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قوانين ألمانيا

Thüringen Wine Implementation Ordinance

صدر في 2005-03-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Thüringer Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (ThürWeinDVO).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Thüringen
الموضوعات
Food and nutrition, Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
viticulture/oenological practices, inspection, registration, authorization/permit, standards, classification/declassification, fees/royalties, special fund, offences/penalties, food safety and quality
الفئات
agriculture

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  1. für den Freistaat Thüringen 2005 Ausgegeben zu Erfurt, den 7. April 2005 Nr. 5 Gesetz- und Verordnungsblatt Inhalt Seite 133 144 154 154 155 157 10.03.2005 Thüringer Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Thüringer Vergabeverordnung ZVS) ... 16.03.2005 Verordnung zur Durchführung des Weinrechts und zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertra gung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts .............................................................................. 22.03.2005 Anordnung über die Errichtung des Landesjugendamtes .................................................................................. 18.03.2005 Erste Anordnung und Verordnung zur Änderung der Anordnung über die Errichtung der Straßenbaubehörden und der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung ............................................... 22.03.2005 Thüringer Umlegungsausschussverordnung (ThürUaVO) .............................................................................. 22.03.2005 Thüringer Verwaltungskostenordnung für Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ThürVwKostOBo) .............................................................................................................................................. Thüringer Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Thüringer Vergabeverordnung ZVS) Vom 10. März 2005 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Umfang der zentralen Studienplatzvergabe § 2 Einbezogener Personenkreis Zweiter Abschnitt Antragstellung § 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren § 4 Beteiligung am Verfahren § 5 Besonderer öffentlicher Bedarf Dritter Abschnitt Quotierung und Verfahrensablauf § 6 Quotierung § 7 Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens § 8 Zulassungsbescheid § 9 Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens § 10 Auswahlverfahren der Hochschulen Vierter Abschnitt Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens § 11 Auswahl in der Abiturbestenquote § 12 Landesquoten § 13 Zurechnung zu den Landesquoten § 14 Auswahl nach Wartezeit § 15 Auswahl nach Härtegesichtspunkten § 16 Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzu gangsberechtigung § 17 Auswahl für ein Zweitstudium § 18 Nachrangige Auswahlkriterien § 19 Hochschulauswahlverfahren Fünfter Abschnitt Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung § 20 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulas sungsanspruchs Sechster Abschnitt Verteilung auf die Studienorte § 21 Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte § 22 Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Stu dienorte Siebter Abschnitt Vergabe von Teilstudienplätzen § 23 Teilstudienplätze Achter Abschnitt Ausländerzulassung § 24 Ausländerzulassung durch die Hochschulen Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 Gleichstellungsbestimmung § 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Aufgrund des § 2 Satz 1 des Thüringer Studienplatzvergabege setzes in der Fassung vom 19. April 2000 (GVBl. S. 81) in Ver bindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und 13 des Staatsver trages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GVBl. 2000 S. 81-82-) verordnet das Kultusministerium: 134 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Umfang der zentralen Studienplatzvergabe Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentral stelle) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, so weit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden. Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1 aufgeführt. § 2 Einbezogener Personenkreis Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verord nung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleich gestellt sind: 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Euro päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Euro päischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staats angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäf tigt sind oder waren, 3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Fa milienangehörige im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemein schaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaa tes der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so fern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutsch land beschäftigt sind, sowie 4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deut schen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberech tigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen. Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren betei ligt. Zweiter Abschnitt Antragstellung § 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren (1) Zulassungsanträge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen. (2) Der Zulassungsantrag muss 1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsbe rechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar, 2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberech tigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Ab schlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hoch schulzugangsberechtigung nach Satz 1. (3) Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Zen tralstelle vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihen folge gewählt werden. Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden. (4) Im Zulassungsantrag hat der Bewerber anzugeben, ob er 1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstel lung an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrie ben ist, 2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlos sen hat oder als Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit. (5) Stellt ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag ge stellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Sommersemes ter vor dem 16. Januar oder zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist eingetretenen Sach verhalt. (6) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 5 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, so wie deren Form; dabei kann sie auch bestimmen, dass den An trägen Unterlagen beizufügen sind, die für das Auswahlverfah ren der Hochschulen nach deren Vorgaben benötigt werden. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu er mitteln. Die Bewerber übersenden den nach Absatz 3 Satz 4 ge wählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. (7) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist der Zulassungs antrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich einge reichte Unterlagen 1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsbe rechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 15. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis zum 31. Januar, 2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberech tigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli, berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Entspricht der Zu lassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterla Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 135 gen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 ent sprechend. § 4 Beteiligung am Verfahren (1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewer bung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Be werbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschul zugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechti gungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erwor bene zugrunde gelegt. (2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabever fahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe spre chen. (3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den ge wählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule (deut sche Hochschule) als Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deut schen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maß gabe der Bestimmungen für die Zulassung zu höheren Fachse mestern beantragen. § 5 Besonderer öffentlicher Bedarf Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Winterse mester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Wer ei nen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach ande ren Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden. Dritter Abschnitt Quotierung und Verfahrensablauf § 6 Quotierung (1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen: 1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichge stellt sind, 8 v. H., 2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr a) 1,8 v. H. im Studiengang Medizin, b) 0,5 v. H. im Studiengang Pharmazie, c) 0,1 v. H. im Studiengang Tiermedizin, d) 1,4 v. H. im Studiengang Zahnmedizin. Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt un berührt. (2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen: 1. 2 v. H. für Fälle außergewöhnlicher Härte, 2. 0,2 v. H. für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung, 3. 3 v. H. für die Auswahl für ein Zweitstudium. Der Anteil der für Bewerber mit besonderer Hochschulzugangs berechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung ste henden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Stu dienplätze beträgt je Studienort 20 v. H. der Zahl der nach Ab zug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Stu dienplätze. (4) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 v. H. der Zahl der nach Abzug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze. (5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden sind, werden nach Wartezeit vergeben. (6) In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 5 ver fügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet. In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 so wie den Absätzen 2 und 3 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. § 7 Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens (1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulas sungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen. (2) Nach der Zulassung der nach § 5 Satz 1 Benannten trifft die Zentralstelle die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten Bewerber nach § 20 zu. (3) Danach vergibt die Zentralstelle die Studienplätze der Quo ten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5. An der Vergabe der Studi enplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der Abitur bestenquote zugelassen worden ist. Wer in einer oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechen den Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungs anspruchs nach § 20, sofern die frühere Zulassung weder in der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hoch schulen erfolgt ist, 136 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2. Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangs berechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17, 3. Auswahl nach Wartezeit nach § 14, 4. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15. Die ausgewählten Bewerber lässt die Zentralstelle nach § 22 zu. Bei der Auswahl und Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Stu dienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. (4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Absätzen 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist, erhält von der Zen tralstelle einen Ablehnungsbescheid. § 8 Zulassungsbescheid Im Zulassungsbescheid teilt die Zentralstelle mit, bis wann sich der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hoch schule einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule erlassen wird. § 9 Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zen trale Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze in den von der Zentralstelle vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschu len vergeben. § 10 Auswahlverfahren der Hochschulen (1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird nach § 19 von den Hochschulen des Landes durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer 1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder 2. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder 3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Zentralstelle zu gelassen worden ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der Hochschulen im ei genen Namen einen Ausschlussbescheid. (3) Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommerse mester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise fol gende Angaben: 1. Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt, 2. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule, 3. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote, 4. die nach § 14 ermittelte Wartezeit und 5. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulas sung nach § 20 Abs. 2 Satz 2. (4) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommerse mester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglis ten mit. Wer danach von mehr als einer Hochschule zugelassen werden soll, wird von der Zentralstelle darüber unterrichtet und erhält für das Sommersemester bis zum 25. März, für das Win tersemester bis zum 25. September (Ausschlussfristen) Gelegen heit, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zentral stelle für eine dieser Hochschulen verbindlich zu entscheiden. Wird keine Erklärung nach Satz 2 abgegeben, wird die Zulas sung durch die jeweils in höchster Präferenz genannte Hoch schule wirksam. Führt das Verfahren nach den Sätzen 2 und 3 dazu, dass Bewerber, die von mehr als einer Hochschule zuge lassen werden sollen, auf frei gewordene Plätze aufrücken, gilt Satz 3 entsprechend. (5) Die Zentralstelle übermittelt den Hochschulen für das Som mersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September die nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 bereinigten Rang listen. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglis ten die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Sie können dabei durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Hochschu len können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- so wie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auf trag der Hochschule zu versenden. (6) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommerse mester bis zum 9. April, für das Wintersemester bis zum 10. Ok tober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Ab satzes 4 Satz 4 fort und übermittelt sie jeweils für das Sommer semester bis zum 13. April, für das Wintersemester bis zum 14. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Absatz 5 Satz 4 gilt entspre chend. (7) Nach Abschluss des Nachrückverfahrens werden Studien plätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerber vergeben, die für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. Septem ber, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule schriftlich die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule kann für die Antragstellung von Satz 1 abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise bekannt zu geben sind. Vierter Abschnitt Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens § 11 Auswahl in der Abiturbestenquote (1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 137 1. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für diese Quote genannt hat oder 2. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fällt. (2) Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquo te werden so viele Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in die ser Quote Studienplätze zu vergeben sind. Die Auswahl erfolgt nach den Absätzen 3 bis 5; dabei werden die §§ 12 und 13 ange wendet. (3) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durch schnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnitts note nach Satz 1. (4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird nach dem letz ten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. (5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. § 12 Landesquoten (1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Zentral stelle Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen. (2) Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den betref fenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Ein undzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 v. H. erhöht. Die auf die so ermittelten Landes quoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errech net, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden. (3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer 1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in der Abiturbestenquote zu beteiligen ist, und 2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu be rücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem be treffenden Land erworben hat. (4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fort schreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabever fahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde. § 13 Zurechnung zu den Landesquoten (1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind. (2) Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschul zugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurech nung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerech net werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet. (3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt. § 14 Auswahl nach Wartezeit (1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre be stimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Er werbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Som mersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). (2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsbe rechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berück sichtigt. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangs berechtigung berücksichtigt. (4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule er langt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzu gangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt ent sprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsbe rechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Ab schluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach den Sät zen 1 oder 2 geführt hätte. (5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkann ten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbil dungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung ent halten sind, 2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule, 3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mitt leren Dienst der öffentlichen Verwaltung, 4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist. 138 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist. (6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halb jahre abgezogen, in denen der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben war. (7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt. § 15 Auswahl nach Härtegesichtspunkten Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewer ber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulas sung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofor tigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. § 16 Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung (1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (beson dere Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rah men der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. Die Rang folge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangs berechtigung bestimmt. (2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stel le nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine be sondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. 3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter den letz ten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. § 17 Auswahl für ein Zweitstudium (1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden. (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3. (3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Fest stellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. § 18 Nachrangige Auswahlkriterien (1) Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleich heit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach War tezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote. (2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens neun Mona te Dienst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. § 19 Hochschulauswahlverfahren (1) Das von den Hochschulen durchzuführende Auswahlverfah ren für die Vergabe der Studienplätze wird anhand folgender Merkmale durchgeführt: 1. Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung, 2. in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leis tungen in studiengangspezifischen Fächern, 3. studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit, 4. Motivations- oder Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, 5. fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Stu diengang besonderen Aufschluss geben können, 6. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen. Im Rahmen des durchzuführenden Auswahlverfahrens ist der Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung maß geblich zu berücksichtigen. Neben dem in Satz 1 Nr. 1 genann ten Merkmal sind mindestens zwei weitere der in Satz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Merkmale miteinander zu kombinieren. (2) Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studien plätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hoch schule über die Teilnahme nach einem der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Kriterien, nach dem Grad der Ortspräfe renz oder nach einer Verbindung dieser Kriterien. (3) Die Vorbereitung und die Durchführung des Hochschulaus wahlverfahrens einschließlich des Auswahlgesprächs obliegen einem an der jeweiligen Hochschule zu bildenden Ausschuss. Die Entscheidung über die Auswahl der Bewerber trifft die Hoch schulleitung auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestell ten Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Einzelheiten des Aus wahlverfahrens, insbesondere Form und Frist für die Antragstel lung, die Kombination und die Gewichtung der Merkmale, Wie Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 139 derholungsmöglichkeiten sowie die Zusammensetzung des Aus schusses regelt die Hochschule durch Satzung. Fünfter Abschnitt Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung § 20 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (1) Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes er füllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren, 2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Ent wicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549 in der jeweils geltenden Fassung) geleistet haben, 3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förde rung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) in der jeweils geltenden Fas sung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Ge setz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet ha ben, 4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund frü heren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen wor den sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszah len festgesetzt waren. Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staaten losen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist. (2) Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die Zentralstelle vorab den Bewerber in dieser Quote an demselben Studienort erneut zu. Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren einer Hochschule erfolgt, lässt diese Hoch schule in ihrem Auswahlverfahren den Bewerber vorab erneut zu. Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von der Zentral stelle vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsan spruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die Zentralstelle den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen Quoten aus. Die erneute Zulassung nach den Sät zen 1 und 2 setzt voraus, dass der Studienort der früheren Zulas sung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt wor den ist. (3) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zwei ten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht been det, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird. (4) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach ei nem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwäh lenden erforderlich, entscheidet das Los. (5) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst aufgrund frühe ren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln. Sechster Abschnitt Verteilung auf die Studienorte § 21 Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungs antrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermit telte Durchschnittsnote. Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach § 22 Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen. § 22 Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte (1) Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungs antrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge: 1. amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Krei sen und kreisfreien Städten, 3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3, 4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städ ten, 5. keiner der vorgenannten Gründe. Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den ein zelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 4. (2) Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleich heit, entscheidet die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durch schnittsnote; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. (3) Für den im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Stu dienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung ge stellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung ei nes strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, 140 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftli che Gründe in Betracht. Siebter Abschnitt Vergabe von Teilstudienplätzen § 23 Teilstudienplätze (1) Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudi enplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Zentralstelle vergeben. (2) Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungs anspruchs Auszuwählenden, wird für das Sommersemester am 15. April und für das Wintersemester am 15. Oktober durch das Los an die Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 4, 8, 20 und 22 gelten entsprechend; die Zu lassung für einen Teilstudienplatz wird nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt. Achter Abschnitt Ausländerzulassung § 24 Ausländerzulassung durch die Hochschulen (1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zuge lassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu rich ten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 eingegangen sein. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qua lifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Um stand ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber 1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält, 2. aufgrund besonderer Bestimmungen mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungs antrag genannten Studiengang vermerkt ist, 3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt, 4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Stu diengang gibt, 5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. (3) Die Auswahl nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksich tigen. Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gel ten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006. (2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Thüringer Vergabeverordnung ZVS vom 19. Juni 2000 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Verord nung vom 13. Dezember 2004 (GVBl. S. 898), außer Kraft. Erfurt, den 10. März 2005 Der Kultusminister Goebel Anlage 1 (zu § 1 Satz 2) In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge mit dem Abschluss Diplom oder Staatsexamen (ohne Lehrämter): Biologie Medizin Pharmazie Psychologie Zahnmedizin Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 141 Anlage 2 (zu § 11 Abs. 3 Satz 1) Ermittlung der Durchschnittsnote (1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der 1. Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeug nissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden nach dem Be schluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191.1), 2. Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II nach dem Beschluss der Kultusminis terkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 16. Juni 2000 - Anlagen nach dem Stand der Fortschreibung vom 23. April 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusminister konferenz Nr. 176), 3. Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymna sialen Oberstufe in der Sekundarstufe II nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2), 4. Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen nach dem Be schluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 (Beschluss-Samm lung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2), 5. Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2), 6. Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fas sung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der Kultus ministerkonferenz Nr. 248.1), die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durch schnittsnote enthalten, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschul zugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Zentral stelle nach Anlage 2 der Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnitts note wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gym nasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 - in der Fassung vom 20. Juni 1972 - und vom 13. Dezem ber 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arith metischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abge schlossenen Fächer wie folgt gebildet: 1. weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsbe rechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet; 2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmeti schen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkun de, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Ge meinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; 3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde; 4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet; 5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamt note für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht; 6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang bean tragt wird; 7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport wer den gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren; 8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt; 9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Kom ma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die be sonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hoch schulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewie sen sind. (3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage 1. der Vereinbarung über Abendgymnasien nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240), 2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die Institute zur Erlangung der Hochschulrei fe (Kollegs) wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlos sen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Zentralstelle nach Satz 1 und 2 errechnet. 142 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der 1. Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zurzeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungswei se -typen erworben worden sind nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Be schluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kul tusministerkonferenz Nr. 226.2.1), 2. Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen nach dem Be schluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1), 3. Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Samm lung der Kultusministerkonferenz Nr. 470) finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen. (5) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Ok tober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungs einrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Beschei nigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. (7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rah men eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender An wendung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arith metischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsge meinschaften bleiben unberücksichtigt. (8) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnitts note, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems ent halten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Beschei nigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entspre chenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Lan desbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnitts note sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzu gangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzu ziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. (9) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnah me eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berech tigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kul tusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Ok tober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Feb ruar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Samm lung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Febru ar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnitts note wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Zentralstelle legt die auf dem Zeug nis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durch schnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde. (10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamt note durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Landesbehör de für das Schulwesen auszustellen ist. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa tes der Europäischen Union wird die Gesamtnote von der Zen tralstelle auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusminis terkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet. Hierbei sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Absätze sind sinngemäß zu be rücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. (11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließ lich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkon ferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Pri vatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gal len erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stel le nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hoch schulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Ab schlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbe auftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausge Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 143 wiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durch schnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. (12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Artikel 30 des Ab kommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch land und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Fe bruar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene "allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des "allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 11. Dezember 2002 (Beschluss-Sammlung der Kultusmi nisterkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Ein zelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnitts note wird zusätzlich zum "allgemeinen Notendurchschnitt" im "Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz "Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" ge kennzeichnet. Anlage 3 (zu § 17 Abs. 2 Satz 2) Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. (2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut" — 4 Punkte; 2. Noten "gut" und "voll befriedigend" — 3 Punkte; 3. Note "befriedigend" — 2 Punkte; 4. Note "ausreichend" — 1 Punkt. Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nach gewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet. (3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstu dium werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. "zwingende berufliche Gründe" — 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; 2. "wissenschaftliche Gründe" —7 bis 11 Punkte; wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und prak tischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifika tion in einem anderen Studiengang angestrebt wird; 3. "besondere berufliche Gründe" — 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufli che Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll er gänzt; 4. "sonstige berufliche Gründe" — 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstu dium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Grün den zu befürworten ist; 5. "keiner der vorgenannten Gründe" — 1 Punkt. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl inner halb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, wel ches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher er bracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allge meinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Fa milienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Um stand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Ge währung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Mess zahlbildung berücksichtigt werden. Anlage 4 (zu § 22 Abs. 1 Satz 3) Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (1) Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hoch schule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrerer Hoch schulen sein. (2) Einem Studienort eines Landes sind der Kreis oder die kreis freie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Krei se oder kreisfreien Städte des Landes zugeordnet. Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies gilt ent sprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte ei nes Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zu geordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bre men und Bremerhaven als eine kreisfreie Stadt. (3) Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studi 144 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen enort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen. (4) In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben. (5) Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angren zenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angege ben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studien orte. Kreisfreie Städte Studienort Landkreise Jena K r e i s f r e i e S t ä d t e Eisenach 90 Erfurt 40 Gera 30 Jena 0 Suhl 70 Weimar 20 L a n d k r e i s e Altenburger Land 60 Eichsfeld 110 Gotha 60 Greiz 50 Hildburghausen 80 Ilm-Kreis 40 Kyffhäuserkreis 70 Nordhausen 80 Saale-Holzland-Kreis 0 Saale-Orla-Kreis 40 Saalfeld-Rudolstadt 30 Schmalkalden-Meiningen 90 Sömmerda 40 Sonneberg 70 Unstrut-Hainich-Kreis 80 Wartburgkreis 100 Weimarer Land 0 Verordnung zur Durchführung des Weinrechts und zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts Vom 16. März 2005 Aufgrund des § 12 Abs. 4 und 5 sowie des § 54 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt ge ändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) sowie des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 3 Abs. 4, des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 4 Nr. 1, des § 8a Abs. 1 und 3, der §§ 8c und 9 Abs. 2 Satz 1, des § 12 Abs. 3 Nr. 4, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 20 Abs. 6, des § 22 Abs. 2, des § 23 Abs. 4 und des § 44 Abs. 1 des Weingesetzes, des § 5 Abs. 1 Satz 4, des § 6 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 10 Abs. 3, des § 20 Abs. 2, des § 30 Abs. 3, des § 32c Abs. 2 und des § 39 Abs. 2 der Wein verordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128), des § 11 Abs. 1 Satz 2, des § 14 Abs. 1, des § 23 Nr. 2, des § 29 Abs. 3 und des § 31 Satz 1 der Wein Überwachungsverordnung jeweils in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächti gungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 306) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Artikel 1 Thüringer Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (ThürWeinDVO) Inhaltsübersicht § 1 Abgrenzung des bestimmten Anbaugebiets § 2 Wiederbepflanzung § 3 Hangneigung § 4 Bewirtschaftung des Produktionspotentials § 5 Rebsortenklassifizierung § 6 Mengenregulierung § 7 Erzeugung von Qualitätswein b.A. § 8 Landwein § 9 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle § 10 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds § 11 Einlagerung und kellerwirtschaftliche Behandlung § 12 Sachverständigenausschuss § 13 Umstrukturierung und Umstellung § 14 Berechnung der Ertragsrebfläche während Flurbereini gungsverfahren § 15 Meldung von herabgesetzten Qualitätswein b.A. § 16 Auszeichnungen § 17 Herstellung von Wein mit den Bezeichnungen "Classic" und "Selection" § 18 Geographische Angaben § 19 Vereinfachte Buchführung § 20 Moderne Buchführung Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 145 § 21 Automatisierte Analysenbuchführung § 22 Herbstbuch § 23 Begleitpapierkopie § 24 Meldungen § 25 Meldungen über önologische Verfahren § 26 Zuständigkeiten § 27 Strafbestimmungen § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Gleichstellungsbestimmung § 1 Abgrenzung des bestimmten Anbaugebiets (zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes) (1) Der zu Thüringen gehörende Teil des bestimmten Anbauge biets Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben be pflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, die zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, in den in Anlage 1 genannten Städ ten und Gemeinden. (2) Die Topografischen Karten im Maßstab 1:10 000 zu Anla ge 1, in der die in Absatz 1 genannten Flächen zeichnerisch ein getragen sind, sind im Amt für Landwirtschaft und Flurneuord nung Süd in Weißenfels zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt. § 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes) (1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebs oder eines anderen Be triebs genehmigen, wenn 1. die andere Fläche innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets liegt, 2. die andere Fläche in unmittelbarem räumlichen Zusammen hang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorü bergehend nicht bepflanzten Flächen steht, 3. die andere Fläche die Erzeugung von Qualitätswein bestimm ter Anbaugebiete (b.A.) nach § 4 der Weinverordnung er warten lässt, 4. die andere Fläche nicht frostgefährdet ist und 5. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktions potentials im Sinne des Artikel 4 Abs. 4 Satz 3 der Verord nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung führt. (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flä chen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechts bei zufügen. Im Falle der Übertragung eines Wiederbepflanzungs rechts von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebs ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflan zungsrechts unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegen schaftsbuch neuesten Datums. § 3 Hangneigung (zu § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes) (1) Zur Steigerung der Qualität der Weine dürfen in dem zu Thü ringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale Unstrut Reben nur auf Flächen angepflanzt werden, die eine Hangneigung von mindestens 10 v. H. aufweisen. (2) Bei Terrassenlagen ist die ursprüngliche Hangneigung maß gebend. (3) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 kann bei Anpflanzungen abgesehen werden, die an zulässigerweise mit Reben bepflanz te oder vorübergehend nicht bepflanzte Flächen angrenzen und diese abrunden, ohne dass dies zu einer Ausweitung des Wein baus in ebenen Lagen führt. § 4 Bewirtschaftung des Produktionspotentials (zu § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes) (1) Für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten An baugebiets Saale-Unstrut wird eine regionale Reserve von Pflan zenrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der zuständigen Behörde. (2) Ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erwor benes Wiederbepflanzungsrecht kann bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres aus geübt werden. Bis dahin nicht genutzte Wiederbepflanzungs rechte gehen in die regionale Reserve von Pflanzrechten ein. (3) Die Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reser ve setzt einen schriftlichen Antrag bis zum 30. April eines Jah res (Ausschlussfrist) voraus. Dem Antrag ist eine genaue Flä chenangabe über den Umfang der aufzurebenden Fläche und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Auf rebungsfläche beizufügen sowie der Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung zu erbringen. Je Antrag werden in der Regel nicht mehr als 1 Hektar zugeteilt. (4) Antragsberechtigt sind Eigentümer sowie Nutzungsberech tigte, die einen Eigentums- oder mindestens zwölfjährigen Nut zungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen kön nen. (5) Nach Absatz 3 kann ein Pflanzrecht gewährt werden, wenn die zu bepflanzende Fläche die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 erfüllt sowie sonstige gesetzliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen. (6) Bei der Gewährung eines Pflanzrechts sind in erster Linie Anträge für Terrassen- und Steillagen zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird in der Regel in der Reihenfolge des Ein gangs über die Anträge entschieden. Übersteigt der beantragte Bedarf die Summe der zur Verfügung stehenden Pflanzrechte, entscheidet die zuständige Behörde nach fachlichen Kriterien über die Zuteilung. (7) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzrechte nicht in seinem eigenen Betrieb, gehen sie wieder in die regionale Re serve ein. 146 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 5 Rebsortenklassifizierung (zu den §§ 8c und 17 Abs. 4 des Weingesetzes) (1) Zur Herstellung von Wein sind die in der Anlage 2 genann ten Rebsorten sowie die in der jeweils geltenden Liste zum Sor tenregister des Bundessortenamts genannten Keltertraubensor ten zugelassen. (2) Für die Herstellung von Qualitätswein b.A. sind die in der Anlage 2 genannten Rebsorten sowie die in der jeweils gelten den Liste des Bundessortenamts genannten Keltertraubensorten der Art "Vitis vinifera" geeignet. (3) Versuche zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festle gung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dür fen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden. (4) Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte darf 1 500 je Ver suchsanlage nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Versuchsan lagen darf 1 v. H. der bestockten Rebfläche des bestimmten An baugebiets Saale-Unstrut nicht übersteigen. (5) Der Versuchszeitraum soll zehn Jahre betragen und kann einmal um bis zu zehn weitere Jahre verlängert werden. § 6 Mengenregulierung (zu § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 und 5 des Weingesetzes) (1) Der Hektarertrag für Wein wird für den zu Thüringen gehö renden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut auf 90 Hektoliter festgesetzt. (2) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle Rebflächen von Weinbaubetrie ben, die innerhalb eines Bereichs belegen sind und die ihre Ern te als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 und 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes. (3) Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüsse anderer Rechtsform dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes zur jährlichen Selbst versorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben. (4) Die Abgabe von Übermengen nach Absatz 3 ist nur an Mit glieder zulässig, die in dem Erntejahr ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Traubenmost abgeliefert haben. Dabei ist die Abgabe von Übermengen bei der Ernte- und Erzeugungsmel dung kenntlich zu machen. Über die Abgabe ist ein Nachweis zu führen, aus dem ersichtlich ist, an welches Mitglied des Er zeugerzusammenschlusses welche Mengen Wein zur Selbstver sorgung abgegeben wurden. Der Nachweis ist drei Jahre aufzu bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule gen. § 7 Erzeugung von Qualitätswein b.A. (zu § 17 Abs. 3 und § 20 Abs. 6 des Weingesetzes) (1) Die Beregnung von Rebflächen ist zulässig, wenn sie zur weiteren Entwicklung der Reben, zur Vermeidung von Trocken stress sowie zur Erhaltung einer optimalen Qualität der Trauben erforderlich ist und sonstige gesetzliche Gebote und Verbote nicht entgegenstehen. (2) Die Beregnung ist zulässig für nicht im Ertrag stehende Reb flächen und zum Frostschutz, unabhängig von den Vorausset zungen nach Absatz 1. (3) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsschaum weine b.A., Qualitätsweine b.A. und Qualitätswein mit Prädikat sind für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten An baugebiets Saale-Unstrut in Anlage 3 festgesetzt. (4) Für die Zuerkennung der Prädikate "Auslese" und "Eiswein" muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein. § 8 Landwein (zu § 22 Abs. 2 des Weingesetzes) (1) Die Herstellung von Mitteldeutschem Landwein in den zu Thüringen gehörenden Teilen des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut wird zugelassen. (2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird bei Mitteldeut schem Landwein auf 5,9 Volumenprozent Alkohol (50ο Öchsle) festgesetzt. (3) Zur Herstellung von Mitteldeutschem Landwein mit Her kunft aus Thüringen dürfen die in Anlage 2 genannten Rebsor ten sowie die in der jeweils geltenden Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts genannten Keltertraubensorten verwen det werden. Als Mitteldeutscher Landwein mit Herkunft aus Thüringen darf nur ein gebietstypischer Wein gekennzeichnet werden, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Feh lern ist. Bei Angabe einer Rebsorte muss er für diese Rebsorte typisch sein. § 9 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle (zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes) (1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle ein gerichtet und geführt. (2) Die Weinbergsrolle besteht aus 1. einem Verzeichnis der Namen von Lagen und Bereichen, 2. Auszügen aus der Liegenschaftskarte und dem Liegen schaftsbuch sowie 3. Karteiblättern, die über jede Lage näheren Aufschluss ge ben. (3) Einzellagen können auf Antrag durch die zuständige Behör de eingetragen, geändert oder gelöscht werden. Dazu findet zunächst eine Anhörung des Sachverständigenausschusses nach § 12 bei der Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau Erfurt statt. Diese übermittelt das Ergebnis der Anhörung mit einer eigenen Stellungnahme an die zuständige Behörde. Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 147 (4) Antragsberechtigt sind 1. Eigentümer und sonstige zur Nutzung von Rebflächen Be rechtigte für ihre Rebflächen sowie 2. Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen ihrer Mit glieder. (5) Die Anträge müssen enthalten: 1. Angaben der Größe und Abgrenzung der Einzellage durch Einzeichnung in Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus denen die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersicht lich sind, 2. den einzutragenden Namen und Angaben darüber, ob es sich um einen herkömmlichen Namen oder um die im Liegen schaftskataster nachgewiesene Lagebezeichnung handelt oder ob er sich an den Namen oder an die Lagebezeichnung anlehnt, 3. Angaben über die Gleichwertigkeit und die gleichwertige Geschmacksrichtung der aus den Erträgen der Einzellage üblicherweise hergestellten Weine unter Berücksichtigung von Gelände- und Bodenbeschaffenheit sowie der Rebsor ten und 4. für Einzellagen unter 5 Hektar eine Begründung dafür, dass die Bildung einer größeren Einzellage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist. § 10 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (zu § 44 Abs. 1 des Weingesetzes) (1) Die Abgabe nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde erhoben. Sie entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres. (2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. (3) Maßgeblich für die Erhebung der Abgabe ist die am 1. Janu ar eines Kalenderjahrs genutzte Weinbergsfläche, die der Mel dung des Abgabepflichtigen zur Weinbaukartei entspricht. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten und vorüber gehend nicht bestockten Flächen des Abgabepflichtigen. (4) Die zuständige Behörde setzt die Höhe der Abgabe auf der Grundlage der Daten der Weinbaukartei fest und teilt sie dem Abgabepflichtigen mit. (5) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 3 v. H. des rückständigen Abgabebetrags zu entrichten. Dabei werden die Säumniszuschläge auf volle Eurobeträge nach unten abgerundet. Von der Anforderung von Säumniszuschlägen von weniger als 5 Euro wird abgesehen. (6) Auf die Beitreibung der Abgabe finden im Übrigen die Be stimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Voll streckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 11 Einlagerung und kellerwirtschaftliche Behandlung (zu § 5 Abs. 1 Satz 4 der Weinverordnung) (1) Bei Selbstvermarktung ist die Einlagerungsmöglichkeit des Eineinhalbfachen des zulässigen Hektarertrags als Tank-, Fass oder Flaschenlager nachzuweisen. (2) Als Nachweis der fachgerechten kellerwirtschaftlichen Be handlung gilt eine abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Winzer oder Weinküfer mit mindestens einjähriger Praxis oder ohne abgeschlossene Ausbildung eine mindestens vierjährige Praxis in Weinbau und Kellerwirtschaft. Der Nachweis der fach gerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung kann auch durch entsprechende Weiterbildungen erbracht werden. § 12 Sachverständigenausschuss (zu § 6 Abs. 1 der Weinverordnung) (1) Die zuständige Behörde bildet einen Sachverständigenaus schuss und beruft auf die Dauer von fünf Jahren je eine Person 1. der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied, 2. aus dem Bereich Agrarökologie und landwirtschaftlicher Bodenschutz und 3. aus dem Weinbauverband Saale-Unstrut e.V. mit Betriebs sitz in Thüringen als Mitglieder. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mit glied zu berufen. Die Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die zuständige Behörde abberufen werden. Sie sind eh renamtlich tätig. (2) Der Sachverständigenausschuss ist 1. vor der Eintragung, Änderung oder Löschung von Einzella gen und 2. vor der Entscheidung über die Eignung von Grundstücken für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. zu hören. (3) Die Geschäftsführung obliegt der zuständigen Behörde. § 13 Umstrukturierung und Umstellung (zu § 8 Abs. 1 der Weinverordnung) (1) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen er folgt nach Maßgabe des von dem für Weinbau zuständigen Mi nisterium erstellten und genehmigten Umstrukturierungs- und Umstellungsplans für den in Thüringen liegenden Teil des be stimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut in seiner jeweils gelten den Fassung. Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung von Rebflächen sind bei der zuständigen Be hörde einzureichen. (2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen um fasst 1. die Sortenumstellung und 2. die Umstellung zur Verbesserung der Bewirtschaftungstech nik. 148 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (3) Bei der Umstrukturierung und Umstellung können nur Reb flächen berücksichtigt werden, die 1. in der Weinbaukartei erfasst sind, 2. innerhalb des bestimmten Anbaugebiets liegen und 3. vor dem Weinwirtschaftsjahr 1990/91 aufgerebt wurden. (4) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungs beihilfe gewährt werden kann, wird auf 1 Ar und die Mindest parzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstel lung ergeben muss, wird auf 3 Ar festgelegt. (5) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials des Anbaugebiets führen. § 14 Berechnung der Ertragsrebfläche während Flurbereinigungs verfahren (zu § 10 Abs. 3 der Weinverordnung) Die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Reb flächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt sind oder be stockt werden dürfen und im Zusammenhang mit einem Verfah ren nach dem 1. Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung planmäßig wieder aufgebaut werden, gelten während der Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschafts jahrs, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbei ten zur Herstellung der wertgleichen Abfindung folgt, als Er tragsrebflächen im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes. § 15 Meldung von herabgesetztem Qualitätswein b.A. (zu § 20 Abs. 2 der Weinverordnung) Die Erzeuger haben die Herabstufung eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt ist, unverzüglich schriftlich der zuständigen Stelle zu melden, die sodann das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz informiert. § 16 Auszeichnungen (zu § 30 Abs. 3 der Weinverordnung) Für die Zulassung zur Weinprämierung müssen jeweils zum Zeitpunkt der Prämierung die Bestände der einzelnen Weinka tegorien folgende Mindestmengen umfassen: 1. Qualitätswein b.A. 600 Liter, 2. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett 400 Liter, 3. Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese 400 Liter, 4. Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese 200 Liter, 5. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird 200 Liter, 6. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird und Sekt b.A. 200 Liter, 7. Qualitätswein mit den Prädikaten Beeren auslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils 100 Liter. § 17 Herstellung von Wein mit den Bezeichnungen "Classic" und "Selection" (zu § 32c Abs. 2 der Weinverordnung) (1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Clas sic" nach Maßgabe des § 32a der Weinverordnung dürfen in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut nur die Rebsorten Bacchus, Kerner, Müller-Thur gau, Riesling, Silvaner, Spätburgunder, Traminer und Weißbur gunder verwendet werden. (2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Selec tion" nach Maßgabe des § 32b der Weinverordnung dürfen in dem zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbauge biets Saale-Unstrut nur die Rebsorten Blauer Zweigelt, Grau burgunder, Riesling, Silvaner, Spätburgunder, Traminer und Weißburgunder verwendet werden. (3) Synonyme der Rebsorten können zur Bezeichnung verwen det werden. Die synonymen Bezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 2. § 18 Geographische Angaben (zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung) Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, dürfen nur die in der Anlage 4 aufgeführten Gemeinde- und Orts teilnamen verwendet werden. § 19 Vereinfachte Buchführung (zu § 11 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung) § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt un ter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeug ten Traubenmost und Wein. § 20 Moderne Buchführung (zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung) (1) Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grund lage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, in nerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung die Geneh migung für das Verfahren bei der zuständigen Stelle zu beantra gen. Der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Per sonen hat der Anwender die Prüfung des von ihm angewendeten Buchführungsverfahrens an Ort und Stelle zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die not wendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle dem Anwender die Anwendung eines be stimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Er füllung weiterer Auflagen abhängig machen. (2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchfüh rungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buch führungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 149 § 21 Automatisierte Analysenbuchführung (zu § 13 der Wein-Überwachungsverordnung) (1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisier ter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in ent sprechender Weise. (2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollier te Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebe nen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderun gen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein Überwachungsverordnung. (3) Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffs möglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zu griffsmöglichkeit gegeben sind. (4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisier ter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Stelle genehmigt, wenn das Buchführungsverfah ren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung ge stellt werden, und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt. § 22 Herbstbuch (zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 5 zu führen, sofern keine andere Art der Buchführung genehmigt wird. § 23 Begleitpapierkopie (zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung) Ist für die Beförderung 1. von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Ta felwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstel lung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitäts schaumwein b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qua litätswein b.A., der aus in Thüringen geernteten Weintrau ben gewonnen worden ist, oder 2. von in Thüringen geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen, so hat der zur Ausstellung Ver pflichtete eine Kopie des Begleitpapiers unverzüglich der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. § 24 Meldungen (zu § 29 Abs. 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung) (1) Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neupflanzungen von Rebflächen sind der zuständigen Be hörde bis zu dem auf die Aufgabe, Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung folgenden 31. Mai zu melden. (2) Die Meldung der Rebflächen des Betriebs, der Ertragsreb fläche, der Erntemengen nach Rebsorten und Herkunft, der vor gesehenen Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätsweine mit Prädikat und des Bestandes an Erzeugnissen ist der zuständigen Behörde zu den vorgegebenen Terminen zu erstatten. (3) Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wein gesetzes, bei denen die zuständige Behörde anhand der Rebflä chenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Über mengen ermittelt und dies den Betroffenen mitgeteilt hat, haben jeweils bis zum 7. September der zuständigen Behörde eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete und ver wertete Übermenge zu erstatten. (4) Für die Meldungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucke zu verwen den. § 25 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 30 Abs. 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung) (1) Die Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehalts ist der zuständigen Behörde mindestens einen Werktag vor der Durch führung der Maßnahme nach den Vorgaben des Artikels 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önolo gischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten. (2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nicht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und mindestens einen Werktag vor Beginn der beabsichtigten Maß nahme eine zweite Meldung zu erstatten. (3) Es wird zugelassen, dass 1. eine für mehrere Maßnahmen im folgenden Weinwirtschafts jahr geltende vorherige Meldung über die Erhöhung des Al koholgehalts nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 oder 2. eine für mehrere Süßungsvorgänge im folgenden Weinwirt schaftsjahr geltende vorherige Meldung nach Maßgabe des Artikels 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 erstattet wird, sofern diese jeweils bis zum 7. September eines jeden Jahres der zuständigen Behörde vorgelegt wird. § 26 Zuständigkeiten Zuständige Behörde oder Stelle ist 1. die Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau Erfurt nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2, 2. das Landwirtschaftsamt Sömmerda nach § 10 Abs. 1 und 4, 3. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucher schutz nach § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 4 sowie den §§ 23 und 25 sowie 150 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 4. das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd in Weißenfels nach der Verwaltungsvereinbarung mit Sachsen Anhalt auf dem Gebiet des Weinrechts vom 15. März 2000 (StAnz. Nr. 15 S. 873) in der jeweils geltenden Fassung im Übrigen. § 27 Strafbestimmungen (zu den §§ 48 und 49 des Weingesetzes) (1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Landwein herstellt, der den in § 8 Abs. 2 und 3 festgesetzten Produktionsbedingungen nicht entspricht. (2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 6 Abs. 2 außerhalb des jeweiligen Bereichs be legene Rebflächen in die Einbetriebsregelung einbezieht oder 2. entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Rebflächen beregnet. § 28 Ordnungswidrigkeiten (zu § 50 des Weingesetzes) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weinge setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 auf anderen als den dort genannten Flä chen oder entgegen § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung der zu ständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt, 2. entgegen § 6 Abs. 4 Übermengen abgibt oder die Nachwei se der Abgabe nicht oder nicht vollständig führt, nicht vor legt oder nicht aufbewahrt, 3. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 als Buchführungspflichtiger eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, 4. als Buchführungspflichtiger den Bestimmungen über die Analysenbuchführung nach § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 22 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 5 führt, 6. entgegen § 23 eine Kopie des Begleitpapiers nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Stelle zuleitet, 7. entgegen § 24 Abs. 1 und 2 die Meldungen nicht, nicht frist gerecht oder nicht vollständig erstattet oder 8. entgegen § 25 Abs. 1 und 2 eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet. (2) Zuständige Behörde oder Stelle für die Verfolgung und Ahn dung von Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des 1. Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 7 die Lehr- und Versuchsanstalt Gar tenbau, 2. Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 und 8 das Landesamt für Lebensmit telsicherheit und Verbraucherschutz. § 29 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gel ten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts Die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigun gen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 306) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe "28. August 1998 (BGBl. I S. 2609)" durch die Angabe "14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583)" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ge ändert: aa) Es werden die Verweisung "29 Abs. 3 und 5" durch die Verweisung "29 Abs. 3" und die Angabe "vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655)" durch die Anga be "in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624)" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Hinsichtlich der aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 23 der Wein-Überwachungsverordnung erlassenen Rechtsverordnungen ist das Benehmen mit dem für die Lebensmittelüberwachung zustän digen Ministerium herzustellen." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord nungen aufgrund des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 30 Abs. 2 und 3 der Wein-Überwachungs verordnung werden auf das für die Lebensmittelüber wachung zuständige Ministerium übertragen." 3. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Kraft" die Worte "und am 31. März 2009 außer Kraft" eingefügt. Artikel 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 31. März 2009 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Ver ordnung über die Erhebung einer Abgabe für den Weinfonds vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 425) außer Kraft. Erfurt, den 16. März 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dieter Althaus Dr. Volker Sklenar Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 151 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Abgrenzung des zu Thüringen gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut (nach Gemeinden) 1. Kreisfreie Städte Erfurt Jena 2. Landkreis Hildburghausen Heldburg 3. Saale-Holzland-Kreis Camburg Dornburg Dorndorf-Steudnitz Golmsdorf Graitschen Neuengönna Orlamünde Schöngleina Seitenroda Wichmar 4. Landkreis Saalfeld-Rudolstadt Bad Blankenburg 5. Landkreis Sömmerda Rastenberg 6. Unstrut-Hainich-Kreis Großvargula 7. Landkreis Weimarer Land Auerstedt Bad Sulza Großheringen Hopfgarten Kaatschen Niedertrebra Wickerstedt Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3) Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete zugelassen sind: Lfd. Nr. Rebsorte Synonyme Trauben farbe zur Herstellung von Qualitäts wein b.A. zuge lassen 1 Bacchus - weiß x 2 Cabernet Dorsa - schwarz x 3 Cabernet Mitos - schwarz x 4 Weißer Burgunder Weißburgunder weiß x 5 Dornfelder - schwarz x 6 Faberrebe - weiß x 7 Weißer Gutedel Gutedel weiß x 8 Roter Gutedel Gutedel rot x 9 Huxelrebe - weiß x 10 Johanniter - weiß x 11 Kerner - weiß x 12 Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch schwarz x 13 Morio-Muskat - weiß x 14 Müllerrebe Schwarzriesling schwarz x 15 Müller-Thurgau Rivaner weiß x 16 Gelber Muskateller Muskateller weiß x 17 Ortega - weiß x 18 Phoenix - weiß x 19 Blauer Portugieser Portugieser schwarz x 20 Regent - schwarz x 21 Weißer Riesling Riesling weiß x 22 Ruländer Grauer Burgunder, Grau burgunder grau x 23 Scheurebe - weiß x 24 Grüner Silvaner Silvaner weiß x 25 Sauvignon blanc - weiß x 26 Blauer Spätburgunder Spätburgunder schwarz x 27 Roter Traminer Gewürztraminer, Traminer rosè x 28 Blauer Zweigelt - schwarz x 152 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 3 (zu § 7 Abs. 3) Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätswein b.A. und Qualitätswein mit Prädikat für den zu Thüringen gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebiets Saale-Unstrut Stufe Volumenprozent Öchsle Qualitätsschaumwein 6,5 53 Qualitätswein Weißer Burgunder Ruländer Blauer Spätburgunder Traminer 7,5 60 Sonstige Rebsorten 6,7 55 Qualitätswein mit Prädikat Kabinett Spätlese Auslese Beerenauslese Trockenbeerenauslese Eiswein 9,8 11,4 13,0 16,9 21,5 16,9 75 85 95 120 150 120 Anlage 4 (zu § 18) Verzeichnis der zulässigen Gemeinde- oder Ortsteilnamen für Einzellagen Anbaugebiet Saale-Unstrut Bereich Thüringen Einzellagen Gemeinde- / Ortsteilnamen Tamsel Auerstedt Sonnenberg Bad Sulza Schloßberg Dornburg Ermtal Dorndorf Hopfenberg Großvargula Käutzchenberg Jena-Zwätzen Kaatschener Dachsberg Kaatschen-Weichau Wurmberg Neuengönna Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 153 Anlage 5 (zu § 22) H e r b st b u c h B et ri eb sa n sc h ri ft : N am e, V o rn am e S tr aß e, H s. N r. P L Z , W o h n o rt T el ef o n : V o rw ah l/ R u f N u m m er R eb fl äc h e: h a: ar : m ²: Z ah l d er K el le rr äu m e: B et ri eb sn u m m er n : L an d w ir ts ch af t/ W ei n b au k ar te i: Q u al it ät sw ei n p rü fu n g : S ei te : J ah rg an g : (H in w ei s: D ie S ei te n s in d f o rt la u fe n d z u n u m m er ie re n ) L fd . N r. D at u m d er L es e F as s o d er W ei n N r. H er k u n ft d es L es eg u te s G rö ß e R eb so rt e M en g e in k g T ra u b en , l M ai sc h e o d er M o st Ö ch sl e S äu re V er w en d u n g d es L es eg u te s G em ar k u n g E in ze ll ag e h a A r m ² g /l S el b st ei n la g . A b g ab e u n d V er k au f M en g e k g o d er l 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 0 1 1 1 2 1 3 154 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anordnung über die Errichtung des Landesjugendamtes Vom 22. März 2005 Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geän dert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), ord net die Landesregierung an: § 1 Errichtung Das Landesjugendamt wird als obere Landesbehörde im Minis terium für Soziales, Familie und Gesundheit errichtet. § 2 Zusammensetzung Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeaus schuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes. § 3 Organisatorische Anbindung und Bezeichnung Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist ein eigenständiges Referat im Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und führt die Bezeichnung „Landesjugendamt“. Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes ist der Referatsleiter. § 4 Wahrnehmung der Aufgaben (1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen An gelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie von über örtlicher Bedeutung sind und nicht zu den laufenden Geschäf ten gehören. (2) Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der gesetzli chen Bestimmungen, dieser Anordnung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses. Er berichtet dem Landesjugend hilfeausschuss über wichtige Angelegenheiten und führt seine Beschlüsse aus. Hält er einen Beschluss für rechtswidrig oder für nicht vollziehbar, so hat er den Minister für Soziales, Fami lie und Gesundheit, im Bereich der Kindertageseinrichtungen auch den Kultusminister, unverzüglich zu unterrichten und eine Weisung über das weitere Vorgehen einzuholen. (3) Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestellt. § 5 In-Kraft-Treten Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Erfurt, den 22. März 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Dieter Althaus Klaus Zeh Erste Anordnung und Verordnung zur Änderung der Anordnung über die Errichtung der Straßenbaubehörden und der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung Vom 18. März 2005 Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), an und verordnet aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Ja nuar 1991 (GBl. S. 2): Artikel 1 Änderung der Anordnung über die Errichtung der Straßenbaubehörden § 1 der Anordnung über die Errichtung der Straßenbaubehörden vom 9. Februar 2001 (GVBl. S. 13), die durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 werden die Worte "vorläufigen Sitzen in Lei nefelde und Mühlhausen" durch die Worte "Sitz in Leinefel de-Worbis" ersetzt. 2. In Nummer 3 werden die Worte "Südthüringen mit vorläufi gen Sitzen in Suhl und Meiningen" durch die Worte "Süd westthüringen mit Sitz in Zella-Mehlis" ersetzt. 3. In Nummer 5 werden die Worte "vorläufigen Sitzen in Er furt und Kölleda sowie" durch die Worte "Sitz in Erfurt" ersetzt. Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 155 Artikel 2 Änderung der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung In § 1 Nr. 4 der Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zu ständigkeitsverordnung vom 9. Februar 2001 (GVBl. S. 14), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Südthürin gen" durch das Wort "Südwestthüringen" ersetzt. Artikel 3 In-Kraft-Treten Diese Anordnung und Verordnung tritt am Tage nach der Ver kündung in Kraft. Erfurt, den 18. März 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Bau und Verkehr Dieter Althaus Trautvetter Thüringer Umlegungsausschussverordnung (ThürUaVO) Vom 22. März 2005 Aufgrund des § 46 Abs. 2, des § 80 Abs. 5 Satz 1 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. Sep tember 2004 (BGBl. I S. 2414) verordnet die Landesregierung: § 1 Bildung des Umlegungsausschusses (1) Zur Durchführung der Umlegung haben die Gemeinden, so fern sie nicht von der Befugnis zur Übertragung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch machen, einen Umlegungsausschuss zu bilden. Das gilt auch für vereinfachte Umlegungsverfahren. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 84 BauGB mit Ausnahme des § 81 Abs. 2 Satz 2 BauGB zustehenden Befugnisse. (2) Der Umlegungsausschuss führt in Gemeinden die Bezeich nung "Gemeinde ... - Umlegungsausschuss -", in Städten "Stadt ... - Umlegungsausschuss -" und das Dienstsiegel der Gemeinde oder der Stadt. § 2 Zusammensetzung des Umlegungsausschusses (1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs und Liegenschaftswesen befähigt sein oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen und seinen Dienstsitz in Thü ringen haben. Die Mitglieder dürfen nicht Beschäftigte einer der Stellen nach § 6 sein. Unter den Mitgliedern müssen zwei ge wählte Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der Thü ringer Kommunalordnung (ThürKO) sein. Ein Mitglied (Fach mitglied) soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höhe ren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Steht eine zum Rich teramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst befä higte Person nicht zur Verfügung, kann eine andere im Liegen schaftsrecht erfahrene Person gewählt werden. Ein Mitglied (Fachmitglied) muss in der Bewertung von Grundstücken erfah ren sein. Stehen in der Gemeinde Personen mit den geforderten Befähigungen als Mitglieder nicht zur Verfügung, so können Personen mit diesen Befähigungen, die nicht Bürger der Ge meinde sind, gewählt werden. (2) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind ein oder meh rere Vertreter zu wählen, die die gleichen Voraussetzungen er füllen müssen wie der Vorsitzende oder das Mitglied, zu dessen Vertretung sie gewählt sind. (3) Der Vorsitzende und die Fachmitglieder dürfen weder dem Gemeinderat noch der Gemeindeverwaltung angehören. Weder der Vorsitzende und sein Stellvertreter noch die Mitglieder dür fen hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein. § 3 Wahl und Amtszeit des Umlegungsausschusses (1) Der Gemeinderat wählt den Vorsitzenden sowie die Mitglie der des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter jeweils für die Dauer seiner Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Wird der Umlegungsausschuss während der Amtszeit des Gemeinderats neu gewählt oder scheiden einzelne Mitglieder aus, so erfolgt die Wahl des Umlegungsausschusses oder der neuen Mitglieder für die restliche Amtszeit des Gemeinderats. (3) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Umlegungsaus schusses und ihre Vertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfol ger im Amt. (4) Im Falle der Auflösung des Umlegungsausschusses nach § 8 endet die Amtszeit des Vorsitzenden sowie der Mitglieder und ihrer Vertreter mit der Auflösung. § 4 Verpflichtung des Umlegungsausschusses Der Vorsitzende, die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter sind vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Bür germeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Thür KO zu verpflichten. Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreter sind darauf hinzuwei sen, dass sie Ausschlussgründe nach § 38 ThürKO unverzüglich dem Umlegungsausschuss zu offenbaren haben. Liegen für den Vorsitzenden oder Mitglieder Ausschlussgründe vor, handeln 156 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen deren Stellvertreter. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 5 Tätigkeit des Umlegungsausschusses (1) Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden. (2) Der Umlegungsausschuss beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Der Bürgermeister sowie dessen Beauftragte können an den Sitzungen beratend teilnehmen. Vertreter der zuständi gen Bauaufsichtsbehörde sind auf Verlangen anzuhören. Den in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen ist über den Stand des Verfahrens sowie über dessen Weiterführung auf Verlangen Aus kunft zu geben. Der Vorsitzende kann Mitarbeiter der nach § 6 in Anspruch genommenen Stelle zu den Sitzungen des Umle gungsausschusses hinzuziehen. (3) Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter mindestens zwei weitere Mitglieder, davon ein Fachmitglied, oder deren Vertreter anwe send und stimmberechtigt sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 6 Inanspruchnahme anderer Stellen (1) Der Umlegungsausschuss kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen der Gemeindeverwaltung bedienen. Die Ge meinde kann die Vorbereitung der Entscheidungen des Umle gungsausschusses auf einen in Thüringen zugelassenen Öffent lich bestellten Vermessungsingenieur übertragen. (2) Auf Antrag der Gemeinde ist die obere Katasterbehörde oder die örtlich zuständige Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, eine für das Amt des Vorsitzenden des Umlegungsausschusses sowie für das seines Vertreters geeignete Person zu benennen. Werden die benannten Personen gewählt, ist die benennende Stelle ver pflichtet, die Entscheidung des Umlegungsausschusses vorzu bereiten. (3) Der Umlegungsausschuss kann die Entscheidung über Vor haben nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 übertragen. Vorha ben sind in der Regel von geringer Bedeutung, wenn sie Zutei lungen oder Abfindungen nach § 59 BauGB nicht berühren. In Betracht kommen insbesondere 1. Verfügungen zur Übertragung und Vereinbarungen zum Er werb von Grundeigentum, die den gesamten Bestand eines Eigentümers betreffen, 2. Verfügungen über die Begründung von Grundpfandrechten, 3. Verfügungen über die Aufhebung von Rechten, 4. Vorgänge nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BauGB, wenn die Zuteilung nicht beeinflusst wird, sowie 5. Regelungen nach unanfechtbarer Vorwegnahme der Ent scheidung nach § 76 BauGB. § 7 Entschädigung des Umlegungsausschusses Der Vorsitzende, die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Stellvertreter haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Ent schädigung und Ersatz ihrer Auslagen. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter erhalten die Entschädigung und den Ersatz ihrer Auslagen auch, wenn sie den Umlegungsausschuss bei Er örterungsterminen und Gerichtsverfahren vertreten. Entschädi gungspflichtig ist die Gemeinde. § 8 Auflösung des Umlegungsausschusses Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschus ses beschließen, wenn die Umlegung oder vereinfachte Umle gung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsaus schusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anord nung einer weiteren Umlegung oder vereinfachten Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. § 9 Vorverfahren (1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Bauge setzbuchs erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf ge richtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist. (2) Auf das Vorverfahren sind die §§ 68 bis 72, 73 Abs. 1 und 3 sowie § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend an zuwenden. (3) Widerspruchsbehörde ist die obere Katasterbehörde. § 10 Übergangsbestimmung Umlegungsausschüsse, die die Anforderungen an die Zusam mensetzung nach § 2 nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu zu wählen. § 11 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gel ten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Absatz 1 tritt die Umlegungsausschussverordnung vom 6. Au gust 1991 (GVBl. S. 341), geändert durch Artikel 4 der Verord nung vom 28. September 1995 (GVBl. S. 316), außer Kraft. Erfurt, den 22. März 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Bau und Verkehr Dieter Althaus Trautvetter Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 157 Thüringer Verwaltungskostenordnung für Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ThürVwKostOBo) Vom 22. März 2005 Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostenge setzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-), zuletzt geän dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), verordnet die Landesregierung: § 1 (1) Für Amtshandlungen der oberen Katasterbehörde, der Flur bereinigungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermes sungsingenieure im Zuge der Bearbeitung von Bodenordnungs maßnahmen nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Bauge setzbuchs werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben. (2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht ist sie dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen und gesondert auszuweisen. § 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Absatz 1 tritt Nummer 8 der Anlage zur Thüringer Kostenord nung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 9. Dezember 1996 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 (GVBl. S. 104), außer Kraft. Erfurt, den 22. März 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Bau und Verkehr Dieter Althaus Trautvetter 158 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage (zu § 1 Abs. 1) Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in EURO 1 2 3 4 1 Baulandumlegung nach dem Baugesetzbuch 1.1 Verfahrenstechnische Leistungen nach den §§ 46 bis 63, §§ 66 bis 77 je Ordnungsnummer mindestens jedoch pro Verfahren 300 bis 700 2 100 1.2 Zuschlag für die Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 bis 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungs nummer 1.3 Zuschlag für die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 bis 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungs nummer 1.4 Mehrarbeit, die dadurch entsteht, dass der rechts kräftige Bebauungsplan während des Baulandum legungsverfahrens wesentlich geändert wird und umfangreiche Folgearbeiten verursacht werden sowie Mehrarbeit, die durch Nachträge zum Um legungsplan entsteht Zuschlag bis 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bei jeder betroffenen Ordnungsnummer Anmerkungen zur Nr. 1 a) Mit der Ordnungsnummergebühr sind folgen de Leistungen abgegolten: Vorbereitung von Beschlussvorlagen (z. B. Umlegungsbeschluss), Vorbereitung und Sitzung des Umle gungsausschusses, Feststellung der Beteiligten, Anfertigung der Bestandskarte, des Be standsverzeichnisses und sonstiger Ver zeichnisse, Ermittlung der Sollansprüche, Information der Beteiligten, Erörterung mit den Beteiligten, Abstimmung mit anderen Ämtern, Erstellung von Konzepten unter Beach tung der Beschlüsse der Gemeindevertre tung, Aufstellung des Umlegungsplans, Auszüge aus dem Umlegungsplan an die Beteiligten, Führung der Umlegungsakten, Abwick lung des laufenden Schriftverkehrs, vollständiger verwaltungsmäßiger Ab schluss des Verfahrens. Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. April 2005 159 Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in EURO 1 2 3 4 b) Eine ungeteilte Eigentümergemeinschaft, Ehe leute, Lebensgemeinschaften und Erbenge meinschaften mit Kindern sind als eine Ord nungsnummer zu zählen. c) Die Gebühr ist für alle Ordnungsnummern eines Umlegungsverfahrens in Abhängigkeit zum Aufwand einheitlich festzusetzen. d) Wenn die Summe aller Ordnungsnummerge bühren geringer ist als die Mindestgebühr, ist diese abzurechnen. e) Die Kosten für die Vorbereitung, die örtliche Vermessung, die häusliche Bearbeitung und die Übernahme von Katastervermessungen werden nach der Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öf fentlich bestellten Vermessungsingenieure er hoben. 2 Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetz buch 2.1 Verfahrenstechnische Leistungen nach §§ 80 bis 84 je Ordnungsnummer mindestens jedoch pro Verfahren 200 bis 500 600 Anmerkungen zu Nr. 2 a) Mit der Ordnungsnummergebühr sind folgen de Leistungen abgegolten: Feststellung der Beteiligten, gegebenenfalls Vorbereitung und Sitzung des Umlegungsausschusses, Information und Anhörung der Beteilig ten, Abstimmung mit anderen Ämtern, Erstellung des Beschlusses über die ver einfachte Umlegung mit Verzeichnis und Karte, Auszüge aus dem Beschluss an die Betei ligten, Führung der Akten über die vereinfachte Umlegung, Abwicklung des laufenden Schriftverkehrs, vollständiger verwaltungsmäßiger Ab schluss des Verfahrens. b) Die Anmerkungen zu Nr. 1 Buchst. b bis e gelten entsprechend. 160 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772073, Fax: (0361) 3772016 Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in EURO 1 2 3 4 3 Gebühren nach dem Zeitaufwand Die Gebühren sind nach dem Zeitaufwand zu be messen, wenn keine Gebührensätze für die ent sprechenden Tätigkeiten oder Leistungen in die sem Gebührenverzeichnis festgelegt sind. 3.1 Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte je ¼ Stunde 18 3.2 Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichba re Angestellte je ¼ Stunde 14 3.3 Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte je ¼ Stunde 11 4 Auslagen 4.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistun gen, soweit sie das bei der jeweiligen Amtshand lung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 4.2 Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde in voller Höhe 4.3 Leistungen von Gutachtern und Sachverständigen (z. B. Verkehrswertgutachten) in voller Höhe

Thüringen Wine Implementation Ordinance · Nelum