von Risikogebieten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Hochwasserabfl usses oder zur Ver meidung einer Verschlechterung der Abfl ussverhältnisse erforderlich ist. Überschwemmungsgebiete nach Satz 2 können erst festgesetzt werden, wenn über die Rechts verordnung Einvernehmen zwischen der obersten Wasser behörde und der für das Bauwesen zuständigen obersten Landesbehörde hergestellt ist. Die für festgesetzte Über schwemmungsgebiete geltenden Bestimmungen der §§ 76 bis 78c WHG fi nden auf Überschwemmungsgebiete nach Satz 2 entsprechende Anwendung. (2) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dei chen oder Hochufern und Gebiete, die bei Hochwasser von Stauanlagen für die Hochwasserentlastung oder Rückhal tung beansprucht werden, gelten als festgesetzte Über schwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG. (3) Auf die nach früherem Recht festgelegten Hochwasser gebiete fi nden die für Überschwemmungsgebiete im Sin ne des § 76 Abs. 2 WHG geltenden Bestimmungen ent sprechende Anwendung. (4) Einer Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG für Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie 5 bis 7 WHG bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erteilt wird. Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung nach § 78a Abs. 2 WHG, wenn sie im Ein vernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde ergehen. Die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG gel ten auch für die Entscheidungen nach Satz 1 und 2. Das Einvernehmen nach Satz 2 ist für Planfeststellungen und Plangenehmigungen nicht erforderlich. (5) Festgesetzte und vorläufi g gesicherte Überschwem mungsgebiete sowie Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sollen als Erfordernisse der Raumordnung in geeigneter Weise gesichert werden. Auf Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Satz 2 und Ab satz 2 fi ndet § 5 Abs. 4a Satz 1 und § 9 Abs. 6a Satz 1 des Baugesetzbuches Anwendung. § 55 Gemeindlicher Wasserwehrdienst Die Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzu richten und erforderliche Hilfsmittel bereitzuhalten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Hochwasser gefährdet sind. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung. In die ser Satzung können die Gemeinden gegenüber ihren Be wohnern Dienste zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgabe des Wasserwehrdienstes unter angemessener Berücksich tigung der persönlichen Verhältnisse der Bewohner anord nen. Für den gemeindlichen Wasserwehrdienst gelten die Bestimmungen des Thüringer Brand- und Katastrophen schutzgesetzes mit Ausnahme seines § 14a entsprechend. Zweiter Abschnitt Deiche und Hochwasserschutzanlagen § 56 Unterhaltung der Deiche und Hochwasserschutzanlagen (1) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit errichtet wurden, ist eine öffentlich-rechtliche Verpfl ichtung. Sie begrün det keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast. (2) Zur Unterhaltung der Deiche gehört insbesondere die regelmäßige Pfl ege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Bekämp fung von Schädlingen. (3) Ist ein Deich oder eine andere Hochwasserschutzan lage an einem Fließgewässer ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspfl ichtigen verpfl ichten, den Deich oder die Hochwasserschutzanlage wiederherzustellen. (4) Wird ein Deich durch den Unterhaltungspfl ichtigen zur Verbesserung des überregionalen Hochwasserschutzes rückgebaut oder rückverlegt und entsteht innerhalb von 25 Jahren nach Beendigung der Maßnahme dadurch im Falle eines Hochwassers ein Schaden an einer landwirtschaft lich genutzten Fläche, hat der Unterhaltungspfl ichtige den Bewirtschafter der Fläche angemessen zu entschädigen. Die Maßstäbe für die Entschädigung nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehör de im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft und dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Thüringer Bauernverbandes festgelegt. § 57 Unterhaltungslast für Deiche und Hochwasserschutzanlagen (1) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die in der Anlage 6 aufgeführt sind, obliegt dem Land. Die Lage der Deiche ergibt sich des Weiteren aus den entsprechen den digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffent lich zugänglich gemacht werden. (2) Die Unterhaltung der übrigen Deiche und der dazuge hörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanla gen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, obliegt den Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 89 nach § 31 Abs. 2 Verpfl ichteten. Die von der Unterhaltung bevorteilte Gemeinde hat entsprechend ihres Anteils am Vorteil dem Gewässerunterhaltungsverband dessen Kos ten zu ersetzen. (3) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die überwiegend den Interessen Einzelner dienen, obliegt den Eigentümern und Besitzern der durch den Deich oder ande ren Hochwasserschutzanlagen geschützten Grundstücke. (4) Mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde kön nen andere als die nach den Absätzen 2 und 3 Verpfl ich teten die Unterhaltungslast übernehmen. (5) Ist strittig, wem die Unterhaltung eines Deiches oder einer anderen Hochwasserschutzanlage obliegt, so ent scheidet die zuständige Wasserbehörde. § 58 Besondere Pfl ichten zum Schutz und zur Unterhaltung der Deiche und Hochwasserschutzanlagen (1) Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens drei Meter breiten Geländestreifen, sind das 1. Entfernen der Grasnarbe, 2. Halten von Gefl ügel, 3. Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafbeweidung, 4. Lagern von Stoffen und beweglichen Sachen und 5. Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten untersagt. Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens fünf Meter breiten Geländestreifen ist das Pfl anzen von Bäumen und Sträuchern untersagt. Die zuständige Wasserbehörde kann von den Verboten nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn sie der Unter haltung des Deiches dienen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pfl ege der landeseigenen Deiche soll grundsätzlich durch das fl ächenbezogen verträgliche Wei den von Schafen erfolgen. (2) An Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf 1. die Errichtung baulicher Anlagen, 2. das Verlegen von Leitungen, 3. das Anlegen von Überfahrten und Wegen, 4. die Veränderung am Deichkörper oder an der Hoch wasserschutzanlage sowie 5. die Durchführung baulicher Maßnahmen in einer ge ringeren Entfernung als fünf Meter zum Deichfuß oder der anderen Hochwasserschutzanlage einer Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde. (3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung des Deiches oder der Hochwasserschutzanlage wesentlich erschweren wür de oder die Sicherheit des Deiches oder der Hochwasser schutzanlage beeinträchtigen kann. (4) § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 WHG gelten ent sprechend. Fünfter Teil Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Erster Abschnitt Zuständigkeit § 59 Wasserbehörden (1) Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium. (2) Obere Wasserbehörde ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. (3) Untere Wasserbehörde sind die Landkreise und kreis freien Städte im übertragenen Wirkungskreis. § 60 Technische Fachbehörde (1) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Na turschutz ist eine technische Fachbehörde für Angelegen heiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Es nimmt Aufgaben der Wasserwirtschaft nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere 1. die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen, 2. die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Was serhaushalts und die Überwachung des Zustands der Gewässer, 3. alle Angelegenheiten der Hydrogeologie, 4. die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologisch-bo denkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquel lenschutzgebiete, 5. die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasser wirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und des sen Weiterentwicklung, 6. die Wahrnehmung des Warn- und Alarmdienstes nach § 53 Abs. 2 und 7. die Durchführung von Probenahmen, deren Untersu chung und Auswertung. (2) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Prüfung des Nachwei ses nach § 50 Satz 2 Nr. 2. (3) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist als obere Landesbehörde zuständig für die Anordnungen nach § 53 Abs. 3. Die Zuständigkeit der Brand- und Katastrophenschutzbehörden bleibt unberührt. (4) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Deiche und Hochwasserschutzanlagen nach Anlage 6 sowie der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anla gen, die im Eigentum des Landes stehen, wahr. § 61 Zuständige Wasserbehörde (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasser haushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund die 90 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen ser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der zuständigen unteren Wasserbehörde, wenn in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist; sie ist da rüber hinaus für die Durchführung von Planfeststellungs und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG zuständig. Die unteren Wasser behörden haben der obersten Wasserbehörde die Infor mationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspfl ichten gegenüber den Europäischen Ge meinschaften oder dem Bund erfüllt werden können. (2) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für 1. Rechtsverordnungen zur Festsetzung, Feststellung und Aufhebung von a) Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 WHG sowie nach § 79 Abs. 1, b) Planungsgebieten nach § 86 WHG, c) Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 und § 106 Abs. 2 WHG sowie nach § 79 Abs. 3, d) Überschwemmungsgebieten nach den § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 106 Abs. 3 WHG. Sie ist ferner zuständig, wenn Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG in Form einer Allgemeinverfügung erge hen. 2. die Führung des Verzeichnisses nach § 23 Abs. 1, 3. a) Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG, b) Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse und Erlaub nisse für die Entnahme fester Stoffe und für das Aufstauen und Absenken, c) Anordnungen oder Zulassungen zur Wiederherstel lung des früheren Zustands nach § 12 Abs. 2, d) Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgän gigkeit an Stauanlagen nach § 34 Abs. 2 WHG au ßer an Bundeswasserstraßen, e) die nähere Festlegung von Unterhaltungsmaßnah men nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG und die Anord nungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 WHG, f) Genehmigungen von Anlagen nach § 28 Abs. 1 sowie die Erteilung des Einvernehmens nach § 28 Abs. 4 Satz 1, g) eine Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 1, h) Entscheidungen nach § 30 Abs. 3, soweit Gewässer erster Ordnung betroffen sind; Buch stabe d gilt auch an Stauanlagen zur Nutzung von Wasserkraft in Gewässern zweiter Ordnung, wenn der Betrieb einer Stauanlage in einem Gewässer erster Ordnung dem Betrieb einer Wasserkraftanlage dient, 4. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG für Pumpspeicherwerke, 5. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG, soweit der Gewässerausbau durch das Freile gen von Grundwasser erfolgt, 6. die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG an Stauanlagen, bei de nen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als fünf Meter oder der Gesamtstauraum mehr als 100.000 Kubikme ter beträgt, 7. die Genehmigung des Baus, des Betriebs oder der we sentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach § 60 Abs. 3 WHG sowie die Erteilung einer für die Einlei tung aus einer derartigen Anlage in ein Gewässer erfor derlichen Erlaubnis; bei einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG nur dann, wenn diese Anlage a) für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB 5 (roh) oder b) für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (aus genommen Kühlwasser) ausgelegt ist; ein Einwohnerwert ist die organisch-biologisch abbau bare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoff bedarf in fünf Tagen (BSB 5 ) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht, 8. die Verpfl ichtung nach § 56 Abs. 3 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen, 9. die Zulassung von Ausnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 3 und Genehmigungen nach § 58 Abs. 2 für die in Anla ge 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanla gen, 10. a) die Ermittlung und Darstellung von Überschwem mungsgebieten nach § 76 Abs. 3 WHG, b) die Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 78 Abs. 2 WHG, c) behördliche Entscheidungen nach § 78a Abs. 5 Satz 2 WHG, 11. die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach §§ 19 Abs. 4 und 71 Abs. 2 Satz 1 sowie für Verfahren über Entschädigungen, soweit sie auch für die Zulas sung des Vorhabens zuständig ist, 12. den Ausgleich von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen nach § 22 WHG, 13. die Anerkennung von Sachverständigen und sachver ständigen Stellen, 14. die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenhei ten, 15. die Erteilung der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs.1 WHG sowie die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 WHG, die mit der Errich tung und dem Betrieb oder einer wesentlichen Ände rung einer in Anhang 1 Spalte d Buchst. E 4. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlage ver bunden ist, 16. das Führen des Wasserbuchs nach § 87 WHG und § 22, 17. Feststellungen nach § 78 Abs. 2 Satz 2, 18. den Vollzug der Bestimmungen des Wassersicherstel lungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung, 19. die Abgabe von Stellungnahmen und Einvernehmens erklärungen in Verfahren von Bundes-, obersten und oberen Landesbehörden, soweit neben der oberen Wasserbehörde auch die zuständige untere Wasser behörde oder die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 in diesem Verfahren zu beteiligen wären, 20. die Genehmigung nach § 28, die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG für Talsperren der Anlage 4 in der Unterhaltungslast des Landes und die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 2, 21. Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse und Erlaubnis se für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 91 an Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversor gung dienen, 22. wasserrechtliche Angelegenheiten nach den Bestim mungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes bei Vorhaben, die in Zusammenhang mit der Einstellung des Wismutbergbaus stehen, 23. wasserrechtliche Angelegenheiten nach den Bestim mungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Ge setzes bei Vorhaben, die in Zusammenhang mit dem Kalibergbau stehen, 24. die Erteilung des Einvernehmens, des Benehmens oder die Abgabe von Stellungnahmen in Planfeststellungs oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben, die a) § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fas sung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der je weils geltenden Fassung, b) § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung oder c) § 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Sie ist ferner zuständig, wenn bei einer Angelegenheit auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben ist, aber der Schwerpunkt der Sache bei der oberen Was serbehörde liegt. Sie ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach § 2 Nr. 1, 2, 5, 8, 9 und 11 WVG wahrnehmen. (3) Die oberste Wasserbehörde kann abweichend von den Absätzen 1 bis 2 die Zuständigkeit durch Rechtsver ordnung einer anderen Wasserbehörde übertragen, wenn dies wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder der be sonderen Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist oder wenn mehrere Wasserbehörden in derselben Sache zuständig sind. Ist auch eine Behörde eines anderen Bun deslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehör de mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslan des eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren. (4) Kommt eine zuständige Wasserbehörde oder die tech nische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 einer schrift lichen Weisung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde in nerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die zuständige Fachaufsichtsbehörde die notwen digen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der angewie senen Behörde treffen und vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils gelten den Fassung. Zweiter Abschnitt Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 62 Verwaltungsverfahren (1) Die für die Entscheidung der zuständigen Wasserbe hörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offen sichtlich unzulässige Anträge oder Anzeigen können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewie sen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilen den Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist behebt. (2) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaub nisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder An lagen ohne die erforderliche Genehmigung, Anzeige, Eignungsfeststellung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet, beseitigt oder geändert, so kann die zuständige Wasserbehörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. § 63 Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen (1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufi ge Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt ge geben oder zugestellt werden, wo diese eingesehen wer den können. (2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellun gen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekannt gabe ersetzt werden. (3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öf fentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung er setzt wird, ist die ersetzte oder eingeschlossene Entschei dung ausdrücklich zu bezeichnen. § 64 Sicherheitsleistung (1) Die zuständige Wasserbehörde und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 können die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Aufl agen und sonstigen Verpfl ichtungen zu sichern oder fi nanzielle Risiken abzu decken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entste hen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bür gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (2) Art und Höhe der Sicherheit sowie der Begünstigte sind zu bestimmen. (3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen de rer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner An sprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwi schen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. 92 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 65 Vorläufi ge Anordnungen, Beweissicherung (1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genomme nen Maßnahmen vorläufi ge Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen. (2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die zu ständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren). § 66 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete (1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Fest setzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und von Überschwemmungsgebieten sind die betroffenen Kör perschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öf fentlicher Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsver ordnung mit den zugehörigen Karten während der Dauer eines Monats in den betroffenen Gemeinden, Verwaltungs gemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüb lich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schrift lich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbe hörde Bedenken gegen die Festsetzung des Schutzge bietes, des Überschwemmungsgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechts verordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Grün de zu unterrichten. (2) Werden Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Be schlüsse zur Festsetzung von Wasser- oder Heilquellen schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten, die nach § 79 Abs. 1 und 3 oder als nach früherem Recht fest gelegte Hochwassergebiete fortgelten, nur dadurch geän dert, dass die der Festsetzung oder Feststellung zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Karten ersetzt werden, fi nden Absatz 1 und Satz 3 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der wasserrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen unter Berücksichti gung von defi nierten Übertragungs- und Auslegungsgrund sätzen übereinstimmen. Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und von Überschwemmungsgebieten sollen in den betrof fenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden. (3) Die Grenzen des Geltungsbereichs der Rechtsverord nung sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Inte resse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen. (4) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes oder eines Heilquellenschutzgebietes nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Untersuchungen sind vom Begünstigten durchzuführen. Er hat die für die Festset zung dieser Gebiete erforderlichen Gutachten vorzule gen. Kommt der Begünstigte der Verpfl ichtung nach Satz 1 oder 2 nicht nach, so hat er der zuständigen Wasserbe hörde die für die Durchführung der erforderlichen Unter suchungen und die für die erforderlichen Gutachten ent stehenden Kosten zu erstatten. Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensbestimmungen § 67 Verfahrensvorschriften (zu § 70 Abs. 1 WHG) (1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des Teils V Abschnitt 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrens gesetzes (ThürVwVfG) mit den Maßgaben, dass 1. § 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden sind, 2. wenn Privatrechte streitig sind, den Beteiligten aufge geben werden kann, eine Entscheidung der ordentli chen Gerichte herbeizuführen, 3. der Plan nach § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürVwVfG in den Gemeinden auszulegen ist, in denen eine Beein trächtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden, 4. den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen ist, wo diese eingesehen werden können. (2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. zusätzlich zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestim mungen auch die §§ 75, 77 und 78 ThürVwVfG nicht anzuwenden sind, 2. der Bescheid zudem auch Angaben über a) die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewil ligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans, b) die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung, c) die Benutzungsbedingungen und Aufl agen, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Aufl agen (§ 13 Abs. 1 WHG), d) die Frist für den Beginn der Benutzung, e) die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie einem späteren Verfahren nicht vorbehalten wird, enthalten muss, 3. die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorver fahren nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 ThürVwVfG entfällt. (3) Für die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG ist § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden. Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 93 (4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenut zung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die zuständige Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Betei ligten erörtern. § 68 Duldungspfl ichten (1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Gewässerausbaus oder eines sonstigen Vorhabens erfor dern, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu dulden, dass der Unterneh mer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündi gung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte gegen den Unternehmer Anspruch auf Schadenersatz. § 69 Ausgleichsverfahren zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (zu § 22 WHG) Für das Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Be fugnissen nach § 22 WHG gilt § 67 Abs. 2 Nr. 2 entspre chend. Die Kosten sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen. § 70 Beschneiungsanlagen (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Ände rung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen bedür fen der Genehmigung. Dies gilt auch für den Betrieb be stehender Anlagen, wenn die für die Gewässerbenutzung erteilte wasserrechtliche Zulassung den Betrieb noch nicht umfassend regelt. (2) Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen wer den, wenn und soweit dies zum Schutz des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds oder aus Gründen der Wasser wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit oder des Allgemein wohls erforderlich ist. Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchti gen können. Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zu sätze verwendet werden. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thü ringer UVP-Gesetzes entspricht, wenn danach eine Um weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sechster Teil Enteignung, Entschädigung und Ausgleich § 71 Enteignungsrecht (1) Für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öf fentlichen Abwasserbeseitigung, im Interesse einer geord neten Wasserwirtschaft, der Gewässerunterhaltung und der Aussiedlung aus Überschwemmungsgebieten ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteig nung zulässig. Die §§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend. (2) Die zuständige Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Ent eignungsgesetzes. § 72 Entschädigung (zu den §§ 96 bis 98 WHG) (1) Für Entschädigungen nach diesem Gesetz, die außer halb eines Enteignungsverfahrens zu leisten sind, gelten die §§ 96 bis 98 WHG entsprechend. (2) Für nach diesem Gesetz oder nach dem Wasserhaus haltsgesetz festgesetzte Entschädigungsleistungen gel ten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozess ordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898, soweit in den §§ 35 bis 37 ThürVwZVG nichts anderes bestimmt ist. § 73 Ausgleich (zu § 99 WHG) (1) Der Ausgleich nach § 99 WHG ist an den Nutzungsbe rechtigten zu leisten. (2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fäl lig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch ent fällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des lau fenden Jahres gestellt wird. Wird die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise verweigert, kann Klage vor den ordent lichen Gerichten erhoben werden. (3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaft lichen Nachteile 1. 50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen, 2. durch zumutbare Maßnahmen auf den betroffenen Flä chen ausgeglichen werden können oder 3. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. (4) Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine Schutz bestimmung, Anordnung oder Aufl age, die sich auf die Be wirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Ver gangenheit zurückverlangt werden. (5) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind be fugt, Boden-, Pfl anzen-, Düngemittel- und Pfl anzenschutz mittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen. 94 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Siebter Teil Gewässeraufsicht, Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen § 74 Gewässeraufsicht, Gewässerschauen (zu § 100 WHG) (1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt der unteren Wasserbehörde. Die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 2 WHG obliegt der für die Zulassung zu ständigen Wasserbehörde. (2) Ergeben sich infolge der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 Anhaltspunkte, dass Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlich sind, teilt die untere Wasserbehör de dies der zuständigen Behörde mit. Diese veranlasst die nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG notwendigen Maßnahmen. (3) Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die zustän digen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 die nach pfl ichtgemäßem Ermes sen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquel lenschutzgebiete hervorgerufen werden. Die §§ 4 bis 10 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung gel ten entsprechend. (4) Beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz werden Schaukommissionen für die Gewäs ser erster Ordnung und bei den unteren Wasserbehörden Schaukommissionen für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet. Die Schaukommissionen unterstützen die Was serbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 durch Schauen der natürlichen fl ießenden oberirdischen Gewässer, der Gewässerrandstreifen und der Wasserschutzgebiete. Gewässerschauen fi nden min destens alle fünf Jahre statt. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pfl ichten nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 6 WHG entsprechend. Beim Schauen der ober irdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwem mungsgebiete und der dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen mit einzubeziehen. Bei den Wasserschutzgebie ten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu bege hen. Die Ergebnisse der Gewässerschauen werden von der zuständigen Behörde im Internet veröffentlicht. (5) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Ver treter der ausrichtenden Behörde nach Absatz 4 Satz 1, bei Gewässern erster Ordnung einem Vertreter der obe ren und unteren Wasserbehörde, einer Landwirtschafts behörde und 1. bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der Fischereibehör de und einem Vertreter des örtlich zuständigen Gewäs serunterhaltungsverbandes, 2. bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, der örtlich zustän digen Gemeindeverwaltung und der Gesundheitsbe hörde zusammen. Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereinigungen sowie einem Vertre ter des Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schau en zu ermöglichen. Dritte können hinzugezogen werden. (6) Sollen im Rahmen von Gewässerschauen Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden, ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen. Entstehen im Rahmen von Gewässerschauen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. (7) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverord nung für Unternehmen, die in ein Register nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnah me von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, so wie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 (ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 1), eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen regeln, so weit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rück nahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilwei se Aussetzung von Erleichterungen für den Fall, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorlie gen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterun gen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeits erklärung bescheinigt. Überwachungsrechtliche Erleichte rungen können insbesondere zu 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes sungen, 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mittei lungen von Ermittlungsergebnissen, 3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten, 4. Mitteilungspfl ichten zur Betriebsorganisation und 5. der Häufi gkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden. Unberührt bleiben Überwachungs maßnahmen, die nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgaben gesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. § 75 Pfl ichten bei Änderungen der Wasserbeschaffenheit (zu § 89 WHG) Die für die nachteilige Veränderung der Wasserbeschaf fenheit nach § 89 WHG Verantwortlichen haben die er forderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung, Scha Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 95 densbegrenzung und zur Beseitigung der nachteiligen Veränderungen durchzuführen. Die Beseitigung hat sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG sowie den jeweiligen Maßnahmenprogram men nach § 82 WHG auszurichten. Achter Teil Rechtsverordnungen § 76 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (Abweichung von § 23 WHG) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung gemäß den §§ 23 und 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. Anstelle der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 23 Abs. 2 WHG ist eine Anhörung entsprechend § 66 Abs. 1 durchzuführen. Neunter Teil Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen § 77 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Anzeigepfl icht nach § 41 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder der Anzeige nicht die erforderlichen Unterlagen beifügt, 2. die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 25) überschrei tet, 3. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 oder in einer begrünten Fläche nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Pfl anzen schutzmittel oder Düngemittel anwendet oder der An zeigepfl icht nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 oder 3 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt, 5. ohne Erlaubnis nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Grundwas ser entnimmt, 6. entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Wassergewin nungsanlage nicht überwacht, bei der Überwachung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten Was serschutzgebietes nicht, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig mitwirkt, bestehende Gefahren der zuständi gen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt, 7. als Eigentümer oder Betreiber einer staatlich anerkann ten Heilquelle entgegen § 46 Abs. 2 die Pfl icht, das Heil wasser untersuchen zu lassen, verletzt, 8. der Pflicht zur Überlassung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts aus abfl usslosen Gruben nach § 47 Abs. 5 Satz 1, zur Be seitigung des Abwassers nach § 47 Abs. 6 bis 10, 12 oder nachdem die Abwasserbeseitigungspfl icht nach § 47 Abs. 11 Satz 1 oder Abs. 13 übertragen worden ist, nicht nachkommt, 9. einer Anordnung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht umfassend nachkommt, 10. in einem nach bisherigen Recht festgesetzten Hoch wassergebiet (§ 54 Abs. 3) oder einem Überschwem mungsgebiet nach § 54 Abs. 1 Satz 2 einer Beschrän kung nach § 78 Abs. 4, § 78a Abs. 1 oder § 78c Abs. 1 WHG zuwiderhandelt, 11. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 die in dieser Bestimmung untersagten Handlungen vornimmt oder entgegen § 58 Abs. 1 Satz 2 Bäume oder Sträucher pfl anzt, 12. ohne Genehmigung die nach § 58 Abs. 2 bezeichne ten Arbeiten an einem Deich vornimmt, 13. ohne die erforderliche Genehmigung nach § 70 eine Beschneiungsanlage errichtet, betreibt, wesentlich än dert oder erweitert, 14. einem Verbot oder einer Beschränkung in einem als Wasserschutzgebiet geltenden Trinkwasserschutzge biet (§ 79 Abs. 1) zuwiderhandelt, 15. einer Rechtsverordnung, die aufgrund dieses Geset zes erlassen wurde, zuwiderhandelt, und diese Rechts verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die se Bußgeldbestimmung verweist, 16. einer Inhalts- und Nebenbestimmung oder einer voll ziehbaren Anordnung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gel tenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ord nungswidrigkeiten ist die nach § 60 oder § 61 zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG. § 78 Alte Rechte und Befugnisse (1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach § 129 Abs. 1 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung aufrechterhalten wurden, behalten ihre Gültigkeit, wenn zu ihrer Ausführung am 3. Oktober 1990 rechtmäßige An lagen vorhanden waren. Die §§ 20 und 21 WHG gelten entsprechend. (2) Inhalt und Umfang alter Rechte bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Stehen Inhalt und Umfang eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne des § 20 WHG und des Absatzes 1 nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der zuständigen Wasserbehörde festgestellt. Die Feststel lung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt. § 79 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen (1) Die nach § 130 Abs. 2 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung als Wasserschutzgebiete fortgelten 96 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen den Trinkwasserschutzgebiete gelten als Wasserschutz gebiete im Sinne des § 51 WHG. (2) Die nach § 131 Abs. 1 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 gel tenden Fassung als staatlich anerkannte Heilquellen gel tenden Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heil quellen im Sinne des § 53 Abs. 2 WHG. (3) Die nach § 131 Abs. 2 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung fortgeltenden Heilquellenschutzge biete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Abs. 4 WHG. § 80 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Unverletzlich keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. § 81 Anhängige Verfahren Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Ver waltungsverfahren fi nden die Bestimmungen dieses Ge setzes Anwendung. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt. § 82 Umsetzung des Rechts der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen (1) Die oberste Wasserbehörde erlässt durch Rechtsver ordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwi schenstaatlicher Vereinbarungen erforderlichen Vorschrif ten, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts zu schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Be einträchtigung unterbleibt, insbesondere über 1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Ge wässer, 2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen, 3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte An forderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind, 5. Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen, 6. die Einhaltung der Anforderungen nach den Num mern 1 bis 5, ihre Kontrolle und Überwachung, 7. Messmethoden und Messverfahren, 8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen sowie die dazu erforderlichen Verfahren, 9. die Erhebung von Daten über Emissionen mit Auswir kungen auf den Wasserhaushalt. (2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständi ge Ministerium erlässt die zur Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richt linie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung Rechtsverordnungen, die er forderlich sind, Badende vor den Gefahren für die mensch liche Gesundheit, die durch Gewässerverunreinigungen entstehen können, zu schützen. § 83 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 97 Anlage 1 (zu § 3 Nr. 1) Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung Nummer Gewässer von bis 1 Apfelstädt Ablauf Talsperre Tambach-Dietharz Mündung in Gera 2 Gera mit Wilde Gera und Zahme Gera Pegel Gehlberg, km 16,31 Zusam menfl uss der Waldbäche aus dem Gabel- und Löffelbach, km 65,94 Dreibrunnenquelle oberhalb Pa pierwehr 2 a Gera-Flutmulde Marienthal in der Gemarkung Molsdorf km 31,95 km 31,60 3 Gera-Flutgraben unterhalb Tosbecken Papierwehr Einmündung in Wilde Gera ober halb Karlstraße 4 Gera unterhalb Einmündung Wilde Gera Mündung in Unstrut 5 Göltzsch Landesgrenze Sachsen bei Ein mündung Friesenbach Mündung in Weiße Elster 6 Hasel Einmündung der Lauter in Suhl Mündung in Werra 7 Helbe-Steingraben-Lache unterhalb staatliches Helbewehr Mündung in Unstrut 8 Helme Straßenbrücke Limlingerode -Stein rode II Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt westlich Talsperre Kelbra Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Mönchpfi ffel Mündung in Unstrut 9 Helmeumfl uter Abzweig Helme nordöstlich Kalbs rieth Mündung Helme westlich Kalbs rieth 10 Hörsel Autobahnbrücke A4 nördlich Leina Mündung in Werra 10 a Hörsel-Umfl uter Fröttstädt km 32,75 km 32,65 11 Ilm Zusammenfl uss Lengwitz und Frei bach Mündung in Saale 12 Ilm-Haderlache Abzweig Ilm südlich Wickerstedt Mündung in Ilm 13 Lauter Zusammenfl uss Goldene Lauter/ Lange Lauter Mündung in Hasel 14 Leine Einmündung der Line Landesgrenze westlich Kirchgan dern 15 Lichte Ablauf Talsperre Leibis Mündung in Schwarza 16 Loquitz Landesgrenze zum Freistaat Bay ern südlich Probstzella Mündung in Saale 17 Nesse Einmündung Wilder Graben Mündung in Hörsel 18 Ohra Ablauf Talsperre Ohra Mündung in Apfelstädt 19 Pleiße Landesgrenze zum Freistaat Sach sen südlich Ponitz Landesgrenze zum Freistaat Sach sen nordöstlich Haselbach 20 Saale einschließlich Altarme in den Ortslagen Kahla, Orlamünde, Wei ßen, Dorndorf und Fischersdorf und Lachen am Teilewehr Saalfeld so wie Wehr Volkstedt in Rudolstadt halbseitig rechts Landesgrenze zum Freistaat Bayern Mündung Tannenbach Landesgrenze zum Freistaat Bay ern oberhalb Mündung Selbitz Landesgrenze zum Freistaat Bay ern unterhalb Mündung Selbitz Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Großheringen 21 Schleuse Ablauf Talsperre Schönbrunn Mündung in Werra 22 Schmalkalde Zusammenfluss Kaltes Wasser/ Ebersbach in Kleinschmalkalden Mündung in Werra 23 Schwarza Ablauf Talsperre Scheibe-Alsbach Mündung in Saale 24 Steinach Einmündung Alte Mutter Landesgrenze zum Freistaat Bay ern südlich Mupperg 24 a Steinach-Altarme Verteilerbauwerk unterhalb Un terlind Wiedereinbindung in Steinach oberhalb Heubisch Sohlschwelle unterhalb Pegel Mupperg Wiedereinbindung in Steinach un terhalb Mupperg 98 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nummer Gewässer von bis 24 b Steinachfl utmulde Flutmuldenwehr Sonneberg-Oberlind (einschließ lich Forellenbach im Bereich Flut mulde) Mündung in Steinach zwischen Ober- und Unterlind 25 Ulster Landesgrenze zu Hessen südlich Motzlar Landesgrenze zu Hessen nördlich Unterbreizbach 26 Unstrut einschließlich Altarme in den Gemarkungen Artern, Roßleben, Bottendorf, Schönewerda, Ritte burg, Bretleben, Etzleben, Schern dorf, Wenigensömmern, Sömmerda, Schallenburg, Wundersleben, Henschleben, Schwerstedt, Gebe see, Bollstedt, Vehra/Straußfurt Quelle Landesgrenze Sachsen-Anhalt, östlich Roßleben 27 Unstrut-Flutkanal Abzweig Unstrut bei Bretleben Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt südlich Roßleben 28 Unstrut-Umfl uter Abzweig Unstrut in Mühlhausen Mündung in Unstrut 29 Unstrut-Flutmulden Sachsenburg, Schönewerda und Herbsleben 29a Unstrut-Durchfl uter Abzweig Unstrut 280 m oberhalb Straßenbrücke Herbsleben-Bad Tennstedt Mündung in Unstrut 30 Unstrut-Lossa Abzweig Unstrut bei Griefstedt Mündung in Unstrut 31 Alte Unstrut einschließlich der Ab schläge Ober- und Untermühle Schleuse Thamsbrück Mündung in Unstrut 32 Waldbach Auslauf Wisentastollen Mündung in Weida 33 Weida Landesgrenze zum Freistaat Sach sen südlich Leitlitz Mündung in Weiße Elster 34 Weiße Elster einschließlich Altarme in den Ortslagen Bad Köstritz, Ge ra-Stublach, Caaschwitz, Crossen Landesgrenze zum Freistaat Sach sen bei Bahnbrücke am Nelken stein bei Cossengrün Landesgrenze zum Freistaat Sach sen 200 m unterhalb Bahnbrücke Landesgrenze zum Freistaat Sach sen nördlich Elsterberg Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Crossen 35 Werra einschließlich der Brolle in Meiningen Quelle oberhalb Flößteich-So phienau Landesgrenze zu Hessen nord westlich Vacha Landesgrenze zu Hessen südlich Dankmarshausen Landesgrenze zu Hessen westlich Treffurt, km 10,39 halbseitig links Landesgrenze zu Hessen westlich Treffurt, km 10,39 Landesgrenze zu Hessen, km 10,92 halbseitig links Landesgrenze zu Hessen südöstlich Großburschla, km 12,58 Landesgrenze zu Hessen, km 13,13 Landesgrenze zu Hessen südlich Großburschla, km 13,13 Landesgrenze zu Hessen nördlich Großburschla, km 14,86 halbseitig links Landesgrenze zu Hessen nördlich Großburschla, km 14,86 Landesgrenze zu Hessen westlich Altenburschla, km 16,61 halbseitig rechts Landesgrenze zu Hessen südlich Wahlhausen, km 49,78 Landesgrenze zu Hessen nördlich Lindewerra, km 56,13 36 Werra-Flutmulde Hildburghausen Schloßpark in Hildburghausen (ein schließlich Wallrabser Werra im Be reich Flutmulde) Einmündung in Werra unterhalb Friederich-Rückert-Straße in Hild burghausen Werra-Flutmulde Meiningen Volkshausplatz in Meiningen Einmündung in Werra oberhalb Eselsbrücke in Meiningen 37 Wipper einschließlich Altarme Ge markung Kannawurf, Kindelbrück und Großfurra Abzweig Flutgraben in Worbis Mündung in Unstrut 38 Zorge Landesgrenze zu Niedersachsen nordwestlich Ellrich Mündung in Helme Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 99 Anlage 2 (zu § 20 Abs. 2) Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten in Thüringen Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) Zu verzeichnende Schutzgebiete nach § 23 Abs. 1 sind: 1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG und als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete nach § 52 Abs. 2 WHG sowie Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, 2. Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 2 Abs. 2 der Thü ringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung als Badegewässer bestimmt sind, 3. nährstoffsensible Gebiete, einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Ge biete, die in der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommuna lem Abwasser vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung als empfi ndliche Gebiete aus gewiesen wurden und 4. Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbes serung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so wie der wildlebenden Tiere und Pfl anzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen wurden. Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsge biet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden. 100 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 4 (zu § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20) Verzeichnis der Talsperren des Landes Laufende Nummer Registernummer Talsperre 1 003 Pörmitzteich 2 004/004.1 Cumbach I und II 3 008 Gießübel 4 025 Greiz-Aubachtal 5 037 Neunhofen 6 038 Reinhardtsbrunn 7 046 Alsmannsdorf 8 051 Weltwitz 9 063 Heichelheim 10 065 Loßnitz 11 069 Kromsdorf 12 071 Oberlemnitz 13 073 Triebes 14 077 Brahmenau 15 082 Waltersdorf 16 084 Letzendorf 17 085 Pfotenbach 18 094 Seubtendorf 19 095 Blankenburg 20 098 Oberböhmsdorf 21 099 Elsterschänke 22 101 Mönchgrün/Floßbach 23 102 Wittchendorf 24 105 Neuer Teich 25 107 Böhlitz 26 108 Grimmelbach 27 109 Dockenteich 28 110 Bremsnitz 29 111 Seifersdorf 30 112 Lothra 31 115 Heßberg/Weitersroda 32 118 Weidig/Jüchsen 33 121 Külzenteich 34 122 Koseltal 35 123 Rottenbach 36 132 Kirchnerbach 37 134 Pohlen 38 136 Nerkewitz 39 138 Blintendorf 40 144 Kirchremda 41 148 Schöna 42 150 Hellingen I und II 43 151 Tanna/Frankendorf 44 155 Farnbach/Bairoda 45 158 Gera-Türkengraben I und II 46 163 Heubach 47 164 Ottmannsdorf 48 167 Gebersdorf 49 169 Ettenhausen 50 177 Mockzig Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 101 Laufende Nummer Registernummer Talsperre 51 181 Weira 52 182 Quaschwitz 53 183 Gahma 54 188 Niedertrebra 55 192 Greiz-Ringelbach 56 199 Büna 57 200 Falka 58 201 Schellbach 59 202 Rabenbuschteich 60 203 Forstteich Pöllwitz 61 207 Kohlungsteich1/2 Anlage 5 (zu § 53 Abs. 3) Hochwasserrelevante Stauanlagen Laufende Nummer Registernummer Talsperre 1 011 Talsperre Bleiloch 2 012 Talsperre Burgkhammer 3 013 Talsperre Wisenta 4 017 Talsperre Walsburg 5 018 Talsperre Hohenwarte 6 020 Talsperre Eichicht 7 027 Talsperre Weida 8 030 Hochwasserrückhaltebecken Straußfurt 9 032 Speicherbecken Hohenwarte II 10 042 Talsperre Ohra 11 075 Talsperre Zeulenroda 12 076 Talsperre Schönbrunn 13 117 Talsperre Hohenleuben 14 119 Hochwasserrückhaltebecken Ratscher 15 159 Hochwasserrückhaltebecken Grimmelshausen 16 170 Talsperre Schmalwasser 17 171 Talsperre Leibis/Lichte 18 172 Talsperre Goldisthal 102 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 6 (zu § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 9) Verzeichnis der Deiche und Hochwasserschutzanlagen in der Unterhaltungslast des Landes Nummer Gewässer Lage von bis 1 Apfelstädt links Ingersleben, Mündung Mühlbach Höhe Florian-Geyer-Straße Mühle am westlichen Ortsrand In gersleben 2 Gera rechts Gebesee; beim Eichenhölzchen Gerabrücke Erfurt-Kühnhausen links Gebesee; Mündung in die Unstrut Gerabrücke Erfurt-Kühnhausen rechts Erfurt; Anschluss an Gelände südlich der Berufsschule Gispersleben Wehr Teichmannshof links Erfurt; Bahnbrücke über die Gera in Bischleben Brücke Schmiedestraße in Erfurt Bischleben rechts Erfurt; Bahnbrücke über die Gera in Bischleben Brücke "Hamburger Berg" in Erfurt Bischleben rechts Erfurt; Anschluss Berggartenstraße nördlich Möbisburg Anschluss Hochrand nördlich Mols dorf links Erfurt; Geländeanschluss nördlich Molsdorf Auslauf im Gelände nördlich Bundes autobahn 4 3 Gera/Mahlgera links Gebesee; Mündung in die Gera Auslauf im Gelände südlich Ringleben rechts Anschluss an Geradeich nördlich Ringleben Auslauf im Gelände südlich Ringleben 4 Gera/Jordan beidseitig Ringleben; Mündung in die Mahlgera Auslauf im Gelände 5 Helbe-Lache Steingraben rechts Griefstedt; Mündung in die Unstrut 200 m oberhalb Straßenbrücke Ot tenhausen links Griefstedt; Mündung in die Unstrut 500 m unterhalb Straßenbrücke Ot tenhausen 6 Helme (untere) beidseitig Kalbsrieth; Mündung in die Unstrut Landesgrenze Sachsen-Anhalt 7 Helmeumfl uter beidseitig Kalbsrieth, Mündung in die Unstrut Anschluss an Helmedeiche 8 Helme (obere) rechts Brücke L 2079 bei Görsbach Aumühle Kieswerk östlich Uthleben einschließ lich Einschöpfdeich Goldhornbach links Brücke L 2079 bei Görsbach Aumühle Brücke über den Krummbach links Heringen; Brücke Riethgartenstraße Brücke "Vor dem Eller" in Heringen links Heringen; 150 m oberhalb Bahnhof straße Kieswerk östlich Uthleben rechts Uthleben; 120 m unterhalb Brücke Uthleben Brücke Uthleben rechts Uthleben; Brücke über Mühlgraben Anschluss an den Gehausweg ein schließlich Schöpfdeich links Uthleben; Brücke Sundhäuser Stra ße Uthleben Geländeanschluss 150 m unterhalb Bundesautobahn 38 beidseitig Sundhausen; Brücke beim Sportplatz Brücke Sondershäuser Straße 9 Hörsel rechts Eisenach; 250 m unterhalb Brücke Stedtfeld 620 m oberhalb Brücke Stedtfeld links Eisenach; 150 m unterhalb Brücke Stedtfeld Mündung Mühlgraben in Eisenach rechts Eisenach; 240 m unterhalb Fußgän gerbrücke Opelwerk Brücke Kasseler Straße links Eisenach; 250 m unterhalb Brücke Karolinenstraße Brücke Karolinenstraße rechts Wutha-Farnroda; 95 m unterhalb Brü cke Eisenacher Straße Eichrodt 280 m oberhalb Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda, Ortsteil Eichrodt rechts Wutha-Farnroda; 65 m unterhalb Brü cke Eisenacher Straße Eichrodt Anschluss an Bahnlinie oberhalb Eichrodt (Schöpfdeich) Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 103 Nummer Gewässer Lage von bis rechts Kälberfeld; Deich unterhalb Bebau ung Länge 235 m links Kälberfeld; 160 m unterhalb Brücke Anschluss an Bahnlinie auf Höhe Kälberfeld rechts Kälberfeld; Brücke Geländeanschluss oberhalb Kälber feld, Länge 330 m links Fröttstädt; Hörselbrücke 100 m unterhalb Bahnbrücke 10 Ilm rechts Stadtilm; Beginn der Bebauung Stadtilm/Oberilm Geländeanschluss nördlich Gries heim 11 Leine rechts Kirchgandern; Brücke L 1001 Brücke B 80 unterhalb Arenshausen links Arenshausen; Brücke B 80 unterhalb Arenshausen Anschluss Gelände nahe der Bahnli nie/Mühlenweg links Wingerode; 200 m oberhalb Brücke L 2021 90 m unterhalb Brücke Leinestraße in Wingerode 12 Pleiße rechts Serbitz; Anschluss Hochwasserrück haltebecken Serbitz B 93 Geländeanschluss Serbitz links Treben; Schule Pleißengasse rechts Treben; Schutzdeich "Am Plan" Ringdeich beidseitig der Leipziger Straße links Windischleuba; Brücke B 7 Geländeanschluss am Schloss links Gößnitz; Mündung Moorbach Brücke Bahnhofstraße (L 1358) rechts Gößnitz; Ende der Bebauung im Be reich Genossenschaftsstraße Fußgängerbrücke; Länge 625 m rechts Gößnitz; Schöpfwerk Bahnbrücke Strecke nach Meerane in Gößnitz-Kauritz 13 Saale links Rothenstein; 400 m unterhalb An schluss Bahnlinie Anschluss Bahnlinie rechts Rothenstein/Ölknitz; Saalebrücke Anschluss Gelände; Länge 980 m 14 Schleuse links Rappelsdorf; Schleusebrücke Mündung Mühlgraben 15 Steinach rechts Heubisch; Beginn Ortslage Ende Ortslage Heubisch rechts Unterlind; Landwirtschaftliche Brücke über Steinach Leitdeich 400 m parallel zur B 89 links Oberlind; Schutzdeich auf Höhe Kar tonagenfabrik Länge 405 m 16 Steinachfl utmul de beidseitig Oberlind; Mündung in die Steinach Gefäller Straße Oberlind rechts Oberlind; Sportplatz Geländeanschluss Malmertzer Stra ße 17 Ulster rechts Räsa; Anschluss Absetzdeich Pferdsdorf; Mündung Mosa rechts Buttlar; Auslauf im Gelände unter halb Buttlar Straßenbrücke Buttlar B 84 18 Unstrut rechts Landesgrenze Thüringen/Sachsen Anhalt 100 m unterhalb Straßenbrücke Ar tern B 86 links Roßleben; Geländeanschluss L 214 Anschluss Bahnbrücke Roßleben links Bottendorf; Straße Windmühlenberg Geländeanschluss Bottendorf; Län ge 1400 m links Schönewerda; 100 m unterhalb Ende Ortslage Anschluss an Hochufer beim Altarm oberhalb von Schönewerda links Kalbsried; Unstrutradweg Mündung Helme (untere) links Kalbsried; Mündung Helme Ritteburg 40 m unterhalb Straßenbrü cke Richtung Gehofen links Kalbsried; Äußerer Mühlgraben Rit teburg Mündung Kleine Helme beidseitig Artern; Wehr Ortslage Oldisleben 104 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nummer Gewässer Lage von bis links Sachsenburg; Mündung der Wipper Geländeanschluss unterhalb Rieth gen rechts Anschluss an B 85 unterhalb Gors leben Griefstedt links Mündung Schwarzburgsche Helbe Mündung Öde/Prösebach in die Un strut rechts Leubingen; Anschluss an Bahnlinie beim Wasserberg 630 m oberhalb Wehr Sömmerda rechts Schallenburg; Geländeanschluss un terhalb Schallenburg Anschluss an B 4 in Straußfurt/Vehra links Henschleben; oberhalb Ortslage Straßenbrücke Herbsleben rechts Gebesee; Mündung der Gera Straßenbrücke Herbsleben links Bad Langensalza; Höhe Schwefel quellen 660 m oberhalb Mündung Felchta er Bach rechts Bad Langensalza; Höhe Schwefel quellen 600 m oberhalb Mündung Notter links Bollstedt; Mündung Dreise Länge 210 m links Bollstedt; Mündung Bach südlich Bollstedt 280 m unterhalb Mündung Flutgraben rechts Höhe Schwefelquellen Bad Langen salza 600 m oberhalb Mündung Notter 19 Unstrut/A-Graben beidseitig Rückstaudeich A-Graben in Schal lenburg Länge 240 m 20 Unstrut/Alte Un strut beidseitig Mündung Alte Unstrut bei Thamsbrück Geländeanschluss; Länge 500 m 21 Unstrut/Felchta er Bach beidseitig Rückstaudeich Felchtaer Bach Länge 370 m 22 Unstrut/Gramme beidseitig Mündung Gramme in die Unstrut Ausleitung A-Graben 23 Unstrut/Lossa beidseitig Mündung Lossa in die Unstrut Bahnbrücke 24 Unstrut/Notter beidseitig Rückstaudeiche Notter Straßenbrücke 900 m oberhalb Mün dung 25 Unstrut/Öde links 300 m unterhalb Brücke B 4 in Strauß furt Brücke B 4 in Straußfurt 26 Unstrut/Salza rechts Rückstaudeich Salza Brücke B 84 27 Unstrut/Schmale Unstrut links Rückstaudeich Schmale Unstrut Bahnbrücke 1 km oberhalb Mündung 28 Unstrut/Schwarz burger Helbe rechts Rückstaudeich Schwarzburgsche Helbe Länge 380 m 29 Unstrut/Seebach beidseitig Rückstaudeich Seebach Länge 150 m 30 Unstrut/Seelache rechts Rückstaudeich Seelache obere Brücke Waltersdorf links Rückstaudeich Seelache 560 m oberhalb obere Brücke Wal tersdorf 31 Unstrut/Suthbach rechts Rückstaudeich Suthbach Mündung Karrengraben 32 Unstrut-Flutkanal beidseitig Landesgrenze Sachsen-Anhalt Ausleitung aus der Unstrut unterhalb Bretleben 33 Unstrut-Flutka nal/Mühlgraben Gehofen beidseitig Rückstaudeiche Mühlgraben Bretle ben-Gehofen Länge 34 Unstrut-Flutka nal/Helderbach beidseitig Rückstaudeiche Helderbach Länge 460 m 35 Unstrut-Flutka nal/Langerodaer Bach beidseitig Rückstaudeiche Langerodaer Bach Länge 200 m 36 Unstrut-Flutka nal/Nausitz rechts Rückstaudeich Mühlgraben Nausitz Länge 260 m Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 105 Nummer Gewässer Lage von bis 37 Unstrut/Flutka nal/Wiehescher Bach beidseitig Rückstaudeiche Wiehescher Bach Länge 1000 m 38 Unstrut-Lossa links Mündung Unstrut-Lossa in die Unstrut bei Gorsleben Anschluss an den Unstrutdeich Grief stedt rechts Mündung Unstrut-Lossa in die Unstrut bei Gorsleben Etzleben rechts Büchel; Geländeanschluss östlich Büchel Geländeanschluss nördlich Griefstedt 39 Weida links Wünschendorf; Mündung in die Wei ße Elster Höhe Sportplatz in Wünschendorf 40 Weiße Elster rechts Silbitz; Höhe Sportplätze Straßenbrücke Silbitz, Länge 500 m links Caaschwitz; Elsterstraße Anschluss an Bahndamm südlich von Caaschwitz rechts Pohlitz; Anschluss an Silbitzer Weg unterhalb Pohlitz Brücke Bundesautobahn 4 links Bad Köstritz; 160 m oberhalb Bahn brücke Länge 300 m links Bad Köstritz; unterhalb Straßenbrü cke B 7 Anschluss an Köstritzer Weg (L 2323) links Gera; 80 m unterhalb Pegel Lan genberg Paul-Vogel-Weg - Höhe Finkensteig rechts Milbitz; Franzosenbrücke Bahnbrücke Milbitz links Gera; Cubabrücke (L 1070) Brücke Küchengartenallee links Gera; Faulenzerweg Länge 160 m rechts Gera; 55 m oberhalb Cubabrücke (L 1070) 200 m unterhalb Heinrichsbrücke links Gera; Bachstraße Heinrichsbrücke links Gera; Deich an der Spielwiese Hein richsbrücke 200 m oberhalb der Heinrichsbrücke rechts Gera; oberhalb Brücke B 92 auf Höhe Sportplatz Straßenbrücke Gera-Zwötzen beidseitig Gera; Bahnbrücke Gera-Zwötzen Anschluss Liebschwitzer Straße bei Elstertalsiedlung rechts Gera; Straßenbrücke Zoitzstraße Bahnbrücke bei Meilitz links Meilitz; Auslauf im Gelände nördlich Eichwald Fußgängerbrücke Meilitz rechts Wünschendorf; Höhe Geraer Stra ße (L 2330) Bahnbrücke oberhalb Wünschendorf links Wünschendorf; 400 m unterhalb Wei damündung Mündung Weida rechts Greiz; südliches Ende Binsenteich unterhalb 50 m oberhalb Schlossbrücke Greiz links Greiz; Deich entlang Bruno-Berg ner-Straße Länge 165 m links Greiz; Schlossbrücke Straßenbrücke Mylauer Straße/ Göltzschhammer rechts Greiz; oberhalb Brücke B 92 Greiz/ Rothental Gleisbrücke Chemiewerk Greiz/Dölau 41 Weiße Elster/Erl bach links Gera; Rückstaudeich Erlbach Brücke Bundesautobahn 4 rechts Gera; Rückstaudeich Erlbach Brücke Bundesautobahn 4 42 Weiße Elster/ Stübnitzbach beidseitig Gera; Mündung Stübnitzbach Brücke L 2323 43 Werra links Wartha; Ringdeich Brücke bei Landesgrenze zu Hessen westlich Wartha 106 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nummer Gewässer Lage von bis rechts Breitungen; Hochwasserschutzan lage Abwurfbauwerk Kiessee Alten breitungen Mündung Farnbach einschließlich Rückstaudeich rechts Breitungen; 200 m oberhalb Werra brücke 190 m oberhalb Fußgängerbrücke Breitungen links Breitungen; Sportplatz Fußgängerbrücke Breitungen rechts Meiningen; Mündung in die Helba 130 m oberhalb Eselsbrücke links Meiningen; Schutzdeich auf Höhe Fischteiche "Am Weidig" Länge 175 m rechts Belrieth; Bahnlinie Meiningen–The mar unterhalb Belrieth Geländeanschluss Hofteicher Straße rechts Themar; Anschluss Brücke L 2628 Anschluss an B 89 Ortseingang The mar links Hildburghausen; Straßenbrücke Bir kenfeld Anschluss im Gelände bei Hessberg Finkenmühle rechts Eisfeld; Brücke Feldweg Harras Anschluss Gleisanlage Harras links Eisfeld; Geländeanschluss unter halb Harras Geländeanschluss oberhalb Harras links Eisfeld; Geländeanschluss unter halb Eisfeld Geländeanschluss oberhalb Eisfeld Bereich Gartenanlage rechts Eisfeld; Geländeanschluss Bereich Herrenmühle unterhalb Eisfeld Geländeanschluss oberhalb Eisfeld 44 Werra/Flutmulde beidseitig Meiningen; Deiche Werra-Flutmulde Länge 500 m 45 Werra/Helba rechts Meiningen; Mündung Helba in die Werra Dammstraße 46 Wipper links Sachsenburg; Mündung in die Unstrut einschließlich Unstrutdeich 100 m Wipperbrücke Sachsenburg rechts Sachsenburg; Mündung in die Unstrut Kindelbrück; 50 m unterhalb Stra ßenbrücke links Sachsenburg; 450 m oberhalb Wip perbrücke Kindelbrück; 150 m unterhalb Stra ßenbrücke rechts Seega; Hammerstadtstraße 30 m unterhalb Fußgängersteg nörd lich der Bebauung Seega rechts Sondershausen; Ausleitung Mühl graben Bahnbrücke in Höhe Getreidelager links Sondershausen; Parkplatz Kranken haus Sondershausen 100 m unterhalb Wipperbrücke B 4 rechts Sondershausen; Fußgängerbrücke am Lohpark in Stockhausen 50 m unterhalb Wipperbrücke B 4 links Sondershausen; 360 m oberhalb Wip perbrücke B 4 Länge 2100 m rechts Wolkramshausen; Mündung Gewäs ser in Verlängerung Mühlgasse Wipperbrücke am nördlichen Ende Ortslage Wolkramshausen einschließ lich Schöpfdeich links Wipperdorf; Brücke B 80 bei Pust leben Brücke unterhalb Dorfmühle Oberdorf links Wülfi ngerode; Steg auf Höhe Sport platz Untermühle in Wülfi ngerode am Mühl bach rechts Wülfi ngerode; Ende Bebauung Brücke Kirchstraße Wülfingerode; Länge 250 m links Wülfi ngerode; Brücke Kirchstraße Brücke Mühlenweg Wülfi ngerode rechts Wülfi ngerode; Mündung Rehunger Bach einschließlich Rückstaudeich Karl-Marx-Straße bei Markusmühle Wülfi ngerode links Brücke B 80 bei Pustleben Brücke unterhalb Dorfmühle Oberdorf rechts Mündung Gewässer in Verlängerung Mühlgasse Wolkramshausen Wipperbrücke am nördlichen Ende Ortslage Wolkramshausen einschließ lich Schöpfdeich Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 107 Artikel 2 Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (ThürGewUVG) § 1 Errichtung der Gewässerunterhaltungsverbände (1) Zur Unterhaltung der in § 3 Nr. 2 des Thüringer Was sergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gewässer zweiter Ordnung werden durch dieses Gesetz die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässerunterhaltungsverbände gegründet. Gewässerunterhaltungsverbände sind Körper schaften des öffentlichen Rechts. Jede Gemeinde ist einem oder mehreren Verbandsgebieten zugeordnet (Mitglieds gemeinde). Das Verbandsgebiet bestimmt sich nach den Einzugsgebieten der Gewässer oder Gewässerabschnit te zweiter Ordnung und wird in der Verbandssatzung fest gelegt. Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiet, aus dem Wasser einem bestimmten oberirdischen Gewäs ser oder Gewässerabschnitt zufl ießt. Durch Wasserschei den abgegrenzte oberirdische Gebiete ohne oberirdischen Abfl uss werden dem Gewässerabschnitt zugeordnet, dem das dort gebildete Grundwasser nach mittlerer Grundwas serfl ießrichtung zufl ießt. Maßgeblich sind die Einzugsge biete, die durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz jeweils mit dem Stichtag 1. Juni des Vorjahrs für das Folgejahr mittels digitalem Datensatz "Oberirdische Einzugsgebiete im Freistaat Thüringen" aus gewiesen und öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das nach Satz 4 bestimmte Verbandsgebiet kann von den Gemeindegebieten nach Absatz 2 abweichen. Das Ver bandsgebiet umfasst auch die Fläche innerhalb des Ge meindegebiets, aus der unmittelbar in ein Gewässer ers ter Ordnung entwässert wird. (2) Die Zuordnung der Mitgliedsgemeinden zum Verbands gebiet auf der Grundlage der Maßgaben und Kriterien des Absatzes 1 Satz 3 bis 9 ergibt sich aus der in Anlage 2 bei gefügten Karte und der Aufl istung der Gemeindegebiete. Die Gewässerunterhaltungsverbände stellen ein Verzeich nis der in ihrer Unterhaltungspfl icht befi ndlichen Gewässer zweiter Ordnung auf. Das Verzeichnis und etwaige Ände rungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 5) vorzulegen. (3) Das Verbandsgebiet kann durch Änderung der Ver bandssatzung berichtigt oder verändert werden. Dabei sind die Kriterien des Absatzes 1 Satz 4 bis 9 anzuwenden. Die Satzungsänderung bedarf des Einvernehmens mit betrof fenen Gewässerunteraltungsverbänden; im Streitfall ent scheidet die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 5) nach Maßgabe des § 59 des Wasserverbandsgesetzes. Bis zum Inkraft treten der Satzungsänderung gilt das durch die genehmig te Satzung festgelegte Verbandsgebiet. § 2 Anwendbare Vorschriften (1) Es fi nden die Bestimmungen des Wasserverbands gesetzes Anwendung, soweit das Thüringer Wasserge setz und dieses Gesetz keine abweichenden Regelun gen enthalten. (2) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fi n den für den Haushalt, die Prüfung und die Rechnungsle gung die Bestimmungen des Ersten Teils der Thüringer Kommunalordnung (§§ 52 a bis 70 und §§ 78 bis 85) ent sprechende Anwendung. § 3 Satzungsbefugnisse Die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmen ihre Rechtsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu ih ren Mitgliedern durch Satzung. In den Verbandssatzun gen ist die Stimmenzahl in der Verbandsversammlung entsprechend des jeweiligen Flächenanteils der Gemein de am Verbandsgebiet oder nach dem Anteil der gezahl ten Mehrkosten nach § 31 Abs. 6 ThürWG bei Mitgliedern nach § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürWG festzulegen. Die Rechts aufsichtsbehörde gibt bis 31. Mai 2019 eine Mustersatzung vor. Diese Mustersatzung wird bis 30. Juni 2019 im Thü ringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. § 4 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt den Gewässer unterhaltungsplan nach § 31 Abs. 8 ThürWG. (2) Der Verband kann eigene Aufgaben oder Teile von eigenen Aufgaben auf einen im Verbandsgebiet täti gen wasserwirtschaftlichen Verband gegen Ersatz der mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Kosten übertra gen; einem wasserwirtschaftlichen Verband steht eine wasserwirtschaftliche Vereinigung, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in öffentlicher Hand befin den, gleich. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 5. Soweit Aufgaben auf ei nen wasserwirtschaftlichen Verband übertragen werden, ist dieser befugt, auch außerhalb seines Verbandsgebiets tätig zu werden. (3) Die Verbandsversammlung kann die Gewässerunter haltungsverbände mit wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Hochwasserschutzes beauftragen. § 5 Rechtsaufsichtsbehörde (1) Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Gewässe runterhaltungsverbände ist das für Wasserwirtschaft zu ständige Ministerium. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde beruft die erste Verbands versammlung durch öffentliche Bekanntmachung ein. (3) Die Satzung nach § 3 Satz 1 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichts behörde. § 6 Übergangsregelungen (1) Sofern Wasser- und Bodenverbände oder Kommunale Gewässerunterhaltungsverbände bis zum 31. Dezember 108 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2019 Aufgaben der Gewässerunterhaltung und zum Ge wässerausbau an Gewässern zweiter Ordnung wahrneh men, gehen diese Aufgaben auf den Gewässerunterhal tungsverband nach § 1 über, der auf dem Gebiet zuständig wird, auf welchem der bisherige Wasser- und Bodenver band oder Kommunale Gewässerunterhaltungsverband tätig ist. Die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnis se gehen in entsprechender Anwendung des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches über. (2) Die laufenden Verwaltungsverfahren der bisherigen Unterhaltungspfl ichtigen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 ThürWG gehen für alle dem Gewässerunterhaltungsverband über tragenen Aufgaben zum 1. Januar 2020 auf den jeweiligen Gewässerunterhaltsverband über. Der bisherige Unterhal tungspfl ichtige nach § 31 Abs. 2 Satz 2 ThürWG und der jeweilige Gewässerunterhaltungsverband nach § 1 kön nen abweichende Regelungen treffen; dies hat der bis herige Unterhaltungspfl ichtige den betroffenen Stellen bis zum 30. November 2019 anzuzeigen. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1) Gewässerunterhaltungsverbände Gewässerunterhaltungsverband Felda/Ulster/Werra Gewässerunterhaltungsverband Gera/Apfelstädt/Obere Ilm Gewässerunterhaltungsverband Gera/Gramme Gewässerunterhaltungsverband Hasel/Lauter/Werra Gewässerunterhaltungsverband Helbe Gewässerunterhaltungsverband Helme/Ohne/Wipper Gewässerunterhaltungsverband Hörsel/Nesse Gewässerunterhaltungsverband Leine/Frieda/Rosoppe Gewässerunterhaltungsverband Loquitz/Saale Gewässerunterhaltungsverband Obere Saale/Orla Gewässerunterhaltungsverband Obere Unstrut/Notter Gewässerunterhaltungsverband Obere Werra/Schleuse Gewässerunterhaltungsverband Pleiße/Schnauder Gewässerunterhaltungsverband Schwarza/Königseer Rinne Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz Gewässerunterhaltungsverband Untere Ilm Gewässerunterhaltungsverband Untere Saale/Roda Gewässerunterhaltungsverband Untere Unstrut/Helderbach Gewässerunterhaltungsverband Weiße Elster/Saarbach Gewässerunterhaltungsverband Weiße Elster/Weida Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 109 Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Verbandsgebiete Aufl istung der dem jeweiligen Verband zugeordneten Gemeindegebiete Gewässerunterhaltungsverband Felda/Ulster/Werra Gemeinde Gemeinde-ID Bad Liebenstein 63099 Bad Salzungen 63003 Barchfeld-Immelborn 63004 Birx 66012 Breitungen/Werra 66013 Brotterode-Trusetal 66074 Buttlar 63011 Dermbach 63015 Empfertshausen 63023 Erbenhausen 66019 Frankenheim/Rhön 66024 Friedelshausen 66025 Geisa 63032 Gerstengrund 63033 Gerstungen 63097 Gemeinde Gemeinde-ID Kaltennordheim 66095 Krayenberggemeinde 63101 Leimbach 63051 Moorgrund 63094 Oberweid 66052 Oechsen 63062 Rosa 66059 Roßdorf 66061 Ruhla 63066 Schleid 63068 Schmalkalden, Kurort 66063 Unterbreizbach 63078 Vacha 63082 Waltershausen 67072 Wasungen 66086 110 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Gemeinde Gemeinde-ID Weilar 63084 Werra-Suhl-Tal 63103 Wiesenthal 63086 Gewässerunterhaltungsverband Gera/Apfelstädt/Obe re Ilm Gemeinde Gemeinde-ID Alkersleben 70001 Amt Wachsenburg 70028 Angelroda 70003 Arnstadt 70004 Bad Berka 71003 Blankenhain 71008 Bösleben-Wüllersleben 70006 Dornheim 70008 Drei Gleichen 67089 Elgersburg 70011 Elleben 70012 Elxleben (am Steiger) 70013 Erfurt 51000 Floh-Seligenthal 66023 Friemar 67022 Georgenthal/Thüringer Wald 67025 Geratal 70057 Gotha 67029 Großbreitenbach 70058 Herrenhof 67036 Hohenfelden 71032 Hohenkirchen 67039 Ilmenau 70029 Klettbach 71043 Königsee 73112 Kranichfeld 71046 Leinatal 67083 Luisenthal 67044 Martinroda 70034 Mönchenholzhausen 71057 Nauendorf 71059 Nesse-Apfelstädt 67087 Nohra (bei Weimar) 71067 Nottleben 67052 Oberhof 66047 Gemeinde Gemeinde-ID Ohrdruf 67053 Osthausen-Wülfershausen 70041 Petriroda 67054 Pferdingsleben 67055 Plaue 70043 Rittersdorf 71079 Rockhausen 70044 Rudolstadt 73076 Schleusegrund 69042 Schwabhausen 67059 Stadtilm 70048 Steinbach-Hallenberg, Kurort 66069 Suhl 54000 Tambach-Dietharz/Thüringer Wald 67065 Tonndorf 71087 Tüttleben 67071 Witzleben 70054 Zella-Mehlis 66092 Gewässerunterhaltungsverband Gera/Gramme Gemeinde Gemeinde-ID Alperstedt 68001 Am Ettersberg 71102 Amt Wachsenburg 70028 Andisleben 68002 Bad Berka 71003 Ballstedt 71005 Bechstedtstraß 71006 Bienstädt 67004 Buttstädt 68063 Daasdorf a. Berge 71012 Dachwig 67009 Döllstädt 67011 Eckstedt 68007 Elxleben (a. d. Gera) 68009 Erfurt 51000 Eschenbergen 67016 Gebesee 68014 Gierstädt 67026 Großfahner 67033 Großmölsen 68017 Großrudestedt 68021 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 111 Gemeinde Gemeinde-ID Großvargula 64019 Haßleben 68025 Henschleben 68026 Herbsleben 64022 Hopfgarten 71034 Isseroda 71036 Kleinmölsen 68032 Klettbach 71043 Markvippach 68036 Mönchenholzhausen 71057 Nesse-Apfelstädt 67087 Neumark 71061 Niederzimmern 71065 Nöda 68037 Nohra (bei Weimar) 71067 Ollendorf 68039 Ottstedt a. Berge 71073 Riethnordhausen 68044 Ringleben (bei Gebesee) 68045 Rockhausen 70044 Schloßvippach 68048 Sömmerda 68051 Sprötau 68052 Straußfurt 68053 Tonna 67067 Troistedt 71088 Udestedt 68055 Vogelsberg 68056 Walschleben 68057 Weimar 55000 Werningshausen 68059 Witterda 68061 Wundersleben 68062 Zimmernsupra 67082 Gewässerunterhaltungsverband Hasel/Lauter/Werra Gemeinde Gemeinde-ID Bad Liebenstein 63099 Bad Tabarz 67064 Beinerstadt 69003 Belrieth 66005 Bischofrod 69004 Gemeinde Gemeinde-ID Breitungen/Werra 66013 Brotterode-Trusetal 66074 Christes 66015 Dermbach 63015 Dillstädt 66016 Eichenberg (bei Suhl) 69011 Einhausen 66017 Ellingshausen 66018 Erbenhausen 66019 Fambach 66022 Floh-Seligenthal 66023 Friedelshausen 66025 Friedrichroda 67019 Georgenthal/Thüringer Wald 67025 Grabfeld 66094 Grub 69017 Kaltennordheim 66095 Kühndorf 66038 Leutersdorf 66039 Marisfeld 69028 Mehmels 66041 Meiningen 66042 Neubrunn 66045 Oberhof 66047 Obermaßfeld-Grimmenthal 66049 Oberstadt 69035 Ohrdruf 67053 Rhönblick 66093 Rippershausen 66056 Ritschenhausen 66057 Rohr 66058 Römhild 69062 Rosa 66059 Roßdorf 66061 Schleusingen 69043 Schmalkalden, Kurort 66063 Schmeheim 69044 Schwallungen 66064 Schwarza 66065 St. Bernhard 69047 Steinbach-Hallenberg, Kurort 66069 Stepfershausen 66071 Suhl 54000 112 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Gemeinde Gemeinde-ID Sülzfeld 66073 Tambach-Dietharz/Thüringer Wald 67065 Themar 69051 Untermaßfeld 66076 Utendorf 66079 Vachdorf 66081 Waltershausen 67072 Wasungen 66086 Wiesenthal 63086 Zella-Mehlis 66092 Gewässerunterhaltungsverband Helbe Gemeinde Gemeinde-ID Abtsbessingen 65001 Bad Langensalza 64003 Bad Tennstedt 64004 Ballhausen 64005 Bellstedt 65005 Blankenburg 64007 Bleicherode 62066 Bruchstedt 64009 Clingen 65012 Dünwald 64014 Ebeleben 65014 Freienbessingen 65018 Gangloffsömmern 68013 Gebesee 68014 Greußen 65023 Griefstedt 68015 Großenehrich 65084 Großlohra 62009 Großvargula 64019 Günstedt 68022 Haßleben 68025 Haussömmern 64021 Helbedündorf 65032 Henschleben 68026 Herbsleben 64022 Holzsußra 65038 Hornsömmern 64027 Kindelbrück 68064 Kirchheilingen 64033 Gemeinde Gemeinde-ID Kutzleben 64038 Marolterode 64043 Menteroda 64072 Mittelsömmern 64045 Mühlhausen/Thüringen 64046 Neunheilingen 64048 Niedergebra 62037 Niederorschel 61074 Obermehler 64052 Riethgen 68043 Rockstedt 65058 Schlotheim 64057 Schwerstedt (bei Straußfurt) 68049 Sollstedt 62049 Sömmerda 68051 Sondershausen 65067 Straußfurt 68053 Sundhausen 64061 Thüringenhausen 65072 Topfstedt 65074 Tottleben 64062 Unstruttal 64071 Urleben 64064 Wasserthaleben 65077 Weißensee 68058 Westgreußen 65079 Wolferschwenda 65082 Wundersleben 68062 Gewässerunterhaltungsverband Helme/Ohne/Wipper Gemeinde Gemeinde-ID Am Ohmberg 61116 An der Schmücke 65088 Bad Frankenhausen/Kyffhäuser 65003 Bleicherode 62066 Brehme 61015 Breitenworbis 61017 Buhla 61019 Dingelstädt 61118 Dünwald 64014 Ellrich 62005 Gernrode 61037 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 113 Gemeinde Gemeinde-ID Görsbach 62008 Großenehrich 65084 Großlohra 62009 Harztor 62065 Haynrode 61044 Helbedündorf 65032 Heringen/Helme 62064 Hohenstein 62062 Kehmstedt 62024 Kindelbrück 68064 Kirchworbis 61058 Kleinfurra 62026 Kyffhäuserland 65085 Leinefelde-Worbis 61115 Lipprechterode 62033 Niederbösa 65048 Niedergebra 62037 Niederorschel 61074 Nordhausen 62041 Oberbösa 65051 Sollstedt 62049 Sondershausen 65067 Sonnenstein 61117 Topfstedt 65074 Trebra 65075 Urbach 62054 Werther 62063 Gewässerunterhaltungsverband Hörsel/Nesse Gemeinde Gemeinde-ID Bad Langensalza 64003 Bad Liebenstein 63099 Bad Salzungen 63003 Bad Tabarz 67064 Berka v. d. Hainich 63006 Bienstädt 67004 Bischofroda 63008 Brotterode-Trusetal 66074 Creuzburg 63013 Drei Gleichen 67089 Ebenshausen 63019 Eisenach 56000 Gemeinde Gemeinde-ID Emleben 67013 Erfurt 51000 Eschenbergen 67016 Floh-Seligenthal 66023 Frankenroda 63028 Friedrichroda 67019 Friemar 67022 Georgenthal/Thüringer Wald 67025 Gerstungen 63097 Gotha 67029 Großfahner 67033 Hallungen 63037 Herrenhof 67036 Hohenkirchen 67039 Hörsel 67088 Hörselberg-Hainich 63098 Kammerforst 64032 Krauthausen 63046 Lauterbach 63049 Leinatal 67083 Mihla 63055 Molschleben 67047 Moorgrund 63094 Nazza 63058 Nesse-Apfelstädt 67087 Nessetal 67091 Nottleben 67052 Oppershausen 64053 Petriroda 67054 Pferdingsleben 67055 Rodeberg 64055 Ruhla 63066 Schwabhausen 67059 Seebach 63071 Sonneborn 67063 Südeichsfeld 64074 Treffurt 63076 Tröchtelborn 67068 Tüttleben 67071 Unstrut-Hainich 64076 Vacha 63082 Vogtei 64075 Waltershausen 67072 114 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Gemeinde Gemeinde-ID Werra-Suhl-Tal 63103 Wutha-Farnroda 63092 Zimmernsupra 67082 Gewässerunterhaltungsverband Leine/Frieda/Rosoppe Gemeinde Gemeinde-ID Am Ohmberg 61116 Arenshausen 61001 Asbach-Sickenberg 61002 Berlingerode 61003 Birkenfelde 61007 Bodenrode-Westhausen 61012 Bornhagen 61014 Brehme 61015 Burgwalde 61021 Büttstedt 61018 Dieterode 61023 Dietzenrode/Vatterode 61024 Dingelstädt 61118 Ecklingerode 61026 Effelder 61027 Eichstruth 61028 Ferna 61031 Freienhagen 61032 Fretterode 61033 Geisleden 61034 Geismar 61035 Gerbershausen 61036 Glasehausen 61039 Großbartloff 61041 Heilbad Heiligenstadt 61045 Heuthen 61047 Hohengandern 61048 Hohenstein 62062 Hohes Kreuz 61049 Kella 61056 Kirchgandern 61057 Krombach 61062 Küllstedt 61063 Leinefelde-Worbis 61115 Lenterode 61065 Lindewerra 61066 Gemeinde Gemeinde-ID Lutter 61067 Mackenrode 61068 Marth 61069 Pfaffschwende 61075 Reinholterode 61076 Rodeberg 64055 Rohrberg 61078 Röhrig 61077 Rustenfelde 61082 Schachtebich 61083 Schimberg 61113 Schönhagen 61084 Schwobfeld 61085 Sickerode 61086 Sonnenstein 61117 Steinbach 61089 Steinheuterode 61091 Südeichsfeld 64074 Tastungen 61094 Teistungen 61114 Thalwenden 61096 Uder 61097 Volkerode 61098 Wachstedt 61101 Wahlhausen 61102 Wehnde 61103 Wiesenfeld 61105 Wingerode 61107 Wüstheuterode 61111 Gewässerunterhaltungsverband Loquitz/Saale Gemeinde Gemeinde-ID Bad Blankenburg 73005 Bad Lobenstein 75062 Blankenhain 71008 Gräfenthal 73028 Kaulsdorf 73038 Königsee 73112 Krölpa 75129 Langenorla 75054 Lehesten/Thüringer Wald 73046 Leutenberg 73106 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 115 Gemeinde Gemeinde-ID Neuhaus am Rennweg 72013 Pößneck 75085 Probstzella 73067 Remptendorf 75134 Rosenthal am Rennsteig 75136 Rudolstadt 73076 Saalfeld/Saale 73077 Sonneberg 72018 Stadtilm 70048 Uhlstädt-Kirchhasel 73109 Unterwellenborn 73111 Wurzbach 75133 Gewässerunterhaltungsverband Obere Saale/Orla Gemeinde Gemeinde-ID Altenbeuthen 73002 Auma-Weidatal 76092 Bad Lobenstein 75062 Bodelwitz 75006 Burgk 75009 Dittersdorf 75014 Döbritz 75016 Dreba 75018 Dreitzsch 75019 Drognitz 73107 Eßbach 75023 Freienorla 74021 Gefell 75131 Gertewitz 75031 Görkwitz 75033 Gössitz 75035 Grobengereuth 75039 Hirschberg 75046 Hohenwarte 73035 Hummelshain 74042 Kaulsdorf 73038 Keila 75047 Knau 75049 Kospoda 75051 Krölpa 75129 Langenorla 75054 Lausnitz b. Neustadt an der Orla 75056 Gemeinde Gemeinde-ID Lemnitz 75057 Leutenberg 73106 Linda b. Neustadt an der Orla 75061 Löhma 75063 Miesitz 75065 Moßbach 75068 Moxa 75069 Neundorf (bei Schleiz) 75072 Neustadt an der Orla 75073 Nimritz 75074 Oberoppurg 75075 Oettersdorf 75076 Oppurg 75077 Orlamünde 74065 Paska 75079 Peuschen 75081 Plothen 75083 Pörmitz 75084 Pößneck 75085 Quaschwitz 75087 Ranis 75088 Remptendorf 75134 Rosendorf 75093 Rosenthal am Rennsteig 75136 Saalburg-Ebersdorf 75135 Schleiz 75098 Schmieritz 75099 Schmorda 75101 Schöndorf 75102 Seisla 75103 Solkwitz 75105 Tanna 75132 Tömmelsdorf 75114 Triptis 75116 Uhlstädt-Kirchhasel 73109 Unterwellenborn 73111 Volkmannsdorf 75119 Weira 75121 Wernburg 75124 Wilhelmsdorf 75125 Wurzbach 75133 Ziegenrück 75127 116 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Gewässerunterhaltungsverband Obere Unstrut/Notter Gemeinde Gemeinde-ID Anrode 64073 Bad Langensalza 64003 Bad Tennstedt 64004 Bothenheilingen 64008 Büttstedt 61018 Dachwig 67009 Dingelstädt 61118 Döllstädt 67011 Dünwald 64014 Ebeleben 65014 Effelder 61027 Eschenbergen 67016 Gebesee 68014 Großvargula 64019 Herbsleben 64022 Heuthen 61047 Holzsußra 65038 Hörselberg-Hainich 63098 Issersheilingen 64029 Kammerforst 64032 Kirchheilingen 64033 Kleinwelsbach 64035 Körner 64037 Küllstedt 61063 Marolterode 64043 Menteroda 64072 Mühlhausen/Thüringen 64046 Nessetal 67091 Neunheilingen 64048 Niederorschel 61074 Obermehler 64052 Oppershausen 64053 Rodeberg 64055 Schlotheim 64057 Schönstedt 64058 Südeichsfeld 64074 Sundhausen 64061 Tonna 67067 Unstrut-Hainich 64076 Unstruttal 64071 Urleben 64064 Vogtei 64075 Wachstedt 61101 Gewässerunterhaltungsverband Obere Werra/Schleuse Gemeinde Gemeinde-ID Ahlstädt 69001 Auengrund 69058 Bachfeld 72001 Beinerstadt 69003 Bischofrod 69004 Brünn/Thür. 69006 Dingsleben 69008 Ehrenberg 69009 Eichenberg (bei Suhl) 69011 Eisfeld 69012 Goldisthal 72006 Grabfeld 66094 Grimmelshausen 69016 Großbreitenbach 70058 Grub 69017 Heldburg 69063 Henfstädt 69021 Hildburghausen 69024 Ilmenau 70029 Kloster Veßra 69025 Lengfeld 69026 Leutersdorf 66039 Marisfeld 69028 Masserberg 69061 Neuhaus am Rennweg 72013 Oberstadt 69035 Reurieth 69037 Römhild 69062 Schalkau 72015 Schlechtsart 69041 Schleusegrund 69042 Schleusingen 69043 Schweickershausen 69046 St. Bernhard 69047 Straufhain 69049 Suhl 54000 Themar 69051 Ummerstadt 69052 Vachdorf 66081 Veilsdorf 69053 Westhausen (bei Hildburghausen) 69056 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 117 Gewässerunterhaltungsverband Pleiße/Schnauder Gemeinde Gemeinde-ID Altenburg 77001 Bethenhausen 76006 Dobitschen 77003 Fockendorf 77005 Gera 52000 Gerstenberg 77007 Göhren 77008 Göllnitz 77009 Göpfersdorf 77011 Gößnitz 77012 Großenstein 76023 Haselbach 77015 Heukewalde 77016 Heyersdorf 77017 Jonaswalde 77018 Korbußen 76036 Kriebitzsch 77022 Langenleuba-Niederhain 77023 Linda b. Weida 76043 Löbichau 77026 Lödla 77027 Lucka 77028 Mehna 77031 Meuselwitz 77032 Monstab 77034 Nobitz 77036 Paitzdorf 76055 Pölzig 76058 Ponitz 77039 Posterstein 77041 Reichstädt 76059 Ronneburg 76061 Rositz 77042 Rückersdorf 76062 Schmölln 77043 Starkenberg 77044 Thonhausen 77047 Treben 77048 Vollmershain 77049 Windischleuba 77052 Gewässerunterhaltungsverband Schwarza/Königseer Rinne Gemeinde Gemeinde-ID Allendorf 73001 Bad Blankenburg 73005 Bechstedt 73006 Cursdorf 73013 Deesbach 73014 Döschnitz 73017 Eisfeld 69012 Goldisthal 72006 Gräfenthal 73028 Großbreitenbach 70058 Ilmenau 70029 Katzhütte 73037 Königsee 73112 Lauscha 72011 Masserberg 69061 Meura 73055 Neuhaus am Rennweg 72013 Rohrbach (bei Saalfeld) 73074 Rudolstadt 73076 Saalfeld/Saale 73077 Schleusegrund 69042 Schwarzatal 73113 Schwarzburg 73082 Sitzendorf 73084 Sonneberg 72018 Stadtilm 70048 Unterweißbach 73094 Gewässerunterhaltungsverband Steinach/Itz Gemeinde Gemeinde-ID Bachfeld 72001 Eisfeld 69012 Föritztal 72024 Frankenblick 72023 Gräfenthal 73028 Lauscha 72011 Neuhaus am Rennweg 72013 Schalkau 72015 Sonneberg 72018 Steinach 72019 118 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Gewässerunterhaltungsverband Untere Ilm Gemeinde Gemeinde-ID Am Ettersberg 71102 Apolda 71001 Bad Berka 71003 Bad Sulza 71004 Bechstedtstraß 71006 Blankenhain 71008 Bucha (bei Jena) 74008 Buchfart 71009 Buttstädt 68063 Daasdorf a. Berge 71012 Döbritschen 71013 Dornburg-Camburg 74011 Eberstedt 71015 Frankendorf 71019 Großheringen 71022 Großschwabhausen 71025 Hainichen 74036 Hammerstedt 71027 Hetschburg 71031 Ilmtal-Weinstraße 71101 Isseroda 71036 Jena 53000 Kapellendorf 71037 Kiliansroda 71038 Kleinschwabhausen 71042 Lehesten (bei Jena) 74051 Lehnstedt 71049 Magdala 71053 Mechelroda 71055 Mellingen 71056 Milda 74057 Mönchenholzhausen 71057 Niedertrebra 71064 Nohra (bei Weimar) 71067 Obertrebra 71069 Oettern 71071 Rannstedt 71077 Saaleplatte 71099 Schmiedehausen 71083 Tonndorf 71087 Troistedt 71088 Umpferstedt 71089 Gemeinde Gemeinde-ID Vollersroda 71093 Weimar 55000 Wiegendorf 71095 Zimmern 74113 Gewässerunterhaltungsverband Untere Saale/Roda Gemeinde Gemeinde-ID Albersdorf 74001 Altenberga 74002 Bad Klosterlausnitz 74003 Bad Sulza 71004 Bibra 74004 Blankenhain 71008 Bobeck 74005 Bremsnitz 74007 Bucha 74008 Bürgel 74009 Döbritschen 71013 Dornburg-Camburg 74011 Dreitzsch 75019 Eichenberg (bei Jena) 74016 Eineborn 74017 Eisenberg 74018 Frauenprießnitz 74019 Freienorla 74021 Geisenhain 74022 Geroda 75029 Gneus 74024 Golmsdorf 74026 Gösen 74025 Graitschen b. Bürgel 74028 Großbockedra 74029 Großeutersdorf 74031 Großheringen 71022 Großlöbichau 74032 Großpürschütz 74033 Großschwabhausen 71025 Gumperda 74034 Hainichen 74036 Hainspitz 74037 Harth-Pöllnitz 76088 Heideland 74039 Hermsdorf 74041 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 119 Gemeinde Gemeinde-ID Hummelshain 74042 Jena 53000 Jenalöbnitz 74043 Kahla 74044 Karlsdorf 74045 Kleinbockedra 74046 Kleinebersdorf 74047 Kleineutersdorf 74048 Laasdorf 74049 Langenorla 75054 Lausnitz b. Neustadt an der Orla 75056 Lederhose 76042 Lehesten (bei Jena) 74051 Lindenkreuz 76044 Lindig 74052 Lippersdorf-Erdmannsdorf 74053 Löberschütz 74054 Magdala 71053 Mertendorf 74055 Meusebach 74056 Milda 74057 Möckern 74058 Mörsdorf 74059 Münchenbernsdorf 76049 Nausnitz 74061 Neuengönna 74063 Neustadt an der Orla 75073 Oberbodnitz 74064 Orlamünde 74065 Ottendorf 74066 Petersberg 74067 Poxdorf 74068 Rattelsdorf 74071 Rauschwitz 74073 Rausdorf 74074 Reinstädt 74076 Renthendorf 74077 Rosendorf 75093 Rothenstein 74079 Rudolstadt 73076 Ruttersdorf-Lotschen 74081 Saaleplatte 71099 Scheiditz 74082 Schkölen 74116 Gemeinde Gemeinde-ID Schleifreisen 74084 Schlöben 74085 Schmiedehausen 71083 Schöngleina 74086 Schöps 74087 Schwarzbach 76068 Seitenroda 74089 Serba 74091 St. Gangloff 74093 Stadtroda 74094 Sulza 74095 Tautenburg 74096 Tautendorf 74097 Thierschneck 74099 Tissa 74101 Triptis 75116 Tröbnitz 74103 Trockenborn-Wolfersdorf 74102 Uhlstädt-Kirchhasel 73109 Unterbodnitz 74104 Waldeck 74105 Walpernhain 74106 Waltersdorf 74107 Weißbach 74108 Weißenborn 74109 Wichmar 74112 Zimmern 74113 Zöllnitz 74114 Gewässerunterhaltungsverband Untere Unstrut/Hel derbach Gemeinde Gemeinde-ID Am Ettersberg 71102 An der Schmücke 65088 Artern 65086 Bad Frankenhausen/Kyffhäuser 65003 Borxleben 65008 Büchel 68005 Buttstädt 68063 Ettersburg 71017 Etzleben 65016 Gehofen 65019 Griefstedt 68015 120 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Gemeinde Gemeinde-ID Großneuhausen 68019 Günstedt 68022 Henschleben 68026 Heringen/Helme 62064 Ilmtal-Weinstraße 71101 Kalbsrieth 65042 Kindelbrück 68064 Kleinneuhausen 68033 Kölleda 68034 Kyffhäuserland 65085 Mönchpfi ffel-Nikolausrieth 65046 Neumark 71061 Oberheldrungen 65052 Ostramondra 68041 Rastenberg 68042 Reinsdorf 65056 Riethgen 68043 Roßleben-Wiehe 65087 Schloßvippach 68048 Sömmerda 68051 Sondershausen 65067 Sprötau 68052 Straußfurt 68053 Vogelsberg 68056 Weimar 55000 Weißensee 68058 Werningshausen 68059 Wundersleben 68062 Gewässerunterhaltungsverband Weiße Elster/Saar bach Gemeinde Gemeinde-ID Bad Klosterlausnitz 74003 Bad Köstritz 76003 Bethenhausen 76006 Bobeck 74005 Bocka 76007 Brahmenau 76008 Caaschwitz 76012 Crimla 76014 Crossen an der Elster 74012 Eineborn 74017 Eisenberg 74018 Gemeinde Gemeinde-ID Endschütz 76017 Gera 52000 Gösen 74025 Großenstein 76023 Hainspitz 74037 Harth-Pöllnitz 76088 Hartmannsdorf (bei Eisenberg) 74038 Hartmannsdorf (bei Gera) 76026 Heideland 74039 Hermsdorf 74041 Hilbersdorf 76027 Hirschfeld 76028 Hundhaupten 76033 Kauern 76034 Korbußen 76036 Kraftsdorf 76089 Lederhose 76042 Linda b. Weida 76043 Lindenkreuz 76044 Löbichau 77026 Münchenbernsdorf 76049 Paitzdorf 76055 Petersberg 74067 Pölzig 76058 Posterstein 77041 Rauda 74072 Reichenbach 74075 Ronneburg 76061 Rückersdorf 76062 Saara 76064 Schleifreisen 74084 Schwaara 76067 Serba 74091 Silbitz 74092 St. Gangloff 74093 Tautendorf 74097 Tautenhain 74098 Waldeck 74105 Walpernhain 74106 Weida 76079 Weißenborn 74109 Wünschendorf/Elster 76084 Zedlitz 76086 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 121 Gewässerunterhaltungsverband Weiße Elster/Weida Gemeinde Gemeinde-ID Auma-Weidatal 76092 Berga/Elster 76004 Bocka 76007 Braunichswalde 76009 Crimla 76014 Dittersdorf 75014 Dreba 75018 Endschütz 76017 Gauern 76019 Gera 52000 Geroda 75029 Göschitz 75034 Greiz 76022 Harth-Pöllnitz 76088 Hohenleuben 76029 Kirschkau 75048 Kühdorf 76038 Langenwetzendorf 76039 Langenwolschendorf 76041 Lederhose 76042 Lemnitz 75057 Linda b. Neustadt an der Orla 75061 Linda b. Weida 76043 Löhma 75063 Mittelpöllnitz 75066 Mohlsdorf-Teichwolframsdorf 76093 Moßbach 75068 Münchenbernsdorf 76049 Neumühle/Elster 76052 Neustadt an der Orla 75073 Oettersdorf 75076 Pörmitz 75084 Renthendorf 74077 Rückersdorf 76062 Schleiz 75098 Schmieritz 75099 Schwarzbach 76068 Seelingstädt 76069 Tegau 75109 Teichwitz 76074 Tömmelsdorf 75114 Triptis 75116 Gemeinde Gemeinde-ID Weida 76079 Weißendorf 76081 Wünschendorf/Elster 76084 Zedlitz 76086 Zeulenroda-Triebes 76087" Artikel 3 Änderung des Thüringer Bodenschutzgesetzes In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Thüringer Bodenschutzge setzes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)" durch die Angabe "§ 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur Dem § 15 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes für kommuna le Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisie rung, Kultur Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 151) wird folgender Satz angefügt: "Soweit Beträge nach § 6 Abs. 1 und 2 im Jahr 2019 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können die verbleibenden Mittel aus 2019 in 2020 und 2021 in An spruch genommen werden." Artikel 5 Änderung der Thüringer Indirekteinleiterverordnung Die Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2010 (GVBl. S. 539) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Angabe "§ 59 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes" durch die Angabe "§ 49 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung wird die Angabe "§ 59 Abs. 2 ThürWG" durch die Angabe "§ 49 Abs. 1 ThürWG" ersetzt. bb) In den Nummern 1, 3 und 4 wird jeweils die An gabe "§ 59 ThürWG" durch die Angabe "§ 49 ThürWG" ersetzt. 122 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 59 Abs. 1 ThürWG" durch die Angabe "§ 49 Abs. 1 Satz 1 WHG" er setzt. 3. In § 5 Abs. 5 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt. 4. In § 5a wird die Angabe "§ 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG" durch die Angabe "§ 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung In § 1 der Thüringer Niederschlagswasserversickerungs verordnung vom 3. April 2002 (GVBl. S. 204) wird der Klammerzusatz "(Benutzung im Sinne des Wasserhaus haltsgesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 46 Abs. 2 WHG)" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung Die Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. August 2004 (GVBl. S. 721), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. August 2014 (GVBl. S. 568) wird wie folgt geändert: 1. In § 9 wird die Angabe "§ 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG" durch die Angabe "§ 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG" ersetzt. 2. In Anlage 4 Nr. 1.2 wird die Angabe "§ 59 Abs. 1 oder 1a ThürWG" durch die Angabe "§ 49 Abs. 1 ThürWG" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer Die Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirt schaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544; 2010 S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2014 (GVBl. S. 669) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ThürWG" durch die Angabe "§ 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils gel tenden Fassung" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ThürWG" durch die Angabe "§ 3 Nr. 3 WHG" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 2 Nr. 7 ThürWG" durch die Angabe "§ 3 Nr. 13 WHG" ersetzt. 2. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe "§ 84 ThürWG" durch die Angabe "§ 100 WHG" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt In § 9 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff und Floßfahrt vom 12. Juni 2012 (GVBl. S. 230) wird die Angabe "§ 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG" durch die Angabe "§ 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser Die Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Ab wasser vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 368) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "§ 58 Abs. 1 und 4 ThürWG" durch die Angabe "§ 47 Abs. 1 ThürWG" er setzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 59 ThürWG" durch die Angabe "§ 58 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgeset zes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 59 ThürWG" durch die Angabe "§ 58 Abs. 1 WHG" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Thüringer Verordnung zur Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen Die Thüringer Verordnung zur Umsetzung von wasser rechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 23) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 25a und 25b des Was serhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)" durch die Angabe "§§ 27 und 28 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt. 2. In § 7 wird die Angabe "§ 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG" durch die Angabe "§ 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG" ersetzt. Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 § 29 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 29 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten 1. das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juni 2019 123 2. die Thüringer Anlagenverordnung vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2011 (GVBl. S. 258), 3. die Thüringer Verordnung über die Qualitätsanforde rungen an Oberfl ächenwasser für die Trinkwasserge winnung vom 20. März 1997 (GVBl. S. 158), 4. die Thüringer Gewässerschutzprogrammverordnung vom 15. Mai 2001 (GVBl. S. 53), Erfurt, den 28. Mai 2019 Die Präsidentin des Landtags Diezel 5. die Thüringer Fischgewässerverordnung vom 30. Sep tember 1997 (GVBl. S. 362), 6. die Thüringer Wasserrahmenrichtlinienverordnung vom 28. April 2004 (GVBl. S. 522), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78, 83) und 7. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zu ständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft vom 21. Januar 1999 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2017 (GVBl. S. 107) außer Kraft. Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften Vom 28. Mai 2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Regelungsinhalt wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Untersteht die beaufsichtigte Stelle nicht der alleinigen Aufsicht des Landes, so gelten die Be stimmungen dieses Gesetzes nur, soweit dies im Staatsvertrag bzw. Gesetz zur Errichtung dieser Stelle ausdrücklich geregelt ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 ein gefügt: "(2) Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnah men der Dienststelle für die im Sinne des § 4 in der Dienststelle Beschäftigten." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät zen 3 und 4. 3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zu ihrer Berufs ausbildung Beschäftigten" durch die Worte "Personen, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger berufl icher Ausbildung befi nden" er setzt. 4. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort "Krankenpfl ege gesetz" ein Komma und die Worte "dem Thüringer Ge setz zur Dualen Hochschule Gera-Eisenach" eingefügt. 5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 68 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung "§ 68 Abs. 2 Satz 7" er setzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat" durch die Wor te "angetreten wird" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Einleitung wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden nach dem Klam merzusatz "(ThürBG)" die Worte "oder den entsprechenden tarifrechtlichen Be stimmungen" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden nach der Ver weisung "§ 63 Abs. 3 ThürBG" die Wor te "oder den entsprechenden tarifrecht lichen Bestimmungen" eingefügt. bbb) Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) einer Altersteilzeit nach dem Thürin ger Beamtengesetz oder den ent sprechenden tarifrechtlichen Bestim mungen befi nden."

Thuringian Law on the Reorganization of Water Management Law · Nelum