Thüringer Erosion Protection Ordinance
صدر في 2010-08-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Thüringer Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Thüringer Erosionsschutzverordnung -ThürErVO -).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Thüringen
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- agricultural land, subsidy/incentive, classification/declassification, financial agricultural measures, enforcement/compliance, erosion, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, pollution control
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Thüringer Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Thüringer Erosionsschutzverordnung -ThürErVO -) Vom 30. August 2010 Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (DirektZahlVerpflG) in der Fassung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) und des § 2 Abs. 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1) in Verbindung mit § 11 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 28. November 2005 (GVBl. S. 414) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Einteilung und Bezeichnung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen (1) Auf der Basis des Feldblocks im Sinne des § 10 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik werden die potentiellen Erosionsgefährdungen landwirtschaftlicher Flächen Thüringens durch Wasser und Wind ermittelt. Für jeden erosionsgefährdeten Feldblock wird eine Gefährdungsklasse festgelegt. (2) Für die erstmalige Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks sind dessen Grenzen mit Stand vom 31. Dezember 2009 maßgeblich. Bei einer Änderung der Grenzen von Feldblöcken oder bei einer Aktualisierung der Datengrundlagen nach der Anlage wird die Zuordnung zu den Erosionsgefährdungsklassen jeweils zum 31. Dezember eines Jahres neu festgelegt. Diese neue Zuordnung ist von den Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten. (3) Die Einteilung der durch Wasser erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen in die Gefährdungsklassen CC Wasser 1 und CC Wasser 2 erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methodik. Die Einteilung der durch Wind erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Grundlage der Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. (4) Die landwirtschaftlichen Flächen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer verbindlichen, das gesamte Gebiet Thüringens darstellenden Karte im Sinne eines Erosionsgefährdungskatasters bezeichnet, auf die Bezug genommen wird. Diese Karte wird 1.in digitaler Form in das Internet (www.tll.de/mapdown) eingestellt, 2.in gedruckter Form als Übersichtskarte in dem jeweils örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt niedergelegt und ist dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Abweichende Anforderungen (1) Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 DirektZahlVerpflV sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen. (2) Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 DirektZahlVerpflV gelten für das jeweilige Anbaujahr nicht, wenn das örtlich zuständige Landwirtschaftsamt jeweils durch Bescheid davon Befreiungen für das jeweilige Anbaujahr erteilt. Befreit wird, wenn abgrenzbare Teile des Feldblocks eine Bewirtschaftungseinheit (Feldstück) bilden, diese keiner Erosionsgefährdungsklasse zuzuordnen sind und der Betriebsinhaber der landwirtschaftlichen Fläche bis zum 15. Juli eines jeden Jahres bei dem örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt die Befreiung beantragt hat. (3) Die Befreiung nach Absatz 2 erstreckt sich ausschließlich auf die von dem örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt geographisch abgegrenzten und entsprechend dokumentierten Teile. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Unterrichtung der Betriebsinhaber Das Landesverwaltungsamt unterrichtet die Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 DirektzahlVerpflG über die Zugehörigkeit der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die veröffentlichte Karte nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bewirtschaftungsvorgaben des § 2 Abs. 2 bis 4 DirektZahlVerpflV zeitgleich mit der jährlichen Durchführung des Antragsverfahren für Beihilfen, Prämien und Zuwendungen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium setzt mindestens einmal im Jahr die Betriebsinhaber durch zur Verfügung gestellte und aktualisierte Informationsschriften über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in Kenntnis. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 30. August 2010 Der Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Jürgen Reinholz zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1) Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser Die Einschätzung der potentiellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von a)Bodenart (unter Heranziehung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K als Kenngröße für die Erosionsanfälligkeit einer Bodenart), b)Hangneigung oder Relief (unter Heranziehung des Hangneigungsfaktors S) sowie c)Regenerosivität (unter Heranziehung des Regenerosivitätsfaktors R). Die Bestimmung der potentiellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 197081 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG; Berlin 2005). 1.Verwendete Eingangsdaten Die Eingangsdaten bestehen aus digitalen Karten im ESRI-Grid-Format: a)K-Faktor: Repräsentative Bodenprofile mit relevanten Analysenparametern (Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft), Bezugssystem Digitale Bodengeologische Konzeptkarte 1 : 50 000 (Quelle: Landesanstalt für Umwelt und Geologie 2003) b)S-Faktor: Digitales Geländemodell im 5 x 5 m-Raster (DGM5; Quelle: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Thüringen - TLVermGeo), c)R-Faktor: korrigierte mittlere Niederschlagssummen für die Zeitreihe 1971 bis 2000, abgeleitet aus dem 1 x 1 Kilometer Raster des Deutschen Wetterdienstes (Müller-Westermeier 2003). 2.Ermittlung von K-, S- und R-Faktoren 2.1Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K (K-Faktor) Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor) wurde aus den Gliedern Bodenart, Humus, Skelett, Aggregatgröße und Wasserdurchlässigkeit gemäß den Werten der Tabellen 4 bis 8 der DIN 19708 bestimmt. 2.2Ermittlung des Hangneigungsfaktors S (S-Faktor) Voraussetzung für die feldblockbezogene Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser sind möglichst genaue und hochauflösende digitale Höhenmodelle. In Thüringen wurde das DGM5 verwendet. Gemäß DIN 19708 wird jeder Hangneigung ein S-Faktor zugeordnet, der mit Formel: S = -1,5 + {17/(1+e2,3-6,1 sin a)} berechnet wurde. 2.3Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors R (R-Faktor) Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) wurde nach DIN 19708 auf der Grundlage der für Thüringen ausgewiesenen Regression R = 0,0958 x NJ - 3,46 berechnet. 3.Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene Durch Multiplikation der vorab ermittelten K-, S- und R-Faktoren wird ein dimensionsloser Wert je Grid Zelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Wassererosionsgefährdungsklasse nach Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt. Fußnoten 1) Alle DIN im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht